geht`s zum Kooperationsvertrag

Hotel Consolidator
Vertriebs- und Kooperationsvereinbarung zwischen der
Hotel Consolidator GmbH Am Illerdamm 41
87527 Sonthofen
– nachfolgend „Hotel Consolidator“ –
und _________________________________________________________________________
– nachfolgend „Hotel“ –
§ 1 Gegenstand der Vertriebs- und Kooperationsvereinbarung
(1) Mit Unterzeichnung dieser Vertriebs- und Kooperationsvereinbarung nimmt das Hotel an der Vermarktung seiner Leistungen im Kooperationsnetzwerk von Hotel Consolidator teil, dem Partnerunternehmen
der Reisebranche wie Reiseveranstalter, Online- und Offline- Reisebüros sowie Reiseveranstaltersysteme
angeschlossen sind. Hotel Consolidator bietet dem Hotel auf diesem Weg direkten Zugang zu der Reiseveranstalterindustrie, ohne dass seitens des Hotels Kooperationsverträge mit allen Partnerunternehmen
erforderlich sind.
(2) Die Vermarktung der Hotelleistungen erfolgt über die Marken und Produktlinien der in Annex A zu dieser Vertriebs- und Kooperationsvereinbarung genannten Partnerunternehmen von Hotel Consolidator.
Hotel Consolidator ist berechtigt, das Hotel über den in Annex A ersichtlichen Umfang hinaus in weiteren
Kooperationen mit Partnerunternehmen zu vermarkten. Die Liste der angeschlossenen Partnerunternehmen ist unter www.hotel-consolidator.de einsehbar.
(3) Die Vertriebs- und Kooperationsvereinbarung gilt als Rahmenvertrag auch für Folgeaufträge und alle
anderen künftig geschlossenen Verträge zwischen den Vertragsparteien, ohne dass Hotel Consolidator in
jedem Einzelfall wieder auf ihre Geltung hinweisen muss. Ergänzend gelten die Allgemeine Geschäftsbedingungen von Hotel Consolidator, welche auf der Website unter www.hotel-consolidator.de/agb eingesehen werden können. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Hotels werden nicht Vertragsinhalt, auch
wenn Hotel Consolidator ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. § 2 Pflichten des Hotels, technische Dienstleister (1) Das Hotel stellt Hotel Consolidator den tatsächlichen Verkaufspreis seiner Zimmer zur Verfügung (BAR/
Brutto, inklusive aller Abgaben und Steuern, Währung: Euro). Die Preise können durch das Hotel je nach
Auslastung individuell angepasst werden. Hotel Consolidator ist bestrebt, zusammen mit dem Hotel das
letzte verfügbare Zimmer den Partnerunternehmen im Netzwerk zur Verfügung zu stellen. (2) Zur Eingabe der verfügbaren Zimmer, Raten und Restriktionen kann das Hotel auf Channel-Management-Systeme bzw. Hotelverwaltungssoftware (Property Management Systeme) zurückgreifen. Die Zuständigkeit für die Übermittlung korrekter Preise, Verfügbarkeiten und Verpflegungsarten obliegt dem Hotel bzw. dem technischen Dienstleister.
§ 3 Laufzeit Die vorliegende Vertriebs- und Kooperationsvereinbarung wird für die Dauer eines Jahres geschlossen.
Wird sie weder vom Hotel noch von Hotel Consolidator spätestens 90 Tage vor Ablauf des Jahres in
Schriftform gekündigt, gilt sie automatisch für ein weiteres Jahr. Ggf. in Bearbeitung befindliche Vorgänge
sind auch nach Ausspruch der Kündigung noch abzuarbeiten bzw. zu vergüten (hierzu §§ 4, 5).
§ 4 Kosten, Provision
(1) Eine monatliche Vertragsgebühr fällt nicht an. (2) Für die Vermittlung an angeschlossene Veranstalter und angeschlossene Reisebüros (Hotel only) erhebt Hotel Consolidator eine Provision in Höhe von 25% auf den vom Hotel eingestellten BAR-BruttoPreis. Es werden ausschließlich tatsächliche Gastaufenthalte abgerechnet.
