Ausgabe 02/2017 | 25. Jänner 2017 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Investitionszuwachsprämie für Klein- und Mittelunternehmen Inhalt 01 Investitionszuwachsprämie für Klein- und Mittelunternehmen 02 BMF-Info: Liste teilnehmender Staaten nach § 91 GMSG 02 Aktualisierte Liste des BMF der begünstigten Luftverkehrsunternehmer 2017 Der Ministerrat hat am 25. Oktober 2016 ein umfassendes Wirtschaftspaket beschlossen, welches der Belebung der Wirtschaft und der Schaffung neuer Arbeitsplätze dienen soll. Zur Stärkung der privaten Investitionen soll gemäß dem Ministerratsvortrag eine Investitionszuwachsprämie für Klein- und Mittelunternehmen eingeführt werden, die über das aws Austria Wirtschaftsservice abgewickelt wird. Gefördert werden sollen Investitionen in neu angeschaffte, aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (ausgenommen PKW und Grundstücke). 03 Ungarn: Änderungen in 2017 im Bereich indirekte Steuern Fördernehmer müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 03 Rumänien: Änderung des Umsatzsteuersatzes in 2017 ► ► ► ► ► natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft des Unternehmensrechts selbstständiges Betreiben eines gewerblichen Unternehmens Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern Mitglied der Wirtschaftskammer bzw. der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Betriebsstätte in Österreich Für die Berechnung der Investitionszuwachsprämie müssen für den dreijährigen Vergleichszeitraum 3 Jahresabschlüsse über je zwölf Monate umfassende Wirtschaftsjahre herangezogen werden können. Der Zuschuss soll für Kleinst- und Kleinunternehmen bis zu 15% des Investitionszuwachses von mindestens EUR 50.000 bis zu EUR 450.000 betragen. Für mittlere Unternehmen soll die Förderung Investitionszuwachsprämie für Klein- und Mittelunternehmen bis zu 10% des Investitionszuwachses von mindestens EUR 100.000 bis zu EUR 750.000 betragen. Die Beantragung hat vor Durchführung des Projektes (vor rechtsverbindlicher Bestellung, vor Beginn der Arbeiten, vor Kauf bzw. vor der ersten (An-)Zahlung) zu erfolgen und ist bereits auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservices (https://www.aws.at/) möglich. Sie ist mit 31. Dezember 2018 (bzw. der Ausschöpfung der budgetären Mittel) beschränkt. Die Veröffentlichung der finalen Richtlinie über die Investitionszuwachsprämie bleibt noch abzuwarten. Entscheidungen über die Gewährung der Prämie werden daher erst bei Vorliegen der finalen Rechtsgrundlagen getroffen. BMF-Info: Liste teilnehmender Staaten nach § 91 GMSG Gemeinsamer MeldestandardGesetz Das BMF hat in seiner Information vom 10. Jänner 2017 (BMF-010221/0853VI/8/2016) die folgende Liste all jener Staaten und Territorien veröffentlicht, welche gemäß § 91 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten teilnehmen: Andorra, Anguilla, Argentinien, Aruba, Australien, Belgien, Bermuda, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Cayman Islands, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer Inseln, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Sankt Bartholomäus und St. Martin.), Griechenland, Guernsey, Indien, Irland, Island, Isle of Man, Italien, Japan, Jersey, Kanada, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Bonaire, Saba und Sint Eustacius), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Sint Maarten, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Kanarische Inseln) , Tschechische Republik, Turks and Caicos Islands, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar) und Zypern. Die BMF-Info ist unter folgendem Link abrufbar: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=ba74f8d 2-cae7-488c-98a8-4958fe8284cb Aktualisierte Liste des BMF der begünstigten Luftverkehrsunternehmer 2017 Umsatzsteuergesetz Die aktualisierte Liste der begünstigten Luftverkehrsunternehmer mit Stand 1. Jänner 2017 ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Einen direkten Link finden Sie hier: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=3aa385b 7-4e20-499c-91ec-1a3a1e275cde EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2017 | 2 Ungarn: Änderungen in 2017 im Bereich indirekte Steuern Umsatzsteuer Die Angabe der UID-Nummer des Leistungsempfängers auf Rechnungen ist ab 1. Jänner 2017 zwingend ab einem auf der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag von HUF 100.000 (ca. EUR 320) oder mehr erforderlich (zuvor lag die Grenze bei HUF 1 Million). Echtzeit-Rechnungsdatenübertragung: Ab 1. Juli 2017 sollen Unternehmer verpflichtet sein, Rechnungsdaten aus Ausgangsrechnungen in Echtzeit an die Behörden zu übermitteln. Diese Verpflichtung soll für ungarische B2BRechnungen gelten, deren Umsatzsteuerbetrag zumindest HUF 100.000 (ca. EUR 320) beträgt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass diese Verpflichtung auch Unternehmer betrifft, die in Ungarn nur zu umsatzsteuerlichen Zwecken registriert sind sowie Unternehmer, deren Fakturierung vom Ausland aus abgewickelt wird. Zuwiderhandlungen können mit bis zu HUF 500.000 pro Rechnung (ca. EUR 1.600) sanktioniert werden. Rumänien: Änderung des Umsatzsteuersatzes in 2017 Umsatzsteuer Mit 1. Jänner 2017 wurde der Umsatzsteuersatz in Rumänien von zuvor 20% auf 19% abgesenkt. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2017 | 3 Ansprechpartner Feedback Business Tax Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein E-Mail an: Feedback Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 [email protected] Archiv International Tax Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Dr. Roland Rief Telefon +43 1 211 70 1257 [email protected] Website Indirect Tax Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website MMag. Ingrid Rattinger Telefon +43 1 211 70 1251 [email protected] Abmeldung Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Namens und Ihrer E-MailAdresse an: Abmeldung Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. („EY“) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. 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B. „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.ey.com/at EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2017 | 4
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