Sachkostenfinanzierung im G-DRG-System 2017 Umsetzung des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) Vergütungsregelungen für Medizintechnologien im Krankenhaus © Copyright by BVMed – Bundesverband Medizintechnologie e. V. Januar 2017 Rechtlicher Hinweis: Alle Angaben sind lediglich Empfehlungen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Der BVMed übernimmt daher in diesem Zusammenhang keine Haftung. BVMed – Bundesverband Medizintechnologie e. V. Reinhardtstraße 29 b 10117 Berlin Tel.: +49 (0)30 246 255-0 Tel.: +49 (0)30 246 255-99 E-Mail: [email protected] Sachkostenfinanzierung im G-DRG-System 2017 Umsetzung des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) Vergütungsregelungen für Medizintechnologien im Krankenhaus Vorwort Die bedarfsgerechte Versorgung der Patienten mit qualitativ hochwertigen Medizinprodukten muss auch unter den neuen Bedingungen der DRG-Vergütungsregelung im Krankenhaus sichergestellt werden. Die mit dem Krankenhausstrukturgesetz eingeführten Maßnahmen, wie beispielsweise die partielle Abkehr vom reinen Ist-Kostenansatz der DRG-Kalkulation, können zu Fehlentwicklungen führen. Die ohne ausreichende Evidenz etablierten Maßnahmen des Gesetzgebers zur Mengensteuerung im G-DRG-System dürfen keine Versorgungsdefizite bei Therapien mit qualitativ hochwertigen Medizinprodukten nach sich ziehen. Die Inhalte des Leitfadens sollen dazu beitragen, Unsicherheiten und Missverständnisse im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zu vermeiden. Es wird nicht der Anspruch erhoben, die Änderungen und Konsequenzen aus dem Krankenhausstrukturgesetz in Gänze darzustellen. Zweckdienliche Hinweise und weiterführende Links in den jeweiligen Kapiteln helfen, einen strukturierten Einstieg in das Thema zu ermöglichen. Der Leitfaden ist das Ergebnis eines Projektes des Fachbereichs Krankenhausfinanzierung (FB DRG) des BVMed. An dieser Stelle bedanken wir uns insbesondere bei dem Sprecher des Fachbereichs Herrn Günther Gyarmathy, Frau Jenny Grünert, Frau Anne Gaiser, Herrn Gerhard Forkel und Herrn Olaf Winkler sowie bei den weiteren Teilnehmern der beteiligten Mitgliedsunternehmen. Es wird der Sachverhalt mit Stand Dezember 2016 dargestellt. Berlin, im Januar 2017 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Inhaltsverzeichnis 4 Abbildungsverzeichnis 5 Tabellenverzeichnis 5 1. Wesentliche Änderungen der Sachkostenfinanzierung 6 2. Erweiterung der Kalkulationsgrundlage 8 3. Korrekturen von Sachkostenanteilen in den DRG-Fallpauschalen 10 4. Anpassung der Bewertungsrelationen bei wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen 13 5. Mengensteuerung durch den Fixkostendegressionsabschlag (FDA) 16 5.1 Fixkostendegressionsabschlag ersetzt bisherigen Mehrleistungsabschlag 16 5.2 Abschlagsfähige Leistungen und Ausnahmetatbestände 18 Abkürzungsverzeichnis und Glossar 25 Systematisierung der Verweise 26 4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Hebelwirkung des Landesbasisfallwertes auf die Vergütung der Krankenhäuser 11 Abbildung 2: Die Bewertungsanpassung der Sachkosten ist nur ein Element der DRG-Kalkulation 12 Abbildung 3: Wirkung von Mehrleistungsabschlag (MLA) vs. Fixkostendegressionsabschlag (FDA) 17 Abbildung 4: Abschlagsfähige Leistungen und Ausnahmetatbestände beim Fixkostendegressionsabschlag 18 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Ergebnis der Ersten Ziehung von Krankenhäusern 8 Tabelle 2: Repräsentativität der Kalkulation – Sanktionen 9 Tabelle 3: G-DRG-Report-Browser – Kostenmatrix 11 Tabelle 4: Operative Wirbelsäuleneingriffe 14 Tabelle 5: Primäre Hüftendoprothetik 14 Tabelle 6: Konservative Behandlung der Wirbelsäule 14 Tabelle 7: FDA-Ausnahmetatbestände: zwei Drittel Sachkosten – Hauptabteilung 20 Tabelle 8: FDA-Ausnahmetatbestände: zwei Drittel Sachkosten – Belegabteilung 20 Tabelle 9: FDA: Nicht mengenanfällige Krankenhausleistungen, die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen 22 5 1. Wesentliche Änderungen der Sachkostenfinanzierung Die Rahmenbedingungen der Krankenhausfinanzierung sind durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) für die Bewertung und damit Finanzierung der Sachkosten wesentlich verändert worden. Erweiterung der Kalkulationsgrundlage > Krankenhäuser in privater Trägerschaft nehmen kaum an der Kalkulation teil, sodass die in Deutschland bestehende Krankenhauslandschaft nicht adäquat bei der DRG-Kalkulation abgebildet ist. Deshalb wurde die Kalkulationsgrundlage um zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtende Krankenhäuser erweitert. > Die Erweiterung der Kalkulationsgrundlage hat im Jahr 2017 keine Auswirkung. > Im Jahr 2018 ist nur mit einer sehr geringen Auswirkung auf den Fallpauschalenkatalog zu rechnen. > Die fallbezogene Erfassung und Aufschlüsselung der Kostendaten wird in den Krankenhäusern immer wichtiger. Korrekturen von Sachkostenanteilen in den DRG-Fallpauschalen > Übervergütete Sachkostenanteile wurden abgewertet und im Gegenzug die Personal- und Infrastrukturkosten aufgewertet. Es wird kein Geld aus der Krankenhausfinanzierung herausgenommen. > Die DRG ist eine Pauschalvergütung. Sie ist nicht geeignet, einzelne Behandlungen oder Medizinprodukte abzubilden. > Der