(3) Anfallende Provisionen der angeschlossenen Partnerunternehmen trägt Hotel Consolidator. Kosten für
die Inanspruchnahme von technischen Dienstleistungen Dritter (wie z.B. Channel-Management-Systeme,
Hotelverwaltungssoftware) trägt das Hotel. Weitere Kosten für technische Dienstleistungen seitens Hotel
Consolidator entstehen nicht. § 5 Zahlungsabwicklung, Forderungsmanagement
(1) Die Abrechnung der vermittelten Gastaufenthalte erfolgt zwischen Hotel Consolidator und dem Hotel. (2) Die Abrechnung zwischen dem Hotel und Hotel Consolidator erfolgt monatsweise, sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart. Hotel Consolidator erstellt und übermittelt in der ersten Woche eines neuen
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Monats an das Hotel eine Masterbill-Anzeige mit allen abzurechnenden Vorgängen (Abreisen/Check-outs),
des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes. Kurzfristige Änderungen, wie unangekündigte Nichtanreisen oder vorzeitige Abreisen von Gästen, hat das Hotel dem Hotel Consolidator unverzüglich (ohne
schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Ergibt die Masterbill-Anzeige nach Abzug der vereinbarten Provisionen
(hierzu § 4) eine Gutschrift zugunsten des Hotels, erfolgt die Auszahlung dieses Betrages bis zum 10. Tag
nach der Übermittlung der Masterbill-Anzeige an ein vom Hotel benanntes Bankkonto.
(3) Das gesamte Forderungsmanagement gegenüber den Partnerunternehmen obliegt Hotel Consolidator;
es umfasst insbesondere den exklusiven Einzug der fälligen Forderungen des Hotels aus der Buchung
eines Partnerunternehmens im Wege des Agenturinkassos und des Mahnwesens gegenüber dem Partnerunternehmen im Auftrag des Hotels.
§ 6 Hotelinformationen, Prüfungspflicht
(1) Hotelinformationen werden bei Reiseveranstaltern und Reisebüros über die sogenannte GIATA-ID ermittelt. Mit dieser ID werden Bild- und Textinformationen des Hauses verknüpft und den Systemen zur
Verfügung gestellt. Das Hotel hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Angaben hinsichtlich der Beschreibung seiner Leistungen (insbesondere Hotelbeschreibung, Zimmerbeschreibung, Ortsangaben) korrekt
hinterlegt sind. Der Eintrag der Daten erfolgt entweder über den technischen Dienstleister des Hotels (z.B.
Channel-Management-System, Hotelverwaltungssoftware) oder direkt über Hotel Consolidator.
(2) Das Hotel verpflichtet sich, seine von ihm eingepflegten Angebote regelmäßig zu überprüfen und für
Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit zu sorgen. Informationen zu Störungen des Hotelbetriebs, wie
z.B. Baustellen, geschlossene Einrichtungen, hat das Hotel dem Hotel Consolidator unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Stornierung von Gastaufenthalten
Das Hotel ist nicht berechtigt, eine über Hotel Consolidator eingegangene Reservierung seiner Zimmer zu
stornieren. Stornierungen sind ausschließlich durch den Gast über das jeweilige Partnerunternehmen (z.B.
angeschlossener Reiseveranstalter, Reisebüro) zulässig und richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Partnerunternehmens, sofern diese in den Vertrag mit dem Gast wirksam einbezogen worden
sind (z.B. §§ 305 ff. BGB). Richtet der Gast sein Stornierungsverlangen direkt an das Hotel, ist dieses verpflichtet, den Gast unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die Stornierung gegenüber dem jeweiligen
Partnerunternehmen zu erfolgen hat.
§ 8 Reklamation
(1) Reklamationen von Hotelgästen sind von den Teilnehmern am Kooperationsnetzwerk grundsätzlich
ohne die Inanspruchnahme von Hotel Consolidator zu regulieren. Hotel Consolidator unterstützt jedoch
aktiv den Informationsaustausch zwischen Hotel und Partnerunternehmen im Fall der Reklamation einer
Hotelleistung durch einen Gast, um eine zügige und reibungslose Abhilfe zu ermöglichen.
