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Steuerarten
Einkommensteuer
Hier stehen fachliche Informationen zur Einkommensteuer zur Verfügung. Dabei handelt es sich vor allem um
Verwaltungsanweisungen wie Erlasse, Anordnungen und insbesondere BMF-Schreiben, die zwar nur an die
Finanzbehörden gerichtet, aber auch für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft von Interesse sind. BMFSchreiben werden für eine Übergangszeit, nämlich bis zu ihrer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt B Z W. im
Regelfall längstens bis zu drei Monaten auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen eingestellt.
Ausgewählte BMF-Schreiben sind auch länger hier verfügbar. Die Löschung von BMF-Schreiben im Internetangebot
bedeutet nicht, dass diese damit aufgehoben wären. Ein Anspruch auf die Veröffentlichung, Herausgabe oder Zusendung
von etwaigen vorhandenen, aber hier nicht oder nicht mehr eingestellten BMF-Schreiben besteht nicht. Das
Einkommensteuergesetz und die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und weitere relevante Gesetze und
Verordnungen dazu stehen im Internetportal Gesetze im Internet bereit.
Deutscher Bundestag und Bundesrat bieten auf ihren Internetseiten Parlamentsmaterialien an, die mittels des
"Dokumentations- und Informationssystems für Parlamentarische Vorgänge (DIP)" recherchiert werden können. Zudem
bietet der Bundesrat eine Suche nach Beratungsvorgängen und Drucksachen des Bundesrats an. Dort können die
Bundesratsdrucksache 713/05 "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts 2005
(Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005)", die Bundesratsdrucksache 788/08 "Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien
2008 - EStÄR 2008)" und die Bundesratsdrucksache 681/12 "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)" heruntergeladen
werden. Die EStR 2005 sind im Bundessteuerblatt Teil I Sondernummer 1/2005, die EStÄR 2008 sind im
Bundessteuerblatt 2008 Teil I S . 1017 und die EStÄR 2012 sind im Bundessteuerblatt 2013 Teil I S. 276 veröffentlicht
worden.
Die Abwicklung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens im Bereich der Einkommensteuer obliegt den jeweils
zuständigen Landesfinanzbehörden. Das Bundesministerium der Finanzen darf keine Auskünfte zu Rechtsfragen oder
steuerlichen Einzelfällen erteilen. Bei Fragen zu Formularen und Vordrucken beachten Sie bitte die Hinweise in der
Servicerubrik Formulare / Vordrucke.
Suchergebnisse
30.03.2017
Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)
Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung ab dem Veranlagungszeitraum 2017
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29.03.2017
Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 - X R 17/15 - zur Kürzung
der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der gesetzlichen
Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V)
29.03.2017
Anwendung der mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen über die
Besteuerung von Zinszahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 geleistet werden
Hierzu: B M F-Schreiben vom 29. März 2017.
20.03.2017
Steuerliche Gewinnermittlung; Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 1
bis 4 und 7 EStG, Rechtslage ab 2016
13.03.2017
Auswirkungen der Teilnahme an Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die
Einkommensbesteuerung
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03.03.2017
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (DBA-Schweiz); Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 26 Absatz 5 bis 7 des deutsch-schweizerischen
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II
S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 7 DBA, am 21. Dezember 2016 eine
Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren abgeschlossen.
01.03.2017
Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück
(Kaufpreisaufteilung)
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a
Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf
das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten
Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits
sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001, 183).
Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe als xls-Datei zur Verfügung, die es unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine
Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen.
Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
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06.02.2017
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens; Erteilung von Zuwendungsbestätigungen
nach amtlich vorgeschriebenem Muster in Form von schreibgeschützten Dateien (§ 10b EStG, § 50
EStDV)
Steuerrecht und Steuervollzug stehen im Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die
fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche erfordert auch eine Modernisierung der Abläufe
des bestehenden Spendennachweisverfahrens. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für
die Frage, ob durch den Zuwendungsempfänger elektronisch an den Zuwendenden übersandte
Zuwendungsbestätigungen als Zuwendungsnachweise i. S. d. § 10b EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStDV
anerkannt werden können und zum Sonderausgabenabzug berechtigen, Folgendes: Zuwendungsempfänger, die dem
zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen
gemäß R 10b.1 Abs. 4 EStR angezeigt haben, können die maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf
elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente an die Zuwendenden übermitteln. Für die
Abzugsberechtigung ist es dann unerheblich, dass der Zuwendungsempfänger den Ausdruck des entsprechenden
Dokuments nicht selbst übernimmt, sondern dem Zuwendenden überlässt.
06.02.2017
„Ihre nächste Spendenquittung schicken wir Ihnen gerne per Mail!“
So oder so ähnlich könnte ein Schreiben der gemeinnützigen Organisationen an die Bürgerinnen und Bürger lauten, die
im letzten Jahr gespendet haben. Hintergrund dieser Information ist ein B M F-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: I V
C 4 - S 2223/07/0012; DOK 2016/1033014), das es gemeinnützigen Organisationen freistellt, wie sie künftig
Zuwendungsbestätigungen übermitteln wollen. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die
Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu. Die Form der
Zuwendungsbestätigung bleibt erhalten – nach dem Ausdruck sind also beide Spendenquittungen optisch nach
amtlichem Muster erstellt – lediglich der Weg der Übermittlung ist unterschiedlich. Das BMF-Schreiben eröffnet damit
Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger und auch für die gemeinnützigen Körperschaften, das Verfahren um die
Zuwendungsbestätigungen eigenständig digital zu organisieren.
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20.01.2017
Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren;
Aufhebung der Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als
Betriebsausgaben, der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, der
Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten
und der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der Krankenkasse
für gesundheitsbewusstes Verhalten
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