27.01.2017 Herzlich Willkommen zum Vernetzungstreffen für Ehrenamtliche in der Flüchtlingsarbeit im Landkreis Ravensburg am 26. Januar 2017 in Leutkirch Tagesordnung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Begrüßung Aktuelles zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen im Landkreis Wohnsitzauflage Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamt Portal HelpTo und neuer Newsletter Austausch in fünf Kleingruppen Austausch über aktuelle Projekte und Aktionen der Helferkreise Ausblick und Abschluss 1 27.01.2017 2. Aktuelles zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen im Landkreis Stand: 31.12.2016 • rund 2200 Personen in der vorläufigen Unterbringung • Anzahl der Unterkünfte: • Neuzugänge Januar bis März 2016: • Neuzugänge April bis Dez. 2016: 112 1.098 Personen 108 Personen • rund 2500 Personen in der Anschlussunterbringung, d.h. in privaten Wohnungen oder in Unterkünften der Städte und Gemeinden. Bruttozugang von Flüchtlingen in Baden-Württemberg pro Monat seit Januar 2015 45.000 39.656 40.000 36.601 35.000 30.000 29.151 25.000 22.649 20.000 15.261 15.000 10.688 10.000 15.198 10.180 6.909 5.000 6.112 4.183 4.969 5.020 3.986 - 2.816 3.317 3.077 2.703 3.476 3.376 2906 3369 3291 3133 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 Quelle: Integrationsministerium Baden-Württemberg 2016 2 27.01.2017 Aufgenommene Personen im Landkreis Ravensburg nach der FlüAG-Quote 600 556 500 460 408 400 387 323 322 300 272 200 156 86 83 56 26 18 Jun 16 Apr 16 Mai 16 Mrz 16 Jan 16 Feb 16 Dez 15 Okt 15 Nov 15 Sep 15 Jul 15 Aug 15 Jun 15 Apr 15 Mai 15 Mrz 15 Jan 15 Feb 15 Dez 14 Okt 14 Nov 14 Sep 14 Jul 14 Aug 14 Jun 14 Apr 14 Mai 14 Mrz 14 Jan 14 0 Feb 14 0 16 22 7 5 12 2 Dez 16 51 Okt 16 80 Nov 16 36 67 Sep 16 30 32 33 83 48 47 Jul 16 51 Aug 16 110 92 100 174 123 120 Stand: 12.2016 Die 6 zugangsstärksten Herkunftsländer im Landkreis (vorläufige Unterbringung) Gambia 15% Syrien 35% 326 734 Afghanistan 19% 412 55 61 213 327 Pakistan 3% Kamerun 3% Sonstige 15% Irak 10% Stand: 31.12.2016 3 27.01.2017 Zugänge von Januar bis Dezember 2016 Zugangsstärkste Herkunftsländer in diesem Zeitraum: • Syrien 58 % • Afghanistan 20 % • Irak 10 % • Iran 3% Gesamtschutzquote Januar bis Dezember 2016 Afghanistan 55,8% Iran, Islam. Republik 50,7% Irak 85,4% 70,2% Eritrea 92,2% Syrien, Arab. Republik 0,0% 98% 20,0% 40,0% 60,0% 80,0% 100,0% Quelle: BAMF – Asylgeschäftsstatistik für den Monat Dezember 2016 4 27.01.2017 Familienanteil Anteil der Familien in den Unterkünften der vorläufigen Unterbringung: 45 % Anteil der Familien bezogen auf die Zugänge in 2016: 54 % Auszüge aus der vorläufigen Unterbringung von Januar bis Dezember 2016 Rund 1800 Personen insgesamt Davon ca. 1300 Personen innerhalb des Landkreises (Anschlussunterbringung) 5 27.01.2017 Flüchtlingssozialarbeit - Aufgabenverteilung 2. Wohnsitzauflage Seit dem 06.08.2016 ist § 12a AufenthG in Kraft. − Aufenthaltserlaubnis eines anerkannten Flüchtlings: § 25 Abs. 1 bis 2 AufenthG − Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 und 23 und 25 Abs. 3 AufenthG integrationspolitische Gründe - Integration unterstützen - Vermeidung von Ghettobildungen in Ballungsräumen 6 27.01.2017 I. Die gesetzliche Wohnsitzauflage Grundsätzlich ist eine kraft Gesetz wirksame Wohnsitzauflage bezogen auf das Bundesland (§ 12a Abs. 1 AufenthG) wirksam, in das der Anerkannte bzw. der Inhaber der Aufenthaltserlaubnis während des Asylverfahrens oder zur Aufnahme zugewiesen wurde. Die Wohnsitzverpflichtung gilt: im Fall der Anerkennung durch das Bundesamt ab der Bekanntgabe des Bescheids als Asylberechtigter bzw. bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz, in den anderen Fällen frühestens ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Von der gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung (§ 12a Abs. 1 AufenthG) ausgenommen sind Personen, die Einkommen aus einer Beschäftigung, in Höhe von mindestens 710.