Satzung der Bürgerinitiative B 51 Telgte e.V. 1 Satzung der Bürgerinitiative B 51 Telgte e.V. §1 Name und Zweck (1) Der Verein führt den Namen »Bürgerinitiative B 51 Telgte e.V..« Der Sitz des Vereins ist Telgte (Westf.). Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zwecke des Vereins Die Bürgerinitiative widmet sich der Förderung des Umwelt- und Naturschutzes, von Verkehrssicherheit sowie Prävention von Unfällen sowie der Erhaltung von Lebensräumen für Tiere, Pflanzen und Menschen. Die Umsetzung der Zwecke erfolgt durch: a) Kritische Überprüfung der wissenschaftlichen und verkehrlichen Annahmen zur Aufnahme des geplanten Bauvorhabens B 64n, insbesondere des Teilstücks Handorf – Telgte der B 51 in den Bundesverkehrswegeplan 2030 und deren Veröffentlichung. b) Information der Bürgerinnen über die Nutzen und Kosten des Bauvorhabens B 64n und des Teilstücks Handorf – Telgte der B 51, Bereitstellung von Informationsmaterial in gedruckter und digitaler Form sowie über Begleitbauwerke im Süden und Norden der Trasse, die erforderliche sind, um die Erreichbarkeit der Wohnsiedlungen, der Gewerbebetriebe und der landwirtschaftlichen Betriebe zu gewährlisten c) Entwicklung und Veröffentlichung von Alternativen zum Projekt d) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Förderung und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, Förderung von Forschung, Publikationen, Beschaffung von Literatur und Erschließung sonstiger Informationsquellen zum Straßenbau. §2 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Durch Mitgliedsbeitrage, Spenden sowie Zuwendungen werden die Mittel des Vereins erbracht. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (4) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten. (5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. §3 Vorstand Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister, der Schriftführerin/dem Schriftführer. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung gemäß den von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen. Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung den Jahresbericht erstatten sowie einen geprüften Kassenbericht vorlegen. Er pflegt die Beziehungen zu den verkehrswissenschaftlichen Fachgebieten der Fachhochschule Münster und der Universität Münster sowie Beziehungen zur Öffentlichkeit. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für die Gesellschaft gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Aufträge an Dritte ab einem Auftragsvolumen von 1.000,00 € bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. 3 §4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können werden: natürliche Personen und juristische Personen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Anmeldung beim Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss kann schriftlich oder per Mail gefasst werden. Die Mindestmitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Im Falle besonders gelagerter Umstände ist der Vorstand berechtigt, in Ausnahmefällen einen geringeren Beitrag zuzulassen. §5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch Tod 2. durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjähriger Kündigung ausgesprochen werden. §7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr, und zwar tunlichst innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres zusammen. Der Vorstand beruft diese Versammlung mit Angabe einer Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich ein. Ort der Versammlung ist Telgte, falls nicht der Vorstand ausdrücklich einen anderen Ort bezeichnet. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende inne. Bei dessen Verhinderung führt der Vorsitz ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. In der Versammlung hat der Vorstand zu berichten über: 1. Die Tätigkeit des Vereins, 2. die geschäftlichen Verhältnisse. Mit dem Bericht über die geschäftlichen Verhältnisse ist eine Nachweisung über die Verwendung der verausgabten Gelder vorzulegen, die der Schatzmeister aufzustellen hat. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates. Der Vorstand bringt für das laufende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan ein, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Geringfügige Abweichungen vom Haushaltsplan ( +- 1.000) € werden im voraus von der Mitgliederversammlung akzeptiert, für größere Abweichungen ist ein Nachtragshaushalt aufzustellen, welcher den Mitgliedern zur Genehmigung vorzulegen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Sie sind schriftlich aufzuzeichnen. Abwesende Mitglieder können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten aus Mitgliederkreisen vertreten lassen. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es der Zustimmung von wenigstens der Hälfte der Mitglieder. Abwesende Mitglieder können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten aus Mitgliederkreisen vertreten lassen. Auch außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Stimmabgabe gefasst werden. Beschlussvorschläge, die den Mitgliedern zur schriftlichen Abstimmung vorgelegt werden, müssen vom Vorstand genehmigt sein. Für die Wahlentscheidung ist den Mitgliedern eine Frist von einem Monat einzuräumen. §8 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die NABU Warendorf die es für die in § 1 (2) bezeichneten Aufgaben zu verwenden hat. ______________________ Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf unter Nr. xxx 5
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