Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Kontron AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG Vorstand und Aufsichtsrat der Kontron AG erklären gemäß § 161 AktG, dass seit der letzten Entsprechenserklärung vom 30. November 2016 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) in der am 12. Juni 2015 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichten Fassung vom 5. Mai 2015 entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird mit den folgenden Ausnahmen: Kein Selbstbehalt in der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat (Kodex-Ziffer 3.8 Absatz 3). Für die Mitglieder des Aufsichtsrats besteht eine D&O-Versicherung, in der kein Selbstbehalt vereinbart ist. Vorstand und Aufsichtsrat der Kontron AG sind grundsätzlich nicht der Auffassung, dass die Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgabe wahrnehmen, durch einen solchen Selbstbehalt verbessert werden könnte. Für den Vorstand wird den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Empfehlungen zur Vorstandsvergütung (Kodex-Ziffern 4.2.2 Abs. 2 Satz 3, 4.2.3 Sätze 3 ff. und 4.2.5). Am 06. Dezember 2016 (Bestellung Herr Hannes Niederhauser zum Vorstand) und am 14. Dezember 2016 (Ausscheiden Herr Sten Daugaard als Vorstand) hat die Kontron AG Änderungen im Vorstand bekannt gegeben. Im Hinblick auf die Vergütung der derzeitigen Vorstandsmitglieder kommt es teilweise zu Abweichungen von den Empfehlungen des Kodex zur Vorstandsvergütung wie folgt: Der Aufsichtsrat beachtet bei der Festlegung der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder die gesetzlichen Vorgaben und sorgt insbesondere dafür, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Nach Kodex-Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3 soll der Aufsichtsrat hierbei auch das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen, wobei der Aufsichtsrat für den Vergleich festlegt, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind. Die Umsetzung der Empfehlung ist nach der Auffassung des Aufsichtsrats derzeit nicht erforderlich, um den Rahmen zu konkretisieren, in dessen Grenzen die Vorstandsvergütung angemessen ist. // 1 Nach Kodex-Ziffer 4.2.3 Sätze 3 ff. sollen bei der Vorstandsvergütung unter anderem die monetären Vergütungsbestandteile fixe und variable Bestandteile umfassen, die variablen Vergütungsteile sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben, bei der Ausgestaltung der variablen Vergütung soll sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen Rechnung getragen werden und die Vergütung soll insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen. Hiervon wird bei der Vergütung des Vorstands abgewichen. Insbesondere enthält ein Vorstandsvertrag keine variablen Vergütungsbestandteile unter Berücksichtigung der relativ kurzen Vertragslaufzeit und der wirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt der Berufung. Zudem ist die Bestellung zur Überbrückung einer Vakanz erfolgt. Hinsichtlich der Vergütung des weiteren Vorstands wird auf ausdrücklichen Wunsch dieses Vorstands vollständig auf eine Vergütung verzichtet. Vor diesem Hintergrund sind die vorgenannten Abweichungen vom Kodex aus Sicht des Unternehmens gerechtfertigt. Keine Angaben zur Vorstandsvergütung gemäß Mustertabellen (Kodex-Ziffer 4.2.5 Sätze 5 ff.). Im Vergütungsbericht sollen für jedes Vorstandsmitglied bestimmte Angaben unter Verwendung der als Anlage zum Kodex beigefügten Mustertabellen verwendet werden. Hiervon wird abgewichen. Die Vergütung des Vorstands wird im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen offengelegt. Eine darüber hinausgehende Offenlegung und Aufschlüsselung anhand der Angaben der Mustertabellen erscheint nicht notwendig, um die berechtigten Informationsinteressen der Aktionäre und Anleger in dem gebotenen Maße zu befriedigen, insbesondere da aktuell nur ein Vorstandsmitglied ein Anspruch auf eine fixe oder variable Vergütung hat. Interessenskonflikte (Kodex-Ziffer 4.3.1 ff.). Im Zuge der Neubesetzung des Vorstandes wurde eine Person zum Vorstandsvorsitzenden bestellt, der ebenso Vorstandsvorsitzender des wesentlich beteiligten Aktionärs der Gesellschaft ist. Weiter wurde der neue Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft im Hinblick auf seine Tätigkeit bei dem wesentlich beteiligten Aktionär vom Wettbewerbsverbot für den wesentlich beteiligten Aktionär als auch gewisse, mit diesem verbundenen Unternehmen, befreit. Zur Vermeidung von potentiellen Interessenskonflikten sowie zur Sicherstellung einer neutralen Entscheidungsfindung und Kontrolle bzw. Freigabe etwaiger Rechtsgeschäfte zwischen dem Vorstand der Kontron AG und dem wesentlich beteiligten Aktionär wurde daher ein Konzernausschuss eingerichtet, der mehrheitlich mit unabhängigen Mitgliedern besetzt ist, die in keiner Beziehung zum wesentlich beteiligten Aktionär stehen. Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden (Kodex-Ziffer 5.2). Gemäß Kodex-Ziffer 5.2 Satz 2 soll der Aufsichtsratsvorsitzende nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben. Nach der Neubesetzung des Aufsichtsrates wurde der Aufsichtsratsvorsitzende zugleich zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ernannt, da er einerseits über die von Kodex-Ziffer 5.2.3 geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügt, andererseits dies im www.kontron.com // 2 Hinblick auf die de-facto Konsolidierung der Gesellschaft in jener Unternehmensgruppe, in welcher der Aufsichtsratsvorsitzende als Finanzvorstand tätig ist, am effektivsten ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Abweichung von Kodex-Ziffer 5.2 aus Sicht des Unternehmens gerechtfertigt. Nominierungsausschuss (Kodex Ziffer 5.3.3) In Anbetracht der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ausschließlich aus Vertretern der Anteilseignern und aufgrund der Größe des Aufsichtsrates von sechs Mitgliedern wird kein gesonderter Nominierungsausschuss eingerichtet, sondern sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates sind in diese Funktion eingebunden. Festlegung konkreter Ziele für Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Kodex-Ziffer 5.4.1 Absatz 2 und 3). Mit Ausnahme der am 23. September 2015 beschlossenen Zielsetzung einer bis zum 30. Juni 2017 anzustrebenden 30-prozentigen Frauenquote hat der Aufsichtsrat der Kontron AG keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung benannt. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich von der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten leiten lassen mit dem Ziel, den Aufsichtsrat so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Dieses Vorgehen hat sich nach Überzeugung des Aufsichtsrats bewährt. Deshalb wird keine Notwendigkeit gesehen, diese Praxis zu ändern. Folglich kann auch den dahingehenden Empfehlungen gemäß Kodex-Ziffer 5.4.1 Abs. 3 nicht gefolgt werden. Keine Berücksichtigung des stellvertretenden Vorsitzes im Aufsichtsrat und des Vorsitzes und der Mitgliedschaft in Ausschüssen bei der Vergütung des Aufsichtsrats (Kodex-Ziffer 5.4.6 Absatz 1 Satz 2). Bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder werden der Vorsitz im Aufsichtsrat, der Vorsitz und die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft im Konzernausschuss berücksichtigt, nicht jedoch der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat und der Vorsitz und die Mitgliedschaft in etwaig anderen Ausschüssen. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die derzeitige Berücksichtigung der verschiedenen Funktionen der Verantwortung der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder und ihrer zeitlichen Arbeitsbelastung gerecht wird. Offenlegung und Berichterstattung bezüglich Interessenskonflikten (Kodex-Ziffern 5.5.2 und 5.5.3). Jedes Aufsichtsratsmitglied soll nach Kodex-Ziffer 5.5.2 Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Dritten entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offenlegen. Nach KodexZiffer 5.5.3 Satz 1 soll der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen nach Ziffer 5.5.3 Satz 2 DCGK zur Beendigung des Mandats führen. Der Kodex lässt offen, ob auch wesentlich beteiligte Aktionäre sonstige Dritte im Sinne dieser Empfehlungen sind und wie detailliert die Offenlegung im Aufsichtsrat und die Information im Bericht des Aufsichtsrats erfolgen sollen mit www.kontron.com // 3 der Folge, dass hierüber Rechtsunsicherheit besteht. Der Aufsichtsrat hat sich deshalb entschieden, vorsorglich eine Abweichung von den Empfehlungen in den Kodex-Ziffern 5.5.2 und 5.5.3 Satz 1 und 2 zu erklären. Im Zuge der teilweisen Neubesetzung des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Gesellschaft mit Personen, die dem wesentlich beteiligen Aktionär nahestehen, hat sich der Aufsichtsrat zur Vorbeugung von Interessenskonflikten entschieden, einen eignen Konzernausschuss einzurichten. Um im Falle potenzieller Interessenskonflikte eine neutrale Entscheidungsfindung sowie Kontrolle und Beschlussfassung durch unabhängige Mitglieder des Aufsichtsrates sicher zu stellen, ist dieser Konzernausschuss mehrheitlich mit unabhängigen Mitgliedern besetzt, die in keiner Beziehung zum wesentlich beteiligten Aktionär stehen. Der Aufsichtsrat soll regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen (Kodex-Ziffer 5.6). Der Aufsichtsrat hat entschieden, die Effizienz seiner Arbeit im Geschäftsjahr 2016 nicht zu prüfen, da es einen Wechsel bei fünf von sechs Mitglieder im Aufsichtsrat gab. Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich sein (Kodex-Ziffer 7.1.2). Aufgrund der Einführung eines neuen Restrukturierungsprogramms sowie einer neuen Strategie besteht erhöhter Aufwand bei der Berichterstattung und Abstimmung hierzu. Daher haben Vorstand und Aufsichtsrat entschieden, dass der Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2016 nicht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich sein wird. Die vom Kodex empfohlene Frist zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses wird damit nicht eingehalten, allerdings erfüllt die Gesellschaft die gesetzlichen sowie in der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) geltenden Veröffentlichungsfristen von vier Monaten für den Jahresfinanzbericht. Augsburg, 30. Januar 2017 Für den Aufsichtsrat Für den Vorstand MMag. Richard Neuwirth Dipl. Ing. Hannes Niederhauser www.kontron.com // 4
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