G-DRG-Report-Browser weist keinen sachgerechten Wert für das einzelne Medizinprodukt aus. Dies ist insbesondere bei Misch-DRGs zu berücksichtigen. > Erlösvergleiche mit dem Vorjahr sind nur anhand krankenhausindividueller Kostenträgerrechnungen oder Prozesskostenanalysen realistisch. Der Vergleich der Ergebnisse des G-DRG-Report-Browsers mit dem Vorjahr bildet nicht die krankenhausindividuellen Kosten ab. > Die Korrektur von Sachkostenanteilen gilt nicht für: 6 • ambulante Leistungen im Krankenhaus • unbewertete DRGs, Zusatzentgelte, NUB-Entgelte oder nicht mit DRG vergütete Leistungen Anpassung der Bewertungsrelationen bei wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen > Für einige definierte DRGs wurden die Bewertungsrelationen abgesenkt oder abgestuft. > Die Absenkung der Bewertungsrelationen betrifft alle Krankenhäuser, die diese definierten DRGs erbringen. > Die Abstufung der Bewertungsrelationen betrifft nur die Krankenhäuser, die mehr Fälle als die vorgegebenen Median-Fallzahlen dieser definierten DRGs erbracht haben. Die betroffenen Krankenhäuser rechnen alle Fälle dieser DRGs mit einer abgesenkten Bewertungsrelation ab. Um bei Fallzahlen unter oder auf dem Median die nicht abgesenkte normale Bewertungsrelation abrechnen zu dürfen, ist eine entsprechende Meldung der Fallzahlen beim InEK einzureichen. Nur dann kann die nicht abgesenkte Bewertungsrelation abgerechnet werden. > Die von einer Absenkung oder Abstufung der Bewertungsrelation betroffenen DRGs sind vom Fixkostendegressionsabschlag ausgenommen, um einen doppelten Abschlag zu vermeiden. Mengensteuerung durch den Fixkostendegressionsabschlag (FDA) > Der FDA ersetzt die bisherige Mehrmengenregelung bzw. den bisherigen Mehrleistungsabschlag. > Medizinprodukte sind im Krankenhaus variable Kosten und keine Fixkosten. Variable Kosten (Sachkosten) sollen weiterhin voll finanziert werden. > Die Mengensteuerung soll von der Landes- auf die Krankenhausebene verlagert werden. > Eine genaue Analyse der tatsächlich betroffenen DRG wird empfohlen; insbesondere der Kostenbestandteile von Misch-DRGs. Hierbei sollte der Fixkostenanteil / die Fixkostendregression, für ein sachgerechtes und für alle Seiten faires Verhandlungsergebnis (Abschlagshöhe), je DRG oder Methode ermittelt werden. > Kostenträgerrechnungen und Prozesskostenanalysen können hierbei eine gute Unterstützung sein. > Der FDA gilt nicht für: • ambulante Leistungen im Krankenhaus • unbewertete DRGs, Zusatzentgelte, NUB-Entgelte oder nicht mit DRG vergütete Leistungen • bereits abgesenkte oder abgestufte DRGs • vom InEK ausgewiesene DRGs mit zwei Drittel Sachkostenanteil 7 2. Erweiterung der Kalkulationsgrundlage > Krankenhäuser in privater Trägerschaft nehmen kaum an der Kalkulation teil, sodass die in Deutschland bestehende Krankenhauslandschaft nicht adäquat bei der DRG-Kalkulation abgebildet ist. Deshalb wurde die Kalkulationsgrundlage um zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtende Krankenhäuser erweitert. > Die Erweiterung der Kalkulationsgrundlage hat im Jahr 2017 keine Auswirkung. > Im Jahr 2018 ist nur mit einer sehr geringen Auswirkung auf den Fallpauschalenkatalog zu rechnen. > Die fallbezogene Erfassung und Aufschlüsselung der Kostendaten wird in den Krankenhäusern immer wichtiger. Ein Ziel des Krankenhausstrukturgesetzes ist es, die Datengrundlage für die Kalkulation der diagnosebezogenen Fallgruppen (DRGs) zu verbessern. Gerade Krankenhäuser in privater Trägerschaft nehmen kaum an der Kalkulation teil, sodass die in Deutschland bestehende Krankenhauslandschaft nicht adäquat bei der DRG-Kalkulation abgebildet ist. Um die Abbildungsqualität des G-DRG-Systems zu erhöhen, wurden neben den weiterhin freiwillig an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern zusätzliche Krankenhäuser ausgewählt, die die Repräsentativität erhöhen sollen. Hierzu wurden im Jahr 2016 in einem Losverfahren vom InEK 40 weitere Krankenhäuser aus 152 ausgewählt (Tabelle 1). Die ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, fünf Jahre lang ihre Kostendaten an das InEK zu melden. Die nächste Auswahlrunde findet in drei Jahren statt. Für die Teilnahme an der Kalkulation erhalten die Krankenhäuser eine pauschale Vergütung. Weigert sich eines der verpflichteten Krankenhäuser an der Kalkulation teilzunehmen, hat es mit Sanktionsmaßnahmen zu rechnen (Tabelle 2). Liefert eines dieser Krankenhäuser in zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine Kostendaten an das InEK, hat es zusätzlich auf eigene Kosten einen Dritten zu beauftragen, der die Erhebung der Kostendaten vornimmt. Alle an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäuser müssen Boni und Skonti bei der Datenlieferung übermitteln. Tabelle 1: Ergebnis der Ersten Ziehung von Krankenhäusern Quelle: InEK 8 Aufgrund des Erhebungsprozesses werden die Kalkulationsdaten (Kosten) erst nach zwei Jahren in der DRG-Vergütung berücksichtigt. Kostenänderungen werden somit nur verzögert abgebildet. Anhand der Tabelle 2 lässt sich erkennen, dass sich im Jahr 2017 keine Auswirkungen auf die Vergütung ergeben werden, da erst im Jahr 2017 erste Kostendaten und relevanten Informationen aus dem Jahr 2016 an das InEK geliefert werden müssen. Im Jahr 2018 werden aufgrund dieser wenigen Detaildaten aus 2016 nur geringe Auswirkungen zu erwarten sein. Umfassendere Auswirkungen der verpflichtenden Teilnahme an der Kalkulation werden frühestens im Jahr 2019 erwartet, da dann erstmals vollständige Kalkulationsdaten geliefert werden müssen. Das InEK hat nach der Auslosung der verpflichteten Krankenhäuser bereits eine kritische Würdigung der Verbesserung der Kalkulationsgrundlage vorgenommen. Für zahlreiche Behandlungen konnte die Datengrundlage verbessert werden. Jedoch konnte die vorhandene Datenlücke nicht vollständig geschlossen werden. Zudem erwartet das InEK für die ersten Jahre der verpflichteten Teilnahme an der Kalkulation, dass nur wenige der gelieferten Daten verwendbar sein werden. 