AGB und Turnierplatzordnung

Kartenverkauf / Veranstaltungen des Aachen-Laurensberger Rennvereins e.V. (ALRV)
Albert-Servais-Allee 50, 52070 Aachen / Postfach 50 01 01, 52085 Aachen
T: 0241-9171-111, F: 0241-9171-115, E: [email protected], www.chioaachen.de
Inhalt:
A) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
B) Kein Widerrufs- & Rückgaberechte
C) Turnierplatzordnung
D) Datenschutzerklärung
A) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Bestellung, Erwerb und Verwendung von Eintrittskarten für
Veranstaltungen und für den Aufenthalt auf dem Turniergelände Albert-Servais-Allee 50 in 52070 Aachen. Die
Turnierplatzordnung ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie ist dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt
und im Internet unter www.chioaachen.de abrufbar. Durch den Erwerb oder die Verwendung der Eintrittskarten akzeptiert der
jeweilige Erwerber bzw. Inhaber der Eintrittskarte die Geltung dieser AGB. Dabei ist es unerheblich, ob dem Erwerber/Inhaber die
Eintrittskarte als Papierticket oder Print@Home Ticket ausgehändigt wird.
§ 1 - Zutritt zu dem Turniergelände
Der Zutritt zu dem Turniergelände ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet.
§ 2 - Kartenbestellung
Alle Kartenbestellungen werden nach dem Eingangsdatum berücksichtigt. Die Angebote des Veranstalters sind freibleibend.
§ 3 - Versand und Hinterlegung von Eintrittskarten
Auf Wunsch des Erwerbers werden die Eintrittskarten auf dessen Kosten versandt. Für den Versand wird eine
Bearbeitungsgebühr, die im Einzelfall vertraglich festgelegt wird, erhoben. Bei kurzfristiger Bestellung ist eine Vereinbarung über
die Hinterlegung der Eintrittskarten beim Veranstalter möglich.
§ 4 - Weiterverkauf
Der Erwerb der Eintrittskarte zum gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf ist untersagt. Privater Weiterverkauf darf
ausschließlich über die eigene Ticketbörse www.CHIO-Aachen-Ticketboerse.de erfolgen. Eintrittskarten dürfen in keinem Fall zu
einem höheren als dem bezahlten Preis weitergegeben werden, es sei denn, der Veranstalter hat einer solchen Weiterveräußerung
zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 5 - Rückgabe von Eintrittskarten
Eine Rückgabe der Eintrittskarten gegen Entgelt ist nicht möglich.
§ 6 - Verlust der Eintrittskarten
Ersatz für verloren gegangene Eintrittskarten wird - unabhängig von dem Grund des Verlustes - nicht geleistet. Dies gilt auch für
das Print@Home Ticket.
§ 7 - Verlegung/Abbruch der Veranstaltung
Der Veranstalter ist berechtigt, für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die eine Durchführung der Veranstaltung unmöglich
machen, die jeweilige Veranstaltung abzusagen, zu verschieben oder ggf. abzubrechen. Bei Verlegung einer Veranstaltung
behalten die Eintrittskarten ihre Gültigkeit. Bei Abbruch einer Veranstaltung erfolgt keine Erstattung des Eintrittsgeldes, es sei
denn, dass der Veranstalter den Abbruch zu vertreten hat. Wird eine Veranstaltung abgesagt, so erhält der Inhaber den Preis für
die Eintrittskarte erstattet. Gleiches gilt, soweit er eine verschobene Veranstaltung nicht besuchen kann.
§ 8 - Reklamation von Eintrittskarten
Alle Fragen im Hinblick auf die Eintrittskarte, unerheblich ob Papierticket oder Print@Home Ticket sind ausschließlich mit dem
Veranstalter zu klären. Eintrittskarten, die erkennbar fehlerhaft sind, müssen rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung reklamiert
werden. Der Fehler ist anzugeben und die Eintrittskarte zurückzugeben. Anderenfalls entfallen nach Veranstaltungsbeginn alle
Ansprüche auf Rücknahme oder Ersatzeintrittskarte für die betreffende Veranstaltung.
