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/ Lizenzschranke der Bundesregierung bei
Betriebsausgabenabzug Bundesregierung
will
Betriebsausgabenabzug
für
Lizenzzahlungen
einschränken
27.01.2017
Steuerrecht
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Gewerblicher
Rechtsschutz
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Nach
der
Zinsschranke
folgt
nun
die
Lizenzschranke,
zumindest
wenn
es
nach
dem
Willen
der
Bundesregierung
geht.
Diese
legte
am
25.1.2017
einen
Gesetzentwurf
zur
Einführung
einer
Lizenzschranke
vor,
durch
die
steuerschädliche
Steuerpraktken
im
Zusammenhang
mit
Rechteüberlassungen
verhindert
werden
sollen.
Die
Abzugsbeschränkung
soll
für
die
Einkommensteuer
bzw.
Körperschafsteuer
sowie
die
Gewerbesteuer
gleichermaeen
gelten
und
in
einem
neuen
§
44
EStG
verankert
werden.
Die
steuerliche
Abzugsfähigkeit
von
Lizenzaufwendungen
in
Deutschland
wird
zukünfig
davon
abhängig
sein,
wie
die
entsprechenden
Einnahmen
beim
nhaber
der
Lizenzrechte
besteuert
werden.
Dies
gilt
unabhängig
bestehender
DBA.
Betrooen
sind
von
der
Abzugsbeschränkung
allerdings
nur
Rechteüberlassungen
zwischen
nahe
stehenden
Personen
im
Sinne
des
§
1
Abs.
2
AStG,
d.
h.
insbesondere
bei
Beteiligungsverhältnissen
von
mindestens
25
%.
Zudem
müssen
die
Lizenzeinnahmen
beim
Gläubiger
einer
niedrigen
Besteuerung
(Präferenzregelung)
unterliegen,
die
zudem
von
der
Regelbesteuerung
abweichen
muss.
Damit
sind
vor
allem
Fälle
mit
Lizenzinhabern
in
solchen
Ländern
betrooen,
deren
Steuerrecht
sog.
PEBoxen,
Patentboxen
oder
Lizenzboxen
vorsehen.
Eine
Niedrigbesteuerung
soll
nach
dieser
Regelung
bei
einem
Steuersatz
von
unter
25%
vorliegen,
wobei
bei
der
Ermitlung
des
orliegens
einer
Niedrigbesteuerung
sämtliche
Regelungen
zu
berücksichtgen
sind,
die
sich
auf
die
Besteuerung
der
Einnahmen
aus
der
Rechteüberlassung
auswirken.
Dies
gilt
insbesondere
für
steuerliche
Kürzungen,
Befreiungen,
Gutschrifen
oder
Ermäeigungen.
Keine Umgehung durch Zwischenschaltung von Konzerngesellschaften
Zudem
soll
die
Abzugsbeschränkung
nicht
durch
die
Zwischenschaltung
nahestehender
Personen
umgangen
werden
können,
indem
die
Lizenzzahlungen
nicht
direkt
in
ein
schädliches
Lizenzboxsystem
fieeen,
sondern
diese
zunächst
an
eine
nahestehende
Person
(insbesondere
an
eine
andere
Konzerngesellschaf)
in
einem
Hochsteuerland
gezahlt
werden
und
von
dort
aus
in
ein
Lizenzboxsystem
(weiterer
Gläubiger)
fieeen.
n
diesen
Fällen
berechnet
sich
die
Abzugsbeschränkung
nach
den
erhältnissen
des
weiteren
Gläubigers.
Höhe der steuerlich abzugsfähigen Lizenzaufwendungen
Liegen
diese
oraussetzungen
vor,
wird
der
Betriebsausgabenabzug
der
Lizenzzahlungen
in
Deutschland
vollständig
oder
teilweise
versagt.
