Zulassung für Pflegeeinrichtungen

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Montag, 24. April 2017
Zulassung für Pflegeeinrichtungen
Die Landesverbände der Pflegekassen setzen in Niedersachsen die Zulassung von Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB
XI arbeitsteilig um. Bisher hat die AOK Niedersachsen im Auftrag des BKK Landesverband Mitte diese Aufgabe
durchgeführt.
Ab 1. Juli 2016 wird der BKK Landesverband Mitte die Zulassung für Pflegeeinrichtungen im Namen der Landesverbände
der Pflegekassen für die Landkreise AURICH, GRAFSCHAFT BENTHEIM, HEIDEKREIS, OSTERODE, FRIESLAND,
WESERMARSCH sowie die Stadt EMDEN und die Stadt HANNOVER (PLZ 304**) durchführen.
Dies gilt für Einrichtungen der ambulanten Pflege, Kurzzeitpflege, vollstationären Pflege und teilstationären Pflege.
Für Pflegedienste, die in Niedersachsen für Versicherte von Betriebskrankenkassen Leistungen der Häuslichen
Krankenpflege gemäß § 37 SGB V erbringen wollen, wird die Zulassung gemäß § 132a SGB V vollständig in unserem
Haus erfolgen.
Ansprechpartner für
Zulassung durch Versorgungsvertrag nach
§ 72 SGB XI in Niedersachsen
Ansprechpartner für Zulassung Pflege in Niedersachsen