Umsetzung des Kranken- hausstrukturgesetzes (KHSG)

Sachkostenfinanzierung
im G-DRG-System 2017
Umsetzung des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG)
Vergütungsregelungen für
Medizintechnologien im Krankenhaus
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BVMed – Bundesverband Medizintechnologie e. V.
Januar 2017
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Sachkostenfinanzierung im G-DRG-System 2017
Umsetzung des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG)
Vergütungsregelungen für Medizintechnologien im Krankenhaus
Vorwort
Die bedarfsgerechte Versorgung der Patienten mit qualitativ hochwertigen Medizinprodukten muss auch
unter den neuen Bedingungen der DRG-Vergütungsregelung im Krankenhaus sichergestellt werden. Die
mit dem Krankenhausstrukturgesetz eingeführten Maßnahmen, wie beispielsweise die partielle Abkehr
vom reinen Ist-Kostenansatz der DRG-Kalkulation, können zu Fehlentwicklungen führen. Die ohne ausreichende Evidenz etablierten Maßnahmen des Gesetzgebers zur Mengensteuerung im G-DRG-System dürfen keine Versorgungsdefizite bei Therapien mit qualitativ hochwertigen Medizinprodukten nach sich ziehen. Die Inhalte des Leitfadens sollen dazu beitragen, Unsicherheiten und Missverständnisse im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zu vermeiden. Es wird nicht der Anspruch erhoben, die Änderungen
und Konsequenzen aus dem Krankenhausstrukturgesetz in Gänze darzustellen. Zweckdienliche Hinweise
und weiterführende Links in den jeweiligen Kapiteln helfen, einen strukturierten Einstieg in das Thema
zu ermöglichen.
Der Leitfaden ist das Ergebnis eines Projektes des Fachbereichs Krankenhausfinanzierung (FB DRG) des
BVMed. An dieser Stelle bedanken wir uns insbesondere bei dem Sprecher des Fachbereichs Herrn Günther Gyarmathy, Frau Jenny Grünert, Frau Anne Gaiser, Herrn Gerhard Forkel und Herrn Olaf Winkler sowie bei den weiteren Teilnehmern der beteiligten Mitgliedsunternehmen.
Es wird der Sachverhalt mit Stand Dezember 2016 dargestellt.
Berlin, im Januar 2017
3
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
3
Inhaltsverzeichnis
4
Abbildungsverzeichnis
5
Tabellenverzeichnis
5
1.
Wesentliche Änderungen der Sachkostenfinanzierung
6
2.
Erweiterung der Kalkulationsgrundlage
8
3.
Korrekturen von Sachkostenanteilen in den DRG-Fallpauschalen
10
4.
Anpassung der Bewertungsrelationen bei wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen
13
5.
Mengensteuerung durch den Fixkostendegressionsabschlag (FDA)
16
5.1 Fixkostendegressionsabschlag ersetzt bisherigen Mehrleistungsabschlag
16
5.2 Abschlagsfähige Leistungen und Ausnahmetatbestände
18
Abkürzungsverzeichnis und Glossar
25
Systematisierung der Verweise
26
4
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Hebelwirkung des Landesbasisfallwertes auf die Vergütung der Krankenhäuser
11
Abbildung 2: Die Bewertungsanpassung der Sachkosten ist nur ein Element der DRG-Kalkulation
12
Abbildung 3: Wirkung von Mehrleistungsabschlag (MLA) vs. Fixkostendegressionsabschlag (FDA)
17
Abbildung 4: Abschlagsfähige Leistungen und Ausnahmetatbestände beim
Fixkostendegressionsabschlag
18
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Ergebnis der Ersten Ziehung von Krankenhäusern
8
Tabelle 2: Repräsentativität der Kalkulation – Sanktionen
9
Tabelle 3: G-DRG-Report-Browser – Kostenmatrix
11
Tabelle 4: Operative Wirbelsäuleneingriffe
14
Tabelle 5: Primäre Hüftendoprothetik
14
Tabelle 6: Konservative Behandlung der Wirbelsäule
14
Tabelle 7: FDA-Ausnahmetatbestände: zwei Drittel Sachkosten – Hauptabteilung
20
Tabelle 8: FDA-Ausnahmetatbestände: zwei Drittel Sachkosten – Belegabteilung
20
Tabelle 9: FDA: Nicht mengenanfällige Krankenhausleistungen,
die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen
22
5
1. Wesentliche Änderungen der Sachkostenfinanzierung
Die Rahmenbedingungen der Krankenhausfinanzierung sind durch das Krankenhausstrukturgesetz
(KHSG) für die Bewertung und damit Finanzierung der Sachkosten wesentlich verändert worden.
Erweiterung der Kalkulationsgrundlage
> Krankenhäuser in privater Trägerschaft nehmen kaum an der Kalkulation teil, sodass die in Deutschland bestehende Krankenhauslandschaft nicht adäquat bei der DRG-Kalkulation abgebildet ist. Deshalb wurde die Kalkulationsgrundlage um zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtende Krankenhäuser erweitert.
> Die Erweiterung der Kalkulationsgrundlage hat im Jahr 2017 keine Auswirkung.
> Im Jahr 2018 ist nur mit einer sehr geringen Auswirkung auf den Fallpauschalenkatalog zu rechnen.
> Die fallbezogene Erfassung und Aufschlüsselung der Kostendaten wird in den Krankenhäusern immer
wichtiger.
Korrekturen von Sachkostenanteilen in den DRG-Fallpauschalen
> Übervergütete Sachkostenanteile wurden abgewertet und im Gegenzug die Personal- und Infrastrukturkosten aufgewertet. Es wird kein Geld aus der Krankenhausfinanzierung herausgenommen.
> Die DRG ist eine Pauschalvergütung. Sie ist nicht geeignet, einzelne Behandlungen oder Medizinprodukte abzubilden.
> Der G-DRG-Report-Browser weist keinen sachgerechten Wert für das einzelne Medizinprodukt aus.
Dies ist insbesondere bei Misch-DRGs zu berücksichtigen.
