Satzung des Sport und Schießverein Plockhorst von 1964 e.V. §1 Der Sport- und Schießverein Plockhorst von 1964 e.V. hat seinen Sitz in D-31234 Edemissen, OT Plockhorst. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. §2 a) Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports (Fußball, Schießen, Tischtennis, Tennis, Turnen, Leichtathletik, Tanzen, Volleyball) und die Pflege der Kameradschaft. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er arbeitet gemeinnützig, sein Zweck ist nicht auf Gewinn abgestellt. b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. e) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. §3 Mitglied des Vereins kann jedermann, ohne Alterseinschränkung, werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die an den 1. Vorsitzenden zu richten ist. Die Entscheidung des Vorstands wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. §4 Die Mitgliedschaft kann nur mit Ablauf des Geschäftsjahres enden. Die Abmeldung ist dem Vorstand 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. §5 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden: 1. wenn die Beiträge länger als 6 Monate schuldhaft im Rückstand sind 2. wenn Verstoß gegen die Satzung vorliegt oder die Sportordnung vorsätzlich verletzt wird 3. aus begründetem Antrag eines oder mehrerer Mitglieder Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Beschluss muss mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes gefasst werden. Er darf aber erst erfolgen, nachdem dem Mitglied Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern. §6 Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge sind mindestens halbjährlich im Voraus zu entrichten. §7 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal des Jahres abzuhalten. Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Versammlung. Die Einladung muss mindestens 8 Tage vorher schriftlich erfolgen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: 1. Verlesung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung 2. Geschäftsbericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter 3. Entlastung der unter §10 genannten Personen 4. Neuwahl des Vorstandes alle 3 Jahre. Wahl der Kassenprüfer jährlich. 5. Verschiedenes Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Die Niederschrift ist von ihm und vom Schriftführer zu unterzeichnen. §8 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahre. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Wahlen müssen, wenn von einem Mitglied verlangt, geheim erfolgen. §9 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss berufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen diese schriftlich beim Vorstand einreicht. Die Einladung dazu muss 14 Tage vorher erfolgen. Die außerordentliche Versammlung hat dieselben Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung. §10 Der Vorstand besteht aus 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. dem Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schriftführer dem Rechnungsführer dem Pressewart dem Sportwart für Schießen dem Sportwart für Fußball dem Sportwart für Tanzen dem Sportwart für Tennis dem Sportwart für Tischtennis dem Sportwart für Jugendfußball dem Sportwart für Volleyball Ihm obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte. Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, bei begründeter Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich, außergerichtlich zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. §11 Die Kassenprüfer haben die Kasse am Ende des Geschäftsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. §12 Als Sportordnung gilt die Sportordnung des Deutschen Sportbundes. Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen e.V. und der zuständigen Fachverbände. §13 Die Auflösung des Sportvereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind weniger als die Hälfte anwesend, ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese beschließt mit einfacher Mehrheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten, an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
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