Die
Höhe
der
abzugsfähigen
Lizenzaufwendungen
in
Deutschland
hängt
dabei
vom
Sondersteuersatz
für
Lizenzen
im
Empfängerstaat
ab
und
stellt
sich
für
ausgewählte
Sondersteuersätze
wie
folgt
dare
Steuerliche Abzugsfähigkeit in Deutschland
nicht abzugsfähige
Sondersteuersatz im Empfängerstaat auf
Lizenzeinnahmen
abzugsfähige
Lizenzaufwendungen
Lizenzaufwendungen
0%
100%
0%
5%
80%
20%
10%
60%
40%
15%
40%
60%
20%
20%
80%
25%
0%
100%
30%
0%
100%
Sind
die
Lizenzzahlungen
im
Empfängerstaat
steuerfrei
(Sondersteuersatz
von
0%),
wären
die
Lizenzaufwendungen
in
Deutschland
künfig
in
vollem
Umfang
nicht
mehr
abzugsfähig,
während
bei
einem
Sondersteuersatz
von
10%
im
Empfängerstaat
die
Lizenzaufwendungen
in
Deutschland
zumindest
noch
zu
40%
(10/25)
steuermindernd
geltend
gemacht
werden
könnten.
Keine Betriebsausgabenabzugsbeschränkung
Die
Betriebsausgabenabzugsbeschränkung
soll
dagegen
trotz
Präferenzregelung
für
Lizenzeinnahmen
im
Empfängerstaat
nicht
gelten,
wenn
diese
auf
Rechte
beschränkt
ist,
denen
eine
sog.
substanzielle
Geschäfstätgkeit
zugrunde
liegt.
Eine
solche
substanzielle
Geschäfstätgkeit
soll
nach
dem
Gesetzentwurf
nicht
vorliegen,
wenn
der
Gläubiger
das
Recht
nicht
oder
nicht
weit
überwiegend
im
Rahmen
seiner
eigenen
Geschäfstätgkeit
entwickelt
hata
dies
gilt
insbesondere,
wenn
das
Recht
erworben
oder
durch
nahestehende
Personen
entwickelt
worden
ist.
Mit
dieser
Ausnahme
von
der
Abzugsbeschränkung
will
der
deutsche
Gesetzgeber
den
von
der
OECD
entwickelten
sog.
„NexusE
Approach“
gesetzlich
verankern.
Dieser
macht
die
Steuervergünstgung
für
die
Rechteüberlassung
von
den
für
die
Erstellung
des
lizenzierten
Rechts
oder
Patents
angefallenen
ForschungsE
und
Entwicklungsaufwendungen
in
diesem
Staat
abhängig.
Kurz
gesagt
sollen
danach
die
Lizenzeinnahmen
in
dem
Staat
–
ggf.
auch
begünstgt
E
besteuert
werden,
in
dem
auch
die
F&EEKosten
für
die
Entwicklung
des
Rechts
steuermindernd
geltend
gemacht
worden
sind.
Allerdings
gilt
diese
Ausnahme
nicht
für
Markenrechte,
die
nach
deutschem
Recht
unter
das
Markengesetz
fallen
würden.
Bei
orliegen
der
weiteren
oraussetzungen
unterliegen
Zahlungen
für
die
Nutzung
von
Markenrechten
unabhängig
des
orliegens
einer
substanziellen
Geschäfstätgkeit
im
Empfängerstat
der
Abzugsbeschränkung
in
Deutschland.
Betroffene Aufwendungen
on
der
Abzugsbeschränkung
sollen
Aufwendungen
für
die
Überlassung
der
Nutzung
oder
des
Rechts
auf
Nutzung
von
Rechten,
insbesondere
von
Urheberrechten
und
gewerblichen
Schutzrechten,
von
gewerblichen,
technischen,
wissenschaflichen
und
ähnlichen
Erfahrungen,
Kenntnissen
und
Fertgkeiten,
zum
Beispiel
Plänen,
Mustern
und
erfahren
betrooen
sein.
Anwendungsregelung
Erstmals
soll
die
Regelung
für
Aufwendungen
gelten,
die
nach
dem
31.12.2017
entstehen.
Weiterer Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens
Nun
ist
der
Bundesrat
am
Zug,
zu
dem
Gesetzentwurf
Stellung
zu
nehmen.
Nennenswerte
Widerstände
von
Seiten
des
Bundesrats
sind
allerdings
nicht
zu
erwarten.
Daher
ist
die
Umsetzung
dieses
Gesetzesvorschlags
noch
vor
dem
Ende
der
18.
Legislaturperiode
im
Sommer
dieses
Jahres
hochwahrscheinlich.
Änderungen
am
genauen
Gesetzestext
sind
allerdings
noch
möglich.
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