Einsatzversorgung Burschenbundball beim Am 03. und 04. Februar 2017 gab es in unmittelbarer Aufeinanderfolge zwei Kommandierungen anlässlich von Gegendemonstrationen zum Akademikerball in Wien und zum Burschenbundball in Linz. Wir haben daher für eine kleine Stärkung zwischen diesen zwei kräfteraubenden Einsätzen gesorgt, damit unsere Burschen und Mädels am „Ball“ bleiben konnten. Wir freuen uns über die positiven Rückmeldungen und dass alle den Einsatz unverletzt beenden konnten. Euer AUF/FEG Team Besoldungsreform Pensionsverluste! bringt Zur Anfrage der AUF OÖ wegen pensionsrechtlicher Nachteile durch die Besoldungsreform haben wir nun aus dem Bundeskanzleramt eine Antwort erhalten. Darin werden die von uns geäußerten Befürchtungen, dass es in Einzelfällen tatsächlich zu Verschlechterungen kommen kann, bestätigt. Leider fühlt man sich aber an die gemachten Zusagen, dass es zu keinen Verlusten in der Lebensverdienstsumme kommen werde bzw. allenfalls auftretende Probleme in diesem Sinne nachträglich behoben würden, nicht mehr gebunden. Das Bundeskanzleramt verweist lediglich darauf, dass dies (mögliche Verluste in der Pension) ja durchaus der Sinn einer „Besoldungsreform“ sei und umgekehrt auch genauso gut in Einzelfällen Verbesserungen denkbar sind. Fazit: Mit Verlusten in der Lebensverdienstsumme war das Einkommen in der Pension offenbar nicht gemeint (Ist man als Beamter im Ruhestand für den Dienstgeber gestorben?). Wer demnach keine pensionsrechtlichen Nachteile in Kauf nehmen will, muss somit entsprechend später in Pension gehen (Stichwort: Schwerarbeitspension, Dienstunfähigkeit). Zitat aus dem Schreiben: „Dass es bei weiterführenden Leistungen, die vom Bezug zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängen (wie etwa bei den „Deckeln“ im Beamtenpensionsrecht) im Rahmen einer Besoldungsreform im Einzelfall sowohl zu positiven als auch zu negativen Veränderungen kommt, ist stets entweder von Zufällen abhängig, die auch im früheren Besoldungssystem mangels Steuerbarkeit hinzunehmen waren (z.B. Eintreten einer Dienstunfähigkeit) oder von Entscheidungen, die ein Bediensteter selbst tritt (z.B. Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension). Solche Effekte könnten nur ausgeschlossen werden, wenn sich die Bezüge zu keinem Zeitpunkt verändern würden – dann läge aber überhaupt keine Besoldungsreform vor, sondern das vom Europäischen Gerichtshof beanstandete Besoldungssystem würde einfach fortgeschrieben werden.“ Zusatz: Vom GÖD-Vorsitzenden Dr. Schnedl, der hier ebenfalls allen Betroffenen im Wort (..es wird zu keinen Verlusten kommen!) liegt, haben wir bis dato nicht einmal eine Antwort erhalten. Hier noch das Antwortschreiben des BKA: Euer Team der AUF/FEG Maßnahmenbeschwerde: nicht erforderlich! Zwang Dass selbst eine freundlich geführte Amtshandlung der Polizei ohne Zwangsausübung oder auch nur ihr Androhung eine Maßnahmenbeschwerde rechtfertigt, hat nur der Vwgh entschieden und damit dem Landesverwaltungsgericht Tirol widersprochen. Für die Polizei ist naturgemäß nicht jede gerichtliche Entscheidung über eine Beschwerde gegen sie erfreulich. Unser Job – und hier insbesondere die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt – bringt es aber nun einmal mit sich, dass im Eifer der Dienstausübung Fehler passieren können, die dann vor Gericht zu verantworten sind. Das soll und muss in einem Rechtsstaat auch so sein! Wenn oberstgerichtliche Entscheidungen jedoch dazu tendieren, Recht und Gesetz derart zu interpretieren, dass die Möglichkeit einer Beschwerde selbst im Falle einer „freundlichen“ Aufklärung durch die Polizei zulässig sein muss, scheint uns das zu viel des „Guten“. Die Polizei könnte so zum Spielball für jene werden, die nur allzu gerne Autoritäten und Regeln hinterfragen und es besteht auch die Gefahr, dass die Exekutive noch leichter zum Sündenbock der Nation gestempelt wird. Zur Sache In einem aktuellen Rechtsstreit widerspricht der Verwaltungsgerichtshof nun dem Landesverwaltungsgericht Tirol und stellt fest, dass selbst eine durchaus höflich erfolgte Aufklärung über