Satzung des Sport und Schießverein Plockhorst

Satzung des Sport und Schießverein Plockhorst von 1964 e.V.
§1
Der Sport- und Schießverein Plockhorst von 1964 e.V. hat seinen Sitz in D-31234
Edemissen, OT Plockhorst. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in
das Vereinsregister eingetragen.
§2
a) Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports (Fußball, Schießen, Tischtennis, Tennis, Turnen, Leichtathletik, Tanzen, Volleyball) und die Pflege der Kameradschaft. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er arbeitet gemeinnützig, sein Zweck ist nicht auf Gewinn abgestellt.
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
e) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§3
Mitglied des Vereins kann jedermann, ohne Alterseinschränkung, werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die an den 1. Vorsitzenden zu richten ist. Die Entscheidung des Vorstands wird dem Antragsteller
schriftlich mitgeteilt.
§4
Die Mitgliedschaft kann nur mit Ablauf des Geschäftsjahres enden. Die Abmeldung
ist dem Vorstand 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
§5
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wenn die Beiträge länger als 6 Monate schuldhaft im Rückstand sind
2. wenn Verstoß gegen die Satzung vorliegt oder die Sportordnung vorsätzlich verletzt wird
3. aus begründetem Antrag eines oder mehrerer Mitglieder
Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Beschluss muss mit 2/3
Mehrheit des Vorstandes gefasst werden. Er darf aber erst erfolgen, nachdem dem
Mitglied Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern.
§6
Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge sind mindestens halbjährlich im Voraus zu entrichten.
§7
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal des Jahres abzuhalten.
Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Versammlung. Die Einladung muss mindestens 8 Tage vorher schriftlich erfolgen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
1. Verlesung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
2. Geschäftsbericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
3. Entlastung der unter §10 genannten Personen
4. Neuwahl des Vorstandes alle 3 Jahre. Wahl der Kassenprüfer jährlich.
5. Verschiedenes
Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Die Niederschrift ist von ihm und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
§8
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahre. Beschlüsse über
Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Wahlen müssen, wenn von einem Mitglied verlangt, geheim erfolgen.
§9
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss berufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von
Gründen diese schriftlich beim Vorstand einreicht. Die Einladung dazu muss 14 Tage
vorher erfolgen. Die außerordentliche Versammlung hat dieselben Rechte wie die
ordentliche Mitgliederversammlung.
§10
Der Vorstand besteht aus
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
dem Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Rechnungsführer
dem Pressewart
dem Sportwart für Schießen
dem Sportwart für Fußball
dem Sportwart für Tanzen
dem Sportwart für Tennis
dem Sportwart für Tischtennis
dem Sportwart für Jugendfußball
dem Sportwart für Volleyball
Ihm obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte. Der 1. Vorsitzende leitet
den Verein, bei begründeter Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand
zu bestimmendes Vorstandsmitglied. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich, außergerichtlich zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand
wird jeweils für die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist.
§11
Die Kassenprüfer haben die Kasse am Ende des Geschäftsjahres zu prüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§12
Als Sportordnung gilt die Sportordnung des Deutschen Sportbundes. Der Verein ist
Mitglied des Landessportbund Niedersachsen e.V. und der zuständigen Fachverbände.
§13
Die Auflösung des Sportvereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, in der mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend sein muss. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind weniger als die Hälfte
anwesend, ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese beschließt mit einfacher
Mehrheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt
das vorhandene Vereinsvermögen, nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten, an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.