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Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge
Normen
§ 240 SGB V
Kurzinfo
Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Mitglieds; zu berücksichtigen sind also grundsätzlich alle Einnahmen des Mitglieds. Insbesondere für
hauptberuflich Selbstständige sind allerdings Mindestbemessungsgrundlagen bei der Beitragsberechnung zu
berücksichtigen.
Information
1. Allgemeines zur Beitragsbemessung
Der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Versicherten bemessen. Bei der Beitragsberechnung werden zumindest die Einnahmen berücksichtigt, die bei
Arbeitnehmern der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Im Kalenderjahr 2016 werden die Beiträge
mind. von einer Beitragsbemessungsgrundlage i.H.v. 968,33 EUR und höchstens von einem Betrag i.H.v.
4.237,50 EUR berechnet (Beitragspflichtige Einnahmen). Im Kalenderjahr 2017 werden die Beiträge mind.
von einer Beitragsbemessungsgrundlage i.H.v. voraussichtlich 991,67 EUR und höchstens von einem Betrag
i.H.v. voraussichtlich 4.350,00 EUR berechnet (Beitragspflichtige Einnahmen).
Im Übrigen gilt die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht für freiwillig versicherte Rentner,
wenn diese ähnlich der KVdR eine entsprechende Vorversicherungszeit erfüllen (vgl. Rentnerbeiträge Freiwillig Versicherte ).
Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 werden bei der Prüfung der
Zugangsvoraussetzungen zur KVdR seit 01.04.2002 auch Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft sowie Zeiten
der Familienversicherung, die sich von einer freiwilligen Mitgliedschaft ableiten, auf die
Vorversicherungszeiten angerechnet. Im Ergebnis sind die für die KVdR geforderten Vorversicherungszeiten
identisch mit den Voraussetzungen für die Nicht-Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
freiwillig versicherter Rentner.
Die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V findet damit seit 01.04.2002 grundsätzlich nur dann
Anwendung, wenn der Rentner trotz Erfüllung der Voraussetzungen der KVdR nicht pflichtversichert ist. Dies
ist regelmäßig in den Fällen des § 6 Abs. 3 SGB V der Fall. Danach tritt Versicherungspflicht nicht ein, wenn
bereits aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit besteht (z.B. bei pensionierten Beamten mit
gleichzeitigem Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung).
Darüber hinaus findet die Regelung bei den Rentnern Anwendung, die von ihrem durch das
10. SGB V-Änderungsgesetz eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machten und daher auch über den
31.03.2002 hinaus freiwillig versichert blieben (vgl. Rentnerkrankenversicherung ).
2. Beitragsbemessung von Selbstständigen
2.1 Allgemeines
Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert
sind, gilt grundsätzlich § 240 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz SGB V , d.h., die Krankenkasse geht zunächst von
einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2016: 4.237,50 EUR; 2017: voraussichtlich
4.350,00 EUR) aus. Kann das Mitglied niedrigere Einnahmen nachweisen, werden diese berücksichtigt. Als
"Mindestgrenze" gilt jedoch der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße ( § 240 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz
SGB V ). Für das Kalenderjahr 2016 ergibt sich eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 2.178,75
EUR (2017: voraussichtlich 2.231,25 EUR).
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2.2 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen in besonderen Härtefällen
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) wird seit 01.04.2007 sichergestellt, dass etwaige soziale
Härten, die in Einzelfällen angesichts der Höhe der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für
Selbstständige auftreten können, vermieden werden. Sichergestellt wird dies durch eine weitere (niedrigere)
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage; sie beträgt im Kalenderjahr 2016 1.452,50 EUR (2017: voraussichtlich
1.487,50 EUR).
Für die Anwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage gilt:
1. Die abgesenkte Beitragsbemessungsgrundlage kommt für hauptberuflich Selbstständige nur auf
Antrag und bei Nachweis niedrigerer beitragspflichtiger Einnahmen in Betracht. Die
Beitragsbemessung darf den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2016: 1.452,50 EUR ; 2017:
voraussichtlich 1.487,50 EUR) nicht unterschreiten.
2. Eine entsprechende Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn
Einkommen oder Vermögen in bestimmtem Umfang vorhanden ist oder als vorhanden unterstellt
werden kann oder angesichts besonderer Tatbestände eine soziale Härte nicht anzunehmen ist.
Dabei sind die jeweils aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Eine
Anwendung der abgesenkten Beitragsbemessungsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn
♦ die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den 40. Teil der
monatlichen Bezugsgröße (2016: 2.178,75 EUR; 2017: voraussichtlich 2.231,25 EUR)
übersteigt.
Hierbei ist auch das Einkommen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft
leben, zu berücksichtigen. Dabei gehören neben dem Mitglied auch der nicht dauernd
getrenntlebende Ehegatte oder Lebenspartner und der Partner, der mit dem Mitglied in einem
gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zur Bedarfsgemeinschaft. Dagegen gehören
beispielsweise Eltern oder Kinder nicht zu der Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne.