1 Tabelle 2: Repräsentativität der Kalkulation – Sanktionen Datenlieferjahr (Frist) 2017 (30.04.) Auswirkung im G-DRG-System 2018 Umfang der Daten Strukturinformationen und Summenlisten der Kosten je Kostenstelle für die Konten 6 und 7*, ggf. Probekalkulation (freiwillig) 2019 2018 (31.03.) Vollständige Kalkulationsgesammelte Daten daten nach Kalkulationsveraus 2017 einbarung 2020 2019 (31.03.) Vollständige Kalkulationsgesammelte Daten daten nach Kalkulationsveraus 2018 einbarung 2020 (31.03.) 2021 Vollständige Kalkulationsgesammelte Daten daten nach Kalkulationsveraus 2019 einbarung 2021 (31.03.) 2022 Vollständige Kalkulationsgesammelte Daten daten nach Kalkulationsveraus 2020 einbarung * siehe Tabelle 3 G-DRG-Browser Konten 6 und 7 Quelle: eigene Darstellung Sanktionsmaßnahmen bei Nichtlieferung 14.000 € pauschaler Abschlag gesammelte Daten aus 2016 15 € Abschlag je voll- + teilstationärem Krankenhausfall 30 € Abschlag je nicht verwertbaren/fehlenden voll- + teilstationären Krankenhausfall 60 € Abschlag je nicht verwertbaren/fehlenden voll- + teilstationären Krankenhausfall 90 € Abschlag je nicht verwertbaren/fehlenden voll- + teilstationären Krankenhausfall Verweise § 17b Abs. 3 S. 6 KHG Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 S. 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation Erste Ziehung zur Erhöhung der Repräsentativität – Video und weitere Erläuterungen Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0 Bibliomed Campus (2016): Heimig: Ergebnis der Auslosung schlechter als erhofft 1 Bibliomed Campus (2016): Heimig: Ergebnis der Auslosung schlechter als erhofft 9 3. Korrekturen von Sachkostenanteilen in den DRG-Fallpauschalen > Übervergütete Sachkostenanteile wurden abgewertet und im Gegenzug die Personal- und Infrastrukturkosten aufgewertet. Es wird kein Geld aus der Krankenhausfinanzierung herausgenommen. > Die DRG ist eine Pauschalvergütung. Sie ist nicht geeignet, einzelne Behandlungen oder Medizinprodukte abzubilden. > Der G-DRG-Report-Browser weist keinen sachgerechten Wert für das einzelne Medizinprodukt aus. Dies ist insbesondere bei Misch-DRGs zu berücksichtigen. > Erlösvergleiche mit dem Vorjahr sind nur anhand krankenhausindividueller Kostenträgerrechnungen oder Prozesskostenanalysen realistisch. Der Vergleich der Ergebnisse des G-DRG-ReportBrowsers mit dem Vorjahr bildet nicht die krankenhausindividuellen Kosten ab. > Die Korrektur von Sachkostenanteilen gilt nicht für: • ambulante Leistungen im Krankenhaus • unbewertete DRGs, Zusatzentgelte, NUB-Entgelte oder nicht mit DRG vergütete Leistungen Die Vergütung über pauschalisierte DRGs wird in Deutschland mit Hilfe der Ist-Kostendaten der Kalkulationskrankenhäuser ermittelt und daraus der jeweilige Fallpauschalenkatalog erstellt. Erst zu Anfang eines jeden Jahres werden weitere Detailinformation zu der Bewertungsrelation der einzelnen bewerteten DRGs mit dem G-DRG-Kostenbrowser (Kostenmatrix, Tabelle 3) veröffentlicht. In diesem Tool sind die gemittelten Kosten aller Normallieger (Fälle mit einer Verweildauer innerhalb der Grenzverweildauern) der jeweiligen DRG aus der Kalkulationsstichprobe nach Verursachungsort (z. B. OP-Bereich) und Kostenart (z. B. Sachkosten Implantate/Transplantate) detailliert aufgeführt. Personalkosten sind in den Kostenartengruppen 1, 2 und 3, Sachkosten in den Kostenartengruppen 4a, 4b, 5, 6a und 6b enthalten. Für die Personal- und Sachkosten der medizinischen und nicht medizinischen Infrastruktur erfolgt in der Kalkulation keine Differenzierung nach Personal- und Sachkosten. Diese werden in einer Summe in den Kostenartengruppen 7 und 8 ausgewiesen. Seit Beginn des G-DRG-Systems entstand durch Multiplikation der DRG-Bewertungsrelationen mit den Landesbasisfallwerten, welche höher sind als der Kalkulationsbasisfallwert des InEK (Bezugsgröße), ein „Hebel“ auf die InEK-Ist-Kosten (Abbildung 1). Unbewertete DRGs, Zusatzentgelte, NUB-Entgelte, nicht mit DRG vergütete Leistungen oder ambulante Leistungen sind hiervon nicht betroffen, da dies feste oder verhandelbare Eurobeträge sind. 10 Abbildung 1: Hebelwirkung des Landesbasisfallwertes auf die Vergütung der Krankenhäuser (3.376,11€ ) Quelle: eigene Darstellung Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben eine Vereinbarung zur Umsetzung der Korrekturen von Sachkostenanteilen in den Bewertungsrelationen der DRG-Fallpauschalen getroffen. Grundlage bildet ein vom InEK entwickeltes Konzept, welches lediglich die