Art. 10 Allgemeine Nutzung

BayGDIG: Art. 10 Allgemeine Nutzung
Art. 10 Allgemeine Nutzung
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich des Art. 11 und nach Maßgabe des Art. 12 der
Öffentlichkeit und anderen Behörden zur Verfügung zu stellen.