> Erlösvergleiche mit dem Vorjahr sind nur anhand krankenhausindividueller Kostenträgerrechnungen
oder Prozesskostenanalysen realistisch. Der Vergleich der Ergebnisse des G-DRG-Report-Browsers mit
dem Vorjahr bildet nicht die krankenhausindividuellen Kosten ab.
> Die Korrektur von Sachkostenanteilen gilt nicht für:
6
•
ambulante Leistungen im Krankenhaus
•
unbewertete DRGs, Zusatzentgelte, NUB-Entgelte oder nicht mit DRG vergütete Leistungen
Anpassung der Bewertungsrelationen bei wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen
> Für einige definierte DRGs wurden die Bewertungsrelationen abgesenkt oder abgestuft.
> Die Absenkung der Bewertungsrelationen betrifft alle Krankenhäuser, die diese definierten DRGs
erbringen.
> Die Abstufung der Bewertungsrelationen betrifft nur die Krankenhäuser, die mehr Fälle als die vorgegebenen Median-Fallzahlen dieser definierten DRGs erbracht haben. Die betroffenen Krankenhäuser
rechnen alle Fälle dieser DRGs mit einer abgesenkten Bewertungsrelation ab. Um bei Fallzahlen unter
oder auf dem Median die nicht abgesenkte normale Bewertungsrelation abrechnen zu dürfen, ist eine
entsprechende Meldung der Fallzahlen beim InEK einzureichen. Nur dann kann die nicht abgesenkte
Bewertungsrelation abgerechnet werden.
> Die von einer Absenkung oder Abstufung der Bewertungsrelation betroffenen DRGs sind vom Fixkostendegressionsabschlag ausgenommen, um einen doppelten Abschlag zu vermeiden.
Mengensteuerung durch den Fixkostendegressionsabschlag (FDA)
> Der FDA ersetzt die bisherige Mehrmengenregelung bzw. den bisherigen Mehrleistungsabschlag.
> Medizinprodukte sind im Krankenhaus variable Kosten und keine Fixkosten. Variable Kosten (Sachkosten) sollen weiterhin voll finanziert werden.
> Die Mengensteuerung soll von der Landes- auf die Krankenhausebene verlagert werden.
> Eine genaue Analyse der tatsächlich betroffenen DRG wird empfohlen; insbesondere der Kostenbestandteile von Misch-DRGs. Hierbei sollte der Fixkostenanteil / die Fixkostendregression, für ein sachgerechtes und für alle Seiten faires Verhandlungsergebnis (Abschlagshöhe), je DRG oder Methode
ermittelt werden.
> Kostenträgerrechnungen und Prozesskostenanalysen können hierbei eine gute Unterstützung sein.
> Der FDA gilt nicht für:
•
ambulante Leistungen im Krankenhaus
• unbewertete DRGs, Zusatzentgelte, NUB-Entgelte oder nicht mit DRG vergütete Leistungen
•
bereits abgesenkte oder abgestufte DRGs
•
vom InEK ausgewiesene DRGs mit zwei Drittel Sachkostenanteil
7
2. Erweiterung der Kalkulationsgrundlage
> Krankenhäuser in privater Trägerschaft nehmen kaum an der Kalkulation teil, sodass die in
Deutschland bestehende Krankenhauslandschaft nicht adäquat bei der DRG-Kalkulation abgebildet ist. Deshalb wurde die Kalkulationsgrundlage um zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtende Krankenhäuser erweitert.
> Die Erweiterung der Kalkulationsgrundlage hat im Jahr 2017 keine Auswirkung.
> Im Jahr 2018 ist nur mit einer sehr geringen Auswirkung auf den Fallpauschalenkatalog zu rechnen.
> Die fallbezogene Erfassung und Aufschlüsselung der Kostendaten wird in den Krankenhäusern immer wichtiger.
Ein Ziel des Krankenhausstrukturgesetzes ist es, die Datengrundlage für die Kalkulation der diagnosebezogenen Fallgruppen (DRGs) zu verbessern. Gerade Krankenhäuser in privater Trägerschaft nehmen kaum
an der Kalkulation teil, sodass die in Deutschland bestehende Krankenhauslandschaft nicht adäquat bei
der DRG-Kalkulation abgebildet ist. Um die Abbildungsqualität des G-DRG-Systems zu erhöhen, wurden
neben den weiterhin freiwillig an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern zusätzliche Krankenhäuser ausgewählt, die die Repräsentativität erhöhen sollen. Hierzu wurden im Jahr 2016 in einem Losverfahren vom InEK 40 weitere Krankenhäuser aus 152 ausgewählt (Tabelle 1). Die ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, fünf Jahre lang ihre Kostendaten an das InEK zu melden. Die nächste Auswahlrunde findet in drei Jahren statt. Für die Teilnahme an der Kalkulation erhalten die Krankenhäuser
eine pauschale Vergütung. Weigert sich eines der verpflichteten Krankenhäuser an der Kalkulation teilzunehmen, hat es mit Sanktionsmaßnahmen zu rechnen (Tabelle 2). Liefert eines dieser Krankenhäuser
in zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine Kostendaten an das InEK, hat es zusätzlich auf eigene Kosten
einen Dritten zu beauftragen, der die Erhebung der Kostendaten vornimmt.
Alle an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäuser müssen Boni und Skonti bei der Datenlieferung
übermitteln.
Tabelle 1: Ergebnis der Ersten Ziehung von Krankenhäusern
Quelle: InEK
8
Aufgrund des Erhebungsprozesses werden die Kalkulationsdaten (Kosten) erst nach zwei Jahren in der
DRG-Vergütung berücksichtigt. Kostenänderungen werden somit nur verzögert abgebildet. Anhand der
Tabelle 2 lässt sich erkennen, dass sich im Jahr 2017 keine Auswirkungen auf die Vergütung ergeben werden, da erst im Jahr 2017 erste Kostendaten und relevanten Informationen aus dem Jahr 2016 an das InEK
geliefert werden müssen. Im Jahr 2018 werden aufgrund dieser wenigen Detaildaten aus 2016 nur geringe Auswirkungen zu erwarten sein. Umfassendere Auswirkungen der verpflichtenden Teilnahme an
der Kalkulation werden frühestens im Jahr 2019 erwartet, da dann erstmals vollständige Kalkulationsdaten geliefert werden müssen.