(2) Spricht der Gast vor Ort gegenüber dem Hotel eine Reklamation aus, ist das Hotel verpflichtet, Hotel
Consolidator hierüber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Textform (z.B. Fax, E-Mail) zu unterrichten, wobei nähere Angaben zum Reklamationsgrund und den vom Hotel ggf. veranlassten Abhilfe-Maßnahmen mitzuteilen sind. Das Hotel verpflichtet sich, bei Vorliegen einer berechtigten Reklamation des
Gastes umgehend Abhilfe zu leisten. Hotel Consolidator ist berechtigt, die Auszahlung von Gutschriften
an das Hotel bis zum Nachweis der mangelnden Berechtigung einer Reklamation oder dem Nachweis der
Abhilfe einer berechtigten Reklamation zurückzustellen. (3) Reklamationen des Gastes, die gegenüber dem Partnerunternehmen eingereicht werden und die das
Partnerunternehmen an Hotel Consolidator übermittelt, wird Hotel Consolidator umgehend nach Erhalt an
das Hotel zur Kenntnisnahme und Bearbeitung weiterleiten. § 9 Abwicklung, Kommunikation zwischen den Vertragspartnern (1) Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine enge Kommunikation zwischen Hotel und
Hotel Consolidator erfolgen soll. Störungen (auch technischer Art), Unstimmigkeiten, Fragen zur Abrech!3
nung sowie zu dieser Vereinbarung sind unverzüglich vom Hotel an Hotel Consolidator zu übermitteln:
[email protected] (2) Hotel Consolidator arbeitet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns daran, seine Serviceleistungen korrekt und dem aktuellen Stand in der Hotelbranche entsprechend zu erbringen und sämtliche Informationen auf der Website nach bestem Wissen zusammenzustellen und den Partnerunternehmen zur
Verfügung zu stellen. Hotel Consolidator übernimmt jedoch keine Garantien oder Zusicherungen im Hinblick auf seine Produkte oder Dienstleistungen, insbesondere die Verkehrsfähigkeit, die Eignung für einen
speziellen Zweck, die Genauigkeit oder Vollständigkeit von Informationen und Daten, die von Hotel Consolidator genutzt oder verbreitet werden, den ununterbrochenen Service oder die fehlerfreie Funktion des
Services. Die Erbringung eines Erfolges im Sinne des Werkvertragsrechts schuldet Hotel Consolidator
nicht. (3) Insbesondere kann Hotel Consolidator nicht zusichern, dass das Hotel in die Vermarktungskanäle bestimmter Partnerunternehmen aufgenommen werden wird. Diese Entscheidung, wie auch die Entscheidung über die Öffnung oder Schließung von Vermarktungskanälen obliegt allein den jeweiligen Partnerunternehmen. § 10 Haftung
(1) Hotel Consolidator haftet unbeschränkt, sofern das Hotel Schadenersatzansprüche geltend macht, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie in Fällen
der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) In Fällen der leichten Fahrlässigkeit haftet Hotel Consolidator nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). In
einem solchen Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden
Schaden.
(3) Für die Konformität der an den Hotel Consolidator durchgeführten Datenübermittlung mit geltendem
deutschen und europäischen Datenschutzrecht ist das Hotel ausschließlich selbst verantwortlich. Dies gilt
insbesondere auch für die Einhaltung des Trennungsgrundsatzes sowie in Ansehung etwaiger Ansprüche
von Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung und Schadensersatz.
§ 11 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung zugehenden und /
oder bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als „vertraulich“ bezeichneten Informationen geheim zu halten. Sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall anders vereinbart, sind Informationen
betreffend die von Hotel Consolidator eingesetzte Technologien und Systeme stets vertraulich.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche Anlagen (Annex), auf die in diese Vertriebs- und Kooperationsvereinbarung verwiesen wird,
werden für beide Parteien bindende Bestandteile dieses Vertrages. Änderungen oder Ergänzungen der
Vertriebs- und Kooperationsvereinbarung einschließlich Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vertriebs- und Kooperationsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr eine Regelung gelten,
die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung
möglichst nahekommt.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Leipzig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist deutsch. Hotel Consolidator stellt auf der Website
zum Teil auch Hinweise in englischer Sprache zur Verfügung; dies dient jedoch lediglich der Hilfestellung.
