SVL_Geschäftsordnung_neu_Version_10_260216

ALLGEMEINE
GESCHÄFTSORDNUNG
Schützenverein Langenforth von 1922 e.V.
Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 06.11.2015
abgestimmt auf die am 07.12.2015 eingetragene neue Satzung
Abschnitt 1
26.02.2016
Vorstand
1.1. Der 1.Vorsitzende wird nur im Falle seiner Verhinderung von einem der 2.
Vorsitzenden vertreten. Unbeschadet davon, kann der 1.Vorsitzende zu seiner
Entlastung bestimmte Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied delegieren. Dieses
ist verpflichtet, dem 1.Vorsitzenden über das an seiner Stelle Veranlasste umgehend
zu berichten.
1.2. Der Schatzmeister ist für eine ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung sowie die
Mitgliederverwaltung verantwortlich. Im Einvernehmen mit dem 1.Vorsitzenden darf er
geeignete Hilfskräfte einsetzen. Auf Verlangen hat er jederzeit dem 1.Vorsitzenden
alle Mitglieder-, Buchungs- und Kassenunterlagen vorzulegen. Der Schatzmeister
berichtet dem Vorstand regelmäßig zur wirtschaftlichen Lage und ausführlich zum
Jahresabschluss.
Der Schatzmeister nimmt Verfügungen über die Vereinskonten allein und mittels
technischer Autorisierung vor. Bei nicht durch schriftliche Verträge oder
Mitgliedschaften festgelegten Auszahlungen über 1.000,00 EUR ist die Freigabe eines
weiteren Vorstandsmitglieds, in der Regel durch Unterschrift/Handzeichen auf dem
der Zahlung zu Grunde liegenden Beleg, erforderlich.
Der Schatzmeister ist zuständig für die Anforderungen des Finanzamts und die
Ausstellung von Spendenbescheinigungen.
1.3. Der Schriftführer ist zuständig für die ordnungsgemäße Einberufung aller
Mitgliederversammlungen, er fertigt über alle Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen Niederschriften an. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt der
jeweilige Sitzungsleiter einen Protokollführer.
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1.4. Der Schießsportleiter leitet den gesamten Schießbetrieb.
1.5. Dem(r) Damenleiter(in) obliegt die Ausbildung und Betreuung der Schützinnen. Der
Schießsport der Damen ist mit dem Schießsportleiter abzustimmen.
1.6. Der Jugendleiter ist für die Ausbildung und Betreuung der Jugendlichen verantwortlich.
Die schießsportliche Ausbildung ist mit dem Schießsportleiter abzustimmen.
1.7. Dem Festleiter obliegt die Vorbereitung und Durchführung der
Traditionsveranstaltungen des Vereins und der Vereinsfeste. Dabei sind die
Vereinstraditionen zu beachten. Der Festleiter ist Vorsitzender des Festausschusses.
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Abschnitt 2
Versammlungs- und Sitzungsordnung
2.1. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte enthalten:
1. Eröffnung der Sitzung, Begrüßung und Totenehrung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Feststellung der Tagesordnung
4. Erstattung der Jahresberichte des Vorstands incl. Rechnungslegung des
Schatzmeisters
5. Bericht der Rechnungsprüfer
6. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
7. Wahl des Vorstandes
8. Wahl eines Rechnungsprüfers
9. Wahl des Ältestenrates
10. Festlegung des Jahresbeitrags, und der Aufnahmegebühren
11. Beschluss über zu erbringende Arbeitsleistungen und des Ausgleichsbetrags bei
nicht erbrachter Arbeitsleistung
12. Anträge
13. Verschiedenes
2.2. Nach Eröffnung einer Mitgliederversammlung oder Vorstandsitzung stellt der
Sitzungsleiter die Beschlussfähigkeit und die ordnungsgemäße Einladung und
Tagesordnung fest. Mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder kann durch Beschluss die Tagesordnung um nicht beschlussrelevante
Punkte ergänzt werden.
2.3. Spätestens vor jeder Abstimmung sollten Sachanträge schriftlich formuliert dem
1. Vorsitzenden vorliegen.
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2.4. Über den wesentlichen Verlauf und Inhalt der Mitgliederversammlung und
Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Aus ihnen muss insbesondere
ersichtlich sein, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst, welche
Wahlen vorgenommen wurden und welche Mitglieder teilgenommen haben. Die
Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten.
Protokolle von Vorstandssitzungen sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer,
Protokolle von Mitgliederversammlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen.
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Abschnitt 3
Ausschlussverfahren
3.1. Ein Mitglied kann
- wegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder
- aus sonstigen für die Vereinsbelange wichtigen Gründen
ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Das Einspruchsverfahren regelt die Satzung.
