Satzung des Fußballvereins Türkgücü e.V. mit dem Sitz in 76726 Germersheim. §1 Name, Sitz und Zweck des Vereins Der Verein führt den Namen „Fußballverein Türkgücü e.V.“ Er hat seinen Sitz in 6728 Germersheim. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen. Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern Gelegenheit und Anleitung zur geregelten sportlichen Betätigung, insbesondere zur Ausübung des Fußballsports zu geben. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen. §2 Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins bestehen aus: ordentlichen Mitgliedern, das sind Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben; Ehrenmitgliedern;Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren;Kinder unter 14 Jahren. Die Ehrenmitgliedschaft wird nur für besondere Verdienste um den Verein verliehen. §3 Anmeldung und Aufnahme Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Anmeldung. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Generalversammlung offen. §4 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird beendet: durch freiwilligen Austritt durch Ausschließung durch Tod. Der freiwillige Austritt steht den Mitgliedern nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten jederzeit frei. Er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Nach dem Austritt stehen dem Mitglied keinerlei Rechte an dem Vereinsvermögen mehr zu. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Insbesondere: wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen trotz erfolgter Mahnung im Rückstand ist. bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. wegen unehrenhaften Betragens sowohl innerhalb oder auch außerhalb des Fußballfeldes. Für einen solchen Beschluss des Vorstandes müssen mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder gestimmt haben. Dem Ausgeschlossenen ist unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen. Ihm steht die Berufung an die Generalversammlung offen. §5 Aufnahmegebühr, Mitgliedschaftsbeiträge Die ordentlichen Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr, welche bei der Anmeldung sofort zu bezahlen ist und jährliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe dieser Gebühren und Beiträge bestimmt die Generalversammlung. §6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung – Generalversammlung – der Vorstand §7 Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März statt. Außerdem steht es dem Vorstand frei, außerordentliche Generalversammlungen zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Zu einer solchen Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ist der Vorstand verpflichtet, wenn mindestens der 10. Teil der stimmfähigen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich darauf anträgt. In der Generalversammlung haben die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und Jugendliche mit Vollendung des 16. Lebensjahres Sitz und Stimme. Dieser Personenkreis ist aktiv und passiv wahlberechtigt. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mittels öffentlicher Bekanntmachung im Stadtanzeiger Germersheim unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Bekanntmachung und dem Tage der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In der ordentlichen Generalversammlung hat der Vorstand den Jahresbericht zu erstatten. Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben: Wahl und Entlastung des Vorstandes Ernennung von Ehrenmitgliedern Genehmigung des Kassenberichts Aufstellung des Haushaltplanes Festsetzung der Mitgliedsbeiträge Beschluss über Beitritt zu Verbänden oder Vereinen sowie Austritt aus solchen Abänderung der Satzung Auflösung des Vereins und Liquidation Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Ihre Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen – einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Für Änderungen der Satzung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Auflösung und Liquidation bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Die Wahl erfolgt in schriftlicher und geheimer Abstimmung, kann aber auf einstimmigen Beschluss aller anwesenden Mitglieder durch Handzeichen erfolgen. Es kann eine Blockwahl durchgeführt werden. Hierfür ist ein Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich –einfache Stimmenmehrheit-. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können nicht in den Vorstand gewählt werden. Über die Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. §8 Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Beide sind zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht außer dem ersten und zweiten Vorsitzenden aus folgenden Vorstandsmitgliedern: a) Sportwart; b) Jugendwart bzw. Zeugwart, c) Kassenwart; d) Kassenprüfer; e) Schriftführer Des Weiteren können bis zu 7 Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand diejenige Person, welche die Funktion des Ausgeschiedenen bis zur Wahl kommissarisch wahrnimmt. §9 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand – 1. und 2. Vorsitzender – vertritt den Verein nach innen und außen. § 10 Aufgaben des erweiterten Vorstandes Der erweiterte Vorstand beschließt übe die Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder sowie den Einzug und den Erlass von Forderungen. Im Einzelnen haben die Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben: Der Sportwart ist verantwortlich für den Gesamtablauf der sportlichen Veranstaltungen. Er vereinbart die Termine, plant die Durchführung der Punktspiele und Turniere und sorgt dafür, dass die Spieler von den einzelnen Spielen rechtzeitig erfahren und zu diesen erscheinen. Er ist der Mittler zwischen Trainer und Spielern und zwischen Vorstand und Spielern. Der Jugendwart hat sich um die Jugendarbeit zu kümmern und ist zugleich Stellvertreter des Sportwarts. Er ist verantwortlich für die termingerechte Durchführung der Jugendspiele. Diese sind im Einvernehmen mit dem Sportwart zu organisieren. Er ist zugleich der Zeugwart. Der Zeugwart ist für das gesamte Vereinseigentum, wie z. B. Trikots, Bälle usw. verantwortlich. Er hat vor den einzelnen Spielen den Platz in einen spielgerechten Zustand zu bringen, insbesondere Tornetze zu spannen, Fahne aufzustellen etc. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sportanlagen jeweils rechtzeitig betreten werden können, die Sportkleidung sich in einem ordentlichen Zustand befindet. Bei Antritt seines Amtes bekommt der Zeugwart eine vollständige Liste des Vereinseigentums, welche er bei Neuanschaffungen und Abgängen jeweils auf dem Laufenden zu halten hat. Der Kassenwart ist für die gesamte Kassenführung verantwortlich. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Vereinsbeiträge ordnungsgemäß gezahlt werden. Kassenprüfer ist für die Kassenprüfung verantwortlich. Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll zu führen sowie sämtliche, sonstigen anfallenden schriftlichen Arbeiten des Vereins im Einvernehmen mit dem ersten und zweiten Vorsitzenden zu führen. Er führt eine Kartei aller Mitglieder sowie ein Portobuch. § 11 Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinseigentum an die Stadt Germersheim. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung. Vorstehende Satzung wurde genehmigt und heute im Vereinsregister des Registergerichts Landau unter VR Nr.: 1538 eingetragen. 6740 Landau i.d.Pf., den 14. Juli 1987 Geschäftsstelle des Amtsgerichts -RegistergerichtJustizangestellte Schneider
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