Amtsblatt für den Kreis Soest 8. Jahrgang Soest, 27. Januar 2017 Nummer 03 Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung des fortgeführten Liegenschaftskatasters für das Gebiet des Kreises Soest aus Anlass der Übernahme von Flurbereinigungen in das Liegenschaftskataster. Die Offenlegung bezieht sich auf die Flurbereinigungen: 1. Flurbereinigung Lippeaue - Hamm Gemeinde Welver Gemarkung Vellinghausen Eilmsen Gemeinde Bad Sassendorf Gemarkung Opmünden Gemeinde Lippetal Gemarkung Lippborg Stadt Soest Gemarkung Soest 2. Flurbereinigung Disselmersch Stadt Lippstadt Gemarkung Eickelborn Gemeinde Welver Gemarkung Nateln Vellinghausen Meyerich Gemeinde Lippetal Gemarkung Heintrop Hultrop Niederbauer Oestinghausen Schoneberg Herzfeld Lippborg Gemäß § 13 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 1. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) in Verbindung mit Nr. 10.2 Abs. 4 Liegenschaftskatastererlass (LiegKatErl. RdErl. d. Innenministeriums) vom 13.01.2009 und § 22 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - DVOzVermKatG NRW vom 25. Oktober 2006 (alle Gesetze und Erlasse in der zurzeit gültigen Fassung) erfolgt die Bekanntgabe der Übernahme der Flurbereinigungen durch Offenlegung. Herausgeberin: Die Landrätin des Kreises Soest Hoher Weg 1-3, 59494 Soest Telefon: 02921 30-2249 E-Mail: [email protected] Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich. Verantwortlich für den Inhalt: Landrätin Eva Irrgang Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de (klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung > Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt) Erscheinungsweise: monatlich oder nach Bedarf Druck: Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung Seite 2 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017 Die Änderungen und Berichtigungen des Liegenschaftskatasters werden in der Zeit vom 06.02.2017 bis einschließlich 05.03.2017 in der Abt. Liegenschaftskataster und Vermessung des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Raum 1136 während der Dienststunden, Montag und Dienstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Innerhalb dieser Zeiten können sich betroffene Eigentümer, Eigentümerinnen, Erbbauberechtigte von Grundstücken oder Inhaber und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte über die Fortführung des Katasternachweises ihrer Grundstücke - in Bezug auf die Übernahme oben aufgeführter Flurbereinigungen in das Liegenschaftskataster - unterrichten lassen. Aus organisatorischen Gründen ist eine Terminabsprache erforderlich. Diese kann telefonisch unter 02921 / 302336 erfolgen. Ihre Rechte Sie können gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters Klage erheben. Dabei müssen Sie Folgendes beachten: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nachdem die Offenlegungsfrist abgelaufen ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstrasse 1, 59821 Arnsberg erheben. Dies ist auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 möglich. Hinweis: Der Gesetzgeber hat das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten im Vorfeld einer Klage behoben werden. Soest, 18. Januar 2017 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung I.A., gez. Sonja Vedder Öffentliche Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl am 14. Mai 2017 in den Wahlkreisen 119 Soest I und 120 Soest II Die Bezirksregierung Arnsberg hat mit Verfügung vom 18. Mai 2016 die unterzeichnende Landrätin des Kreises Soest zur Kreiswahlleiterin und den Kreisdirektor des Kreises Soest, Herrn Lönnecke, zum stellvertretenden Kreiswahlleiter für die Landtagswahlkreise Nr. 119 und 120 ernannt. Gemäß § 22 der Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV.NRW. S. 726, ber. S. 794), fordere ich auf, Kreiswahlvorschläge für die Wahl des Landtages Nordrhein-Westfalen am 14. Mai 2017 in den Wahlkreisen 119 Soest I und 120 Soest II einzureichen. Für die einzureichenden Unterlagen sind ausschließlich amtliche Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke können bei der Wahlleiterin des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2.009, Telefon: 02921 30-2977 während der folgenden Öffnungszeiten kostenfrei angefordert bzw. in Empfang genommen werden: Vormittags: montags bis freitags von 08.30 – 12.00 Uhr Nachmittags: montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uhr, donnerstags von 14.00 – 17.00 Uhr. Seite 3 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017 Die Vordrucke sind auch über die Homepage www.kreis-soest.de abrufbar. Auf die Vorschriften der §§ 17a, 18 und 19 des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes NordrheinWestfalen (LWahlG) vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. 442)und der §§ 22 und 23 LWahlO weise ich hin. Insbesondere bitte ich zu beachten: 1. Kreiswahlvorschläge können von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes), Wählergruppen (mitgliedschaftlich organisierte Gruppen von Wahlberechtigten) und Einzelbewerber-innen/Einzelbewerbern eingereicht werden. 2. Als Bewerberin bzw. Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer wählbar ist. Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte, die/der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in NordrheinWestfalen ihre/seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung des Wahlkreises hierzu gewählt worden ist. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei kann nur gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen Partei angehört oder wer keiner Partei angehört. Die Bewerberinnen/Bewerber und die Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Jede bzw. jeder stimmberechtigte Teilnehmerin bzw. Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Als Vertreterin bzw. Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber für beide Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung ist zulässig. Die Wahlen der Bewerberinnen/Bewerber und der Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlungen sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durchzuführen. Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen; ihr Ergebnis ist endgültig. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung. 3. Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweisen, dass der für das Land zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist. Dieser Nachweis ist zu erbringen durch eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen. Außerdem haben sie die Satzung des für Nordrhein-Westfalen zuständigen Landesverbandes nachzuweisen und das für die Gesamtpartei geltende Programm. Hat eine Partei diese Nachweise dem Landeswahlleiter erbracht, so genügt eine von diesem darüber erteilte Bescheinigung. Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land Nordrhein-Westfalen ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen ferner von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerberinnen/ Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. 4. Die Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 11 a zur LWahlO eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag muss enthalten: Seite 4 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017 5. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/ Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung) und E-Mail-Adresse oder Postfach der Bewerberin/des Bewerbers. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin bzw. einen Bewerber enthalten. Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber darf – unbeschadet ihrer bzw. seiner Bewerbung in einer Landesliste – nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Kreiswahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der/dem Vorsitzenden oder ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 2 LWahlG i.V. mit § 23 Abs. 1 LWahlO). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Vorstehenden entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben mindestens drei Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung, ggf. mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages. 6. Muss ein Kreiswahlvorschlag für einen Wahlkreis von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur LWahlO zu erbringen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und der Wohnort des/der vorgeschlagenen Bewerberin/Bewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe (Kurzbezeichnung), die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, anzugeben. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und zur Anschrift (Hauptwohnung) der/des Unterzeichnenden sowie der Tag der Unterzeichnung sind von der/dem Unterzeichnenden persönlich und handschriftlich auszufüllen. Wer einen Wahlvorschlag mit seiner Unterschrift unterstützt, muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sein. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 15 zur LWahlO beizufügen, dass sie/er im Wahlkreis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung kann auch auf dem Formblatt nach Anlage 14a erteilt werden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die/der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/ seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Landesliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerberin bzw. den Bewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 7. Dem Kreiswahlvorschlag sind ferner beizufügen: die Erklärung der/des vorgeschlagenen Bewerberin/Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a zur LWahlO, dass sie der Aufstellung zustimmt und dass sie/er für keinen anderen Kreiswahlvorschlag ihre/seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin bzw. Bewerber gegeben hat sowie, sofern der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, einer Versicherung an Eides statt der Bewerberin bzw. des Bewerbers, dass sie/er Mitglied der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist und keiner anderen Partei angehört. Die Erklärung und die Versicherung an Eides statt können auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages. Seite 5 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017 eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters (Stadt/Gemeinde) nach dem Muster der Anlage 13 zur LWahlO, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a erteilt werden, sofern der Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht wird, eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, im Falle eines Einspruchs auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 18 Abs 8 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; bei Aufstellung des Vorschlages in einer gemeinsamen Versammlung brauchen die Ausfertigung der Niederschrift und die Versicherungen an Eides statt nur einem Wahlvorschlag beigefügt zu werden; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a zur LWahlO, die Versicherungen an Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage 10a zur LWahlO gefertigt sein. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages. 8. In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gelten die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. 9. Die Kreiswahlvorschläge und die erforderlichen Anlagen sind spätestens bis zum 27. März 2017, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Wahlleiterin des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2.009, einzureichen. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können. Soest, 19. Januar 2017 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN gez. Eva Irrgang Öffentliche Bekanntmachung Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 14. Mai 2017 Für die Landtagswahlkreise • • 119 Soest I – Gemeinden Bad Sassendorf, Ense, Lippetal, Möhnesee, Welver, Wickede (Ruhr) sowie die Städte Soest und Werl 120 Soest II – Gemeinde Anröchte sowie die Städte Erwitte, Geseke, Lippstadt, Rüthen und Warstein ist für die Landtagswahl 2017 gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet worden. Seite 6 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017 Der Kreistag des Kreises Soest hatte in seiner Sitzung am 27. Oktober 2016 folgende Personen zur Beisitzerin beziehungsweise zum Beisitzer des Kreiswahlausschusses beziehungsweise zu deren Stellvertretungen berufen: Beisitzer/in 1. Horst Bernsdorf 2. Matthias Ruthemeyer 3. Ingrid Rudat 4. Peter Brüseke 5. Sabine Schäferhoff 6. Udo Müller CDU CDU CDU SPD SPD Bündnis 90 / Die Grünen stellv. Beisitzer/in 1. Olaf Reen 2. Angelika Cosmann 3. Bernhard Schladör 4. Alfred Hense 5. Nicola Kiesewalter 6. Anette Freifrau von dem Bottlenberg Die Namen der Beisitzerinnen und Beisitzer werden hiermit gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Landeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig mache ich hiermit öffentlich bekannt, dass am Donnerstag, 30. März 2017, 16.00 Uhr, im Rettungszentrum des Kreises Soest, Boleweg 110-112, 59494 Soest die Sitzung des Wahlausschusses für die Landtagswahl am 14. Mai 2017 stattfindet. In dieser Sitzung wird über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge für die Wahl in den Landtagswahlkreisen 119 Soest I und 120 Soest II entschieden. Die Sitzung des Kreiswahlausschusses ist öffentlich. Soest, 19. Januar 2017 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN gez. Eva Irrgang _________________________________________________________________________________ Öffentliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung zur teilweisen Aufhebung der Allgemeinverfügung des Kreises Soest zum Schutz gegen die Geflügelpest Aufgrund § 56 der Geflügelpest-Verordnung hebe ich die Anordnungen unter Ziffer I.1 (Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet) der Allgemeinverfügung vom 02.01.2017 zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel im Kreis Soest und zur Errichtung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebiets um den Ausbruchsort in Anröchte-Mellrich zum Schutz gegen die Geflügelpest zum 03.02.2017 auf. Die Aufstallungspflicht nach Ziffer I.2 der oben genannten Allgemeinverfügung bleibt weiterhin bestehen. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Begründung Im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet in Anröchte-Mellrich konnte kein weiterer Fall von Aviärer Influenza nachgewiesen werden. Aufgrund der aktuellen Verbreitung von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln in Europa und den betroffenen Bundesländern Deutschlands ist von einem hohen Eintragsrisiko in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und Wildvogelsammelplätzen, einschließlich Ackerflächen, auf denen sich Wildvögel sammeln. Daher konnten lediglich der Sperrbezirk sowie das Beobachtungsgebiet aufgehoben werden, jedoch nicht die Aufstallpflicht für Geflügel im Kreis Soest. Seite 7 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017 Rechtsgrundlagen • • • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Hinweis Diese Allgemeinverfügung kann unter www.kreis-soest.de eingesehen werden. Soest, 27. Januar 2017 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN gez. Eva Irrgang _________________________________________________________________________________ Öffentliche Bekanntmachung Tierseuchenverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest Aufgrund • des § 37 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), (TierGesG), • des §§ 18, 21 Abs. 2, 27 und §§ 56 bis 60 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), (GeflPestSchV), • des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NW. S. 104) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148) • des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung wird bekannt gemacht: In der Gemeinde Bad Sassendorf wurde am 27.01.2017 der Ausbruch von Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel (Fundort: Teich am Kurpark) festgestellt. I. Restriktionsgebiete Es wird angeordnet: Es werden ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet gebildet. 