1 Teilnahmebedingungen Vorwort: Das Alkolympische Komitee der Sommerspiele zu Niederau führt die Spiele im Jahre 2017 bereits zum 3. Mal in Folge durch. Neben der Freude und Leidenschaft, welche das Event bei den Mitgliedern des Komitees hervorruft, ist auch ein erheblicher zeitlicher und nicht zuletzt finanzieller Organisationsaufwand zu bewältigen. Deshalb sind Absagen, welche nicht nur die bereits ausgelosten Teams zerrütten, sondern auch einen finanziellen Schaden für das bereits durchkalkulierte Event bedeuten, tunlichst zu vermeiden. Die Teilnahmebedingungen sind daher ein unabdingbarer Bestandteil, um das Komitee vor derartigen Schäden abzusichern. Hierbei wird das finanzielle Risiko für die Athletinnen und Athleten möglichst gering gehalten. Dennoch sind die nachfolgenden Passagen nötig, um einen reibungslosen Ablauf und eine sichere Planung der Spiele zu gewährleisten. Ohne Akzeptierung der Teilnahmebedingungen wird keine Athletin/ kein Athlet in den Pool der Bewerber(innen) aufgenommen. § 1 Anmeldung zu den Spielen 1. Die Anmeldung zu den Sommerspielen 2017 erfolgt ausschließlich über die offizielle Website der Sommerspiele (www.sommer-spiele.net). 2. Teilnahmeberechtigt sind nur natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3. Das Alkolympische Komitee kann Anmeldungen ohne Angabe von Gründen zurückweisen. 2 4. Eine Anmeldung ist verbindlich. Im Falle der erfolgreichen Weiterleitung erhält die Absenderin/ der Absender eine Bestätigungs-Email. Diese Email symbolisiert jedoch noch keine Bestätigung der Teilnahme, sie bestätigt lediglich den Eingang der Anmeldung. Bei einer Zusage zur Teilnahme erhält die Anmelderin/der Anmelder eine separate Email (Zusagen-Email) des Alkolympischen Komitees. Ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung verbindlich und der Turnierbeitrag wird fällig. Die Entrichtung des Turnierbeitrags hat via SEPA-Überweisung auf das Konto des Alkolympischen Komitees zu erfolgen. Ausnahmen zu den Zahlungsmodalitäten können vom Alkolympischen Komitee bewilligt werden. Hierzu müssen jedoch entsprechende Anträge gestellt werden. 5. Der Anmelderin / dem Anmelder steht eine 14-tägige Widerrufsfrist der Teilnahme zur Verfügung. Diese beginnt mit Erhalt der Zusagen-Email. Der Widerruf ist schriftlich an das Alkolympische Komitee zu richten. Verfristungen, welche darauf zurückzuführen sind, dass die Zusagen-Email im Spam-Ordner gelandet ist bzw. an eine unrichtig eingegebene Email-Adresse gesendet wurde, hat die Teilnehmerin/der Teilnehmer zu vertreten. 6. a) Bei einer Nicht-Teilnahme nach Ablauf der Widerrufsfrist ist eine Erstattung des Turnierbeitrags nicht möglich. Der Anspruch des Komitees auf einen noch nicht gezahlten Turnierbeitrag bleibt bestehen. b) Dies gilt nicht bei einer Nichtteilnahme aus gesundheitlichen Gründen. In diesem Fall ist dem Alkolympischen Komitee ein ärztliches Attest vorzulegen. 7. Der Turnierbeitrag im Falle einer Absage nach § 1 Nr. 6 a) kann nur erstattet werden, wenn von der absagenden Person persönlich für adäquaten Ersatz gesorgt wird, welcher ebenfalls den Turnierbeitrag entrichtet. 8. Athletinnen/Athleten, welche sich nach Ablauf der Anmeldefrist, jedoch spätestens 5 Tage vor der offiziellen Auslosung anmelden, können dies nur in einem kompletten 3er-Team tun. § 3 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. In diesem Fall hat die Entrichtung des Turnierbeitrags als Ganzes zu erfolgen. Ausnahmen, z.B. zur Auffüllung nicht voll besetzter Teams behält sich das Alkolympische Komitee vor. Für nachrückende Teams fällt ein erhöhter Turnierbeitrag an. 9. Anmeldungen, die nach dem Erreichen der maximalen Teilnehmerzahl eingehen, werden auf die Warteliste gesetzt. Die Teilnehmer(innen) haben bis zu einer verbindlichen, separaten Zusage durch das Komitee keinen Anspruch auf Teilnahme. 