Gemeindekurier Nr. 1-2017 - Floh

Gemeinde-Kurier
AMTSBLATT
➔ der Gemeinde Floh - Seligenthal
mit den Ortsteilen: - Floh - Schnellbach - Hohleborn
- Seligenthal - Struth-Helmershof - Kleinschmalkalden
Jahrgang 27
Freitag, den 13. Januar 2017
02. Woche / Nr. 01
Blick auf Struth-Helmershof
Foto: idea Mediengestaltung - Cornelia Höfer
Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal
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Nr. 01/2017
Amtlicher Teil
Gemeinderatsbeschlüsse, Amtliche Bekanntmachung
In der 19. öffentlichen Gemeinderatssitzung am 21.12.2016 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss-Nr. 105-19/16- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplans
„Hinter der Kirche“ Gemeinde Floh-Seligenthal gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB mit
gleichzeitiger frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB
01 Der Gemeinderat fasst gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung Bebauungsplan „Hinter der
Kirche“ der Gemeinde Floh-Seligenthal im verein-fachten Verfahren nach § 13 BauGB. Der Geltungsbereich der 1. Änderung
Bebauungsplan „Hinter der Kirche“ der Gemeinde Floh-Seligenthal ist der Anlage zum Beschluss zu entnehmen.
02 Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Floh folgende Flurstücke:
Flur 3 - 1; 114 *tw.; 129 / Flur 2 - 10 *tw; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 31; 32; 33/1; 33/2; 34; 35; 36; 37; 38; 151/3 *tw.; 152; 156 *tw;
157 *tw; 158; 159; 160; 161; 162; 163 *tw.
*tw - teilweise
03 Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt. Dementsprechend kann von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen werden. Zur frühzeitigen Information der Bevölkerung zu den Planungszielen erfolgt
eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung.
04 Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
Wesentliche Ziele der Planung sind:
In der Gemeinde Floh-Seligenthal beabsichtigt den, am 18.07.1994 genehmigten Bebauungsplan „Hinter der Kirche“ zu ändern. Zum
einen soll damit der Widerspruch zwischen dem Regionalplan Südwestthüringen behoben werden, der für Teilflächen des Bebauungsplanes „Vorranggebiet für landwirtschaftliche Bodennutzung“ bestimmt und zum anderen den geänderten Bedarf an Wohnbauland erfüllen. Angelehnt an das ursprüngliche Konzept der Erschließung soll eine Bebauungsplanänderung erfolgen, die das Plangebiet des Ursprungsplanes verkleinert und gleichzeitig Spielraum für zukünftige Abrundungen der Ortslage schafft. Hierzu wurde
mit den Genehmigungsbehörden abgestimmt, dass die Bebauungsplanänderung über eine einfache Änderung nach § 13 BauGB
erfolgen kann.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Bebauungsplan wird im einfachen Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt. Dementsprechend kann von einer Umweltprüfung
nach § 2 (4) BauGB abgesehen werden. Zur frühzeitigen Information der Bevölkerung zu den Planungszielen erfolgt eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung.
Gemeindeverwaltung Floh-Seligenthal / Bauamt / Höhnbergstraße 2 / 98593 Floh-Seligenthal
während der Dienststunden:
Mo, Di
von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Do
von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Fr
von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zu den allgemeinen Zielen und Zwecken und wesentlichen Auswirkungen unterrichten und während dieser Frist äußern.
Beratungsergebnis: einstimmig angenommen
Beschluss-Nr. 106-19/16- Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe des Breitbandausbaus
Die Gemeinde Floh-Seligenthal beschließt auf Grundlage von § 7 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) den Abschluss der als Anlage beigefügten Zweckvereinbarung zum Breitbandausbau mit den Gemeinden
Breitungen, Fambach, Roßdorf, Walldorf, Oepfershausen, Rosa sowie den Städten Brotterode-Trusetal, Schmalkalden, TambachDietharz und Wasungen.
Beratungsergebnis: mehrstimmig angenommen
Beschluss-Nr. 108-19/16- Billigungs- und Auslegungsbeschluss über die öffentliche Auslegung des Entwurfes des einfachen Bebauungsplans Sondergebiet Ferien- und Wochenendhaus „Am Hundsrück“ der Gemeinde Floh-Seligenthal nach
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
1. Der Entwurf des einfachen Bebauungsplans Sondergebiet Ferien- und Wochenendhaus „Am Hundsrück“ der Gemeinde FlohSeligenthal, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1: 1.000 sowie der Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht,
wird in der vorliegenden Fassung mit Stand vom 07.11.2016 gebilligt.
2. Der Entwurf des einfachen Bebauungsplans Sondergebiet Ferien- und Wochenendhaus „Am Hundsrück“ der Gemeinde FlohSeligenthal, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1: 1.000 sowie der Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht
und die umweltrelevanten Stellungnahmen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden von
der Auslegung zu benachrichtigen.
