ALLGEMEINE GESCHÄFTSORDNUNG Schützenverein Langenforth von 1922 e.V. Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 06.11.2015 abgestimmt auf die am 07.12.2015 eingetragene neue Satzung Abschnitt 1 26.02.2016 Vorstand 1.1. Der 1.Vorsitzende wird nur im Falle seiner Verhinderung von einem der 2. Vorsitzenden vertreten. Unbeschadet davon, kann der 1.Vorsitzende zu seiner Entlastung bestimmte Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied delegieren. Dieses ist verpflichtet, dem 1.Vorsitzenden über das an seiner Stelle Veranlasste umgehend zu berichten. 1.2. Der Schatzmeister ist für eine ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung sowie die Mitgliederverwaltung verantwortlich. Im Einvernehmen mit dem 1.Vorsitzenden darf er geeignete Hilfskräfte einsetzen. Auf Verlangen hat er jederzeit dem 1.Vorsitzenden alle Mitglieder-, Buchungs- und Kassenunterlagen vorzulegen. Der Schatzmeister berichtet dem Vorstand regelmäßig zur wirtschaftlichen Lage und ausführlich zum Jahresabschluss. Der Schatzmeister nimmt Verfügungen über die Vereinskonten allein und mittels technischer Autorisierung vor. Bei nicht durch schriftliche Verträge oder Mitgliedschaften festgelegten Auszahlungen über 1.000,00 EUR ist die Freigabe eines weiteren Vorstandsmitglieds, in der Regel durch Unterschrift/Handzeichen auf dem der Zahlung zu Grunde liegenden Beleg, erforderlich. Der Schatzmeister ist zuständig für die Anforderungen des Finanzamts und die Ausstellung von Spendenbescheinigungen. 1.3. Der Schriftführer ist zuständig für die ordnungsgemäße Einberufung aller Mitgliederversammlungen, er fertigt über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Niederschriften an. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt der jeweilige Sitzungsleiter einen Protokollführer. SVL_Geschäftsordnung_neu_Version_10_260216 -1- 1.4. Der Schießsportleiter leitet den gesamten Schießbetrieb. 1.5. Dem(r) Damenleiter(in) obliegt die Ausbildung und Betreuung der Schützinnen. Der Schießsport der Damen ist mit dem Schießsportleiter abzustimmen. 1.6. Der Jugendleiter ist für die Ausbildung und Betreuung der Jugendlichen verantwortlich. Die schießsportliche Ausbildung ist mit dem Schießsportleiter abzustimmen. 1.7. Dem Festleiter obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Traditionsveranstaltungen des Vereins und der Vereinsfeste. Dabei sind die Vereinstraditionen zu beachten. Der Festleiter ist Vorsitzender des Festausschusses. SVL_Geschäftsordnung_neu_Version_10_260216 -2- Abschnitt 2 Versammlungs- und Sitzungsordnung 2.1. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte enthalten: 1. Eröffnung der Sitzung, Begrüßung und Totenehrung 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Erstattung der Jahresberichte des Vorstands incl. Rechnungslegung des Schatzmeisters 5. Bericht der Rechnungsprüfer 6. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters 7. Wahl des Vorstandes 8. Wahl eines Rechnungsprüfers 9. Wahl des Ältestenrates 10. Festlegung des Jahresbeitrags, und der Aufnahmegebühren 11. Beschluss über zu erbringende Arbeitsleistungen und des Ausgleichsbetrags bei nicht erbrachter Arbeitsleistung 12. Anträge 13. Verschiedenes 2.2. Nach Eröffnung einer Mitgliederversammlung oder Vorstandsitzung stellt der Sitzungsleiter die Beschlussfähigkeit und die ordnungsgemäße Einladung und Tagesordnung fest. Mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann durch Beschluss die Tagesordnung um nicht beschlussrelevante Punkte ergänzt werden. 2.3. Spätestens vor jeder Abstimmung sollten Sachanträge schriftlich formuliert dem 1. Vorsitzenden vorliegen. SVL_Geschäftsordnung_neu_Version_10_260216 -3- 2.4. Über den wesentlichen Verlauf und Inhalt der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Aus ihnen muss insbesondere ersichtlich sein, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst, welche Wahlen vorgenommen wurden und welche Mitglieder teilgenommen haben. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Protokolle von Vorstandssitzungen sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer, Protokolle von Mitgliederversammlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. SVL_Geschäftsordnung_neu_Version_10_260216 -4- Abschnitt 3 Ausschlussverfahren 3.1. Ein Mitglied kann - wegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder - aus sonstigen für die Vereinsbelange wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Einspruchsverfahren regelt die Satzung. 