Satzung 2017 alt-neu-Vergleich

MUSIKVEREIN
WITTNAU e.V.
Neufassung der Satzung
13. Februar 2017
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bisher gültige Satzung
Neufassung der Satzung
vorgeschlagene Änderungen sind durchgestrichen
vorgeschlagene Änderungen sind unterstrichen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
( 1 ) Der Verein führt den Namen „Musikverein und
Trachtenkapelle Wittnau e.V.“ – nachfolgend
kurz „Verein“ genannt – und hat seinen Sitz in
Wittnau. Die Trachtenkapelle steht in der
Tradition der Wittnauer Musikkapelle, die seit
1843 besteht.
( 1 ) Der Verein führt den Namen „Musikverein
Wittnau e.V.“ – nachfolgend kurz „Verein“
genannt – und hat seinen Sitz in 79299
Wittnau. Der Verein steht in der Tradition der
Wittnauer Musikkapelle, die seit 1843 besteht.
( 2 ) Der Verein ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Freiburg eingetragen.
( 2 ) Der Verein ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Freiburg i.Brsg. unter der
Nummer VR 767 eingetragen.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
§ 2 Zweck und Ziele
( 1 ) Der Verein dient der Förderung der Blasmusik
auf einer breiten Grundlage und der Pflege
des damit verbundenen heimatlichen
Brauchtums.
( 1 ) Der Verein dient der Förderung von Kunst und
Kultur.
( 2 ) Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der
Verein insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a ) Förderung der Ausbildung von Musikern
und Jungmusikern
b ) Durchführung regelmäßiger Konzerte und
sonstiger kultureller Veranstaltungen
c ) Teilnahme an Wertungsspielen
d ) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in
der Gemeinde Wittnau
e ) Teilnahme an Veranstaltungen
befreundeter Musikvereine und des
Bundes Deutscher Blasmusikverbände
f ) Unterstützung der musikalischen
Jugendarbeit und der überfachlichen
Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation
g ) Förderung internationaler Begegnungen,
insbesondere mit den Partnerkapellen in
Wittnau/Schweiz und St.André/Frankreich
( 2 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch:
a ) Förderung der Blasmusik und Pflege des
musikalischen Brauchtums
b ) Förderung der Ausbildung von Musikern
und Jungmusikern
c ) Durchführung regelmäßiger Konzerte und
sonstiger kultureller Veranstaltungen
d ) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in
der Gemeinde Wittnau
e ) Teilnahme an Veranstaltungen
befreundeter Musikvereine und der
zuständigen Musikverbände
f ) Unterstützung der musikalischen
Jugendarbeit und der überfachlichen
Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation
g ) Förderung internationaler Begegnungen,
insbesondere mit den Partnerkapellen in
Wittnau/Schweiz und St.André/Frankreich
( 3 ) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird
unter Wahrung der politischen und religiösen
Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen
Grundsätzen geführt.
( 3 ) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird
unter Wahrung der politischen und religiösen
Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen
Grundsätzen geführt.
Postanschrift:
Musikverein Wittnau
Manfred Steinke, Vorsitzender
Birkwäldele 8, 79299 Wittnau
Bankverbindung:
Volksbank Freiburg
Kto.Nr. 5550 1718, BLZ 680 900 00
IBAN: DE25 6809 0000 0055 5017 18
BIC: GENODE61FR1
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§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Ziele.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt
werden.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt
werden.
( 4 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
wird das Vermögen der Gemeinde Wittnau
zufallen, die es unmittelbar und ausschließlich
zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne von
§2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Hinweis (nicht Inhalt der Neufassung):
Der Inhalt von Abs.( 4 ) ist aktualisiert und
nach §15 ‚Auflösung des Vereins‘ verschoben
worden
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
( 1 ) Dem Verein gehören an
a ) Aktive Mitglieder (Musiker u. Jungmusiker)
b ) Passive Mitglieder
c ) Ehrenmitglieder
( 1 ) Dem Verein gehören an
a ) Aktive Mitglieder
b ) Fördermitglieder
c ) Ehrenmitglieder
( 2 ) Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die
ein Musikinstrument spielen.
( 2 ) Aktive Mitglieder sind Musiker des
Blasorchesters, Mitglieder des Vorstands
und Funktionsträger (z.B. Fahnenträger).