3. Für die Planung ist eine Umweltprüfung (Umweltbericht) erforderlich.
4. Im Rahmen des durchgeführten Scoping-Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB (Vorentwurf) wurden nachfolgend genannte umweltrelevante Stellungnahmen vorgebracht:
Behörde / sonstiger Träger
öffentlicher Belange / Bürger
Thüringer Landesverwaltungsamt
vorgebrachter Belang (Schlagwort)
- Naturpark Thüringer Wald
- Vorbehaltsgebiet Tourismus und Erholung Thüringer Wald
Landratsamt Schmalkalden-Meiningen
-
Thüringer Landesbergamt
- Bergbau (keine Belange berührt)
Landschaftsschutzgebiet Thüringer Wald
Eingriffsbewertung
Waldabstand
Trinkwasserver-,Abwasserentsorgung-Löschwasser
Oberflächenwasserentsorgung
Abfallentsorgung
Immissionsschutz
Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal
Thüringer Landesanstalt für Umwelt
und Geologie
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Nr. 01/2017
Geologie
Rohstoffgeologie,
Grundwasserschutz
Geotopschutz
Thüringen Forst
- Waldabstand (30 m)
Thüringisches Landesamt für
Denkmalpflege und Archäologie
Fachbereich Bau- und Kunstdenkmalpflege
- Denkmalschutz (keine Belange)
Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege
und Archäologie Fachbereich Archäologie
- Denkmalschutz /
Bodendenkmäler/Bodenfunde
Landwirtschaftsamt
- landwirtschaftliche Nutzfläche
Gespring Wasser Schmalkalden
- Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung
5. Der Entwurf des einfachen Bebauungsplans Sondergebiet Ferien- und Wochenendhaus „Am Hundsrück“ der Gemeinde FlohSeligenthal, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1: 1.000 sowie der Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht und die umweltrelevanten Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
vom 23.01.2017 bis einschließlich 24.02.2017
in der Gemeindeverwaltung Floh-Seligenthal, Bauamt, Höhnbergstraße 2, 98593 Floh-Seligenthal während der Dienststunden:
Mo, Die, von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Do
von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr
Fr
von 09:00 bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsdauer können von jedermann Äußerungen und Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden.
6. Der Beschluss-Nr. 101-18/16 wird hiermit aufgehoben.
Hinweis:
Gemäß § 3 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über
den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist,
soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet
geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Beratungsergebnis: einstimmig angenommen
Gemeinde Floh-Seligenthal
Der Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Festsetzung der Grundsteuer 2017
Für alle diejenigen Grundstücke, deren
Grundlagenbescheid (Messbetrag) sich seit
der letzten Bescheiderteilung nicht mehr
geändert hat, wird durch diese öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des
Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973
(BGBl. I S. 965) in der heutigen Fassung die Grundsteuer für das
Kalenderjahr 2017 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2015 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2017 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Beträgen fällig.
Nach § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer zu je
einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und
15.11.2017 fällig.
Kleinbeträge sind nach § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes
wie folgt fällig:
1. am 15. August 2017 mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,EUR nicht übersteigt
2. am 15. Februar und 15. August 2017 zu je einer Hälfte ihres
Jahresbetrages, wenn dieser 30,- EUR nicht übersteigt.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des
Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, werden die
Steuern 2017 in einem Betrag am 01.07.2017 fällig.
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die sich am Abbuchungsverfahren beteiligen, werden die Grundsteuerraten zu den Fälligkeiten
abgebucht.
Wurden bis zur Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide
für das Kalenderjahr 2017 erteilt, so sind die damit festgesetzten
Beträge zu entrichten.
Sollten sich die Grundsteuerhebesätze oder die Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, werden gemäß § 27 Abs. 2
des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Rechtsmittelbelehrung
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher
Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann
innerhalb einer Frist von einem Monat durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Floh-Seligenthal, Bahnhofstraße 4 in
98593 Floh-Seligenthal einzulegen.
Wird der Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies nicht von der fristgemäßen Zahlung der Steuern.
Floh-Seligenthal, den 01.01.2017
R. Holland-Nell
Bürgermeister
Siegel
Festsetzung der Hundesteuer 2017
Aufgrund des § 5 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes hat
die Gemeinde Floh-Seligenthal am 27.09.2006 die Satzung für
die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen.
Die jährliche Hundesteuer beträgt laut § 5 dieser Satzung:
für den ersten Hund
30,00 EUR
für den zweiten Hund
60,00 EUR
für jeden weiteren Hund
60,00 EUR
für das Halten eines gefährlichen Hundes
150,00 EUR
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind
bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach § 6 der Satzung ermäßigt wird,
gelten als erste Hunde.
Für alle diejenigen Hundesteuerschuldner, deren Hundesteuerberechnungsgrundlagen und der Hundesteuerbetrag sich seit
der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, behalten die
im Kalenderjahr 2007 nach § 3 Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes erteilten Bescheide ihre Gültigkeit. Es wird auf
die Erteilung von Hundesteuerbescheiden 2017 verzichtet.
Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal
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Die Hundesteuer 2017 wird wie in den zuletzt erteilten Hundesteuerbescheiden festgesetzten Jahresbeitrag am 01. 07.
2017 fällig.
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die sich am Abbuchungsverfahren beteiligen, wird die Hundesteuer zur Fälligkeit abgebucht.
Sollte sich die Hundesteuerpflicht neu begründen, der Hundesteuerschuldner wechseln oder sich die Hundesteuerberechnungsgrundlagen ändern, werden nach § 3 Absatz 2 des
Thüringer KAG durch die Gemeinde Floh-Seligenthal Änderungsbescheide erlassen.
