Gemeinde-Kurier AMTSBLATT ➔ der Gemeinde Floh - Seligenthal mit den Ortsteilen: - Floh - Schnellbach - Hohleborn - Seligenthal - Struth-Helmershof - Kleinschmalkalden Jahrgang 27 Freitag, den 13. Januar 2017 02. Woche / Nr. 01 Blick auf Struth-Helmershof Foto: idea Mediengestaltung - Cornelia Höfer Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal -2- Nr. 01/2017 Amtlicher Teil Gemeinderatsbeschlüsse, Amtliche Bekanntmachung In der 19. öffentlichen Gemeinderatssitzung am 21.12.2016 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 105-19/16- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Hinter der Kirche“ Gemeinde Floh-Seligenthal gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB mit gleichzeitiger frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB 01 Der Gemeinderat fasst gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung Bebauungsplan „Hinter der Kirche“ der Gemeinde Floh-Seligenthal im verein-fachten Verfahren nach § 13 BauGB. Der Geltungsbereich der 1. Änderung Bebauungsplan „Hinter der Kirche“ der Gemeinde Floh-Seligenthal ist der Anlage zum Beschluss zu entnehmen. 02 Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Floh folgende Flurstücke: Flur 3 - 1; 114 *tw.; 129 / Flur 2 - 10 *tw; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 31; 32; 33/1; 33/2; 34; 35; 36; 37; 38; 151/3 *tw.; 152; 156 *tw; 157 *tw; 158; 159; 160; 161; 162; 163 *tw. *tw - teilweise 03 Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt. Dementsprechend kann von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen werden. Zur frühzeitigen Information der Bevölkerung zu den Planungszielen erfolgt eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. 04 Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Wesentliche Ziele der Planung sind: In der Gemeinde Floh-Seligenthal beabsichtigt den, am 18.07.1994 genehmigten Bebauungsplan „Hinter der Kirche“ zu ändern. Zum einen soll damit der Widerspruch zwischen dem Regionalplan Südwestthüringen behoben werden, der für Teilflächen des Bebauungsplanes „Vorranggebiet für landwirtschaftliche Bodennutzung“ bestimmt und zum anderen den geänderten Bedarf an Wohnbauland erfüllen. Angelehnt an das ursprüngliche Konzept der Erschließung soll eine Bebauungsplanänderung erfolgen, die das Plangebiet des Ursprungsplanes verkleinert und gleichzeitig Spielraum für zukünftige Abrundungen der Ortslage schafft. Hierzu wurde mit den Genehmigungsbehörden abgestimmt, dass die Bebauungsplanänderung über eine einfache Änderung nach § 13 BauGB erfolgen kann. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Der Bebauungsplan wird im einfachen Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt. Dementsprechend kann von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen werden. Zur frühzeitigen Information der Bevölkerung zu den Planungszielen erfolgt eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Gemeindeverwaltung Floh-Seligenthal / Bauamt / Höhnbergstraße 2 / 98593 Floh-Seligenthal während der Dienststunden: Mo, Di von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Do von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr Fr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu den allgemeinen Zielen und Zwecken und wesentlichen Auswirkungen unterrichten und während dieser Frist äußern. Beratungsergebnis: einstimmig angenommen Beschluss-Nr. 106-19/16- Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe des Breitbandausbaus Die Gemeinde Floh-Seligenthal beschließt auf Grundlage von § 7 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) den Abschluss der als Anlage beigefügten Zweckvereinbarung zum Breitbandausbau mit den Gemeinden Breitungen, Fambach, Roßdorf, Walldorf, Oepfershausen, Rosa sowie den Städten Brotterode-Trusetal, Schmalkalden, TambachDietharz und Wasungen. Beratungsergebnis: mehrstimmig angenommen Beschluss-Nr. 108-19/16- Billigungs- und Auslegungsbeschluss über die öffentliche Auslegung des Entwurfes des einfachen Bebauungsplans Sondergebiet Ferien- und Wochenendhaus „Am Hundsrück“ der Gemeinde Floh-Seligenthal nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Der Entwurf des einfachen Bebauungsplans Sondergebiet Ferien- und Wochenendhaus „Am Hundsrück“ der Gemeinde FlohSeligenthal, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1: 1.000 sowie der Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht, wird in der vorliegenden Fassung mit Stand vom 07.11.2016 gebilligt. 