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Vertriebs- und Kooperationsvereinbarung per Fax an 0(049) 8321 690 78 38
Hotelname
Firmierung
Ansprechpartner
Strasse
PLZ, Ort
Land
Email f. Reservierungen
Email f. Abrechnung
Website
Bank
IBAN
BIC/SWIFT
Kontoinhaber
Ust-ID
Mit der Unterschrift des Zeichnungsberechtigten stimmt das Hotel der vorliegenden Kooperationsvereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hotel Consolidator zu. Zeichnungsberechtigter
Funktion/Position
Unterschrift
Ort, Datum, Stempel
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Zimmerkategorien und Verpflegungsarten Zimmerkategorie
z.B. Doppelzimmer
ohne Verpflegung
inkl. Frühstück
x
x
Halbpension
Vollpension
x
All inclusive
Zimmeranzahl
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Bitte geben Sie an, welche Zimmerkategorien mit welchen Verpflegungsarten in Ihrem Haus kombiniert angeboten werden.
Bilder und Textmaterial zu Ihrem Haus senden Sie bitte per Email an [email protected]
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ANNEX A
zur Kooperations- und Vertriebsvereinbarung
Aktuell an das Kooperationsnetzwerk von Hotel Consolidator angebundene Partnerunternehmen:
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•
•
•
•
TUI Deutschland GmbH
TUI Österreich
TUI Suisse
TUI Poland
TUI Länderprogramm Deutschland
1-2-Fly
airtours
Marke Sundreams der LTS International
Traffics GmbH
Bewotec (MyJack)
LMX Touristik
Traveltainment
Travel IT
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotel Consolidator GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Hotel Consolidator
GmbH, Am Illerdamm 41, 87527 Sonthofen („Hotel Consolidator“) und
dem Hotel gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). (2) Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Hotels werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, Hotel Consolidator erkennt die Abweichungen ausdrücklich schriftlich an.
(3) Eine zwischen Hotel Consolidator und dem Hotel geschlossene
Kooperationsvereinbarung wird durch diese AGB ergänzt. Weichen
einzelne Regelungen der Kooperationsvereinbarung von diesen AGB
ab, hat die vertragliche Vereinbarung stets Vorrang.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Hotel Consolidator bietet dem Hotel Zugang zur Reiseveranstalterindustrie, indem es die Leistungen des Hotels in seinem Kooperationsnetzwerk von angeschlossenen Partnerunternehmen, wie Reiseveranstalter, Online- und Offline- Reisebüros, Reiseveranstaltersysteme,
vermarktet.
(2) Im Fall der Reservierung einer Hotelleistung über Hotel Consolidator
kommt der Vertrag direkt zwischen dem Hotel und dem jeweiligen
Partnerunternehmen zustande. Das Hotel bevollmächtigt das jeweilige
Partnerunternehmen für die vom Gast vorgenommenen Reservierungen Buchungsverträge im Namen des Hotels abzuschließen und dem
Gast in Rechnung zu stellen. (3) Hotel Consolidator tritt ausschließlich als Dienstleister zur Übermittlung der notwendigen Buchungsinformationen auf, übermittelt die vom
Hotel bereitgestellten Vertragsdaten und besorgt die Abwicklung der
Abrechnung zwischen dem Hotel und dem jeweiligen Partnerunternehmen. Hotel Consolidator wird nicht Teil der Vertragsbeziehungen,
die zwischen dem Gast und dem Hotel sowie dem Gast und dem Partnerunternehmen entstehen. (3) Das Hotel verpflichtet sich, den mit dem Gast zustande gekommenen Beherbergungsvertrag zu akzeptieren und die Reservierung gemäß
der vom technischen Dienstleister übermittelten Informationen (insbes.
