Satzung - FV Türkgücü eV

Satzung
des Fußballvereins Türkgücü e.V. mit dem Sitz in 76726 Germersheim.
§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Fußballverein Türkgücü e.V.“
Er hat seinen Sitz in 6728 Germersheim.
Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern Gelegenheit und Anleitung zur geregelten
sportlichen Betätigung, insbesondere zur Ausübung des Fußballsports zu geben.
Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§2
Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
ordentlichen Mitgliedern, das sind Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben;
Ehrenmitgliedern;Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren;Kinder unter 14 Jahren.
Die Ehrenmitgliedschaft wird nur für besondere Verdienste um den Verein verliehen.
§3
Anmeldung und Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Anmeldung.
Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Generalversammlung offen.
§4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
durch freiwilligen Austritt
durch Ausschließung
durch Tod.
Der freiwillige Austritt steht den Mitgliedern nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
jederzeit frei. Er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Nach dem Austritt
stehen dem Mitglied keinerlei Rechte an dem Vereinsvermögen mehr zu.
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
Insbesondere:
wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen trotz erfolgter Mahnung im Rückstand ist.
bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
wegen unehrenhaften Betragens sowohl innerhalb oder auch außerhalb des Fußballfeldes.
Für einen solchen Beschluss des Vorstandes müssen mindestens zwei Drittel seiner
Mitglieder gestimmt haben. Dem Ausgeschlossenen ist unter Angabe der Gründe Mitteilung
zu machen. Ihm steht die Berufung an die Generalversammlung offen.
§5
Aufnahmegebühr, Mitgliedschaftsbeiträge
Die ordentlichen Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr, welche bei der Anmeldung sofort
zu bezahlen ist und jährliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Die Höhe dieser Gebühren und Beiträge bestimmt die Generalversammlung.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung – Generalversammlung –
der Vorstand
§7
Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31.
März statt. Außerdem steht es dem Vorstand frei, außerordentliche
Generalversammlungen zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Zu einer solchen Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ist der
Vorstand verpflichtet, wenn mindestens der 10. Teil der stimmfähigen Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich darauf anträgt.
In der Generalversammlung haben die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und
Jugendliche mit Vollendung des 16. Lebensjahres Sitz und Stimme. Dieser
Personenkreis ist aktiv und passiv wahlberechtigt.
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mittels öffentlicher Bekanntmachung im
Stadtanzeiger Germersheim unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
Zwischen der Bekanntmachung und dem Tage der Versammlung muss eine Frist von
mindestens 14 Tagen liegen.
In der ordentlichen Generalversammlung hat der Vorstand den Jahresbericht zu
erstatten.
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl und Entlastung des Vorstandes
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Genehmigung des Kassenberichts
Aufstellung des Haushaltplanes
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Beschluss über Beitritt zu Verbänden oder Vereinen sowie Austritt aus solchen
Abänderung der Satzung
Auflösung des Vereins und Liquidation
Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Ihre Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen – einfache
Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Für Änderungen der Satzung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Auflösung und
Liquidation bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
Die Wahl erfolgt in schriftlicher und geheimer Abstimmung, kann aber auf einstimmigen
Beschluss aller anwesenden Mitglieder durch Handzeichen erfolgen.
Es kann eine Blockwahl durchgeführt werden. Hierfür ist ein Beschluss mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich –einfache Stimmenmehrheit-.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können nicht in den
Vorstand gewählt werden.
Über die Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterschreiben.
§8
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten
Vorsitzenden. Beide sind zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im
Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der erste
Vorsitzende verhindert ist.
Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht außer dem ersten und zweiten Vorsitzenden
aus folgenden Vorstandsmitgliedern:
a) Sportwart; b) Jugendwart bzw. Zeugwart,
c) Kassenwart; d) Kassenprüfer; e) Schriftführer
Des Weiteren können bis zu 7 Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand diejenige Person,
welche die Funktion des Ausgeschiedenen bis zur Wahl kommissarisch wahrnimmt.
§9
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand – 1. und 2. Vorsitzender – vertritt den Verein nach innen und außen.
§ 10
Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand beschließt übe die Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder
sowie den Einzug und den Erlass von Forderungen.
Im Einzelnen haben die Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:
Der Sportwart ist verantwortlich für den Gesamtablauf der sportlichen Veranstaltungen. Er
vereinbart die Termine, plant die Durchführung der Punktspiele und Turniere und sorgt
dafür, dass die Spieler von den einzelnen Spielen rechtzeitig erfahren und zu diesen
erscheinen. Er ist der Mittler zwischen Trainer und Spielern und zwischen Vorstand und
Spielern.
Der Jugendwart hat sich um die Jugendarbeit zu kümmern und ist zugleich Stellvertreter des
Sportwarts. Er ist verantwortlich für die termingerechte Durchführung der Jugendspiele.
Diese sind im Einvernehmen mit dem Sportwart zu organisieren. Er ist zugleich der
Zeugwart. Der Zeugwart ist für das gesamte Vereinseigentum, wie z. B. Trikots, Bälle usw.
verantwortlich. Er hat vor den einzelnen Spielen den Platz in einen spielgerechten Zustand
zu bringen, insbesondere Tornetze zu spannen, Fahne aufzustellen etc. Er hat dafür zu
sorgen, dass die Sportanlagen jeweils rechtzeitig betreten werden können, die
Sportkleidung sich in einem ordentlichen Zustand befindet.
Bei Antritt seines Amtes bekommt der Zeugwart eine vollständige Liste des
Vereinseigentums, welche er bei Neuanschaffungen und Abgängen jeweils auf dem
Laufenden zu halten hat.
Der Kassenwart ist für die gesamte Kassenführung verantwortlich. Er hat insbesondere dafür
zu sorgen, dass die Vereinsbeiträge ordnungsgemäß gezahlt werden.
Kassenprüfer ist für die Kassenprüfung verantwortlich.
Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
Protokoll zu führen sowie sämtliche, sonstigen anfallenden schriftlichen Arbeiten des
Vereins im Einvernehmen mit dem ersten und zweiten Vorsitzenden zu führen. Er führt
eine Kartei aller Mitglieder sowie ein Portobuch.
§ 11
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinseigentum an die Stadt Germersheim.
Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung.
Vorstehende Satzung wurde genehmigt und heute im Vereinsregister des Registergerichts
Landau unter
VR Nr.: 1538 eingetragen.
6740 Landau i.d.Pf., den 14. Juli 1987
Geschäftsstelle des Amtsgerichts
-RegistergerichtJustizangestellte
Schneider