Das InEK hat nach der Auslosung der verpflichteten Krankenhäuser bereits eine kritische Würdigung der
Verbesserung der Kalkulationsgrundlage vorgenommen. Für zahlreiche Behandlungen konnte die Datengrundlage verbessert werden. Jedoch konnte die vorhandene Datenlücke nicht vollständig geschlossen
werden. Zudem erwartet das InEK für die ersten Jahre der verpflichteten Teilnahme an der Kalkulation,
dass nur wenige der gelieferten Daten verwendbar sein werden. 1
Tabelle 2: Repräsentativität der Kalkulation – Sanktionen
Datenlieferjahr
(Frist)
2017 (30.04.)
Auswirkung im
G-DRG-System
2018
Umfang der Daten
Strukturinformationen und
Summenlisten der Kosten je
Kostenstelle für die Konten 6
und 7*, ggf. Probekalkulation
(freiwillig)
2019
2018 (31.03.)
Vollständige Kalkulationsgesammelte Daten
daten nach Kalkulationsveraus 2017
einbarung
2020
2019 (31.03.)
Vollständige Kalkulationsgesammelte Daten
daten nach Kalkulationsveraus 2018
einbarung
2020 (31.03.)
2021
Vollständige Kalkulationsgesammelte Daten
daten nach Kalkulationsveraus 2019
einbarung
2021 (31.03.)
2022
Vollständige Kalkulationsgesammelte Daten
daten nach Kalkulationsveraus 2020
einbarung
* siehe Tabelle 3 G-DRG-Browser Konten 6 und 7
Quelle: eigene Darstellung
Sanktionsmaßnahmen
bei Nichtlieferung
14.000 € pauschaler Abschlag
gesammelte Daten
aus 2016
15 € Abschlag je voll- + teilstationärem Krankenhausfall
30 € Abschlag je nicht verwertbaren/fehlenden voll- + teilstationären Krankenhausfall
60 € Abschlag je nicht verwertbaren/fehlenden voll- + teilstationären Krankenhausfall
90 € Abschlag je nicht verwertbaren/fehlenden voll- + teilstationären Krankenhausfall
Verweise
§ 17b Abs. 3 S. 6 KHG
Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 S. 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation
Erste Ziehung zur Erhöhung der Repräsentativität – Video und weitere Erläuterungen
Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0
Bibliomed Campus (2016): Heimig: Ergebnis der Auslosung schlechter als erhofft
1
Bibliomed Campus (2016): Heimig: Ergebnis der Auslosung schlechter als erhofft
9
3. Korrekturen von Sachkostenanteilen in den DRG-Fallpauschalen
> Übervergütete Sachkostenanteile wurden abgewertet und im Gegenzug die Personal- und Infrastrukturkosten aufgewertet. Es wird kein Geld aus der Krankenhausfinanzierung herausgenommen.
> Die DRG ist eine Pauschalvergütung. Sie ist nicht geeignet, einzelne Behandlungen oder Medizinprodukte abzubilden.
> Der G-DRG-Report-Browser weist keinen sachgerechten Wert für das einzelne Medizinprodukt
aus. Dies ist insbesondere bei Misch-DRGs zu berücksichtigen.
> Erlösvergleiche mit dem Vorjahr sind nur anhand krankenhausindividueller Kostenträgerrechnungen oder Prozesskostenanalysen realistisch. Der Vergleich der Ergebnisse des G-DRG-ReportBrowsers mit dem Vorjahr bildet nicht die krankenhausindividuellen Kosten ab.
> Die Korrektur von Sachkostenanteilen gilt nicht für:
•
ambulante Leistungen im Krankenhaus
•
unbewertete DRGs, Zusatzentgelte, NUB-Entgelte oder nicht mit DRG vergütete Leistungen
Die Vergütung über pauschalisierte DRGs wird in Deutschland mit Hilfe der Ist-Kostendaten der Kalkulationskrankenhäuser ermittelt und daraus der jeweilige Fallpauschalenkatalog erstellt. Erst zu Anfang eines jeden Jahres werden weitere Detailinformation zu der Bewertungsrelation der einzelnen bewerteten
DRGs mit dem G-DRG-Kostenbrowser (Kostenmatrix, Tabelle 3) veröffentlicht. In diesem Tool sind die gemittelten Kosten aller Normallieger (Fälle mit einer Verweildauer innerhalb der Grenzverweildauern) der
jeweiligen DRG aus der Kalkulationsstichprobe nach Verursachungsort (z. B. OP-Bereich) und Kostenart
(z. B. Sachkosten Implantate/Transplantate) detailliert aufgeführt. Personalkosten sind in den Kostenartengruppen 1, 2 und 3, Sachkosten in den Kostenartengruppen 4a, 4b, 5, 6a und 6b enthalten. Für die
Personal- und Sachkosten der medizinischen und nicht medizinischen Infrastruktur erfolgt in der Kalkulation keine Differenzierung nach Personal- und Sachkosten. Diese werden in einer Summe in den Kostenartengruppen 7 und 8 ausgewiesen.
Seit Beginn des G-DRG-Systems entstand durch Multiplikation der DRG-Bewertungsrelationen mit den
Landesbasisfallwerten, welche höher sind als der Kalkulationsbasisfallwert des InEK (Bezugsgröße), ein
„Hebel“ auf die InEK-Ist-Kosten (Abbildung 1). Unbewertete DRGs, Zusatzentgelte, NUB-Entgelte, nicht
mit DRG vergütete Leistungen oder ambulante Leistungen sind hiervon nicht betroffen, da dies feste oder
verhandelbare Eurobeträge sind.