die Gesetzwidrigkeit eines gesetzten Verhaltens (Aufenthalt in einem behördlich gesperrten Bereich) durch zwei Exekutivbedienstete eine Maßnahmenbeschwerde rechtfertigt. Die Polizei habe durch den Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer im gesperrten Bereich eines Flughafens befinde und diesen somit zu verlassen habe, eine normative Anordnung erteilt. Dementsprechend sei in diesem Fall auch ohne konkrete Androhung allfälliger Konsequenzen davon auszugehen, dass widrigenfalls Gewalt angewendet worden wäre, weshalb wiederum die Voraussetzungen für eine Maßnahmenbeschwerde gegen diese „freundliche Amtshandlung“ gegeben seien. Die Möglichkeit, dass die Amtshandlung auch ohne sofortiges Einlenken des Beschwerdeführers gewaltfrei verlaufen wäre, wird also a priori vom Vwgh für ausgeschlossen erachtet. Wir stellen uns dazu schon folgende Fragen: Wieso sind wir dann zur konkreten Androhung von Zwangsgewalt verpflichtet, wenn diese ohnehin vorauszusetzen ist? Ist es nicht denkbar, dass die Beamten auch eine andere Vorgangsweise gewählt hätten, wie etwa die bloße Anzeigeerstattung (bekanntlich werden illegale Zustände immer öfter im Sinne einer gewünschten Deeskalation geduldet)? Kann somit etwa auch jeder Falschparker, der polizeilich darauf hingewiesen wird, dass er sich in einer Abschleppzone befindet, mit einer Maßnahmenbeschwerde reagieren? Fazit: Solche Entscheidungen stärken vielleicht die Beschwerdefreudigkeit von Gesetzesübertretern, aber sich nicht die Rechtssicherheit der Gesetzeshüter. Hier noch der Link zum Urteil: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2015030048_201612 20L00/JWT_2015030048_20161220L00.pdf Euer Team der AUF/FEG EXEKUTIVDIENSTGESETZ JETZT! Exekutivbedienstete nehmen in der Beamtenschar zweifellos eine Sonderstellung ein. Berufstypische Belastungen und Erschwernisse erfordern dienstrechtliche Sonderbestimmungen, deren Berechtigung und Notwendigkeit in anderen Bereichen im öffentlichen Dienst so nicht gegeben sind. Es braucht eben ein Exekutivdienstgesetz (EDG): Umfassende Bestimmungen in dienst- besoldungs- und pensionsrechtlichen Belangen haben den besonderen Erfordernissen in der Exekutive Rechnung zu tragen! Doch seitens der großen Beamtengewerkschaft „GÖD“ sieht man hier offenbar keinen Handlungsbedarf. Forderungen nach zustehenden Verbesserungen werden von Seiten der GÖD zumeist für alle öffentlich Bediensteten erhoben („Nur gemeinsam sind wir stark“), was mangels Begründbarkeit zum Scheitern führt. Der aktuelle Bericht zum Personal des Bundes belegt nun neuerlich, dass die Exekutive insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht regelrecht an die Wand gefahren wird und etwa im Vergleich zur Lehrerschaft eindeutig benachteiligt ist: Vergleich Exekutive und Lehrerschaft im Bundesdienst (Bericht zum Personal des Bundes): 1. Bei den Lehrpersonen ist das Durchschnittseinkommen im Ruhestand um fast 13% höher als im Aktivstand (Durchschnitt vom Eintritt ins Erwerbsleben bis zur Pension). Bei den Exekutivbediensteten ist das Durchschnittseinkommen im Ruhestand diesbezüglich jedoch über 25% niedriger als im Aktivstand. Ein Drittel der Pensionsabgänge in der Exekutive erfolgt trotz enormer Einkommensverluste aus gesundheitlichen Gründen. 2. 32% der Lehrpersonen im Bundesdienst machen aktuell von der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung Gebrauch. Demgegenüber wird bei einer Teilzeitquote von nicht einmal 5% in der Exekutive Müttern mit schulpflichtigen Kindern und gesundheitlich angeschlagenen KollegInnen aus Personalnot die Teilzeit verwehrt. 