Maklervereinbarung

Maklervereinbarung
zwischen
-nachstehend kurz „Auftraggeber“ genanntund
L&P: consult, Stemmering 30, 45259 Essen,
-nachstehend kurz „Auftragnehmer‘ genannt1. Auftragsumfang
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, für ihn als Makler Gelegenheiten
zum Abschluss von Geschäften zum Zusammenschluss von Kanzleien der steuerbera­tenden Berufe nachzuweisen und beim Abschluss derartiger Verträge vermittelnd tätig zu sein. Die Übernahme kann in jeglicher Form erfolgen, d.h. in Form
eines Kau­fesNerkaufes eines gesamten Unternehmens, einer Gesellschaftsbeteiligung, als Fu­sion/Dachgesellschaft/Bürogemeinschaft oder in Form der Gründung
eines neuen ge­meinschaftlichen Unternehmens und auch bei Mitarbeit als freier
Mitarbeiter oder in einem Angestelltenverhältnis in der übernehmenden Kanzlei.
Für jeden Fall des Zustandekommens einer Übernahmevereinbarung im vorstehend beschriebenen Sinn zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, die
in einem ur­sächlichen Zusammenhang mit einer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Auf­tragnehmers steht, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer
eine Provision.
Der Anspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber auf Zahlung der
Pro­vision besteht auch dann, wenn aufgrund eines Nachweises oder der Vemittlung durch den Auftragnehmer die Vereinbarung zwischen dem Dritten und einem
Ge­schäftspartner des Auftraggebers, einem seiner Familienangehörigen oder einer
Ge­sellschaft, an der er beteiligt ist, getroffen wird.
Soweit innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Abschluss eines provisions­pflichtigen Vertrages zwischen dem Auftraggeber und einem durch den Auftragnehmer nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner ein oder mehrere
weitere Verträge geschlossen werden, so sind auch diese provisionspflichtig im
Sinne der vorliegenden Vereinbarung.
Die Provision wird fällig mit Abschluss des jeweiligen Vertrages.
Personalmanagement
Headhunting
Kanzleivermittlungen
Stemmering 30
45259 Essen
www.lp-consult.com
[email protected]
Fon: 0201.81 50 33 60
Fax: 0201.81 50 33 61
1
2. Nebenpflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren,
so­bald durch eine Tätigkeit des Auftragnehmers im Sinne dieser Vereinbarung
eine sol­che zustande gekommen ist. Ein Exemplar der Vereinbarung, einschließlich
sämtlicher eventuell zugehöriger Nebenabrechnungen, ist dem Auftragnehmer
unverzüglich nach Unterzeichnung auszuhändigen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich des Weiteren, den Auftragnehmer unverzüglich
zu informieren, sobald er die Absicht hat, von dem Geschäft, welches Gegenstand
des Auftrages ist, Abstand zu nehmen sowie zugleich auch in dem Fall, dass ein
Interes­sent an ihn herantritt, der nicht durch den Auftragnehmer vermittelt
worden ist.
3. Honorarvereinbarung
Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer eine Provision, deren Höhe sich
nach dem Wert des Vertrages, der auf Vermittlung oder Nachweis des Auftragnehmers zu­stande gekommen ist, errechnet. Für die Berechnung werden die
folgenden Grund­sätze vereinbart:
Für die vollständige oder auch teilweise Übernahme einer Kanzlei in jeglicher
rechtli­cher Form wird als Praxiswert der durchschnittliche Jahresumsatz der
übernommenen Kanzlei während der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
vor Abschluss des Vertrages zugrundegelegt. Ggf. mit veräußerte Immobilien
werden mit ihrem Verkehrs­wert, abzüglich eventuell für deren Erwerb eingegangener noch bestehender Verbind­lichkeiten dem Praxiswert hinzugerechnet.
Im Falle eines Zusammenschlusses (Fusion) zweier oder mehrerer Kanzleien wird
für die Ermittlung des Praxiswertes der Wert der Kanzlei mit dem niedrigsten
durchschnitt­lichen 3-Jahres Umsatz zugrundegelegt.
Soweit im Zusammenhang mit der Übernahme bestehende Pensionsverpflichtungen übergehen oder künftige Pensionsverpflichtungen vereinbart oder auch
wegen des Ausscheidens von Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Übernahme
sofort oder später zu erfüllende Verbindlichkeiten eingegangen werden, werden
diese mit dem Jahresbetrag der jeweiligen Zahlungsverpflichtung dem Geschäftswert hinzugerech­net.