2. Der Entwurf des einfachen Bebauungsplans Sondergebiet Ferien- und Wochenendhaus „Am Hundsrück“ der Gemeinde FlohSeligenthal, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1: 1.000 sowie der Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht und die umweltrelevanten Stellungnahmen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden von der Auslegung zu benachrichtigen. 3. Für die Planung ist eine Umweltprüfung (Umweltbericht) erforderlich. 4. Im Rahmen des durchgeführten Scoping-Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB (Vorentwurf) wurden nachfolgend genannte umweltrelevante Stellungnahmen vorgebracht: Behörde / sonstiger Träger öffentlicher Belange / Bürger Thüringer Landesverwaltungsamt vorgebrachter Belang (Schlagwort) - Naturpark Thüringer Wald - Vorbehaltsgebiet Tourismus und Erholung Thüringer Wald Landratsamt Schmalkalden-Meiningen - Thüringer Landesbergamt - Bergbau (keine Belange berührt) Landschaftsschutzgebiet Thüringer Wald Eingriffsbewertung Waldabstand Trinkwasserver-,Abwasserentsorgung-Löschwasser Oberflächenwasserentsorgung Abfallentsorgung Immissionsschutz Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie -3- Nr. 01/2017 Geologie Rohstoffgeologie, Grundwasserschutz Geotopschutz Thüringen Forst - Waldabstand (30 m) Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Fachbereich Bau- und Kunstdenkmalpflege - Denkmalschutz (keine Belange) Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Fachbereich Archäologie - Denkmalschutz / Bodendenkmäler/Bodenfunde Landwirtschaftsamt - landwirtschaftliche Nutzfläche Gespring Wasser Schmalkalden - Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung 5. Der Entwurf des einfachen Bebauungsplans Sondergebiet Ferien- und Wochenendhaus „Am Hundsrück“ der Gemeinde FlohSeligenthal, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1: 1.000 sowie der Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht und die umweltrelevanten Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 23.01.2017 bis einschließlich 24.02.2017 in der Gemeindeverwaltung Floh-Seligenthal, Bauamt, Höhnbergstraße 2, 98593 Floh-Seligenthal während der Dienststunden: Mo, Die, von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr Do von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr Fr von 09:00 bis 12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsdauer können von jedermann Äußerungen und Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden. 6. Der Beschluss-Nr. 101-18/16 wird hiermit aufgehoben. Hinweis: Gemäß § 3 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Beratungsergebnis: einstimmig angenommen Gemeinde Floh-Seligenthal Der Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer 2017 Für alle diejenigen Grundstücke, deren Grundlagenbescheid (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht mehr geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der heutigen Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2015 veranlagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer 2017 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Beträgen fällig. Nach § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2017 fällig. Kleinbeträge sind nach § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes wie folgt fällig: 1. am 15. August 2017 mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,EUR nicht übersteigt 2. am 15. Februar und 15. August 2017 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,- EUR nicht übersteigt. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, werden die Steuern 2017 in einem Betrag am 01.07.2017 fällig. Für diejenigen Steuerpflichtigen, die sich am Abbuchungsverfahren beteiligen, werden die Grundsteuerraten zu den Fälligkeiten abgebucht. Wurden bis zur Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2017 erteilt, so sind die damit festgesetzten Beträge zu entrichten. Sollten sich die Grundsteuerhebesätze oder die Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt. Rechtsmittelbelehrung Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Floh-Seligenthal, Bahnhofstraße 4 in 98593 Floh-Seligenthal einzulegen. Wird der Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies nicht von der fristgemäßen Zahlung der Steuern. Floh-Seligenthal, den 01.01.2017 R. Holland-Nell Bürgermeister Siegel Festsetzung der Hundesteuer 2017 Aufgrund des § 5 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes hat die Gemeinde Floh-Seligenthal am 27.09.2006 die Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen. Die jährliche Hundesteuer beträgt laut § 5 dieser Satzung: für den ersten Hund 30,00 EUR für den zweiten Hund 60,00 EUR für jeden weiteren Hund 60,00 EUR für das Halten eines gefährlichen Hundes 150,00 EUR Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 der Satzung ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. Für alle diejenigen Hundesteuerschuldner, deren Hundesteuerberechnungsgrundlagen und der Hundesteuerbetrag sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, behalten die im Kalenderjahr 2007 nach § 3 Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes erteilten Bescheide ihre Gültigkeit. Es wird auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden 2017 verzichtet. Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal -4- Die Hundesteuer 2017 wird wie in den zuletzt erteilten Hundesteuerbescheiden festgesetzten Jahresbeitrag am 01. 07. 2017 fällig. Für diejenigen Steuerpflichtigen, die sich am Abbuchungsverfahren beteiligen, wird die Hundesteuer zur Fälligkeit abgebucht. Sollte sich die Hundesteuerpflicht neu begründen, der Hundesteuerschuldner wechseln oder sich die Hundesteuerberechnungsgrundlagen ändern, werden nach § 3 Absatz 2 des Thüringer KAG durch die Gemeinde Floh-Seligenthal Änderungsbescheide erlassen. Rechtsmittelbelehrung Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Floh-Seligenthal, Bahnhofstraße 4 in 98593 Floh-Seligenthal einzulegen. Wird der Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies nicht von der fristgemäßen Zahlung der Steuern. Floh-Seligenthal, den 01.01.2017 R. Holland-Nell Nr. 01/2017 Alles Gute zum Geburtstag Floh-Seligenthal OT Floh am 24.01. Frau Anni Wolff am 25.01. Frau Christine Glöckner am 08.02. Frau Monika Koch am 08.02. Frau Ruth Winges zum 80. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag Floh-Seligenthal OT Kleinschmalkalden am 04.02. Herr Werner Leffler zum 85. Geburtstag am 04.02. Frau Helga Schmauch zum 80. Geburtstag am 06.02. Herr Gerald Reiter zum 75. Geburtstag Floh-Seligenthal OT Seligenthal am 16.01. Frau Waltraud Wilhelm am 08.02. Frau Hella Schleicher zum 80. Geburtstag zum 75. Geburtstag Floh-Seligenthal OT Struth-Helmershof am 15.01. Frau Ilse Jung am 16.01. Frau Helga Engelhaupt am 20.01. Frau Christine Jung am 06.02. Frau Erika Bauer zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag Siegel Wir trauern um Informationen zur Räum- und Streupflicht in der Gemeinde Floh-Seligenthal Der Winter hat auch in unserer Gemeinde Einzug gehalten. Dies ist Anlass genug, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Schnee und Glatteis im Gebiet der Gemeinde Floh-Seligenthal auf die Bestimmungen in Abschnitt III (Winterdienst) der gültigen Satzung über die Straßenreinigung vom 24.10.2006 wie folgt hinzuweisen: Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten (z.B. Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihrem Grundstück in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Die Verpflichteten haben die Gehwege zum Schutz der allgemeinen Sicherheit rechtzeitig von Schnee zu räumen und mit geeigneten Streumitteln (Sand, Splitt, u. Ä.) abzustumpfen. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg waren bis 31.12.2016 die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet. Seit 01.01.2017 sind die Eigentümer zum Winterdienst verpflichtet, deren Grundstücke sich auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite befinden. Das Entsorgen von Schnee auf öffentlichen Straßen ist grundsätzlich verboten und kann bestraft werden. Wer seiner Pflicht zur Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Des Weiteren werden alle Fahrzeugbesitzer aufgefordert, ihre Fahrzeuge während der Winterperiode nicht in den öffentlichen Straßen abzustellen, sondern dafür ihre Garagen oder private Grundstücken zu nutzen. Auf die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung wird hingewiesen. Straßen, die durch abgestellte Fahrzeuge so eingeengt sind, dass der Winterdienst diese nicht befahren kann oder hierdurch behindert wird, werden nicht geräumt! Gemeindeverwaltung Floh-Seligenthal Ordnungsamt Edith Aschenbach Hugo Wagner Ella Luck Hannelore Böhm Hilde Werner Rosemarie Eckardt Helmut Kost Herbert Stengel Gisela Schmidt Irmgard Möller 29.12.1931 - 07.12.2016 22.07.1921 - 13.12.2016 07.06.1926 - 13.12.2016 03.10.1934 - 15.12.2016 17.07.1927 - 16.12.2016 14.08.1936 - 19.12.2016 15.08.1937 - 20.12.2016 10.06.1939 - 28.12.2016 17.08.1950 - 28.12.2016 01.08.1928 - 02.01.2017 Bekanntmachung der Thüringer Tierseuchenkasse Amtliche Tierbestandserhebung der Thüringer Tierseuchenkasse (ThürTSK) gemäß §§ 17 und 18 Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.10.2013 (GVBl. S. 299) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse auf der Grundlage einer jährlich zu erlassenden Satzung Beiträge von den Tierbesitzern. Für die Beitragsberechnung führt die Tierseuchenkasse jährlich eine amtliche Erhebung über die bei den Tierbesitzern vorhandenen Bestände an einem bestimmten Stichtag durch. Die Halter von Pferden, Rindern (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel), Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Bienenvölkern werden hiermit öffentlich auf die Tierbestandsmeldepflicht nach § 18 Abs. 2 Thüringer Tierseuchenkasse hingewiesen. Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten werden vom Verwaltungsrat nach dem voraussichtlichen Aufwand festgelegt und in der Beitragssatzung im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Die Thüringer Tierseuchenkasse (ThürTSK) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung, soweit nach dem Thüringer Tierseuchengesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium. Der Schutz vor Tierseuchen ist nicht nur staatliche, sondern auch Aufgabe der Tierhalter und fordert deren Mithilfe. Dem Grundge- Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal -5- danken nach ist die Thüringer Tierseuchenkasse eine Solidargemeinschaft der Tierbesitzer. Mit dem Ziel einer verstärkten Prophylaxe von Tierseuchen und anderen bedeutsamen Tierkrankheiten sowie einer sichtbaren Verbesserung der Tiergesundheit in den Nutztierbeständen unterhält die Tierseuchenkasse seit 1. August 2005 Tiergesundheitsdienste. Gegen Gefahren wie Brand, Blitzschlag, Unfall, Haftpflichtansprüche oder jegliche Tierkrankheiten sowie wirtschaftliche Ausfälle infolge einer Seuche, für die nach dem Tierseuchengesetz keine Entschädigung oder nach Beihilfesatzung keine Leistung gewährt wird, kann sich der Tierhalter nur durch zusätzlich abgeschlossene Versicherungen schützen Leistungen der Tierseuchenkasse - Entschädigungen für Tierverluste durch anzeigepflichtige Tierseuchen nach §§ 66 bis 72 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. S. 1260) - Unterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Vorbeugung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, z. B. durch die Unterhaltung von Tiergesundheitsdiensten - Gewährung von Beihilfen nach Beihilfesatzung, - Härtebeihilfen nach Entscheidung des Vorstandes Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung oder Beihilfe ist an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Der Amtstierarzt prüft den Antrag auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit und leitet ihn unverzüglich mit einem Gutachten an die Tierseuchenkasse weiter. Für Tierbesitzer, die schuldhaft bei der amtlichen Erhebung einen Tierbestand nicht oder eine zu geringe Tierzahl angeben oder ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, entfällt der Anspruch auf Leistung der Tierseuchenkasse. Tierbesitzer, die bisher nicht in der Tierseuchenkasse angemeldet waren und keine Meldekarte erhalten haben, werden hiermit aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Tierbestandsanmeldung gemäß Satzung nachzukommen. Die Tierbestandsmeldung ist an die Thüringer Tierseuchenkasse, VictorGoerttler-Str. 4, 07745 Jena zu richten. Satzung Die Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2017 kann im Ordnungsamt der Gemeinde Floh-Seligenthal und im Internet unter: www.thueringertierseuchenkasse.de eingesehen werden. Thüringer Tierseuchenkasse Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2016 Aufgrund des § 8 Abs. 1, § 12 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs.1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse am 1. Oktober 2015 folgende Satzung beschlossen: §1 (1) Zur Erhebung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Jahr 2016 werden die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten wie folgt festgesetzt: 1. Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel je Tier 4,20 Euro 2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 2.1 Rinder bis 24 Monate je Tier 6,00 Euro 2.2 Rinder über 24 Monate je Tier 6,50 Euro 3. Schafe und Ziegen 3.1 Schafe bis 9 Monate je Tier 0,10 Euro 3.2 Schafe über 9 bis 18 Monate je Tier 1,00 Euro 3.3 Schafe über 18 Monate je Tier 1,00 Euro 3.4 Ziegen bis 9 Monate je Tier 2,30 Euro 3.5 Ziegen über 9 bis 18 Monate je Tier 2,30 Euro 3.6 Ziegen über 18 Monate je Tier 2,30 Euro Nr. 01/2017 Schweine Zuchtsauen nach erster Belegung weniger als 20 Sauen je Tier 1,20 Euro 20 und mehr Sauen je Tier 1,60 Euro Ferkel bis 30 kg je Tier 0,60 Euro sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 kg 4.3.1 weniger als 50 Schweine je Tier 0,90 Euro 4.3.2 50 und mehr Schweine je Tier 1,20 Euro Absatz 4 bleibt unberührt. 