Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst wächst weiter. Auch wenn es noch keine offiziellen Zahlen für das Jahr 2016 gibt - unsere internen Aufzeichnungen geben Anlass zur Freude. der Standes– und Personalvertretung RUNDSCHREIBEN Die Gewerkschaft lebt! Ein Nettozuwachs von 153 Mitgliedern im Bereich der Pflichtschulehrer/innengewerkschaft Tirol zeugt davon, dass die Kollegenschaft die Notwendigkeit einer Gewerkschaft wieder zunehmend erkennt und sich von der Standesvertretung auch entsprechend vertreten fühlt. Die auf den ersten Blick hohe Zahl an Abgängen relativiert sich in der Detailanalyse: Nur 8 Kolleg/innen sind ausgetreten! Gründe für Abgänge 8 Kolleg/innen haben wir durch Tod verloren. Die 28 „Sonstigen“ sind in 8 verstorben erster Linie Kolleg/innen, die viel103 leicht gar nicht wissen, dass sie nicht Pensionierung mehr Mitglieder sind, weil sie 28 sonstige meist nach Karenzurlauben - einen 11 Zahlungsrückstand aufweisen und anderes Bld/LV nach einer gewissen Zeit gestrichen 8 Austritt werden. 11 Kolleg/innen haben das 0 20 40 60 80 100 120 Bundesland gewechselt, scheinen daher bei uns als Abgang auf, könnten aber durchaus in einem anderen Bundesland als Zugang die Mitgliederzahl erhöhen. Am meisten leiden wir als Aktivsektion unter der hohen Zahl an Pensionierungen. 103 Gewerkschaftsmitglieder sind in den Ruhestand getreten und scheiden som it aus dem Bereich der Landesvertretung Pflichtschullehrer/innen aus. Die allermeisten von ihnen schlagen sich aber als Zugänge in der Landesvertretung Pensionist/innen nieder. Das bedeutet, dass die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als solche immer größer wird, dass es allerdings zu Verschiebungen von den Aktivsektionen zu den Pensionisten kommt. 296 Beitritte 296 Neubeitritte im Jahr 2016 m achen uns nicht nur sehr stolz, sondern sind auch Auftrag für uns als Gewerkschaft. Wir versprechen: 15 anderes Bld/LV Wir werden Sie nicht enttäuschen! 0 50 100 150 200 250 300 INHALT: Personalvertretung: Beförderung von Kindern bei Schulschikursen S 2 / Schulkonten - noch keine endgültige Lösung S 2 / Zeitkonto S 3 und 4 / Nachbesetzung von Leiterstellen durch Betrauung S 6 Gewerkschaft: Die Gewerkschaft lebt! S 1 / Newsletter der Bundespensionskasse S 4 / Osterreise 2017 S 5 Rundschreiben 2 - 2017 vom 30. Jänner 2017 RS 2 - 2017 / 30. Jänner 2107 Seite 2 Beförderung von Kindern bei Schulschikursen Aufgrund eines aktuellen Anlassfalles dürfen wir folgende rechtlichen Feststellungen durch das Amt der Tiroler Landesregierung zum Thema gesetzliche Vorgaben hinsichtlich Beförderungsbedingungen - im Speziellen Beförderung von Schüler/innen bei Schulschikursen zur Kenntnis bringen und um Beachtung bitten: Kinder unter 1,10 m Körpergröße dürfen nur am Schoß einer geeigneten Person befördert werden. Kinder mit einer Körpergröße zwischen 1,10 m und 1,25 m dürfen alleine auf einem Sesselsitzplatz nur dann befördert werden, wenn der Nebensitz mit einer geeigneten Person besetzt ist. Als geeignet ist eine Begleitperson insbesondere dann anzusehen, wenn sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt. Aufgrund der derzeit gültigen tariflichen Bestimmungen sind als erwachsen Personen anzusehen, die älter als 20 Jahre sind. Kinder über 1,25 m Körpergröße werden wie erwachsene Personen befördert, das bedeutet, sie können alleine auf einem Sitz befördert werden. Bei dieser Rechtslage ist es sicherlich nicht gestattet, dass ein 1,24 m großer Schüler in Begleitung eines 1,26 m großen Schülers befördert wird. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Körpergröße ein fixer Wert ist. Variable Größen wie Höhe der Bindung, Schischuhe, Helm und Ähnliches dürfen nicht zur Körpergröße hinzugezählt werden. Diese Informationen stammen von Dr. Georg Zepharovich in der Abteilung Seilbahnrecht beim Amt der Tiroler Landesregierung. Dr. Zepharovich kann sicher auf Detailanfragen auch entsprechende Auskünfte geben. Seine Kontaktdaten lauten: Dr. Georg Zepharovich Telefon +43(0)512/508-2430 Fax +43(0)512/508-742435 Mail: [email protected] Schulkonten - noch keine endgültige Lösung Unsere Bemühungen, die Causa „Schulkonten“ einer Lösung zuzuführen bzw. auf eine rechtlich sichere Basis zu stellen, haben zumindest etwas Bewegung in die ganze Sache gebracht. Viele Schulen und Gemeinden haben in dieser Sache ja noch keine Aktivitäten gesetzt. Bis es zu einer Lösung kommt, wird wohl auch nichts anderes übrigbleiben. Grundsätzlich ist dieses Thema Aufgabe des Schulerhalters, also der Gemeinde. Daher ist auch der Tiroler Gemeindeverband gefordert, für alle Gemeinden (mit Ausnahme der Stadt Innsbruck) eine praktikable und administrierbare Lösung zu suchen. Dazu gibt es auch laufend Korrespondenz zwischen Frau Landesrätin Dr. Beate Palfrader und dem Präsidenten des Tiroler Gemeindeverbandes Mag. Ernst Schöpf. Angedacht ist - soweit unser aktueller Informationsstand - eine Lösung in Richtung „Teilrechtsfähigkeit“, wie sie in Oberösterreich praktiziert wird. Eine solche Lösung soll über das Tiroler Schulorganisationsgesetz verschriftlicht werden. Da derzeit gerade eine Novelle des TSchOG zur Begutachtung ausgesandt ist, kann es allerdings dauern, bis es zu einer neuerlichen Änderung kommt. Zudem muss genau abgewogen werden, ob durch eine Teilrechtsfähigkeit den Schulleiter/innen nicht nur ein Mehr an Rechten, sondern auch ein Mehr an Pflichten (und Verantwortung) übertragen wird? Dazu haben wir mit dem Leiter der Abteilung Bildung, HR Dr. Paul Gappmaier, schon einen Gesprächstermin fixiert. Unser Bestreben ist es, für unsere Kolleg/innen (Leiter/innen und Lehrer/innen) eine rechtliche Basis zu schaffen, auf Grund der sie ihre (Zusatz)Aufgaben wie bisher erledigen können. Sollte es zu keiner Lösung kommen, müssen alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld und Schulkonten an die Gemeinden übertragen werden oder - wenn diese das nicht tun wollen - gibt es eben keine Schulveranstaltungen mehr, keinen gemeinsamen Einkauf von Material für den Werkunterricht usw. Das würde die Unterrichtsqualität entscheidend senken und kann daher auch nie unser Ziel sein. Unser Ziel muss aber sehr wohl sein, unseren Kolleg/innen Rechtssicherheit in allen beruflichen Belangen zu garantieren. Und daran arbeiten wir. unser service macht sie sicher - mit sicherheit mehr service - www.aps-tirol.at RS 2 - 2017 / 30. Jänner 2107 Seite 3 Zeitkonto Im Zusammenhang mit unseren Pensionsberatungen werden wir immer wieder gefragt, welche Möglichkeiten sich bieten, zu einem früheren Zeitpunkt als dem gesetzlich vorgesehenen Stichtag, den gefühlten“ Ruhestand anzutreten. Neben der Möglichkeit eines Sabbaticals, die weitgehend bekannt ist, gibt es die eher selten in Anspruch genommene Variante des Zeitkontos. Gerade im Hinblick darauf, dass derzeit Mehrdienstleitungen zunehmen, lohnt sich eine genauere Betrachtung dieser Möglichkeit „Zeit“ anzusparen. Zeitkonto (IVa-302/89 - 01.09.2009) a) Grundsätzliches zum Zeitkonto (Rechtsgrundlage: § 50 Abs.12 bis 17 LDG 1984) Vollbeschäftigte Landeslehrer/innen und Landesvertragslehrer/innen des Entlohnungsschemas I L können durch Erklärung bewirken, dass dauernde Mehrdienstleistungen oder über die Supplierverpflichtung (20 Jahresstunden) hinaus geleistete Supplierstunden in einem bestimmten Unterrichtsjahr (zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz) nicht zu vergüten sind, sondern mit der zugrunde liegenden Zahl von Wochenstunden einem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift). Die Erklärung ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich. Die von solchen Erklärungen erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die zur Ansparphase zählenden Unterrichtsjahre müssen keine geschlossenen Zeiträume bilden. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind der Lehrkraft auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen. b) Freistellung Der Verbrauch des „angesparten“ Zeitguthabens erfolgt in Form einer mindestens 50-prozentigen Freistellung für ein ganzes Unterrichtsjahr. Der Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Die Lehrkraft muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden. Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind durch eine neu aufzunehmende Lehrkraft zu übernehmen. Der Verbrauch hat im Rahmen einer Herabsetzung der Jahresnorm für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem die Lehrkraft in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig. Für jede jahresdurchgängig geleistete Mehrdienstleistungsstunde werden dem Zeitkonto 36 Stunden gutgeschrieben. Für eine Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm werden – je nach der für die Lehrkraft geltenden Unterrichtsverpflichtung – insgesamt 720 bzw. 756 bzw. 792 Jahresstunden (Unterrichtsverpflichtung: 20 bzw. 21 bzw. 22 Wochenstunden) benötigt. Eine gänzliche Dienstfreistellung kann auch dadurch bewirkt werden, dass eine mindestens 50-prozentige Freistellung mit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 45 oder 46 LDG 1984 kombiniert wird. Beispiel: Eine am 07.07.1962 geborene Lehrerin an einer Neuen Mittelschule (Jahresnorm: 1.736 Stunden, Unterrichtsverpflichtung: 21 Wochenstunden) erklärt für die Unterrichtsjahre 2016/17, 2017/18, 2018/19 und 2019/20 jeweils, dass die in diesen Unterrichtsjahren erbrachten Mehrdienstleitungen ihrem Zeitkonto gutgeschrieben werden sollen. In den betreffenden Unterrichtsjahren hat die Lehrerin Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen, Einzelmehrdienstleistungen, Supplierungen) im folgenden Ausmaß zu erbringen: Fortsetzung nächste Seite … mit www.aps-tirol.at einfach besser informiert ... RS 2 - 2017 / 30. Jänner 2107 Seite 4 Zeitkonto (Fortsetzung) Schuljahr DMDL EMDL, SUP 13 Gutschrift Der Lehrerin werden insgesamt 396 Stunden gutgeschrieben. Die Lehrerin kann auf Grund SJ 2016/17 2 2x36 + 13 = 85 der erworbenen Gutschrift eine teilweise Freistellung (Herabsetzung der Jahresnorm auf SJ 2017/18 3 11 3x36 + 11 = 47,62 %, Reduktion der Unterrichtsverpflich119 tung um 11 Wochenstunden) oder in KombiSJ 2018/19 3 4 3x36 + 4 = 112 nation mit einer Teilzeitbeschäftigung nach SJ 2019/20 2 8 2x36 + 8 = 80 § 45 LDG 1984 auf 11 Wochenstunden eine 396 gänzliche Freistellung erwirken. Wenn die Herabsetzung der Jahresnorm bereits im Schuljahr 2020/21 wirksam werden soll, muss der Antrag auf Verbrauch des angesparten Zeitguthabens spätestens bis 01.03.2020 gestellt werden. Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den §§ 57 bis 59 GehG oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach § 71 GehG. c) Vergütung nicht verbrauchter Stunden Nicht durch Freistellung verbrauchte Stunden sind auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann, im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten. Der Vergütungsanspruch ist nicht an die Voraussetzung der Vollendung des 50. Lebensjahres geknüpft. Für Zwecke der Vergütung wird fingiert, dass die (angesparten und nicht durch Freistellung verbrauchten) Mehrdienstleistungen im Monat der Antragstellung bzw. im letzten Monat der Zugehörigkeit zum Dienststand oder des Bestehens des Dienstverhältnisses oder der Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe erbracht wurden. Anknüpfend daran erfolgt die Gutschrift von Nebengebührenwerten. Da während eines Unterrichtsjahres der Ansparphase eine unwiderrufliche Erklärung vorliegt und der Verbrauch in Form von Freistellung an den Beginn eines Schuljahres anknüpft, wird im Fall der Antragstellung (unabhängig davon, ob diese während eines zur Ansparphase gehörenden Unterrichtsjahres oder außerhalb eines solchen erfolgt) die Vergütung jeweils mit Ende des Schuljahres fällig, in dem der Antrag gestellt wird. Newsletter der Bundespensionskasse Die Bundespensionskasse hat seit letztem Jahr zwei kurze Erklärvideos (jeweils nur ca. 3 Minuten) auf ihrer Website. Diese Videos beantworten bereits den Großteil aller üblichen Fragen der Begünstigten! Inhaltlich beschäftigt sich das eine Video mit der zusätzlichen Vorsorge in der Bundespensionskasse, und das zweite