Aktuelles Rundschreiben herunterladen - Krananlagen

Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Sehr geehrte Damen und Herren,
für das Jahr 2017 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg.
Das ausführliche jährliche Rundschreiben "Krane SV 22/2017" können Sie bitte unter
nachfolgendem link herunterladen:
www.krananlagen-info.de.
Mit diesem Rundschreiben möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit im Kranbereich und für die Prüfung von Kranen mitteilen.
Brandneu in diesem Jahr bei uns:
• Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an
Kranen und Hebezeugen
• Erstellung eines Pflichten-/Lastenheftes für die Bestellung von neuen Kranen
• Weiterbildung (Erfahrungsaustausch) für zertifizierte Fachkundige Personen
für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge
• Befähigte Person zur Prüfung von Lkw-Ladekranen (mit Praxisteil)
• Firmeninterne Ausbildung zum Zertifizierten Kranführer (mit umfassendem
Praxisteil)
Das gesamte Veranstaltungsangebot für 2017 finden Sie unter nachfolgendem link:
http://www.krananlagen-info.de/downloads/veranstaltungen_krane_2017.pdf
Prüflisten: Ebenfalls ganz neu erhält jeder Teilnehmer unserer Fachtagungen
•
•
•
Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen (Prüfliste Turmdrehkran)
Brücken- und Portalkrane (Prüfliste Brücken- und Portalkran)
Fahrzeugkrane (Prüfliste Fahrzeugkrane)
ausführliche Prüflisten für die Prüfung von Kranen!
Herzliche Grüße.
Dipl.-Ing. Jürgen Koop und Dipl.-Kffr. Ute Jasper
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Veranstaltungen zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge in 2017
3
2.
Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen
6
3.
Europäische Normen für Krane – Stand und Entwicklung
8
3.1 Anforderungen an Kollisionsschutzsysteme entsprechend
EN 15011 und EN 13135
19
4.
Neue Betriebssicherheitsverordnung Stand Januar 2017
20
5.
Fälligkeitstermin bei wiederkehrenden Prüfungen
20
6.
D-A-CH-S- Papiere
22
6.1 Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA
gegen Absturz
24
6.2 Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA
gegen Absturz
24
6.3 Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben
25
7.
Ö-Norm M 9625 Krane und Hebezeuge; Nachrüstung
26
8.
Prüflasten bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
entsprechend EN 15011 / EN 13001
27
Prüfung von Anschlagketten
28
9.
9.1 zerstörungsfreie Prüfung von Anschlagketten
28
9.2 Aktualisierte Liste der Prüfstempel für Ketten
29
10. Erstellererklärung
30
11. Überschwenken eines Grundstückes mit einem Turmdrehkran
31
12. Geräuschmessung entspr. EN 14439
32
13. Neue Broschüre „Sichere Krane in Europa“
34
1
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Anlagen:
Anlage 1
Tagungen in 2017 – als Link!
Anlage 2
PB 003 Zertifizierung von Kranführern
Anlage 3
Aktueller Stand der europäischen Normen für Krane
Anlage 4.1 Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz
Anlage 4.2 Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA
gegen Absturz
Anlage 4.3 Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben
Anlage 5
Liste der Prüfstempelinhaber
Anlage 6
Muster für eine Erstellererklärung
Anlage 7
Urteil Az. I-9 W 105/06*
2
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
1.
Veranstaltungen zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge in 2017
Ziel der Veranstaltungen ist es, Informationen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit beim Bau und Betrieb von Krananlagen aus der Sicht der Praxis, der Prüfung
und der Vorschriftenentwicklung zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu geben sowie den vielfältigen Wünschen nach einem Erfahrungsaustausch der Kransachverständigen, Prüfsachverständigen, Konstrukteuren, Instandhaltern und
Verantwortlichen für den Einsatz der Krane nachzukommen.
Die ständig steigenden Ansprüche an den Arbeitsschutz erfordern einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch über die sich laufend verändernden Vorschriften
und Weiterentwicklungen. Für viele Unternehmen ist hierzu Unterstützung durch
fachliche Beratung eine unentbehrliche Hilfe. Das gilt nicht zuletzt für die Auslegung und Anwendung der immer komplexer werdenden Vorschriften. Die Inhalte
der Veranstaltungen sind so ausgewählt, dass jeder Teilnehmer die neuesten Informationen zum Stand der Vorschriften und deren Anwendung unter EUBedingungen erfährt. Hierzu kommen Hinweise zur Gleichbehandlung von Problemfällen, die in der täglichen Praxis auftreten können.
Die Möglichkeit zu Fragestellungen sowie Diskussionen sind auf diesen Veranstaltungen umfangreich vorhanden.
Die Anlage 1 enthält eine Auflistung aller geplanten Veranstaltungen für das
Jahr 2017 unter nachfolgendem link:
http://www.krananlagen-info.de/downloads/veranstaltungen_krane_2017.pdf
Wir würden uns wieder sehr freuen, Sie bei diesen Veranstaltungen begrüßen zu
können.
Insbesondere möchten wir auf 4 neue Veranstaltungen hinweisen:
1.1 Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an
Kranen und Hebezeugen
Zum Inhalt:
In der anwaltlichen Arbeitspraxis sind Sachverständigengutachten über Kran- und
Maschinenschäden nicht nur zur außergerichtlichen Schadensregulierung im
Rahmen einer möglicherweise bestehenden Kasko- und MaschinenbruchVersicherung unverzichtbar, sondern Maschinensachverständige werden auch
immer mehr in Schadensfällen vor Gericht als unfallanalytische Gutachter herangezogen. Dabei ist zu beobachten, dass es immer wieder unvollständige Gutachten gibt, Gutachten, die schlicht an der Sache vorbeigeschrieben sind oder auch
Gutachten, die mit Unterstellungen und Spekulationen arbeiten. All dies führt zu
Beanstandungen durch die beteiligten Anwälte, ein oder mehrere Ergänzungsgut3
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
achten und Rückfragen bis hin zu einem Obergutachten. Dies verzögert nicht nur
den Prozess und verteuert das Verfahren, sondern kann u.U. auch für den betroffenen Sachverständigen bis hin zum Befangenheitsantrag führen.
Das ist nicht nur für die beteiligten Anwälte und das Gericht mühsam, sondern
kann auch dem eigenen Ruf als gerichtlich bestellter und vereidigter Sachverständiger schaden.
