PDF erstellen

26.01.2017
Spanien - Gleiche Entschädigung für die Auflösung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen
Von Achim Kampf
(GTAI) Für Aufsehen sorgte in Spanien ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.9.16 (C-596/14).
Hiernach muss die Entschädigung für die Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrages den gleichen Betrag um­
fassen wie diejenige, die für die Auflösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu entrichten ist.
Das spanische Recht sieht für den Fall einer rechtmäßigen Beendigung des Arbeitsvertrags für Dauerbeschäftig­
te 20 Tagesentgelte pro Beschäftigungsjahr vor, während sie für befristet beschäftigte Arbeitnehmer lediglich
zwölf Tagesentgelte pro Beschäftigungsjahr beträgt. Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags für ei­
ne Übergangszeit beschäftigt sind, erhalten im Fall einer rechtmäßigen Beendigung des Vertrages keinerlei Aus­
gleichszahlung.
Der EuGH erblickte in dieser Ungleichbehandlung zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen ei­
nen Verstoß gegen § 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.3.1999, die im Anhang
der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befriste­
te Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) enthalten ist.
Für die Verweigerung bzw. Reduzierung einer Ausgleichszahlung im Falle befristeter Arbeitsverhältnisse sei kein
sachlicher Grund ersichtlich.
Wie der spanische Gesetzgeber reagieren wird, um seine Rechtslage in Einklang mit dem Europarecht zu brin­
gen, darf mit Spannung erwartet werden.
Das Urteil vom 14.9.16  kann auf der Webseite des Europäischen Gerichtshofes abgerufen werden.
Achim Kampf | © GTAI
KONTAKT
Dr. Achim Kampf
 +49 (0)228 24 993-415
 Ihre Frage an uns
1
www.gtai.de
Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck – auch teilweise – nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung. Trotz
größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt.
© 2017 Germany Trade & Invest
Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bun­
destages.
2
www.gtai.de