Rechtsmittelbelehrung
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher
Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann
innerhalb einer Frist von einem Monat durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Floh-Seligenthal, Bahnhofstraße 4 in
98593 Floh-Seligenthal einzulegen.
Wird der Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies nicht von der fristgemäßen Zahlung der Steuern.
Floh-Seligenthal, den 01.01.2017
R. Holland-Nell
Nr. 01/2017
Alles Gute zum Geburtstag
Floh-Seligenthal OT Floh
am 24.01. Frau Anni Wolff
am 25.01. Frau Christine Glöckner
am 08.02. Frau Monika Koch
am 08.02. Frau Ruth Winges
zum 80. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
Floh-Seligenthal OT Kleinschmalkalden
am 04.02. Herr Werner Leffler
zum 85. Geburtstag
am 04.02. Frau Helga Schmauch
zum 80. Geburtstag
am 06.02. Herr Gerald Reiter
zum 75. Geburtstag
Floh-Seligenthal OT Seligenthal
am 16.01. Frau Waltraud Wilhelm
am 08.02. Frau Hella Schleicher
zum 80. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
Floh-Seligenthal OT Struth-Helmershof
am 15.01. Frau Ilse Jung
am 16.01. Frau Helga Engelhaupt
am 20.01. Frau Christine Jung
am 06.02. Frau Erika Bauer
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
Siegel
Wir trauern um
Informationen zur Räum- und Streupflicht in
der Gemeinde Floh-Seligenthal
Der Winter hat auch in unserer Gemeinde Einzug gehalten. Dies
ist Anlass genug, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Schnee und Glatteis im Gebiet der Gemeinde Floh-Seligenthal auf die Bestimmungen in Abschnitt III
(Winterdienst) der gültigen Satzung über die Straßenreinigung
vom 24.10.2006 wie folgt hinzuweisen:
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten (z.B. Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer,
Erbbauberechtigte) bei Schneefall die Gehwege und Zugänge
zu Überwegen vor ihrem Grundstück in einer solchen Breite von
Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und
zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen
können.
Die Verpflichteten haben die Gehwege zum Schutz der allgemeinen Sicherheit rechtzeitig von Schnee zu räumen und mit geeigneten Streumitteln (Sand, Splitt, u. Ä.) abzustumpfen.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg waren bis 31.12.2016
die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen
Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.
Seit 01.01.2017 sind die Eigentümer zum Winterdienst verpflichtet, deren Grundstücke sich auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite befinden.
Das Entsorgen von Schnee auf öffentlichen Straßen ist grundsätzlich verboten und kann bestraft werden.
Wer seiner Pflicht zur Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit einer
Geldbuße geahndet werden.
Des Weiteren werden alle Fahrzeugbesitzer aufgefordert, ihre
Fahrzeuge während der Winterperiode nicht in den öffentlichen
Straßen abzustellen, sondern dafür ihre Garagen oder private
Grundstücken zu nutzen. Auf die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung wird hingewiesen.
Straßen, die durch abgestellte Fahrzeuge so eingeengt sind,
dass der Winterdienst diese nicht befahren kann oder hierdurch
behindert wird, werden nicht geräumt!
Gemeindeverwaltung Floh-Seligenthal
Ordnungsamt
Edith Aschenbach
Hugo Wagner
Ella Luck
Hannelore Böhm
Hilde Werner
Rosemarie Eckardt
Helmut Kost
Herbert Stengel
Gisela Schmidt
Irmgard Möller
29.12.1931 - 07.12.2016
22.07.1921 - 13.12.2016
07.06.1926 - 13.12.2016
03.10.1934 - 15.12.2016
17.07.1927 - 16.12.2016
14.08.1936 - 19.12.2016
15.08.1937 - 20.12.2016
10.06.1939 - 28.12.2016
17.08.1950 - 28.12.2016
01.08.1928 - 02.01.2017
Bekanntmachung
der Thüringer Tierseuchenkasse
Amtliche Tierbestandserhebung der Thüringer Tierseuchenkasse (ThürTSK) gemäß §§ 17 und 18 Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010
(GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28.10.2013 (GVBl. S. 299)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse auf
der Grundlage einer jährlich zu erlassenden Satzung Beiträge
von den Tierbesitzern. Für die Beitragsberechnung führt die
Tierseuchenkasse jährlich eine amtliche Erhebung über die bei
den Tierbesitzern vorhandenen Bestände an einem bestimmten
Stichtag durch.
Die Halter von Pferden, Rindern (einschließlich Bisons, Wisente
und Wasserbüffel), Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und
Bienenvölkern werden hiermit öffentlich auf die Tierbestandsmeldepflicht nach § 18 Abs. 2 Thüringer Tierseuchenkasse hingewiesen.
Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten werden vom Verwaltungsrat nach dem voraussichtlichen Aufwand festgelegt und
in der Beitragssatzung im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für
Tiere dieser Tierart gedeckt werden.
Die Thüringer Tierseuchenkasse (ThürTSK) ist eine rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung,
soweit nach dem Thüringer Tierseuchengesetz nichts anderes
bestimmt ist.
Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium.
Der Schutz vor Tierseuchen ist nicht nur staatliche, sondern auch
Aufgabe der Tierhalter und fordert deren Mithilfe. Dem Grundge-
Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal
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danken nach ist die Thüringer Tierseuchenkasse eine Solidargemeinschaft der Tierbesitzer.