Es gilt nach wie vor der Grundsatz: „Die Zeugen sind die Augen des Gerichts und
der Sachverständige sein Gehirn!“
Entsprechend sachlich, objektiv und unvoreingenommen haben solche Gutachten
auszusehen und abgesehen davon auch für einen technischen Laien lesbar und
logisch gegliedert zu sein.
Es werden die grundlegenden Vorschriften die in einem Fachgutachten zu berücksichtigen sind, vorgestellt!
1.2 Erstellung eines Pflichten-/Lastenheftes für die Bestellung von neuen Kranen
Zum Inhalt:
Der Umfang und die Anzahl der gültigen und zu beachtenden Vorschriften für Krane hat sich seit Inkrafttreten des Europäischen Binnenmarktes erheblich vergrößert.
Früher wurden Krane häufig auf der Grundlage von sog. „Werksnormen“ angefragt. Darin wurden spezifische Anforderungen z. B. Tragfähigkeit, Hubhöhe, Umgebungsbedingungen, Verfügbarkeit festgelegt. Kleinere Unternehmen bezogen
sich bei einer Bestellung z. B. einfach auf Unfallverhütungsvorschriften, DINNormen.
Entsprechend der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) soll der Arbeitgeber bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel mit der
Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beginnen. Dabei sind insbesondere die
Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und
die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.
Darum wird es zukünftig immer wichtiger, dass die Betreiber von neuen Krananlagen bereits bei der Angebotserstellung durch den Hersteller alle wichtigen Bedingungen konkret vorgeben. Dies erleichtert auch gleichzeitig die Vergleichbarkeit
von Angeboten!
4
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
1.3 Weiterbildung (Erfahrungsaustausch) für zertifizierte Fachkundige Personen
für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge
Zum Inhalt:
Die Weiterbildungsveranstaltung richtet sich an Personen, die als Fachkundige
Personen für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen tätig sind bzw. tätig
werden wollen und während der täglichen Arbeit „wenig“ Zeit zum Lesen von Vorschriften und anderen fachlichen Informationen haben. Sie dient als Vertiefung
des Grundkurses.
Die Teilnehmer sollen anhand der vorgestellten Anwendungsbeispiele und der
durchgeführten Übungen in die Lage versetzt werden, eigene Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge zu erstellen; insbesondere hinsichtlich der
Notwendigkeit dabei den ’"Stand der Technik" zu berücksichtigen.
Des Weiteren erhalten die Teilnehmer wichtige und aktuelle Informationen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge, die als wertvolle Unterstützung bei der täglichen Arbeit dienen sollen.
1.4 Firmeninterne Ausbildung zum Zertifizierten Kranführer (mit umfassendem
Praxisteil)
Zum Inhalt:
Neben der großen Verantwortung zur Vermeidung von Unfällen beim Krantransport, gehören auch der verantwortungsbewusste Umgang mit großen/teuren Wirtschaftsgütern (die Krane selbst und die Lasten) zu den täglichen Aufgaben eines
Kranführers.
Die vielfältigen Arbeitsaufgaben, die bei einem Krantransport auftreten können,
müssen täglich aufs Neue vom Kranführer eingeschätzt und ausgeführt werden.
Schäden/Unfälle die durch eine falsche Benutzung entstehen können, können zu
hohen Ausfallkosten oder auch Personenschäden führen.
Eine fachlich fundierte Ausbildung bildet hierzu eine sichere und wichtige Grundlage für solche verantwortungsvollen Tätigkeiten. Dies trifft um so mehr auch in
den Fällen zu, bei denen die Krane von verschiedenen Personen benutzt werden
sollen.
Durch diese Ausbildung erhöht sich die Arbeitssicherheit in den Unternehmen und
kann dies entscheidend bei Haftung- und Versicherungsfragen sein.
Wir möchten hiermit die Arbeitgeber in Ihrer Verantwortung zur Ausbildung der
Mitarbeiter an Kranen gemäß UVV und Betriebssicherheitsverordnung entlasten.
Jeder Unternehmer haftet für Mitarbeiter, die einen entsprechenden Nachweis
nicht erbracht haben.
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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Des Weiteren sind die Unternehmer selbst verpflichtet, eine entsprechende Eignung nachzuweisen.
Der „Kranführerschein“ (Befähigungsnachweis) ist gem. § 29 DGUV V52 (früher
BGV D6) und § 12 der neuen Betriebssicherheitsverordnung gesetzlich vorgeschrieben. Dieser Befähigungsnachweis kann nur im Rahmen eines Kranführerlehrgangs erworben werden.
Aufgrund der ständig wachsenden Nachfrage bietet das HdT Schulungen für Kranführer als Inhouse-Schulung an.
Mit dieser mindestens 2-tägigen Kranführerschulung erhalten die Teilnehmer eine
fundierte, professionelle und praxisnahe Ausbildung.
Die Teilnehmer erhalten bei bestandener Prüfung (theoretisch und praktisch) einen „Kranführerschein“ bzw. Befähigungsnachweis.
Die Teilnehmer müssen über praktische Erfahrungen im Umgang mit den
entsprechenden Kranen verfügen! Die konkreten Anforderungen hierzu sind
in unserem Prüfgrundsatz PB 003 (siehe Anlage 2) benannt.
Zu beachten ist außerdem, dass Kranführer in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden müssen!
2.
Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen
Die von der DQS anerkannte Zertifizierungsstelle
„Zertifizierung von Personen (ZZP)“
im Haus der Technik hat in 2016 53 Personen erfolgreich zum Prüfsachverständigen geprüft und zertifiziert.
Nach den Bestimmungen im Anhang 3 der ab dem 01.06.2015 geltenden neuen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist für Prüfsachverständige für die
Durchführung der dort genannten Prüfungen von Kranen derzeit eine Ermächtigung oder Zertifizierung nicht vorgeschrieben.
Dies bedeutet für alle nach der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V52 –
früher BGV D6) ermächtigten Sachverständigen eine in der nächsten Zeit möglicherweise auftretende Wettbewerbssituation, in der Personen ohne Nachweise
(Ermächtigung/Zertifizierung) versuchen werden, als „Prüfsachverständige“ aufzutreten.
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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Verpflichtung der BetrSichV im § 3
Abs. 6 zu beachten. Dort ist festgelegt, dass der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen hat, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln zu beauftragen
sind.
