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AMTSBLATT
Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover
JAHRGANG 2017
HANNOVER, 02. FEBRUAR 2017
INHALT
NR. 04
SEITE
A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER
UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER
Region Hannover
1. Satzung zur Änderung der Satzung des Beregnungsverbandes Elze vom 20.03.1996 in der Region Hannover
Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem. § 3 c Satz 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gemeinde Wedemark
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Landeshauptstadt Hannover
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B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN
1.Seelze
Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Seelze
Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Seelze 95
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C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN
Unterstützungspersonal Standortältester Hannover
Standortübungsplatz Hannover
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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 04/2017
A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND
BEKANNTMACHUNGEN
DER REGION HANNOVER UND DER
LANDESHAUPTSTADT HANNOVER
Region Hannover
1. Satzung zur Änderung der Satzung des Beregnungsverbandes Elze vom 20.03.1996 in der Region
Hannover
Aufgrund der §§ 6 und 58 des Wasserverbandsgesetzes
(WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.05.2002 (BGBl. I
S. 1578), hat die Verbandsversammlung des Beregnungsverbandes Elze in ihrer Sitzung am 01.12.2016 folgende
Änderungssatzung beschlossen:
§1
Änderungen
Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem.
§ 3 c Satz 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Hier wurde die Genehmigung zur Erstaufforstung von
55.694 m² auf den Flurstücken 265/51 und 64 in der Flur
2, Gemarkung Meitze, Gemeinde Wedemark, gem. § 9
NWaldLG beantragt.
Für das Vorhaben ist eine Vorprüfung gem. § 3 c Satz 2
UVPG erfolgt.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Ein Verfahren zur
Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher nicht durchgeführt.
Az.: 36.05 1603/18.386
Hannover, den 24.01.2017
Region Hannover
Der Regionspräsident
Im Auftrag
Schicha
Die Satzung des Beregnungsverbandes Elze vom
20.03.1996 (Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr.
18/1996, S. 189) wird wie folgt geändert:
1) In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „einmal im Jahr“ gestrichen.
2) In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „jährlich“ gestrichen
3) In § 13 wird die die Angabe „7 Personen“ durch „3
Personen“ ersetzt.
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im
Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und
die Landeshauptstadt Hannover in Kraft.
Landeshauptstadt Hannover
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Elze, 01.12.2016
Beregnungsverband Elze
Willers
Verbandsvorsteher
Die vorstehende Neufassung der Satzung des Beregnungsverbandes Elze wird gemäß § 58 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz hiermit genehmigt.
Hannover, 23.01.2017
Region Hannover
Der Regionspräsident
Im Auftrag
Thies
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B)SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN
DER STÄDTE UND GEMEINDEN
§5
Zusammensetzung
1.Seelze
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Seelze stellt die Zusammensetzung des Seniorenbeirates sowie etwaige Veränderungen durch Beschluss fest.
Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Seelze
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Seelze in seiner Sitzung am 26.01.2017 folgende Satzung beschlossen:
§1
Grundsätze
(1)Die Stadt Seelze bildet einen Seniorenbeirat. Er
nimmt die Interessen der Seniorinnen und Senioren
in der Stadt Seelze wahr. Der Seniorenbeirat arbeitet
unabhängig, ist konfessionell nicht gebunden und
parteipolitisch neutral.
(2) Seniorinnen und Senioren im Sinne dieser Satzung
sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt
Seelze, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
§2
Aufgaben
(1) Der Seniorenbeirat wirkt im Rahmen dieser Satzung
an den kommunalpolitischen Entscheidungsprozessen der Stadt mit, soweit dabei die besonderen Interessen der Seniorinnen und Senioren berührt werden.
(2) Er macht Rat, Stadtverwaltung und Öffentlichkeit auf
die Interessenlage der Seniorinnen und Senioren aufmerksam und wirkt auf ihre Berücksichtigung hin.
(3) Der Seniorenbeirat ist vor einer Beschlussfassung in
Angelegenheiten, die die besonderen Interessen von
Seniorinnen und Senioren berühren, rechtzeitig zu
hören. Er erhält das für Stellungnahmen erforderliche Informationsmaterial.