Mit dem Ziel einer verstärkten Prophylaxe von Tierseuchen und
anderen bedeutsamen Tierkrankheiten sowie einer sichtbaren
Verbesserung der Tiergesundheit in den Nutztierbeständen unterhält die Tierseuchenkasse seit 1. August 2005 Tiergesundheitsdienste.
Gegen Gefahren wie Brand, Blitzschlag, Unfall, Haftpflichtansprüche oder jegliche Tierkrankheiten sowie wirtschaftliche Ausfälle infolge einer Seuche, für die nach dem Tierseuchengesetz
keine Entschädigung oder nach Beihilfesatzung keine Leistung
gewährt wird, kann sich der Tierhalter nur durch zusätzlich abgeschlossene Versicherungen schützen
Leistungen der Tierseuchenkasse
- Entschädigungen für Tierverluste durch anzeigepflichtige
Tierseuchen nach §§ 66 bis 72 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. S. 1260)
- Unterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Vorbeugung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie
des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, z. B. durch die Unterhaltung von Tiergesundheitsdiensten
- Gewährung von Beihilfen nach Beihilfesatzung,
- Härtebeihilfen nach Entscheidung des Vorstandes
Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung oder Beihilfe ist
an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt zu stellen.
Der Amtstierarzt prüft den Antrag auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit und leitet ihn unverzüglich mit einem Gutachten
an die Tierseuchenkasse weiter.
Für Tierbesitzer, die schuldhaft bei der amtlichen Erhebung einen Tierbestand nicht oder eine zu geringe Tierzahl angeben
oder ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, entfällt der Anspruch auf
Leistung der Tierseuchenkasse.
Tierbesitzer, die bisher nicht in der Tierseuchenkasse angemeldet waren und keine Meldekarte erhalten haben, werden
hiermit aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Tierbestandsanmeldung gemäß Satzung nachzukommen. Die Tierbestandsmeldung ist an die Thüringer Tierseuchenkasse, VictorGoerttler-Str. 4, 07745 Jena zu richten.
Satzung
Die Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung
von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2017 kann im Ordnungsamt der Gemeinde Floh-Seligenthal und im Internet unter:
www.thueringertierseuchenkasse.de eingesehen werden.
Thüringer Tierseuchenkasse
Satzung
der Thüringer Tierseuchenkasse
über die Erhebung
von Tierseuchenkassenbeiträgen
für das Jahr 2016
Aufgrund des § 8 Abs. 1, § 12 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs.1 Satz 3
und 4 und Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG)
in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl.
S. 299), hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse am 1. Oktober 2015 folgende Satzung beschlossen:
§1
(1) Zur Erhebung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Jahr
2016 werden die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten wie
folgt festgesetzt:
1.
Pferde, Esel, Maultiere und
Maulesel
je Tier 4,20 Euro
2.
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
2.1 Rinder bis 24 Monate
je Tier 6,00 Euro
2.2 Rinder über 24 Monate
je Tier 6,50 Euro
3.
Schafe und Ziegen
3.1 Schafe bis 9 Monate
je Tier 0,10 Euro
3.2 Schafe über 9 bis 18 Monate
je Tier 1,00 Euro
3.3 Schafe über 18 Monate
je Tier 1,00 Euro
3.4 Ziegen bis 9 Monate
je Tier 2,30 Euro
3.5 Ziegen über 9 bis 18 Monate
je Tier 2,30 Euro
3.6 Ziegen über 18 Monate
je Tier 2,30 Euro
Nr. 01/2017
Schweine
Zuchtsauen nach erster Belegung
weniger als 20 Sauen
je Tier 1,20 Euro
20 und mehr Sauen
je Tier 1,60 Euro
Ferkel bis 30 kg
je Tier 0,60 Euro
sonstige Zucht- und Mastschweine
über 30 kg
4.3.1 weniger als 50 Schweine
je Tier 0,90 Euro
4.3.2 50 und mehr Schweine
je Tier 1,20 Euro
Absatz 4 bleibt unberührt.
5.
Bienenvölker
je Volk 1,00 Euro
6.
Geflügel
6.1 Legehennen über 18 Wochen
und Hähne
je Tier 0,07 Euro
6.2 Junghennen bis 18 Wochen
einschließlich Küken
je Tier 0,03 Euro
6.3 Mastgeflügel (Broiler) einschl.Küken
je Tier 0,03 Euro
6.4 Enten, Gänse und Truthühner
einschließlich Küken
je Tier 0,20 Euro
7.
Tierbestände von Viehhändlern
vier v. H. der umgesetzten Tiere des
Vorjahres
(nach § 2 Abs. 7)
8.
Der Mindestbeitrag beträgt für jeden
beitragspflichtigen Tierhalter insgesamt
6,00 Euro
Für Fische, Gehegewild und Hummeln werden für 2016 keine
Beiträge erhoben.
(2) Als Tierbestand im Sinne dieser Satzung sind alle Tiere einer
Art anzusehen, die räumlich zusammengehalten oder gemeinsam versorgt werden.
(3) Dem Bund oder einem Land gehörende Tiere und Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt wurde, unterliegen nicht der Beitragspflicht.