§ 9 - Mitführen von Tieren
Das Mitführen von Tieren auf dem Turniergelände ist nicht gestattet.
§ 10 - Anweisung der Ordnungskräfte
Der Karteninhaber ist verpflichtet, den Anweisungen der Ordnungskräfte, des Sicherheitspersonals, der Polizei sowie sonstigen
Personals auf dem Turniergelände Folge zu leisten.
§ 11 - Aufnahme der Veranstaltung
Es ist nicht gestattet, Ton-, Foto-, Film- oder Videoaufnahmen oder sonstige Beschreibungen der Veranstaltung für den
kommerziellen Gebrauch ohne Zustimmung des Veranstalters anzufertigen, zu vervielfältigen, zu übertragen oder sonst in
irgendeiner Weise zu nutzen oder zu verbreiten. Gleiches gilt für die Unterstützung anderer Personen bei derartigen Aktivitäten.
Stand: Januar 2017 Seite 1 von 4 § 12 - Aufnahme der Karteninhaber
Der Inhaber der Eintrittskarte willigt unwiderruflich ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung ohne Vergütung
berechtigt ist, Ton- Foto- und/oder audiovisuelle Aufnahmen des Karteninhabers und dessen Schutzbefohlenen zu machen,
machen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden oder in sonstiger Weise zu verbreiten, einschließlich Werbezwecke. Gleiches
gilt für die unentgeltliche Verwendung seiner Stimme für Aufzeichnungen von Ton, Live-Übertragungen, etc. Die Bestimmung des §
23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz bleibt unberührt.
§ 13 - Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten, wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung etc. werden nur erhoben, verarbeitet und
sonst genutzt, soweit dies für die konkrete Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. Dazu zählt auch der Versand
veranstaltungsbezogener Informationen.
§ 14 - Haftung
(1) Der Eintritt zu dem Turniergelände erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Haftung des Veranstalters für Schäden ist ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die
für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall haftet der Veranstalter für
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder
Gesundheit haftet der Veranstalter unbeschränkt.
(3) Unfälle oder Schäden sind dem ALRV unverzüglich mitzuteilen.
§ 15 - Deutsche Fassung
Soweit diese AGB in mehreren Sprachen vorliegen, ist die deutsche Fassung maßgeblich. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht.
Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er seinen allgemeinen
Gerichtsstand außerhalb von Deutschland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im
Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Aachen/Deutschland.
§ 16 - Wirksamkeit der Klauseln
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw.
übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die
den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
B) Kein Widerrufs- & Rückgaberecht
Für Dienstleistungen in den Bereichen der Freizeitbetätigung, insbesondere beim Verkauf von Eintrittskarten für
Sportveranstaltungen, besteht auch bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht.
C) Turnierplatzordnung des Aachen-Laurensberger Rennvereins e.V. (ALRV)
Die Turnierplatzordnung dient der geregelten Benutzung, der allgemeinen Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des
gesamten Turniergeländes des Aachen-Laurensberger Rennvereins e.V. (ALRV):
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Turnierplatzordnung gilt für alle Personen, die das nachstehend definierte Turniergelände betreten. Beispielhaft - jedoch
nicht ausschließlich - sind dies Inhaber von gültigen Eintrittskarten/Turnierausweisen: Zuschauer/Besucher, Gäste/
Ehrengäste, Angestellte / Mitarbeiter / ehrenamtliche Helfer, Turnierteilnehmer und deren Begleiter / Helfer, Servicefirmen
/ Lieferanten, usw.
(2) Die Turnierplatzordnung gilt im Bereich des gesamten Turniergeländes, inklusive der angrenzenden Geländestrecke,
einschließlich aller Anlagen und Einrichtungen, einschließlich sämtlicher Zu- und Abgänge sowie den anliegenden Parkflächen
des ALRVs, die den Besuchern der Veranstaltungen zur Verfügung stehen (nachstehend „Turniergelände“ genannt).
