Amtsblatt - Kreis Soest

Amtsblatt
für den Kreis Soest
8. Jahrgang
Soest, 27. Januar 2017
Nummer
03
Öffentliche Bekanntmachung
über die Offenlegung des fortgeführten Liegenschaftskatasters für das Gebiet des Kreises Soest aus Anlass der Übernahme von Flurbereinigungen in das Liegenschaftskataster. Die Offenlegung bezieht sich auf die
Flurbereinigungen:
1. Flurbereinigung Lippeaue - Hamm
Gemeinde Welver
Gemarkung
Vellinghausen
Eilmsen
Gemeinde Bad Sassendorf
Gemarkung
Opmünden
Gemeinde Lippetal
Gemarkung
Lippborg
Stadt Soest
Gemarkung
Soest
2. Flurbereinigung Disselmersch
Stadt Lippstadt
Gemarkung
Eickelborn
Gemeinde Welver
Gemarkung
Nateln
Vellinghausen
Meyerich
Gemeinde Lippetal
Gemarkung
Heintrop
Hultrop
Niederbauer
Oestinghausen
Schoneberg
Herzfeld
Lippborg
Gemäß § 13 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 1.
März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) in Verbindung mit Nr. 10.2 Abs. 4 Liegenschaftskatastererlass (LiegKatErl. RdErl. d. Innenministeriums) vom 13.01.2009 und § 22 der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - DVOzVermKatG
NRW vom 25. Oktober 2006 (alle Gesetze und Erlasse in der zurzeit gültigen Fassung) erfolgt die Bekanntgabe
der Übernahme der Flurbereinigungen durch Offenlegung.
Herausgeberin:
Die Landrätin des Kreises Soest
Hoher Weg 1-3, 59494 Soest
Telefon: 02921 30-2249
E-Mail: [email protected]
Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus
im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei
den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis
Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich.
Verantwortlich für den Inhalt:
Landrätin Eva Irrgang
Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de
(klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung
> Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt)
Erscheinungsweise:
monatlich oder nach Bedarf
Druck:
Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest
Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt
und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung
Seite 2 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017
Die Änderungen und Berichtigungen des Liegenschaftskatasters werden in der Zeit vom 06.02.2017 bis einschließlich 05.03.2017 in der Abt. Liegenschaftskataster und Vermessung des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3,
59494 Soest, Raum 1136 während der Dienststunden, Montag und Dienstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00
Uhr, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Innerhalb dieser Zeiten können sich betroffene Eigentümer, Eigentümerinnen, Erbbauberechtigte von Grundstücken oder Inhaber und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte über die Fortführung des Katasternachweises ihrer Grundstücke - in Bezug auf die Übernahme oben aufgeführter Flurbereinigungen in das Liegenschaftskataster - unterrichten lassen.
Aus organisatorischen Gründen ist eine Terminabsprache erforderlich. Diese kann telefonisch unter
02921 / 302336 erfolgen.
Ihre Rechte
Sie können gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters Klage erheben. Dabei müssen Sie Folgendes
beachten: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nachdem die Offenlegungsfrist abgelaufen ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstrasse 1, 59821 Arnsberg erheben. Dies ist auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im
Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 möglich.
Hinweis: Der Gesetzgeber hat das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft. Zur
Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten im Vorfeld einer Klage behoben werden.
Soest, 18. Januar 2017
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung
I.A., gez. Sonja Vedder
Öffentliche Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl am 14. Mai 2017
in den Wahlkreisen 119 Soest I und 120 Soest II
Die Bezirksregierung Arnsberg hat mit Verfügung vom 18. Mai 2016 die unterzeichnende Landrätin des Kreises
Soest zur Kreiswahlleiterin und den Kreisdirektor des Kreises Soest, Herrn Lönnecke, zum stellvertretenden
Kreiswahlleiter für die Landtagswahlkreise Nr. 119 und 120 ernannt.