§3
Stellung
(1) Der Seniorenbeirat leitet Anträge, Stellungnahmen
und Empfehlungen an die Verwaltung weiter. Nach
erfolgter Prüfung sind diese den zuständigen Fachausschüssen zur Beratung zuzuleiten.
(2) Die Fachausschüsse können zu den Beratungen die/
den Vorsitzende/den oder deren/dessen Vertreter des
Beirates hinzuziehen.
(3) Der Seniorenbeirat entsendet gemäß § 71 Abs. (7)
NKomVG eine/einen Vertreterin/Vertreter als beratendes Mitglied in den Ausschuss für Ordnung und
Soziales.
§4
Mitglieder
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus 7 stimmberechtigten
Mitgliedern. Hinzu kommen 3 Ersatzmitglieder. Mitglieder des Rates und Bedienstete der Verwaltung der
Stadt Seelze können nicht Mitglieder des Seniorenbeirates sein.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl nach der vom Rat der Stadt Seelze beschlossenen Wahlordnung für den Seniorenbeirat gewählt.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich.
§6
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist zur gewissenhaften Mitarbeit verpflichtet. Über die sonstigen Pflichten bei ehrenamtlichen
Tätigkeiten ergeht eine Belehrung entsprechend § 43
NKomVG.
§7
Amtsperiode
(1) Die Amtsperiode der Mitglieder beginnt und endet
mit dem Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Seniorenbeirates, sie endet spätestens am 60.
Tag nach der Wahl zum neuen Seniorenbeirat.
(2) Der Rat der Stadt Seelze legt den Wahltermin fest.
(3) Scheidet ein Mitglied des Seniorenbeirates vorzeitig
aus, so rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten
Stimmenzahl nach.
§8
Vorsitz
(1) Aus seiner Mitte wählt der Beirat in seiner konstituierenden Sitzung in geheimer Wahl und in getrennten
Wahlgängen mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende/
den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit wird durch Los entschieden. Die Wahl der
Vorsitzenden/des Vorsitzenden in der 1. Sitzung leitet
der Bürgermeister oder eine/ein von ihm beauftragte/
beauftragter Bedienstete/Bediensteter.
(2) Die Vorsitzende/der Vorsitzende eröffnet, leitet und
schließt die Sitzungen.
§9
Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, an allen Sitzungen des Beirates teilzunehmen, falls sie nicht aus
wichtigem Grund verhindert sind. Ein Beiratsmitglied, das an der Teilnahme verhindert ist, hat dies der
oder dem Beiratsvorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die Sitzungen des Beirates sind grundsätzlich öffentlich. Angelegenheiten, die ihrer Natur nach nicht für
die öffentliche Beratung geeignet sind, insbesondere
Angelegenheiten, bei denen persönliche Daten Dritter erörtert werden, sind in nichtöffentlicher Sitzung
zu behandeln. § 64 NKomVG gilt entsprechend.
§ 10
Sitzungstermine
Der Seniorenbeirat ist mindestens vierteljährlich einzuberufen. Er ist ferner dann einzuberufen, wenn hierzu Bedarf besteht, jedoch in der Regel nicht mehr als einmal
im Monat.
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§ 11
Einladungen
§ 16
Finanzierung
(1) Die/Der Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich
oder durch ein elektronisches Dokument unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Aus
der Einladung muss ersichtlich sein, wann und wo
die Sitzung stattfindet. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann aus zwingendem Grund auf drei
Tage verkürzt werden. Auf die Verkürzung ist in der
Ladung hinzuweisen.
(2) Abweichend lädt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person zur
konstituierenden Sitzung des Beirates nach dessen
Wahl ein.
(3) Zu einer Sitzung muss unverzüglich eingeladen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es
verlangt. Die Gründe sind mitzuteilen.
(1) Die durch den Haushaltsplan der Stadt Seelze zur
Verfügung gestellten Haushaltsmittel sowie sonstige
Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu
erfassen und durch prüffähige Belege nachzuweisen.