Der Nachweis der Befähigung gegenüber dem Arbeitgeber wird dabei für die Prüfung von Kranen durch Prüfsachverständige durch Vorlage der entsprechenden
Ermächtigung/Zertifizierung erbracht.
Anders lassen sich durch den Arbeitgeber die erforderlichen Voraussetzungen,
insbesondere die in Anhang 3 Punkt „2. Prüfsachverständige“ der BetrSichV genannten Bedingungen, nicht überprüfen.
Bei Gesprächen mit den Betrieben oder auf diesbezügliche Anfragen sollte auch
Ihrerseits auf diese Bestimmungen und Voraussetzungen hingewiesen werden.
Um das in der Vergangenheit bewährte Verfahren der ermächtigten Sachverständigen aufrecht erhalten zu können und deren Position/Anerkennung im Markt weiterhin zu erhalten und zu stärken, sind qualitätssichernde Maßnahmen in Zukunft
weiter erforderlich.
Das Haus der Technik e.V. führt deshalb seit September 2015 eine von der DQS
(zugelassene Prüfstelle der DAkkS) anerkannte Zertifizierungsstelle für die Zertifizierung von Personen, auch für den Zertifizierten Prüfsachverständigen für die
Prüfung von Kranen und Hebezeugen.
Die bisher nach den „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für
die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft“ (DGUV G 309-004 - früher BGG 924) ermächtigten Sachverständigen haben mit Ihrer Ermächtigung
nachgewiesen, dass sie auch die Voraussetzungen nach Anhang 3 der BetrSichV
erfüllen, wenn Sie die in den Grundsätzen genannten Bedingungen einhalten. Für
diese Personen bieten wir eine kostenfreie Ausstellung von Zertifikaten als „Prüfsachverständiger“ nach Betriebssicherheitsverordnung zusätzlich zu Ihrer bestehenden Ermächtigung an.
Wir kommen mit diesem Vorhaben auch den zahlreichen Wünschen von Betreibern und Herstellern von Kranen nach, die seit langem an uns herangetragen
werden, auch zukünftig die erforderliche Qualität der Prüfungen für einen sicheren
Kranbetrieb abzusichern.
Sollten ohne bisherige Ermächtigungen neue Zertifizierungen zum Prüfsachverständigen bzw. Erweiterungen des Umfanges bisheriger Ermächtigungen beantragt werden, sind die „Verfahrensgrundsätze für die Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen“ der Zertifizierungsstelle im Haus der Technik einzuhalten.
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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Gern können Sie uns jederzeit anrufen.
Wir freuen uns auf die Fortsetzung unserer guten Zusammenarbeit.
Anmerkung:
Eine Liste der zertifizierten Prüfsachverständigen durch die ZZP, die regelmäßig
aktualisiert wird, können Sie im Internet unter nachfolgender Adresse einsehen:
www.hdt-essen.de/hdt/pdfs/zzp/ZZP_Pruefsachverstaendige-PLZ.pdf
3.
Europäische Normen für Krane – Stand und Entwicklung
Die aktuelle Veröffentlichung von harmonisierten europäischen Normen enthält
das Amtsblatt der EU vom 9.9.2016 C 332/1. Es enthält alle zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlichten Normen.
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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Die Normen sind unterteilt in A, B und C-Normen sowie CENELEC-Normen (Normen aus dem Bereich des Komitees für elektrotechnische Normung).
Eine aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen, die zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht sind, ist, wie bisher, auch unter
folgender Internetadresse enthalten, wobei auch hier die gleiche Gliederung übernommen wurde:
http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonisedstandards/machinery/index_en.htm
Dieses Verzeichnis hat den Vorteil, dass erkennbar ist, welches Amtsblatt der EU
die letzte Veröffentlichung der Normen beinhaltet.
Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die
Anlage 3 - CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2017).
Diese Tabelle enthält alle Normen des TC 147, sowohl abgeschlossene ENNormen, als DIN herausgegebene Normen, als auch Entwürfe, die in der Bearbeitung weit fortgeschritten sind, sowie deren Bearbeitungsstand.
Aus den letzten beiden Spalten ist ersichtlich, zu welcher Maschinenrichtlinie –
98/37/EG bzw. 2006/42/EG – die Veröffentlichung der Normen im Amtsblatt der
EU als harmonisierte Norm erfolgte.
Alle Normen aus dem TC 147 wurden auf Seite 13 der Anlage 3 nochmals zusammengefasst, mit einem Vermerk, welche Normen zur Richtlinie 2006/42/EG
veröffentlicht sind.
Bei vollständiger Anwendung der im Amtsblatt veröffentlichten Normen kann der
Hersteller davon ausgehen, dass er die Maschinenrichtlinie für die in der Norm
behandelten Gefährdungen eingehalten hat - Vermutungswirkung (Übereinstimmung) mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Auf folgendes wird besonders hingewiesen:
Normenreihe EN 13001 – Normen zur Berechnung:
An diesem Normenkomplex wurden weitere Arbeiten durchgeführt. Das sind z. B.
EN 13001-3-1:2012
Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken
Für diese Norm wurde ein Änderungsblatt national abgestimmt,
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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
EN 13001-3-1:2012/prA2:2016.
Ein neuer Entwurf liegt noch nicht vor.
Das Änderungsblatt enthält insgesamt Änderungen zu 24 Abschnitten der derzeitigen Fassung EN 13001-3-1.
EN 13001-3-2:2014
Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von
Drahtseilen in Seiltrieben
Bei Ihrer Anwendung sollten Vergleichsrechnungen nach ISO 16625 bzw.
DIN 15020 durchgeführt werden, um eine vergleichbare Sicherheit zu gewährleisten.
Aufgrund einiger negativer Stellungnahmen von Spezialisten der Kran- und Seilhersteller, insbesondere auch aus dem Bereich der ISO, wird an Korrekturen für
die Norm gearbeitet.
Derzeitiger Stand beabsichtigter Änderungen - Entwurf:
- An einigen Stellen der Norm soll gefordert werden, dass für die konstruktive
Auswahl der Seillebensdauer mindestens zwei Jahre zu berücksichtigen sind
oder die konstruktive Lebensdauer mindestens 2 periodische Inspektionsintervalle betragen soll (bisher ausschließlich dem Konstrukteur überlassen, bzw.
der Abstimmung Käufer/Hersteller im Vertrag).
- Ein Entwurf vom Februar 2016 sieht außerdem einen neuen Abschnitt für den
Sicherheitsnachweis bei mehrlagig wickelnden Trommeln vor.