10
Abbildung 1: Hebelwirkung des Landesbasisfallwertes auf die Vergütung der Krankenhäuser
(3.376,11€
)
Quelle: eigene Darstellung
Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben eine Vereinbarung zur Umsetzung der Korrekturen von Sachkostenanteilen in den Bewertungsrelationen der DRG-Fallpauschalen getroffen. Grundlage
bildet ein vom InEK entwickeltes Konzept, welches lediglich die durch den beschriebenen „Hebel“ übervergüteten Sachkostenanteile der Bewertungsrelationen zugunsten des Personals und der Infrastruktur
abwertet. Auf diesem Wege sollen aber keine Erlöse aus der Krankenhausfinanzierung herausgenommen,
sondern zugunsten des Personals und der Infrastruktur „umverteilt“ werden. Mit der Stellungnahme des
BVMed vom 4. Mai 2016 wurde die unterstellte Übervergütung der DRG-Sachkostenanteile thematisiert
und auf Mängel des Methodenvorschlags des InEK hingewiesen. Als Ergebnis der nachfolgenden Analyse
und Diskussion konnte die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) vereinbaren, dass die aus dem ursprünglichen Konzept des InEK resultierenden Korrekturen für den DRG-Katalog 2017 lediglich zu
50 Prozent bzw. für den DRG-Katalog 2018 zu 60 Prozent umgesetzt werden.
Tabelle 3: G-DRG-Report-Browser – Kostenmatrix
Quelle: G-DRG-Report-Browser
11
Insbesondere bei Misch-DRGs besteht die Gefahr der Fehlinterpretation, wenn die dargestellten durchschnittlichen Kosten einer DRG, die nicht die reale einzelne Behandlung widerspiegeln, eine ggf. überhaupt nicht existierende Unterdeckung vermuten lassen. Dies hätte zur Folge, dass eine Versorgung, statt
bedarfsgerecht mit qualitativ hochwertigen Medizinprodukten, in ggf. verminderter Qualität oder im
schlimmsten Fall überhaupt nicht mehr angeboten wird. Die Bewertungsanpassung der Sachkosten ist
nur ein Element der DRG-Kalkulation des InEKs (Abbildung 2). Nach wie vor wirken sich primär Kostenveränderungen auf Basis von Ist-Kosten der Kalkulationshäuser auf die jeweiligen Personal- oder Sachkostenbestandteile einer DRG aus und sind immer im direkten Zusammenhang zu betrachten.
Abbildung 2: Die Bewertungsanpassung der Sachkosten ist nur ein Element der DRG-Kalkulation
Quelle: eigene Darstellung
Die notwendige Transparenz zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Behandlungsmethode ermöglicht nicht der G-DRG-Report-Browser. Erst der Vergleich der tatsächlichen Behandlungsfallkosten,
anhand einer krankenhausindividuellen Kostenträgerrechnung oder Prozesskostenanalysen, mit den
DRG-Erlösen für die individuelle Prozedur lässt eine Beurteilung zu. Letztendlich ist der Veränderung der
Bewertungsrelation und des Landesbasisfallwertes im Vergleich zum Vorjahr, unter Berücksichtigung
eigener Prozesskosten, der Vorzug zu geben.
Verweise
Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0
12
4. Anpassung der Bewertungsrelationen bei wirtschaftlich begründeten
Fallzahlsteigerungen
> Für einige definierte DRGs wurden die Bewertungsrelationen abgesenkt oder abgestuft.
> Die Absenkung der Bewertungsrelationen betrifft alle Krankenhäuser, die diese definierten DRGs
erbringen.
> Die Abstufung der Bewertungsrelationen betrifft nur die Krankenhäuser, die mehr Fälle als die vorgegebenen Median-Fallzahlen dieser definierten DRGs erbracht haben. Die betroffenen Krankenhäuser rechnen alle Fälle dieser DRGs mit einer abgesenkten Bewertungsrelation ab. Um bei Fallzahlen unter oder auf dem Median, die nicht abgesenkte normale Bewertungsrelation abrechnen
zu dürfen, ist eine entsprechende Meldung der Fallzahlen beim InEK einzureichen. Nur dann kann
die nicht abgesenkte Bewertungsrelation abgerechnet werden.
> Die von einer Absenkung oder Abstufung der Bewertungsrelation betroffenen DRGs sind vom
Fixkostendegressionsabschlag ausgenommen, um einen doppelten Abschlag zu vermeiden.
Im Rahmen des Endberichts zur Erforschung der Mengenentwicklung in Deutschland ist im Jahr 2014
veröffentlicht worden, dass in Deutschland die Fallzahlen im internationalen Vergleich stark angestiegen
sind. Einige Leistungsbereiche mit medizinisch eher planbarem Charakter weisen demnach große Fallzahlsteigerungen auf. 2 Der Gesetzgeber vermutet dahinter zumindest anteilig wirtschaftliche Interessen
und nicht nur medizinische Notwendigkeit für den Patienten, obwohl mit den derzeitig zur Verfügung
stehenden Daten eine Differenzierung und Quantifizierung der verschiedenen Ursachen der Fallzahlsteigerungen endoprothetischer Eingriffe an Hüfte und Kniegelenk nicht möglich ist und auch bisher nicht
anderweitig publiziert wurde. 3 Im Weißbuch Endoprothetik wurden Zahlen veröffentlicht, die keine Fallzahlensteigerungen in der Hüft- und Knieendoprothetik seit dem Jahr 2007 darlegen. 4 Fallzahlsteigerungen sind hauptsächlich durch die demographische Entwicklung, den medizintechnischen Fortschritt und
durch ein geändertes Anspruchsverhalten der Patienten begründet.
Um dieser Zunahme an Leistungen und damit verbundenen Kostensteigerungen entgegen zu steuern,
hat der Gesetzgeber einige Steuerungsmechanismen im Rahmen des KHSG eingeführt. Eine Maßnahme
ist, die Bewertungsrelationen von Leistungen mit Anhaltspunkten für wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen abzusenken.