( 3 ) Passive Mitglieder sind natürliche Personen,
die den §2 genannten Zielen zustimmen und
diese zu unterstützen bereit sind.
( 3 ) Fördermitglieder sind Personen und
Organisationen, die den in § 2 genannten
Zielen des Vereins zustimmen und diese zu
unterstützen bereit sind.
( 4 ) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um
den Verein besondere Verdienste erworben
haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern
ernannt worden sind.
( 4 ) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um
den Verein besondere Verdienste erworben
haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern
ernannt worden sind.
Postanschrift:
Musikverein Wittnau
Manfred Steinke, Vorsitzender
Birkwäldele 8, 79299 Wittnau
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§ 5 Aufnahme
§ 5 Aufnahme
( 1 ) Über die Aufnahme eines aktiven Mitglieds
entscheidet der Dirigent gemeinsam mit dem
geschäftsführenden Vorstand.
( 1 ) Über die Aufnahme eines aktiven Mitglieds in
das Blasorchester entscheidet der Dirigent
gemeinsam mit dem geschäftsführenden
Vorstand.
( 2 ) Die Aufnahme als passives Mitglied in den
Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim
Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand auf seiner nächsten Sitzung.
( 2 ) Die Aufnahme als Fördermitglied in den
Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim
Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand auf seiner nächsten Sitzung.
( 3 ) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das
Mitglied diese Satzung und die von der
Generalversammlung beschlossenen
Mitgliedspflichten.
( 3 ) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt
jedes Mitglied diese Satzung und die von der
Generalversammlung beschlossenen
Mitgliedspflichten.
( 4 ) Gegen eine ablehnende Entscheidung des
Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch
erheben. Über den Einspruch entscheidet die
Generalversammlung. Ihre Entscheidung ist
endgültig.
( 4 ) Gegen eine ablehnende Entscheidung des
Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch
erheben. Über den Einspruch entscheidet die
Generalversammlung. Ihre Entscheidung ist
endgültig.
§ 6 Austritt und Ausschluss
§ 6 Austritt und Ausschluss
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt
oder Ausschluss.
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt
oder Ausschluss.
a ) Der Austritt ist nur zum Ende eines
Geschäftsjahres zulässig; er ist mindestens
drei Monate vorher dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklären.
a ) Der Austritt wird zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres wirksam; er ist mindestens
drei Monate vorher dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklären.
b ) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz
Mahnung nicht nachkommen, gegen die
Satzung verstoßen oder durch ihr
Verhalten die Interessen oder das Ansehen
des Vereins schädigen, können durch den
Vorstand ausgeschlossen werden.
b ) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz
Mahnung nicht nachkommen, gegen die
Satzung verstoßen oder durch ihr
Verhalten die Interessen oder das Ansehen
des Vereins schädigen, können durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen
werden.
c) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann
gegen die Entscheidung des Vorstandes
Einspruch einlegen, über den die
Generalversammlung entscheidet.
c ) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann
gegen die Entscheidung des Vorstandes
Einspruch einlegen, über den die
Generalversammlung entscheidet.
( 2 ) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt
jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete
Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Postanschrift:
Musikverein Wittnau
Manfred Steinke, Vorsitzender
Birkwäldele 8, 79299 Wittnau
( 2 ) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt
jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete
Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Bankverbindung:
Volksbank Freiburg
Kto.Nr. 5550 1718, BLZ 680 900 00
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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
( 1 ) Alle Mitglieder haben das Recht:
( 1 ) Alle Mitglieder haben das Recht:
a ) Nach den Bestimmungen dieser Satzung
an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge
zu stellen und sämtliche allgemein
angebotenen materiellen und ideellen
Leistungen des Vereins in Anspruch zu
nehmen.
a ) Nach den Bestimmungen dieser Satzung
an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge
zu stellen und sämtliche allgemein
angebotenen materiellen und ideellen
Leistungen des Vereins in Anspruch zu
nehmen.
b ) Ehrungen und Auszeichnungen für
verdiente Mitglieder zu beantragen und zu
erhalten, die durch den Verein verliehen
oder vermittelt werden.
b ) Ehrungen und Auszeichnungen für
verdiente Mitglieder zu beantragen und zu
erhalten, die durch den Verein verliehen
oder vermittelt werden.