(4) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4.1.2, 4.2 und 4.3.2
wird je Tier um 25 v. H. ermäßigt, wenn:
1. Der Endmastbetrieb gemäß der Schweine-Salmonellen-Verordnung oder jede seiner Betriebsabteilungen ist im Ergebnis
der Untersuchungen gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 in die Kategorie
I eingestuft worden.
2. Der Betrieb mit 20 oder mehr gemeldeten Sauen oder der
spezialisierte Ferkelaufzuchtbetrieb gilt gemäß dem „Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen
in Thüringen“ als „Salmonellen überwacht“ und ist auf der
Basis einer für den Bestand repräsentativen Stichprobe in
Kategorie I eingestuft.
Die Einstufung nach Nr. 1 oder die Bescheinigung gemäß Anlage
2 des in Nr. 2 genannten Programms ist der Tierseuchenkasse
durch den Tierhalter bis zum 29. Februar 2016 schriftlich vorzulegen. Fällt ein Betrieb unter Nr. 1 und 2 (gemischter Betrieb)
gilt der ermäßigte Beitragssatz, soweit jeweils das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 entsprechend den Bestimmungen dieses Absatzes nachgewiesen wird.
4.
4.1
4.1.1
4.1.2
4.2
4.3
§2
(1) Für die Berechnung der Beiträge für Pferde, Esel, Maultiere,
Maulesel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Bienenvölker und
Geflügel ist entscheidend, wie viele Tiere bei der gemäß § 18
Abs. 1 ThürTierGesG durchgeführten amtlichen Erhebung am
Stichtag 3. Januar 2016 vorhanden waren.
(2) Die Tierhalter haben unter Verwendung des amtlichen Erhebungsvordruckes (Meldebogen) spätestens zwei Wochen nach
dem Stichtag ihren Namen sowie die Anschrift mitzuteilen und
die Art und die Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen
Tiere und Bienenvölker oder die Aufgabe der Tierhaltung (auch
vorübergehend) anzugeben. Für jede Tierhaltung, die nach der
Viehverkehrsverordnung registrierpflichtig ist und eine entsprechende Registriernummer hat, ist ein eigener Meldebogen auszufüllen.
(3) Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet
oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart
in einem Bestand neu aufgenommen, sind diese unverzüglich
der Tierseuchenkasse schriftlich nachzumelden. Dies gilt auch,
wenn sich bei einer gehaltenen Tierart nach dem Stichtag die
Zahl der Tiere (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen
Tiere) um mehr als zehn v. H. oder um mehr als 20 Tiere, bei
Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal
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Geflügel um mehr als 1.000 Tiere, erhöht. Für die nachzumeldenden Tiere erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge nach § 1.
(4) Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn ein gemeldeter Tierbestand im Rahmen der Erbfolge oder Rechtsnachfolge insgesamt auf einen neuen Tierhalter übergeht und
in denselben Stallungen weitergeführt wird. Für Tiere, die nur
vorübergehend saisonal in Thüringen gehalten werden, kann
auf schriftlichen Antrag des Tierhalters von einer Beitragsveranlagung abgesehen werden, wenn der Tierhalter für diese Tiere
seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes
für das Jahr 2016 nachgekommen ist. Der Antragsteller hat die
Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen. Die Meldeverpflichtung für die Tiere nach Satz 2 gegenüber der Thüringer
Tierseuchenkasse bleibt davon unberührt. Im Fall einer Befreiung nach Satz 2 besteht für die betreffenden Tiere und deren
Nachzucht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung von
Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse. Im Einzelfall kann die
Tierseuchenkasse hiervon eine Ausnahme zulassen.
(5) Tierhalter, die bis zum 29. Februar 2016 keinen amtlichen
Erhebungsvordruck (Meldebogen) erhalten haben, sind verpflichtet, ihren meldepflichtigen Tierbestand bis zum 31.
März 2016 der Tierseuchenkasse schriftlich anzuzeigen.
(6) Hat ein Tierhalter der Tierseuchenkasse seine der Meldepflicht unterliegenden Tiere für das Beitragsjahr innerhalb der jeweils maßgeblichen Fristen nach den Absätzen 2, 3 oder 5 nicht
oder nicht vollständig gemeldet, kann die Tierseuchenkasse auf
der Grundlage des § 35 ThürTierGesG die amtlich anderweitig
ermittelten Daten zu diesen Tieren zum Zwecke der Beitragserhebung nutzen.
(7) Viehhändler haben die Zahl der im Vorjahr umgesetzten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schweine, Schafe und des
umgesetzten Geflügels bis zum 1. Februar 2016 anzugeben.
Für die Beitragsberechnung ist die Zahl vier v. H. der im Vorjahr umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 2 gilt entsprechend.
Viehhändler im Sinne der Beitragssatzung sind natürliche oder
juristische Personen, die
1. mit Tieren nach Satz 1 gewerbsmäßig Handel treiben und
2. Tierhändlerställe unterhalten oder falls dies nicht zutrifft, diese Tiere nach Erwerb im Eigenbesitz haben.
Nr. 01/2017
beschlossene Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die
Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2016
wurde in vorstehender Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
vom 9. Oktober 2015 gemäß § 8 Abs. 2 und § 12 Satz 2 i. V. m. §
12 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGesG genehmigt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Jena, 14. Oktober 2015
Dr. Karsten Donat
Geschäftsführer der Thüringer Tierseuchenkasse
A KT I ON
WE I H NA CH T S B AU M
Auch in diesem Jahr sammeln die Jugendfeuerwehren
wieder in allen Ortsteilen der Gemeinde die ausgedienten
Weihnachtsbäume kostenlos ein.