€ netto beziehen. Die sich in einem Studien- bzw. einem Ausbildungsverhältnis befanden oder eine Berufsausbildung aufgenommen haben. In beiden Fällen müssen die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anerkennung oder der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorgelegen haben. 7 27.01.2017 II. Die angeordnete Wohnsitzauflage Angeordnet wird die Wohnsitzverpflichtung für eine bestimmte Kommune (§ 12a Abs. 2 bzw. 3 AufenthG), wenn dies der Versorgung mit angemessenem Wohnraum dient. Der Zugang zu Integrationsangeboten, insb. Integrationskursen, verbessert wird. Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation angezeigt ist. Die Anordnung einer Wohnsitzauflage ist in der Regel nur innerhalb von 6 Monaten ab der Anerkennung oder der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis möglich. III. Zeitpunkt der Wirksamkeit Die gesetzliche Wohnsitzverpflichtung im Bundesland der Zuweisung ist generell seit 01.01.2016 wirksam. Eine Anordnung bezogen auf eine Kommune ist ab Verfügung durch die Ausländerbehörde wirksam. Die Wohnsitzverpflichtung ist maximal 3 Jahre wirksam. Eine Wohnsitzbeschränkung kann bis zum 05.08.2019 angeordnet werden. 8 27.01.2017 IV. Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzauflage Die Auflage kann mit Zustimmung der Ausländerbehörde des künftigen Wohnorts geändert oder aufgehoben werden. Den Antrag nimmt die Ausländerbehörde des aktuellen Wohnortes entgegen Gründe hier sind z.B. die Zusammenführung von Familienangehörigen (Ehegatte, minderjährige ledige Kinder) an einem anderen Ort. Die Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums an einem anderen Ort. Die Aufnahme einer Beschäftigung aus der ein Nettoentgelt mit mind. 710,-€ mtl. 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge, die durch kommunale oder gemeinnützige Träger geschaffen und durch Bundesmittel (Bundesagentur für Arbeit) finanziert werden (§5a AsylbLG). Durch die Arbeitsgelegenheit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen begründet. Koordinierung zwischen Bundesagentur und Träger erfolgt durch den FIMKoordinator des Amtes für Migration und Integration. 9 27.01.2017 Welche Tätigkeiten können ausgeübt werden? Zusätzliche Tätigkeiten: Wenn die Arbeiten sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würden. Welche Tätigkeiten können ausgeübt werden? Zusätzliche Tätigkeiten: Wenn die Arbeiten sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würden. Keine Tätigkeiten die ansonsten von normalen Arbeitskräften erledigt werden würden. Wenn die Arbeiten zur Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten gehören (Schneeräumung) und keinen Aufschub dulden. 