Von dem nach den vorstehenden Regelungen errechneten Geschäftswert schuldet
der Auftraggeber dem Arbeitnehmer eine Provision von drei Prozent.
Soweit im Zusammenhang mit dem Geschäft auch von Seiten des übernommenen
Unternehmens gemietete Geschäftsräume übernommen werden, ist hierfür
2
zusätz­lich eine Provision in Höhe einer Bruttomonatsmiete zu zahlen.
Führt die Tätigkeit des Auftragnehmers nicht zu einer Übernahmevereinbarung
im Sinne des vorliegenden Vertrages, so berechnet sich die Provision wie folgt:
Falls unter Aufgabe des zu übernehmenden Betriebes lediglich ein oder mehrere
An­gestelltenverhältnisse übernommen werden oder eine Übernahme von freien
Mitarbei­tern erfolgt, zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Provision
von 12 % der gesamten Jahresbruttovergütung des übernommenen Arbeitnehmers.
Soweit es trotz der Tätigkeit des Auftragnehmers zu einer Unternehmensübernahme noch zu einer Tätigkeit von Mitarbeitern der zu übernehmenden Kanzlei
im anderen Unternehmen kommt, der Auftraggeber und das weitere Unternehmen
jedoch eine wie auch immer geartete Kooperationsvereinbarung treffen, vereinbaren die Parteien ein pauschales Festhonorar von 15.000,00 €.
Für den Fall der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber (siehe § 8
des Ver­trages) vor Zustandekommen eines Vertrages im Sinne der Vereinbarung
hat der Auf­tragnehmer einen Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen
Auslagen. Der An­spruch entsteht frühestens einen Monat nach Unterzeichnung
der vorliegenden Ver­einbarung und ist bei einer Kündigung durch den Auftraggeber im Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Vertragsunterzeichnung
begrenzt auf einen Höchstbetrag von 2.000,00 €, danach auf einen Betrag in
Höhe von 5.000,00 €.
Die Provisionsansprüche gern. diesem Vertrag bleiben jedoch bestehen, wenn auf­
grund Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers nach Kündigung
des vorliegenden Vertrages durch den Auftraggeber eine Vereinbarung mit einem
Dritten noch zustande kommt.
Alle Vereinbarungen über die vom Auftraggeber geschuldete Provision verstehen
sich als Nettobeträge. Zusätzlich schuldet der Auftraggeber die Mehrwertsteuer in
gesetz­licher Höhe, zurzeit 19 %.
4. Erlaubnis der Doppelvertretung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, in gleicher Weise wie für den Auftraggeber
auch für den vermittelten bzw. nachgewiesenen Dritten tätig zu sein und mit
diesem eine Ho­norarvereinbarung zu treffen.
5. Vertraulichkeit
Die Angebote und Mitteilungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber
vertraulich zu behandeln. Sie sind nur für ihn selbst bestimmt und dürfen
3
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für jeden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Ersatz
des dadurch entstandenen Scha­dens. Kommt durch den Verstoß ein Vertrag
zwischen Dritten, an welchem der Auf­traggeber nicht beteiligt ist, zustande, so
beläuft sich der Anspruch auf Schadenersatz der Höhe nach mindestens auf den
Betrag der Provision, welche entsprechend der vorliegenden Vereinbarung, im
Erfolgsfall zu zahlen wäre.
6. Schadenersatz
Eine Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
erteilten Informationen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Auftragnehmer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
7. Kündigung
Die Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung wirksam und kann von beiden
Seiten jederzeit mit einer Frist von acht Tagen gekündigt werden. Die Kündigung
muss in schriftlicher Form erfolgen.
8. Vertragsauflösung
Erweist sich der zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten geschlossene Vertrag
aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, als rechtsunwirksam,
so bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Dies gilt insbesondere bei eventuellen
Ver­stößen auf Seiten des Auftraggebers oder des Dritten gegen Formvorschriften
oder Standesrichtlinien.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden,
ist die Gültigkeit im Übrigen davon nicht berührt. Eine ungültige oder unklare
Be­stimmung ist so zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche
Zweck möglichst erreicht wird. Entsprechendes gilt auch für etwa auftretende
Vertrags­lücken.
4