Präsentation Vernetzungstreffen Helferkreise 26.01.2017

27.01.2017
Herzlich Willkommen
zum Vernetzungstreffen für Ehrenamtliche in der
Flüchtlingsarbeit im Landkreis Ravensburg
am 26. Januar 2017 in Leutkirch
Tagesordnung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Begrüßung
Aktuelles zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen im
Landkreis
Wohnsitzauflage
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamt
Portal HelpTo und neuer Newsletter
Austausch in fünf Kleingruppen
Austausch über aktuelle Projekte und Aktionen der Helferkreise
Ausblick und Abschluss
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27.01.2017
2. Aktuelles zur Unterbringung und
Betreuung von Flüchtlingen im Landkreis
Stand: 31.12.2016
•
rund 2200 Personen in der vorläufigen Unterbringung
• Anzahl der Unterkünfte:
• Neuzugänge Januar bis März 2016:
• Neuzugänge April bis Dez. 2016:
112
1.098 Personen
108 Personen
• rund 2500 Personen in der Anschlussunterbringung,
d.h. in privaten Wohnungen oder in Unterkünften der
Städte und Gemeinden.
Bruttozugang von Flüchtlingen in Baden-Württemberg
pro Monat seit Januar 2015
45.000
39.656
40.000
36.601
35.000
30.000
29.151
25.000
22.649
20.000
15.261
15.000
10.688
10.000
15.198
10.180
6.909
5.000
6.112 4.183
4.969
5.020
3.986
-
2.816
3.317
3.077
2.703
3.476
3.376
2906
3369
3291
3133
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16
Quelle: Integrationsministerium Baden-Württemberg 2016
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Aufgenommene Personen im Landkreis Ravensburg nach der
FlüAG-Quote
600
556
500
460
408
400
387
323
322
300
272
200
156
86
83
56
26
18
Jun 16
Apr 16
Mai 16
Mrz 16
Jan 16
Feb 16
Dez 15
Okt 15
Nov 15
Sep 15
Jul 15
Aug 15
Jun 15
Apr 15
Mai 15
Mrz 15
Jan 15
Feb 15
Dez 14
Okt 14
Nov 14
Sep 14
Jul 14
Aug 14
Jun 14
Apr 14
Mai 14
Mrz 14
Jan 14
0
Feb 14
0
16 22
7 5 12
2
Dez 16
51
Okt 16
80
Nov 16
36
67
Sep 16
30 32 33
83
48 47
Jul 16
51
Aug 16
110
92
100
174
123
120
Stand: 12.2016
Die 6 zugangsstärksten Herkunftsländer im Landkreis
(vorläufige Unterbringung)
Gambia
15%
Syrien
35%
326
734
Afghanistan
19%
412
55
61
213
327
Pakistan
3%
Kamerun
3%
Sonstige
15%
Irak
10%
Stand: 31.12.2016
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27.01.2017
Zugänge von Januar bis Dezember 2016
Zugangsstärkste Herkunftsländer in diesem Zeitraum:
• Syrien
58 %
• Afghanistan
20 %
• Irak
10 %
• Iran
3%
Gesamtschutzquote Januar bis Dezember
2016
Afghanistan
55,8%
Iran, Islam. Republik
50,7%
Irak
85,4%
70,2%
Eritrea
92,2%
Syrien, Arab. Republik
0,0%
98%
20,0%
40,0%
60,0%
80,0%
100,0%
Quelle: BAMF – Asylgeschäftsstatistik für den Monat Dezember 2016
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Familienanteil
Anteil der Familien in den Unterkünften
der vorläufigen Unterbringung: 45 %
Anteil der Familien bezogen auf die
Zugänge in 2016:
54 %
Auszüge aus der vorläufigen Unterbringung
von Januar bis Dezember 2016
Rund 1800 Personen insgesamt
Davon ca. 1300 Personen innerhalb des
Landkreises (Anschlussunterbringung)
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Flüchtlingssozialarbeit - Aufgabenverteilung
2. Wohnsitzauflage
Seit dem 06.08.2016 ist § 12a AufenthG in Kraft.
