Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Normen § 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen sind also grundsätzlich alle Einnahmen des Mitglieds. Insbesondere für hauptberuflich Selbstständige sind allerdings Mindestbemessungsgrundlagen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Information 1. Allgemeines zur Beitragsbemessung Der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten bemessen. Bei der Beitragsberechnung werden zumindest die Einnahmen berücksichtigt, die bei Arbeitnehmern der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Im Kalenderjahr 2016 werden die Beiträge mind. von einer Beitragsbemessungsgrundlage i.H.v. 968,33 EUR und höchstens von einem Betrag i.H.v. 4.237,50 EUR berechnet (Beitragspflichtige Einnahmen). Im Kalenderjahr 2017 werden die Beiträge mind. von einer Beitragsbemessungsgrundlage i.H.v. voraussichtlich 991,67 EUR und höchstens von einem Betrag i.H.v. voraussichtlich 4.350,00 EUR berechnet (Beitragspflichtige Einnahmen). Im Übrigen gilt die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht für freiwillig versicherte Rentner, wenn diese ähnlich der KVdR eine entsprechende Vorversicherungszeit erfüllen (vgl. Rentnerbeiträge Freiwillig Versicherte ). Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 werden bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zur KVdR seit 01.04.2002 auch Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft sowie Zeiten der Familienversicherung, die sich von einer freiwilligen Mitgliedschaft ableiten, auf die Vorversicherungszeiten angerechnet. Im Ergebnis sind die für die KVdR geforderten Vorversicherungszeiten identisch mit den Voraussetzungen für die Nicht-Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage freiwillig versicherter Rentner. Die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V findet damit seit 01.04.2002 grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn der Rentner trotz Erfüllung der Voraussetzungen der KVdR nicht pflichtversichert ist. Dies ist regelmäßig in den Fällen des § 6 Abs. 3 SGB V der Fall. Danach tritt Versicherungspflicht nicht ein, wenn bereits aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit besteht (z.B. bei pensionierten Beamten mit gleichzeitigem Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung). Darüber hinaus findet die Regelung bei den Rentnern Anwendung, die von ihrem durch das 10. SGB V-Änderungsgesetz eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machten und daher auch über den 31.03.2002 hinaus freiwillig versichert blieben (vgl. Rentnerkrankenversicherung ). 2. Beitragsbemessung von Selbstständigen 2.1 Allgemeines Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, gilt grundsätzlich § 240 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz SGB V , d.h., die Krankenkasse geht zunächst von einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2016: 4.237,50 EUR; 2017: voraussichtlich 4.350,00 EUR) aus. Kann das Mitglied niedrigere Einnahmen nachweisen, werden diese berücksichtigt. Als "Mindestgrenze" gilt jedoch der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße ( § 240 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB V ). Für das Kalenderjahr 2016 ergibt sich eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 2.178,75 EUR (2017: voraussichtlich 2.231,25 EUR). 1 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 1.02.2017 2.2 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen in besonderen Härtefällen Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) wird seit 01.04.2007 sichergestellt, dass etwaige soziale Härten, die in Einzelfällen angesichts der Höhe der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige auftreten können, vermieden werden. Sichergestellt wird dies durch eine weitere (niedrigere) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage; sie beträgt im Kalenderjahr 2016 1.452,50 EUR (2017: voraussichtlich 1.487,50 EUR). Für die Anwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage gilt: 1. Die abgesenkte Beitragsbemessungsgrundlage kommt für hauptberuflich Selbstständige nur auf Antrag und bei Nachweis niedrigerer beitragspflichtiger Einnahmen in Betracht. Die Beitragsbemessung darf den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2016: 1.452,50 EUR ; 2017: voraussichtlich 1.487,50 EUR) nicht unterschreiten. 