Hier existieren andere Schädigungen für das Seil. Erfahrungsgemäß sind hier
nicht die Biegewechsel entscheidend, sondern die Beanspruchungen durch die
Mehrlagenwicklung auf der Trommel. Weiterhin soll die Zahl der Arbeitszyklen,
für die der Kran ausgelegt ist, berücksichtigt werden. Grundlage ist EN 13001-1
Ziff. 4.3.4.
Wichtig ist, dass die neuen Festlegungen auch das bisherige Sicherheitsniveau
nach ISO 16625 gewährleisten.
prEN 13001-3-4:2015
Krane - Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis
von Maschinenbauteilen - Lager
Der Entwurf der Norm wurde 2016 national und international abgestimmt. Ein
neuer Entwurf liegt noch nicht vor.
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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
EN 13001-3-5:2016
Krane - Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis
von geschmiedeten Haken.
Die Bearbeitung ist abgeschlossen, die EN 13001-3-5 liegt vor. Die DIN wird im
Februar 2017 erscheinen.
Der deutsche Vorschlag hinsichtlich gegossener Haken konnte in der jetzigen
Fassung noch nicht berücksichtigt werden und befindet sich noch in der Beratung.
prEN 13001-3-6:2016
Krane - Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis
von Maschinenbauteilen - Hydraulikzylinder
Ein Entwurf der Norm wurde 2016 national abgestimmt. Die Norm beinhaltet den
Sicherheitsnachweis von Hydraulikzylindern für Krane. Ein neuer Entwurf liegt
noch nicht vor.
Hinweis:
Da einige Teile der Normenreihe als harmonisierte europäische Normen noch fehlen, bestehende bereits wieder überarbeitet werden, sind die im Rundschreiben
„Krane SV 18“ gegebenen Hinweise zur Anwendung der EN 13001 nach wie vor
zutreffend.
Das betrifft auch die Hinweise in der dem Rundschreiben SV 18 beigefügten Anlage
„Vermerk zur Anwendung der DIN 15018/EN 13001“.
EN 13135:2013
Krane - Sicherheit - Konstruktion - Anforderungen an die Ausrüstungen
Zu dieser Norm wurde das im Rundschreiben SV 20 angekündigte Änderungsblatt, das u. a. auf Einspruch Deutschlands erforderlich war, im Wesentlichen abgestimmt. Ein Abschluss liegt noch nicht vor, da wieder zusätzliche Änderungen
vorgenommen wurden, denen nicht zugestimmt werden konnte.
EN 14439:2006+A2:2009
Krane - Sicherheit - Turmdrehkrane
Über das bereits mehrfach angekündigte Änderungsblatt zu dieser Norm sind weitere Beratungen und Abstimmungen erforderlich.
Mit der vorgesehenen Änderung sollen u. a.
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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
• für die Berechnung der Krane die Normenreihe der EN 13001 berücksichtigt
werden, insbesondere EN 13001-1, -2, -3-1.
• Mobile Schnellmontagekrane einbezogen werden, ein neuer Anhang ergänzt
werden.
• die Problematik Belastungen durch Wind bei den Vorgaben zur Berechnung
und Auslegung von Turmdrehkranen stärker berücksichtigt werden
• die Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen auf die EN
ISO 13849-1 bezogen werden.
• Korrekturen in der Norm vorgenommen, werden, die sich aus Erfahrungen bei
der Anwendung ergeben haben.
• die Vorgaben für Betriebsanleitungen ergänzt werden.
• Anforderungen an einen Turmdrehkran für die Installation eines kraftbetriebenen Zugangssystems aufgenommen werden.
Der Arbeitsprogrammpunkt wurde vom CEN/Zentralsekretariat Brüssel wegen
Zeitüberschreitung aus dem Arbeitsprogramm des TC147 gestrichen. Eine Neuplanung ist erforderlich.
EN 12999:2011+A1:2012
Krane – Ladekrane
Für die Norm wurde ein weiteres Änderungsblatt erarbeitet
EN 12999:2011/prA2:2015.
Die erste Schlussumfrage von CEN wurde 2016 durchgeführt.
Die Änderungen betreffen
- Anwendungsbereich, Normative Verweisungen, Begriffe und Terminologie (u.a.
sollen Ladekrane auf Binnenschiffen mit behandelt werden.)
- einige Anforderungen des Abschnittes 5 – Sicherheitsanforderungen
- einige Anforderungen des Abschnittes 6 – Überprüfung und des Abschnittes 7 –
Benutzerinformation
- In den Anhängen B, M und N sind Ergänzungen und Änderungen beabsichtigt.
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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Die Schlussumfrage ist 2016 negativ verlaufen (Ablehnung von Frankreich,
Deutschland und Italien).
Nach Überarbeitung erfolgt derzeit eine zweite Schlussumfrage, wobei die vorgenommenen Änderungen wiederum Fragen aufwerfen und eine Zustimmung fraglich ist.
So soll z. B.
• die Festlegung 5.10.2.1 Montage auf Fahrzeug
Nach Anmerkung 2 ist ein neuer Absatz hinzuzufügen:
„Wenn der Motor des Fahrzeugs durch die Kransteuerung gestartet werden
kann, müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die sicherstellen, dass sich das
Fahrzeug durch das Starten des Motors nicht bewegen kann.“
Jetzt wieder entfallen, obwohl sie aus der Auswertung von Ereignissen für
erforderlich gehalten wurde.
• Die Änderung bei den Anforderungen an den Hochsitz soll jetzt wie folgt lauten:
In 5.8.2.2 ist a) wie folgt zu ändern:
„Der Zugang zum Sitz darf nicht durch die Steuerung behindert sein. In allen
Transportstellungen des Krans muss uneingeschränkter Zugang zum Hochsitz
in Übereinstimmung mit Anhang L gegeben sein;“
Dabei ist nicht klar, welche Transportstellungen hier gemeint sind, für die der
uneingeschränkte Zugang gegeben sein muss.
EN 16851:2017-01
Krane - Leichtkransysteme
Die Bearbeitung dieser Norm ist abgeschlossen, die DIN wird voraussichtlich im
März 2017 veröffentlicht. Obwohl negative Stellungnahmen in Deutschland abgegeben wurden, wurde von Deutschland der Norm zugestimmt.