2
3
4
Endbericht 2014, Forschungsauftrag zur Mengenentwicklung nach § 17b Abs. 9 KHG, S. 10f
Franz, Dominik/Roeder, Norbert (2012): Mengendynamik in den Krankenhäusern: Auch eine gesellschaftliche Frage;
Franz, Dominik (2016) Ursachenanalyse von Fallzahlentwicklung: unter fallpauschalierter Vergütung am Beispiel
endoprothetischer Primär- und Wechseleingriffe
Weißbuch Gelenkersatz Kapitel 2, S. 1-2, S. 18
13
Der GKV-Spitzenverband und die DKG haben sich auf folgendes Ergebnis geeinigt:
Gezielte Absenkung der Bewertungsrelationen definierter DRGs im Bereich der Wirbelsäule und
Endoprothetik für alle Krankenhäuser
Tabelle 4: Operative Wirbelsäuleneingriffe
Operative Wirbelsäuleneingriffe
DRG
Beschreibung
I10D
Andere Eingriffe an der Wirbelsäule mit kompl. Eingriff an der Wirbelsäule oder best.
Diszitis, ohne intervertebralen Cage 1 Segment, ohne best. Spinalkanalstenose, ohne
best. Bandscheibenschäden, ohne Verschluss eines Bandscheibendefekts mit Implantat
I10E
Andere mäßig kompl. Eingriffe an der Wirbelsäule
I10F
Andere mäßig kompl. Eingriffe an der Wirbelsäule, ohne best. Eingriffe an der Wirbelsäule
I10G
Andere wenig kompl. Eingriffe an der Wirbelsäule, mehr als 1 Belegungstag
I10H
Andere Eingriffe an der Wirbelsäule ohne wenig kompl. Eingriffe oder 1 Belegungstag
Quelle: Fallpauschalenkatalog 2017
Tabelle 5: Primäre Hüftendoprothetik
Primäre Hüftendoprothetik
DRG
Beschreibung
I47C
Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre, ohne komplizierenden Eingriff, ohne
komplexe Diagnose an Becken/Oberschenkel oder ohne bestimmten endoprothetischen Eingriff
Quelle: Fallpauschalenkatalog 2017
Abstufung der Bewertungsrelationen von definierten DRGs bei krankenhausindividueller Überschreitung
einer festgelegten Median-Fallzahl
Tabelle 6: Konservative Behandlung der Wirbelsäule
Konservative Behandlung der Wirbelsäule
DRG
Beschreibung
I68D
Nicht operativ behandelte Erkrankungen und
Verletzungen im Wirbelsäulenbereich, mehr als
ein Belegungstag, oder andere Femurfraktur, außer bei Diszitis oder infektiöser Spondylopathie,
ohne Kreuzbeinfraktur
I68E
Nicht operativ behandelte Erkrankungen und
Verletzungen im Wirbelsäulenbereich, ein Belegungstag
Quelle: Fallpauschalenkatalog 2017
14
Median-Fallzahl
176
34
Grundsätze für die Abrechnung und Budgetvereinbarung für DRGs mit festgelegter Median-Fallzahl sind
in einer Ergänzungsvereinbarung geregelt. Alle Krankenhäuser, deren Fallzahl im Datenjahr 2015 für
diese DRGs unter oder auf dem jeweiligen Median lag, können eine Meldung an das InEK mittels eines
Formblatts machen. Das InEK erstellt auf der Grundlage der Meldungen eine Liste und wird diese veröffentlichen. Alle Krankenhäuser, die auf dieser Liste stehen, dürfen die nicht abgesenkte „normale“ Bewertungsrelation für die genannten DRGs abrechnen. Steht ein Krankenhaus nicht auf dieser Liste und hat
damit nicht die Bestätigung vom InEK, dass die Fallzahlen der DRGs unter oder auf dem Median liegen,
muss es die abgesenkte Bewertungsrelation abrechnen. Die Meldung an das InEK hat im Jahr 2017 bis
zum 10. Januar zu erfolgen. In den darauf folgenden Jahren bis zum 1. November des Vorjahres.
Um eine doppelte Kürzung zu vermeiden, sind oben genannte DRGs, bei denen bereits eine Absenkung
bzw. Abstufung der Bewertungsrelation vorgenommen wurde, vom im Kapitel 5 beschriebenen Fixkostendegressionsabschlag ausgenommen. 5
Verweise
§ 17b Abs. 1 S. 5 KHG, § 4 Abs. 2b Nr. 1e KHEntgG, § 9 Abs. 1c KHEntgG
Fallpauschalenkatalog 2017 – Anlagen 1d und 1e
Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung zur gezielten Abwertung von Bewertungsrelationen
Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0
Franz, Dominik/Roeder, Norbert (2012): Mengendynamik in den Krankenhäusern:
Auch eine gesellschaftliche Frage
5
§ 4 Abs. 2b Nr. 1e KHEntgG
15
5. Mengensteuerung durch den Fixkostendegressionsabschlag (FDA)
> Der FDA ersetzt die bisherige Mehrmengenregelung bzw. den bisherigen Mehrleistungsabschlag.
> Medizinprodukte sind im Krankenhaus variable Kosten und keine Fixkosten. Variable Kosten (Sachkosten) sollen weiterhin voll finanziert werden.
> Die Mengensteuerung soll von der Landes- auf die Krankenhausebene verlagert werden.
> Eine genaue Analyse der tatsächlich betroffenen DRG wird empfohlen; insbesondere der Kostenbestandteile von Misch-DRGs. Hierbei sollte der Fixkostenanteil / die Fixkostendregression, für ein
sachgerechtes und für alle Seiten faires Verhandlungsergebnis (Abschlagshöhe), je DRG oder Methode ermittelt werden.
> Kostenträgerrechnungen und Prozesskostenanalysen können hierbei eine gute Unterstützung
sein.
> Der FDA gilt nicht für:
•
ambulante Leistungen im Krankenhaus
• unbewertete DRGs, Zusatzentgelte, NUB-Entgelte oder nicht mit DRG vergütete Leistungen
•
bereits abgesenkte oder abgestufte DRGs
• vom InEK ausgewiesene DRGs mit zwei Drittel Sachkostenanteil
5.1 Fixkostendegressionsabschlag ersetzt bisherigen Mehrleistungsabschlag
In den jährlichen Budgetverhandlungen zwischen Krankenhaus und Krankenkassen wird das für das laufende Jahr gültige Krankenhausbudget festgesetzt. Das Budget wird u. a. mittels DRGs (Einzelaufstellung
und Summe der Bewertungsrelationen (CaseMix)) und bepreisten oder unbepreisten (individuellen) Zusatzentgelten vereinbart. Ausgangsbasis für die Verhandlung ist das Vorjahres-Budget sowie die für das
kommende Jahr prospektiv geplanten Veränderungen, z. B. geplante Mehrleistungen (z. B. zusätzliche
CaseMix-Punkte), über die sich Krankenhaus und Krankenkassen einigen.