5. Bienenvölker je Volk 1,00 Euro 6. Geflügel 6.1 Legehennen über 18 Wochen und Hähne je Tier 0,07 Euro 6.2 Junghennen bis 18 Wochen einschließlich Küken je Tier 0,03 Euro 6.3 Mastgeflügel (Broiler) einschl.Küken je Tier 0,03 Euro 6.4 Enten, Gänse und Truthühner einschließlich Küken je Tier 0,20 Euro 7. Tierbestände von Viehhändlern vier v. H. der umgesetzten Tiere des Vorjahres (nach § 2 Abs. 7) 8. Der Mindestbeitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen Tierhalter insgesamt 6,00 Euro Für Fische, Gehegewild und Hummeln werden für 2016 keine Beiträge erhoben. (2) Als Tierbestand im Sinne dieser Satzung sind alle Tiere einer Art anzusehen, die räumlich zusammengehalten oder gemeinsam versorgt werden. (3) Dem Bund oder einem Land gehörende Tiere und Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt wurde, unterliegen nicht der Beitragspflicht. (4) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4.1.2, 4.2 und 4.3.2 wird je Tier um 25 v. H. ermäßigt, wenn: 1. Der Endmastbetrieb gemäß der Schweine-Salmonellen-Verordnung oder jede seiner Betriebsabteilungen ist im Ergebnis der Untersuchungen gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 in die Kategorie I eingestuft worden. 2. Der Betrieb mit 20 oder mehr gemeldeten Sauen oder der spezialisierte Ferkelaufzuchtbetrieb gilt gemäß dem „Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen“ als „Salmonellen überwacht“ und ist auf der Basis einer für den Bestand repräsentativen Stichprobe in Kategorie I eingestuft. Die Einstufung nach Nr. 1 oder die Bescheinigung gemäß Anlage 2 des in Nr. 2 genannten Programms ist der Tierseuchenkasse durch den Tierhalter bis zum 29. Februar 2016 schriftlich vorzulegen. Fällt ein Betrieb unter Nr. 1 und 2 (gemischter Betrieb) gilt der ermäßigte Beitragssatz, soweit jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 entsprechend den Bestimmungen dieses Absatzes nachgewiesen wird. 4. 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.3 §2 (1) Für die Berechnung der Beiträge für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Bienenvölker und Geflügel ist entscheidend, wie viele Tiere bei der gemäß § 18 Abs. 1 ThürTierGesG durchgeführten amtlichen Erhebung am Stichtag 3. Januar 2016 vorhanden waren. (2) Die Tierhalter haben unter Verwendung des amtlichen Erhebungsvordruckes (Meldebogen) spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag ihren Namen sowie die Anschrift mitzuteilen und die Art und die Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere und Bienenvölker oder die Aufgabe der Tierhaltung (auch vorübergehend) anzugeben. Für jede Tierhaltung, die nach der Viehverkehrsverordnung registrierpflichtig ist und eine entsprechende Registriernummer hat, ist ein eigener Meldebogen auszufüllen. (3) Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, sind diese unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich nachzumelden. Dies gilt auch, wenn sich bei einer gehaltenen Tierart nach dem Stichtag die Zahl der Tiere (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) um mehr als zehn v. H. oder um mehr als 20 Tiere, bei Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal -6- Geflügel um mehr als 1.000 Tiere, erhöht. Für die nachzumeldenden Tiere erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge nach § 1. (4) Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn ein gemeldeter Tierbestand im Rahmen der Erbfolge oder Rechtsnachfolge insgesamt auf einen neuen Tierhalter übergeht und in denselben Stallungen weitergeführt wird. Für Tiere, die nur vorübergehend saisonal in Thüringen gehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag des Tierhalters von einer Beitragsveranlagung abgesehen werden, wenn der Tierhalter für diese Tiere seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes für das Jahr 2016 nachgekommen ist. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen. Die Meldeverpflichtung für die Tiere nach Satz 2 gegenüber der Thüringer Tierseuchenkasse bleibt davon unberührt. Im Fall einer Befreiung nach Satz 2 besteht für die betreffenden Tiere und deren Nachzucht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse. Im Einzelfall kann die Tierseuchenkasse hiervon eine Ausnahme zulassen. (5) Tierhalter, die bis zum 29. Februar 2016 keinen amtlichen Erhebungsvordruck (Meldebogen) erhalten haben, sind verpflichtet, ihren meldepflichtigen Tierbestand bis zum 31. März 2016 der Tierseuchenkasse schriftlich anzuzeigen. (6) Hat ein Tierhalter der Tierseuchenkasse seine der Meldepflicht unterliegenden Tiere für das Beitragsjahr innerhalb der jeweils maßgeblichen Fristen nach den Absätzen 2, 3 oder 5 nicht oder nicht vollständig gemeldet, kann die Tierseuchenkasse auf der Grundlage des § 35 ThürTierGesG die amtlich anderweitig ermittelten Daten zu diesen