2. Eine entsprechende Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn Einkommen oder Vermögen in bestimmtem Umfang vorhanden ist oder als vorhanden unterstellt werden kann oder angesichts besonderer Tatbestände eine soziale Härte nicht anzunehmen ist. Dabei sind die jeweils aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Anwendung der abgesenkten Beitragsbemessungsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn ♦ die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2016: 2.178,75 EUR; 2017: voraussichtlich 2.231,25 EUR) übersteigt. Hierbei ist auch das Einkommen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Dabei gehören neben dem Mitglied auch der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte oder Lebenspartner und der Partner, der mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zur Bedarfsgemeinschaft. Dagegen gehören beispielsweise Eltern oder Kinder nicht zu der Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne. Für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Mitglieds oder des Partners, das die Voraussetzungen des § 10 SGB V aus der Versicherung des Mitglieds oder des Partners erfüllt, ist ein Betrag i.H.v. einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (2016: 581,00 EUR; 2017: voraussichtlich 595,00 EUR) vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen. ♦ die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Werden steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wird grundsätzlich ohne weitere Prüfung ein Grundvermögen unterstellt, das eine Beitragsreduzierung auf einen geringeren kalendertäglichen Betrag als den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße ausschließt. Der Begriff "steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen" ist dabei dahingehend zu verstehen, dass die Kapitaleinkünfte, die sich lediglich i.R.d. Sparer-Pauschbetrages bewegen (801,00 EUR für Alleinstehende, 1.602,00 EUR für Verheiratete), nicht zum Ausschluss der der beitragsrechtlichen Begünstigung führen. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale ist allerdings nicht möglich. ♦ die Bedarfsgemeinschaft über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügt, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass das den Einkünften zugrundeliegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre. ♦ das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft über Vermögen oberhalb eines Freibetrags i.H.d. Vierfachen der monatlichen Bezugsgröße (2016: 11.620,00 EUR; 2017: voraussichtlich 11.900,00 EUR) verfügt. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu 2 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 1.02.2017 berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben die in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögenswerte unter den dort genannten Bedingungen. Ferner bleibt das Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in unbegrenzter Höhe unberücksichtigt. Das in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannte Altersvorsorgevermögen bleibt gleichermaßen unberücksichtigt, soweit es das Zwanzigfache der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (2016: 58.100,00 EUR; 2017: voraussichtlich 59.500,00 EUR). Der Freibetrag ist sowohl für das Mitglied als auch für den Partner der Bedarfsgemeinschaft anzusetzen. 2.3 Nachweise der beitragspflichtigen Einnahmen Das Arbeitseinkommen freiwillig versicherter Selbstständiger ist dem aktuellsten Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Es ist dort unter der Rubrik "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" ausgewiesen. Die auf diese Weise ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen gelten unverändert bis zur Vorlage des darauffolgenden Einkommensteuerbescheides. Die vom GKV-Spitzenverband vorgegebene Regelung lässt eine abweichende Vorgehensweise grundsätzlich lediglich für sog. Existenzgründer zu. Lediglich in den Fällen, in denen die tatsächlichen (aktuellen) wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich von dem letzten Einkommensteuerbescheid abweichen und in der Konsequenz eine unverhältnismäßige Beitragsbelastung für den Selbstständigen droht, können als Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen auch andere amtliche Unterlagen der Finanzverwaltung akzeptiert werden; regelmäßig handelt es sich hierbei um den Vorauszahlungsbescheid. Eine unverhältnismäßige Belastung liegt im Übrigen dann vor, wenn das gegenwärtige Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel von dem im letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Arbeitseinkommen abweicht. In diesem Fall werden die Beiträge auf Antrag des Selbstständigen zunächst vorläufig festgesetzt. Liegt für den betreffenden Veranlagungszeitraum ein Einkommensteuerbescheid vor, werden die Beiträge auf dieser Grundlage (rückwirkend) neu berechnet. 3. Beitragsbemessung bei zusätzlicher geringfügiger Beschäftigung Durch § 249b SGB V wird geregelt, dass bei geringfügig Beschäftigten der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 13 % zu tragen hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung auch als beitragspflichtige Einnahme im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft zu berücksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hat hierzu am 16.12.2003 in drei verschiedenen Verfahren entschieden, dass die Regelung über den Pauschalbeitrag nach § 249b SGB V abschließend sei; für eine weitere Berücksichtigung des Arbeitsentgelts i.R.d. Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder sei daher kein Raum. In der Konsequenz sind Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungen bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB V nicht zu berücksichtigen. 