Vereinsregisterauszug zum Stichtag 01.02.2017 Allgemeine Daten Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan ZVR-Zahl 013304000 Vereinsdaten Name Sitz c/o Zustellanschrift Land Entstehungsdatum statutenmäßige Vertretungsregelung Karate Althofen Althofen Frau Belinda Aigner 9560 Feldkirchen, Nockalmblick 11 / 7 Österreich 08.08.2007 § 13 (2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau oder seines/seiner/ihres/ihrer Stellvertreters/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) die Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau. In einem erweiterten Vorstand bedürfen Geldangelegenheiten der Unterschrift des/der Obmannes/Obfrau oder des Kassiers/der Kassierin. § 13 (3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. § 13 (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Organschaftliche Vertreter Obfrau Vertretungsbefugnis 01.07.2013 - 30.06.2017 (Funktionsperiode) Familienname Aigner Vorname Belinda Titel Keine Eintragung gespeichert Obfrau Stellvertreterin Vertretungsbefugnis 01.07.2013 - 30.06.2017 (Funktionsperiode) Familienname Vigl Vorname Daniela Titel Keine Eintragung gespeichert Hinweise Dieser Auszug enthält Angaben über jene Personen, welche als Gründer oder Abwickler auf Grund des Gesetzes (§§ 2 Abs 2 bzw 30 Abs 1 VerG) oder als organschaftliche Vertreter nach den Vereinsstatuten zur Vertretung des Vereins nach außen befugt sind. Mit Ausnahme der Vertretung durch einen behördlich bestellten Abwickler stützt sich diese Auskunft auch auf Angaben der betreffenden Personen bzw des Vereins über seine Vertretungsverhältnisse und auf die Vertretungsregelung in den vorliegenden Vereinsstatuten. Insofern wird damit weder mit verbindlicher Wirkung festgestellt noch bestätigt, dass die genannten Personen auch tatsächlich diese Funktionen rechtsgültig innehaben oder hatten. Das Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft ist soweit geschützt, als nicht jemand ihre Unrichtigkeit kennt oder kennen muss (§ 17 Abs 8 VerG). Aussteller BUNDESMINISTERIUM F.INNERES ABT.IV/2 IT-MS Seite 1 von 2 Tagesdatum \ Uhrzeit Mittwoch 01.Februar 2017 \ 06:04:46 Datum/Zeit 2017-02-01T06:04:40+01:00 Aussteller-Zertifikat a-sign-corporate-light-02 Serien-Nr. 1624172 Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der ausstellenden Behörde/Dienststelle erfolgen. Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Seite 2 von 2
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