(2) Der Verwendungsnachweis des Vorjahres ist bis zum
15. Februar des Folgejahres bei der Stadt Seelze einzureichen.
(3) Ausgaben dürfen nur im Rahmen vorhandener Deckungsmittel getätigt werden.
(4) Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Seelze steht
ein Prüfungsrecht zu.
§ 12
Tagesordnung
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.02.2017 in Kraft.
Seelze, den 27.01.2017
(1) Die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die
stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende
Vorsitzende, stellt die Tagesordnung auf.
(2)Alle Beiratsmitglieder sind berechtigt, Tagesordnungspunkte bis spätestens 10 Tage vor der Sitzung
bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden anzumelden.
§ 13
Beschlussfähigkeit
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit der Mitglieder anwesend
ist.
(2) Zu Beginn der Sitzung stellt die/der Vorsitzende die
Ordnungsmäßigkeit der Ladung und die Beschlussfähigkeit fest.
§ 14
Abstimmung
(1) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der
auf JA oder NEIN lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Sofern von
der offenen Abstimmung abgewichen werden soll, ist
dies durch Beschlussfassung des Seniorenbeirates zu
bestimmen.
§ 15
Protokoll
(1) Die Ergebnisse der Sitzung sind in einem Protokoll
festzuhalten.
Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein,
− wann und wo die Sitzung stattfand,
− wer an ihr teilnahm,
− welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse
gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden
sind.
(2) Das Protokoll ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Beirates zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung ist allen Beiratsmitgliedern zu übersenden.
(3) Der Beirat beschließt in der nächsten Sitzung über
die Genehmigung des Protokolls.
(4) Aus der Mitte des Beirats wird eine Protokollführerin/ein Protokollführer gewählt, der das Protokoll
fertigt.
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Stadt Selze
Schallhorn
Bürgermeister
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Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates
der Stadt Seelze
Auf Grund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden
Fassung hat der Rat der Stadt Seelze in seiner Sitzung am
26.01.2017 folgende Wahlordnung beschlossen:
§1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Seniorinnen und Senioren im Sinne dieser Satzung
sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt
Seelze, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl gewählt. Der Seniorenbeirat besteht aus sieben
Mitgliedern.
(3) Die Wahl findet ausschließlich durch Briefwahl statt.
Wahltag ist ein Dienstag. Die Wahlbriefe müssen am
Wahltag bis spätestens 12.00 Uhr bei der Wahlleitung
eingegangen sein.
(4) Gewählt wird nach dem Grundsatz der Personenwahl. Jede Wahlberechtigte/ jeder Wahlberechtigte
hat eine Stimme.
§2
Wahlperiode
(1) Der Seniorenbeirat wird für 5 Jahre gewählt. Seine
Amtsperiode endet mit der Konstituierung des neuen
Seniorenbeirates, spätestens am 60. Tag nach der Seniorenbeiratswahl.
(2) Die Wahl des ersten Seniorenbeirates ist bis zum
09.05.2017 durchzuführen.
§3
Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind:
− die Wahlleiterin / der Wahlleiter (Wahlleitung)
− der Wahlausschuss und
− der/die Briefwahlvorstand/Briefwahlvorstände.
(2) Die Wahlleitung hat die Bürgermeisterin bzw. der
Bürgermeister inne.
Sie/Er kann das Amt auf eine leitende Bedienstete
bzw. einen leitenden Bediensteten der Stadt Seelze
delegieren.
(3) Der Wahlausschuss setzt sich aus 5 Seniorinnen bzw.
Senioren, die vom Seniorenbeirat benannt werden,
und der Wahlleitung zusammen. Bei der ersten Wahl
zum Seniorenbeirat werden die dem Wahlausschuss
angehörenden Seniorinnen und Senioren auf Vorschlag der im Rat vertretenden Fraktionen von der
Wahlleitung benannt.
