BI B51 Telgte Entwurf Satzung - Bürgerinitiative B51 Telgte e. V.

Satzung
der
Bürgerinitiative B 51 Telgte e.V.
1
Satzung
der
Bürgerinitiative B 51 Telgte e.V.
§1
Name und Zweck
(1)
Der Verein führt den Namen »Bürgerinitiative B 51 Telgte e.V..« Der Sitz des
Vereins ist Telgte (Westf.). Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Warendorf eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Zwecke des Vereins
Die Bürgerinitiative widmet sich der Förderung des Umwelt- und Naturschutzes, von
Verkehrssicherheit sowie Prävention von Unfällen sowie der Erhaltung von
Lebensräumen für Tiere, Pflanzen und Menschen.
Die Umsetzung der Zwecke erfolgt durch:
a) Kritische Überprüfung der wissenschaftlichen und verkehrlichen Annahmen zur
Aufnahme des geplanten Bauvorhabens B 64n, insbesondere des Teilstücks
Handorf – Telgte der B 51 in den Bundesverkehrswegeplan 2030 und deren
Veröffentlichung.
b) Information der Bürgerinnen über die Nutzen und Kosten des Bauvorhabens B
64n und des Teilstücks Handorf – Telgte der B 51, Bereitstellung von
Informationsmaterial in gedruckter und digitaler Form
sowie über Begleitbauwerke im Süden und Norden der Trasse, die erforderliche
sind, um die Erreichbarkeit der Wohnsiedlungen, der Gewerbebetriebe und der
landwirtschaftlichen Betriebe zu gewährlisten
c) Entwicklung und Veröffentlichung von Alternativen zum Projekt
d) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Förderung und
Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, Förderung von Forschung,
Publikationen, Beschaffung von Literatur und Erschließung sonstiger
Informationsquellen zum Straßenbau.
§2
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Durch Mitgliedsbeitrage, Spenden sowie Zuwendungen werden die Mittel des Vereins
erbracht.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung nach
Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.
(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§3
Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, der
Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister, der Schriftführerin/dem Schriftführer.
Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung gemäß den von der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen.
Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung den Jahresbericht erstatten sowie einen
geprüften Kassenbericht vorlegen.
Er pflegt die Beziehungen zu den verkehrswissenschaftlichen Fachgebieten der
Fachhochschule Münster und der Universität Münster sowie Beziehungen zur
Öffentlichkeit.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für die Gesellschaft gegen
eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Aufträge an Dritte ab
einem Auftragsvolumen von 1.000,00 € bedürfen der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung.
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§4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden: natürliche Personen und juristische Personen. Die
Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Anmeldung beim Vorstand durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss kann schriftlich oder per Mail gefasst werden.
Die Mindestmitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Im
Falle besonders gelagerter Umstände ist der Vorstand berechtigt, in Ausnahmefällen einen
geringeren Beitrag zuzulassen.
§5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Austritt.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum
Ende eines Geschäftsjahres mit halbjähriger Kündigung ausgesprochen werden.
§7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr, und zwar tunlichst innerhalb der ersten 3
Monate des Geschäftsjahres zusammen. Der Vorstand beruft diese Versammlung mit
Angabe einer Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
ein. Ort der Versammlung ist Telgte, falls nicht der Vorstand ausdrücklich einen anderen
Ort bezeichnet.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende inne. Bei dessen
Verhinderung führt der Vorsitz ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied.
In der Versammlung hat der Vorstand zu berichten über:
1. Die Tätigkeit des Vereins,
2. die geschäftlichen Verhältnisse.
Mit dem Bericht über die geschäftlichen Verhältnisse ist eine Nachweisung über die Verwendung der verausgabten Gelder vorzulegen, die der Schatzmeister aufzustellen hat. Die
Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates.
Der Vorstand bringt für das laufende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan ein, der von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Geringfügige Abweichungen vom
Haushaltsplan ( +- 1.000) € werden im voraus von der Mitgliederversammlung akzeptiert,
für größere Abweichungen ist ein Nachtragshaushalt aufzustellen, welcher den Mitgliedern
zur Genehmigung vorzulegen ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst, soweit die Satzung
nichts anderes vorsieht. Sie sind schriftlich aufzuzeichnen. Abwesende Mitglieder können
sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten aus Mitgliederkreisen vertreten lassen.
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es der Zustimmung von wenigstens
der Hälfte der Mitglieder. Abwesende Mitglieder können sich durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Bevollmächtigten aus Mitgliederkreisen vertreten lassen.
Auch außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Stimmabgabe gefasst werden. Beschlussvorschläge, die den Mitgliedern zur
schriftlichen Abstimmung vorgelegt werden, müssen vom Vorstand genehmigt sein. Für die
Wahlentscheidung ist den Mitgliedern eine Frist von einem Monat einzuräumen.
§8
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die
NABU Warendorf die es für die in § 1 (2) bezeichneten Aufgaben zu verwenden hat.
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Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf unter Nr. xxx
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