PDF-Version Montag, 24. April 2017 Zulassung für Pflegeeinrichtungen Die Landesverbände der Pflegekassen setzen in Niedersachsen die Zulassung von Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI arbeitsteilig um. Bisher hat die AOK Niedersachsen im Auftrag des BKK Landesverband Mitte diese Aufgabe durchgeführt. Ab 1. Juli 2016 wird der BKK Landesverband Mitte die Zulassung für Pflegeeinrichtungen im Namen der Landesverbände der Pflegekassen für die Landkreise AURICH, GRAFSCHAFT BENTHEIM, HEIDEKREIS, OSTERODE, FRIESLAND, WESERMARSCH sowie die Stadt EMDEN und die Stadt HANNOVER (PLZ 304**) durchführen. Dies gilt für Einrichtungen der ambulanten Pflege, Kurzzeitpflege, vollstationären Pflege und teilstationären Pflege. Für Pflegedienste, die in Niedersachsen für Versicherte von Betriebskrankenkassen Leistungen der Häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V erbringen wollen, wird die Zulassung gemäß § 132a SGB V vollständig in unserem Haus erfolgen. Ansprechpartner für Zulassung durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI in Niedersachsen Ansprechpartner für Zulassung Pflege in Niedersachsen
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