Gemäß § 22 der Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV.NRW. S. 726, ber. S. 794), fordere ich auf, Kreiswahlvorschläge für die Wahl des Landtages Nordrhein-Westfalen am 14. Mai 2017 in den Wahlkreisen 119 Soest I und
120 Soest II einzureichen.
Für die einzureichenden Unterlagen sind ausschließlich amtliche Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke
können bei der Wahlleiterin des
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Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest,
Zimmer 2.009, Telefon: 02921 30-2977
während der folgenden Öffnungszeiten kostenfrei angefordert bzw. in Empfang genommen werden:
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Vormittags: montags bis freitags von 08.30 – 12.00 Uhr
Nachmittags: montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uhr,
donnerstags von 14.00 – 17.00 Uhr.
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Die Vordrucke sind auch über die Homepage www.kreis-soest.de abrufbar.
Auf die Vorschriften der §§ 17a, 18 und 19 des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes NordrheinWestfalen (LWahlG) vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. 442)und der §§ 22 und 23 LWahlO weise ich hin.
Insbesondere bitte ich zu beachten:
1. Kreiswahlvorschläge können von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes), Wählergruppen (mitgliedschaftlich organisierte Gruppen von Wahlberechtigten) und Einzelbewerber-innen/Einzelbewerbern eingereicht werden.
2. Als Bewerberin bzw. Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer wählbar ist.
Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte, die/der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in NordrheinWestfalen ihre/seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine Hauptwohnung hat oder sich sonst
gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung des Wahlkreises hierzu
gewählt worden ist. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei kann nur gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen Partei angehört oder wer keiner
Partei angehört. Die Bewerberinnen/Bewerber und die Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Jede bzw. jeder stimmberechtigte
Teilnehmerin bzw. Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Als Vertreterin bzw. Vertreter
für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur
Wahl der Vertreterinnen und Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber für beide Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung ist zulässig. Die Wahlen der Bewerberinnen/Bewerber und der Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlungen sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf
der Wahlperiode durchzuführen. Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht
bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in
deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle
können gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen; ihr Ergebnis ist endgültig. Das Nähere über
die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der
Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung.
3.
Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter
Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag
festgestellt worden ist, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweisen, dass der für
das Land zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist. Dieser Nachweis ist zu
erbringen durch eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche
Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen. Außerdem haben sie die Satzung
des für Nordrhein-Westfalen zuständigen Landesverbandes nachzuweisen und das für die Gesamtpartei geltende Programm. Hat eine Partei diese Nachweise dem Landeswahlleiter erbracht, so genügt eine von diesem darüber erteilte Bescheinigung. Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag
oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land Nordrhein-Westfalen
ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen ferner von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerberinnen/ Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist
nachzuweisen.
Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das
Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
4.
Die Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 11 a zur LWahlO eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
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

5.
den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/ Einzelbewerbern können durch ein
Kennwort gekennzeichnet werden.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung) und E-Mail-Adresse oder Postfach der Bewerberin/des Bewerbers. Jeder Wahlvorschlag darf
nur eine Bewerberin bzw. einen Bewerber enthalten. Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber darf – unbeschadet ihrer bzw. seiner Bewerbung in einer Landesliste – nur in einem Wahlvorschlag benannt
werden. In einen Kreiswahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der/dem Vorsitzenden oder ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin bzw.
Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband
oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen
der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 2 LWahlG i.V. mit § 23 Abs. 1
LWahlO). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Vorstehenden entsprechende
Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben mindestens drei Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst
zu leisten.
Die ordnungsgemäße Unterzeichnung, ggf. mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für
das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.
6.
Muss ein Kreiswahlvorschlag für einen Wahlkreis von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet
sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur LWahlO zu erbringen.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
 Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und der Wohnort des/der vorgeschlagenen Bewerberin/Bewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe (Kurzbezeichnung), die den
Kreiswahlvorschlag einreichen will, anzugeben.
 Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem
Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und zur Anschrift (Hauptwohnung) der/des Unterzeichnenden sowie der Tag
der Unterzeichnung sind von der/dem Unterzeichnenden persönlich und handschriftlich auszufüllen.
 Wer einen Wahlvorschlag mit seiner Unterschrift unterstützt, muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sein. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 15 zur LWahlO beizufügen, dass sie/er im Wahlkreis zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung kann auch auf dem Formblatt nach Anlage 14a erteilt werden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss
nachweisen, dass die/der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
 Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen;
hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/ seine Unterschrift auf allen
Kreiswahlvorschlägen ungültig. Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Landesliste bleibt unberührt.
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerberin bzw. den Bewerber ist zulässig.
 Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder
des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
7.
Dem Kreiswahlvorschlag sind ferner beizufügen:
 die Erklärung der/des vorgeschlagenen Bewerberin/Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a
zur LWahlO, dass sie der Aufstellung zustimmt und dass sie/er für keinen anderen Kreiswahlvorschlag ihre/seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin bzw. Bewerber gegeben hat sowie,
sofern der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, einer Versicherung an Eides statt der
Bewerberin bzw. des Bewerbers, dass sie/er Mitglied der den Wahlvorschlag einreichenden Partei
ist und keiner anderen Partei angehört. Die Erklärung und die Versicherung an Eides statt können
auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a abgegeben werden.
Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung und der Versicherung an Eides
statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen
Wahlvorschlages.
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

eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters (Stadt/Gemeinde) nach dem Muster der Anlage 13 zur LWahlO, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf
dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a erteilt werden,
sofern der Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht wird, eine Ausfertigung
der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, im Falle eines Einspruchs auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 18 Abs 8 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; bei
Aufstellung des Vorschlages in einer gemeinsamen Versammlung brauchen die Ausfertigung der
Niederschrift und die Versicherungen an Eides statt nur einem Wahlvorschlag beigefügt zu werden;
die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a zur LWahlO, die Versicherungen an Eides
statt sollen nach dem Muster der Anlage 10a zur LWahlO gefertigt sein.
Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt
bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen
Wahlvorschlages.
8.
In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gelten die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende
Vertrauensperson.
9.
Die Kreiswahlvorschläge und die erforderlichen Anlagen sind spätestens bis zum 27. März 2017,
18.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Wahlleiterin des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest,
Zimmer 2.009, einzureichen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.
Soest, 19. Januar 2017
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
gez. Eva Irrgang
Öffentliche Bekanntmachung
Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 14. Mai 2017
Für die Landtagswahlkreise
•
•
119 Soest I –
Gemeinden Bad Sassendorf, Ense, Lippetal, Möhnesee, Welver, Wickede (Ruhr) sowie die Städte Soest
und Werl
120 Soest II –
Gemeinde Anröchte sowie die Städte Erwitte, Geseke, Lippstadt, Rüthen und Warstein
ist für die Landtagswahl 2017 gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet worden.
Seite 6 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017
Der Kreistag des Kreises Soest hatte in seiner Sitzung am 27. Oktober 2016 folgende Personen zur Beisitzerin
beziehungsweise zum Beisitzer des Kreiswahlausschusses beziehungsweise zu deren Stellvertretungen berufen:
Beisitzer/in
1. Horst Bernsdorf
2. Matthias Ruthemeyer
3. Ingrid Rudat
4. Peter Brüseke
5. Sabine Schäferhoff
6. Udo Müller
CDU
CDU
CDU
SPD
SPD
Bündnis 90 / Die Grünen
stellv. Beisitzer/in
1. Olaf Reen
2. Angelika Cosmann
3. Bernhard Schladör
4. Alfred Hense
5. Nicola Kiesewalter
6. Anette Freifrau von
dem Bottlenberg
Die Namen der Beisitzerinnen und Beisitzer werden hiermit gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Landeswahlordnung
öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig mache ich hiermit öffentlich bekannt, dass am
Donnerstag, 30. März 2017, 16.00 Uhr, im Rettungszentrum des Kreises Soest, Boleweg 110-112, 59494
Soest
die Sitzung des Wahlausschusses für die Landtagswahl am 14. Mai 2017 stattfindet. In dieser Sitzung wird über
die Zulassung der Kreiswahlvorschläge für die Wahl in den Landtagswahlkreisen 119 Soest I und 120 Soest II
entschieden.
