Satzung Open Heart Backnang eV

Satzung Open Heart Backnang e.V.
§1 Name
Der Verein führt den Namen „Open Heart Backnang“, er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Stuttgart eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V.“
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es vor allem jungen Menschen die Liebe und Wertschätzung Gottes weiter zu
geben und sie auf Grundlage des christlichen Glaubens entsprechend ihrer Begabungen und
Interessen zu fördern und zu unterstützen.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch
a. die Schaffung und den Betrieb einer Begegnungsstätte im Backnanger Kernstadtbereich
(Jugendcafé),
b. kulturelle Angebote (Livemusik, bildende und darstellende Kunst) und Spielmöglichkeiten in
den Räumen der Begegnungsstätte,
c. Gesprächsangebote sowie praktische Hilfe zum täglichen Leben,
d. Schaffung von betreuten Wohngemeinschaften um in engem Kontakt zu den Jugendämtern
Jugendliche aufzunehmen, die dauernd oder vorübergehend nicht bei ihren Eltern leben
können.
Die Angebote des Vereins stehen jungen Menschen ohne Rücksicht auf Herkunft, Nationalität,
Geschlecht und Glauben offen.
Der Verein arbeitet überkonfessionell. Die Arbeit des Vereins wird von der Überzeugung getragen,
dass die Freundschaft und gegenseitige Wertschätzung aller christlichen Kirchen und Gemeinden in
Backnang erhalten und gefördert werden muss.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei
Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur im Rahmen der gemeinnützigen, mildtätigen Zwecke
und im Sinne der Abgabenordnung erfolgen.
§4 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann werden, wer im Sinne des Neuen Testaments an Jesus Christus glaubt,
einer christlichen Kirche oder Gemeinde angehört und bereit ist, den Vereinszweck zu fördern.
Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie ihre Arbeit auf der Grundlage des
christlichen Glaubens führen und bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.
Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, der mit einfacher
Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet:
a.
b.
c.
durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
mit dem Tod des Mitglieds bzw. dem Erlöschen der Körperschaft.
§5 Beiträge
Der Verein finanziert sich durch freiwillige Gaben der Mitglieder und Freunde. Mitgliedsbeiträge
werden nicht erhoben.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:


der Vorstand,
die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
Vorstand im Sinne von § 26 des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Kassierer. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein nach innen und außen allein zu
vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden entsprechend den Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder auf 3
Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem
Ausscheiden wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen ein neues Vorstandsmitglied für die
Zeit bis zur nächsten regulären Vorstandswahl.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Hierbei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Der
Wahlakt erfolgt durch Handhebung.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Um die Belange des Vereins zu wahren, tritt
die Vereinsführung mindestens einmal im Monat zusammen. Ort und Zeit der Sitzung bestimmt der
1. Vorsitzende.
§8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist Mitgliederversammlung, die vom 1. Vorsitzenden unter Mitteilung der
Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich einberufen wird. Das Protokoll führt der
Schriftführer mit Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand hat die außerordentliche
Mitgliederversammlung zu berufen, wenn mindestens der 3. Teil der Mitglieder die Berufung
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen sowie
Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter
geleitet.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien für die Arbeit des Vereins.
Ihre Aufgaben sind:
Die Wahl des Vorstandes.
Die Genehmigung des Kassenberichts und Entlastung des Vorstandes.
Die Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von 3 Jahren, der berechtigt ist, die Vereinskasse
und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
d. Miete, Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten.
e. Die Berufung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern. Diese Aufgabe kann an einen
Ausschuss übertragen werden, dessen Mitglieder aus den Reihen der Vereinsmitglieder
gewählt werden.
f. Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen.
g. Auflösung des Vereins.
a.
b.
c.
Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäftsbericht.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem
CVJM Dresden Neustadt e.V. Verwendungszweck: Bunte Kirche
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch eine oder mehrere von ihm beauftragte(n)
Person(en).
Backnang, den 25. März 2015