4. Berücksichtigung des Sozialausgleichs Ein Anspruch auf Sozialausgleich bestand grundsätzlich für Zeiträume bis Ende 2014, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die sog. Belastungsgrenze des Mitglieds überstieg – sie betrug 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Soweit Mitglieder ihre Beiträge selbst zahlen, wurde der Sozialausgleich von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt. Dies betraf somit insbesondere freiwillige Mitglieder. Die Beiträge des freiwilligen Mitglieds minderten sich – soweit ein Anspruch auf den Sozialausgleich besteht - in Höhe des festgestellten Überforderungsbetrags. Nähere Informationen finden Sie im Stichwort Sozialausgleich - Allgemeines . Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG )" wurde die Finanzierung der GKV - beginnend mit dem 01.01.2015 - neu ausgerichtet. Eine der wesentlichen Veränderungen besteht darin, dass die Zusatzbeiträge nicht länger pauschal erhoben, sondern jede 3 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 1.02.2017 Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag in einem Prozentsatz festlegt. Wichtig: In der Folge ist der bislang steuerfinanzierte Sozialausgleich zum 31.12.2014 weggefallen. Das Verfahren ist für Zeiträume ab dem 01.01.2015 nicht mehr anzuwenden. 5. Fälligkeit der Beiträge Die Beiträge für freiwillige Mitglieder werden entsprechend dem vom GKV-Spitzenverband festgelegten Zeitpunkt fällig; dies ist der 15. des Folgemonats (Beispiel: am 15.04.2016 wird der freiwillige Beitrag für März 2016 fällig). Die seit dem 01.01.2006 geltende Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge, nach der diese Beiträge künftig am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig werden ( Fälligkeit der Beiträge ), ist hierbei also grundsätzlich unbeachtlich. Soweit die Beiträge trotz Fälligkeit nicht entrichtet werden, sind grundsätzlich Säumniszuschläge zu erheben. Diese betrugen bislang vom zweiten Monat der Säumnis an 5 % des rückständigen Betrages. Mit dem "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" wurde der erhöhte Säumniszuschlag zurückgenommen; seit 01.08.2013 beträgt der Säumniszuschlag für alle Mitglieder einheitlich 1 % des jeweils rückständigen Beitrages. Für freiwillige Mitglieder und Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V , die die (bis 31.07.2013) berechneten Säumniszuschläge i.H.v. 5 % noch nicht gezahlt haben, sieht das Gesetz einen Erlass dieser Säumniszuschläge vor. Der Erlass wird i.H.d. Differenz zwischen dem erhöhten und dem regulären Säumniszuschlag gewährt; im Ergebnis werden diese Mitglieder also für die Vergangenheit mit einem Säumniszuschlag von 1 % belastet. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Säumniszuschläge . 6. Zusatzbeitragssatz seit dem 01.01.2015 Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG)" wurde die Finanzierung der GKV - beginnend mit dem 01.01.2015 - neu ausgerichtet. Eine wesentliche Neuregelung bestand darin, den bislang bundeseinheitlichen Beitragssatz von 15,5 % auf 14,6 % abzusenken - die daraus resultierenden Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen; der besondere Beitragsanteil des Arbeitnehmers i.H.v. 0,9 % ist entfallen. Gleichzeitig werden künftige Zusatzbeiträge nicht länger pauschal erhoben; vielmehr setzt jede Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag in einem Prozentsatz fest. In der Folge gelten seit dem 01.01.2015 wieder unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze. Der Zusatzbeitrag wird ausschließlich vom Mitglied getragen und künftig im sog. Quellenabzugsverfahren einbehalten – Arbeitgeber (oder im Falle der Rentenzahlung auch der RV-Träger) behalten die Beiträge also direkt ein und leiten sie an die Krankenkasse weiter. Wichtig: Freiwillige Mitglieder haben ihre Beiträge auch künftig hingegen selbst zu tragen und grundsätzlich auch selbst zu zahlen. Für sie setzt sich der Beitragssatz zusammen aus dem für sie geltenden gesetzlichen Beitragssatz (allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %, ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %) sowie dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Während die Beitragsberechnung aus unterschiedlichen Einnahmearten des freiwilligen Mitglieds (z.B. Mieteinnahmen und Rente) weiterhin getrennt mit dem für sie jeweils maßgeblichen Beitragssatz vorzunehmen ist, sind die Zusatzbeiträge aus der Summe aller Einnahmen zu berechnen. Freiwillig versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss; dieser Beitragszuschuss berechnet sich u.a. aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes i.H.v. 7,3 % bzw. des ermäßigten Beitragssatzes i.H.v. 7,0 %. 4 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 1.02.2017 Siehe auch Arbeitgeberzuschuss Beitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KV Freiwillige Krankenversicherung - Beginn / Ende Freiwillige Krankenversicherung - Beitrittsrecht Freiwillige Krankenversicherung - PV Freiwillige Krankenversicherung - Wahlrecht Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 5 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 1.02.2017
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