Mehrleistungsabschlag bis einschließlich Budgetjahr 2016
Wollte das Krankenhaus in der Vergangenheit Mehrleistungen bezogen auf das Vorjahr vereinbaren, so
wurde ein Mehrleistungsabschlag über 25 % auf die zusätzlichen Leistungen vereinbart, der über drei
Jahre für die ermittelte Summe an Mehrleistungen erhoben wurde. Nach Ablauf der drei Jahre wurden
die vereinbarten Mehrleistungen zu 100 % vergütet.
Zusätzlich wurde im Rahmen einer doppelten Degression der Landesbasisfallwert für alle Häuser des jeweiligen Bundeslandes um die von den Krankenhäusern des Bundeslandes vereinbarten Mehrleistungen
reduziert. Das landesweit gedeckelte Gesamtbudget bewirkte eine Kollektivhaftung, da der Landesbasisfallwert für alle Krankenhäuser um den Anteil sank, wie gleichzeitig Krankenhäuser Mehrleistungen erbrachten. Somit wirkte sich die doppelte Degression auch auf Krankenhäuser ohne Mehrleistungen erlösmindernd aus.
16
Fixkostendegressionsabschlag ab Budgetjahr 2017
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz ersetzt der Fixkostendegressionsabschlag (FDA) ab dem Budgetverhandlungsjahr 2017 den bisherigen Mehrleistungsabschlag 25 %, um die Mengensteuerung von der Landes- auf die Krankenhausebene zu verlagern. Kostenvorteile, durch Erbringung zusätzlicher Leistungen
mit vorhandenen Strukturen und Personal, sollen mit dem ebenfalls dreijährigen Fixkostendegressionsabschlag nur noch bei dem Krankenhaus berücksichtigt werden, das diese Leistung vereinbart hat.
In jedem Bundesland sollte bis zum 30. September jeden Jahres der sogenannte Fixkostendegressionsabschlag auf Landesebene für drei Jahre vereinbart werden. Da sich die Vertragsparteien nicht auf eine Abschlagshöhe einigen konnten, hat der Gesetzgeber diesen Abschlag bundeseinheitlich auf 35 % für die
Dauer von drei Jahren festgesetzt. In den Jahren 2017 und 2018 kann für Leistungen mit einer höheren
Fixkostendegression oder für Leistungen mit erhöhten wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen,
soweit es sich nicht um bereits abgesenkte oder abgestufte Leistungen handelt (Kapitel 4), auch ein höherer Abschlag von maximal 50 % über einen längeren Zeitraum vereinbart werden (Abbildung 3).
Abbildung 3: Wirkung von Mehrleistungsabschlag (MLA) vs. Fixkostendegressionsabschlag (FDA)
Quelle: eigene Darstellung (Basis „Das KHSG und seine potenziellen Auswirkungen auf die Leistungsvergütung der Krankenhäuser“, Roeder/Bunzemeier/Heumann, Das Krankenhaus 7/2015)
Durch die Verhandlung von Mehrleistungen, z. B. durch Fallzahlsteigerung und damit einer Ausweitung
des Erlösbudgets, verteilen sich die Fixkosten des Krankenhauses auf eine größere Fallzahl. Dadurch kann
das Krankenhaus mengenbezogene Kostenvorteile bzw. Effizienzgewinne bei Steigerung der Behandlungsfälle durch betriebswirtschaftlich bedingt sinkende Fixkosten erzielen. Im Hinblick auf den FDA im
Zuge des KHSG müssen Krankenhäuser klare Aussagen über ihre Fixkostensituation treffen können. Es
gibt keine gesetzlich festgelegte Vorgehensweise für die Ermittlung der fixen und variablen Kosten im
Krankenhaus. Bisher ist keine eindeutige und einheitliche Trennung zwischen fixen und variablen Kosten
im Krankenhaus definiert. 6
6
Rheinische Fachhochschule Köln, Der Fixkostendegressionsabschlag (KHSG 2015) für Krankenhäuser, Riedel,
Homberg, Illie, Margotte, Peedikayil-Varghese, Klaßmann, April 2016
17
5.2 Abschlagsfähige Leistungen und Ausnahmetatbestände
Bei der Ermittlung der abschlagsfähigen Leistungen beim Fixkostendegressionsabschlag müssen Ausnahmetatbestände berücksichtigt werden. Es gibt einige vom Fixkostendegressionsabschlag ausgenommene
oder nur mit hälftigem Abschlag versehenen Leistungen. Zur Identifizierung der tatsächlichen Abschlagshöhe müssen wesentliche Entscheidungsfragen geklärt werden (Abbildung 4).
Abbildung 4: Abschlagsfähige Leistungen und Ausnahmetatbestände beim Fixkostendegressionsabschlag
Quelle: eigene Darstellung
Die dargestellten Ausnahmetatbestände sind nicht vollumfänglich und wurden aufgrund deren
Relevanz auf die Sachkostenabrechnung ausgewählt.
18
Medizinprodukte sind den variablen Kosten im Krankenhaus zuzuordnen. Die Abwertung dient der
Fixkostenreduktion und soll den variablen Kostenanteil außen vor lassen.