Gegen diese Norm gibt es Bedenken. Schwerpunkte sind:
• Titel der Norm lautet „Leichtkransysteme“. Der Anwendungsbereich wird dann
zusätzlich auf Säulenschwenkkrane und Wandauslegerkrane erweitert, für die
diese Norm gelten soll.
In der Norm wird dann wieder von Auslegerkranen gesprochen. Damit ist unklar, für welche Krane eine Reihe von Festlegungen der Norm gelten.
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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
• Eine eindeutige Abgrenzung zur EN 15011 und EN 14985 ist auch durch die in
der Norm enthaltene Definition für Leichtkransysteme (Leichtkransystem: Baugruppe aus Hebevorrichtungen, Kranbrücken, Laufkatzen und Schienen mit ihrer Aufhängung für Hubaufgaben) nicht gegeben.
• In der Norm wird ausgesagt: „Die Tragfähigkeit der Leichtkransysteme liegt im
Allgemeinen unter 10 t; die Norm ist jedoch auch noch anwendbar, wenn die
Tragfähigkeit höher ist.“
Also doch keine Begrenzung!
• Die sicherheitstechnischen Anforderungen sind vielfach unzureichend. Das betrifft insbesondere
- Vorgaben für den Nachweis für Festigkeit und Standsicherheit
- Anforderungen an Hubkraftbegrenzer und Tragfähigkeitsanzeigen, die, wie
z. B. wie in EN 15011 oder EN 14985, zu formulieren wären.
- usw.
Säulendrehkrane mit Tragfähigkeiten von z. B. 60 t bzw. Wandschwenkkrane
mit Tragfähigkeiten von 10 t sind im Angebot der Hersteller. Warum sollen hier
geringere Anforderungen gelten als z. B. für einen Brückenkran mit Tragfähigkeiten von 5 t?
• Anforderungen an die Wandbefestigung von Wandauslegerkranen bzw. Bodenbefestigung von Säulenschwenkkranen fehlen, einschl. der Vorgabe für die
Montageanleitung (bisher nur für Leichtkransysteme formuliert in 7.3.2)
• Im Abschnitt 6 fehlt die Tabelle der durchzuführenden Prüfungen.
pr EN 17076:2017
Antikollisionseinrichtungen und -­‐systeme für Turmdrehkrane - Sicherheitstechnische Kenndaten und Anforderungen
Die prEN wurde als DIN-Entwurf Januar 2017 veröffentlicht. Einsprüche sind bis
Februar 2017 möglich.
Die Norm legt die sicherheitstechnischen Kenndaten und Anforderungen von Antikollisionseinrichtungen und -­‐systemen, die für den Einbau in Schnellmontage-­‐Turmdrehkrane oder in aus Komponenten zusammengesetzte Turmdrehkrane
vorgesehen sind, fest.
Dazu zählen insbesondere folgende:
– Performance Level;
14
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
3.6 Working
volume:
– Informationen, die von den am Kran installierten
Sensoren
zu liefern sind;
– Betriebsverhalten, besonders im Fehlermodus und Überbrückungsmodus des
Krans und bei frei drehbarem Kranausleger;
– Kommunikationsart zwischen den Einrichtungen;
– Informationen für den Kranführer und außen am Kran befindliche Anzeigen.
Die Norm legt außerdem Anforderungen an die Kennzeichnung der Einrichtung
oder des Systems sowie den Inhalt der Bedienungsanleitung fest.
3.6 Working
Beispiele
ausvolume:
der Norm:
Figure 1 – Case of fixed base higher crane
Figure 1 – Case of fixed base higher crane
Figure 2 – Case of fixed base lower crane
Hinweis:
Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit
den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. Das
heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu können. Normen sind dokumentierter Stand der (hier Sicherheits-) Technik. Die Anwendung
erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen
Figure 2 – Case of fixed base lower crane
Figure 3 – Case of travelling
lower crane
müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten,
ein Nachweis
in der Risikoanalyse ist erforderlich.
Immer wieder ergibt sich, dass Bestimmungen europäischer Normen bei ihrer Anwendung zu Problemen führen.
Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Norm2
entwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis (Hersteller, aber
auch Betreiber) erfolgt, um Probleme bei der Anwendung bereits bei der Erarbeitung
rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Figure 3 – Case of travelling lower crane
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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Verkürzte Normenentwicklungszeit (Projektlaufzeit) von europäischen Normen
CEN und CENELEC haben beschlossen, die Projektlaufzeiten bei der Erarbeitung
von europäischen Normen wesentlich zu verkürzen. Das Anliegen und den Ablaufplan zeigen nachstehende Abbildungen.
What’s
new ?
The CEN and CENELEC Technical Boards
have approved new changes to the
Enquiry and Formal Vote procedure
which come into force on 1 July 2016.
New Approach
Consultants assessment
will take place during
the Formal Vote, not
beforehand.
6
The Formal Vote period
remains 2 months long,
but it will no longer be
allowed to extend the
voting period.
5
4
CCMC will launch the
Formal Vote directly
after the editing
process. Translation into
the remaining official
language versions will be
in parallel to the Formal
Vote, although a pre vote
translation period may still
be requested by AFNOR,
BSI, DIN,DKE.
3
Submission of draft to CCMC
for Formal Vote: For CEN
specifically, a TC decision is
no longer required. It can be
decided by the TC Chairperson
& Secretary.
2
It will be obligatory for at least
1 working draft to be circulated
in the TC within 4 months of
adoption/activation of the WI.
1
All new work items registered
as of 1st July will have a ‘First
delivery of Enquiry draft ’ target
date within 8 months, instead
of 12 months, after adoption/
activation of WI.
16
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Skip
Formal
Vote?
0
4
i
8
3m
N
Consideration of
comments
max. 8m
11,5 14,5
Time (Months)
22,5
FV
2m
23
25
2m
ENQ
Publication
Finalisation
Preparation
3,5m
Drafting
8m i
End
Enquiry
0,5m ii
Start
Enquiry
Circulation
of 1st WD
Y
Preparation
Registration
of NWI
Finalisation
2m
An overview:
From NWI to Publication …
27
Possibility to be extended to 12 months
previous to Formal vote is optional. If translation is necessary 1,5 months need to be added
ii Translation
Überschreitung der festgelegten Bearbeitungszeiten bedeutet Streichung des Arbeitsgegenstandes aus dem Plan – im TC 147 bereits für die Überarbeitung der
Turmdrehkrannorm prEN 14439 erfolgt.