durch den beschriebenen „Hebel“ übervergüteten Sachkostenanteile der Bewertungsrelationen zugunsten des Personals und der Infrastruktur abwertet. Auf diesem Wege sollen aber keine Erlöse aus der Krankenhausfinanzierung herausgenommen, sondern zugunsten des Personals und der Infrastruktur „umverteilt“ werden. Mit der Stellungnahme des BVMed vom 4. Mai 2016 wurde die unterstellte Übervergütung der DRG-Sachkostenanteile thematisiert und auf Mängel des Methodenvorschlags des InEK hingewiesen. Als Ergebnis der nachfolgenden Analyse und Diskussion konnte die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) vereinbaren, dass die aus dem ursprünglichen Konzept des InEK resultierenden Korrekturen für den DRG-Katalog 2017 lediglich zu 50 Prozent bzw. für den DRG-Katalog 2018 zu 60 Prozent umgesetzt werden. Tabelle 3: G-DRG-Report-Browser – Kostenmatrix Quelle: G-DRG-Report-Browser 11 Insbesondere bei Misch-DRGs besteht die Gefahr der Fehlinterpretation, wenn die dargestellten durchschnittlichen Kosten einer DRG, die nicht die reale einzelne Behandlung widerspiegeln, eine ggf. überhaupt nicht existierende Unterdeckung vermuten lassen. Dies hätte zur Folge, dass eine Versorgung, statt bedarfsgerecht mit qualitativ hochwertigen Medizinprodukten, in ggf. verminderter Qualität oder im schlimmsten Fall überhaupt nicht mehr angeboten wird. Die Bewertungsanpassung der Sachkosten ist nur ein Element der DRG-Kalkulation des InEKs (Abbildung 2). Nach wie vor wirken sich primär Kostenveränderungen auf Basis von Ist-Kosten der Kalkulationshäuser auf die jeweiligen Personal- oder Sachkostenbestandteile einer DRG aus und sind immer im direkten Zusammenhang zu betrachten. Abbildung 2: Die Bewertungsanpassung der Sachkosten ist nur ein Element der DRG-Kalkulation Quelle: eigene Darstellung Die notwendige Transparenz zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Behandlungsmethode ermöglicht nicht der G-DRG-Report-Browser. Erst der Vergleich der tatsächlichen Behandlungsfallkosten, anhand einer krankenhausindividuellen Kostenträgerrechnung oder Prozesskostenanalysen, mit den DRG-Erlösen für die individuelle Prozedur lässt eine Beurteilung zu. Letztendlich ist der Veränderung der Bewertungsrelation und des Landesbasisfallwertes im Vergleich zum Vorjahr, unter Berücksichtigung eigener Prozesskosten, der Vorzug zu geben. Verweise Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0 12 4. Anpassung der Bewertungsrelationen bei wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen > Für einige definierte DRGs wurden die Bewertungsrelationen abgesenkt oder abgestuft. > Die Absenkung der Bewertungsrelationen betrifft alle Krankenhäuser, die diese definierten DRGs erbringen. > Die Abstufung der Bewertungsrelationen betrifft nur die Krankenhäuser, die mehr Fälle als die vorgegebenen Median-Fallzahlen dieser definierten DRGs erbracht haben. Die betroffenen Krankenhäuser rechnen alle Fälle dieser DRGs mit einer abgesenkten Bewertungsrelation ab. Um bei Fallzahlen unter oder auf dem Median, die nicht abgesenkte normale Bewertungsrelation abrechnen zu dürfen, ist eine entsprechende Meldung der Fallzahlen beim InEK einzureichen. Nur dann kann die nicht abgesenkte Bewertungsrelation abgerechnet werden. > Die von einer Absenkung oder Abstufung der Bewertungsrelation betroffenen DRGs sind vom Fixkostendegressionsabschlag ausgenommen, um einen doppelten Abschlag zu vermeiden. Im Rahmen des Endberichts zur Erforschung der Mengenentwicklung in Deutschland ist im Jahr 2014 veröffentlicht worden, dass in Deutschland die Fallzahlen im internationalen Vergleich stark angestiegen sind. Einige Leistungsbereiche mit medizinisch eher planbarem Charakter weisen demnach große Fallzahlsteigerungen auf. 2 Der Gesetzgeber vermutet dahinter zumindest anteilig wirtschaftliche Interessen und nicht nur medizinische Notwendigkeit für den Patienten, obwohl mit den derzeitig zur Verfügung stehenden Daten eine Differenzierung und Quantifizierung der verschiedenen Ursachen der Fallzahlsteigerungen endoprothetischer Eingriffe an Hüfte und Kniegelenk nicht möglich ist und auch bisher nicht anderweitig publiziert wurde. 3 Im Weißbuch Endoprothetik wurden Zahlen veröffentlicht, die keine Fallzahlensteigerungen in der Hüft- und Knieendoprothetik seit dem Jahr 2007 darlegen. 4 Fallzahlsteigerungen sind hauptsächlich durch die demographische Entwicklung, den medizintechnischen Fortschritt und durch ein geändertes Anspruchsverhalten der Patienten begründet. Um dieser Zunahme an Leistungen und damit verbundenen Kostensteigerungen entgegen zu steuern, hat der Gesetzgeber einige Steuerungsmechanismen im Rahmen des KHSG eingeführt. Eine Maßnahme ist, die Bewertungsrelationen von Leistungen mit Anhaltspunkten für wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen abzusenken. 