Tieren zum Zwecke der Beitragserhebung nutzen. (7) Viehhändler haben die Zahl der im Vorjahr umgesetzten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schweine, Schafe und des umgesetzten Geflügels bis zum 1. Februar 2016 anzugeben. Für die Beitragsberechnung ist die Zahl vier v. H. der im Vorjahr umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 2 gilt entsprechend. Viehhändler im Sinne der Beitragssatzung sind natürliche oder juristische Personen, die 1. mit Tieren nach Satz 1 gewerbsmäßig Handel treiben und 2. Tierhändlerställe unterhalten oder falls dies nicht zutrifft, diese Tiere nach Erwerb im Eigenbesitz haben. Nr. 01/2017 beschlossene Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2016 wurde in vorstehender Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 9. Oktober 2015 gemäß § 8 Abs. 2 und § 12 Satz 2 i. V. m. § 12 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGesG genehmigt. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Jena, 14. Oktober 2015 Dr. Karsten Donat Geschäftsführer der Thüringer Tierseuchenkasse A KT I ON WE I H NA CH T S B AU M Auch in diesem Jahr sammeln die Jugendfeuerwehren wieder in allen Ortsteilen der Gemeinde die ausgedienten Weihnachtsbäume kostenlos ein. Am Samstag, den 14.01.2017 werden wir in den Ortsteilen Struth-Helmershof und Schnellbach die Weihnachtsbäume von Haus zu Haus einsammeln. In den Ortsteilen Floh, Seligenthal, Hohleborn und Kleinschmalkalden werden wir die Bäume am Samstag, den 21.01.2017 abholen. Über einen kleinen Obolus zum Fördern der Kinder und Jugendlichen würden wir uns natürlich sehr freuen. §3 Die Beiträge werden gemäß § 7 Abs. 3 ThürTierGesG durch die Tierseuchenkasse von den Tierhaltern erhoben. Die Beiträge nach § 2 Abs. 1 werden am 31. März 2016 fällig, die Beiträge nach § 2 Abs. 3, 5 und 7 zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides. Eine anteilige Rückerstattung von Beiträgen bei Minderung des Bestandes erfolgt nicht. §4 (1) Für Tierhalter, die schuldhaft 1. bei den vorgeschriebenen Erhebungen nach § 2 einen Tierbestand nicht oder verspätet angeben, eine zu geringe Tierzahl angeben oder sonstige fehlerhafte Angaben machen oder 2. ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, insbesondere die Beiträge nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlen, entfällt gemäß § 18 Abs. 3 und 4 TierGesG der Anspruch auf Entschädigung und Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG. Entsprechendes gilt für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach § 20 und § 21 ThürTierGesG. § 18 Abs. 1 und 2 TierGesG bleibt unberührt. (2) Eine Inanspruchnahme von Leistungen der Tierseuchenkasse kann erst erfolgen, wenn der Tierhalter die der Tierseuchenkasse im Zusammenhang mit der jährlichen amtlichen Erhebung nach § 18 Abs. 1 und 2 ThürTierGesG oder der Beitragserhebung nach § 17 Abs. 1 ThürTierGesG gegebenenfalls aus Vorjahren geschuldeten rückständigen Beträge (Mahngebühren, Auslagen, Säumniszuschläge) beglichen hat. (3) Die Tierseuchenkasse kann von Absatz 1 Satz 2 in Bezug auf Schadensfälle und damit verbundene Beihilfeanträge, die vor der nach § 2 Abs. 2, 5 oder 7 maßgeblichen Meldefrist oder vor dem nach § 3 maßgeblichen Fälligkeitsdatum gestellt wurden, absehen, wenn der Melde- oder Beitragspflicht im Veranlagungszeitraum noch entsprochen wird. §5 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die vom Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 1. Oktober 2015 Ihre Jugendfeuerwehren Herzlichen Glückwunsch zur Geburt von: - Louis, geb. 08.12.2016 (Sindy Barz u. Martin Römer) Oskar Egon, geb. 16.12.2016 (Michaela u. Ricardo Zimmer) Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal -7- Schadensmeldung Wenn Ihnen ein Missstand in unserer Gemeinde auffällt, nutzten Sie bitte dieses Formular, um uns darüber zu informieren. Ihre Beschwerde bzw. Anregung wird an die richtige Stelle weitergegeben. Sie können die Meldung ausschneiden und an die Gemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 4, 98593 Floh-Seligenthal senden oder einfach in den Briefkasten einwerfen. Eine Übermittlung per Fax an die Nr. 03683/408850 ist ebenfalls möglich. Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe! Mängelmeldung: ❏ ❏ ❏ ❏ ❏ ❏ ❏ ❏ ❏ Straßenbeleuchtung Verkehrszeichen*/Straßenschild* Radweg*/Gehweg*/Fahrbahn* Kanaldeckel*/Regeneinlauf* wilde Müllkippe Straßeneinsicht versperrt Schäden an gemeindlichen Einrichtungen Schäden an Spielplatzeinrichtungen Sonstiges ❏ ❏ ❏ ❏ ❏ ausgefallen*/flackert* beschädigt*/fehlt* schadhaft verschmutzt locker*/klappert* Nr. 01/2017 Neue Telefonnummern im Katasterbereich Schmalkalden Die Telefonnummer im Katasterbereich Schmalkalden wurde auf Internettelefonie umgestellt. Die Auskunft des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation am Standort Schmalkalden und die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Schmalkalden erreichen Sie ab sofort unter: Telefon: 0361 57 4042-600 Telefax: 0361 57 4042-612 E-Mail: [email protected] bzw. E-Mail: [email protected] Zukünftig werden alle Landesbehörden, unabhängig vom Standort, die Erfurter Vorwahl 0361 führen. Die Einwahl ins Landesdatennetz erfolgt durch die 57. Der Dienststellenstandort des Katasterbereichs Schmalkalden führt die 4042, dann schließt sich die Durchwahl z.B. der Auskunft 600 an. gez. Olaf Krech Sozialbranche kennenlernen GAW-Institut informiert über Ausbildungsgänge PLZ/Ort: Wer sich für einen Beruf im Gesundheits- und Sozialbereich interessiert, dem bietet das GAW-Institut für berufliche Bildung in Ilmenau am 25. Januar 2017 die Möglichkeit, sich über verschiedene Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren. Die Veranstaltung findet von 14:30 bis 16:30 Uhr am Vogelherd 50/51 statt. Ausbildungsinteressierte und ggf. deren Eltern erhalten Antworten auf ihre Fragen zu Zugangsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalten und beruflichen Einsatzmöglichkeiten bezüglich der Ausbildungen zum Altenpfleger (m/w), Erzieher (m/w) und Sozialassistenten (m/w). Für individuelle Beratungsgespräche ist Gelegenheit. WEITERE INFORMATIONEN UNTER GAW-INSTITUT FÜR BERUFLICHE BILDUNG gemeinnützige GmbH Staatlich anerkannte Fachschule und Höhere Berufsfachschule für Gesundheits-, Sozial- und Pflegeberufe in Ilmenau/Sonneberg Am Vogelherd 50|51 98693 Ilmenau Tel.: +49(0)367718410 89 Fax: +49(0)367718718 77 Mail: [email protected] Web: www.gaw.de Fb: www.facebook.com/GAWllmenau ............................................................................................... Veranstaltungen Januar / Februar 2017 ❏ = Zutreffendes ankreuzen * = Zutreffendes unterstreichen genaue Ortsbezeichnung: …………………………………………………………................ Datum der Beobachtung: ............................................................................................... Name, Vorname: ............................................................................................... Straße: ............................................................................................... Telefonnummer: ............................................................................................... Email: ............................................................................................... Anregung: Ich möchte folgende Anregung an die Gemeindeverwaltung Floh-Seligenthal geben: ............................................................................................... ............................................................................................... ............................................................................................... 07.01.2017 ab 10.00 Uhr Start des Kartenvorverkaufes im Feuerwehrgerätehaus Floh für den Karneval des FKK (Achtung, gilt auch für Karten der Weiberfastnacht) Verkauf pro Person und pro Abend max. 10 Karten. Der weitere Verkauf erfolgt ohne Einschränkungen in der Gaststätte Höhnberg. Tel. 03683/69610 08.01.15.01.2017 Allianzgebetswoche 08.01.2017 09:30 Uhr Eröffnungsgottesdienst Gemeindehaus StruthHelmershof 10:30 Uhr Eröffnungsgottesdienst Gemeindehaus Floh 09.01.2017 19:30 Uhr Gebetsabend Gemeindehaus Floh 10.01.2017 19:30 Uhr Gebetsabend Landeskirchliche Gemeinschaft Struth-Helmershof 11.01.2017 19:30 Uhr Gebetsabend Pfarrhaus Kleinschmalkalden 12.01.2017 19:30 Uhr Gebetsabend Gemeindehaus Seligenthal 13.01.2017 Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal 19:30 Uhr Gebetsabend Floh Landeskirchliche -8Gemeinschaft 14.01.2017 19:30 Uhr Jugendgebetsabend, Jesus Gemeinde e.V. 15.01.2017 10:30 Uhr u. 18:00 Uhr Abschlussgottesdienst der Allianzgebetswoche im Gemeindehaus Seligenthal LKG Struth-Helmershof 17.01.2017 15:00 Uhr Seniorentreff 55+ im Haus der Landeskirchlichen Gemeinschaft in Floh 19.01.2017 20:00 Uhr ImPuls für Frauen im Haus der Landeskirchlichen Gemeinschaft in Floh 21.01.2017 15:00 Uhr Rezepte für das Wohlbefinden - Wir stellen gemeinsam Badesalz und Kräuterseifen her (zum Mitnehmen für Sie). Gemütlicher, kreativer Kurs drinnen- in schöner Atmosphäre. Dauer ca. 1,5 h, Kosten 20,00 EUR pro Person, inkl. Materialien und Getränke. Den Kurs können Sie auch unter der Woche buchen, ab 4 Personen. Infos: Kräuterpädagogin Sabine Langheinrich-Schüler, www. wildkraeuter-hohleborn.de, Tel.: 036849/224841 