Name des Gastes, buchender Veranstalter, Aufenthaltszeitraum, Kategorie, Preis) zu bearbeiten. (4) Das Hotel erhält nach Eingang der Buchung bei Hotel Consolidator
eine Bestätigung der Buchung per E-Mail. Zusätzlich erhalten etwaig
angeschlossene Property-Management-Systeme bzw. Channel-Management-Systeme eine Buchungsbestätigung auf elektronischem
Weg. Eine separate Benachrichtigung des Hotels durch das Partnerunternehmen erfolgt nicht. Der Gast weist sich beim Check-In im Hotel
mit der Buchungsnummer oder einem Voucher aus. (5) Das Hotel ist verpflichtet, eingegangene Reservierungen mindestens einmal pro Tag zu prüfen und etwaige Zusatzwünsche des Gastes
unverzüglich zu bearbeiten.
§ 5 Hotelinformationen
(1) Das Hotel stellt Hotel Consolidator Detailinformationen zum Hotel
wie insb. Bilder, Beschreibungen, Inklusive-Leistungen, Hotelmerkmale, buchbare Zimmer, Preisangaben (inkl. aller anfallenden Steuern,
Abgaben, Zusatzgebühren und Kosten), Verfügbarkeiten, Stornierungsbedingungen sowie weitere für den Gast relevante Richtlinien und
Bestimmungen für die Weitergabe an die Partnerunternehmen zur Verfügung.
(2) Das Hotel stellt sicher, dass die Informationen nach Absatz 1 aktuell
und zutreffend sind und die Rechte Dritter sowie gesetzliche Vorschriften nicht verletzen.
(3) Hotel Consolidator ist berechtigt, die vom Hotel zur Verfügung gestellten Informationen nach eigenem Ermessen anzupassen, zu sperren
oder zu entfernen, wenn objektive Umstände Grund zu der Annahme
geben, dass die Informationen gegen gesetzliche Vorschriften und/
oder diese AGB verstoßen, da sie z.B. nicht zutreffend bzw. irreführend
oder unvollständig sind.
§ 3 Datentransport, Datensicherheit
(1) Hotel Consolidator stellt die technische Infrastruktur bereit, damit
das Hotel seine aktuellen Raten und Verfügbarkeiten den angeschlossenen Partnerunternehmen übermitteln kann. Das Hotel ist für die manuelle bzw. automatische Eingabe von Verfügbarkeiten, Raten und
Restriktionen sowie den Anschluss seiner eigenen Systeme (PropertyManagement-Systeme, Channel-Management-Systeme.) an Hotel
Consolidator selbst verantwortlich und beauftragt zu diesen Zwecken
ggf. geeignete Dienstleister bzw. technische Systeme auf eigene Kosten.
(2) Die Gewährleistung der Systemverfügbarkeit, Datenlieferung, Datenabholung, des Datentransport, der Datensicherheit und des Datenschutzes von Gastdaten obliegt grundsätzlich dem Hotel bzw. den vom
Hotel eingeschalteten technischen Dienstleistern. § 4 Pflichten des Hotels, Reservierung
(1) Das Hotel stellt Hotel Consolidator die in der Kooperations- und
Vertriebsvereinbarung festgelegten Zimmerraten zur Verfügung. Die
Preise können durch das Hotel je nach Auslastung für die Zukunft angepasst werden. Hotel Consolidator ist bestrebt, zusammen mit dem
Hotel das letzte verfügbare Zimmer den Partnerunternehmen zur Verfügung zu stellen. Hotel Consolidator hat keinen Einfluss auf die Kalkulation der Partnerunternehmen, die im Rahmen von Paketierungen ggf.
z.B. Beträge aufrunden oder Aufschläge vornehmen. (2) Das Hotel verpflichtet sich, seine von ihm eingepflegten Angebote,
Verfügbarkeiten, Raten und Restriktionen regelmäßig und ohne gesonderte Aufforderung zu überprüfen und zu aktualisieren.