Video vermittelt den Interessierten Informationen betreffend der Möglichkeit Eigenbeiträge zu leisten. Sie finden die Videos auf folgender Website: http://www.bundespensionskasse.at Staatliche Prämienförderung von Eigenbeiträgen Der Staat fördert im Rahmen des § 108a Einkommensteuergesetz (EStG) Zusatzpensionen aus Eigenbeiträgen bis zu 1.000,- Euro jährlich, die zusätzlich zu den Beiträgen des Dienstgebers in die Bundespensionskasse einbezahlt werden können. Die Höhe der staatlichen Prämie wurde für das Jahr 2017 unverändert mit 4,25 % der Eigenbeiträge festgesetzt. Die laufenden Pensionszahlungen aus den so geförderten Eigenbeiträgen sind steuerfrei! RS 2 - 2017 / 30. Jänner 2107 Seite 5 Osterreise 2017 Aufgrund der großen Beliebtheit unserer Frühjahrsflugreisen freut es mich ganz besonders, auch in diesem Jahr in Zusammenarbeit mit der Firma Stoll Reisen eine solche abwechslungsreiche Reise für unsere Mitglieder anbieten zu können. Im Reisejahr 2017 geht es an die herrliche Olympische Riviera. Entdecken Sie tiefblaues Meer, kilometerlange Sandstrände, dichte Wälder an den Berghängen und bis ins Frühjahr glitzernde Schneefelder auf den Gipfeln des Olymp-Massivs. Mit kollegialen Grüßen Gerhard Schatz RS 2 - 2017 / 30. Jänner 2107 Seite 6 Nachbesetzung von Leiterstellen durch Betrauung Im Landesvertragslehrpersonengesetz (Dienstrecht neu) steht im § 14 zum Thema Schulleitung: § 14. (1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 17). Dieses Gesetz wendet der Dienstgeber schon an und deshalb werden leider immer weniger Leiterstellen - vor allem für kleinere Schulen - ausgeschrieben. Es werden in solchen Fällen also nur mehr Betrauungen vorgenommen. Um hier möglichst viel Transparenz zu erreichen, ist es uns als Personalvertretung gelungen, dass zumindest bei größeren Schulen der Vorschlag für eine Betrauung nicht mehr nur von der Schulaufsicht kommt, sondern dass solche Stellen öffentlich dargestellt und den Kolleg/innen zur Kenntnis gebracht werden. Konkret heißt das, dass an Schulen bis zu 5 Vollbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ = 5 Vollbeschäftigungen pro Schule) eine Betrauung weiterhin auf Vorschlag der Schulaufsicht (PSI) erfolgt. Von 5 bis 10 VBÄ kommt das unten dargestellte Verfahren zur Anwendung. Ab 10 VBÄ erfolgt eine offizielle Ausschreibung - wie bisher! Wir weisen darauf hin, dass es sich in diesen Fällen (5—10 VBÄ) um kein offizielles Besetzungsverfahren handelt, es können sich jedoch interessierte Lehrer/innen für diese Schulleitungen bewerben. Hier nun die aktuelle Ausschreibung für die VS Hatting: An der angeführten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschule ist die Schulleitung durch Betrauung zu besetzen. Volksschule Hatting, 4 K lassen, 61 Schüler/ innen Sollten Sie daran interessiert sein, die Schulleitung zu übernehmen, teilen Sie dies bis 10.02.2017 der Abteilung Bildung schriftlich auf elektronischem Weg ([email protected]) mit. Der Landesschulrat benötigt für die Vorschlagserstattung folgende Angaben (bitte Ihrem Schreiben anschließen): 1. Lebenslauf/beruflicher Werdegang Neben kurzen privaten Angaben zur Person soll in erster Linie der eigene berufliche Werdegang dargestellt werden. Wesentlich sind die Angabe der relevanten pädagogischen Ausbildung(en) bzw. eine Kurzdarstellung der Fort- und Weiterbildungsaktivitäten sowie die Nennung der bisherigen beruflichen Stationen. Alle Angaben sollen kurz und prägnant erfolgen. 2. Motivationsschreiben Wesentlich ist die Erläuterung von standortspezifischen Entwicklungsmöglichkeiten der Schule im Sinne von inklusiver Schul- und Unterrichtsentwicklung aus der Perspektive der eigenen Führungskompetenz. Ebenso ist eine Angabe von künftigen schulspezifischen Schwerpunktsetzungen im Sinne von Schulqualität Allgemeinbildung (SQA) gewünscht. Mit freundlichen Grüßen Für die Landesregierung Dr. Paul Gappmaier Mit kollegialen Grüßen Gerhard Schatz Walter Meixner Vorsitzender Peter Spanblöchl MSc
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