10 27.01.2017 Welche Tätigkeiten können ausgeübt werden? Beispiele für zusätzliche Tätigkeiten: Mithilfe bei Unkrautbeseitigung, ergänzende Rabattenpflege, Mithilfe bei der Pflege vorhandener Fuß-, Rad-, und Wanderwege Mithilfe bei der Reparatur gespendeter Alträder Mithilfe bei der Sauberhaltung von Randbereichen von Bächen und Flüssen Unterstützung bei Vorbereitungsarbeiten für eine Verbesserung von Außenanlagen von Schulen und KITAs Welche Flüchtlinge können die Arbeitsgelegenheiten ausführen? Arbeitsfähige, volljährige nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte AsylbLG (Gestattung) Keine Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat Keine Folgeantragsteller Keine Personen die der Vollzeitschulpflicht unterliegen Keine Personen mit Duldung oder vollziehbar Ausreisepflichtige Keine Personen die an einem Integrationskurs teilnehmen oder in kürze teilnehmen werden 11 27.01.2017 Welche Leistungen erhält der Flüchtling? Mehraufwandsentschädigung (0,80 €/h). Notwendige Kosten, die dem Teilnehmer direkt und unvermeidlich entstehen (z.B. angemessene Fahrtkosten), werden gegen Nachweis erstattet. Nach Ablauf der Arbeitsgelegenheit erhält der Flüchtling eine Beurteilung. Wann wird eine FIM vorzeitig beendet? Ablehnung des Asylantrags und Erhalt der Duldung Beginn einer Arbeit Beginn weiterführender Integrationsmaßnahmen Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis Wegzug oder Verlegung 12 27.01.2017 Was passiert wenn Teilnehmer nicht erscheinen? Teilnehmer wird vom FIM Koordinator ermahnt und zur Nachleistung aufgefordert. Bleibt dies ohne Wirkung kann dem Teilnehmer Sozialleistungen gekürzt werden Auf Wunsch des Träger: Teilnehmer wird aus der Maßnahme entlassen, dann entfällt die Möglichkeit der Sanktionierung Ansprechpartner Markus Kempter Schützenstraße 69, 88212 Ravensburg Zimmer 220 Tel.: 0751/ 85 9873 Email: [email protected] 13 27.01.2017 5. Zusammenarbeit Hauptamt – Ehrenamt eine Draufsicht übernehmen staatliche Aufgaben machen staatliche Leistungen nutzbar ersetzen teilweise staatliche Maßnahmen hochgradig relevant, um soziales Ankommen zu ermöglichen Ehrenamtliches Engagement soll und darf keine staatlichen Aufgaben ersetzen nur ehrenamtliches Engagement kann Integration vor Ort ermöglichen Zusammenarbeit Haupt- und Ehrenamt Rolle des Sozialdienstes in der vorläufigen Unterbringung Koordinatoren der sozialen Hilfen für Flüchtlinge Überblick über Bedarfe und Aktivitäten der Bewohner / in der Unterkunft binden weitere Hilfen ein (Beratungsstellen, Ehrenamtliche) Unterstützen das ehrenamtliche Engagement vor Ort Rolle und Aufgaben des Ehrenamts: Brücke zwischen Bürgern und Flüchtlingen Begegnungsangebote Begleitung im Alltag Sprachangebote Freizeitgestaltung Integration 14 27.01.2017 Zusammenarbeit Haupt- und Ehrenamt Sprechen Sie sich mit den Hauptamtlichen ab, um die Aufgaben klar zu definieren. Bitte informieren Sie den Sozialdienst über wichtige Aktivitäten mit Flüchtlingen und Projekte in der Unterkunft. Sprechen Sie Konflikte an. Nehmen Sie die Unterstützung hauptamtlicher Koordinationsstellen in Anspruch Ansprechpartner der freien Träger Integrations- und Flüchtlingsbeauftragte beim Landkreis oder den Kommunen Zusammenarbeit Haupt- und Ehrenamt Grundsätze für das ehrenamtliche Engagement Bitte beziehen Sie in Ihre Aktivitäten alle Asylbewerber ein – unabhängig von Nationalität und Religion. Behandeln Sie persönliche Informationen vertraulich. Wir bitten um Ihr Verständnis für die Datenschutzpflichten hauptamtlicher Mitarbeiter Legen Sie ggf. ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vor. 15 27.01.2017 Haltungen für das Engagement Respekt (kein Opfer – Überlebender) Zuhören und Geduld Eigenverantwortlichkeit fördern – Hilfe zur Selbsthilfe Transparenz über die zeitlichen Möglichkeiten Transparenz über die eigene Rolle als Engagierter (Belastungs-) Grenzen festlegen und aufzeigen Verantwortung da lassen, wo sie hingehört Unterstützungsnetzwerk: Helferkreis, Koordinatoren, Supervision 6. Portal Help To Portal HelpTo ist am 16.01.17 für die Flüchtlingsarbeit im Landkreis gestartet: http://ravensburg.helpto.de Auf HelpTo können Angebote und Gesuche eingestellt werden und sich Organisationen und Initiativen vorstellen. Träger und Organisator von HelpTo ist der gemeinnützige Verein „Neues Potsdamer Toleranzedikt“. 