2 3 4 Endbericht 2014, Forschungsauftrag zur Mengenentwicklung nach § 17b Abs. 9 KHG, S. 10f Franz, Dominik/Roeder, Norbert (2012): Mengendynamik in den Krankenhäusern: Auch eine gesellschaftliche Frage; Franz, Dominik (2016) Ursachenanalyse von Fallzahlentwicklung: unter fallpauschalierter Vergütung am Beispiel endoprothetischer Primär- und Wechseleingriffe Weißbuch Gelenkersatz Kapitel 2, S. 1-2, S. 18 13 Der GKV-Spitzenverband und die DKG haben sich auf folgendes Ergebnis geeinigt: Gezielte Absenkung der Bewertungsrelationen definierter DRGs im Bereich der Wirbelsäule und Endoprothetik für alle Krankenhäuser Tabelle 4: Operative Wirbelsäuleneingriffe Operative Wirbelsäuleneingriffe DRG Beschreibung I10D Andere Eingriffe an der Wirbelsäule mit kompl. Eingriff an der Wirbelsäule oder best. Diszitis, ohne intervertebralen Cage 1 Segment, ohne best. Spinalkanalstenose, ohne best. Bandscheibenschäden, ohne Verschluss eines Bandscheibendefekts mit Implantat I10E Andere mäßig kompl. Eingriffe an der Wirbelsäule I10F Andere mäßig kompl. Eingriffe an der Wirbelsäule, ohne best. Eingriffe an der Wirbelsäule I10G Andere wenig kompl. Eingriffe an der Wirbelsäule, mehr als 1 Belegungstag I10H Andere Eingriffe an der Wirbelsäule ohne wenig kompl. Eingriffe oder 1 Belegungstag Quelle: Fallpauschalenkatalog 2017 Tabelle 5: Primäre Hüftendoprothetik Primäre Hüftendoprothetik DRG Beschreibung I47C Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre, ohne komplizierenden Eingriff, ohne komplexe Diagnose an Becken/Oberschenkel oder ohne bestimmten endoprothetischen Eingriff Quelle: Fallpauschalenkatalog 2017 Abstufung der Bewertungsrelationen von definierten DRGs bei krankenhausindividueller Überschreitung einer festgelegten Median-Fallzahl Tabelle 6: Konservative Behandlung der Wirbelsäule Konservative Behandlung der Wirbelsäule DRG Beschreibung I68D Nicht operativ behandelte Erkrankungen und Verletzungen im Wirbelsäulenbereich, mehr als ein Belegungstag, oder andere Femurfraktur, außer bei Diszitis oder infektiöser Spondylopathie, ohne Kreuzbeinfraktur I68E Nicht operativ behandelte Erkrankungen und Verletzungen im Wirbelsäulenbereich, ein Belegungstag Quelle: Fallpauschalenkatalog 2017 14 Median-Fallzahl 176 34 Grundsätze für die Abrechnung und Budgetvereinbarung für DRGs mit festgelegter Median-Fallzahl sind in einer Ergänzungsvereinbarung geregelt. Alle Krankenhäuser, deren Fallzahl im Datenjahr 2015 für diese DRGs unter oder auf dem jeweiligen Median lag, können eine Meldung an das InEK mittels eines Formblatts machen. Das InEK erstellt auf der Grundlage der Meldungen eine Liste und wird diese veröffentlichen. Alle Krankenhäuser, die auf dieser Liste stehen, dürfen die nicht abgesenkte „normale“ Bewertungsrelation für die genannten DRGs abrechnen. Steht ein Krankenhaus nicht auf dieser Liste und hat damit nicht die Bestätigung vom InEK, dass die Fallzahlen der DRGs unter oder auf dem Median liegen, muss es die abgesenkte Bewertungsrelation abrechnen. Die Meldung an das InEK hat im Jahr 2017 bis zum 10. Januar zu erfolgen. In den darauf folgenden Jahren bis zum 1. November des Vorjahres. Um eine doppelte Kürzung zu vermeiden, sind oben genannte DRGs, bei denen bereits eine Absenkung bzw. Abstufung der Bewertungsrelation vorgenommen wurde, vom im Kapitel 5 beschriebenen Fixkostendegressionsabschlag ausgenommen. 5 Verweise § 17b Abs. 1 S. 5 KHG, § 4 Abs. 2b Nr. 1e KHEntgG, § 9 Abs. 1c KHEntgG Fallpauschalenkatalog 2017 – Anlagen 1d und 1e Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung zur gezielten Abwertung von Bewertungsrelationen Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0 Franz, Dominik/Roeder, Norbert (2012): Mengendynamik in den Krankenhäusern: Auch eine gesellschaftliche Frage 5 § 4 Abs. 2b Nr. 1e KHEntgG 15 5. Mengensteuerung durch den Fixkostendegressionsabschlag (FDA) > Der FDA ersetzt die bisherige Mehrmengenregelung bzw. den bisherigen Mehrleistungsabschlag. > Medizinprodukte sind im Krankenhaus variable Kosten und keine Fixkosten. Variable Kosten (Sachkosten) sollen weiterhin voll finanziert werden. > Die Mengensteuerung soll von der Landes- auf die Krankenhausebene verlagert werden. > Eine genaue Analyse der tatsächlich betroffenen DRG wird empfohlen; insbesondere der Kostenbestandteile von Misch-DRGs. Hierbei sollte der Fixkostenanteil / die Fixkostendregression, für ein sachgerechtes und für alle Seiten faires Verhandlungsergebnis (Abschlagshöhe), je DRG oder Methode ermittelt werden. > Kostenträgerrechnungen und Prozesskostenanalysen können hierbei eine gute Unterstützung sein. > Der FDA gilt nicht für: • ambulante Leistungen im Krankenhaus • unbewertete DRGs, Zusatzentgelte, NUB-Entgelte oder nicht mit DRG vergütete Leistungen • bereits abgesenkte oder abgestufte DRGs • vom InEK ausgewiesene DRGs mit zwei Drittel Sachkostenanteil 5.1 Fixkostendegressionsabschlag ersetzt bisherigen Mehrleistungsabschlag In den jährlichen Budgetverhandlungen zwischen Krankenhaus und Krankenkassen wird das für das laufende Jahr gültige Krankenhausbudget festgesetzt. Das Budget wird u. a. mittels DRGs (Einzelaufstellung und Summe der Bewertungsrelationen (CaseMix)) und bepreisten oder unbepreisten (individuellen) Zusatzentgelten vereinbart. Ausgangsbasis für die Verhandlung ist das Vorjahres-Budget sowie die für das kommende Jahr prospektiv geplanten Veränderungen, z. B. geplante Mehrleistungen (z. B. zusätzliche CaseMix-Punkte), über die sich Krankenhaus und Krankenkassen einigen. Mehrleistungsabschlag bis einschließlich Budgetjahr 2016 Wollte das Krankenhaus in der Vergangenheit Mehrleistungen bezogen auf das Vorjahr vereinbaren, so