Bei jeder Abstimmung einer Norm wird jetzt mitgeteilt:
„Neue Abläufe in CEN:
Die Verkürzungen der CEN- und ISO-Umfrage auf 3 Monate (4 Monate in der
Übergangszeit) und die Möglichkeit, die Formelle Abstimmung abzuwählen, erfordern nicht nur ein verändertes Abstimmungsverhalten, sondern machen auch einschneidende Anpassung der nationalen Abläufe innerhalb des Entwurfsstadiums
erforderlich. Mit dieser Maßnahme nehmen wir die neuen Herausforderungen an.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das neue nationale Vorwort
(Die deutsche Veröffentlichung im Beuth Verlag (Entwurfsfassung) DIN EN erfolgt
in den Sprachfassungen DE und EN):
Zitat nationales Vorwort:
Um Zweifelsfälle in der Übersetzung auszuschließen, ist die englische Originalfassung beigefügt. Bei der Kommentierung sollte daher immer die englische
Fassung (Referenzfassung) mit betrachtet werden.“
17
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Die deutsche Übersetzung wird aufgrund der kurzen Laufzeiten nicht von einem
Kranexperten geprüft (Übersetzung erfolgt vom DIN).
Eine fachlich fundierte Abstimmung ist daher kaum noch möglich.
Vom DIN wurde dazu zusätzlich ein Schreiben an die Normerarbeiter gerichtet,
dass darauf nochmals deutlich hinweist.
Auszüge:
!
Weitergehende Erläuterungen zu geänderten bzw. neu herausgegebenen
Normen erfolgen auf den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von
Krananlagen“.
18
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
3.1 Anforderungen an Kollisionsschutzsysteme entsprechend EN 15011 und EN
13135
Forderungen nach Kollisionsschutzsystemen in europäischen Normen:
EN 15011 – Krane – Brücken- und Portalkrane legt in „5.5.3.3 Zusammenstoß
zwischen Kranen und Katzen“ fest:
„Puffer zwischen den Kranen oder Katzen sind ausreichende Systeme zur Risikominimierung, wenn sie in der Lage sind, die sich aus den bewegenden Massen
ergebende kinetische Energie so aufzunehmen, dass Folgendes
verhindert wird:
a)
Überschreitung der Festigkeit der Bauteile der Krananlage;
b)
Sturz oder Kippen der Krane oder der Katzen;
c)
Lastabsturz;
d)
gefährliches Lastpendeln.
In anderen Fällen müssen Kollisionsschutzsysteme vorgesehen sein.“
Anforderungen an Kollisionsschutzsysteme nach EN 15011:
• alle relevanten Kran- oder Katzbewegungen müssen mit dem System versehen
sein.
• Abhängig von der Bewertung der jeweiligen Risiken muss das Kollisionsschutzsystem einige oder alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:
- die Fähigkeit, die Anfahrgeschwindigkeit des Krans (der Krane) oder der Katze (der Katzen), die sich einem Zusammenstoß nähern, zu reduzieren;
- die Fähigkeit, den fahrenden Kran (Krane) oder Katze (Katzen) vor einem
Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen.
• Die sich aus der kinetischen Energie des Zusammenstoßes ergebenden Kräfte
müssen auch mit dem Kollisionsschutzsystem berücksichtigt werden, es sei
denn, dass System erfüllt die Anforderungen nach 5.3.4.1.
• Der Fahrer darf keiner Verzögerung über 4 m/s2 ausgesetzt werden.
Allgemein ist in 5.4.1 der EN 15011 auch festgelegt, dass die mechanische, hydraulische und pneumatische Ausrüstung der Krane die Anforderungen der EN
13135 erfüllen muss, sofern in der EN 15011 keine Änderungen enthalten sind.
19
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Damit ist zu beachten, dass z. B. für den Transport feuerflüssiger Massen
die Festlegungen der EN 13135 - Krane – Sicherheit – Konstruktion – Anforderungen an die Ausrüstungen - einzuhalten sind.
Hier werden in 5.9.3 Kollisionsschutzsysteme grundsätzlich gefordert:
„5.9.3 Zusätzliche Anforderungen an den Transport feuerflüssiger Metalle
5.9.3.1 Allgemeines
Wenn mehrere Brückenkrane gleichzeitig am selben Ort mit einem Kollisionsrisiko
manövriert werden können, muss ein Kollisionsschutzsystem vorhanden sein.“
Puffer sind also hier nicht ausreichend. Laufkatzen werden nicht gesondert behandelt.
4.
Neue Betriebssicherheitsverordnung Stand Januar 2017
Auf Tagungen und in Rundschreiben wurde in den vergangenen Jahren bereits
umfangreich über die Erarbeitung die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) berichtet.
Die Verkündung der Neufassung ist im Bundesgesetzblatt (BGBI) erfolgt.
Die Verordnung ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV
Mit Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur
Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 15. November 2016, BGBl I, Nr.
54 vom 18. November 2016, wurde die Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV
- geändert. Die Änderungen betreffen fast ausschließlich die Regelungen zu den
überwachungsbedürftigen Anlagen. Nach erster Auswertung ergeben sich für das
Gebiet der Krane keine unmittelbaren Auswirkungen.
Die Änderungen sind am 19. November 2016 in Kraft getreten.
5.
Fälligkeitstermin bei wiederkehrenden Prüfungen
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 03.02.2015
regelt im § 14 die Prüfung von Arbeitsmitteln. Anhang 3 der BetrSichV legt dazu
im Abschnitt 1 die Prüffristen für Krane als Mindestanforderungen fest.
20
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Fragen, bis zu welchem Datum die Prüfung als ordnungsgemäß durchgeführt gilt,
werden immer wieder gestellt. Eindeutige Festlegungen dazu sind im § 14 Absatz
5 der BetrSichV enthalten:
„§ 14 (5) Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen wird jeweils mit
dem Monat und dem Jahr angegeben.
Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung.
Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die Frist für die
nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Arbeitsmittel mit
einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt Satz 3 nur, wenn die Prüfung mehr als
zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird.
Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese
Prüfung durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist für die nächste
wiederkehrende Prüfung mit dem Termin der Prüfung.
Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie
spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde.
Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2
Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.“
Da im Anhang 3 der BetrSichV die Prüfung von Kranen geregelt ist, sind die Festlegungen komplett zutreffend.