3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung ist als Ausschlussgrund insbesondere dann von
Bedeutung, wenn das Gericht auch auf Maßregeln nach dem StGB erkannt hat, die die
Fähigkeit öffentliche Ämter einzunehmen oder auch zu wählen oder gewählt zu
werden ganz oder teilweise oder vorübergehend aufheben oder einschränken oder
wenn ein Dritter oder der Verein vorsätzlich geschädigt wurde oder wenn eine
Fortsetzung der Mitgliedschaft im Hinblick auf das Ansehen des Vereins und seines
Vereinszweckes dem Vorstand nicht zumutbar erscheint.
3.3. „Sonstige für die Vereinsbelange wichtige Gründe“ sind insbesondere vorsätzliche
oder grobfahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und gegen von der
Mitgliederversammlung verabschiedeten Ordnungen, zu deren Einhaltung der Verein
und seine Mitglieder verpflichtet sind, sowie gegen Einzelanweisungen des
1.Vorsitzenden bzw. des Vorstandes oder der hierzu ausdrücklich berufenen
Personen, weiterhin Schädigung des Ansehens des Vereins oder des
Schützenwesens, sowie grob unkameradschaftliches Verhalten.
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3.4.
Vorgehensweise im Ausschlussverfahren
Die Satzungsbestimmungen in § 3 Absatz 10 ermächtigen den Vorstand, den Ausschluss
eines Mitglieds ohne dessen vorheriger Anhörung und Beteiligung zu beschließen.
Sofern dies nicht notwendig ist, um Schaden vom Verein abzuwenden, sollte folgender Weg
eingehalten werden:
3.4.1. Grundsätzlich sollte einem Ausschlussverfahren eine schriftliche Abmahnung unter
Ankündigung des Ausschlusses (ggf. auch für den Fall einer Wiederholung oder des
Hinzutretens eines weiteren Ausschlussgrundes) vorausgegangen sein.
3.4.2. Vor der Vorstandssitzung über den Ausschluss sollte der Betroffene schriftlich
hiervon in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben werden, sich bis eine
Woche vor der Vorstandssitzung schriftlich zu äußern oder schriftlich einen Antrag zu
stellen, vom Vorstand persönlich gehört zu werden. Einem solchen Antrag ist zu
entsprechen. Wenn sich der Betroffene weder schriftlich geäußert hat, noch
ungeachtet seines Antrages auf persönliche Anhörung zur Vorstandsitzung nicht
erschienen ist, kann unterstellt werden, dass er auf eine Anhörung verzichtet.
3.4.3. Der Beschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich per eingeschriebenem Brief mit
Gründen binnen einer Woche nach der Sitzung mit der Maßgabe mitzuteilen, zu
welchem Termin der Ausschluss rechtskräftig ist.
Gegen den Beschluss ist schriftlicher Einspruch, einzureichen beim Vorstand binnen
einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung, zulässig. Über einen Einspruch
entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Ältestenrats endgültig. Er ist dabei
nicht an die Empfehlung des Ältestenrats gebunden.
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Abschnitt 4
Ehrenordnung
4.1. Ehrenmitglied im Schützenverein Langenforth können alle Mitglieder und dritte
Personen werden, die sich um den Verein oder seine Zweckbestimmung im
besonderen Maße verdient gemacht haben. (§ 3, Abs. 7 der Satzung). Ehrenmitglieder
haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
4.2. Jedes Mitglied kann Personen, die nach seiner Auffassung die satzungsgemäßen
Bedingungen erfüllen, dem Vorstand schriftlich unter Darlegung von Gründen zur
Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Die zur Ehrung vorgeschlagene Person kann vor der
Entscheidung von diesem Vorschlag informiert werden.
4.3. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über diesen Vorschlag. Im Zustimmungsfall
wird die Person zum Ehrenmitglied ernannt.
4.4. Dem Ehrenmitglied ist eine von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
unterschriebene Urkunde über die Ernennung auszustellen. Als äußeres Zeichen
erhält das Ehrenmitglied ein Vereinsabzeichen mit Goldkranz.
4.5. Entscheidet der Vorstand gegen den Vorschlag, dann ist das vorschlagende Mitglied
unverzüglich von dieser Entscheidung zu informieren.
4.6. In einer Jahreshauptversammlung kann sich der Schützenverein Langenforth auf
schriftlichen Antrag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit einen Ehrenvorsitzenden
wählen. Diesen Ehrentitel behält der Geehrte für die Zeit seiner Mitgliedschaft im
Schützenverein Langenforth.
4.7. Als Ehrenvorsitzender kann gewählt werden, wer einmal dem Verein als erster oder
zweiter Vorsitzender gedient hat und zuvor zum Ehrenmitglied ernannt worden ist.
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