Die Gesamtkosten eines Krankenhauses lassen sich, abgesehen von Steuern, Zinsen und ähnlichen Aufwendungen, hauptsächlich in Personal- und Sachkosten unterteilen. Eine weitere Möglichkeit, eine Abgrenzung zwischen fixen und variablen Kosten vorzunehmen, besteht in der Aussage, dass es sich grundsätzlich bei Personalkosten um fixe und bei Sachkosten um variable Kosten handelt. 7
FDA gilt nicht für unbewertete DRGs, Zusatzentgelte, NUB oder nicht DRG-vergütete Leistungen
Der Fixkostendegressionsabschlag findet keine Anwendung für vereinbarte Leistungssteigerungen im Bereich der E2-Zusatzentgelte (bepreiste ZE), für die krankenhausindividuellen Entgelte nach E3 (unbepreiste/individuelle ZE) oder Zusatzentgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB).
Alle vorgenannten Zusatzentgelte sind den variablen Kosten zuzuordnen und daher abschlagsfrei.
FDA gilt nicht für bereits abgesenkte oder abgestufte DRGs
(I10D, I10E, I10F, I10G, I10H, I47C, I68D und I68E)
Um einen wiederholten Abschlag zu vermeiden, findet der FDA keine Anwendung auf bereits durch das
InEK im Fallpauschalenkatalog angepasste Bewertungsrelationen, welche aufgrund von wirtschaftlich
begründeten Fallzahlsteigerungen abgesenkt oder abgestuft wurden.
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Rheinische Fachhochschule Köln, Der Fixkostendegressionsabschlag (KHSG 2015) für Krankenhäuser
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FDA gilt nicht für vom InEK ausgewiesene DRGs mit zwei Drittel Sachkostenanteil
Leistungssteigerungen bei DRGs mit zwei Drittel Sachkostenanteil werden auf Grund des besonders hohen Anteils variabler Kosten vom FDA ausgenommen. Zur Unterstützung der Vertragsparteien auf Ortsebene hat das InEK, die vom Fixkostendegressionsabschlag ausgenommenen Fallpauschalen mit einem
Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln für das Jahr 2017 veröffentlicht (Tabelle 7, Tabelle 8).
Tabelle 7: FDA-Ausnahmetatbestände: zwei Drittel Sachkosten – Hauptabteilung
Quelle: DRG-Liste gem. § 3 Abs. 3 der Vereinbarung zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln
Tabelle 8: FDA-Ausnahmetatbestände: zwei Drittel Sachkosten – Belegabteilung
Quelle: DRG-Liste gem. § 3 Abs. 3 der Vereinbarung zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln
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FDA findet bei nicht mengenanfälligen Leistungen nur eine hälftige Anwendung
Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben erstmals im Jahr 2016 einen Katalog nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 6 KHEntgG (Tabelle 9) nicht mengenanfälliger Krankenhausleistungen, die nur dem hälftigen
Abschlag unterliegen, sowie nähere Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlags, insbesondere zur Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses und zu einem geminderten Abschlag im Falle von Leistungsverlagerungen vereinbart. Der Katalog ist als Anlage zu der Vereinbarung zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags beigefügt und beinhaltet 87 DRG-Fallpauschalen in der G-DRG-Version 2017. Die
im Katalog aufgeführten Leistungen umfassen insbesondere Fallpauschalen für Geburten (vaginale Entbindung), intensivmedizinische Leistungen, Schlaganfall- und Herzinfarktbehandlungen, Bypass-Operationen, rekonstruktive Gefäßeingriffe, Eingriffe an Magen, Ösophagus und Darm, urologische Erkrankungen sowie für die Behandlung von Infektionskrankheiten. Die Vereinbarung und der Katalog wurden den
Krankenhäusern im Rahmen der Mitgliederinformation der jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften
zur Verfügung gestellt.
Verweise
Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Köln gemeinsam sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin
Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0
E1plus – Bestandteil und Grundlage der Verhandlungen mit Krankenhäusern, die nach DRGs abrechnen, ist die Aufstellung der Entgelte und Budgetberechnung (AEB)
Rheinische Fachhochschule Köln, Der Fixkostendegressionsabschlag (KHSG 2015) für Krankenhäuser,
Riedel, Homberg, Illie, Margotte, Peedikayil-Varghese, Klaßmann, April 2016
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Tabelle 9: FDA: Nicht mengenanfällige Krankenhausleistungen, die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen
Quelle: Anlage zur Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 KHEntgG zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., Köln sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V.,
Berlin gemeinsam sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin
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Fortsetzung Tabelle 9: FDA: Nicht mengenanfällige Krankenhausleistungen,
die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen
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Fortsetzung Tabelle 9: FDA: Nicht mengenanfällige Krankenhausleistungen,
die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen
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Abkürzungsverzeichnis und Glossar
Basisfallwert
Faktor mit dem die Bewertungsrelation einer DRG multipliziert wird, um einen DRG-Erlös zu errechnen
Bewertungsrelation
Jeder DRG wird eine Bewertungsrelation, auch Relativgewicht oder relatives
Kostengewicht genannt, zugeordnet. Es ist ein Maß für den durchschnittlichen Aufwand der Behandlung innerhalb dieser DRG.
Bewertungsrelation = Relativgewicht
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße der InEK-G-DRG-Kalkulation ist die Summe der mit den
§ 21-Daten gewichteten Kosten geteilt durch die Summe aller Bewertungsrelationen.
BVMed
Bundesverband Medizintechnologie e. V.
Casemix
Der Case-Mix ergibt sich aus der Summe der Kostengewichte (DRG-Bewertungsrelationen) aller Behandlungsfälle eines Krankenhauses in einem bestimmten Zeitraum (Beispiel: Budgetjahr).