wurde ein Mehrleistungsabschlag über 25 % auf die zusätzlichen Leistungen vereinbart, der über drei Jahre für die ermittelte Summe an Mehrleistungen erhoben wurde. Nach Ablauf der drei Jahre wurden die vereinbarten Mehrleistungen zu 100 % vergütet. Zusätzlich wurde im Rahmen einer doppelten Degression der Landesbasisfallwert für alle Häuser des jeweiligen Bundeslandes um die von den Krankenhäusern des Bundeslandes vereinbarten Mehrleistungen reduziert. Das landesweit gedeckelte Gesamtbudget bewirkte eine Kollektivhaftung, da der Landesbasisfallwert für alle Krankenhäuser um den Anteil sank, wie gleichzeitig Krankenhäuser Mehrleistungen erbrachten. Somit wirkte sich die doppelte Degression auch auf Krankenhäuser ohne Mehrleistungen erlösmindernd aus. 16 Fixkostendegressionsabschlag ab Budgetjahr 2017 Mit dem Krankenhausstrukturgesetz ersetzt der Fixkostendegressionsabschlag (FDA) ab dem Budgetverhandlungsjahr 2017 den bisherigen Mehrleistungsabschlag 25 %, um die Mengensteuerung von der Landes- auf die Krankenhausebene zu verlagern. Kostenvorteile, durch Erbringung zusätzlicher Leistungen mit vorhandenen Strukturen und Personal, sollen mit dem ebenfalls dreijährigen Fixkostendegressionsabschlag nur noch bei dem Krankenhaus berücksichtigt werden, das diese Leistung vereinbart hat. In jedem Bundesland sollte bis zum 30. September jeden Jahres der sogenannte Fixkostendegressionsabschlag auf Landesebene für drei Jahre vereinbart werden. Da sich die Vertragsparteien nicht auf eine Abschlagshöhe einigen konnten, hat der Gesetzgeber diesen Abschlag bundeseinheitlich auf 35 % für die Dauer von drei Jahren festgesetzt. In den Jahren 2017 und 2018 kann für Leistungen mit einer höheren Fixkostendegression oder für Leistungen mit erhöhten wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen, soweit es sich nicht um bereits abgesenkte oder abgestufte Leistungen handelt (Kapitel 4), auch ein höherer Abschlag von maximal 50 % über einen längeren Zeitraum vereinbart werden (Abbildung 3). Abbildung 3: Wirkung von Mehrleistungsabschlag (MLA) vs. Fixkostendegressionsabschlag (FDA) Quelle: eigene Darstellung (Basis „Das KHSG und seine potenziellen Auswirkungen auf die Leistungsvergütung der Krankenhäuser“, Roeder/Bunzemeier/Heumann, Das Krankenhaus 7/2015) Durch die Verhandlung von Mehrleistungen, z. B. durch Fallzahlsteigerung und damit einer Ausweitung des Erlösbudgets, verteilen sich die Fixkosten des Krankenhauses auf eine größere Fallzahl. Dadurch kann das Krankenhaus mengenbezogene Kostenvorteile bzw. Effizienzgewinne bei Steigerung der Behandlungsfälle durch betriebswirtschaftlich bedingt sinkende Fixkosten erzielen. Im Hinblick auf den FDA im Zuge des KHSG müssen Krankenhäuser klare Aussagen über ihre Fixkostensituation treffen können. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Vorgehensweise für die Ermittlung der fixen und variablen Kosten im Krankenhaus. Bisher ist keine eindeutige und einheitliche Trennung zwischen fixen und variablen Kosten im Krankenhaus definiert. 6 6 Rheinische Fachhochschule Köln, Der Fixkostendegressionsabschlag (KHSG 2015) für Krankenhäuser, Riedel, Homberg, Illie, Margotte, Peedikayil-Varghese, Klaßmann, April 2016 17 5.2 Abschlagsfähige Leistungen und Ausnahmetatbestände Bei der Ermittlung der abschlagsfähigen Leistungen beim Fixkostendegressionsabschlag müssen Ausnahmetatbestände berücksichtigt werden. Es gibt einige vom Fixkostendegressionsabschlag ausgenommene oder nur mit hälftigem Abschlag versehenen Leistungen. Zur Identifizierung der tatsächlichen Abschlagshöhe müssen wesentliche Entscheidungsfragen geklärt werden (Abbildung 4). Abbildung 4: Abschlagsfähige Leistungen und Ausnahmetatbestände beim Fixkostendegressionsabschlag Quelle: eigene Darstellung Die dargestellten Ausnahmetatbestände sind nicht vollumfänglich und wurden aufgrund deren Relevanz auf die Sachkostenabrechnung ausgewählt. 18 Medizinprodukte sind den variablen Kosten im Krankenhaus zuzuordnen. Die Abwertung dient der Fixkostenreduktion und soll den variablen Kostenanteil außen vor lassen. Die Gesamtkosten eines Krankenhauses lassen sich, abgesehen von Steuern, Zinsen und ähnlichen Aufwendungen, hauptsächlich in Personal- und Sachkosten unterteilen. Eine weitere Möglichkeit, eine Abgrenzung zwischen fixen und variablen Kosten vorzunehmen, besteht in der Aussage, dass es sich grundsätzlich bei Personalkosten um fixe und bei Sachkosten um variable Kosten handelt. 7 FDA gilt nicht für unbewertete DRGs, Zusatzentgelte, NUB oder nicht DRG-vergütete Leistungen Der Fixkostendegressionsabschlag findet keine Anwendung für vereinbarte Leistungssteigerungen im Bereich der E2-Zusatzentgelte (bepreiste ZE), für die krankenhausindividuellen Entgelte nach E3 (unbepreiste/individuelle ZE) oder Zusatzentgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB). Alle vorgenannten Zusatzentgelte sind den variablen Kosten zuzuordnen und daher abschlagsfrei. FDA gilt nicht für bereits abgesenkte oder abgestufte DRGs (I10D, I10E, I10F, I10G, I10H, I47C, I68D und I68E) Um einen wiederholten Abschlag zu vermeiden, findet der FDA keine Anwendung auf bereits durch das InEK im Fallpauschalenkatalog angepasste Bewertungsrelationen, welche aufgrund von wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen abgesenkt oder abgestuft wurden. 