Am Samstag, den 14.01.2017 werden wir in den Ortsteilen
Struth-Helmershof und Schnellbach die Weihnachtsbäume von Haus zu Haus einsammeln.
In den Ortsteilen Floh, Seligenthal, Hohleborn und Kleinschmalkalden werden wir die Bäume am Samstag, den
21.01.2017 abholen.
Über einen kleinen Obolus zum Fördern der Kinder und
Jugendlichen würden wir uns natürlich sehr freuen.
§3
Die Beiträge werden gemäß § 7 Abs. 3 ThürTierGesG durch die
Tierseuchenkasse von den Tierhaltern erhoben. Die Beiträge
nach § 2 Abs. 1 werden am 31. März 2016 fällig, die Beiträge
nach § 2 Abs. 3, 5 und 7 zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides. Eine anteilige Rückerstattung von Beiträgen
bei Minderung des Bestandes erfolgt nicht.
§4
(1) Für Tierhalter, die schuldhaft
1. bei den vorgeschriebenen Erhebungen nach § 2 einen Tierbestand nicht oder verspätet angeben, eine zu geringe Tierzahl angeben oder sonstige fehlerhafte Angaben machen
oder
2. ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, insbesondere die Beiträge
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlen, entfällt gemäß § 18 Abs. 3 und 4 TierGesG der Anspruch auf Entschädigung und Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 4 Satz 2
TierGesG. Entsprechendes gilt für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach § 20 und § 21 ThürTierGesG. § 18 Abs.
1 und 2 TierGesG bleibt unberührt.
(2) Eine Inanspruchnahme von Leistungen der Tierseuchenkasse kann erst erfolgen, wenn der Tierhalter die der Tierseuchenkasse im Zusammenhang mit der jährlichen amtlichen Erhebung
nach § 18 Abs. 1 und 2 ThürTierGesG oder der Beitragserhebung
nach § 17 Abs. 1 ThürTierGesG gegebenenfalls aus Vorjahren
geschuldeten rückständigen Beträge (Mahngebühren, Auslagen,
Säumniszuschläge) beglichen hat.
(3) Die Tierseuchenkasse kann von Absatz 1 Satz 2 in Bezug
auf Schadensfälle und damit verbundene Beihilfeanträge, die vor
der nach § 2 Abs. 2, 5 oder 7 maßgeblichen Meldefrist oder vor
dem nach § 3 maßgeblichen Fälligkeitsdatum gestellt wurden,
absehen, wenn der Melde- oder Beitragspflicht im Veranlagungszeitraum noch entsprochen wird.
§5
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die vom Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 1. Oktober 2015
Ihre Jugendfeuerwehren
Herzlichen Glückwunsch
zur Geburt von:
-
Louis, geb. 08.12.2016
(Sindy Barz u. Martin Römer)
Oskar Egon, geb. 16.12.2016
(Michaela u. Ricardo Zimmer)
Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal
-7-
Schadensmeldung
Wenn Ihnen ein Missstand in unserer Gemeinde auffällt, nutzten
Sie bitte dieses Formular, um uns darüber zu informieren. Ihre
Beschwerde bzw. Anregung wird an die richtige Stelle weitergegeben.
Sie können die Meldung ausschneiden und an die Gemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 4, 98593 Floh-Seligenthal senden oder
einfach in den Briefkasten einwerfen. Eine Übermittlung per Fax
an die Nr. 03683/408850 ist ebenfalls möglich.
Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe!
Mängelmeldung:
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Straßenbeleuchtung
Verkehrszeichen*/Straßenschild*
Radweg*/Gehweg*/Fahrbahn*
Kanaldeckel*/Regeneinlauf*
wilde Müllkippe
Straßeneinsicht versperrt
Schäden an gemeindlichen Einrichtungen
Schäden an Spielplatzeinrichtungen
Sonstiges
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❏
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ausgefallen*/flackert*
beschädigt*/fehlt*
schadhaft
verschmutzt
locker*/klappert*
Nr. 01/2017
Neue Telefonnummern im Katasterbereich
Schmalkalden
Die Telefonnummer im Katasterbereich Schmalkalden wurde auf
Internettelefonie umgestellt.
Die Auskunft des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation am Standort Schmalkalden und die Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Schmalkalden
erreichen Sie ab sofort unter:
Telefon: 0361 57 4042-600
Telefax: 0361 57 4042-612
E-Mail: [email protected]
bzw.
E-Mail: [email protected]
Zukünftig werden alle Landesbehörden, unabhängig vom Standort, die Erfurter Vorwahl 0361 führen. Die Einwahl ins Landesdatennetz erfolgt durch die 57. Der Dienststellenstandort des Katasterbereichs Schmalkalden führt die 4042, dann schließt sich
die Durchwahl z.B. der Auskunft 600 an.
gez.
Olaf Krech
Sozialbranche kennenlernen
GAW-Institut informiert über Ausbildungsgänge
PLZ/Ort:
Wer sich für einen Beruf im Gesundheits- und Sozialbereich interessiert, dem bietet das GAW-Institut für berufliche Bildung in
Ilmenau am 25. Januar 2017 die Möglichkeit, sich über verschiedene Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren. Die Veranstaltung findet von 14:30 bis 16:30 Uhr am Vogelherd 50/51 statt.