Die Sitzung des Kreiswahlausschusses ist öffentlich.
Soest, 19. Januar 2017
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
gez. Eva Irrgang
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Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung zur teilweisen Aufhebung der Allgemeinverfügung des Kreises Soest
zum Schutz gegen die Geflügelpest
Aufgrund § 56 der Geflügelpest-Verordnung hebe ich die Anordnungen unter Ziffer I.1 (Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet) der Allgemeinverfügung vom 02.01.2017 zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel im
Kreis Soest und zur Errichtung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebiets um den Ausbruchsort in
Anröchte-Mellrich zum Schutz gegen die Geflügelpest zum 03.02.2017 auf.
Die Aufstallungspflicht nach Ziffer I.2 der oben genannten Allgemeinverfügung bleibt weiterhin bestehen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Begründung
Im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet in Anröchte-Mellrich konnte kein weiterer Fall von Aviärer Influenza
nachgewiesen werden. Aufgrund der aktuellen Verbreitung von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln in Europa und den
betroffenen Bundesländern Deutschlands ist von einem hohen Eintragsrisiko in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und
Nutzgeflügel auszugehen, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und Wildvogelsammelplätzen, einschließlich Ackerflächen, auf denen sich Wildvögel sammeln. Daher konnten lediglich der Sperrbezirk sowie das Beobachtungsgebiet aufgehoben werden, jedoch nicht die Aufstallpflicht für Geflügel im Kreis
Soest.
Seite 7 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017
Rechtsgrundlagen
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•
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Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Hinweis
Diese Allgemeinverfügung kann unter www.kreis-soest.de eingesehen werden.
Soest, 27. Januar 2017
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
gez. Eva Irrgang
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Öffentliche Bekanntmachung
Tierseuchenverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Aufgrund
•
des § 37 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S.
1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),
(TierGesG),
•
des §§ 18, 21 Abs. 2, 27 und §§ 56 bis 60 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom. 29.
Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), (GeflPestSchV),
•
des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum
Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NW. S. 104) zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148)
•
des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung
wird bekannt gemacht:
In der Gemeinde Bad Sassendorf wurde am 27.01.2017 der Ausbruch von Geflügelpest bei einem wildlebenden
Vogel (Fundort: Teich am Kurpark) festgestellt.
I.
Restriktionsgebiete
Es wird angeordnet:
Es werden ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet gebildet.
1.
Zum Sperrbezirk werden erklärt:
Das Gebiet im Ein-Kilometer-Radius um den Ausbruchsort. Dieser Bezirk entspricht dem inneren Kreis der auf
Seite 2 abgebildeten Karte (rote Umrandung).
Seite 8 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017
2.
Zum Beobachtungsgebiet werden erklärt:
Das Gebiet im Drei-Kilometer-Radius um den Ausbruchsort. Dieser Bezirk entspricht dem äußeren Kreis der auf
Seite 2 abgebildeten Karte (blaue Umrandung).
Karte zu Ziffer I
II.
Hinweise
Für den Sperrbezirk nach Ziffer I.1:
1.
Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer
Schutzvorrichtung zu halten. Die zuständige Kreisverwaltung (Kreis Soest) kann Ausnahmen von Satz 1
genehmigen, soweit
a.
eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse unmöglich ist,
b.
sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
c.
sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
2.
a.
aa)
Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks
ist das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel durch die Kreisverwaltung
regelmäßig klinisch und,
Seite 9 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017
bb)
b.
c.
aa)
bb)
cc)
dd)
d.
e.
f.
g.