( 2 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und
Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die
Beschlüsse der Organe des Vereins
durchzuführen.
( 2 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und
Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die
Beschlüsse der Organe des Vereins
umzusetzen.
( 3 ) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an
den Musikproben, an öffentlichen Auftritten der
Trachtenkapelle sowie an den allgemeinen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
( 3 ) Alle Musiker des Blasorchesters sind
verpflichtet, an den Musikproben, an den
öffentlichen Auftritten des Blasorchesters
sowie an den allgemeinen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
Die aktiven Mitglieder sind von der Zahlung
eines Vereinsbeitrages befreit.
Das aktive Mitglied ist von der Zahlung eines
Vereinsbeitrages befreit.
( 4 ) Alle passiven Mitglieder sind verpflichtet, den
von der Generalversammlung beschlossenen
Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Beitrag ist
fällig im zweiten Quartal des Jahres und soll
durch Bankeinzug gezahlt werden.
( 4 ) Alle Fördermitglieder sind verpflichtet, den von
der Generalversammlung beschlossenen
Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Beitrag ist im
zweiten Quartal jeden Jahres fällig und soll
durch Bankeinzug gezahlt werden.
( 5 ) Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht
verpflichtet.
( 5 ) Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht
verpflichtet.
§ 8 Organe
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
Organe des Vereins sind:
a ) Die Generalversammlung
a ) Die Generalversammlung
b ) Der Vorstand
b ) Der Vorstand
Postanschrift:
Musikverein Wittnau
Manfred Steinke, Vorsitzender
Birkwäldele 8, 79299 Wittnau
Bankverbindung:
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Kto.Nr. 5550 1718, BLZ 680 900 00
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§ 9 Generalversammlung
§ 9 Generalversammlung
( 1 ) In jedem Jahr ist eine ordentliche Versammlung aller Mitglieder (Generalversammlung)
durchzuführen, und zwar im ersten Quartal.
Zur Generalversammlung sind die Mitglieder
mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen. Für die ordnungsgemäße
Einladung genügt eine entsprechende
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der
Gemeinde Wittnau.
( 1 ) In jedem Jahr ist jeweils im ersten Quartal
eine ordentliche Versammlung aller Mitglieder
(Generalversammlung) durchzuführen.
Zur Generalversammlung sind die Mitglieder
mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen. Für die ordnungsgemäße
Einladung genügt eine entsprechende
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der
Gemeinde Wittnau.
( 2 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist zu berufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Berufung
vom zehnten Teil der Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Grundes verlangt wird.
( 2 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung vom zehnten Teil der Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Grundes verlangt wird.
( 3 ) Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
sonstigen Mitglied des Vorstandes geleitet.
( 3 ) Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
Mitglied des Vorstandes geleitet.
( 4 ) Anträge und Anregungen sind dem Vorstand
spätestens eine Woche vor der Generalversammlung nach Möglichkeit in Schriftform
mitzuteilen.
( 4 ) Anträge und Anregungen sind dem Vorstand
spätestens eine Woche vor der Generalversammlung nach Möglichkeit in Schriftform
mitzuteilen.
( 5 ) Die Generalversammlung ist zuständig für
a ) Wahl der Vorstandsmitglieder und der
Kassenprüfer
b ) Entgegennahme von Berichten des
Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder
sowie der Kassenprüfer
c ) Genehmigung der Jahresrechnung
d ) Festsetzung der Mitgliedbeiträge
e ) Entlastung des Vorstandes
f ) Abschließende Beschlussfassung über
Mitgliedsaufnahmen und –ausschlüsse
in Einspruchsfällen
g ) Änderung der Satzung
h ) Auflösung des Vereins
( 5 ) Die Generalversammlung ist zuständig für:
a ) Wahl der Vorstandsmitglieder und der
Kassenprüfer
b ) Entgegennahme von Berichten des
Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder
sowie der Kassenprüfer
c ) Genehmigung der Jahresrechnung
d ) Festsetzung der Mitgliedbeiträge
e ) Entlastung des Vorstandes
f ) Abschließende Beschlussfassung über
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
in Einspruchsfällen
g ) Änderung der Satzung
h ) Auflösung des Vereins
( 6 ) In der Generalversammlung sind
stimmberechtigt:
die Mitglieder des Vorstandes, alle aktiven und
passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
( 6 ) In der Generalversammlung sind
stimmberechtigt:
die Mitglieder des Vorstandes, alle aktiven und
Fördermitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
Postanschrift:
Musikverein Wittnau
Manfred Steinke, Vorsitzender
Birkwäldele 8, 79299 Wittnau
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( 7 ) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen worden ist. Beschlüsse bedürfen
der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
( 7 ) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen worden ist. Beschlüsse bedürfen
der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
( 8 ) Über jede Generalversammlung ist ein
Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
( 8 ) Über jede Generalversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
§ 10 Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
a ) Der / dem Vorsitzenden
b ) Der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
c ) Der / dem Schriftführer-in
d ) Der / dem Kassierer-in
e ) Sechs Vertreten-innen der aktiven und der
passiven Mitglieder
f ) Dem Notenwart
g ) Weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag
des Vorstandes von der Generalversammlung berufen werden können.
( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
a ) Der / dem Vorsitzenden
b ) Der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
c ) Der / dem Schriftführer/-in
d ) Der / dem Kassierer/-in
e ) Zwei Vertreter/-innen der aktiven und der
Fördermitglieder
(2)
(3)
(4)
(5)
Die Vorstandsmitglieder a-d bilden den
geschäftsführenden Vorstand. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder a und b mit der Maßgabe, dass
jeder von ihnen einzelvertretungsberechtigt ist.
Der Dirigent kann zu den Vorstandssitzungen
als beratendes Mitglied hinzugezogen werden.
Der Vorstand beschließt über alle laufenden
Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die
Generalversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist.
Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für
die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und für die Verpflichtung des
Dirigenten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der
einfachen Stimmenmehrheit gefasst.
Zwischen den Vorstandssitzungen obliegt die
laufende Geschäftsführung des Vereins dem
geschäftsführenden Vorstand.
Postanschrift:
Musikverein Wittnau
Manfred Steinke, Vorsitzender
Birkwäldele 8, 79299 Wittnau
f ) Weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag
des Vorstandes von der Generalversammlung berufen werden können.
(2)
(3)
(4)
(5)
Die Vorstandsmitglieder a…d bilden den
geschäftsführenden Vorstand. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder a und b mit der Maßgabe, dass
jeder von ihnen einzelvertretungsberechtigt ist.
Der Dirigent kann zu den Vorstandssitzungen
als beratendes Mitglied hinzugezogen werden.
Der Vorstand beschließt über alle laufenden
Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die
Generalversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist.
Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für
die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und für die Verpflichtung des
Dirigenten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit der
einfachen Stimmenmehrheit gefasst.
Zwischen den Vorstandssitzungen obliegt die
laufende Geschäftsführung des Vereins dem
geschäftsführenden Vorstand.
Bankverbindung:
Volksbank Freiburg
Kto.Nr. 5550 1718, BLZ 680 900 00
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( 6 ) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner
Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen
Mitgliedern übertragen.
( 6 ) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner
Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen
Mitgliedern übertragen.
( 7 ) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren
Arbeits- oder Zeitaufwand eine pauschale
Vergütung (Ehrenamtspauschale) erhalten.
Der Umfang der Vergütung darf nicht
unangemessen hoch sein. Der Maßstab für
die Angemessenheit der Vergütung ist die
gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 11 Wahlen und besondere Bestimmungen § 11 Wahlen und besondere Bestimmungen
( 1 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Generalversammlung für eine Amtszeit von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
der Zweijahresfrist im Amt bis zum Abschluss
der Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern.
( 1 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Generalversammlung für eine Amtszeit von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit bis zum Abschluss der Neuwahl
von nachfolgenden Vorstandsmitgliedern im
Amt.
( 2 ) Von der Generalversammlung sollen zwei
Kassenprüfer für eine Amtszeit von jeweils
zwei Jahren gewählt werden. Sie dürfen dem
Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist
zulässig.
( 2 ) Von der Generalversammlung sollen zwei
Kassenprüfer für eine Amtszeit von jeweils
zwei Jahren gewählt werden. Sie dürfen nicht
dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist
zulässig.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein
Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der
Vorstand berechtigt, bis zur Ersatzwahl bei der
nächsten Generalversammlung ein Mitglied
kommissarisch mit der Aufgabe des
Ausgeschiedenen zu beauftragen.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein
Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der
Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl bei der
nächsten Generalversammlung ein Mitglied
kommissarisch mit der Aufgabe des
Ausgeschiedenen zu betrauen.
