- Gewerkschaft der Pflichtschullehrerinnen und

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst wächst weiter. Auch wenn es noch
keine offiziellen Zahlen für das Jahr 2016 gibt - unsere internen Aufzeichnungen geben Anlass zur Freude.
der Standes– und Personalvertretung
RUNDSCHREIBEN
Die Gewerkschaft lebt!
Ein Nettozuwachs von 153 Mitgliedern
im Bereich der
Pflichtschulehrer/innengewerkschaft Tirol zeugt davon, dass die
Kollegenschaft die Notwendigkeit
einer Gewerkschaft wieder zunehmend erkennt und sich von
der Standesvertretung auch entsprechend vertreten fühlt.
Die auf den ersten Blick hohe
Zahl an Abgängen relativiert sich
in der Detailanalyse:
Nur 8 Kolleg/innen sind ausgetreten!
Gründe für Abgänge
8 Kolleg/innen haben wir durch Tod
verloren. Die 28 „Sonstigen“ sind in
8
verstorben
erster Linie Kolleg/innen, die viel103
leicht gar nicht wissen, dass sie nicht Pensionierung
mehr Mitglieder sind, weil sie
28
sonstige
meist nach Karenzurlauben - einen
11
Zahlungsrückstand aufweisen und anderes Bld/LV
nach einer gewissen Zeit gestrichen
8
Austritt
werden. 11 Kolleg/innen haben das
0
20
40
60
80
100
120
Bundesland gewechselt, scheinen
daher bei uns als Abgang auf, könnten aber durchaus in einem anderen Bundesland
als Zugang die Mitgliederzahl erhöhen. Am meisten leiden wir als Aktivsektion unter
der hohen Zahl an Pensionierungen. 103 Gewerkschaftsmitglieder sind in den Ruhestand getreten und scheiden som it aus dem Bereich der Landesvertretung
Pflichtschullehrer/innen aus. Die allermeisten von ihnen schlagen sich aber als Zugänge in der Landesvertretung Pensionist/innen nieder. Das bedeutet, dass die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als solche immer größer wird, dass es allerdings zu
Verschiebungen von den Aktivsektionen
zu den Pensionisten kommt.
296
Beitritte
296 Neubeitritte im Jahr 2016 m achen uns nicht nur sehr stolz, sondern
sind auch Auftrag für uns als Gewerkschaft. Wir versprechen:
15
anderes Bld/LV
Wir werden Sie nicht enttäuschen!
0
50 100 150 200 250 300
INHALT:
Personalvertretung: Beförderung von Kindern bei Schulschikursen S 2 / Schulkonten - noch keine endgültige
Lösung S 2 / Zeitkonto S 3 und 4 / Nachbesetzung von Leiterstellen durch Betrauung S 6
Gewerkschaft: Die Gewerkschaft lebt! S 1 / Newsletter der Bundespensionskasse S 4 / Osterreise 2017 S 5
Rundschreiben 2 - 2017 vom 30. Jänner 2017
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Beförderung von Kindern bei Schulschikursen
Aufgrund eines aktuellen Anlassfalles dürfen wir folgende rechtlichen Feststellungen durch das Amt der
Tiroler Landesregierung zum Thema gesetzliche Vorgaben hinsichtlich Beförderungsbedingungen - im
Speziellen Beförderung von Schüler/innen bei Schulschikursen zur Kenntnis bringen und um Beachtung
bitten:

Kinder unter 1,10 m Körpergröße dürfen nur am Schoß einer geeigneten Person befördert werden.

Kinder mit einer Körpergröße zwischen 1,10 m und 1,25 m dürfen alleine auf einem Sesselsitzplatz
nur dann befördert werden, wenn der Nebensitz mit einer geeigneten Person besetzt ist.

Als geeignet ist eine Begleitperson insbesondere dann anzusehen, wenn sie nach den tariflichen
Bestimmungen als erwachsen gilt.

Aufgrund der derzeit gültigen tariflichen Bestimmungen sind als erwachsen Personen anzusehen, die älter als 20 Jahre sind.

Kinder über 1,25 m Körpergröße werden wie erwachsene Personen befördert, das
bedeutet, sie können alleine auf einem Sitz befördert werden.