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch
zu untersuchen, was vom Tierhalter zu dulden ist,
dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,
dürfen
frisches Fleisch,
Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
Fleischerzeugnisse,
Fleischzubereitungen,
das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist
oder sind, nicht verbracht werden,
dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,
hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen
Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt
werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten
werden,
dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,
darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder
Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht
entladen wird.
3.
Es ist sicherzustellen, dass im Sperrbezirk gehaltene Hunde und Katzen dort nicht frei umherlaufen.
4.
Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der Kreisverwaltung. Die Kreisverwaltung kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
5.
Die Gemeinde Bad Sassendorf bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der
deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk" gut sichtbar an.
Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Ziffer
I.2 entsprechend.
Für das Beobachtungsgebiet nach Ziffer I.2:
1.
Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer
Schutzvorrichtung zu halten. Die Kreisverwaltung kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit
a.
eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse unmöglich ist,
b.
sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
c.
sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
2.
a.
b.
Für die Dauer von
15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des
Wildvogelbestandes freigelassen werden,
3.
Es ist sicherzustellen, dass im Beobachtungsgebiet gehaltene Hunde und Katzen dort nicht frei umherlaufen. Die Kreisverwaltung kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
4.
Die zuständigen Städte und Gemeinden bringen an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet"
gut sichtbar an.
Seite 10 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017
III.
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier
1.
2.
Die Kreisverwaltung kann Ausnahmen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln nach Maßgabe des §
57 Abs. 1 oder 2 der GeflPestSchV genehmigen.
Die Kreisverwaltung kann Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern nach Maßgabe des § 57 Abs. 3
der GeflPestSchV genehmigen.
IV.
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch
Für Fleisch sieht § 58 der GeflPestSchV Ausnahmen vor.
V.
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
Für tierische Nebenprodukte sieht § 59 der GeflPestSchV Ausnahmen vor.
VI.
Ausnahmen für das Verbringen von Vögeln und Küken
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für Vögel und Küken, die von der Beobachtungsgebietsregelung erfasst sind, nach Maßgabe des § 60 der GeflPestSchV genehmigen.
VII.
Diese Anordnung gilt gemäß §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW kann –wie in IV. des Tenors
erfolgt- als Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende Tag
bestimmt werden. Damit wird die Tierseuchenverfügung einen Tag nach Bekanntgabe wirksam.
VIII.
Die Tierseuchenverfügung kann bei der Kreisverwaltung Soest eingesehen und auf der Internetseite der Kreisverwaltung Soest unter dem Link www.kreis-soest.de abgerufen werden.
IX.
Sofortiger Vollzug
Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO angeordnet, soweit
die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht bereits nach § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 der VwGO in Verbindung mit § 37 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7 entfällt.
Begründung zu IX
Aus § 37 Satz 1 des TierGesG ergibt sich, dass die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung
hat, wenn die Anordnung der dort genannten Maßnahmen auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 oder 2
oder § 26 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 des TierGesG gestützt ist. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber seinen
Willen zum Ausdruck, dass die Anfechtung bestimmter Maßnahmen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung zu keiner aufschiebenden Wirkung führen darf. Der Grund liegt in der Eilbedürftigkeit dieser Maßnahmen
im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung.
Die Gefahrenlage für die Geflügelbestände durch den möglichen Ausbruch der Geflügelpest ist derzeit nicht
abschätzbar, es ist aber von einem hohen Eintragsrisiko durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen. Es besteht daher ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abwehr
der mit der Seuche verbundenen Gefahren und der wirksamen Verhinderung der Ausbreitung der Geflügelpest
im Gebiet der Kreisverwaltung Soest und der Bundesrepublik Deutschland.