Für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Mitglieds oder des Partners, das die
Voraussetzungen des § 10 SGB V aus der Versicherung des Mitglieds oder des Partners
erfüllt, ist ein Betrag i.H.v. einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (2016: 581,00 EUR;
2017: voraussichtlich 595,00 EUR) vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen.
♦ die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.
Werden steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wird grundsätzlich ohne
weitere Prüfung ein Grundvermögen unterstellt, das eine Beitragsreduzierung auf einen
geringeren kalendertäglichen Betrag als den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße
ausschließt. Der Begriff "steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen" ist dabei
dahingehend zu verstehen, dass die Kapitaleinkünfte, die sich lediglich i.R.d.
Sparer-Pauschbetrages bewegen (801,00 EUR für Alleinstehende, 1.602,00 EUR für
Verheiratete), nicht zum Ausschluss der der beitragsrechtlichen Begünstigung führen. Eine
darüberhinausgehende Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale ist allerdings nicht
möglich.
♦ die Bedarfsgemeinschaft über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügt, es sei
denn, das Mitglied weist nach, dass das den Einkünften zugrundeliegende Miet- oder
Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder
unzumutbar wäre.
♦ das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft über Vermögen oberhalb eines
Freibetrags i.H.d. Vierfachen der monatlichen Bezugsgröße (2016: 11.620,00 EUR; 2017:
voraussichtlich 11.900,00 EUR) verfügt.
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Das
Vermögen ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt
maßgebend, in dem der Antrag gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der
Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu
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berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben die in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten
Vermögenswerte unter den dort genannten Bedingungen. Ferner bleibt das
Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in unbegrenzter Höhe
unberücksichtigt. Das in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannte Altersvorsorgevermögen
bleibt gleichermaßen unberücksichtigt, soweit es das Zwanzigfache der monatlichen
Bezugsgröße nicht übersteigt (2016: 58.100,00 EUR; 2017: voraussichtlich 59.500,00 EUR).
Der Freibetrag ist sowohl für das Mitglied als auch für den Partner der Bedarfsgemeinschaft
anzusetzen.
2.3 Nachweise der beitragspflichtigen Einnahmen
Das Arbeitseinkommen freiwillig versicherter Selbstständiger ist dem aktuellsten Einkommensteuerbescheid
zu entnehmen. Es ist dort unter der Rubrik "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" ausgewiesen.
Die auf diese Weise ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen gelten unverändert bis zur Vorlage des
darauffolgenden Einkommensteuerbescheides. Die vom GKV-Spitzenverband vorgegebene Regelung lässt
eine abweichende Vorgehensweise grundsätzlich lediglich für sog. Existenzgründer zu. Lediglich in den
Fällen, in denen die tatsächlichen (aktuellen) wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich von dem letzten
Einkommensteuerbescheid abweichen und in der Konsequenz eine unverhältnismäßige Beitragsbelastung für
den Selbstständigen droht, können als Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen auch andere amtliche
Unterlagen der Finanzverwaltung akzeptiert werden; regelmäßig handelt es sich hierbei um den
Vorauszahlungsbescheid. Eine unverhältnismäßige Belastung liegt im Übrigen dann vor, wenn das
gegenwärtige Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel von dem im letzten Einkommensteuerbescheid
nachgewiesenen Arbeitseinkommen abweicht. In diesem Fall werden die Beiträge auf Antrag des
Selbstständigen zunächst vorläufig festgesetzt. Liegt für den betreffenden Veranlagungszeitraum ein
Einkommensteuerbescheid vor, werden die Beiträge auf dieser Grundlage (rückwirkend) neu berechnet.
3. Beitragsbemessung bei zusätzlicher geringfügiger Beschäftigung
Durch § 249b SGB V wird geregelt, dass bei geringfügig Beschäftigten der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag
zur Krankenversicherung i.H.v. 13 % zu tragen hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung auch als beitragspflichtige Einnahme im Rahmen einer
freiwilligen Mitgliedschaft zu berücksichtigen ist.
Das Bundessozialgericht hat hierzu am 16.12.2003 in drei verschiedenen Verfahren entschieden, dass die
Regelung über den Pauschalbeitrag nach § 249b SGB V abschließend sei; für eine weitere Berücksichtigung
des Arbeitsentgelts i.R.d. Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder sei daher kein Raum. In der
Konsequenz sind Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungen bei der Ermittlung der
beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB V nicht zu berücksichtigen.
4. Berücksichtigung des Sozialausgleichs
Ein Anspruch auf Sozialausgleich bestand grundsätzlich für Zeiträume bis Ende 2014, wenn der
durchschnittliche Zusatzbeitrag die sog. Belastungsgrenze des Mitglieds überstieg – sie betrug 2 % der
beitragspflichtigen Einnahmen.