10. Anmeldeschluss ist der 04. Mai 2017 um 24 Uhr MEZ. § 1 Nr. 8 bleibt hiervon unberührt. 3 § 2 Ablauf der Spiele 1. Die Sommerspiele finden am Samstag, den 03. Juni 2017 statt. In berechtigten Ausnahmefällen kann das Alkolympische Komitee einen Ersatztermin bestimmen. 2. Der Durchführungsort ist in Niederau, Wildschönau, Tirol, Österreich. Die Veranstalter behalten sich vor, den genauen Veranstaltungsort innerhalb der Gemeinde Wildschönau kurzfristig zu ändern. 3. a) Beginn der Spiele ist 12.00h. Das Ende der Spiele ist spätestens 22.00h. b) Die Athletinnen und Athleten haben sich spätestens um 11:30 Uhr auf dem Alkolympischen Gelände einzufinden. c) Sie bestimmen eine(n) Träger(in) der Alkolympischen Fackel. Die Fackel wird vom Komitee gestellt. 4. Die zu bewältigenden Disziplinen werden vom Komitee ausgewählt und bestimmt. Ein Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Disziplin besteht nicht. § 3 Zusammensetzung der Teams 1. Es wird in Teams à 3 Personen gespielt. In Ausnahmefällen behält sich das Alkolympische Komitee vor, das Turnier in Zweierteams durchzuführen. 2. Die verschiedenen Teams heißen wie folgt und werden in dieser Reihenfolge ausgelost: a) Team Bergwelt b) Team Dorfstubn c) Team Schatzberg d) Team Markbachjoch e) Team Zipfer f) Team Krautinger g) Team Flatscher h) Team Sonnberg i) Team Obstler j) Team Haxnspreizer k) Team Diskowasser l) Team Spaßcola m) Team Jägermeister n) Team Seitenbacher Sollten weitere Teamnamen benötigt werden, bestimmt das Alkolympische Komitee einen Wildschönau-bezogenen Teamnamen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Teamnamen besteht nicht. 4 § 4 Auslosung der Teams 1. Die Teams werden in einem Losverfahren zusammengesetzt. Die Auslosung findet am 20. Mai 2017 in Niederau, Wildschönau, Tirol, Österreich statt. In Ausnahmefällen behält sich das Alkolympische Komitee vor, Ort und Zeit der Auslosung kurzfristig zu ändern. 2. Das Losverfahren ist filmisch zu dokumentieren und den Teams zukommen zu lassen. Dies kann auch über die Bereitstellung eines entsprechenden URL geschehen. 3. Die Auslosung erfolgt über eine Lostrommel. 4. Die Losfee wird vom Alkolympischen Komitee bestimmt. 5. Die/der Erstgezogene eines jeden Teams ist Team-Kapitän. Sie/er ist für sein Team, einen reibungslosen Ablauf und die Organisation der Kostüme verantwortlich. 6. Nachrückende Teams sind von der Auslosung ausgeschlossen. 7. Die Auslosung ist unanfechtbar. Dies gilt nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Eingriffen in den Auslosungsprozess seitens des Alkolympischen Komitees oder der Losfee. § 5 Turnierbeitrag 1. Der Turnierbeitrag beträgt pro Person 35,- EUR. 2. Für die nachrückenden Teams beträgt der Turnierbeitrag 120,- EUR pro 3erTeam. Im Falle des § 3 Nr. 1 Satz 2 beträgt der Turnierbeitrag 80,- EUR. 3. Vom Turnierbeitrag abgedeckt sind: a) Organisation und Durchführung der Spiele b) Teilnahme an den Spielen c) Reinigungspauschale (Hierzu zählen nicht die Aufräumarbeiten während und im Anschluss an die Spiele; Näheres hierzu unter § 6 Nr. 4c) d) Getränke während der Spiele auf dem Alkolympischen Gelände (Wasser, Radler, Bier, Wein, Schnaps/Spirituosen) solange der Vorrat reicht. e) Verpflegung zu Beginn und während der Spiele solange der Vorrat reicht (Leberkäsesemmeln, Hotdogs, Chili con Carne o.