Die Verbreitung der Geflügelpest wäre mit erheblichen Folgen für die Geflügel haltenden Betriebe und die
Fleischwirtschaft verbunden. Vor diesem Hintergrund müssen private sowie wirtschaftliche Interessen der einzelnen Geflügelhalter und somit auch das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs vor dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und unmittelbar greifenden Seuchenbekämpfung
zurückstehen. Die gesunde Geflügelbestände sichernde Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen
ist gerechtfertigt und zwingend notwendig, da ein mögliches Rechtsmittelverfahren einen zu langen Zeitrahmen
in Anspruch nimmt. Die angeordneten Maßnahmen dienen dazu und sind geeignet, eine weitere Verbreitung
Seite 11 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 03/2017 – 27.01.2017
der Geflügelpest zu verhindern. Nur durch eine sofortige Vollziehung der vorstehend verfügten Anordnungen
kann erreicht werden, dass Infektionsketten unterbrochen werden und die Seuchenbekämpfung schnellstmöglich in die Wege geleitet wird. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich.
Der durch die Vorschrift des § 80 Absatz 1 der VwGO gewährte Schutz vor Rechtsbeeinträchtigungen, die sich
später als rechtswidrig herausstellen und dann überhaupt nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, kann im vorliegenden Fall nicht zuerkannt werden.
Hinweise
Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 TierGesG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000
Euro geahndet werden.
Ausführliche Begründung
Auf Grund der Befunde des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Westfalen (Standort Arnsberg) und
des Friedrich-Loeffler-Instituts (Greifswald, Insel Riems) hat die Kreisverwaltung Soest die Geflügelpest bei
einem Wildvogel amtlich festgestellt. Auf Grund des § 56 der GeflPestSchV legt die zuständige Behörde um den
Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest.
Die Gebiete können gemäß § 55 Absatz 3 GeflPestSchV im Fall des Sperrbezirks einen Radius von mindestens
einem Kilometer und im Fall des Beobachtungsgebiets einen Radius von mindestens drei Kilometern umfassen,
da weder ein Verdacht auf Geflügelpest noch Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel festgestellt worden ist.
Die Geflügelpest ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und
Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Das Tierseuchengeschehen zeigt starke Ausbreitungstendenz wie der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln in
Deutschland und in weiteren europäischen Ländern belegt. Es ist nunmehr ein toter Wildvogel im Kreis Soest
aufgefunden worden, die mit dem Virus der Geflügelpest infiziert ist.
Bei einer Weiterverbreitung der Geflügelpest ist von einem hohen Eintragungsrisiko durch direkte und indirekte
Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen. Beim Eintrag in Nutzgeflügelbestände ist mit hohen Tierverlusten, starken wirtschaftlichen Einbußen und Handelsrestriktionen zu rechnen. Um Schaden vom
Allgemeinwohl abzuwenden, sind alle gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Nach dem Willen des
Gesetzgebers stehen dabei die Interessen Einzelner hinter den Interessen der Allgemeinheit zurück.
X.
Aufhebung
Diese Tierseuchenverfügung tritt am 28.02.2017 außer Kraft.
Rechtsgrundlagen:
•
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
•
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV)
•
Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
•
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
•
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
in der jeweils geltenden Fassung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Sie können gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Dabei müssen Sie Folgendes be-achten:
Sie müssen Ihren Widerspruch
•
innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde,
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•
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift,
•
bei der Landrätin des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest,
erheben.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie den Widerspruch nicht per E-Mail erheben können.
Ihr Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Sie müssen meiner Forderung zunächst auch
dann nachkommen, wenn Sie Widerspruch einlegen.
Das Verwaltungsgericht in Arnsberg kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf Ihren Antrag anordnen, sofern ein Antrag auf Aussetzung der aufschiebenden Wirkung durch mich ganz oder zum Teil abgelehnt worden ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in 59821 Arnsberg, Jägerstraße 1, zu stellen. Diesem
sollen zwei Abschriften des Schriftsatzes beigefügt werden. Der Antrag kann aber auch bei der Geschäftsstelle
des Verwaltungsgerichts in Arnsberg zu Protokoll gegeben werden.
Soest, 27. Januar 2017
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
gez. Eva Irrgang
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