3. Von den beamteten Lehrpersonen im Bundesdienst ist der Anteil der im Ruhestand befindlichen Bediensteten um über 75% höher als der Anteil der aktiven Bediensteten. Bei der Exekutive ist der Anteil der Im Ruhestand befindlichen Bediensteten um über 45% niedriger als jener im Aktivstand. Das ist somit auch ein Indiz für eine deutlich niedrigere Lebenserwartung im Bereich der Exekutive. Zur Klarstellung: Natürlich gibt es auch im Lehrberuf entsprechende Belastungen und freuen wir uns für die Lehrerschaft, dass die GÖD hier zahlreiche Verbesserungen erkämpften konnte. Nichtsdestotrotz sieht die AUF/FEG aus gewerkschaftlicher Sicht den größten und drängendsten Handlungsbedarf jetzt im Bereich der Exekutive! Die AUF/FEG wird daher weiterhin auf gewerkschaftlicher und politischer Ebene für ein EDG kämpfen. Je mehr ihr uns dabei stärkt, umso RASCHER wird unsere Stimme gehört werden. Quelle: https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/fakten/publikationen/PJB_2016_BF.pdf?5rh0q5 Aufwandsentschädigung gegen NULL! geht Wenn eine Entschädigung in über 40 Jahren nicht ein einziges Mal erhöht wurde und zudem berufsbedingte Ausgaben auf Grund gesellschaftlicher Veränderungen gestiegen sind, ist eine angemessene Erhöhung dringend geboten! Bereits mehrmals wurde der Dienstgeber von uns in dieser Sache – leider vergeblich – zum Handeln aufgefordert. Am 19. Jänner haben wir nun einen ausführlich begründeten Antrag eingebracht und hoffen wir, dass in den kommenden Verhandlungen mit der Dienstgeberseite endlich eine notwendige Adaptierung dieser Zulage durchgesetzt werden kann. Näheres dazu kannst du unserem Antrag entnehmen: Antrag Aufwandsentschädigung Euer Team der AUF/FEG Vorrückungsstichtag: Rechtsstaat Endlosschleife! in „Wenn sie nicht gestorben sind, prozessieren sie noch heute!“ So oder so ähnlich könnte einmal in den Geschichtsbüchern das Kapitel „Anrechnung von Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst“ kommentiert werden. Wider Erwarten werden nun nämlich selbst bei den gerichtlich positiv entschiedenen Verfahren neuerlich negative Bescheide von den Dienstbehörden ausgestellt. Die Gerichtsurteile werden also einfach negiert, obwohl darin klar entschieden wurde, dass unter direkter Anwendung von Unionsrecht eine entsprechende Verbesserung zu gewähren ist. Die Begründung ist im Prinzip ein Witz und ignoriert sowohl die höchstgerichtliche Judikatur als auch verfassungsrechtliche Prinzipien. Die Dienstbehörden weisen darin nur lapidar auf die aktuelle Gesetzesänderungen hin und übersehen dabei völlig, dass man damit nicht rückwirkend bereits gerichtlich zugesprochene Ansprüche aufheben kann (Rückwirkungsverbot). Hintergrund dieser neuerlichen Abweisung ist offenbar auch, dass die GÖD durch eine Feststellungsklage beim OGH bewirkt hat, dass dieser die Thematik der diskriminierenden Nichtanrechnung von Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst am 19.12.2016 zu Zl. 90bA141/15y nun bereits zum dritten Mal zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt hat. Der Dienstgeber hofft nun offenbar, dass der EuGH die zum x-ten Mal reapierte Besoldungsreform doch noch legitimieren könnte. Wie geht es weiter? Bis zu einer Entscheidung des EuGH und einer vermutlich neuerlichen Reparatur der Gesetzeslage werden wieder 1 bis 2 Jahre vergehen. Wieder werden somit wohl zahlreiche Betroffene aus dem Verfahren aussteigen und resignierend einen ungerechtfertigten Nachteil durch die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten in Kauf nehmen. Position der AUF/FEG Dass unser Dienstherr rein aus budgetären Überlegungen heraus den Rechtsstaat in einer Art Endlosschleife gefangen hält und dabei auch nicht davor zurückschreckt, die Bediensteten in ihrem Recht auf ein höheres Gehalt zu schädigen, ist für uns nicht akzeptabel. Wir raten daher jenen Betroffenen, die nun abermals einen negativen Bescheid ihrer Dienstbehörde erhalten, zu einer neuerlichen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und haben dazu ein Musterformular erstellt, welches an die individuellen Gegebenheiten anzupassen ist: Beschwerde-BVWG-Muster-Vstt Beachte: Für die Beschwerde besteht keine Anwaltspflicht und ist grundsätzlich nur eine Eingabegebühr zu entrichten (€ 30.). Dieses Muster gilt nur für jene Fälle, in denen der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nun zum zweiten Mal zurückgewiesen wurde/wird. Für jene Fälle, die bereits einen neu festgesetzten Vorrückungsstichtag haben, ist das Muster entsprechend abzuändern. Euer AUF/FEG Team
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