Es darf sich bei den vorgeschlagenen Personen nicht
um Ratsmitglieder, Bedienstete der Stadt Seelze oder
um Bewerber für einen Sitz im Seniorenbeirat handeln. Der Wahlausschuss entscheidet über die Einwände gegen das Wählerverzeichnis und über die
Gültigkeit der Wahlvorschläge. Er stellt das endgültige Ergebnis der Wahl fest. Die Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Von der Wahlleitung werden Briefwahlvorstände je
nach Bedarf berufen. Ein Wahlvorstand besteht aus
mindestens 3 Personen.
§4
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner der
Stadt Seelze, die am Wahltag
− das 60. Lebensjahr vollendet haben,
− seit mindestens 3 Monaten in Seelze mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, − und die nicht gem. § 48
Abs. 2 NKomVG vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind.
§5
Wählbarkeit
Wählbar ist jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigte, die/der am Wahltag 6 Monate ununterbrochen in
Seelze mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
§6
Wahlvorschläge
(1) Die Wahl zum Seniorenbeirat wird von der Wahlleitung bei der ersten Wahl spätestens am 97. Tag vor
der Wahl, bei den folgenden Wahlen spätestens am
156. Tag vor der Wahl öffentlich bekanntgegeben. Die
Wahlleitung fordert dabei zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die in der Anlage 1 aufgeführten Organisationen werden gleichzeitig durch Anschreiben
über die Möglichkeit Vorschläge einzureichen, informiert. Jede Organisation darf eine Person vorschlagen.
(2) Wahlvorschläge können vom Tag der Wahlbekanntmachung an bis zum 84. Tag vor dem Wahltag bis
18.00 Uhr bei der Wahlleitung eingereicht werden.
(3) Wer als Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Wahl
antreten will, kann sich selbst vorschlagen.
(4) Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu verwenden, die von der Wahlleitung zur Verfügung gestellt
werden.
(5) Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
−Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf
bzw. zuletzt ausgeübter Beruf, Anschrift der Bewerberinnen/Bewerber, die vorschlagende Stelle
oder die Angabe „Einzelbewerber“,
− die Benennung einer Vertrauensperson und einer
stellvertretenden Vertrauensperson, die berechtigt
sind, etwaige Mängel des Wahlvorschlages zu beseitigen,
−die Unterschrift, Anschrift und Wahlrechtsbescheinigung von mindestens 20 zum Seniorenbeirat Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag
unterstützen, sofern die Bewerberin / der Bewerber nicht von einer in Anlage 1 aufgeführten Organisation vorgeschlagen wird. Formulare werden
durch die Wahlleitung ausgehändigt.
−die handschriftlich unterschriebene Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers
und
−die Wählbarkeitsbescheinigung der Bewerberin/
des Bewerbers.
§7
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 55. Tag
vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.
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(2) Die Wahlleitung macht den Tag der Wahl, das Wahlverfahren und den Zeitpunkt bis zu dem die Briefwahlunterlagen versandt werden, sowie die gültigen
Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Reihenfolge und
Nummerierung spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.
§8
Stimmzettel
(1)Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Die
Wahlvorschläge sind alphabethisch nach Nachnamen
anzuordnen. Jeder Stimmzettel enthält:
− Familienname, Vorname, Beruf bzw. zuletzt ausgeübten Beruf und Stadtteil der Bewerberin bzw. des
Bewerbers, sowie
−den Namen der vorschlagenden Stelle oder den
Hinweis „Einzelbewerberin“ bzw. „Einzelbewerber“
(2) Die Gestaltung der Stimmzettel richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Niedersächsischen
Kommunalwahlrechtes für die Direktwahl.
§9
Verteilung der Sitze
(1) Die Sitze erhalten die 7 Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben.
(2) Sofern zwei Bewerberinnen bzw. Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben und nur einer von ihnen einen Sitz erhalten kann, wird durch
Los entschieden. Ist ein Losentscheid erforderlich, so
zieht die Wahlleitung das Los.