Ausbildungsinteressierte und ggf. deren Eltern erhalten Antworten auf ihre Fragen zu Zugangsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalten und beruflichen Einsatzmöglichkeiten bezüglich
der Ausbildungen zum Altenpfleger (m/w), Erzieher (m/w) und
Sozialassistenten (m/w). Für individuelle Beratungsgespräche ist
Gelegenheit.
WEITERE INFORMATIONEN UNTER
GAW-INSTITUT FÜR BERUFLICHE BILDUNG
gemeinnützige GmbH
Staatlich anerkannte Fachschule und Höhere Berufsfachschule
für Gesundheits-, Sozial- und Pflegeberufe in Ilmenau/Sonneberg
Am Vogelherd 50|51
98693 Ilmenau
Tel.: +49(0)367718410 89
Fax: +49(0)367718718 77
Mail: [email protected]
Web: www.gaw.de
Fb: www.facebook.com/GAWllmenau
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Veranstaltungen Januar / Februar 2017
❏ = Zutreffendes ankreuzen
* = Zutreffendes unterstreichen
genaue Ortsbezeichnung:
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Datum der Beobachtung:
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Name, Vorname:
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Straße:
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Telefonnummer:
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Email:
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Anregung:
Ich möchte folgende Anregung an die Gemeindeverwaltung
Floh-Seligenthal geben:
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07.01.2017
ab 10.00 Uhr Start des Kartenvorverkaufes im Feuerwehrgerätehaus Floh für den Karneval des FKK (Achtung,
gilt auch für Karten der Weiberfastnacht)
Verkauf pro Person und pro Abend max. 10 Karten.
Der weitere Verkauf erfolgt ohne Einschränkungen
in der Gaststätte Höhnberg. Tel. 03683/69610
08.01.15.01.2017 Allianzgebetswoche
08.01.2017
09:30 Uhr
Eröffnungsgottesdienst Gemeindehaus StruthHelmershof
10:30 Uhr
Eröffnungsgottesdienst Gemeindehaus Floh
09.01.2017
19:30 Uhr
Gebetsabend Gemeindehaus Floh
10.01.2017
19:30 Uhr
Gebetsabend Landeskirchliche Gemeinschaft
Struth-Helmershof
11.01.2017
19:30 Uhr
Gebetsabend Pfarrhaus Kleinschmalkalden
12.01.2017
19:30 Uhr
Gebetsabend Gemeindehaus Seligenthal
13.01.2017
Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal
19:30 Uhr
Gebetsabend
Floh
Landeskirchliche
-8Gemeinschaft
14.01.2017
19:30 Uhr
Jugendgebetsabend, Jesus Gemeinde e.V.
15.01.2017
10:30 Uhr u.
18:00 Uhr
Abschlussgottesdienst der Allianzgebetswoche im
Gemeindehaus Seligenthal
LKG Struth-Helmershof
17.01.2017
15:00 Uhr
Seniorentreff 55+ im Haus der Landeskirchlichen
Gemeinschaft in Floh
19.01.2017
20:00 Uhr
ImPuls für Frauen im Haus der Landeskirchlichen
Gemeinschaft in Floh
21.01.2017
15:00 Uhr
Rezepte für das Wohlbefinden - Wir stellen gemeinsam Badesalz und Kräuterseifen her (zum
Mitnehmen für Sie). Gemütlicher, kreativer Kurs
drinnen- in schöner Atmosphäre. Dauer ca. 1,5 h,
Kosten 20,00 EUR pro Person, inkl. Materialien
und Getränke. Den Kurs können Sie auch unter
der Woche buchen, ab 4 Personen. Infos: Kräuterpädagogin Sabine Langheinrich-Schüler, www.
wildkraeuter-hohleborn.de, Tel.: 036849/224841
22.01.2017 66. Höhnberglauf, Skilanglauf, klassisch, alle Klassen, Standardstrecken am Nesselberg, S7-Senioren am Sonntag, VA: SV Floh-Seligenthal/ Abt. Ski
Januar/
Februar 2017 Wettkampf Nordische Kombination im Solmbach/OT Kleinschmalkalden (bei entsprechender
Schneelage)
05.02.2017 Thüringer Langlaufcup - Skilanglauf, klassisch,
S8-Senioren am Sonntag, Standardstrecken am
Nesselberg, VA: SV Floh-Seligenthal/ Abt. Ski
11.02.2017
13:00 Uhr
40. RENNSTEIG-SKI-LAUF, Oberhof,
12.02.2017
10:00 Uhr
u. 10:20 Uhr Massenstart und Ziel in der DKB-Ski-ARENA am
Grenzadler Oberhof
Start- und Streckenänderungen je nach Schneelage möglich
VA: WSV „Schneestern“ Seligenthal e.V.