16 27.01.2017 Helferkreise können selbstständig ein Profil erstellen sowie Angebote und Gesuche einstellen. Die Nutzung von HelpTo ist kostenfrei. Erforderlich ist eine OnlineRegistrierung mit E-Mail Adresse und Benutzername. Kooperationspartner 17 27.01.2017 Newsletter „Migration und Integration“ Seit Januar 2017 bietet der neue Newsletter regelmäßig Informationen über Neuerungen, Termine und Wissenswertes aus dem Amt für Migration und Integration und den Fachstellen des Landratsamtes. Kostenloses abonnieren des Newsletters unter: www.landkreis-ravensburg.de/newsletter Dieser Service kann jederzeit wieder gekündigt werden. 7. Austausch in Kleingruppen Arbeit und Ausbildung – Raum 129 Moderation: Ursula Huber, Jobcenter, Gabriele Maucher, Agentur für Arbeit Sprachkurse – Raum 134 Moderation: Jürgen Kriese, Regionales Bildungsbüro Ausländerrecht – Raum 109 Moderation: Anja Strauß, Martina Ummenhofer, Ausländerbehörde Stadt Ravensburg Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamt – Aula Moderation: Karin Winkler, Integrationsbeauftragte und Fachkoordination Sozialbetreuung Unterbringung - Raum 107 Moderation: Tanja Schneider, Markus Kempter, Amt für Migration und Integration 18 27.01.2017 8. Austausch über aktuelle Projekte und Aktionen der Helferkreise 9. Ausblick und Abschluss 19 27.01.2017 Projekt „Fit für Integrationspatenschaften“ Religiöse und kulturelle Besonderheiten im Umgang mit muslimischen Flüchtlingen im Alltag: Islam und Familie 2 Seminare mit Dr. Abedlmalek Hibaoui Freitag, 31.03.2017, 17:00 – 20:00 Uhr in Leutkirch, Bocksaal, Gänsbühl 9 oder Samstag, 01.04.2017, 9:30 – 13:30 Uhr in Ravensburg, Mehrgenerationenhaus, Weinbergstr. 11-13 Ohne Teilnahmegebühr Anmeldung erforderlich an die keb Kreis Ravensburg: [email protected] Kooperationspartner: Amt für Migration und Integration, Regionales Bildungsbüro, Kath Erwachsenenbildung Kreis Ravensburg, Stadt Ravensburg, Caritas Bodensee-Oberschwaben, Diakonische Bezirksstelle Ravensburg Gefördert durch die Baden-Württemberg Stiftung Projekt „Fit für Integrationspatenschaften“ Verzerrte Sichtweisen – Syrer bei uns. Lesung und Vortrag von Kristin Helberg Freitag, 12.05.2017, 19:30 Uhr Ravensburg, Kornhaus, Marienplatz 12 Freiwilliger Teilnahmebeitrag Ohne Anmeldung! Kooperationspartner: Amt für Migration und Integration, Regionales Bildungsbüro, Kath Erwachsenenbildung Kreis Ravensburg, Stadt Ravensburg, Caritas Bodensee-Oberschwaben, Diakonische Bezirksstelle Ravensburg Gefördert durch die Baden-Württemberg Stiftung 20 27.01.2017 Struktur für das Integrationskonzept 2017 Handlungsfelder Sprache und Bildung Gesundheit Arbeit und Ausbildung Gesellschaft Unterbringung und Wohnen 21 27.01.2017 Arbeitsauftrag für die Arbeitsgruppen Formulierung von Zielen für das jeweilige Handlungsfeld Ist - Analyse Entwicklung von Maßnahmen Festlegung der Zuständigkeiten für die Maßnahmen Feststellung von Handlungsbedarfen Die Förderung des ehrenamtlichen Engagements (Helferkreise) sowie die Partizipation von Menschen mit Migrationshintergrund soll in allen Arbeitsgruppen sichergestellt sein. 22
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