( 4 ) Die Wahl des Dirigenten wird von den aktiven
Mitgliedern gemeinsam mit dem Vorstand
getroffen.
( 4 ) Die Wahl des Dirigenten wird von den
Musikern des Blasorchesters gemeinsam mit
dem Vorstand getroffen.
( 5 ) Der Verein soll im Laufe eines Jahres
mindestens ein öffentliches Konzert geben.
( 5 ) Der Verein soll im Laufe eines Jahres
mindestens ein öffentliches Konzert geben.
( 6 ) Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft des für
ihn regional zuständigen Musikverbandes und
soll mindestens einmal innerhalb von fünf
Jahren an einem Wertungsspiel teilnehmen.
( 6 ) Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft des
regional zuständigen Musikverbandes.
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Musikverein Wittnau
Manfred Steinke, Vorsitzender
Birkwäldele 8, 79299 Wittnau
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Volksbank Freiburg
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§ 12 Ehrungen
§ 12 Ehrungen
( 1 ) Zur Ehrung verdienter Musiker und Förderer
des Vereins verleiht der Verein eine
Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold.
( 1 ) Zur Ehrung verdienter Musiker und Förderer
des Vereins verleiht der Verein eine
Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold.
( 2 ) Der Vorstand kann besonders verdiente
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
( 2 ) Der Vorstand kann besonders verdiente
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
( 3 ) Das Nähere regelt eine Ehrungsordnung, die
vom Vorstand erlassen wird.
( 3 ) Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die
vom Vorstand erlassen wird.
§ 13 Geschäftsordnung
§ 13 Geschäftsordnung
Weitere Einzelheiten zur Umsetzung dieser
Satzungsbestimmungen werden in einer
Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand
erlassen wird.
Einzelheiten zur Umsetzung dieser Satzungsbestimmungen werden in einer
Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand
erlassen wird.
§ 14 Satzungsänderungen
§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer
2/3-Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder der
Generalversammlung. Zur Änderung muss ein
schriftlicher Antrag vorliegen, der auf der
Tagesordnung zur Generalversammlung
aufgeführt sein muss.
Eine inhaltliche Änderung dieser Satzung
bedarf einer zwei Drittel Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
der Generalversammlung. Zur Änderung muss
ein schriftlicher Antrag vorliegen, der auf der
Tagesordnung zur Generalversammlung
aufgeführt sein muss.
Eine redaktionelle Änderung dieser Satzung
kann durch Mehrheitsbeschluss im Vorstand
herbeigeführt werden mit der entsprechenden
Bekanntgabe in der darauf folgenden
Generalversammlung.
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§ 15 Auflösung des Vereins
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer
ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung beschlossen werden, wenn ein
schriftlicher Antrag vorliegt, dieser auf der
Tagesordnung der Generalversammlung
aufgeführt ist und wenn wenigstens ¾ der
anwesenden Mitglieder dem Antrag
zustimmen.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer
ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung beschlossen werden, wenn ein
schriftlicher Antrag vorliegt, der auf der
Tagesordnung der Generalversammlung
aufgeführt ist und wenn wenigstens drei
Viertel der anwesenden Mitglieder dem Antrag
zustimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde
Wittnau, die es unmittelbar und ausschließlich
für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von
§ 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Inkraftsetzung
§ 16 Inkraftsetzung
Die Satzung wurde in der
Generalversammlung am 17. Januar 1992
beschlossen und in Kraft gesetzt. Sie wurde
zuletzt geändert durch Beschluss der
Generalversammlung am 21. Januar 1994.
Diese Satzung wird durch Beschluss der
Generalversammlung am 13. Februar 2017
in Kraft gesetzt und ersetzt die bisherige
Ausgabe vom 17. Januar 1992, die am
21. Januar 1994 geändert wurde.
gez.: Heribert Mörsberger, Vorsitzender
gez.: Manfred Steinke, Vorsitzender
gez.: Klaus Schneider, stellv. Vorsitzender
gez.: Daniel Schuler, stellv. Vorsitzender
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