− Aufenthaltserlaubnis eines anerkannten Flüchtlings: § 25 Abs. 1
bis 2 AufenthG
− Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 und 23 und 25 Abs. 3 AufenthG
integrationspolitische Gründe
- Integration unterstützen
- Vermeidung von Ghettobildungen in Ballungsräumen
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I. Die gesetzliche Wohnsitzauflage
Grundsätzlich ist eine kraft Gesetz wirksame Wohnsitzauflage bezogen
auf das Bundesland (§ 12a Abs. 1 AufenthG) wirksam, in das der
Anerkannte bzw. der Inhaber der Aufenthaltserlaubnis während des
Asylverfahrens oder zur Aufnahme zugewiesen wurde.
Die Wohnsitzverpflichtung gilt:
im Fall der Anerkennung durch das Bundesamt ab der Bekanntgabe
des Bescheids als Asylberechtigter bzw. bei Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz,
in den anderen Fällen frühestens ab Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis.
Von der gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung (§ 12a Abs. 1
AufenthG) ausgenommen sind Personen, die
Einkommen aus einer Beschäftigung, in Höhe von mindestens 710.€ netto beziehen.
Die sich in einem Studien- bzw. einem Ausbildungsverhältnis
befanden oder eine Berufsausbildung aufgenommen haben.
In beiden Fällen müssen die Voraussetzungen im Zeitpunkt der
Anerkennung oder der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
vorgelegen haben.
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II. Die angeordnete Wohnsitzauflage
Angeordnet wird die Wohnsitzverpflichtung für eine bestimmte
Kommune (§ 12a Abs. 2 bzw. 3 AufenthG), wenn dies
der Versorgung mit angemessenem Wohnraum dient.
Der Zugang zu Integrationsangeboten, insb. Integrationskursen,
verbessert wird.
Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation angezeigt ist.
Die Anordnung einer Wohnsitzauflage ist in der Regel nur innerhalb
von 6 Monaten ab der Anerkennung oder der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis möglich.
III. Zeitpunkt der Wirksamkeit
Die gesetzliche Wohnsitzverpflichtung im Bundesland der
Zuweisung ist generell seit 01.01.2016 wirksam.
Eine Anordnung bezogen auf eine Kommune ist ab Verfügung durch
die Ausländerbehörde wirksam.
Die Wohnsitzverpflichtung ist maximal 3 Jahre wirksam. Eine
Wohnsitzbeschränkung kann bis zum 05.08.2019 angeordnet
werden.
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IV. Änderung oder Aufhebung der
Wohnsitzauflage
Die Auflage kann mit Zustimmung der Ausländerbehörde des
künftigen Wohnorts geändert oder aufgehoben werden. Den Antrag
nimmt die Ausländerbehörde des aktuellen Wohnortes entgegen
Gründe hier sind z.B.
die Zusammenführung von Familienangehörigen (Ehegatte,
minderjährige ledige Kinder) an einem anderen Ort.
Die Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums an einem
anderen Ort.
Die Aufnahme einer Beschäftigung aus der ein Nettoentgelt mit
mind. 710,-€ mtl.
4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)
Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge, die durch kommunale oder
gemeinnützige Träger geschaffen und durch Bundesmittel
(Bundesagentur für Arbeit) finanziert werden (§5a AsylbLG).
Durch die Arbeitsgelegenheit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherungen begründet.
Koordinierung zwischen Bundesagentur und Träger erfolgt durch den FIMKoordinator des Amtes für Migration und Integration.
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Welche Tätigkeiten können ausgeübt
werden?
Zusätzliche Tätigkeiten:
Wenn die Arbeiten sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu
diesem Zeitpunkt verrichtet werden würden.
Welche Tätigkeiten können ausgeübt
werden?
Zusätzliche Tätigkeiten:
Wenn die Arbeiten sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu
diesem Zeitpunkt verrichtet werden würden.
Keine Tätigkeiten die ansonsten von normalen Arbeitskräften erledigt
werden würden.
Wenn die Arbeiten zur Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten
gehören (Schneeräumung) und keinen Aufschub dulden.
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Welche Tätigkeiten können ausgeübt
werden?
Beispiele für zusätzliche Tätigkeiten:
Mithilfe bei Unkrautbeseitigung, ergänzende Rabattenpflege,
Mithilfe bei der Pflege vorhandener Fuß-, Rad-, und Wanderwege
Mithilfe bei der Reparatur gespendeter Alträder
Mithilfe bei der Sauberhaltung von Randbereichen von Bächen und
Flüssen
Unterstützung bei Vorbereitungsarbeiten für eine Verbesserung von
Außenanlagen von Schulen und KITAs
Welche Flüchtlinge können die
Arbeitsgelegenheiten ausführen?