Soweit Mitglieder ihre Beiträge selbst zahlen, wurde der Sozialausgleich von der zuständigen Krankenkasse
durchgeführt. Dies betraf somit insbesondere freiwillige Mitglieder. Die Beiträge des freiwilligen Mitglieds
minderten sich – soweit ein Anspruch auf den Sozialausgleich besteht - in Höhe des festgestellten
Überforderungsbetrags.
Nähere Informationen finden Sie im Stichwort Sozialausgleich - Allgemeines .
Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen
Krankenversicherung ( GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG )" wurde
die Finanzierung der GKV - beginnend mit dem 01.01.2015 - neu ausgerichtet. Eine der wesentlichen
Veränderungen besteht darin, dass die Zusatzbeiträge nicht länger pauschal erhoben, sondern jede
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Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag in einem Prozentsatz festlegt.
Wichtig:
In der Folge ist der bislang steuerfinanzierte Sozialausgleich zum 31.12.2014 weggefallen. Das Verfahren ist
für Zeiträume ab dem 01.01.2015 nicht mehr anzuwenden.
5. Fälligkeit der Beiträge
Die Beiträge für freiwillige Mitglieder werden entsprechend dem vom GKV-Spitzenverband festgelegten
Zeitpunkt fällig; dies ist der 15. des Folgemonats (Beispiel: am 15.04.2016 wird der freiwillige Beitrag für März
2016 fällig). Die seit dem 01.01.2006 geltende Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge,
nach der diese Beiträge künftig am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig werden ( Fälligkeit der
Beiträge ), ist hierbei also grundsätzlich unbeachtlich.
Soweit die Beiträge trotz Fälligkeit nicht entrichtet werden, sind grundsätzlich Säumniszuschläge zu erheben.
Diese betrugen bislang vom zweiten Monat der Säumnis an 5 % des rückständigen Betrages. Mit dem
"Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" wurde der
erhöhte Säumniszuschlag zurückgenommen; seit 01.08.2013 beträgt der Säumniszuschlag für alle Mitglieder
einheitlich 1 % des jeweils rückständigen Beitrages.
Für freiwillige Mitglieder und Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V , die die (bis 31.07.2013) berechneten
Säumniszuschläge i.H.v. 5 % noch nicht gezahlt haben, sieht das Gesetz einen Erlass dieser
Säumniszuschläge vor. Der Erlass wird i.H.d. Differenz zwischen dem erhöhten und dem regulären
Säumniszuschlag gewährt; im Ergebnis werden diese Mitglieder also für die Vergangenheit mit einem
Säumniszuschlag von 1 % belastet. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort
Säumniszuschläge .
6. Zusatzbeitragssatz seit dem 01.01.2015
Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG)" wurde
die Finanzierung der GKV - beginnend mit dem 01.01.2015 - neu ausgerichtet. Eine wesentliche Neuregelung
bestand darin, den bislang bundeseinheitlichen Beitragssatz von 15,5 % auf 14,6 % abzusenken - die daraus
resultierenden Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen; der
besondere Beitragsanteil des Arbeitnehmers i.H.v. 0,9 % ist entfallen.
Gleichzeitig werden künftige Zusatzbeiträge nicht länger pauschal erhoben; vielmehr setzt jede Krankenkasse
ihren individuellen Zusatzbeitrag in einem Prozentsatz fest. In der Folge gelten seit dem 01.01.2015 wieder
unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze. Der Zusatzbeitrag wird ausschließlich vom Mitglied
getragen und künftig im sog. Quellenabzugsverfahren einbehalten – Arbeitgeber (oder im Falle der
Rentenzahlung auch der RV-Träger) behalten die Beiträge also direkt ein und leiten sie an die Krankenkasse
weiter.
Wichtig:
Freiwillige Mitglieder haben ihre Beiträge auch künftig hingegen selbst zu tragen und grundsätzlich auch
selbst zu zahlen. Für sie setzt sich der Beitragssatz zusammen aus dem für sie geltenden gesetzlichen
Beitragssatz (allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %, ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %) sowie dem
kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Während die Beitragsberechnung aus unterschiedlichen
Einnahmearten des freiwilligen Mitglieds (z.B. Mieteinnahmen und Rente) weiterhin getrennt mit dem für sie
jeweils maßgeblichen Beitragssatz vorzunehmen ist, sind die Zusatzbeiträge aus der Summe aller Einnahmen
zu berechnen.
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze der
gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss; dieser
Beitragszuschuss berechnet sich u.a. aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes i.H.v. 7,3 % bzw. des
ermäßigten Beitragssatzes i.H.v. 7,0 %.
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Siehe auch
Arbeitgeberzuschuss
Beitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KV
Freiwillige Krankenversicherung - Beginn / Ende
Freiwillige Krankenversicherung - Beitrittsrecht
Freiwillige Krankenversicherung - PV
Freiwillige Krankenversicherung - Wahlrecht
Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte
BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96
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