(3) Die Turnierplatzordnung gilt für alle Veranstaltungen, die auf dem Turniergelände stattfinden.
(4) Das Turniergelände dient vornehmlich der Austragung von pferdesportlichen Wettkämpfen.
§ 2 Aufenthalt
(1) Auf dem Turniergelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen
Berechtigungs- bzw. Turnierausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine
andere autorisierte Art nachweisen können.
(2) Eintrittskarten und Berechtigungs- bzw. Turnierausweise sind beim Betreten und innerhalb des Turniergeländes auf
Verlangen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei vorzuweisen. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und
Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt.
(3) Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit beim Verlassen des Turniergeländes. Für kurzfristiges Verlassen des
Turniergeländes ist der am Ausgang stehende Ordnungsdienstmitarbeiter anzusprechen und seinen Anweisungen Folge zu
leisten, um einen späteren Wiedereintritt zu ermöglichen.
(4) Für verloren gegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
(5) Das Fahren und Parken innerhalb des Turniergeländes ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet. Auf dem
gesamten Turniergelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Stand: Januar 2017 Seite 2 von 4 (6)
Mit Betreten des Turniergeländes willigen alle Personen unwiderruflich ein, dass der Veranstalter im Rahmen der
Veranstaltung ohne Vergütung berechtigt ist, Ton- Foto- und/oder audiovisuelle Aufnahmen der Personen zu machen,
machen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden oder in sonstiger Weise zu verbreiten. Gleiches gilt für die unentgeltliche
Verwendung seiner Stimme für Aufzeichnungen von Ton, Live-Übertragungen, etc.
§ 3 Sicherheitskontrollen
(1) Der durch den ALRV eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen daraufhin zu untersuchen, ob sie
aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder
feuergefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung
der Personen berechtigt, gegebenenfalls Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Hierzu können
auch technische Hilfsmittel und Geräte eingesetzt werden.
(2) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder
ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, können am Betreten des Turniergeländes gehindert oder von diesem
verwiesen werden. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 4 Verhalten auf dem Turniergelände
(1) Innerhalb des Turniergeländes haben sich alle Personen so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr
als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
(2) Alle Personen haben den Anordnungen der Feuerwehr, des Sicherheitsdienstes, des Ordnungs- und Rettungsdienstes, der
Polizei sowie des Turniersprechers Folge zu leisten.
(3) Inhaber von Eintrittskarten haben in den Stadienbereichen den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung
angegebenen Platz einzunehmen. Die auf den Berechtigungs-/Turnierausweisen vermerkten Regelungen sind zu beachten.
Innerhalb des Turniergeländes sind die vorgesehenen Wege zu nutzen.
(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.
(5) Alle Personen sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern
in den auf dem Turniergelände, in den Versammlungsstätten und in den Stadionanlagen stehenden Abfallbehältnissen zu
entsorgen.
(6) Fundgegenstände sind im Büro des Ordnungsdienstes abzugeben. Der Veranstalter leitet nicht abgeholte Fundsachen
unmittelbar an das Fundbüro der Stadt Aachen weiter.
(7) Vermisste Personen sind der Einsatzleitung der Polizei oder dem Ordnungsdienst zu melden.
(8) Ton-, Foto- und Videoaufnahmen sind ausschließlich für private Zwecke gestattet und dürfen nicht für den kommerziellen
Gebrauch veröffentlicht werden. Das Fotografieren mit Blitzlicht ist in den Stadien/Sportstätten verboten.
§ 5 Verbote
(1) Allen Personen ist das Mitführen folgender Gegenstände auf dem Turniergelände untersagt:
(a) rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches und politisches Propagandamaterial;
(b) Waffen jeder Art;
(c) Sachen und Gegenstände, die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können;
(d) Gassprühdosen; ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit
beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind – Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge – ;
(e) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben und andere pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art
einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;
(f) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter sind,
sowie so genannte Doppelhalter; mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material
her unter den Begriff „schwer entflammbar“ fallen;
(g) mechanisch betriebene Lärminstrumente wie z.B. Megaphone, Gasdruckfanfaren;
(h) Tiere mit Ausnahme von Blindenhunden;
(i) Laser-Pointer;
(j) Drohnen, Mikrokopter und ähnliche unbemannte Fluggeräte.