Arbeitsfähige, volljährige nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte AsylbLG
(Gestattung)
Keine Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat
Keine Folgeantragsteller
Keine Personen die der Vollzeitschulpflicht unterliegen
Keine Personen mit Duldung oder vollziehbar Ausreisepflichtige
Keine Personen die an einem Integrationskurs teilnehmen oder in kürze
teilnehmen werden
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Welche Leistungen erhält der Flüchtling?
Mehraufwandsentschädigung (0,80 €/h).
Notwendige Kosten, die dem Teilnehmer direkt und unvermeidlich
entstehen (z.B. angemessene Fahrtkosten), werden gegen Nachweis
erstattet.
Nach Ablauf der Arbeitsgelegenheit erhält der Flüchtling eine Beurteilung.
Wann wird eine FIM vorzeitig beendet?
Ablehnung des Asylantrags und Erhalt der Duldung
Beginn einer Arbeit
Beginn weiterführender Integrationsmaßnahmen
Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis
Wegzug oder Verlegung
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Was passiert wenn Teilnehmer nicht
erscheinen?
Teilnehmer wird vom FIM Koordinator ermahnt und zur Nachleistung
aufgefordert.
Bleibt dies ohne Wirkung kann dem Teilnehmer Sozialleistungen gekürzt
werden
Auf Wunsch des Träger: Teilnehmer wird aus der Maßnahme entlassen,
dann entfällt die Möglichkeit der Sanktionierung
Ansprechpartner
Markus Kempter
Schützenstraße 69, 88212 Ravensburg
Zimmer 220
Tel.: 0751/ 85 9873
Email: [email protected]
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5. Zusammenarbeit Hauptamt – Ehrenamt
eine Draufsicht
übernehmen staatliche
Aufgaben
machen staatliche Leistungen
nutzbar
ersetzen teilweise staatliche
Maßnahmen
hochgradig relevant, um
soziales Ankommen zu
ermöglichen
Ehrenamtliches Engagement soll
und darf keine staatlichen
Aufgaben ersetzen
nur ehrenamtliches Engagement
kann Integration vor Ort
ermöglichen
Zusammenarbeit Haupt- und Ehrenamt
Rolle des Sozialdienstes in der vorläufigen Unterbringung
Koordinatoren der sozialen Hilfen für Flüchtlinge
Überblick über Bedarfe und Aktivitäten der Bewohner / in der Unterkunft
binden weitere Hilfen ein (Beratungsstellen, Ehrenamtliche)
Unterstützen das ehrenamtliche Engagement vor Ort
Rolle und Aufgaben des Ehrenamts:
Brücke zwischen Bürgern und Flüchtlingen
Begegnungsangebote
Begleitung im Alltag
Sprachangebote
Freizeitgestaltung
Integration
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Zusammenarbeit Haupt- und Ehrenamt
Sprechen Sie sich mit den Hauptamtlichen ab, um die Aufgaben klar
zu definieren.
Bitte informieren Sie den Sozialdienst über wichtige Aktivitäten mit
Flüchtlingen und Projekte in der Unterkunft.
Sprechen Sie Konflikte an.
Nehmen Sie die Unterstützung hauptamtlicher Koordinationsstellen
in Anspruch
Ansprechpartner der freien Träger
Integrations- und Flüchtlingsbeauftragte beim Landkreis oder den
Kommunen
Zusammenarbeit Haupt- und Ehrenamt
Grundsätze für das ehrenamtliche Engagement
Bitte beziehen Sie in Ihre Aktivitäten alle Asylbewerber ein – unabhängig
von Nationalität und Religion.
Behandeln Sie persönliche Informationen vertraulich.
Wir bitten um Ihr Verständnis für die Datenschutzpflichten hauptamtlicher
Mitarbeiter
Legen Sie ggf. ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vor.
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Haltungen für das Engagement
Respekt (kein Opfer – Überlebender)
Zuhören und Geduld
Eigenverantwortlichkeit fördern – Hilfe zur Selbsthilfe
Transparenz über die zeitlichen Möglichkeiten
Transparenz über die eigene Rolle als Engagierter
(Belastungs-) Grenzen festlegen und aufzeigen
Verantwortung da lassen, wo sie hingehört
Unterstützungsnetzwerk: Helferkreis, Koordinatoren, Supervision
6. Portal Help To
Portal HelpTo ist am 16.01.17 für die
Flüchtlingsarbeit im Landkreis gestartet:
http://ravensburg.helpto.de
Auf HelpTo können Angebote und
Gesuche eingestellt werden und sich
Organisationen und Initiativen vorstellen.
