MUSIKVEREIN WITTNAU e.V. Neufassung der Satzung 13. Februar 2017 Seite 1 / 9 bisher gültige Satzung Neufassung der Satzung vorgeschlagene Änderungen sind durchgestrichen vorgeschlagene Änderungen sind unterstrichen § 1 Name und Sitz des Vereins § 1 Name und Sitz des Vereins ( 1 ) Der Verein führt den Namen „Musikverein und Trachtenkapelle Wittnau e.V.“ – nachfolgend kurz „Verein“ genannt – und hat seinen Sitz in Wittnau. Die Trachtenkapelle steht in der Tradition der Wittnauer Musikkapelle, die seit 1843 besteht. ( 1 ) Der Verein führt den Namen „Musikverein Wittnau e.V.“ – nachfolgend kurz „Verein“ genannt – und hat seinen Sitz in 79299 Wittnau. Der Verein steht in der Tradition der Wittnauer Musikkapelle, die seit 1843 besteht. ( 2 ) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg eingetragen. ( 2 ) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg i.Brsg. unter der Nummer VR 767 eingetragen. ( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Ziele § 2 Zweck und Ziele ( 1 ) Der Verein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums. ( 1 ) Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur. ( 2 ) Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahr: a ) Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern b ) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen c ) Teilnahme an Wertungsspielen d ) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde Wittnau e ) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine und des Bundes Deutscher Blasmusikverbände f ) Unterstützung der musikalischen Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation g ) Förderung internationaler Begegnungen, insbesondere mit den Partnerkapellen in Wittnau/Schweiz und St.André/Frankreich ( 2 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a ) Förderung der Blasmusik und Pflege des musikalischen Brauchtums b ) Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern c ) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen d ) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde Wittnau e ) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine und der zuständigen Musikverbände f ) Unterstützung der musikalischen Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation g ) Förderung internationaler Begegnungen, insbesondere mit den Partnerkapellen in Wittnau/Schweiz und St.André/Frankreich ( 3 ) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. ( 3 ) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Postanschrift: Musikverein Wittnau Manfred Steinke, Vorsitzender Birkwäldele 8, 79299 Wittnau Bankverbindung: Volksbank Freiburg Kto.Nr. 5550 1718, BLZ 680 900 00 IBAN: DE25 6809 0000 0055 5017 18 BIC: GENODE61FR1 MUSIKVEREIN WITTNAU e.V. Neufassung der Satzung 13. Februar 2017 Seite 2 / 9 § 3 Gemeinnützigkeit § 3 Gemeinnützigkeit ( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. ( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. ( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. ( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. ( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. ( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden. ( 4 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen der Gemeinde Wittnau zufallen, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Hinweis (nicht Inhalt der Neufassung): Der Inhalt von Abs.( 4 ) ist aktualisiert und nach §15 ‚Auflösung des Vereins‘ verschoben worden § 4 Mitgliedschaft § 4 Mitgliedschaft ( 1 ) Dem Verein gehören an a ) Aktive Mitglieder (Musiker u. Jungmusiker) b ) Passive Mitglieder c ) Ehrenmitglieder ( 1 ) Dem Verein gehören an a ) Aktive Mitglieder b ) Fördermitglieder c ) Ehrenmitglieder ( 2 ) Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die ein Musikinstrument spielen. ( 2 ) Aktive Mitglieder sind Musiker des Blasorchesters, Mitglieder des Vorstands und Funktionsträger (z.B. Fahnenträger). ( 3 ) Passive Mitglieder sind natürliche Personen, die den §2 genannten Zielen zustimmen und diese zu unterstützen bereit sind. ( 3 ) Fördermitglieder sind Personen und Organisationen, die den in § 2 genannten Zielen des Vereins zustimmen und diese zu unterstützen bereit sind. ( 4 ) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. ( 4 ) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Postanschrift: Musikverein Wittnau Manfred Steinke, Vorsitzender Birkwäldele 8, 79299 Wittnau Bankverbindung: Volksbank Freiburg Kto.Nr. 5550 1718, BLZ 680 900 00 IBAN: DE25 6809 0000 0055 5017 18 BIC: GENODE61FR1 MUSIKVEREIN WITTNAU e.V. Neufassung der Satzung 13. Februar 2017 Seite 3 / 9 § 5 Aufnahme § 5 Aufnahme ( 1 ) Über die Aufnahme eines aktiven Mitglieds entscheidet der Dirigent gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand. ( 1 ) Über die Aufnahme eines aktiven Mitglieds in das