7 Rheinische Fachhochschule Köln, Der Fixkostendegressionsabschlag (KHSG 2015) für Krankenhäuser 19 FDA gilt nicht für vom InEK ausgewiesene DRGs mit zwei Drittel Sachkostenanteil Leistungssteigerungen bei DRGs mit zwei Drittel Sachkostenanteil werden auf Grund des besonders hohen Anteils variabler Kosten vom FDA ausgenommen. Zur Unterstützung der Vertragsparteien auf Ortsebene hat das InEK, die vom Fixkostendegressionsabschlag ausgenommenen Fallpauschalen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln für das Jahr 2017 veröffentlicht (Tabelle 7, Tabelle 8). Tabelle 7: FDA-Ausnahmetatbestände: zwei Drittel Sachkosten – Hauptabteilung Quelle: DRG-Liste gem. § 3 Abs. 3 der Vereinbarung zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln Tabelle 8: FDA-Ausnahmetatbestände: zwei Drittel Sachkosten – Belegabteilung Quelle: DRG-Liste gem. § 3 Abs. 3 der Vereinbarung zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln 20 FDA findet bei nicht mengenanfälligen Leistungen nur eine hälftige Anwendung Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben erstmals im Jahr 2016 einen Katalog nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 KHEntgG (Tabelle 9) nicht mengenanfälliger Krankenhausleistungen, die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen, sowie nähere Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlags, insbesondere zur Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses und zu einem geminderten Abschlag im Falle von Leistungsverlagerungen vereinbart. Der Katalog ist als Anlage zu der Vereinbarung zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags beigefügt und beinhaltet 87 DRG-Fallpauschalen in der G-DRG-Version 2017. Die im Katalog aufgeführten Leistungen umfassen insbesondere Fallpauschalen für Geburten (vaginale Entbindung), intensivmedizinische Leistungen, Schlaganfall- und Herzinfarktbehandlungen, Bypass-Operationen, rekonstruktive Gefäßeingriffe, Eingriffe an Magen, Ösophagus und Darm, urologische Erkrankungen sowie für die Behandlung von Infektionskrankheiten. Die Vereinbarung und der Katalog wurden den Krankenhäusern im Rahmen der Mitgliederinformation der jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften zur Verfügung gestellt. Verweise Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Köln gemeinsam sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0 E1plus – Bestandteil und Grundlage der Verhandlungen mit Krankenhäusern, die nach DRGs abrechnen, ist die Aufstellung der Entgelte und Budgetberechnung (AEB) Rheinische Fachhochschule Köln, Der Fixkostendegressionsabschlag (KHSG 2015) für Krankenhäuser, Riedel, Homberg, Illie, Margotte, Peedikayil-Varghese, Klaßmann, April 2016 21 Tabelle 9: FDA: Nicht mengenanfällige Krankenhausleistungen, die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen Quelle: Anlage zur Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 KHEntgG zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., Köln sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin gemeinsam sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin 22 Fortsetzung Tabelle 9: FDA: Nicht mengenanfällige Krankenhausleistungen, die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen 23 Fortsetzung Tabelle 9: FDA: Nicht mengenanfällige Krankenhausleistungen, die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen 24 Abkürzungsverzeichnis und Glossar Basisfallwert Faktor mit dem die Bewertungsrelation einer DRG multipliziert wird, um einen DRG-Erlös zu errechnen Bewertungsrelation Jeder DRG wird eine Bewertungsrelation, auch Relativgewicht oder relatives Kostengewicht genannt, zugeordnet. Es ist ein Maß für den durchschnittlichen Aufwand der Behandlung innerhalb dieser DRG. Bewertungsrelation = Relativgewicht Bezugsgröße Die Bezugsgröße der InEK-G-DRG-Kalkulation ist die Summe der mit den § 21-Daten gewichteten Kosten geteilt durch die Summe aller Bewertungsrelationen. BVMed Bundesverband Medizintechnologie e. V. Casemix Der Case-Mix ergibt sich aus der Summe der Kostengewichte (DRG-Bewertungsrelationen) aller Behandlungsfälle eines Krankenhauses in einem bestimmten Zeitraum (Beispiel: Budgetjahr). DKG Deutsche Krankenhausgesellschaft DRG Diagnosis Related Groups FDA Fixkostendegressionsabschlag G-DRG German Diagnosis Related Groups G-DRG-Report-Browser zeigt die Kalkulationsergebnisse für das G-DRG-System auf DRG-Ebene an GKV Gesetzliche Krankenversicherung InEK Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus KHEntgG Krankenhausentgeltgesetz KHG Krankenhausfinanzierungsgesetz KHSG Krankenhausstrukturgesetz Misch-DRG Unterschiedliche Leistungen innerhalb einer DRG NUB Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode Selbstverwaltungspartner Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Spitzenverband Bund der Gesetz- auf Bundesebene lichen Krankenversicherung (GKV),Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) ZE Zusatzentgelt 25 Systematisierung der Verweise Erweiterung der Kalkulationsgrundlage > § 17b Abs. 3 S. 6 KHG https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html > Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 S. 