Besoldungsreform bringt Pensionsverluste!

Einsatzversorgung
Burschenbundball
beim
Am 03. und 04. Februar 2017 gab es in unmittelbarer
Aufeinanderfolge zwei Kommandierungen anlässlich von
Gegendemonstrationen zum Akademikerball in Wien und zum
Burschenbundball in Linz.
Wir haben daher für eine kleine Stärkung zwischen diesen zwei
kräfteraubenden Einsätzen gesorgt, damit unsere Burschen und
Mädels am „Ball“ bleiben konnten.
Wir freuen uns über die positiven Rückmeldungen und dass alle
den Einsatz unverletzt beenden konnten.
Euer AUF/FEG Team
Besoldungsreform
Pensionsverluste!
bringt
Zur Anfrage der AUF OÖ wegen pensionsrechtlicher Nachteile
durch die Besoldungsreform haben wir nun aus dem
Bundeskanzleramt eine Antwort erhalten.
Darin werden die von uns geäußerten Befürchtungen, dass es in
Einzelfällen tatsächlich zu Verschlechterungen kommen
kann, bestätigt. Leider fühlt man sich aber an die gemachten
Zusagen,
dass
es
zu
keinen
Verlusten
in
der
Lebensverdienstsumme kommen werde bzw. allenfalls auftretende
Probleme in diesem Sinne nachträglich behoben würden, nicht
mehr gebunden.
Das Bundeskanzleramt verweist lediglich darauf, dass dies
(mögliche Verluste in der Pension) ja durchaus der Sinn einer
„Besoldungsreform“ sei und umgekehrt auch genauso gut in
Einzelfällen Verbesserungen denkbar sind.
Fazit:
Mit Verlusten in der Lebensverdienstsumme war das Einkommen in
der Pension offenbar nicht gemeint (Ist man als Beamter im
Ruhestand für den Dienstgeber gestorben?). Wer demnach keine
pensionsrechtlichen Nachteile in Kauf nehmen will, muss somit
entsprechend später in Pension gehen (Stichwort:
Schwerarbeitspension, Dienstunfähigkeit).
Zitat aus dem Schreiben:
„Dass es bei weiterführenden Leistungen, die vom Bezug zu
einem bestimmten Zeitpunkt abhängen (wie etwa bei den
„Deckeln“ im Beamtenpensionsrecht) im Rahmen einer
Besoldungsreform im Einzelfall sowohl zu positiven als auch zu
negativen Veränderungen kommt, ist stets entweder von Zufällen
abhängig, die auch im früheren Besoldungssystem mangels
Steuerbarkeit hinzunehmen waren (z.B. Eintreten einer
Dienstunfähigkeit) oder von Entscheidungen, die ein
Bediensteter selbst tritt (z.B. Zeitpunkt der Inanspruchnahme
einer Schwerarbeitspension). Solche Effekte könnten nur
ausgeschlossen werden, wenn sich die Bezüge zu keinem
Zeitpunkt verändern würden – dann läge aber überhaupt keine
Besoldungsreform vor, sondern das vom Europäischen Gerichtshof
beanstandete Besoldungssystem würde einfach fortgeschrieben
werden.“
Zusatz:
Vom GÖD-Vorsitzenden Dr. Schnedl, der hier ebenfalls allen
Betroffenen im Wort (..es wird zu keinen Verlusten kommen!)
liegt, haben wir bis dato nicht einmal eine Antwort erhalten.
Hier noch das Antwortschreiben des BKA:
Euer Team der AUF/FEG
Maßnahmenbeschwerde:
nicht erforderlich!
Zwang
Dass selbst eine freundlich geführte Amtshandlung der Polizei
ohne Zwangsausübung oder auch nur ihr Androhung eine
Maßnahmenbeschwerde rechtfertigt, hat nur der Vwgh entschieden
und damit dem Landesverwaltungsgericht Tirol widersprochen.
Für die Polizei ist naturgemäß nicht jede gerichtliche
Entscheidung über eine Beschwerde gegen sie erfreulich. Unser
Job – und hier insbesondere die Ausübung von Befehls- und
Zwangsgewalt – bringt es aber nun einmal mit sich, dass im
Eifer der Dienstausübung Fehler passieren können, die dann vor
Gericht zu verantworten sind. Das soll und muss in einem
Rechtsstaat auch so sein!
Wenn oberstgerichtliche Entscheidungen jedoch dazu tendieren,
Recht und Gesetz derart zu interpretieren, dass die
Möglichkeit einer Beschwerde selbst im Falle einer
„freundlichen“ Aufklärung durch die Polizei zulässig sein
muss, scheint uns das zu viel des „Guten“. Die Polizei könnte
so zum Spielball für jene werden, die nur allzu gerne
Autoritäten und Regeln hinterfragen und es besteht auch die
Gefahr, dass die Exekutive noch leichter zum Sündenbock der
Nation gestempelt wird.