DKG
Deutsche Krankenhausgesellschaft
DRG
Diagnosis Related Groups
FDA
Fixkostendegressionsabschlag
G-DRG
German Diagnosis Related Groups
G-DRG-Report-Browser
zeigt die Kalkulationsergebnisse für das G-DRG-System auf DRG-Ebene an
GKV
Gesetzliche Krankenversicherung
InEK
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
KHEntgG
Krankenhausentgeltgesetz
KHG
Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHSG
Krankenhausstrukturgesetz
Misch-DRG
Unterschiedliche Leistungen innerhalb einer DRG
NUB
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode
Selbstverwaltungspartner
Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Spitzenverband Bund der Gesetz-
auf Bundesebene
lichen Krankenversicherung (GKV),Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV)
ZE
Zusatzentgelt
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Systematisierung der Verweise
Erweiterung der Kalkulationsgrundlage
> § 17b Abs. 3 S. 6 KHG
https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html
> Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 S. 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation
http://www.g-drg.de/cms/content/download/6440/48906/version/2/file/Vereinbarung+nach+
§+17b+Abs.+3+Satz+6+KHG.pdf?pk_campaign=kalk16&pk_kwd=VereinbarungRep
> Erste Ziehung zur Erhöhung der Repräsentativität – Video und weitere Erläuterungen
http://www.g-drg.de/cms/Kalkulation2/Erhoehung_der_Repraesentativitaet_der_Kalkulation/
Erhoehung_der_Repraesentativitaet_der_Kalkulation2#KalkVideo
> Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0
http://www.dkgev.de/media/file/36911.dasKrankenhaus_01_2017_G-DRG_System.pdf
> Bibliomed Campus (2016): Heimig: Ergebnis der Auslosung schlechter als erhofft
https://www.bibliomedmanager.de/web/guest/news/-/content/detail/22173250, 15.11.2016
Korrekturen von Sachkostenanteilen in den DRG-Fallpauschalen
> Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0
http://www.dkgev.de/media/file/36911.dasKrankenhaus_01_2017_G-DRG_System.pdf
Anpassung der Bewertungsrelationen bei wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen
> § 17b Abs. 1 S. 5 KHG
https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html
> § 4 Abs. 2b Nr. 1e KHEntgG
https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__4.html
> § 9 Abs. 1c KHEntgG
https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__9.html
> Fallpauschalenkatalog 2017 – Anlagen 1d und 1e
http://www.g-drg.de/cms/G-DRG-System_2017/Fallpauschalen-Katalog2/FallpauschalenKatalog_2017
> Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung zur gezielten Abwertung von Bewertungsrelationen
http://www.g-drg.de/cms/G-DRG-System_2017/Abrechnungsbestimmungen
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> Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0
http://www.dkgev.de/media/file/36911.dasKrankenhaus_01_2017_G-DRG_System.pdf
> Franz, Dominik/Roeder, Norbert (2012): Mengendynamik in den Krankenhäusern: Auch eine gesellschaftliche Frage
http://www.aerzteblatt.de/archiv/133797/
Mengensteuerung durch den Fixkostendegressionsabschlag
>
Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Köln gemeinsam sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin
http://www.dkgev.de/media/file/31751.Anlage_Vereinbarung_nach_%C2%A7_9_Abs._1_Nr._6_
KHEntgG_zur_Umsetzung_des_Fixkostendegressionsabschlags.pdf
> Das Krankenhaus 1.2017 – Alles neu in 2017 – DRG-Kalkulation 2.0
http://www.dkgev.de/media/file/36911.dasKrankenhaus_01_2017_G-DRG_System.pdf
> E1plus – Bestandteil und Grundlage der Verhandlungen mit Krankenhäusern, die nach DRGs abrechnen, ist die Aufstellung der Entgelte und Budgetberechnung (AEB)
http://www.aok-gesundheitspartner.de/bund/krankenhaus/verhandlungen/drg/index_06606.html
> Rheinische Fachhochschule Köln, Der Fixkostendegressionsabschlag (KHSG 2015) für Krankenhäuser,
Riedel, Homberg, Illie, Margotte, Peedikayil-Varghese, Klaßmann, April 2016
http://www.rfh-koeln.de/sites/rfh_koelnDE/myzms/content/e497/e8398/e8466/e31252/
08_06_2016_FKDA-Diskussionspapier_ger.pdf
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Neues zur Innovationsfinanzierung im Krankenhaus
Das Medizinproduktemethoden-Bewertungsverfahren nach § 137h SGB V
Neues Informations-Übermittlungsverfahren der Krankenhäuser bei erstmaliger Anfrage
für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Klasse
Der BVMed stellt für Krankenhäuser und Medizinproduktehersteller einen Leitfaden zum neu eingeführ-
Das MedizinproduktemethodenBewertungsverfahren nach § 137h SGB V
ten Medizinproduktemethoden-Bewertungsverfahren nach § 137h SGB V (Erweiterung des bestehenden
NUB-Verfahrens) vor.
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde
die „Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Klasse“
eingeführt
und
das
NUB-Verfahren
gemäß
§ 6 Abs. 2 KHEntgG für diese Medizinprodukte durch
eine im Gesetz beschriebene obligate Medizinproduktemethoden-Bewertung entscheidend verändert.
Im Gesetz wird festgelegt, dass bestimmte Methoden
mit Medizinprodukten hoher Klassen („besonders
invasiv“, „neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept“, „erstmalige NUB-Anfrage“, etc.) zusätzlich
einer
Bewertung
durch
den
Gemeinsamen
Bundesauschuss (G-BA) unterzogen werden sollen.
Quelle: eigene Darstellung
Ab dem Jahr 2016 hat das Krankenhaus bei einer erstmaligen NUB-Anfrage für eine betroffene Methode
zugleich ausführliche Informationen u. a. über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der
Anwendung des Medizinproduktes an den G-BA zu übermitteln. Der Leitfaden wendet sich an Ärzte, medizinische und kaufmännische Controller, DRG-Beauftragte und an alle Personen, die sich mit der NUBAnfrage und Informationsübermittlung befassen.
Ansprechpartner der Hersteller für den notwendigen Abstimmungsprozess
Der BVMed stellt für die Krankenhäuser eine Internetplattform zur Verfügung, auf welcher die Ansprechpartner der Hersteller gelistet sind, die für den notwendigen Abstimmungsprozess bei den Herstellern
kontaktiert werden können. Die Listung und Benennung der Ansprechpartner liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Herstellers.
www.bvmed.de/medizinproduktemethoden-bewertungsverfahren
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Notizen
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BVMed – Bundesverband
Medizintechnologie e. V.
Reinhardtstr. 29 b, 10117 Berlin
Tel.: +49 (0)30 246 255-0
Fax: +49 (0)30 246 255-99
www.bvmed.de