Investitionszuwachs- prämie für Klein- und Mittelunternehmen

Ausgabe 02/2017 | 25. Jänner 2017
Tax Short
Cuts
Aktuelle Steuerinformationen
für Österreich von EY
Investitionszuwachsprämie für Klein- und
Mittelunternehmen
Inhalt
01 Investitionszuwachsprämie für
Klein- und Mittelunternehmen
02 BMF-Info: Liste teilnehmender
Staaten nach § 91 GMSG
02 Aktualisierte Liste des BMF der
begünstigten Luftverkehrsunternehmer 2017
Der Ministerrat hat am 25. Oktober 2016 ein umfassendes Wirtschaftspaket
beschlossen, welches der Belebung der Wirtschaft und der Schaffung neuer
Arbeitsplätze dienen soll. Zur Stärkung der privaten Investitionen soll gemäß
dem Ministerratsvortrag eine Investitionszuwachsprämie für Klein- und
Mittelunternehmen eingeführt werden, die über das aws Austria
Wirtschaftsservice abgewickelt wird.
Gefördert werden sollen Investitionen in neu angeschaffte,
aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens
(ausgenommen PKW und Grundstücke).
03 Ungarn: Änderungen in 2017
im Bereich indirekte Steuern
Fördernehmer müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
03 Rumänien: Änderung des
Umsatzsteuersatzes in 2017
►
►
►
►
►
natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft des
Unternehmensrechts
selbstständiges Betreiben eines gewerblichen Unternehmens
Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern
Mitglied der Wirtschaftskammer bzw. der Kammer der Architekten und
Ingenieurkonsulenten
Betriebsstätte in Österreich
Für die Berechnung der Investitionszuwachsprämie müssen für den
dreijährigen Vergleichszeitraum 3 Jahresabschlüsse über je zwölf Monate
umfassende Wirtschaftsjahre herangezogen werden können.
Der Zuschuss soll für Kleinst- und Kleinunternehmen bis zu 15% des
Investitionszuwachses von mindestens EUR 50.000 bis zu EUR 450.000
betragen. Für mittlere Unternehmen soll die Förderung
Investitionszuwachsprämie für Klein- und
Mittelunternehmen
bis zu 10% des Investitionszuwachses von mindestens EUR 100.000 bis zu
EUR 750.000 betragen.
Die Beantragung hat vor Durchführung des Projektes (vor rechtsverbindlicher
Bestellung, vor Beginn der Arbeiten, vor Kauf bzw. vor der ersten
(An-)Zahlung) zu erfolgen und ist bereits auf der Homepage des Austria
Wirtschaftsservices (https://www.aws.at/) möglich. Sie ist mit
31. Dezember 2018 (bzw. der Ausschöpfung der budgetären Mittel)
beschränkt.
Die Veröffentlichung der finalen Richtlinie über die Investitionszuwachsprämie
bleibt noch abzuwarten. Entscheidungen über die Gewährung der Prämie
werden daher erst bei Vorliegen der finalen Rechtsgrundlagen getroffen.
BMF-Info: Liste teilnehmender
Staaten nach § 91 GMSG
Gemeinsamer MeldestandardGesetz
Das BMF hat in seiner Information vom 10. Jänner 2017 (BMF-010221/0853VI/8/2016) die folgende Liste all jener Staaten und Territorien veröffentlicht,
welche gemäß § 91 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) am
automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten teilnehmen:
Andorra, Anguilla, Argentinien, Aruba, Australien, Belgien, Bermuda,
Britische Jungferninseln, Bulgarien, Cayman Islands, Curaçao, Dänemark,
Deutschland, Estland, Färöer Inseln, Finnland, Frankreich (einschließlich
Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Sankt
Bartholomäus und St. Martin.), Griechenland, Guernsey, Indien, Irland, Island,
Isle of Man, Italien, Japan, Jersey, Kanada, Kolumbien, Korea (Republik),
Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius,
Mexiko, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Bonaire,
Saba und Sint Eustacius), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino,
Sint Maarten, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien
(einschließlich Kanarische Inseln) , Tschechische Republik, Turks and Caicos
Islands, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar) und Zypern.