§ 6 Bereitstellung von Inhalten durch das Hotel, Rechtskonformität, Freistellung
(1) Das Hotel behält seine ggf. bestehende Rechte an allen Inhalten (insbesondere, aber nicht ausschließlich Bild- und Textdokumente bzw. -dateien), die es Hotel Consolidator zum Zwecke der
Vermarktung der Hotelleistungen zur Verfügung stellt. (2) Das Hotel stellt vor einer Übermittlung der Inhalte an Hotel
Consolidator bzw. an von Hotel Consolidator bestimmte Dritte
sicher, dass es im Hinblick auf sämtliche übermittelte Inhalte
über die erforderlichen Rechte (wie Eigentums-, Urheber-, Nutzungs-, Verwertungsrecht) verfügt, damit Hotel Consolidator und
die dem Kooperationsnetzwerk von Hotel Consolidator angeschlossenen Partnerunternehmen die übermittelten Inhalte
kommerziell und werblich zum Absatz touristischer Leistungen
nutzen können. Des Weiteren garantiert das Hotel mit Unterzeichnung dieses Vertrages, dass Hotel Consolidator und die
angeschlossenen Partnerunternehmen durch die Verwendung
der Inhalte zu den vertragsgemäßen Zwecken, die Rechte Dritter
wie insbesondere Namens-, Marken-, Kennzeichen- oder Urheberrechte nicht verletzen und durch die vereinbarungsgemäße
Verwendung der Inhalte auch nicht anderweitig gegen geltendes
Recht verstoßen wird. Vorstehendes gilt auch im Hinblick auf alle
vom Hotel an Hotel Consolidator zur Verwendung übermittelten
Suchbegriffe (keywords) entsprechend.
(3) Das Hotel wird ausschließlich Inhalte an Hotel Consolidator
übermitteln, deren Urheber auf das Recht zur Urheberbenennung
Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotel Consolidator GmbH
im Hinblick auf die beabsichtigten Nutzungen und Verwertungen
verzichtet haben oder bei denen die Urheberbenennung aus
anderen Gründen obsolet ist (z.B. Urheberrecht erloschen, Werkschöpfung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, fehlende Branchengepflogenheit/ -üblichkeit einer Nennung im Hinblick auf die
beabsichtigten Nutzungsarten). Sofern das Hotel Inhalte an Hotel
Consolidator übermittelt, bei denen die Vorgaben aus Satz 1
nicht erfüllt werden, wird das Hotel ausschließlich Inhalte an
Hotel Consolidator übermitteln, die bereits mit einem zutreffenden und vollständigen Bildnachweis (z.B. in den Metadaten)
versehen sind. Hotel Consolidator von allen Forderungen, die ihm aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendig
erwachsen, auf erstes Anfordern frei. (4) Die vom Hotel bereitgestellten Inhalte leitet Hotel Consolidator
an die Partnerunternehmen weiter, die diese zur Präsentation des
jeweiligen Hotels in ihren Verkaufskanälen präsentieren. Hotel
Consolidator nimmt selbst keine Veränderungen an Text- und
Bildmaterial vor, hat jedoch keinen Einfluss auf die vollständige
Übernahme des Materials durch die Partnerunternehmen bzw.
etwaige Änderungen durch diese.
(1) Hotel Consolidator ist berechtigt, diese AGB zu ändern, sofern nach
Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien triftige rechtliche
oder wirtschaftliche Gründe hierfür sprechen, z.B. bei gravierenden
technischen Neuentwicklungen, Änderungen der Gesetzeslage oder
Rechtsprechung sowie sonstigen gleichwertigen Gründen. Die geänderten Geschäftsbedingungen werden dem Hotel unverzüglich in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt. Im Übrigen bedürfen Änderungen der
Zustimmung des Kunden.
(5) Das Hotel stellt Hotel Consolidator bereits jetzt von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Verletzung bestehender Urheber- bzw. Kennzeichenrechte, die gegen
Hotel Consolidator in Zusammenhang mit der vertragsgemäßen
Verwendung der Inhalte erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der
Kosten, die Hotel Consolidator durch eine Rechtsverfolgung/verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.
(6) Dem Hotel bekanntwerdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat das Hotel dem Hotel Consolidator unverzüglich, also ab Kenntnis ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen.
