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10.02.2017
Russland - Gefahren bei der Einfuhr sanktionsähnlicher Waren
Bonn (GTAI) - Seit der Einführung der Lebensmittelsanktionen durch Russland kontrolliert der Zoll, ob sanktio­
nierte Produkte nach Russland unter Verwendung einer anderen Bezeichnung und Zolltarifnummer geschmug­
gelt werden. Hierfür hat er eine Liste der „Verdeckungswaren“ erstellt.
Dabei handelt es sich um Erzeugnisse, die den Warennummern und Beschreibungen nach nicht sanktioniert sind,
aber leicht mit der sanktionierten Ware verwechselt werden könnten. So ist beispielsweise Rindfleisch der Wa­
rengruppe 0201 zur Einfuhr nach Russland verboten, wenn es aus der EU stammt, Schaf- oder Ziegenfleisch der
Warengruppe 0204 jedoch nicht.
Der russische Zoll verwendet zur Risikoabschätzung eine Liste von Waren, die im Brief des Föderalen Zoll­
dienstes vom 31.10.16 Nr. 09-30/55122  enthalten ist. Bei der Anmeldung der nicht sanktionierten, in der Liste
aufgeführten Waren mit Ursprung in den von den russischen Sanktionen betroffenen Ländern, ist die Wahr­
scheinlichkeit einer besonders gründlichen Zollkontrolle sehr hoch. Die Kontrollen können von der Zollbeschau
und Dokumentenkontrolle bis zur Probenentnahme und Einschalten eines unabhängigen Experten reichen. Die
Kosten für Experten anderer staatlicher Stellen oder für unabhängige Experten trägt der Zollanmelder, wenn
bei den Kontrollen Verstöße gegen das Einfuhrrecht festgestellt werden. Werden keine Verstöße festgestellt,
trägt diese Kosten der Staat.
Neben der Kostentragungspflicht kann ein Verstoß auch folgende Konsequenzen zur Folge haben:
Stellt der Zoll fest, dass es sich um sanktionierte Produkte handelt, wird die Ware beschlagnahmt und vernich­
tet.
Das Einführen von zur Einfuhr verbotenen oder beschränkten Waren (im letzteren Fall ohne Beachtung der Be­
schränkung) stellt nach russischem Recht eine Ordnungswidrigkeit dar. Verantwortlich ist derjenige, der die Wa­
ren nach Russland einführt, also der Zollanmelder. Für natürliche Personen kann die Geldstrafe von 1000 bis
2500 Rubel reichen, für juristische Personen beträgt sie von 50.000 bis 300.000 Rubel.
Der Schmuggel großer Mengen Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch, Fisch, Krebs- und Schalentieren stellt zu­
dem eine Straftat dar, die eine Gefängnisstrafe von einem bis zu sieben Jahren und/oder Geldstrafen von einer
Million Rubel bis zu einem Fünfjahreseinkommen des Verurteilten nach sich ziehen kann. Bei einer großen Men­
ge handelt es sich um Waren im Wert von über einer Million Rubel.
Aber auch einfachere Verstöße gegen Einfuhrbestimmungen, wie die Anmeldung unter einer falschen Zolltarif­
nummer oder die Angabe falscher Mengen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und haben Geldstrafen und ein
Beschlagnahmen der Waren zur Folge.
Daher ist es ratsam, bei der Verzollung der Waren, die als „Verdeckungswaren" angesehen werden könnten, be­
sondere Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen.
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Nelli Lüzinger | © GTAI
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