Die BMF-Info ist unter folgendem Link abrufbar:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=ba74f8d
2-cae7-488c-98a8-4958fe8284cb
Aktualisierte Liste des BMF der
begünstigten Luftverkehrsunternehmer 2017
Umsatzsteuergesetz
Die aktualisierte Liste der begünstigten Luftverkehrsunternehmer mit Stand
1. Jänner 2017 ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Einen direkten Link
finden Sie hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=3aa385b
7-4e20-499c-91ec-1a3a1e275cde
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2017 | 2
Ungarn: Änderungen in 2017 im
Bereich indirekte Steuern
Umsatzsteuer
Die Angabe der UID-Nummer des Leistungsempfängers auf Rechnungen ist ab
1. Jänner 2017 zwingend ab einem auf der Rechnung ausgewiesenen
Umsatzsteuerbetrag von HUF 100.000 (ca. EUR 320) oder mehr erforderlich
(zuvor lag die Grenze bei HUF 1 Million).
Echtzeit-Rechnungsdatenübertragung: Ab 1. Juli 2017 sollen Unternehmer
verpflichtet sein, Rechnungsdaten aus Ausgangsrechnungen in Echtzeit an die
Behörden zu übermitteln. Diese Verpflichtung soll für ungarische B2BRechnungen gelten, deren Umsatzsteuerbetrag zumindest HUF 100.000
(ca. EUR 320) beträgt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass diese
Verpflichtung auch Unternehmer betrifft, die in Ungarn nur zu
umsatzsteuerlichen Zwecken registriert sind sowie Unternehmer, deren
Fakturierung vom Ausland aus abgewickelt wird. Zuwiderhandlungen können
mit bis zu HUF 500.000 pro Rechnung (ca. EUR 1.600) sanktioniert werden.
Rumänien: Änderung des
Umsatzsteuersatzes in 2017
Umsatzsteuer Mit 1. Jänner 2017 wurde der Umsatzsteuersatz in Rumänien von zuvor 20%
auf 19% abgesenkt.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2017 | 3
Ansprechpartner
Feedback
Business Tax
Wenn Sie kontaktiert werden
möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte
ein E-Mail an: Feedback
Mag. Andreas Stefaner
Telefon +43 1 211 70 1041
[email protected]
Archiv
International Tax
Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv
Dr. Roland Rief
Telefon +43 1 211 70 1257
[email protected]
Website
Indirect Tax
Besuchen Sie unsere Website
und informieren Sie sich über
unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website
MMag. Ingrid Rattinger
Telefon +43 1 211 70 1251
[email protected]
Abmeldung
Wenn Sie diesen Newsletter in
Zukunft nicht mehr erhalten
wollen, senden Sie bitte eine
E-Mail unter Angabe Ihres
Namens und Ihrer E-MailAdresse an: Abmeldung
Medieninhaber und Herausgeber
Ernst & Young
Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. („EY“)
Wagramer Straße 19, IZD-Tower
1220 Wien
EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Die globale EY-Organisation im Überblick
EY ist einer der globalen Marktführer in der
Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer
Erfahrung, unserem Wissen und unseren
Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen
in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind
wir bestens gerüstet: mit hervorragend
ausgebildeten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer
ausgeprägten Kundenorientierung und
individuell zugeschnittenen Dienstleistungen.
Unser Ziel ist es, die Funktionsweise
wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer
Welt zu verbessern – für unsere
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere
Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir
leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch
„Building a better working world“.
Die globale EY-Organisation besteht aus den
Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young
Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und
unabhängig und haftet nicht für das Handeln
und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach englischem Recht und erbringt keine
Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com.
In Österreich ist EY an vier Standorten präsent.
„EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited.
Verantwortlicher Partner
Angaben zur Offenlegung gem. § 25 MedG
können hier abgerufen werden.
Mag. Andreas Stefaner
Telefon +43 1 211 70 1041
[email protected]
© 2017
Ernst & Young Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.
All Rights Reserved.
Ernst & Young Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.
1220 Wien, Wagramer Straße 19
4020 Linz, Blumauerstraße 46
5020 Salzburg, Sterneckstraße 33
9020 Klagenfurt, Eiskellerstraße 5
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht
auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B.
„Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende
Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für
beide Geschlechter.
Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche
Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine
detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder
Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt
erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese
Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls
Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen
Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst
& Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
m.b.H. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen
EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen
Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden.
www.ey.com/at
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2017 | 4