Satzung des BMW Team Velden Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 8.3.2015 im Gasthaus Bräustüberl, Neufraunhofen §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen BMW Team Velden. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Velden an der Vils. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung des Motorsports, für diesen Sport zu begeistern und in technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen zu beraten und Erfahrungen rund um die Modelle der Marke BMW auszutauschen, ebenso wie die Unterweisung und der Austausch allgemeiner und besonderer Fragen zur Kraftfahrzeugsicherheit. §3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 Mitglieder Mitglied kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung ist der Besitz eines Fahrzeugs der BMW Group. Lebenspartner, Lebensabschnittspartner und Eheleute der Mitglieder können auf Antrag Fördermitglieder werden. Fördermitglied kann auch jede natürliche Person werden, die den Verein durch Geld- oder Sachzuwendungen regelmäßig unterstützen möchte. Ein Besitz eines Fahrzeugs der BMW Group ist dafür nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt durch Eintritt in den Verein. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich aber formlos bei der Vorstandschaft einzureichen. Über die Aufnahme entscheiden die am nächsten regulären Treffen anwesenden Mitglieder. Die einfache Mehrheit genügt. Die Bekanntgabe über die Aufnahmeabsicht eines neuen Mitglieds wird allen Mitgliedern zugeleitet. Einspruch gegen die Aufnahme des neuen Mitglieds kann innerhalb zwei Wochen bei der Vorstandschaft eingelegt werden. Die Vorstandschaft berät aufgrund dieses Einspruchs mit dem Antragsteller und dem Einspruch erhebenden über die Aufnahme. Wenn der Einspruch erhebende dies wünscht, kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden, in der über die Aufnahme entschiedern wird. Das Ergebnis ist endgültig. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer aktuellen Kopie der Satzung und einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich aber formlos gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des laufenden Jahres zu erklären. Bei Austritt oder Ausschluss werden gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft vom Verein ausgeschlossen werden, -wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt, -wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, -bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief an die dem Verein zuletzt bekannt gewordene Anschrift zu übersenden. Gegen diesen Beschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. §5 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe und den Zeitpunkt der zu zahlenden Beiträge festlegt. §6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung. §7 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1. Vorstand geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere -Wahl und Abwahl der Vorstandschaft, -Beratung über den Stand und die Planung der Vereinstätigkeiten, -Beschlussfassung über den Jahresabschluss, -Entgegennahme des Geschäftsberichts der Vorstandschaft, -Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandschaft, -Erlass der Beitragsordnung, die nicht Teil der Satzung ist, -Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen von der Vorstandschaft verlangen. Sie muss längstens 6 Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorstand schriftlich aber formlos beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung, die erst während der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. §8 Vorstandschaft Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand als Stellvertreter und dem Kassier. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandschaft beruft einen Schriftführer, der für die Protokollführung verantwortlich ist. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch den 1. Vorstand oder seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung einer neuen Vorstandschaft im Amt. Die Vorstandschaft soll in der Regel einmal im Monat tagen. Für die Tagung sind die Mitglieder der Vorstandschaft vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter rechtzeitig, mindestens jedoch eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird ein zweites Mal abgestimmt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands beziehungsweise bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Schriftführer und dem 1. Vorstand zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort, Datum der Vorstandssitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben: -Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung -Einberufung der Mitgliederversammlung -Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung -Verwaltung des Vereinsvermögens -Erstellung des Jahres- und Kassenberichts -Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern Einzelne Vorstandsmitglieder können unter Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzeitig von ihrem Amt enthoben werden. Dazu müssen mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Eine einfache Stimmenmehrheit entscheidet über die Amtsenthebung. Dem Vorstandsmitglied ist vorher ausreichend Möglichkeit zur Rechtfertigung zu geben. §9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins Über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Deutsche Motorsportjugend und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Neufraunhofen, 8.3.2015
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