AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2017 HANNOVER, 02. FEBRUAR 2017 INHALT NR. 04 SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Beregnungsverbandes Elze vom 20.03.1996 in der Region Hannover Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem. § 3 c Satz 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gemeinde Wedemark 94 94 Landeshauptstadt Hannover ––– B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1.Seelze Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Seelze 95 97 C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Unterstützungspersonal Standortältester Hannover Standortübungsplatz Hannover 99 – 93 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 04/2017 A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Beregnungsverbandes Elze vom 20.03.1996 in der Region Hannover Aufgrund der §§ 6 und 58 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578), hat die Verbandsversammlung des Beregnungsverbandes Elze in ihrer Sitzung am 01.12.2016 folgende Änderungssatzung beschlossen: §1 Änderungen Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem. § 3 c Satz 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Hier wurde die Genehmigung zur Erstaufforstung von 55.694 m² auf den Flurstücken 265/51 und 64 in der Flur 2, Gemarkung Meitze, Gemeinde Wedemark, gem. § 9 NWaldLG beantragt. Für das Vorhaben ist eine Vorprüfung gem. § 3 c Satz 2 UVPG erfolgt. Die Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher nicht durchgeführt. Az.: 36.05 1603/18.386 Hannover, den 24.01.2017 Region Hannover Der Regionspräsident Im Auftrag Schicha Die Satzung des Beregnungsverbandes Elze vom 20.03.1996 (Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr. 18/1996, S. 189) wird wie folgt geändert: 1) In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „einmal im Jahr“ gestrichen. 2) In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „jährlich“ gestrichen 3) In § 13 wird die die Angabe „7 Personen“ durch „3 Personen“ ersetzt. §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover in Kraft. Landeshauptstadt Hannover ––– Elze, 01.12.2016 Beregnungsverband Elze Willers Verbandsvorsteher Die vorstehende Neufassung der Satzung des Beregnungsverbandes Elze wird gemäß § 58 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz hiermit genehmigt. Hannover, 23.01.2017 Region Hannover Der Regionspräsident Im Auftrag Thies – 94 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 04/2017 B)SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN §5 Zusammensetzung 1.Seelze Der Verwaltungsausschuss der Stadt Seelze stellt die Zusammensetzung des Seniorenbeirates sowie etwaige Veränderungen durch Beschluss fest. Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Seelze in seiner Sitzung am 26.01.2017 folgende Satzung beschlossen: §1 Grundsätze (1)Die Stadt Seelze bildet einen Seniorenbeirat. Er nimmt die Interessen der Seniorinnen und Senioren in der Stadt Seelze wahr. Der Seniorenbeirat arbeitet unabhängig, ist konfessionell nicht gebunden und parteipolitisch neutral. (2) Seniorinnen und Senioren im Sinne dieser Satzung sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Seelze, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. §2 Aufgaben (1) Der Seniorenbeirat wirkt im Rahmen dieser Satzung an den kommunalpolitischen Entscheidungsprozessen der Stadt mit, soweit dabei die besonderen Interessen der Seniorinnen und Senioren berührt werden. (2) Er macht Rat, Stadtverwaltung und Öffentlichkeit auf die Interessenlage der Seniorinnen und Senioren aufmerksam und wirkt auf ihre Berücksichtigung hin. (3) Der Seniorenbeirat ist vor einer Beschlussfassung in Angelegenheiten, die die besonderen Interessen von Seniorinnen und Senioren berühren, rechtzeitig zu hören. Er erhält das für Stellungnahmen erforderliche Informationsmaterial. §3 Stellung (1) Der Seniorenbeirat leitet Anträge, Stellungnahmen und Empfehlungen an die Verwaltung weiter. Nach erfolgter Prüfung sind diese den zuständigen Fachausschüssen zur Beratung zuzuleiten. (2) Die Fachausschüsse können zu den Beratungen die/ den Vorsitzende/den oder deren/dessen Vertreter des Beirates hinzuziehen. (3) Der Seniorenbeirat entsendet gemäß § 71 Abs. (7) NKomVG eine/einen Vertreterin/Vertreter als beratendes Mitglied in den Ausschuss für Ordnung und Soziales. §4 Mitglieder (1) Der Seniorenbeirat besteht aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern. Hinzu kommen 3 Ersatzmitglieder. Mitglieder des Rates und Bedienstete der Verwaltung der Stadt Seelze können nicht Mitglieder des Seniorenbeirates sein. (2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach der vom Rat der Stadt Seelze beschlossenen Wahlordnung für den Seniorenbeirat gewählt. (3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich. §6 