Blasorchester entscheidet der Dirigent gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand. ( 2 ) Die Aufnahme als passives Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung. ( 2 ) Die Aufnahme als Fördermitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung. ( 3 ) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedspflichten. ( 3 ) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt jedes Mitglied diese Satzung und die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedspflichten. ( 4 ) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig. ( 4 ) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig. § 6 Austritt und Ausschluss § 6 Austritt und Ausschluss ( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. ( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. a ) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig; er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. a ) Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam; er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. b ) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. b ) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. c) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Generalversammlung entscheidet. c ) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Generalversammlung entscheidet. ( 2 ) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Postanschrift: Musikverein Wittnau Manfred Steinke, Vorsitzender Birkwäldele 8, 79299 Wittnau ( 2 ) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Bankverbindung: Volksbank Freiburg Kto.Nr. 5550 1718, BLZ 680 900 00 IBAN: DE25 6809 0000 0055 5017 18 BIC: GENODE61FR1 MUSIKVEREIN WITTNAU e.V. Neufassung der Satzung 13. Februar 2017 Seite 4 / 9 § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder ( 1 ) Alle Mitglieder haben das Recht: ( 1 ) Alle Mitglieder haben das Recht: a ) Nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. a ) Nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. b ) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden. b ) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden. ( 2 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. ( 2 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins umzusetzen. ( 3 ) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben, an öffentlichen Auftritten der Trachtenkapelle sowie an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. ( 3 ) Alle Musiker des Blasorchesters sind verpflichtet, an den Musikproben, an den öffentlichen Auftritten des Blasorchesters sowie an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die aktiven Mitglieder sind von der Zahlung eines Vereinsbeitrages befreit. Das aktive Mitglied ist von der Zahlung eines Vereinsbeitrages befreit. ( 4 ) Alle passiven Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Beitrag ist fällig im zweiten Quartal des Jahres und soll durch Bankeinzug gezahlt werden. ( 4 ) Alle Fördermitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Beitrag ist im zweiten Quartal jeden Jahres fällig und soll durch Bankeinzug gezahlt werden. ( 5 ) Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet. ( 5 ) Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet. § 8 Organe § 8 Organe Organe des Vereins sind: Organe des Vereins sind: a ) Die Generalversammlung a ) Die Generalversammlung b ) Der Vorstand b ) Der Vorstand Postanschrift: Musikverein Wittnau Manfred Steinke, Vorsitzender Birkwäldele 8, 79299 Wittnau Bankverbindung: Volksbank Freiburg Kto.Nr. 5550 1718, BLZ 680 900 00 IBAN: DE25 6809 0000 0055 5017 18 BIC: GENODE61FR1 MUSIKVEREIN WITTNAU e.V. Neufassung der Satzung 13. Februar 2017 Seite 5 / 9 § 9 Generalversammlung § 9 Generalversammlung ( 1 ) In jedem Jahr ist eine ordentliche Versammlung aller Mitglieder (Generalversammlung) durchzuführen, und zwar im ersten Quartal. Zur Generalversammlung sind die Mitglieder mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt eine entsprechende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wittnau. ( 1 ) In jedem Jahr ist jeweils im ersten Quartal eine ordentliche Versammlung aller Mitglieder (Generalversammlung) durchzuführen. Zur Generalversammlung sind die Mitglieder mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt eine entsprechende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wittnau. ( 2 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung vom zehnten Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. ( 2 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung vom zehnten Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. ( 3 ) Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem sonstigen Mitglied des Vorstandes geleitet. ( 3 ) Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. ( 4 ) Anträge und Anregungen sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Generalversammlung nach Möglichkeit in Schriftform mitzuteilen. ( 4 ) Anträge und Anregungen sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Generalversammlung nach Möglichkeit in Schriftform mitzuteilen. ( 5 ) Die Generalversammlung ist zuständig für a ) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer b ) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer c ) Genehmigung der Jahresrechnung d ) Festsetzung der Mitgliedbeiträge e ) Entlastung des Vorstandes f ) Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und –ausschlüsse in Einspruchsfällen g ) Änderung der Satzung h ) Auflösung des Vereins ( 5 ) Die Generalversammlung ist zuständig für: a ) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer b ) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer c ) Genehmigung der Jahresrechnung d ) Festsetzung der Mitgliedbeiträge e ) Entlastung des Vorstandes f ) Abschließende Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Einspruchsfällen g ) Änderung der Satzung h ) Auflösung des Vereins ( 6 ) In der Generalversammlung sind stimmberechtigt: die Mitglieder des Vorstandes, alle aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. ( 6 ) In der Generalversammlung sind stimmberechtigt: die Mitglieder des Vorstandes, alle aktiven und Fördermitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Postanschrift: Musikverein Wittnau Manfred Steinke, Vorsitzender Birkwäldele 8, 79299 Wittnau Bankverbindung: Volksbank Freiburg Kto.Nr. 5550 1718, BLZ 680 900 00 IBAN: DE25 6809 0000 0055 5017 18 BIC: GENODE61FR1 MUSIKVEREIN WITTNAU e.V. Neufassung der Satzung 13. Februar 2017 Seite 6 / 9 ( 7 ) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. ( 7 ) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. ( 8 ) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. ( 8 ) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 10 Vorstand § 10 Vorstand ( 1 ) Der Vorstand besteht aus: a ) Der / dem Vorsitzenden b ) Der / dem stellvertretenden Vorsitzenden c ) Der / dem Schriftführer-in d ) Der / dem Kassierer-in e ) Sechs Vertreten-innen der aktiven und der passiven Mitglieder f ) Dem Notenwart g ) Weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung berufen werden können. ( 1 ) Der Vorstand besteht aus: a ) Der / dem Vorsitzenden b ) Der / dem stellvertretenden Vorsitzenden c ) Der / dem Schriftführer/-in d ) Der / dem Kassierer/-in e ) Zwei Vertreter/-innen der aktiven und der Fördermitglieder (2) (3) (4) (5) Die Vorstandsmitglieder a-d bilden den geschäftsführenden Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder a und b mit der Maßgabe, dass jeder von ihnen einzelvertretungsberechtigt ist. Der Dirigent kann zu den Vorstandssitzungen als beratendes Mitglied hinzugezogen werden. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Generalversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und für die Verpflichtung des Dirigenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Zwischen den Vorstandssitzungen obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins dem geschäftsführenden Vorstand. Postanschrift: Musikverein Wittnau Manfred Steinke, Vorsitzender Birkwäldele 8, 79299 Wittnau f ) Weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung berufen werden können. (2) (3) (4) (5) Die Vorstandsmitglieder a…d bilden den geschäftsführenden Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder a und b mit der Maßgabe, dass jeder von ihnen einzelvertretungsberechtigt ist. Der Dirigent kann zu den Vorstandssitzungen als beratendes Mitglied hinzugezogen werden. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Generalversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und für die Verpflichtung des Dirigenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Zwischen den Vorstandssitzungen obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins dem geschäftsführenden Vorstand. Bankverbindung: Volksbank Freiburg Kto.Nr. 5550 1718, BLZ 680 900 00 IBAN: DE25 6809 0000 0055 5017 18 BIC: GENODE61FR1 MUSIKVEREIN WITTNAU e.V. Neufassung der Satzung 13. Februar 2017 Seite 7 / 9 ( 6 ) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. ( 6 ) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. ( 7 ) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand eine pauschale Vergütung (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Der Maßstab für die Angemessenheit der Vergütung ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. § 11 Wahlen und besondere Bestimmungen § 11 Wahlen und besondere Bestimmungen ( 1 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Zweijahresfrist im Amt bis zum Abschluss der Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern. ( 1 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Abschluss der Neuwahl von nachfolgenden Vorstandsmitgliedern im Amt. ( 2 ) Von der Generalversammlung sollen zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren gewählt werden. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig. ( 2 ) Von der Generalversammlung sollen zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig. ( 3 ) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur Ersatzwahl bei der nächsten Generalversammlung ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen. ( 3 ) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl bei der nächsten Generalversammlung ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu betrauen. ( 4 ) Die Wahl des Dirigenten wird von den aktiven Mitgliedern gemeinsam mit dem Vorstand getroffen. ( 4 ) Die Wahl des Dirigenten wird von den Musikern des Blasorchesters gemeinsam mit dem Vorstand getroffen. ( 5 ) Der Verein soll im Laufe eines Jahres mindestens ein öffentliches Konzert geben. ( 5 ) Der Verein soll im Laufe eines Jahres mindestens ein öffentliches Konzert geben. ( 6 ) Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft des für ihn regional zuständigen Musikverbandes und soll mindestens einmal innerhalb von fünf Jahren an einem Wertungsspiel teilnehmen. ( 6 ) Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft des regional zuständigen Musikverbandes. Postanschrift: Musikverein Wittnau Manfred Steinke, Vorsitzender Birkwäldele 8, 79299 Wittnau Bankverbindung: Volksbank Freiburg Kto.Nr. 5550 1718, BLZ 680 900 00 IBAN: DE25 6809 0000 0055 5017 18 BIC: GENODE61FR1 MUSIKVEREIN WITTNAU e.V. Neufassung der Satzung 13. Februar 2017 Seite 8 / 9 § 12 Ehrungen § 12 Ehrungen ( 1 ) Zur Ehrung verdienter Musiker und Förderer des Vereins verleiht der Verein eine Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold. ( 1 ) Zur Ehrung verdienter Musiker und Förderer des Vereins verleiht der Verein eine Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold. ( 2 ) Der Vorstand kann besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. ( 2 ) Der Vorstand kann besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. ( 3 ) Das Nähere regelt eine Ehrungsordnung, die vom Vorstand erlassen wird. ( 3 ) Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Vorstand erlassen wird. § 13 Geschäftsordnung § 13 Geschäftsordnung Weitere Einzelheiten zur Umsetzung dieser Satzungsbestimmungen werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen wird. Einzelheiten zur Umsetzung dieser Satzungsbestimmungen werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen wird. § 14 Satzungsänderungen § 14 Satzungsänderungen Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, der auf der Tagesordnung zur Generalversammlung aufgeführt sein muss. Eine inhaltliche Änderung dieser Satzung bedarf einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, der auf der Tagesordnung zur Generalversammlung aufgeführt sein muss. Eine redaktionelle Änderung dieser Satzung kann durch Mehrheitsbeschluss im Vorstand herbeigeführt werden mit der entsprechenden Bekanntgabe in der darauf folgenden Generalversammlung. Postanschrift: Musikverein Wittnau Manfred Steinke, Vorsitzender Birkwäldele 8, 79299 Wittnau Bankverbindung: Volksbank Freiburg Kto.Nr. 5550 1718, BLZ 680 900 00 IBAN: DE25 6809 0000 0055 5017 18 BIC: GENODE61FR1 MUSIKVEREIN WITTNAU e.V. Neufassung der Satzung 13. Februar 2017 Seite 9 / 9 § 15 Auflösung des Vereins § 15 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung beschlossen werden, wenn ein schriftlicher Antrag vorliegt, dieser auf der Tagesordnung der Generalversammlung aufgeführt ist und wenn wenigstens ¾ der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung beschlossen werden, wenn ein schriftlicher Antrag vorliegt, der auf der Tagesordnung der Generalversammlung aufgeführt ist und wenn wenigstens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wittnau, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. § 16 Inkraftsetzung § 16 Inkraftsetzung Die Satzung wurde in der Generalversammlung am 17. Januar 1992 beschlossen und in Kraft gesetzt. Sie wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Generalversammlung am 21. Januar 1994. Diese Satzung wird durch Beschluss der Generalversammlung am 13. Februar 2017 in Kraft gesetzt und ersetzt die bisherige Ausgabe vom 17. Januar 1992, die am 21. Januar 1994 geändert wurde. gez.: Heribert Mörsberger, Vorsitzender gez.: Manfred Steinke, Vorsitzender gez.: Klaus Schneider, stellv. Vorsitzender gez.: Daniel Schuler, stellv. Vorsitzender Postanschrift: Musikverein Wittnau Manfred Steinke, Vorsitzender Birkwäldele 8, 79299 Wittnau Bankverbindung: Volksbank Freiburg Kto.Nr. 5550 1718, BLZ 680 900 00 IBAN: DE25 6809 0000 0055 5017 18 BIC: GENODE61FR1
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