ZVR: 013304000

Vereinsregisterauszug zum Stichtag 01.02.2017
Allgemeine Daten
Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan
ZVR-Zahl 013304000
Vereinsdaten
Name
Sitz
c/o
Zustellanschrift
Land
Entstehungsdatum
statutenmäßige
Vertretungsregelung
Karate Althofen
Althofen
Frau Belinda Aigner
9560 Feldkirchen, Nockalmblick 11 / 7
Österreich
08.08.2007
§ 13 (2)
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau
oder seines/seiner/ihres/ihrer Stellvertreters/in, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerte Dispositionen) die Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau. In einem
erweiterten Vorstand bedürfen Geldangelegenheiten der Unterschrift des/der
Obmannes/Obfrau oder des Kassiers/der Kassierin.
§ 13 (3)
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
§ 13 (8)
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in.
Organschaftliche Vertreter
Obfrau
Vertretungsbefugnis 01.07.2013 - 30.06.2017
(Funktionsperiode)
Familienname Aigner
Vorname Belinda
Titel Keine Eintragung gespeichert
Obfrau Stellvertreterin
Vertretungsbefugnis 01.07.2013 - 30.06.2017
(Funktionsperiode)
Familienname Vigl
Vorname Daniela
Titel Keine Eintragung gespeichert
Hinweise
Dieser Auszug enthält Angaben über jene Personen, welche als Gründer oder
Abwickler auf Grund des Gesetzes (§§ 2 Abs 2 bzw 30 Abs 1 VerG) oder als
organschaftliche Vertreter nach den Vereinsstatuten zur Vertretung des Vereins nach
außen befugt sind.
Mit Ausnahme der Vertretung durch einen behördlich bestellten Abwickler stützt sich
diese Auskunft auch auf Angaben der betreffenden Personen bzw des Vereins über
seine Vertretungsverhältnisse und auf die Vertretungsregelung in den vorliegenden
Vereinsstatuten.
Insofern wird damit weder mit verbindlicher Wirkung festgestellt noch bestätigt, dass
die genannten Personen auch tatsächlich diese Funktionen rechtsgültig innehaben
oder hatten.
Das Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft ist soweit geschützt, als nicht
jemand ihre Unrichtigkeit kennt oder kennen muss (§ 17 Abs 8 VerG).
Aussteller BUNDESMINISTERIUM F.INNERES ABT.IV/2 IT-MS
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Tagesdatum \ Uhrzeit Mittwoch 01.Februar 2017 \ 06:04:46
Datum/Zeit
2017-02-01T06:04:40+01:00
Aussteller-Zertifikat
a-sign-corporate-light-02
Serien-Nr.
1624172
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen
Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at
Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der ausstellenden
Behörde/Dienststelle erfolgen.
Hinweis
Dieses Dokument wurde amtssigniert.
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