GDPR key challenges: #1 Anwendbarkeit auf aussereuropäische

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GDPR key challenges:
#1 Anwendbarkeit auf
aussereuropäische Unternehmen
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Im Mai 2016 ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, im Englischen GDPR)
in Kraft getreten. Nach einer zweijährigen Übergangsfrist wird die DSGVO ab Mai
2018 in der gesamten Europäischen Union (EU) verbindlich angewendet werden.
Zwar handelt es sich bei der DSGVO um ein Gesetz der EU, das allerdings unter
Umständen auch für schweizerische und andere aussereuropäische Unternehmen
Geltung haben kann. Einerseits ist dies der Fall, wenn sie Niederlassungen in der EU
unterhalten. Andererseits untersteht ein aussereuropäisches Unternehmen gemäss
dem neu eingeführten „Marktortprinzip“ der DSGVO, wenn es auf dem Gebiet der EU
Waren und Dienstleistungen anbietet oder wenn es das Verhalten von Personen mit
Aufenthalt in der EU beobachtet.
Anbieten von Waren und Dienstleistungen in der EU
Auch ein aussereuropäisches Unternehmen hat die Vorgaben der DSGVO
vollumfänglich zu beachten, wenn es auf dem europäischen Markt tätig ist. Konkret,
wenn es auf dem Markt der EU-Länder entgeltlich oder unentgeltlich Waren oder
Dienstleistungen anbietet oder dies zu tun beabsichtigt. Die reine Zugänglichkeit von
Websites aus dem Gebiet der EU hinaus alleine reicht zwar noch nicht, allerdings soll
gemäss aktueller Auslegung bereits die Verwendung von Sprachen oder Währungen,
die in der EU gebräuchlich sind, oder die Erwähnung von Kunden, die in der EU
niedergelassen sind, die Anwendbarkeit der DSGVO begründen.
Die DSGVO gilt somit beispielsweise für den schweizerischen Versandhändler, der
seine Waren auch nach Deutschland versendet. Genauso der DSGVO unterworfen ist
das schweizerische Übersetzungsbüro, das seine Dienstleistungen für Personen mit
Aufenthalt in der EU erbringt.
Beobachten des Verhaltens von Personen mit Aufenthalt in der EU
Unternehmen analysieren zunehmend die Art und Weise, wie und von wem ihre
Websites oder Apps genutzt werden. Der Einsatz von Analyse- oder WebtrackingTools durch ein aussereuropäisches Unternehmen kann ebenfalls zur Anwendbarkeit
der DSGVO führen. Nämlich dann, wenn diese Tools auch dazu genutzt werden
können, das Verhalten (auf der eigenen Website oder im Internet) von Personen mit
Aufenthalt in der EU zu beobachten, um anhand der gesammelten Informationen ihre
persönlichen Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten zu analysieren oder
vorauszusagen.
Empfehlung
Aufgrund der beschriebenen Vorgaben zur umfassenden (extraterritorialen)
Anwendbarkeit der DSGVO empfehlen wir schweizerischen Unternehmen, ihren
Bezug zur EU zu analysieren. Denn auch Unternehmen (vermeintlich) ohne direkten
Bezug zur EU können verpflichtet sein, die neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben
der EU einzuhalten. Dies wird häufiger der Fall sein als erwartet. Trifft es zu, müssen
die Anforderungen der DSGVO (z.B. Prinzipien der Datenbearbeitung, Rechte der
Konsumenten, Datenschutz-Compliance usw.) an das eigene Unternehmen definiert
und bewertet werden. Bei der Planung der Umsetzung von festgelegten Massnahmen
müssen alle relevanten Funktionen (z.B. Rechtsabteilung/Compliance, IT, Business
usw.) im Unternehmen involviert sein, um eine ganzheitliche Herangehensweise
sicherzustellen. Da die datenschutzrechtlichen Vorgaben und Sanktionen durch die
neue DSGVO auch inhaltlich verschärft worden sind, ist doppelte Wachsamkeit
geboten.
Dieser Artikel ist Teil einer Serie zu den wesentlichen Neuerungen der DSGVO.
Publiziert am 8.2.2017