Garantiebedingungen

Garantiebedingungen
1.
Garantiezeit
Die Garantiezeit für die Maschinen und Anlagen, welche die Jentschmann AG liefert, beträgt 12 Monate bei
Einschichtbetrieb, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.
Garantiebeginn
Die Garantiezeit beginnt mit der Inbetriebsetzung der Maschinen und Anlagen jedoch spätestens 30 Tage
nach Lieferung. Eine Verlängerung der Garantiezeit, aus welchen Gründen auch immer, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Jentschmann AG
3.
Umfang der Garantie
Unter den Garantieanspruch fallen alle Störungen, welche durch Fabrikationsfehler hervorgerufen worden
sind. Die Jentschmann AG verpflichtet sich, diese Teile, sofern sie durch den Kunden selbst ausgetauscht
werden können, kostenlos auf dem Postweg zu ersetzen. Verlangt der Kunde aus Zeitgründen den Versand
mittels eines Paketdienstes (UPS, DPD etc), so gehen die Transportkosten zu Lasten des Kunden.
Muss die Garantiereparatur durch einen Kundendiensttechniker der Jentschmann AG durchgeführt werden,
so geht die Arbeitszeit zu Lasten der Jentschmann AG, die Reisezeit und Reisespesen hingegen zu Lasten
des Kunden.
Der Garantieanspruch umfasst ausschliesslich die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Maschine
oder Anlage. Weitergehende Forderungen für Produktionsausfall und ähnliches werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei einer Inbetriebnahme müssen die Betriebsanleitungen befolgt werden. Schäden wegen Nichteinhaltens
gehen zu Lasten des Kunden.
Werden vom Kunden Änderungen an den Maschinen und Anlagen vorgenommen, welche die Funktionsweise beeinträchtigen können, so erlischt die Garantie.
4.
Ausschlüsse aus der Garantie
Nicht unter die Garantieverpflichtung fallen:
- die Behebung von Störungen aufgrund von Bedienungsfehlern.
- die Behebung von Störungen aufgrund des Einsatzes falscher oder nicht von Jenstchmann AG empfohlener Materialien wie Nadeln, Fäden, Schmiermitteln etc..
- der Ersatz und/oder Einbau von Verschleissteilen wie Nadeln, Greifer, Stichplatten, Fadenabschneider,
Teile für den Stofftransport, Gummiwalzen und –räder, Antriebsriemen, Pullerriemen, Schneidwerkzeuge
wie Rundmesser, Heissmesser, Sonotroden und Ambosse von Ultraschalleinheiten sowie Heizkeile und
Druckrollen.
- Einstellarbeiten an Nähmaschinen nach mehr als einem Monat Betriebszeit.
- Datenverlust bei Computersteuerungen infolge Netzausfall, Gewitter oder unsachgemässem Ausschalten der Anlage.
5.
Umgebungsbedingungen
Störungen aufgrund ungeeigneter Umgebungsbedingungen sind ebenfalls aus der Garantie ausgeschlossen. Dies betrifft folgende Kriterien:
- Umgebungstemperatur, diese muss in einem Bereich von 10° - 35° liegen.
- Relative Luftfeuchtigkeit, diese muss im Bereich von 45% - 85% liegen. Insbesondere darf sich keine
Feuchtigkeit als Kondensat auf den Maschinen und Anlagen abscheiden.
- Störsignale von Hochfrequenzschweissmaschinen, welche die Steuerungen der Maschinen und Anlagen
beeinflussen können, sind zu vermeiden.
- Spannungsschwankungen der Stromversorgung dürfen höchstens +-10% der Nennspannung betragen.
- Druckluftversorgung, der konstante Druck muss mindestens 6 Bar betragen. Wird die Druckluftversorgung nachts unterbrochen und dient diese auch zum Abstützen von Strukturteilen mittels Druckluftzylindern, so sind jeweils die notwendigen Vorkehren zu treffen um Schäden zu vermeiden.
- Direkte Sonneneinstrahlung, diese kann die Funktion opto-elektrischer Sensoren beeinträchtigen.
6.
Zahlungsverpflichtungen
Offene Garantieansprüche entbinden den Kunden nicht von der Einhaltung der vertraglichen Zahlungsverpflichtungen.
7.
Ausführen der Garantieleistungen
Die Jentschmann AG hat jederzeit das Recht, den Auftrag zur Erledigung von Garantieansprüchen an Dritte
weiterzugeben. Leistungen Dritter, welche nicht unter die Garantieverpflichtung fallen, können von diesen direkt an den Kunden verrechnet werden.
Hüntwangen, Januar 2017
JENTSCHMANN AG