(2) Ferner ist allen auf dem Turniergelände befindlichen Personen verboten:
(a) die Stadioninnenräume und die sonstigen Sportplätze ohne entsprechenden Berechtigungs-/Turnierausweis zu
betreten;
(b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern,
Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen sowie Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu
besteigen oder zu übersteigen;
(c) Bereiche, die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind (z.B. Stall- und Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.)
ohne entsprechenden Berechtigungs-/Turnierausweis zu betreten;
(d) mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten;
(e) Feuer zu machen; Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische
Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
(f) ohne Erlaubnis des ALRV Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen
durchzuführen;
Stand: Januar 2017 Seite 3 von 4 (g)
(h)
(3)
§6
(1)
(2)
(3)
§7
§8
§9
bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen und Embleme zu
äußern oder zu verbreiten;
(i) Demonstrationen, Propaganda und Handlungen gegen den Pferdesport;
(j) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Turniergelände durch das Wegwerfen von Sachen – Abfälle,
Verpackungen, leere Behältnisse usw. – zu verunreinigen;
(k) Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu
beeinträchtigen;
(l) auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;
(m) alkoholische Getränke auf das Turniergelände mitzubringen;
(n) Glasbehälter jeder Art auf die Tribünen mitzunehmen;
(o) Drohnen, Mikrokopter und ähnliche unbemannte Fluggeräte einzusetzen.
Verbotswidrig mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie nicht für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
benötigt werden – bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Sicherstellung zurückgegeben.
Haftung
Der Eintritt zu dem Turniergelände erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Haftung des Veranstalters für Schäden ist ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht
betrifft, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall haftet der
Veranstalter für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Für schuldhaft verursachte Schäden an Leben,
Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter unbeschränkt.
Unfälle oder Schäden sind dem ALRV unverzüglich mitzuteilen.
Zuwiderhandlungen
Personen, die gegen die Vorschriften der Turnierplatzordnung verstoßen, können auf der Grundlage des vom ALRV
ausgeübten Hausrechts ohne Entschädigung von dem Turniergelände verwiesen und mit einem Turniergeländeverbot belegt
werden. Begründet dieser Verstoß den Verdacht einer strafbaren Handlung oder eine sonstige Ordnungswidrigkeit, wird
Strafanzeige erstattet.
Inhaber von sonstigen Zutrittsberechtigungen
Analog der Inhaber von Eintrittskarten, gelten alle Vorschriften gemäß AGB und Turnierplatzordnung auch für alle Inhaber
jeglicher Form von sonstigen Zutrittsberechtigungen zum Turnier-/Veranstaltungsgelände (z.B. Turnierausweise,
Akkreditierung, Bändchen, Einladung, Gästekarte, etc.).
Kinder/Minderjährige/Schutzbefohlene
Eltern/Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder/Minderjährigen/Schutzbefohlenen.
D) Datenschutzerklärung
Diensteanbieter dieses Onlineshops ist der Verein Aachen-Laurensberger Rennverein e.V. (ALRV), Albert-Servais-Allee 50, 52070
Aachen, Deutschland.
Wir erheben und verwenden Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Datenschutzrechts. Mit dieser Erklärung wollen wir Sie über Art, Umfang und Zwecke der
Erhebung und Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten unterrichten. Diese Unterrichtung können Sie jederzeit auf unserer
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Das Angebot unserer Internetseite können Sie grundsätzlich benutzen, ohne personenbezogene Daten mitzuteilen. Dieser
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empfehlen Ihnen daher, sich nach den dort bereitgehaltenen Informationen zum Datenschutz im jeweils aktuellen Stand zu
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Aachen, Januar 2017
Aachen-Laurensberger Rennverein e.V. (ALRV)
Stand: Januar 2017 Seite 4 von 4