Maklervereinbarung zwischen -nachstehend kurz „Auftraggeber“ genanntund L&P: consult, Stemmering 30, 45259 Essen, -nachstehend kurz „Auftragnehmer‘ genannt1. Auftragsumfang Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, für ihn als Makler Gelegenheiten zum Abschluss von Geschäften zum Zusammenschluss von Kanzleien der steuerberatenden Berufe nachzuweisen und beim Abschluss derartiger Verträge vermittelnd tätig zu sein. Die Übernahme kann in jeglicher Form erfolgen, d.h. in Form eines KaufesNerkaufes eines gesamten Unternehmens, einer Gesellschaftsbeteiligung, als Fusion/Dachgesellschaft/Bürogemeinschaft oder in Form der Gründung eines neuen gemeinschaftlichen Unternehmens und auch bei Mitarbeit als freier Mitarbeiter oder in einem Angestelltenverhältnis in der übernehmenden Kanzlei. Für jeden Fall des Zustandekommens einer Übernahmevereinbarung im vorstehend beschriebenen Sinn zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers steht, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Provision. Der Anspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber auf Zahlung der Provision besteht auch dann, wenn aufgrund eines Nachweises oder der Vemittlung durch den Auftragnehmer die Vereinbarung zwischen dem Dritten und einem Geschäftspartner des Auftraggebers, einem seiner Familienangehörigen oder einer Gesellschaft, an der er beteiligt ist, getroffen wird. Soweit innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Abschluss eines provisionspflichtigen Vertrages zwischen dem Auftraggeber und einem durch den Auftragnehmer nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner ein oder mehrere weitere Verträge geschlossen werden, so sind auch diese provisionspflichtig im Sinne der vorliegenden Vereinbarung. Die Provision wird fällig mit Abschluss des jeweiligen Vertrages. Personalmanagement Headhunting Kanzleivermittlungen Stemmering 30 45259 Essen www.lp-consult.com [email protected] Fon: 0201.81 50 33 60 Fax: 0201.81 50 33 61 1 2. Nebenpflichten Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, sobald durch eine Tätigkeit des Auftragnehmers im Sinne dieser Vereinbarung eine solche zustande gekommen ist. Ein Exemplar der Vereinbarung, einschließlich sämtlicher eventuell zugehöriger Nebenabrechnungen, ist dem Auftragnehmer unverzüglich nach Unterzeichnung auszuhändigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich des Weiteren, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, sobald er die Absicht hat, von dem Geschäft, welches Gegenstand des Auftrages ist, Abstand zu nehmen sowie zugleich auch in dem Fall, dass ein Interessent an ihn herantritt, der nicht durch den Auftragnehmer vermittelt worden ist. 3. Honorarvereinbarung Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer eine Provision, deren Höhe sich nach dem Wert des Vertrages, der auf Vermittlung oder Nachweis des Auftragnehmers zustande gekommen ist, errechnet. Für die Berechnung werden die folgenden Grundsätze vereinbart: Für die vollständige oder auch teilweise Übernahme einer Kanzlei in jeglicher rechtlicher Form wird als Praxiswert der durchschnittliche Jahresumsatz der übernommenen Kanzlei während der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Abschluss des Vertrages zugrundegelegt. Ggf. mit veräußerte Immobilien werden mit ihrem Verkehrswert, abzüglich eventuell für deren Erwerb eingegangener noch bestehender Verbindlichkeiten dem Praxiswert hinzugerechnet. Im Falle eines Zusammenschlusses (Fusion) zweier oder mehrerer Kanzleien wird für die Ermittlung des Praxiswertes der Wert der Kanzlei mit dem niedrigsten durchschnittlichen 3-Jahres Umsatz zugrundegelegt. Soweit im Zusammenhang mit der Übernahme bestehende Pensionsverpflichtungen übergehen oder künftige Pensionsverpflichtungen vereinbart oder auch wegen des Ausscheidens von Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Übernahme sofort oder später zu erfüllende Verbindlichkeiten eingegangen werden, werden diese mit dem Jahresbetrag der jeweiligen Zahlungsverpflichtung dem Geschäftswert hinzugerechnet. Von dem nach