Satzung Open Heart Backnang e.V. §1 Name Der Verein führt den Namen „Open Heart Backnang“, er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V.“ §2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es vor allem jungen Menschen die Liebe und Wertschätzung Gottes weiter zu geben und sie auf Grundlage des christlichen Glaubens entsprechend ihrer Begabungen und Interessen zu fördern und zu unterstützen. Dieser Zweck wird verwirklicht durch a. die Schaffung und den Betrieb einer Begegnungsstätte im Backnanger Kernstadtbereich (Jugendcafé), b. kulturelle Angebote (Livemusik, bildende und darstellende Kunst) und Spielmöglichkeiten in den Räumen der Begegnungsstätte, c. Gesprächsangebote sowie praktische Hilfe zum täglichen Leben, d. Schaffung von betreuten Wohngemeinschaften um in engem Kontakt zu den Jugendämtern Jugendliche aufzunehmen, die dauernd oder vorübergehend nicht bei ihren Eltern leben können. Die Angebote des Vereins stehen jungen Menschen ohne Rücksicht auf Herkunft, Nationalität, Geschlecht und Glauben offen. Der Verein arbeitet überkonfessionell. Die Arbeit des Vereins wird von der Überzeugung getragen, dass die Freundschaft und gegenseitige Wertschätzung aller christlichen Kirchen und Gemeinden in Backnang erhalten und gefördert werden muss. §3 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur im Rahmen der gemeinnützigen, mildtätigen Zwecke und im Sinne der Abgabenordnung erfolgen. §4 Mitglieder Mitglied des Vereins kann werden, wer im Sinne des Neuen Testaments an Jesus Christus glaubt, einer christlichen Kirche oder Gemeinde angehört und bereit ist, den Vereinszweck zu fördern. Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie ihre Arbeit auf der Grundlage des christlichen Glaubens führen und bereit sind, den Vereinszweck zu fördern. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft endet: a. b. c. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. mit dem Tod des Mitglieds bzw. dem Erlöschen der Körperschaft. §5 Beiträge Der Verein finanziert sich durch freiwillige Gaben der Mitglieder und Freunde. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. §6 Organe Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung §7 Vorstand Vorstand im Sinne von § 26 des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein nach innen und außen allein zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden entsprechend den Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder auf 3 Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen ein neues Vorstandsmitglied für die Zeit bis zur nächsten regulären Vorstandswahl. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Hierbei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Der Wahlakt erfolgt durch Handhebung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Um die Belange des Vereins zu wahren, tritt die Vereinsführung mindestens einmal im Monat zusammen. Ort und Zeit der Sitzung bestimmt der 1. Vorsitzende. §8 Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr ist Mitgliederversammlung, die vom 1. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich einberufen wird. Das Protokoll führt der Schriftführer mit Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand hat die außerordentliche Mitgliederversammlung zu berufen, wenn mindestens der 3. Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen sowie Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet. §9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Ihre Aufgaben sind: Die Wahl des Vorstandes. Die Genehmigung des Kassenberichts und Entlastung des Vorstandes. Die Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von 3 Jahren, der berechtigt ist, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. d. Miete, Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. e. Die Berufung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern. Diese Aufgabe kann an einen Ausschuss übertragen werden, dessen Mitglieder aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählt werden. f. Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen. g. Auflösung des Vereins. a. b. c. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäftsbericht. §10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §11 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem CVJM Dresden Neustadt e.V. Verwendungszweck: Bunte Kirche zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch eine oder mehrere von ihm beauftragte(n) Person(en). Backnang, den 25. März 2015
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