Träger und Organisator von HelpTo ist der
gemeinnützige Verein „Neues Potsdamer
Toleranzedikt“.
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Helferkreise können
selbstständig ein Profil
erstellen sowie Angebote
und Gesuche einstellen.
Die Nutzung von HelpTo ist
kostenfrei.
Erforderlich ist eine OnlineRegistrierung mit E-Mail
Adresse und Benutzername.
Kooperationspartner
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Newsletter „Migration und Integration“
Seit Januar 2017 bietet der neue Newsletter regelmäßig
Informationen über Neuerungen, Termine und Wissenswertes aus
dem Amt für Migration und Integration und den Fachstellen des
Landratsamtes.
Kostenloses abonnieren des Newsletters unter:
www.landkreis-ravensburg.de/newsletter
Dieser Service kann jederzeit wieder gekündigt werden.
7. Austausch in Kleingruppen
Arbeit und Ausbildung – Raum 129
Moderation: Ursula Huber, Jobcenter, Gabriele Maucher, Agentur für Arbeit
Sprachkurse – Raum 134
Moderation: Jürgen Kriese, Regionales Bildungsbüro
Ausländerrecht – Raum 109
Moderation: Anja Strauß, Martina Ummenhofer, Ausländerbehörde Stadt Ravensburg
Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamt – Aula
Moderation: Karin Winkler, Integrationsbeauftragte und Fachkoordination Sozialbetreuung
Unterbringung - Raum 107
Moderation: Tanja Schneider, Markus Kempter, Amt für Migration und Integration
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8. Austausch über aktuelle Projekte und
Aktionen der Helferkreise
9. Ausblick und Abschluss
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Projekt „Fit für Integrationspatenschaften“
Religiöse und kulturelle Besonderheiten im Umgang mit
muslimischen Flüchtlingen im Alltag: Islam und Familie
2 Seminare mit Dr. Abedlmalek Hibaoui
Freitag, 31.03.2017, 17:00 – 20:00 Uhr in Leutkirch, Bocksaal, Gänsbühl 9
oder Samstag, 01.04.2017, 9:30 – 13:30 Uhr in Ravensburg,
Mehrgenerationenhaus, Weinbergstr. 11-13
Ohne Teilnahmegebühr
Anmeldung erforderlich an die keb Kreis Ravensburg: [email protected]
Kooperationspartner: Amt für Migration und Integration, Regionales Bildungsbüro, Kath Erwachsenenbildung
Kreis Ravensburg, Stadt Ravensburg, Caritas Bodensee-Oberschwaben, Diakonische Bezirksstelle Ravensburg
Gefördert durch die Baden-Württemberg Stiftung
Projekt „Fit für Integrationspatenschaften“
Verzerrte Sichtweisen – Syrer bei uns.
Lesung und Vortrag von Kristin Helberg
Freitag, 12.05.2017, 19:30 Uhr
Ravensburg, Kornhaus, Marienplatz 12
Freiwilliger Teilnahmebeitrag
Ohne Anmeldung!
Kooperationspartner: Amt für Migration und Integration, Regionales Bildungsbüro, Kath Erwachsenenbildung
Kreis Ravensburg, Stadt Ravensburg, Caritas Bodensee-Oberschwaben, Diakonische Bezirksstelle Ravensburg
Gefördert durch die Baden-Württemberg Stiftung
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Struktur für das Integrationskonzept 2017
Handlungsfelder
Sprache und Bildung
Gesundheit
Arbeit und Ausbildung
Gesellschaft
Unterbringung und
Wohnen
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27.01.2017
Arbeitsauftrag für die Arbeitsgruppen
Formulierung von Zielen für das jeweilige Handlungsfeld
Ist - Analyse
Entwicklung von Maßnahmen
Festlegung der Zuständigkeiten für die Maßnahmen
Feststellung von Handlungsbedarfen
Die Förderung des ehrenamtlichen Engagements (Helferkreise) sowie die
Partizipation von Menschen mit Migrationshintergrund soll in allen
Arbeitsgruppen sichergestellt sein.
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