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung ist als Ausschlussgrund insbesondere dann von Bedeutung, wenn das Gericht auch auf Maßregeln nach dem StGB erkannt hat, die die Fähigkeit öffentliche Ämter einzunehmen oder auch zu wählen oder gewählt zu werden ganz oder teilweise oder vorübergehend aufheben oder einschränken oder wenn ein Dritter oder der Verein vorsätzlich geschädigt wurde oder wenn eine Fortsetzung der Mitgliedschaft im Hinblick auf das Ansehen des Vereins und seines Vereinszweckes dem Vorstand nicht zumutbar erscheint. 3.3. „Sonstige für die Vereinsbelange wichtige Gründe“ sind insbesondere vorsätzliche oder grobfahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und gegen von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Ordnungen, zu deren Einhaltung der Verein und seine Mitglieder verpflichtet sind, sowie gegen Einzelanweisungen des 1.Vorsitzenden bzw. des Vorstandes oder der hierzu ausdrücklich berufenen Personen, weiterhin Schädigung des Ansehens des Vereins oder des Schützenwesens, sowie grob unkameradschaftliches Verhalten. SVL_Geschäftsordnung_neu_Version_10_260216 -5- 3.4. Vorgehensweise im Ausschlussverfahren Die Satzungsbestimmungen in § 3 Absatz 10 ermächtigen den Vorstand, den Ausschluss eines Mitglieds ohne dessen vorheriger Anhörung und Beteiligung zu beschließen. Sofern dies nicht notwendig ist, um Schaden vom Verein abzuwenden, sollte folgender Weg eingehalten werden: 3.4.1. Grundsätzlich sollte einem Ausschlussverfahren eine schriftliche Abmahnung unter Ankündigung des Ausschlusses (ggf. auch für den Fall einer Wiederholung oder des Hinzutretens eines weiteren Ausschlussgrundes) vorausgegangen sein. 3.4.2. Vor der Vorstandssitzung über den Ausschluss sollte der Betroffene schriftlich hiervon in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben werden, sich bis eine Woche vor der Vorstandssitzung schriftlich zu äußern oder schriftlich einen Antrag zu stellen, vom Vorstand persönlich gehört zu werden. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen. Wenn sich der Betroffene weder schriftlich geäußert hat, noch ungeachtet seines Antrages auf persönliche Anhörung zur Vorstandsitzung nicht erschienen ist, kann unterstellt werden, dass er auf eine Anhörung verzichtet. 3.4.3. Der Beschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich per eingeschriebenem Brief mit Gründen binnen einer Woche nach der Sitzung mit der Maßgabe mitzuteilen, zu welchem Termin der Ausschluss rechtskräftig ist. Gegen den Beschluss ist schriftlicher Einspruch, einzureichen beim Vorstand binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung, zulässig. Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Ältestenrats endgültig. Er ist dabei nicht an die Empfehlung des Ältestenrats gebunden. SVL_Geschäftsordnung_neu_Version_10_260216 -6- Abschnitt 4 Ehrenordnung 4.1. Ehrenmitglied im Schützenverein Langenforth können alle Mitglieder und dritte Personen werden, die sich um den Verein oder seine Zweckbestimmung im besonderen Maße verdient gemacht haben. (§ 3, Abs. 7 der Satzung). Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. 4.2. Jedes Mitglied kann Personen, die nach seiner Auffassung die satzungsgemäßen Bedingungen erfüllen, dem Vorstand schriftlich unter Darlegung von Gründen zur Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Die zur Ehrung vorgeschlagene Person kann vor der Entscheidung von diesem Vorschlag informiert werden. 4.3. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über diesen Vorschlag. Im Zustimmungsfall wird die Person zum Ehrenmitglied ernannt. 4.4. Dem Ehrenmitglied ist eine von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands unterschriebene Urkunde über die Ernennung auszustellen. Als äußeres Zeichen erhält das Ehrenmitglied ein Vereinsabzeichen mit Goldkranz. 4.5. Entscheidet der Vorstand gegen den Vorschlag, dann ist das vorschlagende Mitglied unverzüglich von dieser Entscheidung zu informieren. 4.6. In einer Jahreshauptversammlung kann sich der Schützenverein Langenforth auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit einen Ehrenvorsitzenden wählen. Diesen Ehrentitel behält der Geehrte für die Zeit seiner Mitgliedschaft im Schützenverein Langenforth. 4.7. Als Ehrenvorsitzender kann gewählt werden, wer einmal dem Verein als erster oder zweiter Vorsitzender gedient hat und zuvor zum Ehrenmitglied ernannt worden ist. SVL_Geschäftsordnung_neu_Version_10_260216 -7-
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