22.01.2017 66. Höhnberglauf, Skilanglauf, klassisch, alle Klassen, Standardstrecken am Nesselberg, S7-Senioren am Sonntag, VA: SV Floh-Seligenthal/ Abt. Ski Januar/ Februar 2017 Wettkampf Nordische Kombination im Solmbach/OT Kleinschmalkalden (bei entsprechender Schneelage) 05.02.2017 Thüringer Langlaufcup - Skilanglauf, klassisch, S8-Senioren am Sonntag, Standardstrecken am Nesselberg, VA: SV Floh-Seligenthal/ Abt. Ski 11.02.2017 13:00 Uhr 40. RENNSTEIG-SKI-LAUF, Oberhof, 12.02.2017 10:00 Uhr u. 10:20 Uhr Massenstart und Ziel in der DKB-Ski-ARENA am Grenzadler Oberhof Start- und Streckenänderungen je nach Schneelage möglich VA: WSV „Schneestern“ Seligenthal e.V. 11.02.2017 19:30 Uhr 1. Büttenabend des SCC im Gasthaus Frank in Struth-Helmershof, VA: SCC e.V. Struth-Helmershof 12.02.2017 14:30 Uhr Büttenprogramm - Nachmittagsveranstaltung des SCC im Gasthaus Frank in Struth-Helmershof, VA: SCC e.V. Struth-Helmershof ALLGEMEINE INFORMATIONEN RUND UM FLOH-SELIGENTHAL Skiausleihe Sportgeschäft „Römhild“ / Schulstraße 27 / OT Floh/ Tel. 03683 605179 geöffnet nach telefonischer Vereinbarung Mommelstein Rad-Ski-Freizeitshop / Bahnhofstraße 40a / OT Floh / Te1.03683 466250 Montag - Freitag 09.00 -13.00 Uhr & 15.00 - 19.00 Uhr / Samstag 09.00 - 13.00 Uhr Wanderung um die Gemeinde ...Jeden Donnerstag 13.00 Uhr. Treffpunkt Gemeindeverwaltung OT Floh. Bitte bis ein Tag vorher in der Tourist-Information, Tel. 40 88 48, anmelden; im Winter auf Nachfrage Line-Dance ...Jeden Donnerstag 19.30 Uhr im DGH „Adler, OT Kleinschmalkalden, Kontakt über www.wildrosedancers.de Seniorengymnastik ...Immer mittwochs 14.35 Uhr in der Sporthalle in Seligenthal Nr. 01/2017 Kegeln ...Die Bundeskegelbahn im Gasthaus „Helmerser Wirtshaus“ OT Struth-Helmershof ist täglich, außer dienstags, geöffnet Vorherige Anmeldung ist erforderlich. (Te1.03683/788634). Preis: 9,50 €/Std./Bahn. Die Ausleihe von geeigneten Schuhen ist im Gasthaus möglich. Sauna & Solarium ...im Gasthof „Thüringer Hof“ OT Struth-Helmershof sind täglich geöffnet Vorherige Anmeldung unter Tel. 03683/79190 erwünscht. Heimat- und Trachtenstube ...im OT Schnellbach kann nach vorheriger Anmeldung besichtigt werden. 03683 / 605603. Heimatmuseum ...im OT Kleinschmalkalden kann parallel zu den Öffnungszeiten der Bibliothek besichtigt werden. Außerhalb dieser Zeiten wird um telefonische Anmeldung bei Rainer König, Tel. 036849/20022 gebeten. Bibliothek OT Floh, Bahnhofstrasse 4 Parallel zu den Öffnungszeiten der Tourist-Information (siehe unten) OT Kleinschmalkalden, Marktplatz 1 Montag: 09.00-11.00 Uhr & Mittwoch 14.30-17.30 Uhr Wildkräuterkurse und -wanderungen ...in Hohleborn bei Frau Langheinrich-Schüler. Anmeldungen und Informationen unter 036849 / 224841 und www.wildkräuterhohleborn.de Creativ-Keramik & Töpferkurse ...von September bis März jeden Montag und Donnerstag von 18.00 - 21.00 Uhr für Anfänger & Fortgeschrittene. Kursdauer beträgt 8 Veranstaltungen, pro Veranstaltung 5€ plus Materialkosten. Schnupperkurse und Samstagsworkshops, sowie Veranstaltungen zu Kindergeburtstagen sind auf Anmeldung möglich. Anmeldungen bei Martina Frank unter 03683/604539. Gottesdienste Evangelische Gesamtverband Floh-Seligenthal: sonntags OT Struth-Helmershof u. Schnellbach 09.30 Uhr OT Floh und Seligenthal 10.30 Uhr OT Kleinschmalkalden 10.30 Uhr Gemeinschaftsgottesdienst der Landeskirchlichen Gemeinschaft (LKG): sonntags OT Floh-Seligenthal 19.30 Uhr OT Struth-Helmershof 18.00 Uhr Tourist-Information Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag vormittags Dienstag, Mittwoch nachmittags Donnerstag nachmittags 09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 16.30 Uhr 13.00 - 17.30 Uhr Hinweise aus der näheren Umgebung: Bad-Salzungen - Keltenbad (Kurbad u. Gradierwerk) tägl. von 10.30-22.00 Uhr geöffnet Tabarz Kur u. Familienbad TABBS Öffnungszeiten: Wasser & Sauna Mo - Do 10:00 bis 21:00, Fr, Sa 10:00 bis 22:00, So 10:00 bis 20:00 Brotterode - Inselbergbad täglich geöffnet von 10.00-21.00Uhr Schloss Wilhelmsburg Dienstag - Sonntag 10.00 - 16.00 Uhr Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal Impressum Gemeinde-Kurier Amtsblatt der Gemeinde Floh - Seligenthal mit den Ortsteilen: Floh - Schnellbach -Hohleborn Seligenthal - Struth-Helmershof - Kleinschmalkalden Herausgeber: Gemeinde Floh-Seligenthal Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21, [email protected], www.wittich.de Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil: Gemeinde Floh-Seligenthal, Hauptamt, Tel. 0 36 83 / 40 88 42 Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. 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