21
ATION
S
UNKTE & KAMPAGNEN
KOLLOQUIUM
NISATION D-A-CH-S
MENTE
LLEN LERNEN
MEN
RK
M
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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Hier gelangen Sie
zu den Fachthemen
und Informationen der
jeweiligen Länder.
6.
D-A-CH-S Papiere
Sie sind hier: » D-A-CH-S » D-A-CH-S Dokumente Deutsch
Handlungsanleitungen der Fachgruppe
D-A-CH-S
Fachinformationen weiterer
internationaler Arbeitsgruppen:
- Sichere Montage von Häusern aus
PSA gegen Absturz Hinweise für die richtige Auswahl und Verwendung von
PSA gegen Absturz
vorgefertigten Holzbauelementen
Arbeitsplattformnetze Checkliste für die sichere Montage und
Verwendung von Arbeitsplattformnetzen in Anlehnung an die BGI 662
„Handlungsanleitung für den sicheren Umgang mit Arbeitsplattformnetzen“
Sicherheitsausstattung und Klassifizierung von Dachflächen für
Nutzung, Wartung und Instandhaltung Entscheidungsgrundlage für
spätere Arbeiten auf Dächern
Kompaktmatrix-Klassifizierung
Montage und Prüfung von Anschlageinrichtungen (Anschlagpunkte)
Wie werden neue Anschlageinrichtungen fachgerecht installiert und
dokumentiert und wie werden bestehende Installationen geprüft? Das
Dokument zeigt klare Lösungsvorschläge auf, welche mindestens eingehalten
werden müssen.
Seilzugangs- und Positionierungsverfahren Hinweise und
Informationen zur Seilzugangstechnik, Industrieklettern, Rope Access (SZP)
Hubarbeitsbühnenbedienung Absturzrisiken in Arbeitsbühnen wirksam
begegnen
Hubarbeitsbühnenüberstieg Sicheres Verlassen des Geräts in
angehobenem Zustand
Naturgefahren Exponierte Arbeiten mit Absturzgefahr in schwierigem
Gelände
Fassadengerüstbau Keine Gerüstbauarbeiten ohne wirksame
Absturzsicherung
Kran als Anschlagpunkt: Entscheidungshilfe zur Zulässigkeit der
Personensicherung am stillgesetzten Kran nach besonderer
Gefährdungsbeurteilung
Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen
Absturz
Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für
PSA gegen Absturz
Risikofaktor Leiter Entscheidungshilfe für die Auswahl sicherer
Arbeitsmittel für Verkehrswege und Arbeitsplätze –
Planung/Arbeitsvorbereitung
m
Internationale Fachgruppe „Absturzsicherung“
D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland,
Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.
22
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
In diesem Gremium haben aus Deutschland Fachleute mitgearbeitet aus folgenden Bereichen:
•
SG Metallbau und Montagearbeiten im FB MFS der DGUV (bis 2013)
SG Hochbau im FB Bauwesen der DGUV (ab 2013)
•
SG PSA gegen Absturz / Rettungsausrüstungen im FB PSA der DGUV
•
BGHM Berufsgenossenschaft Holz und Metall (ab 2013)
•
BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (ab 2013)
•
SG Hochbau im FB Bauwesen der DGUV (bis 2013)
Folgende Handlungsanleitungen wurden erarbeitet und veröffentlicht:
•
PSA gegen Absturz
•
Arbeitsplattformnetze
•
Sicherheitsausstattung und Klassifizierung von Dachflächen für Nutzung,
Wartung und Instandhaltung
•
Montage und Prüfung von Anschlageinrichtungen (Anschlagpunkte)
•
Seilzugangs- und Positionierungsverfahren
•
Hubarbeitsbühnenbedienung
•
Hubarbeitsbühnenüberstieg
•
Naturgefahren (Exponierte Arbeiten mit Absturzgefahr in schwierigem Gelände)
•
Fassadengerüstbau
•
Kran als Anschlagpunkt:
Entscheidungshilfe zur Zulässigkeit der Personensicherung am stillgesetzten
Kran nach besonderer Gefährdungsbeurteilung
- Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz
- Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz
•
Risikofaktor Leiter
23
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Besonders zu erwähnen für das Gebiet Krane sind folgende Handlungsanleitungen:
6.1 Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz
Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz nach besonderer Gefährdungsbeurteilung.
Die Handlungsanleitung ist als Anlage 4.1 beigefügt. Sie gilt für stationäre Krane
(Brückenkrane, Portalkrane, Schwenkarmkrane usw.).
Besonders zu erwähnen aus der Handlungsanleitung ist:
•
Das Anschlagen am Kran mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
(PSAgA) darf nur im begründeten Einzelfall erfolgen, wenn eine projektspezifische schriftliche Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen (Dokumentation siehe Empfehlung Seite 3) ergibt, dass dies die
sicherste und geeignetste Methode darstellt.
•
Schriftliche Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsanweisung einschließlich Festlegung der Anschlagpunkte und Rettungskonzept für den konkreten Anwendungsfall müssen vorliegen.
•
Anschlagmöglichkeiten sind beim Kranhersteller zu erfragen. Rangfolge der
Anschlagmöglichkeiten sind: 1. Krantragwerk; 2. Kranflasche; 3. Kranhaken
•
Der Kran muss während der Personensicherung gegen Bewegungen, auch unbeabsichtigte, gesichert sein
•
Verboten sind Personensicherung und gleichzeitiger Lastentransport / Mitfahren
auf der Last, Befördern / Heben der am Kran gesicherten Person vom und zum
Arbeitsplatz (Ausnahme: Rettungsfall), Bedienen des Kranes durch die daran
gesicherte Person
•
Sicherungsmethoden, Organisatorische Maßnahmen, Rettungsmaßnahmen,
Formulare, usw. sind in der Anleitung beschrieben.
6.2 Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz
Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz nach besonderer Gefährdungsbeurteilung.
24
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Die Handlungsanleitung ist als Anlage 4.2 beigefügt. Sie gilt für ortsveränderliche
Krane (Fahrzeugkrane, Ladekrane etc.). Turmdrehkrane und Seilbagger dürfen
nicht als Anschlagpunkt für Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung gegen
Absturz (PSAgA) im Sinne dieser Empfehlung benutzt werden.
Grundsätzlich gelten auch hier die oben für ortsfeste Krane angeführten
dingungen.
Be-
Für Ladekrane werden noch zusätzliche Anforderungen gestellt:
Lastmoment mind. 10 mt, Gesamtgewicht des Trägerfahrzeuges mind. 7,5 t,
Überwachung der Standsicherheit nach EN 12999.