§ 7 Mängel der Vermittlungsleistung
Mängel der Vermittlungsleistung sind Hotel Consolidator unverzüglich
anzuzeigen. Hotel Consolidator ist Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, entfallen die Ansprüche des
Hotels aus dem Vermittlungsvertrag, sofern eine zumutbare Abhilfe
durch Hotel Consolidator möglich gewesen wäre. § 8 Stornierung, Überbuchung
(1) Das Hotel verpflichtet sich, dem Gast die gebuchten Zimmer zur
Verfügung zu stellen. Ist das Hotel hieran gehindert, hat es Hotel Consolidator hierüber unverzüglich zu informieren. (2) Im Falle der Überbuchung ist das Hotel verpflichtet, dem Gast mindestens eine alternative Unterkunft anzubieten, die dem Wert und Kategorie der ursprünglich gebuchten Unterkunft entspricht oder ein
Upgrade darstellt. Alternativ ist das Partnerunternehmen berechtigt,
dem Gast eine alternative Unterkunft, die dem Wert und der Kategorie
der ursprünglichen Unterkunft entspricht, anzubieten. Hierfür anfallende Mehrkosten trägt das Hotel, wenn es die Überbuchung zu vertreten
hat. Lehnt der Gast die vom Hotel oder Partnerunternehmen vorgeschlagene alternative Unterkunft aus berechtigten Gründen ab, darf er
sich kostenfrei vom Vertrag lösen.
(3) Das Hotel ist nicht berechtigt, eine über Hotel Consolidator eingegangene Reservierung zu stornieren. Stornierungen sind ausschließlich
durch den Gast über das jeweilige Partnerunternehmen zulässig und
richten sich nach den Bedingungen des Partnerunternehmens, sofern
diese in den Vertrag mit dem Gast wirksam einbezogen worden sind
(§§ 305 ff. BGB). Richtet der Gast sein Stornierungsverlangen an das
Hotel, ist dieses verpflichtet, den Gast unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die Erklärung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Vertragspartner, also dem jeweiligen Partnerunternehmen, zu erfolgen hat.
(4) Wird Hotel Consolidator wegen einer Nicht- bzw. Schlechtleistung
des Hotels von Dritten in Anspruch genommen, stellt das Hotel den
§ 9 Übertragung
Hotel Consolidator ist berechtigt, ein Partnerunternehmen bzw. Dritte
mit der Erbringung vereinbarter Leistungen oder der Entgegennahme
von Provisionen zu beauftragen.
§ 10 Änderungen der AGB
(2) Die neuen AGB treten frühestens einen Monat nach Zugang der
Mitteilung in Kraft. Widerspricht das Hotel den geänderten Geschäftsbedingungen innerhalb dieser Frist nicht, gelten die Änderungen durch
die fortgesetzte Inanspruchnahme des Services von Hotel Consolidator
als vom Hotel angenommen. Ist das Hotel nicht bereit, die geänderten
Bedingungen anzunehmen, kann es den Vertrag beenden.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung von Hotel Consolidator aus dem Vermittlungsvertrag
richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Hotel Consolidator übernimmt keine Haftung für technisch begründete Übertragungsfehler, Übertragungsverzögerungen oder Ausfälle,
es sei denn, Hotel Consolidator oder seine Erfüllungsgehilfen hat bzw.
haben diese Ereignisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Hotel Consolidator übernimmt insbes. keine Haftung für Schäden, die
dem Hotel aufgrund einer fehlerhaften Datenübertragung oder anderweitigen Nicht- bzw. Schlechtleistungen des vom Hotel eingeschalteten technischen Dienstleisters entstehen. (3) Hotel Consolidator haftet nicht für Schäden, die auf Obliegenheitsverletzungen des Hotels bzw. der Verletzung von Informationspflichten
des Hotels, wie insbesondere fehlerhafte Angaben des Hotels zu Stornierungsbedingungen, Bank-bzw. Steuerdaten, beruhen. Hotel Consolidator haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zu
seinem Server bzw. bei Strom- oder Serverausfällen, die nicht in seinem Einflussbereich stehen.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Anzuwenden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der einschlägigen Verweisungsregeln des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist Leipzig.
(3) Zur Einhaltung etwaiger Schriftformerfordernisse aus diesen AGB
genügt die Beachtung von Textform (z.B. Fax, E-Mail).
(4) Vertragssprache ist deutsch.