11.02.2017
19:30 Uhr
1. Büttenabend des SCC im Gasthaus Frank
in Struth-Helmershof, VA: SCC e.V. Struth-Helmershof
12.02.2017
14:30 Uhr
Büttenprogramm - Nachmittagsveranstaltung des
SCC im Gasthaus Frank in Struth-Helmershof, VA:
SCC e.V. Struth-Helmershof
ALLGEMEINE INFORMATIONEN RUND UM
FLOH-SELIGENTHAL
Skiausleihe
Sportgeschäft „Römhild“ / Schulstraße 27 /
OT Floh/ Tel. 03683 605179
geöffnet nach telefonischer Vereinbarung
Mommelstein Rad-Ski-Freizeitshop /
Bahnhofstraße 40a / OT Floh / Te1.03683
466250
Montag - Freitag 09.00 -13.00 Uhr & 15.00 - 19.00 Uhr / Samstag
09.00 - 13.00 Uhr
Wanderung um die Gemeinde
...Jeden Donnerstag 13.00 Uhr. Treffpunkt Gemeindeverwaltung
OT Floh. Bitte bis ein Tag vorher in der Tourist-Information, Tel. 40
88 48, anmelden; im Winter auf Nachfrage
Line-Dance
...Jeden Donnerstag 19.30 Uhr im DGH „Adler, OT Kleinschmalkalden, Kontakt über www.wildrosedancers.de
Seniorengymnastik
...Immer mittwochs 14.35 Uhr in der Sporthalle in Seligenthal
Nr. 01/2017
Kegeln
...Die Bundeskegelbahn im Gasthaus „Helmerser Wirtshaus“ OT Struth-Helmershof ist täglich,
außer dienstags, geöffnet Vorherige Anmeldung
ist erforderlich. (Te1.03683/788634). Preis: 9,50
€/Std./Bahn. Die Ausleihe von geeigneten Schuhen ist im Gasthaus möglich.
Sauna & Solarium
...im Gasthof „Thüringer Hof“ OT Struth-Helmershof sind täglich geöffnet Vorherige Anmeldung unter Tel. 03683/79190 erwünscht.
Heimat- und Trachtenstube
...im OT Schnellbach kann nach vorheriger Anmeldung besichtigt werden. 03683 / 605603.
Heimatmuseum
...im OT Kleinschmalkalden kann parallel zu den Öffnungszeiten
der Bibliothek besichtigt werden. Außerhalb dieser Zeiten wird
um telefonische Anmeldung bei Rainer König, Tel. 036849/20022
gebeten.
Bibliothek
OT Floh, Bahnhofstrasse 4 Parallel zu den Öffnungszeiten der Tourist-Information (siehe unten)
OT Kleinschmalkalden, Marktplatz 1 Montag:
09.00-11.00 Uhr & Mittwoch 14.30-17.30 Uhr
Wildkräuterkurse und -wanderungen
...in Hohleborn bei Frau Langheinrich-Schüler. Anmeldungen
und Informationen unter 036849 / 224841 und www.wildkräuterhohleborn.de
Creativ-Keramik & Töpferkurse
...von September bis März jeden Montag und Donnerstag von
18.00 - 21.00 Uhr für Anfänger & Fortgeschrittene. Kursdauer
beträgt 8 Veranstaltungen, pro Veranstaltung 5€ plus Materialkosten. Schnupperkurse und Samstagsworkshops, sowie Veranstaltungen zu Kindergeburtstagen sind auf Anmeldung möglich.
Anmeldungen bei Martina Frank unter 03683/604539.
Gottesdienste
Evangelische Gesamtverband Floh-Seligenthal: sonntags
OT Struth-Helmershof u.
Schnellbach
09.30 Uhr
OT Floh und Seligenthal
10.30 Uhr
OT Kleinschmalkalden
10.30 Uhr
Gemeinschaftsgottesdienst der Landeskirchlichen Gemeinschaft (LKG): sonntags
OT Floh-Seligenthal
19.30 Uhr
OT Struth-Helmershof
18.00 Uhr
Tourist-Information
Montag, Dienstag, Donnerstag,
Freitag vormittags
Dienstag, Mittwoch nachmittags
Donnerstag nachmittags
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.30 Uhr
13.00 - 17.30 Uhr
Hinweise aus der näheren Umgebung:
Bad-Salzungen - Keltenbad (Kurbad u. Gradierwerk) tägl. von
10.30-22.00 Uhr geöffnet
Tabarz Kur u. Familienbad TABBS
Öffnungszeiten: Wasser & Sauna Mo - Do
10:00 bis 21:00,
Fr, Sa
10:00 bis 22:00,
So
10:00 bis 20:00
Brotterode - Inselbergbad
täglich geöffnet von 10.00-21.00Uhr
Schloss Wilhelmsburg Dienstag - Sonntag 10.00 - 16.00 Uhr
Amtsblatt der Gemeinden Floh-Seligenthal
Impressum
Gemeinde-Kurier
Amtsblatt der Gemeinde Floh - Seligenthal
mit den Ortsteilen: Floh - Schnellbach -Hohleborn Seligenthal - Struth-Helmershof - Kleinschmalkalden
Herausgeber: Gemeinde Floh-Seligenthal
Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den Folgen 43,
98704 Langewiesen, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21,
[email protected], www.wittich.de
Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil:
Gemeinde Floh-Seligenthal, Hauptamt, Tel. 0 36 83 / 40 88 42
Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine
Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet
werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von
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wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.
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Nächster Redaktionsschluss
Montag, den 30.01.2017
Nächster Erscheinungstermin
Freitag, den 10.02.2017
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Nr. 01/2017