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied ist zur gewissenhaften Mitarbeit verpflichtet. Über die sonstigen Pflichten bei ehrenamtlichen Tätigkeiten ergeht eine Belehrung entsprechend § 43 NKomVG. §7 Amtsperiode (1) Die Amtsperiode der Mitglieder beginnt und endet mit dem Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Seniorenbeirates, sie endet spätestens am 60. Tag nach der Wahl zum neuen Seniorenbeirat. (2) Der Rat der Stadt Seelze legt den Wahltermin fest. (3) Scheidet ein Mitglied des Seniorenbeirates vorzeitig aus, so rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach. §8 Vorsitz (1) Aus seiner Mitte wählt der Beirat in seiner konstituierenden Sitzung in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit wird durch Los entschieden. Die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden in der 1. Sitzung leitet der Bürgermeister oder eine/ein von ihm beauftragte/ beauftragter Bedienstete/Bediensteter. (2) Die Vorsitzende/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. §9 Teilnahme an den Sitzungen (1) Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, an allen Sitzungen des Beirates teilzunehmen, falls sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Ein Beiratsmitglied, das an der Teilnahme verhindert ist, hat dies der oder dem Beiratsvorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. (2) Die Sitzungen des Beirates sind grundsätzlich öffentlich. Angelegenheiten, die ihrer Natur nach nicht für die öffentliche Beratung geeignet sind, insbesondere Angelegenheiten, bei denen persönliche Daten Dritter erörtert werden, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. § 64 NKomVG gilt entsprechend. § 10 Sitzungstermine Der Seniorenbeirat ist mindestens vierteljährlich einzuberufen. Er ist ferner dann einzuberufen, wenn hierzu Bedarf besteht, jedoch in der Regel nicht mehr als einmal im Monat. – 95 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 04/2017 § 11 Einladungen § 16 Finanzierung (1) Die/Der Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Aus der Einladung muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattfindet. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann aus zwingendem Grund auf drei Tage verkürzt werden. Auf die Verkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. (2) Abweichend lädt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person zur konstituierenden Sitzung des Beirates nach dessen Wahl ein. (3) Zu einer Sitzung muss unverzüglich eingeladen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Gründe sind mitzuteilen. (1) Die durch den Haushaltsplan der Stadt Seelze zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sowie sonstige Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu erfassen und durch prüffähige Belege nachzuweisen. (2) Der Verwendungsnachweis des Vorjahres ist bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Stadt Seelze einzureichen. (3) Ausgaben dürfen nur im Rahmen vorhandener Deckungsmittel getätigt werden. (4) Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Seelze steht ein Prüfungsrecht zu. § 12 Tagesordnung § 17 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.02.2017 in Kraft. Seelze, den 27.01.2017 (1) Die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende, stellt die Tagesordnung auf. (2)Alle Beiratsmitglieder sind berechtigt, Tagesordnungspunkte bis spätestens 10 Tage vor der Sitzung bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden anzumelden. § 13 Beschlussfähigkeit (1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. (2) Zu Beginn der Sitzung stellt die/der Vorsitzende die Ordnungsmäßigkeit der Ladung und die Beschlussfähigkeit fest. § 14 Abstimmung (1) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf JA oder NEIN lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (2) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Sofern von der offenen Abstimmung abgewichen werden soll, ist dies durch Beschlussfassung des Seniorenbeirates zu bestimmen. § 15 Protokoll (1) Die Ergebnisse der Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten. Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, − wann und wo die Sitzung stattfand, − wer an ihr teilnahm, − welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. (2) Das Protokoll ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Beirates zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung ist allen Beiratsmitgliedern zu übersenden. (3) Der Beirat beschließt in der nächsten Sitzung über die Genehmigung des Protokolls. (4) Aus der Mitte des Beirats wird eine Protokollführerin/ein Protokollführer gewählt, der das Protokoll fertigt. – 96 – Stadt Selze Schallhorn Bürgermeister Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 04/2017 Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Auf Grund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Seelze in seiner Sitzung am 26.01.2017 folgende Wahlordnung beschlossen: §1 Allgemeine Bestimmungen (1) Seniorinnen und Senioren im Sinne dieser Satzung sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Seelze, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Der Seniorenbeirat besteht aus sieben Mitgliedern. (3) Die Wahl findet ausschließlich durch Briefwahl statt. Wahltag ist ein Dienstag. Die Wahlbriefe müssen am Wahltag bis spätestens 12.00 Uhr bei der Wahlleitung eingegangen sein. (4) Gewählt wird nach dem Grundsatz der Personenwahl. Jede Wahlberechtigte/ jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. §2 Wahlperiode (1) Der Seniorenbeirat wird für 5 Jahre gewählt. Seine Amtsperiode endet mit der Konstituierung des neuen Seniorenbeirates, spätestens am 60. Tag nach der Seniorenbeiratswahl. (2) Die Wahl des ersten Seniorenbeirates ist bis zum 09.05.2017 durchzuführen. §3 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind: − die Wahlleiterin / der Wahlleiter (Wahlleitung) − der Wahlausschuss und − der/die Briefwahlvorstand/Briefwahlvorstände. (2) Die Wahlleitung hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister inne. Sie/Er kann das Amt auf eine leitende Bedienstete bzw. einen leitenden Bediensteten der Stadt Seelze delegieren. (3) Der Wahlausschuss setzt sich aus 5 Seniorinnen bzw. Senioren, die vom Seniorenbeirat benannt werden, und der Wahlleitung zusammen. Bei der ersten Wahl zum Seniorenbeirat werden die dem Wahlausschuss angehörenden Seniorinnen und Senioren auf Vorschlag der im Rat vertretenden Fraktionen von der Wahlleitung benannt. Es darf sich bei den vorgeschlagenen Personen nicht um Ratsmitglieder, Bedienstete der Stadt Seelze oder um Bewerber für einen Sitz im Seniorenbeirat handeln. Der Wahlausschuss entscheidet über die Einwände gegen das Wählerverzeichnis und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge. Er stellt das endgültige Ergebnis der Wahl fest. Die Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen. (4) Von der Wahlleitung werden Briefwahlvorstände je nach Bedarf berufen. Ein Wahlvorstand besteht aus mindestens 3 Personen. §4 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Seelze, die am Wahltag − das 60. Lebensjahr vollendet haben, − seit mindestens 3 Monaten in Seelze mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, − und die nicht gem. § 48 Abs. 2 NKomVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. §5 Wählbarkeit Wählbar ist jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigte, die/der am Wahltag 6 Monate ununterbrochen in Seelze mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. §6 Wahlvorschläge (1) Die Wahl zum Seniorenbeirat wird von der Wahlleitung bei der ersten Wahl spätestens am 97. Tag vor der Wahl, bei den folgenden Wahlen spätestens am 156. Tag vor der Wahl öffentlich bekanntgegeben. Die Wahlleitung fordert dabei zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die in der Anlage 1 aufgeführten Organisationen werden gleichzeitig durch Anschreiben über die Möglichkeit Vorschläge einzureichen, informiert. Jede Organisation darf eine Person vorschlagen. (2) Wahlvorschläge können vom Tag der Wahlbekanntmachung an bis zum 84. Tag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr bei der Wahlleitung eingereicht werden. (3) Wer als Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Wahl antreten will, kann sich selbst vorschlagen. (4) Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu verwenden, die von der Wahlleitung zur Verfügung gestellt werden. (5) Die Wahlvorschläge müssen enthalten: −Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf bzw. zuletzt ausgeübter Beruf, Anschrift der Bewerberinnen/Bewerber, die vorschlagende Stelle oder die Angabe „Einzelbewerber“, − die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die berechtigt sind, etwaige Mängel des Wahlvorschlages zu beseitigen, −die Unterschrift, Anschrift und Wahlrechtsbescheinigung von mindestens 20 zum Seniorenbeirat Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, sofern die Bewerberin / der Bewerber nicht von einer in Anlage 1 aufgeführten Organisation vorgeschlagen wird. Formulare werden durch die Wahlleitung ausgehändigt. −die handschriftlich unterschriebene Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers und −die Wählbarkeitsbescheinigung der Bewerberin/ des Bewerbers. §7 Bekanntmachung der Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. – 97 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 04/2017 (2) Die Wahlleitung macht den Tag der Wahl, das Wahlverfahren und den Zeitpunkt bis zu dem die Briefwahlunterlagen versandt werden, sowie die gültigen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Reihenfolge und Nummerierung spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt. §8 Stimmzettel (1)Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Die Wahlvorschläge sind alphabethisch nach Nachnamen anzuordnen. Jeder Stimmzettel enthält: − Familienname, Vorname, Beruf bzw. zuletzt ausgeübten Beruf und Stadtteil der Bewerberin bzw. des Bewerbers, sowie −den Namen der vorschlagenden Stelle oder den Hinweis „Einzelbewerberin“ bzw. „Einzelbewerber“ (2) Die Gestaltung der Stimmzettel richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlrechtes für die Direktwahl. §9 Verteilung der Sitze (1) Die Sitze erhalten die 7 Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben. (2) Sofern zwei Bewerberinnen bzw. Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben und nur einer von ihnen einen Sitz erhalten kann, wird durch Los entschieden. Ist ein Losentscheid erforderlich, so zieht die Wahlleitung das Los. § 10 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Die Wahlleitung stellt das vorläufige Wahlergebnis unmittelbar nach Abschluss der Wahl durch Auszählung fest. Der Wahlausschuss ermittelt das Gesamtergebnis der Wahl und stellt fest: − die Zahl der Wahlberechtigten − die Zahl der Wählerinnen und Wähler − die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen − die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen − die Namen der gewählten Bewerberinnen bzw. Bewerber sowie die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge. (2) Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt. § 11 Sonstiges (1) Das Wählerverzeichnis kann in der Zeit vom 15. bis zum 11. Tag vor der Wahl eingesehen werden. Einwände gegen das Wählerverzeichnis sind in dieser Zeit vorzubringen. (2) Den Wahlberechtigten werden spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl die Briefwahlunterlagen übersandt. (3) Soweit in dieser Wahlordnung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, finden die Vorschriften des Nds. Kommunalwahlrechts entsprechende Anwendung. § 12 Inkrafttreten Die Wahlordnung tritt am 01.02.2017 in Kraft. Seelze, den 27.01.2017 Stadt Seelze Schallhorn Bürgermeister Anlage 1 der Wahlordnung der Stadt Seelze für die Wahl des Seniorenbeirates Vorschlagsberechtigte Organisationen sind: − AWO Ortsverein Stadt Seelze − DRK Seelze/Letter − DRK Gümmer/Lohnde − DRK Ortsverein Döteberg − DRK Ortsverein Harenberg − DRK Ortsverein Almhorst − DRK Ortsverein Lathwehren − DRK Ortsverein Letter − DRK Ortsverein Dedensen − DRK Ortsverein Gümmer DRK Ortsverein Velber − DRK Stadtverband und Ortsverein Seelze − Malteser Hilfsdienst e.V. − Nachbarschaft – aktiv Letter e.V. − Sozialverband Deutschland - OV Seelze − Sozialverband Deutschland - OV Letter − Sozialverband Deutschland OV Lohnde / Gümmer − Sozialverband Deutschland OV Harenberg / Döteberg − Sozialverband Deutschland OV Lathwehren / Kirchwehrenn − Sozialverband Deutschland - OV Velber − Ev.-luth. Kirche Dreieinigkeit − Ev.-luth. Kirchengemeinden Dedensen & Gümmer − Ev.-luth. Kirche St. Barbara − Ev.-luth. Kirche St. Michael − Ev.-luth. Kirche Zum barmherzigen Samariter − Ev.-luth. Kirche St. Martin − Ev.-luth. Kapellengemeinde Velber − Kath. Kirche Hl. Dreifaltigkeit − Kath. Gemeinde St. Maria Rosenkranz − SPD − CDU − FDP − Bündnis 90/Die Grünen − Bürgerforum − Die Linke – 98 – Stand: 12/16 Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 04/2017 C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Unterstützungspersonal Standortältester Hannover Standortübungsplatz Hannover Das Betreten des Standortübungsplatzes Hannover nördlich der Autobahn A2 ist während der Übungszeiten für Unbefugte verboten. Jeder Übungsbetrieb wird durch rote Flaggen am Flaggenmast angezeigt. Der Standortübungsplatz ist ein ”Militärischer Bereich“ und als solcher durch Schilder gekennzeichnet. Das Betreten außerhalb der Übungszeiten geschieht auf eigene Gefahr; für Personenund Sachschäden übernimmt der Bund keine Haftung. Verboten ist das Berühren und Aneignen von Fundsachen (Lebensgefahr bei Munition und Munitionsteilen). Auf die zusätzliche Beschilderung der Nutzungseinschränkung an den Hauptzugängen wird hingewiesen. Zuwiderhandlungen werden verfolgt. Der Standortälteste Hannover – 99 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 04/2017 Herausgeber, Druck und Verlag Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover Telefon: (0511) 61 62 24 18, Fax: (0511) 61 62 26 64 E-Mail: [email protected] E-Mail (intern): 17.05 Amtsblatt Internet: www.hannover.de Gebühren für die Zeile (Schrift-/Leerzeile) 0,90 € Gebühren für 1/2 Seite 61,00 € Gebühren für 1 Seite 123,00 € Bezugspreis (zuzüglich Versandkosten) 0,30 € Erscheint nach Bedarf – in der Regel alle 7 Tage donnerstags – Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um 14.00 Uhr – 100 –
© Copyright 2024 ExpyDoc