den vorstehenden Regelungen errechneten Geschäftswert schuldet der Auftraggeber dem Arbeitnehmer eine Provision von drei Prozent. Soweit im Zusammenhang mit dem Geschäft auch von Seiten des übernommenen Unternehmens gemietete Geschäftsräume übernommen werden, ist hierfür 2 zusätzlich eine Provision in Höhe einer Bruttomonatsmiete zu zahlen. Führt die Tätigkeit des Auftragnehmers nicht zu einer Übernahmevereinbarung im Sinne des vorliegenden Vertrages, so berechnet sich die Provision wie folgt: Falls unter Aufgabe des zu übernehmenden Betriebes lediglich ein oder mehrere Angestelltenverhältnisse übernommen werden oder eine Übernahme von freien Mitarbeitern erfolgt, zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Provision von 12 % der gesamten Jahresbruttovergütung des übernommenen Arbeitnehmers. Soweit es trotz der Tätigkeit des Auftragnehmers zu einer Unternehmensübernahme noch zu einer Tätigkeit von Mitarbeitern der zu übernehmenden Kanzlei im anderen Unternehmen kommt, der Auftraggeber und das weitere Unternehmen jedoch eine wie auch immer geartete Kooperationsvereinbarung treffen, vereinbaren die Parteien ein pauschales Festhonorar von 15.000,00 €. Für den Fall der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber (siehe § 8 des Vertrages) vor Zustandekommen eines Vertrages im Sinne der Vereinbarung hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen. Der Anspruch entsteht frühestens einen Monat nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung und ist bei einer Kündigung durch den Auftraggeber im Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Vertragsunterzeichnung begrenzt auf einen Höchstbetrag von 2.000,00 €, danach auf einen Betrag in Höhe von 5.000,00 €. Die Provisionsansprüche gern. diesem Vertrag bleiben jedoch bestehen, wenn auf grund Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers nach Kündigung des vorliegenden Vertrages durch den Auftraggeber eine Vereinbarung mit einem Dritten noch zustande kommt. Alle Vereinbarungen über die vom Auftraggeber geschuldete Provision verstehen sich als Nettobeträge. Zusätzlich schuldet der Auftraggeber die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, zurzeit 19 %. 4. Erlaubnis der Doppelvertretung Der Auftragnehmer ist berechtigt, in gleicher Weise wie für den Auftraggeber auch für den vermittelten bzw. nachgewiesenen Dritten tätig zu sein und mit diesem eine Honorarvereinbarung zu treffen. 5. Vertraulichkeit Die Angebote und Mitteilungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln. Sie sind nur für ihn selbst bestimmt und dürfen 3 Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für jeden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Kommt durch den Verstoß ein Vertrag zwischen Dritten, an welchem der Auftraggeber nicht beteiligt ist, zustande, so beläuft sich der Anspruch auf Schadenersatz der Höhe nach mindestens auf den Betrag der Provision, welche entsprechend der vorliegenden Vereinbarung, im Erfolgsfall zu zahlen wäre. 6. Schadenersatz Eine Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Informationen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. 7. Kündigung Die Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung wirksam und kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von acht Tagen gekündigt werden. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. 8. Vertragsauflösung Erweist sich der zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten geschlossene Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, als rechtsunwirksam, so bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Dies gilt insbesondere bei eventuellen Verstößen auf Seiten des Auftraggebers oder des Dritten gegen Formvorschriften oder Standesrichtlinien. 9. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, ist die Gültigkeit im Übrigen davon nicht berührt. Eine ungültige oder unklare Bestimmung ist so zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst erreicht wird. Entsprechendes gilt auch für etwa auftretende Vertragslücken. 4
© Copyright 2024 ExpyDoc