14.02.2017 (Di) IBO Mitgliederversammlung (20:00

IBO Interessengemeinschaft für die Bürger und ihre Umwelt im Großraum Oldenburg (Oldb.)
1. Vorsitzender: Ingo Splittgerber
Kuckucksweg 38 A
26131 Oldenburg
Tel.: 0441-593509
Gemeinnütziger Verein
( FA – StNr 64/220/18723 )
www.ibo-oldenburg.de
E-Mail: [email protected]
2. Vorsitzender: Dennis Deitermann
Hemmelsbäker Kanalweg23
26135 Oldenburg
Tel.: 0441-30410102
IBO Oldenburg Kuckucksweg 38A 26131 Oldenburg
Oldenburg, den 31.1 2017
An die
Mitglieder
der IBO
Oldenburg
___
Einladung zur Jahreshauptversammlung
am Dienstag, den 14.Februar 2017
20.00 Uhr im Hotel CCH (neben der Weser- Ems- Halle)
Sehr geehrte Mitglieder,
zur diesjährigen satzungsgemäßen Mitgliederversammlung lädt Sie der Vorstand herzlich ein. Bitte
beachten Sie, dass in der Tagesordnung unter Punkt 11 eine Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und unter Punkt 13 über die Eintragung in das Vereinsregister vorgesehen ist.
Tagesordnung
1. Begrüßung, Bestimmung des Protokollführers
2. Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung vom 18.2.2016
(per Mail versandt mit dieser Einladung, liegt am Versammlungsort aus)
4. Bericht des Vorstandes
5. Bericht der Schatzmeisterin
6. Bericht der Rechnungsprüferin
7. Aussprache
8. Kooption von Vorständen ohne Stimmrecht
9. Entlastung des Vorstandes (beantragt durch ein Mitglied)
10. Wahl des Kassenprüfers bzw. der Kassenprüferin
11. Beschluss über Antrag zur Satzungsänderung s. Anlage (Begründung s. nächste Seite)
12. Bestätigung des am 18.2.2016 gewählten Vorstandes (beantragt durch ein Mitglied)
13. Beschluss zur Eintragung der IBO in das Vereinsregister
14. Vollmacht für den Vorstand zur Satzungsänderung bei formalen Eintragungshindernissen
15. Vorschlag zur Änderung der Beitragsordnung
16. Vorstellung der neuen Mitgliedsanträge
17. Verschiedenes
Mit freundlichen Grüßen
gez. der IBO-Vorstand
Anlagen
Synopse geplante Satzungsänderung / derzeitige Satzung / Muster OFD Niedersachsen
Nur per Mail: Protokoll der letzten Mitgliederversammlung vom 18.2.2016 mit Anlagen
1
IBO Interessengemeinschaft für die Bürger und ihre Umwelt im Großraum Oldenburg (Oldb.)
Begründung der geplanten Satzungsänderungen
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem(r) 1. und 2. Vorsitzenden, einem(r)
Schriftführer(in) und einem(r) Schatzmeister(in). Die Vorsitzenden können sich auch Sprecher des
Vereins nennen.
Der Verein wird von den beiden Vorsitzenden gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich jeweils
durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand ist berechtigt,
Personen zu kooptieren. Diese sind nicht stimmberechtigt.
Begründung:Das Umsetzen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstands kann
rechtsgeschäftliche Handlungen für den Verein erforderlich machen. Die IBO muss auch im Fall der
Verhinderung der beiden Vorsitzenden funktionsfähig bleiben. Daher soll die gerichtliche und
außergerichtliche Vertretung der IBO auch den übrigen beiden gewählten Vorständen der IBO unter
Wahrung des Vieraugenprinzips möglich sein. Die neue Regelung entspricht vom Wortlaut her dem
Text der Mustersatzung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck gesondert einberufene
Mitgliederversammlung (§ 6.6). Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Begründung: Mit der angestrebten Eintragung in das Vereinsregister würde die IBO die
Rechtsfähigkeit erlangen. Deshalb die Anpassung an den Text der Mustersatzung der
Oberfinanzdirektion Niedersachsen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
an den gemeinnützigen Verein „LiVe“ in Oldenburg, hilfsweise an den Bezirksverband Oldenburg,
Nadorster Straße 155, 26123 Oldenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
oder sonstige vereinsgemäße Zwecke zu verwenden hat eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen mit
den Zielen des Vereins zu vereinbarenden gemeinnützigen Zweck.
Begründung: Die IBO ist verpflichtet, sich von der Gemeinnützigkeit der begünstigten Vereinigungen
zu überzeugen, i. d. R. durch den Feststellungsbescheid des Finanzamtes (§ 60a Abgabenordnung).
Dabei sollten die satzungsmäßigen Ziele der IBO deckungsgleich sein mit den Zwecken der
begünstigten Vereinigung. Die Festlegung auf eine bestimmte Vereinigung zum heutigen Zeitpunkt
empfiehlt sich nicht. Die Finanzverwaltung lässt es zu, wenn lediglich pauschal bestimmt wird, dass
das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck übertragen wird.
2