Ä.; diese Angaben sind nicht verbindlich; die finale Entscheidung bzgl. Der Verpflegung trifft das Alkolympische Komitee). Für Vegetarier(innen) werden spezielle Gerichte angeboten. hierfür ist eine vorherige Anmeldung notwendig. f) Siegerehrung 4. AUSDRÜCKLICH NICHT vom Turnierbeitrag abgedeckt sind: a) An- und Abreisekosten b) Unterkunft 5 c) Verpflegung/Getränke außerhalb des Alkolympischen Geländes d) Unfallschäden e) Bestattungskosten 5. Der Turnierbeitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung per SEPAÜberweisung auf das Konto des Alkolympischen Komitees, welches in der Zusagen-Email genannt wird, zu entrichten. § 6 Sonstiges 1. Den Anweisungen des Alkolympischen Komitees ist während des Aufenthalts auf dem Alkolympischen Gelände Folge zu leisten. 2. Die Spielregeln der jeweiligen Disziplinen sind zu beachten und zu befolgen. 3. Die Sicherheitsanweisungen der verschiedenen Disziplinen sind zu beachten und einzuhalten. Bei Nicht-Einhaltung kann ein Team bereits ohne vorherige Verwarnung gänzlich von den Spielen ausgeschlossen werden. 4. a) Die Spielstätten und das Inventar sind sorgsam zu behandeln. Insbesondere Müll, Zigarettenstummel o.Ä. sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen. b) Die Toilette ist sauber zu halten. c) Die Athletinnen und Athleten unterstützen das Alkolympische Komitee bei Aufräumarbeiten nach und ggf. auch während der Spiele. 5. Die Teams werden ermutigt, sich originelle Kostüme, passend zu ihrem Teamnamen, zu organisieren. 6. a) Zur Sicherheit kann das Alkolympische Komitee für einzelne Athletinnen/Athleten eine Helmpflicht bzw. die Pflicht zum Tragen sonstiger Schutzkleidung verordnen. Dies kann vor und während der Spiele oder während des gesamten Aufenthalts auf dem Alkolympischen Gelände erfolgen. b) Die Pflicht zum Tragen von Helm bzw. Schutzkleidung kann sich in berechtigten Ausnahmefällen auch bis zum Ende der Siegerehrung und Afterparty erstrecken. 7. Die Athletinnen/Athleten berechtigen das Alkolympische Komitee dazu, die vor, während und nach den Spielen erstellten Foto-, Video- und Audioaufnahmen für Zwecke der Vor- und Nachberichterstattung, Promotion der Spiele sowie für nicht-kommerzielle sonstige Zwecke zu nutzen. Ansonsten wird auf die Datenschutzerklärung der offiziellen Website verwiesen. 6 8. Die Athletinnen und Athleten tragen Sorge für eine entsprechende Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherung. Das Alkolympische Komitee kann diesbezüglich Nachweise verlangen. § 7 Haftungsausschluss 1. Die Geländenutzung erfolgt auf eigene Gefahr. 2. Die Nutzer erklären den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit den Sommerspielen entstehen, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Alkolympischen Komitees beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Alkolympischen Komitees beruhen. 3. Bei Nicht-Durchführung der Sommerspiele aufgrund höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Turnierbeitrags. § 8 Verstöße 1. Bei wiederholten Verstößen gegen die Teilnahmebedingungen können einzelne Athletinnen/Athleten oder ganze Teams von den Sommerspielen ausgeschlossen bzw. in besonders schweren Regelverstößen vom Alkolympischen Gelände verwiesen werden. § 6 Nr. 3 bleibt hiervon unberührt. 2. Verstöße gegen Regeln der einzelnen Disziplinen können Punktabzüge oder bei besonders schweren Verstößen die Disqualifikation des Teams zur Folge haben. § 6 Nr. 3 bleibt hiervon unberührt. 3. Abstimmungsbefugt für die Durchführung von Maßnahmen nach § 8 Nr. 1 & 2 ist allein das Alkolympische Komitee. Es entscheidet mit 2/3 Mehrheit. Es hat das mildeste, der Schwere des Verstoßes angemessene und für die Vermeidung der Wiederholung des Verstoßes erforderliche Mittel zu wählen. § 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 1. Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist München.
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