Bei dieser Rechtslage ist es sicherlich nicht gestattet, dass ein 1,24 m großer
Schüler in Begleitung eines 1,26 m großen Schülers befördert wird.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Körpergröße ein fixer Wert ist. Variable Größen wie Höhe
der Bindung, Schischuhe, Helm und Ähnliches dürfen nicht zur Körpergröße hinzugezählt werden.
Diese Informationen stammen von Dr. Georg Zepharovich in der Abteilung Seilbahnrecht beim Amt der
Tiroler Landesregierung. Dr. Zepharovich kann sicher auf Detailanfragen auch entsprechende Auskünfte
geben.
Seine Kontaktdaten lauten:
Dr. Georg Zepharovich
Telefon +43(0)512/508-2430
Fax +43(0)512/508-742435 Mail: [email protected]
Schulkonten - noch keine endgültige Lösung
Unsere Bemühungen, die Causa „Schulkonten“ einer Lösung zuzuführen bzw. auf eine rechtlich sichere Basis zu stellen, haben zumindest etwas Bewegung in die ganze Sache gebracht.
Viele Schulen und Gemeinden haben in dieser Sache ja noch keine Aktivitäten gesetzt. Bis es
zu einer Lösung kommt, wird wohl auch nichts anderes übrigbleiben.
Grundsätzlich ist dieses Thema Aufgabe des Schulerhalters, also der Gemeinde. Daher ist
auch der Tiroler Gemeindeverband gefordert, für alle Gemeinden (mit Ausnahme der Stadt
Innsbruck) eine praktikable und administrierbare Lösung zu suchen. Dazu gibt es auch laufend Korrespondenz zwischen Frau Landesrätin Dr. Beate Palfrader und dem Präsidenten des Tiroler Gemeindeverbandes Mag. Ernst Schöpf. Angedacht ist - soweit unser aktueller Informationsstand - eine
Lösung in Richtung „Teilrechtsfähigkeit“, wie sie in Oberösterreich praktiziert wird. Eine solche Lösung soll
über das Tiroler Schulorganisationsgesetz verschriftlicht werden. Da derzeit gerade eine Novelle des TSchOG zur Begutachtung ausgesandt ist, kann es allerdings dauern, bis es zu einer neuerlichen Änderung
kommt. Zudem muss genau abgewogen werden, ob durch eine Teilrechtsfähigkeit den Schulleiter/innen
nicht nur ein Mehr an Rechten, sondern auch ein Mehr an Pflichten (und Verantwortung) übertragen
wird? Dazu haben wir mit dem Leiter der Abteilung Bildung, HR Dr. Paul Gappmaier, schon einen Gesprächstermin fixiert.
Unser Bestreben ist es, für unsere Kolleg/innen (Leiter/innen und Lehrer/innen) eine rechtliche Basis zu
schaffen, auf Grund der sie ihre (Zusatz)Aufgaben wie bisher erledigen können. Sollte es zu keiner Lösung
kommen, müssen alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld und Schulkonten an die Gemeinden übertragen werden oder - wenn diese das nicht tun wollen - gibt es eben keine Schulveranstaltungen mehr,
keinen gemeinsamen Einkauf von Material für den Werkunterricht usw.
Das würde die Unterrichtsqualität entscheidend senken und kann daher auch nie unser Ziel sein. Unser
Ziel muss aber sehr wohl sein, unseren Kolleg/innen Rechtssicherheit in allen beruflichen Belangen zu garantieren. Und daran arbeiten wir.
unser service macht sie sicher - mit sicherheit mehr service - www.aps-tirol.at
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Zeitkonto
Im Zusammenhang mit unseren Pensionsberatungen werden wir immer wieder gefragt,
welche Möglichkeiten sich bieten, zu einem früheren Zeitpunkt als dem gesetzlich vorgesehenen Stichtag, den gefühlten“ Ruhestand anzutreten. Neben der Möglichkeit eines Sabbaticals, die weitgehend bekannt ist, gibt es die eher selten in Anspruch genommene Variante des Zeitkontos. Gerade im Hinblick darauf, dass derzeit Mehrdienstleitungen zunehmen, lohnt sich eine genauere Betrachtung dieser Möglichkeit „Zeit“
anzusparen.
Zeitkonto (IVa-302/89 - 01.09.2009)
a) Grundsätzliches zum Zeitkonto (Rechtsgrundlage: § 50 Abs.12 bis 17 LDG 1984)
Vollbeschäftigte Landeslehrer/innen und Landesvertragslehrer/innen des Entlohnungsschemas I L können
durch Erklärung bewirken, dass dauernde Mehrdienstleistungen oder über die Supplierverpflichtung (20
Jahresstunden) hinaus geleistete Supplierstunden in einem bestimmten Unterrichtsjahr (zur Gänze oder
zu einem bestimmten Prozentsatz) nicht zu vergüten sind, sondern mit der zugrunde liegenden Zahl von
Wochenstunden einem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift). Die Erklärung ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich. Die von solchen Erklärungen
erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die zur Ansparphase zählenden Unterrichtsjahre müssen keine geschlossenen Zeiträume bilden.
Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind der Lehrkraft auf Verlangen
einmal jährlich mitzuteilen.
b) Freistellung
Der Verbrauch des „angesparten“ Zeitguthabens erfolgt in Form einer mindestens 50-prozentigen Freistellung für ein ganzes Unterrichtsjahr. Der Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Die Lehrkraft muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet
haben.
Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit
nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt
werden.

Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind durch eine neu aufzunehmende Lehrkraft zu übernehmen.

Der Verbrauch hat im Rahmen einer Herabsetzung der Jahresnorm für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem die Lehrkraft in den Ruhestand versetzt
wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.
Für jede jahresdurchgängig geleistete Mehrdienstleistungsstunde werden dem Zeitkonto 36 Stunden gutgeschrieben. Für eine Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm werden – je nach der für die Lehrkraft geltenden Unterrichtsverpflichtung – insgesamt 720 bzw. 756 bzw. 792
Jahresstunden
(Unterrichtsverpflichtung: 20 bzw. 21 bzw. 22 Wochenstunden) benötigt.
Eine gänzliche Dienstfreistellung kann auch dadurch bewirkt werden, dass eine mindestens 50-prozentige
Freistellung mit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 45 oder 46 LDG 1984 kombiniert wird.

Beispiel:
Eine am 07.07.1962 geborene Lehrerin an einer Neuen Mittelschule (Jahresnorm: 1.736 Stunden, Unterrichtsverpflichtung: 21 Wochenstunden) erklärt für die Unterrichtsjahre 2016/17, 2017/18, 2018/19 und
2019/20 jeweils, dass die in diesen Unterrichtsjahren erbrachten Mehrdienstleitungen ihrem Zeitkonto
gutgeschrieben werden sollen. In den betreffenden Unterrichtsjahren hat die Lehrerin Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen, Einzelmehrdienstleistungen, Supplierungen) im folgenden Ausmaß zu
erbringen:
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Seite 4
Zeitkonto (Fortsetzung)
Schuljahr
DMDL
EMDL,
SUP
13
Gutschrift
Der Lehrerin werden insgesamt 396 Stunden
gutgeschrieben. Die Lehrerin kann auf Grund
SJ 2016/17
2
2x36 + 13 = 85 der erworbenen Gutschrift eine teilweise Freistellung (Herabsetzung der Jahresnorm auf
SJ 2017/18
3
11
3x36 + 11 =
47,62 %, Reduktion der Unterrichtsverpflich119
tung um 11 Wochenstunden) oder in KombiSJ 2018/19
3
4
3x36 + 4 = 112
nation mit einer Teilzeitbeschäftigung nach
SJ 2019/20
2
8
2x36 + 8 = 80
§ 45 LDG 1984 auf 11 Wochenstunden eine
396
gänzliche Freistellung erwirken. Wenn die Herabsetzung der Jahresnorm bereits im Schuljahr 2020/21 wirksam werden soll, muss der Antrag auf Verbrauch des angesparten Zeitguthabens spätestens bis 01.03.2020 gestellt werden.
Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den §§ 57 bis
59 GehG oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach § 71 GehG.
c) Vergütung nicht verbrauchter Stunden
Nicht durch Freistellung verbrauchte Stunden sind

auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,

im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder

im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe

unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.
Der Vergütungsanspruch ist nicht an die Voraussetzung der Vollendung des 50. Lebensjahres geknüpft.
Für Zwecke der Vergütung wird fingiert, dass die (angesparten und nicht durch Freistellung verbrauchten)
Mehrdienstleistungen im Monat der Antragstellung bzw. im letzten Monat der Zugehörigkeit zum Dienststand oder des Bestehens des Dienstverhältnisses oder der Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe erbracht
wurden. Anknüpfend daran erfolgt die Gutschrift von Nebengebührenwerten.
Da während eines Unterrichtsjahres der Ansparphase eine unwiderrufliche Erklärung vorliegt und der Verbrauch in Form von Freistellung an den Beginn eines Schuljahres anknüpft, wird im Fall der Antragstellung
(unabhängig davon, ob diese während eines zur Ansparphase gehörenden Unterrichtsjahres oder außerhalb eines solchen erfolgt) die Vergütung jeweils mit Ende des Schuljahres fällig, in dem der Antrag gestellt wird.
Newsletter der Bundespensionskasse
Die Bundespensionskasse hat seit letztem Jahr zwei kurze Erklärvideos (jeweils nur ca.
3 Minuten) auf ihrer Website. Diese Videos beantworten bereits den Großteil aller
üblichen Fragen der Begünstigten! Inhaltlich beschäftigt sich das eine Video mit
der zusätzlichen Vorsorge in der Bundespensionskasse, und das zweite Video
vermittelt den Interessierten Informationen betreffend der Möglichkeit
Eigenbeiträge zu leisten.
Sie finden die Videos auf folgender Website:
http://www.bundespensionskasse.at
Staatliche Prämienförderung von Eigenbeiträgen
Der Staat fördert im Rahmen des § 108a Einkommensteuergesetz (EStG) Zusatzpensionen aus Eigenbeiträgen bis zu 1.000,- Euro jährlich, die zusätzlich zu den Beiträgen des Dienstgebers in
die Bundespensionskasse einbezahlt werden können. Die Höhe der staatlichen Prämie wurde für
das Jahr 2017 unverändert mit 4,25 % der Eigenbeiträge festgesetzt. Die laufenden Pensionszahlungen aus den so geförderten Eigenbeiträgen sind steuerfrei!
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Osterreise 2017
Aufgrund der großen Beliebtheit unserer Frühjahrsflugreisen freut es mich ganz besonders,
auch in diesem Jahr in Zusammenarbeit mit der Firma Stoll Reisen eine solche abwechslungsreiche Reise für unsere Mitglieder anbieten zu können. Im Reisejahr 2017 geht es an
die herrliche Olympische Riviera. Entdecken Sie tiefblaues Meer, kilometerlange Sandstrände, dichte Wälder an den Berghängen und bis ins Frühjahr glitzernde Schneefelder auf den
Gipfeln des Olymp-Massivs.
Mit kollegialen Grüßen
Gerhard Schatz
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Nachbesetzung von Leiterstellen durch Betrauung
Im Landesvertragslehrpersonengesetz (Dienstrecht neu) steht im § 14 zum Thema Schulleitung:
§ 14. (1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 17).
Dieses Gesetz wendet der Dienstgeber schon an und deshalb werden leider immer weniger
Leiterstellen - vor allem für kleinere Schulen - ausgeschrieben. Es werden in solchen Fällen
also nur mehr Betrauungen vorgenommen. Um hier möglichst viel Transparenz zu erreichen, ist es uns als Personalvertretung gelungen, dass zumindest bei größeren Schulen der Vorschlag für
eine Betrauung nicht mehr nur von der Schulaufsicht kommt, sondern dass solche Stellen öffentlich dargestellt und den Kolleg/innen zur Kenntnis gebracht werden.
Konkret heißt das, dass an Schulen bis zu 5 Vollbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ = 5 Vollbeschäftigungen
pro Schule) eine Betrauung weiterhin auf Vorschlag der Schulaufsicht (PSI) erfolgt. Von 5 bis 10 VBÄ
kommt das unten dargestellte Verfahren zur Anwendung. Ab 10 VBÄ erfolgt eine offizielle Ausschreibung
- wie bisher!
Wir weisen darauf hin, dass es sich in diesen Fällen (5—10 VBÄ) um kein offizielles Besetzungsverfahren
handelt, es können sich jedoch interessierte Lehrer/innen für diese Schulleitungen bewerben.
Hier nun die aktuelle Ausschreibung für die VS Hatting:
An der angeführten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschule ist die Schulleitung
durch Betrauung zu besetzen.
Volksschule Hatting, 4 K lassen, 61 Schüler/ innen
Sollten Sie daran interessiert sein, die Schulleitung zu übernehmen, teilen Sie dies bis 10.02.2017
der Abteilung Bildung schriftlich auf elektronischem Weg ([email protected]) mit.
Der Landesschulrat benötigt für die Vorschlagserstattung folgende Angaben (bitte Ihrem Schreiben anschließen):
1. Lebenslauf/beruflicher Werdegang
Neben kurzen privaten Angaben zur Person soll in erster Linie der eigene berufliche Werdegang dargestellt werden. Wesentlich sind die Angabe der relevanten pädagogischen Ausbildung(en) bzw. eine Kurzdarstellung der Fort- und Weiterbildungsaktivitäten sowie die Nennung der bisherigen beruflichen Stationen. Alle Angaben sollen kurz und prägnant erfolgen.
2. Motivationsschreiben
Wesentlich ist die Erläuterung von standortspezifischen Entwicklungsmöglichkeiten der Schule im Sinne
von inklusiver Schul- und Unterrichtsentwicklung aus der Perspektive der eigenen Führungskompetenz.
Ebenso ist eine Angabe von künftigen schulspezifischen Schwerpunktsetzungen im Sinne von Schulqualität
Allgemeinbildung (SQA) gewünscht.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung
Dr. Paul Gappmaier
Mit kollegialen Grüßen
Gerhard Schatz
Walter Meixner
Vorsitzender
Peter Spanblöchl MSc