Zur Sache
In einem aktuellen Rechtsstreit widerspricht der
Verwaltungsgerichtshof nun dem Landesverwaltungsgericht Tirol
und stellt fest, dass selbst eine durchaus höflich erfolgte
Aufklärung über die Gesetzwidrigkeit eines gesetzten
Verhaltens (Aufenthalt in einem behördlich gesperrten Bereich)
durch zwei Exekutivbedienstete eine Maßnahmenbeschwerde
rechtfertigt.
Die Polizei
habe
durch
den
Hinweis,
dass
sich
der
Beschwerdeführer im gesperrten Bereich eines Flughafens
befinde und diesen somit zu verlassen habe, eine normative
Anordnung erteilt. Dementsprechend sei in diesem Fall auch
ohne konkrete Androhung allfälliger Konsequenzen davon
auszugehen, dass widrigenfalls Gewalt angewendet worden wäre,
weshalb
wiederum
die
Voraussetzungen
für
eine
Maßnahmenbeschwerde gegen diese „freundliche Amtshandlung“
gegeben seien.
Die Möglichkeit, dass die Amtshandlung auch ohne sofortiges
Einlenken des Beschwerdeführers gewaltfrei verlaufen wäre,
wird also a priori vom Vwgh für ausgeschlossen erachtet.
Wir stellen uns dazu schon folgende Fragen:
Wieso sind wir dann zur konkreten Androhung von Zwangsgewalt
verpflichtet, wenn diese ohnehin vorauszusetzen ist?
Ist es nicht denkbar, dass die Beamten auch eine andere
Vorgangsweise gewählt hätten, wie etwa die bloße
Anzeigeerstattung (bekanntlich werden illegale Zustände immer
öfter im Sinne einer gewünschten Deeskalation geduldet)?
Kann somit etwa auch jeder Falschparker, der polizeilich
darauf hingewiesen wird, dass er sich in einer Abschleppzone
befindet, mit einer Maßnahmenbeschwerde reagieren?
Fazit: Solche Entscheidungen stärken vielleicht die
Beschwerdefreudigkeit von Gesetzesübertretern, aber sich nicht
die Rechtssicherheit der Gesetzeshüter.
Hier noch der Link zum Urteil:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2015030048_201612
20L00/JWT_2015030048_20161220L00.pdf
Euer Team der AUF/FEG
EXEKUTIVDIENSTGESETZ JETZT!
Exekutivbedienstete nehmen in der Beamtenschar zweifellos eine Sonderstellung ein.
Berufstypische
Belastungen
und
Erschwernisse
erfordern
dienstrechtliche
Sonderbestimmungen, deren Berechtigung und Notwendigkeit in anderen Bereichen im
öffentlichen Dienst so nicht gegeben sind. Es braucht eben ein Exekutivdienstgesetz
(EDG): Umfassende Bestimmungen in dienst- besoldungs- und pensionsrechtlichen Belangen
haben den besonderen Erfordernissen in der Exekutive Rechnung zu tragen!
Doch seitens der großen Beamtengewerkschaft „GÖD“ sieht man hier offenbar keinen
Handlungsbedarf. Forderungen nach zustehenden Verbesserungen werden von Seiten der GÖD
zumeist für alle öffentlich Bediensteten erhoben („Nur gemeinsam sind wir stark“), was
mangels Begründbarkeit zum Scheitern führt.
Der aktuelle Bericht zum Personal des Bundes belegt nun neuerlich, dass die Exekutive
insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht regelrecht an die Wand gefahren wird und etwa
im Vergleich zur Lehrerschaft eindeutig benachteiligt ist:
Vergleich Exekutive und Lehrerschaft im Bundesdienst (Bericht zum Personal des Bundes):
1. Bei den Lehrpersonen ist das Durchschnittseinkommen im Ruhestand um fast 13% höher als
im Aktivstand (Durchschnitt vom Eintritt ins Erwerbsleben bis zur Pension). Bei den
Exekutivbediensteten ist das Durchschnittseinkommen im Ruhestand diesbezüglich jedoch
über 25% niedriger als im Aktivstand. Ein Drittel der Pensionsabgänge in der Exekutive
erfolgt trotz enormer Einkommensverluste aus gesundheitlichen Gründen.
2. 32% der Lehrpersonen im Bundesdienst machen aktuell von der Möglichkeit einer
Teilzeitbeschäftigung Gebrauch.
Demgegenüber wird bei einer Teilzeitquote von nicht einmal 5% in der Exekutive Müttern
mit schulpflichtigen Kindern und gesundheitlich angeschlagenen KollegInnen aus
Personalnot die Teilzeit verwehrt.
3. Von den beamteten Lehrpersonen im Bundesdienst ist der Anteil der im Ruhestand
befindlichen Bediensteten um über 75% höher als der Anteil der aktiven Bediensteten.
Bei der Exekutive ist der Anteil der Im Ruhestand befindlichen Bediensteten um über 45%
niedriger als jener im Aktivstand. Das ist somit auch ein Indiz für eine deutlich
niedrigere Lebenserwartung im Bereich der Exekutive.
