Illustratives Beispiel: A. Darstellung des Antrags über die Verwendung des Bilanzgewinns bei beabsichtigter Ausschüttung aus (steuerlichen) Kapitaleinlagereserven Ausgangslage Die X-AG verwendet für Buchführung und Rechnungslegung die Fremdwährung FW. Die Bilanz der X-AG präsentiert sich per 31. Dezember 20_X wie folgt: Bilanz per 31. Dezember 20_X Fremdwährung (FW) Kurs Angabe der Werte in CHF Flüssige Mittel 250,000 2.00 500,000 Total Aktiven 250,000 Eigenkapital - Aktienkapital 100,000 2.00 200,000 - Gesetzliche Kapitalreserve (= Kapitaleinlagereserven) 100,000 2.00 200,000 50,000 2.00 100,000 0 0 n/a 2.00 2.00 n/a 0 0 0 - Gesetzliche Gewinnreserve - Freiwillige Gewinnreserven o Gewinnvortrag o Jahresgewinn o Umrechnungsdifferenz Total Passiven 500,000 250,000 Der Verwaltungsrat möchte die gesamten per 31. Dezember 20_X bestehenden steuerlichen Kapitaleinlagereserven ausschütten. 500,000 B. Mögliche Darstellung des Gewinnverwendungsantrags Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes 20_X 20_X Fremdwährung (FW) CHF Gewinnvortrag Jahresgewinn Umrechnungsdifferenz Übertrag Kapitaleinlagereserven 0 0 n/a 100,000 0 0 0 200,000 Total zur Verfügung der Generalversammlung 100,000 200,000 Ausrichtung einer Dividende zu Lasten der Kapitaleinlagereserven 1) Zuweisung an die allgemeine gesetzliche Gewinnreserve 2) Vortrag auf neue Rechnung 100,000 0 0 200,000 0 0 Total 100,000 1,050,000 Der Verwaltungsrat beantragt der Generalversammlung folgende Gewinnverwendung: 1) Der Verwaltungsrat beantragt eine Dividendenausschüttung zu Lasten der Kapitaleinlagereserven in Höhe von FW 100,000, jedoch maximal CHF 200,000. Der Maximalbetrag von CHF 200,000 wird im Zeitpunkt der Auszahlung mit dem an diesem Tag geltenden Devisenkurs gemäss Website der Schweizerischen Nationalbank in FW umgerechnet. Sofern der resultierende Betrag unter den für die Ausschüttung vorgeschlagenen FW 100,000 liegt, wird die Ausschüttung nur in Höhe dieses tieferen Betrags vorgenommen. Die Fälligkeit der Dividende wird auf den [Datum] festgelegt. 2) Da die gesetzlichen Gewinn- und Kapitalreserven 50% des Aktienkapitals erreicht haben, wird auf eine weitere Zuweisung verzichtet.
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