1. Zum Sperrbezirk werden erklärt: Das Gebiet im Ein-Kilometer-Radius um den Ausbruchsort. Dieser Bezirk entspricht dem inneren Kreis der auf Seite 2 abgebildeten Karte (rote Umrandung). Seite 8 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017 2. Zum Beobachtungsgebiet werden erklärt: Das Gebiet im Drei-Kilometer-Radius um den Ausbruchsort. Dieser Bezirk entspricht dem äußeren Kreis der auf Seite 2 abgebildeten Karte (blaue Umrandung). Karte zu Ziffer I II. Hinweise Für den Sperrbezirk nach Ziffer I.1: 1. Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Die zuständige Kreisverwaltung (Kreis Soest) kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit a. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse unmöglich ist, b. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und c. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 2. a. aa) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks ist das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel durch die Kreisverwaltung regelmäßig klinisch und, Seite 9 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017 bb) b. c. aa) bb) cc) dd) d. e. f. g. soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch zu untersuchen, was vom Tierhalter zu dulden ist, dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden, dürfen frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden, dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden, hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden, dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden, darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird. 3. Es ist sicherzustellen, dass im Sperrbezirk gehaltene Hunde und Katzen dort nicht frei umherlaufen. 4. Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der Kreisverwaltung. Die Kreisverwaltung kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 5. Die Gemeinde Bad Sassendorf bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk" gut sichtbar an. Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Ziffer I.2 entsprechend. Für das Beobachtungsgebiet nach Ziffer I.2: 1. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Die Kreisverwaltung kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit a. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse unmöglich ist, b. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und c. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 2. a. b. Für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden, 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden, 3. Es ist sicherzustellen, dass im Beobachtungsgebiet gehaltene Hunde und Katzen dort nicht frei umherlaufen. Die Kreisverwaltung kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 4. Die zuständigen Städte und Gemeinden bringen an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an. Seite 10 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017 III. Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier 1. 2. Die Kreisverwaltung kann Ausnahmen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 oder 2 der GeflPestSchV genehmigen. Die Kreisverwaltung kann Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern nach Maßgabe des § 57 Abs. 3 der GeflPestSchV genehmigen. IV. Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch Für Fleisch sieht § 58 der GeflPestSchV Ausnahmen vor. V. Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte Für tierische Nebenprodukte sieht § 59 der GeflPestSchV Ausnahmen vor. VI. Ausnahmen für das Verbringen von Vögeln und Küken Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für Vögel und Küken, die von der Beobachtungsgebietsregelung erfasst sind, nach Maßgabe des § 60 der GeflPestSchV genehmigen. VII. Diese Anordnung gilt gemäß §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW kann –wie in IV. des Tenors erfolgt- als Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Damit wird die Tierseuchenverfügung einen Tag nach Bekanntgabe wirksam. VIII. Die Tierseuchenverfügung kann bei der Kreisverwaltung Soest eingesehen und auf der Internetseite der Kreisverwaltung Soest unter dem Link www.kreis-soest.de abgerufen werden. IX. Sofortiger Vollzug Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO angeordnet, soweit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht bereits nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der VwGO in Verbindung mit § 37 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7 entfällt. Begründung zu IX Aus § 37 Satz 1 des TierGesG ergibt sich, dass die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat, wenn die Anordnung der dort genannten Maßnahmen auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 26 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 des TierGesG gestützt ist. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck, dass die Anfechtung bestimmter Maßnahmen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung zu keiner aufschiebenden Wirkung führen darf. Der Grund liegt in der Eilbedürftigkeit dieser Maßnahmen im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung. Die Gefahrenlage für die Geflügelbestände durch den möglichen Ausbruch der Geflügelpest ist derzeit nicht abschätzbar, es ist aber von einem hohen Eintragsrisiko durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen. Es besteht daher ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abwehr der mit der Seuche verbundenen Gefahren und der wirksamen Verhinderung der Ausbreitung der Geflügelpest im Gebiet der Kreisverwaltung Soest und der Bundesrepublik Deutschland. Die Verbreitung der Geflügelpest wäre mit erheblichen Folgen für die Geflügel haltenden Betriebe und die Fleischwirtschaft verbunden. Vor diesem Hintergrund müssen private sowie wirtschaftliche Interessen der einzelnen Geflügelhalter und somit auch das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs vor dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und unmittelbar greifenden Seuchenbekämpfung zurückstehen. Die gesunde Geflügelbestände sichernde Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen ist gerechtfertigt und zwingend notwendig, da ein mögliches Rechtsmittelverfahren einen zu langen Zeitrahmen in Anspruch nimmt. Die angeordneten Maßnahmen dienen dazu und sind geeignet, eine weitere Verbreitung Seite 11 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017 der Geflügelpest zu verhindern. Nur durch eine sofortige Vollziehung der vorstehend verfügten Anordnungen kann erreicht werden, dass Infektionsketten unterbrochen werden und die Seuchenbekämpfung schnellstmöglich in die Wege geleitet wird. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Der durch die Vorschrift des § 80 Absatz 1 der VwGO gewährte Schutz vor Rechtsbeeinträchtigungen, die sich später als rechtswidrig herausstellen und dann überhaupt nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, kann im vorliegenden Fall nicht zuerkannt werden. Hinweise Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 TierGesG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Ausführliche Begründung Auf Grund der Befunde des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Westfalen (Standort Arnsberg) und des Friedrich-Loeffler-Instituts (Greifswald, Insel Riems) hat die Kreisverwaltung Soest die Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt. Auf Grund des § 56 der GeflPestSchV legt die zuständige Behörde um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Die Gebiete können gemäß § 55 Absatz 3 GeflPestSchV im Fall des Sperrbezirks einen Radius von mindestens einem Kilometer und im Fall des Beobachtungsgebiets einen Radius von mindestens drei Kilometern umfassen, da weder ein Verdacht auf Geflügelpest noch Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel festgestellt worden ist. Die Geflügelpest ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Das Tierseuchengeschehen zeigt starke Ausbreitungstendenz wie der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln in Deutschland und in weiteren europäischen Ländern belegt. Es ist nunmehr ein toter Wildvogel im Kreis Soest aufgefunden worden, die mit dem Virus der Geflügelpest infiziert ist. Bei einer Weiterverbreitung der Geflügelpest ist von einem hohen Eintragungsrisiko durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen. Beim Eintrag in Nutzgeflügelbestände ist mit hohen Tierverlusten, starken wirtschaftlichen Einbußen und Handelsrestriktionen zu rechnen. Um Schaden vom Allgemeinwohl abzuwenden, sind alle gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Nach dem Willen des Gesetzgebers stehen dabei die Interessen Einzelner hinter den Interessen der Allgemeinheit zurück. X. Aufhebung Diese Tierseuchenverfügung tritt am 28.02.2017 außer Kraft. Rechtsgrundlagen: • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) • Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung. Rechtsbehelfsbelehrung: Sie können gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Dabei müssen Sie Folgendes be-achten: Sie müssen Ihren Widerspruch • innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde, Seite 12 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017 • schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, • bei der Landrätin des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, erheben. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Bitte beachten Sie, dass Sie den Widerspruch nicht per E-Mail erheben können. Ihr Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Sie müssen meiner Forderung zunächst auch dann nachkommen, wenn Sie Widerspruch einlegen. Das Verwaltungsgericht in Arnsberg kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf Ihren Antrag anordnen, sofern ein Antrag auf Aussetzung der aufschiebenden Wirkung durch mich ganz oder zum Teil abgelehnt worden ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in 59821 Arnsberg, Jägerstraße 1, zu stellen. Diesem sollen zwei Abschriften des Schriftsatzes beigefügt werden. Der Antrag kann aber auch bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in Arnsberg zu Protokoll gegeben werden. Soest, 27. Januar 2017 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN gez. Eva Irrgang ________________________________________________________________________________________
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