Zur
Klarstellung:
Natürlich
gibt
es
auch
im
Lehrberuf
entsprechende Belastungen und freuen wir uns für die
Lehrerschaft, dass die GÖD hier zahlreiche Verbesserungen
erkämpften konnte. Nichtsdestotrotz sieht die AUF/FEG aus
gewerkschaftlicher Sicht den größten und drängendsten
Handlungsbedarf jetzt im Bereich der Exekutive!
Die AUF/FEG wird daher weiterhin auf gewerkschaftlicher und politischer Ebene für ein EDG
kämpfen. Je mehr ihr uns dabei stärkt, umso RASCHER wird unsere Stimme gehört werden.
Quelle: https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/fakten/publikationen/PJB_2016_BF.pdf?5rh0q5
Aufwandsentschädigung
gegen NULL!
geht
Wenn eine Entschädigung in über 40 Jahren nicht ein einziges
Mal erhöht wurde und zudem berufsbedingte Ausgaben auf Grund
gesellschaftlicher Veränderungen gestiegen sind, ist eine
angemessene Erhöhung dringend geboten!
Bereits mehrmals wurde der Dienstgeber von uns in dieser Sache
– leider vergeblich – zum Handeln aufgefordert. Am 19. Jänner
haben wir nun einen ausführlich begründeten Antrag eingebracht
und hoffen wir, dass in den kommenden Verhandlungen mit der
Dienstgeberseite endlich eine notwendige Adaptierung dieser
Zulage durchgesetzt werden kann.
Näheres dazu kannst du unserem Antrag entnehmen:
Antrag Aufwandsentschädigung
Euer Team der AUF/FEG
Vorrückungsstichtag:
Rechtsstaat
Endlosschleife!
in
„Wenn sie nicht gestorben sind, prozessieren sie noch heute!“
So oder so ähnlich könnte einmal in den Geschichtsbüchern das
Kapitel „Anrechnung von Vordienstzeiten im öffentlichen
Dienst“ kommentiert werden.
Wider Erwarten werden nun nämlich selbst bei den gerichtlich
positiv entschiedenen Verfahren neuerlich negative Bescheide
von den Dienstbehörden ausgestellt.
Die Gerichtsurteile werden also einfach negiert, obwohl darin
klar entschieden wurde, dass unter direkter Anwendung von
Unionsrecht eine entsprechende Verbesserung zu gewähren ist.
Die Begründung ist im Prinzip ein Witz und ignoriert sowohl
die
höchstgerichtliche
Judikatur
als
auch
verfassungsrechtliche Prinzipien.
Die Dienstbehörden weisen darin nur lapidar auf die aktuelle
Gesetzesänderungen hin und übersehen dabei völlig, dass man
damit nicht rückwirkend bereits gerichtlich zugesprochene
Ansprüche aufheben kann (Rückwirkungsverbot).
Hintergrund dieser neuerlichen Abweisung ist offenbar auch,
dass die GÖD durch eine Feststellungsklage beim OGH bewirkt
hat, dass dieser die Thematik der diskriminierenden
Nichtanrechnung von Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst am
19.12.2016 zu Zl. 90bA141/15y nun bereits zum dritten Mal zur
Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt hat. Der Dienstgeber
hofft nun offenbar, dass der EuGH die zum x-ten Mal reapierte
Besoldungsreform doch noch legitimieren könnte.
Wie geht es weiter?
Bis zu einer Entscheidung des EuGH und einer vermutlich
neuerlichen Reparatur der Gesetzeslage werden wieder 1 bis 2
Jahre vergehen. Wieder werden somit wohl zahlreiche Betroffene
aus dem Verfahren aussteigen und resignierend einen
ungerechtfertigten Nachteil durch die Nichtanrechnung von
Vordienstzeiten in Kauf nehmen.
Position der AUF/FEG
Dass unser Dienstherr rein aus budgetären Überlegungen heraus
den Rechtsstaat in einer Art Endlosschleife gefangen hält und
dabei auch nicht davor zurückschreckt, die Bediensteten in
ihrem Recht auf ein höheres Gehalt zu schädigen, ist für uns
nicht akzeptabel.
Wir raten daher jenen Betroffenen, die nun abermals einen
negativen Bescheid ihrer Dienstbehörde erhalten, zu einer
neuerlichen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und haben
dazu ein Musterformular erstellt, welches an die individuellen
Gegebenheiten anzupassen ist:
Beschwerde-BVWG-Muster-Vstt
Beachte: Für die Beschwerde besteht keine Anwaltspflicht und
ist grundsätzlich nur eine Eingabegebühr zu entrichten (€ 30.). Dieses Muster gilt nur für jene Fälle, in denen der Antrag
auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nun zum zweiten
Mal zurückgewiesen wurde/wird. Für jene Fälle, die bereits
einen neu festgesetzten Vorrückungsstichtag haben, ist das
Muster entsprechend abzuändern.
Euer AUF/FEG Team