/ Lizenzschranke der Bundesregierung bei Betriebsausgabenabzug Bundesregierung will Betriebsausgabenabzug für Lizenzzahlungen einschränken 27.01.2017 Steuerrecht & Private Clients | Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Nach der Zinsschranke folgt nun die Lizenzschranke, zumindest wenn es nach dem Willen der Bundesregierung geht. Diese legte am 25.1.2017 einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Lizenzschranke vor, durch die steuerschädliche Steuerpraktken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen verhindert werden sollen. Die Abzugsbeschränkung soll für die Einkommensteuer bzw. Körperschafsteuer sowie die Gewerbesteuer gleichermaeen gelten und in einem neuen § 44 EStG verankert werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzaufwendungen in Deutschland wird zukünfig davon abhängig sein, wie die entsprechenden Einnahmen beim nhaber der Lizenzrechte besteuert werden. Dies gilt unabhängig bestehender DBA. Betrooen sind von der Abzugsbeschränkung allerdings nur Rechteüberlassungen zwischen nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG, d. h. insbesondere bei Beteiligungsverhältnissen von mindestens 25 %. Zudem müssen die Lizenzeinnahmen beim Gläubiger einer niedrigen Besteuerung (Präferenzregelung) unterliegen, die zudem von der Regelbesteuerung abweichen muss. Damit sind vor allem Fälle mit Lizenzinhabern in solchen Ländern betrooen, deren Steuerrecht sog. PEBoxen, Patentboxen oder Lizenzboxen vorsehen. Eine Niedrigbesteuerung soll nach dieser Regelung bei einem Steuersatz von unter 25% vorliegen, wobei bei der Ermitlung des orliegens einer Niedrigbesteuerung sämtliche Regelungen zu berücksichtgen sind, die sich auf die Besteuerung der Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken. Dies gilt insbesondere für steuerliche Kürzungen, Befreiungen, Gutschrifen oder Ermäeigungen. Keine Umgehung durch Zwischenschaltung von Konzerngesellschaften Zudem soll die Abzugsbeschränkung nicht durch die Zwischenschaltung nahestehender Personen umgangen werden können, indem die Lizenzzahlungen nicht direkt in ein schädliches Lizenzboxsystem fieeen, sondern diese zunächst an eine nahestehende Person (insbesondere an eine andere Konzerngesellschaf) in einem Hochsteuerland gezahlt werden und von dort aus in ein Lizenzboxsystem (weiterer Gläubiger) fieeen. n diesen Fällen berechnet sich die Abzugsbeschränkung nach den erhältnissen des weiteren Gläubigers. Höhe der steuerlich abzugsfähigen Lizenzaufwendungen Liegen diese oraussetzungen vor, wird der Betriebsausgabenabzug der Lizenzzahlungen in Deutschland vollständig oder teilweise versagt. Die Höhe der abzugsfähigen Lizenzaufwendungen in Deutschland hängt dabei vom Sondersteuersatz für Lizenzen im Empfängerstaat ab und stellt sich für ausgewählte Sondersteuersätze wie folgt dare Steuerliche Abzugsfähigkeit in Deutschland nicht abzugsfähige Sondersteuersatz im Empfängerstaat auf Lizenzeinnahmen abzugsfähige Lizenzaufwendungen Lizenzaufwendungen 0% 100% 0% 5% 80% 20% 10% 60% 40% 15% 40% 60% 20% 20% 80% 25% 0% 100% 30% 0% 100% Sind die Lizenzzahlungen im Empfängerstaat steuerfrei (Sondersteuersatz von 0%), wären die Lizenzaufwendungen in Deutschland künfig in vollem Umfang nicht mehr abzugsfähig, während bei einem Sondersteuersatz von 10% im Empfängerstaat die Lizenzaufwendungen in Deutschland zumindest noch zu 40% (10/25) steuermindernd geltend gemacht werden könnten. Keine Betriebsausgabenabzugsbeschränkung Die Betriebsausgabenabzugsbeschränkung soll dagegen trotz Präferenzregelung für Lizenzeinnahmen im Empfängerstaat nicht gelten, wenn diese auf Rechte beschränkt ist, denen eine sog. substanzielle Geschäfstätgkeit zugrunde liegt. Eine solche substanzielle Geschäfstätgkeit soll nach dem Gesetzentwurf nicht vorliegen, wenn der Gläubiger das Recht nicht oder nicht weit überwiegend im Rahmen seiner eigenen Geschäfstätgkeit entwickelt hata dies gilt insbesondere, wenn das Recht erworben oder durch nahestehende Personen entwickelt worden ist. Mit dieser Ausnahme von der Abzugsbeschränkung will der deutsche Gesetzgeber den von der OECD entwickelten sog. „NexusE Approach“ gesetzlich verankern. Dieser macht die Steuervergünstgung für die Rechteüberlassung von den für die Erstellung des lizenzierten Rechts oder Patents angefallenen ForschungsE und Entwicklungsaufwendungen in diesem Staat abhängig. Kurz gesagt sollen danach die Lizenzeinnahmen in dem Staat – ggf. auch begünstgt E besteuert werden, in dem auch die F&EEKosten für die Entwicklung des Rechts steuermindernd geltend gemacht worden sind. Allerdings gilt diese Ausnahme nicht für Markenrechte, die nach deutschem Recht unter das Markengesetz fallen würden. Bei orliegen der weiteren oraussetzungen unterliegen Zahlungen für die Nutzung von Markenrechten unabhängig des orliegens einer substanziellen Geschäfstätgkeit im Empfängerstat der Abzugsbeschränkung in Deutschland. Betroffene Aufwendungen on der Abzugsbeschränkung sollen Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaflichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertgkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und erfahren betrooen sein. Anwendungsregelung Erstmals soll die Regelung für Aufwendungen gelten, die nach dem 31.12.2017 entstehen. Weiterer Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens Nun ist der Bundesrat am Zug, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Nennenswerte Widerstände von Seiten des Bundesrats sind allerdings nicht zu erwarten. Daher ist die Umsetzung dieses Gesetzesvorschlags noch vor dem Ende der 18. Legislaturperiode im Sommer dieses Jahres hochwahrscheinlich. Änderungen am genauen Gesetzestext sind allerdings noch möglich. Haben Sie Fragen? Kontakteren Sie gernee Nikolay Herber Practce rooup Steuerrecht & Private Clients Ansprechpartner Nikolay Herber, LL.M. Mitglied der Practice Group Steuerrecht & Private Clients Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) T +49 89 28628 169 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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