Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/998 07.02.2017 Beschlussrealisierung Landesregierung Magdeburg, 2. Februar 2017 Evaluierung des Personalbedarfs im Forstbereich Beschluss des Landtages - Drs. 7/664 Zu dem o. g. Beschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt ergeht folgende Stellungnahme: 1. Ausgangssituation Die Festlegung des Stellenbedarfs der Forstverwaltung resultiert bisher aus dem Kabinettsbeschluss vom 06.09.2005 über die Forststrukturreform und dem Kabinettsbeschluss vom 30.09.2009 über die Evaluierung der Forststrukturreform. Diesen Beschlüssen gingen jeweils externe Gutachten voraus, die sich mit der Struktur und auch mit dem Personalbedarf befasst haben. Zum 01.01.2010 sind Aufgaben beim Landeszentrum Wald (LZ Wald) im Bereich der Forsthoheit und Hoheitsunterstützung durch die Einfügung des jetzigen § 34 Landeswaldgesetz (LWaldG) hinzugekommen, die insbesondere aus den gewachsenen Herausforderungen des Waldschutzes resultierten. Diese Veränderungen wurden im Jahr 2013 in das sogenannte Aufgabenerledigungskonzept einbezogen, welches einen Bedarf von 596 VZÄ für den Landesforstbetrieb (LFB), das LZ Wald und die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt (NW-FVA) für das Jahr 2020 ausweist. Das Aufgabenerledigungskonzept wurde durch die Landesregierung dem Landtag vorgelegt und zur Kenntnis genommen (Drs. 6/2663). Seit 2013 hat sich der Umfang der Betreuungsfläche des LZ Wald reduziert, ohne dass dies zu einer Anpassung des Personalbedarfs geführt hat. Die Aufgabe der Unterstützung des Pflanzenschutzdienstes bei der Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers ist hinzugekommen. Hierfür wurde zusätzlich befristetes Personal zur Verfügung gestellt, das teilweise in VZÄ überführt wird. Durch die Novellierung des LWaldG im Jahr 2015 wurde der hoheitliche Waldschutz von den Landkreisen auf das LZ Wald verlagert. Weiter wurde die Verpflichtung des Landes zur Betreuung des Privat- und Körperschaftswaldes von Waldbesitzern bis (Ausgegeben am 08.02.2017) 2 10 ha festgeschrieben und gegenüber der bisherigen Fassung begrenzt. Anfang 2016 wurde das Forstliche Bildungszentrum (FBZ) mit einem Bedarf von 16 VZÄ in das LZ Wald eingegliedert. Dem LZ Wald obliegen derzeit nach LWaldG folgende pflichtigen Aufgaben: Aufgabe Rechtsgrundlage (jeweils LWaldG) forstliche Fachbehörde (Waldschutz) für untere, obere und oberste Fachbehörden § 34 Abs. 1 S. 2 Waldbrandschutz § 34 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 16, 17 Unterstützung der Waldbesitzer von Privatwald (Beratung) § 34 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Betreuung der Waldbesitzer von Privatwald mit Waldflächen bis 10 ha § 34 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Unterstützung der Waldbesitzer von Körperschaftwald (Beratung) § 34 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Betreuung der Waldbesitzer von Körperschaftwald mit Waldflächen bis 10 ha § 34 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Schutz und Überwachung des Waldzustandes (Schaderreger) § 34 Abs. 3 Nr. 2 TÖB im Forstbereich § 34 Abs. 3 Nr. 4 Waldzustandsüberwachung, Waldzertifizierung § 34 Abs. 3 Nr. 5 Waldpädagogik, forstliche Öffentlichkeitsarbeit § 34 Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 3 Schaffung Planungsgrundlagen für die Wald- § 34 Abs. 3 Nr. 7 struktur Darüber hinausgehende Aufgabenwahrnehmungen durch das LZ Wald stellen sich als freiwillige dar. Zentrale Aufgabe des LFB ist die Bewirtschaftung des Waldes, der im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt steht (außer Flächen NP Harz). Einzelaufgaben bzw. Funktionen wie Holzvermarktung, Jagd, Liegenschaftsverwaltung sind Bestandteil dieser Aufgabe. Im Rahmen dieses Waldbesitzes ist auch das Land als Eigentümer zur ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung und darüber hinaus auf die besonderen Anforderungen an das Allgemeinwohl nach § 13 Abs. 1 LWaldG verpflichtet. Zwischenzeitlich hat sich der Personalüberhang aus der Forststrukturreform 2006 reduziert. Der Altersdurchschnitt des Personals ist, auch durch die geringen Einstel- 3 lungsmöglichkeiten der letzten Jahre, weiter gestiegen und damit tendenziell auch die Krankheitsausfälle. Der Evaluierung liegen folgende VZÄ-Zahlen zugrunde (Kapitel 0980): Aufgabenerledigungskonzept 2013 (+ FBZ) Ist - Personalbestand am 31.12.2015 Haushaltsrechtliches Ziel am 31.12.2017 Haushaltsrechtliches Ziel am 31.12.2018 Voraussichtliches Ist-Personal am 31.12.2018 2. 612 VZÄ 611 VZÄ 607 VZÄ (Entwurf Haushaltsplan) 594 VZÄ (Entwurf Haushaltsplan) 596 VZÄ Weiteres Vorgehen zur Umsetzung des Landtagsbeschlusses Die Koalitionspartner haben sich darauf verständigt, das Personalentwicklungskonzept auf der Grundlage einer Zielzahl von 18,7 Bediensteten je 1.000 Einwohner bis Ende des Jahres 2020 neu auszurichten. Es ist deshalb zu erwarten, dass die VZÄZielzahlen in den Einzelplänen 09 und 15 weiter abgesenkt werden müssen. Die Evaluierung des Personalbedarfs wird deshalb darauf ausgerichtet sein, ob und wie mit den gemäß Kapitel 0980 zur Verfügung stehenden VZÄ zukünftig die gesetzlichen Pflichtaufgaben sowie die Aufgaben, die positive fiskalische Auswirkungen haben, erfüllt werden können. Erste Ergebnisse zum LFB und zum LZ Wald sowie ggf. erste Vorschläge zur Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung sollen ab April 2017 vorliegen; auch Vorschläge, welche gesetzlicher Anpassungen bedürfen, sollen hierbei nicht ausgeschlossen werden. Im Anschluss daran wird der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterrichtet und in den Prozess der Willensbildung einbezogen. Im Ergebnis - voraussichtlich im 2. Halbjahr 2017 - soll für den LFB und das LZ Wald ein Konzept erarbeitet sein, wie mit welchem Personalbedarf (qualitativ und quantitativ) sowie in welcher Struktur die notwendigen Aufgaben adäquat wahrgenommen werden können. 3. Prüfung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) Zur Prüfung, inwieweit der LFB und das LZ Wald unter dem Dach einer AöR zusammengeführt werden können, wird zunächst das Urteil des OLG Düsseldorf in dem Kartellrechtsverfahren die Einheitsforstverwaltung in Baden-Württemberg betreffend, abgewartet. Mit einer Entscheidung des OLG ist voraussichtlich im 1. Quartal 2017 zu rechnen. Sofern die Revision beim BGH zugelassen und davon Gebrauch gemacht wird, wäre auch diese Entscheidung abzuwarten. Eine Prüfung alternativer Rechtsformen wird in diesem Zusammenhang erfolgen. 4. Staatsvertrag über die NW-FVA Gemäß Staatsvertrag zur NW-FVA i. V. m. der zugehörigen Verwaltungsvereinbarung ist das Land Sachsen-Anhalt verpflichtet, aufgrund des vereinbarten Länderschlüssels 15,5 VZÄ für die Personalausstattung der NW-FVA bereitzustellen. Vor dem Hintergrund der kaum mehr möglichen externen Neueinstellungen im Kapitel 0980 und dem bisherigen Bedarf LFB und LZ Wald wird es immer schwieriger, dieses Personal tatsächlich bereitzustellen. Derzeit werden bereits 3 VZÄ über zusätzliche Verwaltungsvereinbarungen abgegolten, nach denen Niedersachsen das Per- 4 sonal befristet einstellt und Sachsen-Anhalt nur die Kosten aus der Titelgruppe 63 trägt. Es wird daher geprüft, inwieweit es möglich ist, den Staatsvertrag dahingehend zu ändern, dass das Land Sachsen-Anhalt kein Personal mehr stellt, sondern seinen Anteil ausschließlich im Wege der Personalkostenerstattung erbringt (analog Schleswig-Holstein). Die notwendige Abstimmung mit den Bundesländern Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird dazu eingeleitet. Rainer Robra Staats- und Kulturminister
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