§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlleitung stellt das vorläufige Wahlergebnis
unmittelbar nach Abschluss der Wahl durch Auszählung fest. Der Wahlausschuss ermittelt das Gesamtergebnis der Wahl und stellt fest:
− die Zahl der Wahlberechtigten
− die Zahl der Wählerinnen und Wähler
− die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen
− die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen
gültigen Stimmen
− die Namen der gewählten Bewerberinnen bzw. Bewerber sowie die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge.
(2) Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt.
§ 11
Sonstiges
(1) Das Wählerverzeichnis kann in der Zeit vom 15. bis
zum 11. Tag vor der Wahl eingesehen werden. Einwände gegen das Wählerverzeichnis sind in dieser
Zeit vorzubringen.
(2) Den Wahlberechtigten werden spätestens bis zum 21.
Tag vor der Wahl die Briefwahlunterlagen übersandt.
(3) Soweit in dieser Wahlordnung keine abweichenden
Regelungen getroffen wurden, finden die Vorschriften des Nds. Kommunalwahlrechts entsprechende
Anwendung.
§ 12
Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt am 01.02.2017 in Kraft.
Seelze, den 27.01.2017
Stadt Seelze
Schallhorn
Bürgermeister
Anlage 1 der Wahlordnung der Stadt Seelze für die Wahl
des Seniorenbeirates
Vorschlagsberechtigte Organisationen sind:
− AWO Ortsverein Stadt Seelze
− DRK Seelze/Letter
− DRK Gümmer/Lohnde
− DRK Ortsverein Döteberg
− DRK Ortsverein Harenberg
− DRK Ortsverein Almhorst
− DRK Ortsverein Lathwehren
− DRK Ortsverein Letter
− DRK Ortsverein Dedensen
− DRK Ortsverein Gümmer
DRK Ortsverein Velber
− DRK Stadtverband und Ortsverein Seelze
− Malteser Hilfsdienst e.V.
− Nachbarschaft – aktiv Letter e.V.
− Sozialverband Deutschland - OV Seelze
− Sozialverband Deutschland - OV Letter
− Sozialverband Deutschland OV Lohnde / Gümmer
− Sozialverband Deutschland OV Harenberg / Döteberg
− Sozialverband Deutschland OV Lathwehren / Kirchwehrenn
− Sozialverband Deutschland - OV Velber
− Ev.-luth. Kirche Dreieinigkeit
− Ev.-luth. Kirchengemeinden
Dedensen & Gümmer
− Ev.-luth. Kirche St. Barbara
− Ev.-luth. Kirche St. Michael
− Ev.-luth. Kirche Zum barmherzigen Samariter
− Ev.-luth. Kirche St. Martin
− Ev.-luth. Kapellengemeinde Velber
− Kath. Kirche Hl. Dreifaltigkeit
− Kath. Gemeinde St. Maria Rosenkranz
− SPD
− CDU
− FDP
− Bündnis 90/Die Grünen
− Bürgerforum
− Die Linke
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Stand: 12/16
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C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN
Unterstützungspersonal Standortältester Hannover
Standortübungsplatz Hannover
Das Betreten des Standortübungsplatzes Hannover nördlich der Autobahn A2 ist während der Übungszeiten für
Unbefugte verboten. Jeder Übungsbetrieb wird durch rote
Flaggen am Flaggenmast angezeigt. Der Standortübungsplatz ist ein ”Militärischer Bereich“ und als solcher durch
Schilder gekennzeichnet. Das Betreten außerhalb der
Übungszeiten geschieht auf eigene Gefahr; für Personenund Sachschäden übernimmt der Bund keine Haftung.
Verboten ist das Berühren und Aneignen von Fundsachen
(Lebensgefahr bei Munition und Munitionsteilen). Auf
die zusätzliche Beschilderung der Nutzungseinschränkung an den Hauptzugängen wird hingewiesen. Zuwiderhandlungen werden verfolgt.
Der Standortälteste Hannover
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E-Mail (intern): 17.05 Amtsblatt
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Erscheint nach Bedarf – in der Regel alle 7 Tage donnerstags –
Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um 14.00 Uhr
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