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation http://www.g-drg.de/cms/content/download/6440/48906/version/2/file/Vereinbarung+nach+ §+17b+Abs.+3+Satz+6+KHG.pdf?pk_campaign=kalk16&pk_kwd=VereinbarungRep > Erste Ziehung zur Erhöhung der Repräsentativität – Video und weitere Erläuterungen http://www.g-drg.de/cms/Kalkulation2/Erhoehung_der_Repraesentativitaet_der_Kalkulation/ Erhoehung_der_Repraesentativitaet_der_Kalkulation2#KalkVideo > Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0 http://www.dkgev.de/media/file/36911.dasKrankenhaus_01_2017_G-DRG_System.pdf > Bibliomed Campus (2016): Heimig: Ergebnis der Auslosung schlechter als erhofft https://www.bibliomedmanager.de/web/guest/news/-/content/detail/22173250, 15.11.2016 Korrekturen von Sachkostenanteilen in den DRG-Fallpauschalen > Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0 http://www.dkgev.de/media/file/36911.dasKrankenhaus_01_2017_G-DRG_System.pdf Anpassung der Bewertungsrelationen bei wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen > § 17b Abs. 1 S. 5 KHG https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html > § 4 Abs. 2b Nr. 1e KHEntgG https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__4.html > § 9 Abs. 1c KHEntgG https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__9.html > Fallpauschalenkatalog 2017 – Anlagen 1d und 1e http://www.g-drg.de/cms/G-DRG-System_2017/Fallpauschalen-Katalog2/FallpauschalenKatalog_2017 > Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung zur gezielten Abwertung von Bewertungsrelationen http://www.g-drg.de/cms/G-DRG-System_2017/Abrechnungsbestimmungen 26 > Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0 http://www.dkgev.de/media/file/36911.dasKrankenhaus_01_2017_G-DRG_System.pdf > Franz, Dominik/Roeder, Norbert (2012): Mengendynamik in den Krankenhäusern: Auch eine gesellschaftliche Frage http://www.aerzteblatt.de/archiv/133797/ Mengensteuerung durch den Fixkostendegressionsabschlag > Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Köln gemeinsam sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin http://www.dkgev.de/media/file/31751.Anlage_Vereinbarung_nach_%C2%A7_9_Abs._1_Nr._6_ KHEntgG_zur_Umsetzung_des_Fixkostendegressionsabschlags.pdf > Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0 http://www.dkgev.de/media/file/36911.dasKrankenhaus_01_2017_G-DRG_System.pdf > E1plus – Bestandteil und Grundlage der Verhandlungen mit Krankenhäusern, die nach DRGs abrechnen, ist die Aufstellung der Entgelte und Budgetberechnung (AEB) http://www.aok-gesundheitspartner.de/bund/krankenhaus/verhandlungen/drg/index_06606.html > Rheinische Fachhochschule Köln, Der Fixkostendegressionsabschlag (KHSG 2015) für Krankenhäuser, Riedel, Homberg, Illie, Margotte, Peedikayil-Varghese, Klaßmann, April 2016 http://www.rfh-koeln.de/sites/rfh_koelnDE/myzms/content/e497/e8398/e8466/e31252/ 08_06_2016_FKDA-Diskussionspapier_ger.pdf 27 Neues zur Innovationsfinanzierung im Krankenhaus Das Medizinproduktemethoden-Bewertungsverfahren nach § 137h SGB V Neues Informations-Übermittlungsverfahren der Krankenhäuser bei erstmaliger Anfrage für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Klasse Der BVMed stellt für Krankenhäuser und Medizinproduktehersteller einen Leitfaden zum neu eingeführ- Das MedizinproduktemethodenBewertungsverfahren nach § 137h SGB V ten Medizinproduktemethoden-Bewertungsverfahren nach § 137h SGB V (Erweiterung des bestehenden NUB-Verfahrens) vor. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde die „Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Klasse“ eingeführt und das NUB-Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG für diese Medizinprodukte durch eine im Gesetz beschriebene obligate Medizinproduktemethoden-Bewertung entscheidend verändert. Im Gesetz wird festgelegt, dass bestimmte Methoden mit Medizinprodukten hoher Klassen („besonders invasiv“, „neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept“, „erstmalige NUB-Anfrage“, etc.) zusätzlich einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) unterzogen werden sollen. Quelle: eigene Darstellung Ab dem Jahr 2016 hat das Krankenhaus bei einer erstmaligen NUB-Anfrage für eine betroffene Methode zugleich ausführliche Informationen u. a. über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Anwendung des Medizinproduktes an den G-BA zu übermitteln. Der Leitfaden wendet sich an Ärzte, medizinische und kaufmännische Controller, DRG-Beauftragte und an alle Personen, die sich mit der NUBAnfrage und Informationsübermittlung befassen. Ansprechpartner der Hersteller für den notwendigen Abstimmungsprozess Der BVMed stellt für die Krankenhäuser eine Internetplattform zur Verfügung, auf welcher die Ansprechpartner der Hersteller gelistet sind, die für den notwendigen Abstimmungsprozess bei den Herstellern kontaktiert werden können. Die Listung und Benennung der Ansprechpartner liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Herstellers. www.bvmed.de/medizinproduktemethoden-bewertungsverfahren 28 Notizen 29 BVMed – Bundesverband Medizintechnologie e. V. Reinhardtstr. 29 b, 10117 Berlin Tel.: +49 (0)30 246 255-0 Fax: +49 (0)30 246 255-99 www.bvmed.de
© Copyright 2025 ExpyDoc