6.3 Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben
Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben steht immer wieder
zur Diskussion und wird angefragt. Für das Verlassen des Gerätes in angehobenem Zustand, z.B. Hubarbeitsbühnen, Krankörbe, Multifunktionsgeräte etc. werden in einer Handlungsanleitung (siehe Anlage 4.3) Ausnahmen und Bedingungen
aufgeführt.
Grundsätzlich gilt:
•
Aus- und Übersteigen auf angrenzende Bauteile ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Die Arbeitsbühne oder der Arbeitskorb dient als Arbeitsplatz und ist keine Aufstiegshilfe, kein Aufzug und kein Kran!
•
Ausnahme
- Das Verlassen des Geräts in erhöhter Position unter Berücksichtigung der
zusätzlichen Risiken darf nur dann erfolgen, wenn eine spezielle schriftliche
Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass dies die sicherste und geeignetste Methode zur Erreichung des Arbeitsplatzes ist.
- Ist ein Auf-, Über- und Aussteigen aufgrund von Montagevorgängen, baulichen Konstruktionen etc. unabdingbar und die Gefahr anderweitig höher,
kann dies in Ausnahmesituationen unter den in der Handlungsanleitung genannten Voraussetzungen zulässig sein.
In der Handlungsanleitung werden insbesondere behandelt:
-
Voraussetzung für Aus- und Einstieg
Hinweise zur Gefährdungsermittlung
Auswahl eines geeigneten Gerätes
Randbedingungen
Aus- und Einstiegsvorgang
Notwendige Formulare
25
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Ö-Norm M 9625 Krane und Hebezeuge; Nachrüstung
In zahlreichen Stellungnahmen und Berichten wurde schon über die Thematik
Nachrüstforderungen referiert. Wir möchten Sie jetzt auf eine österreichische
Norm hinweisen, die speziell zu diesem Thema in Österreich erarbeitet worden ist.
ÖNORM
M 9625
Ausgabe: 2010-06-01
Krane und Hebezeuge
Nachrüstung
Cranes and lifting appliances ― Retrofitting
Grues et appareils de levage ― Equipement ultérieur
Die Norm behandelt die Problematik von Kranen die vor dem 01.01.1995 in Österreich inverkehrgebracht worden sind. Die nationale Umsetzung der EGMaschinenrichtlinie erfolgt in Österreich über die sogenannte MaschinenSicherheitsverordnung MSV.
„Vorwort
Bei bestehenden Kranen und Hebezeugen, die noch nicht gemäß der MaschinenSicherheitsverordnung – MSV (1994) in Verkehr gebracht wurden, bestehen zum
Teil erhebliche Unterschiede betreffend die Ausrüstung mit sicherheitstechnischen
Einrichtungen.
Um das Sicherheitsniveau zu erhöhen und zu vereinheitlichen, werden Nachrüstungsmaßnahmen erforderlich, die in dieser ÖNORM als Mindestanforderungen
beschrieben sind.“
Normen-Download-Beuth-Haus der Technik e. V.-KdNr.36797-LfNr.7543729001-2016-06-15 14:19
7.
Die nachfolgend aufgezeigten Inhalte werden darin behandelt:
Medieninhaber und Hersteller
Austrian Standards Institute/
Österreichisches Normungsinstitut (ON)
Heinestraße 38, 1020 Wien
Copyright Austrian Standards Institute 2010.
Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder
Datenträger nur mit Zustimmung gestattet!
E-Mail: [email protected]
Internet: www.as-plus.at/nutzungsrechte
ICS
zuständig
53.020.20; 53.020.99
Komitee 027
Krane und Hebezeuge
Verkauf von in- und ausländischen Normen und
Regelwerken durch
Austrian Standards plus GmbH
Heinestraße 38, 1020 Wien
E-Mail: [email protected]
Internet: www.as-plus.at
24-Stunden-Webshop: www.as-plus.at/shop
Tel.: +43 1 213 00-444
Fax: +43 1 213 00-818
EB
55
B
4
59
1B
D
79
F
62
76
3C
1B
26
ÖNORM M 9625:2010
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Inhalt
Vorwort .............................................................................................................................................................. 3 1 Anwendungsbereich ............................................................................................................................ 3 2 Normative Verweisungen..................................................................................................................... 3 3 Auflistung der technischen Anforderungen ...................................................................................... 4 3.1 Allgemeine Anforderungen ................................................................................................................. 4 3.2 Mechanische Anforderungen .............................................................................................................. 5 3.3 Elektrische Anforderungen ................................................................................................................. 5 4 Beschreibung der technischen Ausführung ..................................................................................... 6 4.1 Allgemeines .......................................................................................................................................... 6 4.2 Lastkontrolleinrichtungen ................................................................................................................... 8 4.3 Ein- und Ausschaltvorrichtungen ....................................................................................................... 8 4.4 Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen (Schutzeinrichtungen) ......................... 9 4.5 Sicherheitsabstände und Schutzzonen ............................................................................................. 9 4.6 Standplätze und Aufstiege .................................................................................................................. 9 4.7 Absturz- und Entgleisungsschutz .................................................................................................... 10 4.8 Leitungen und Armaturen.................................................................................................................. 10 Literaturhinweise ............................................................................................................................................ 11 Einige ausgewählte Beispiele und Ausführungen z. B zur Lastkontrolleinrichtung werden auf den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von
Krananlagen“ konkret vorgestellt.
Normen-Download-Beuth-Haus der Technik e. V.-KdNr.36797-LfNr.7543729001-2016-06-15 14:19
8.
Prüflasten bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entsprechend EN
15011 / EN 13001
In der Regel wurde/wird in den entsprechenden Vorschriften (z. B. DIN 15030,
DGUV G 309-001, EN 13001-2, EN 14439) eine Prüfbelastung von 1,25 x P bei
der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme gefordert.
Auf die besonderen Anforderungen in der DIN EN 15011:2014-09 möchten wir
hinweisen. Es wird hierin folgendes gefordert:
„6.3.2.2 Statische Prüfung
Krane mit kraftgetriebenen Hubwerken müssen mit einer Last geprüft werden, die
zwischen 100 mm und 200 mm oberhalb des Bodens positioniert ist und die größere der folgenden Bedingungen darstellt:
• alle angehängten Lastaufnahmemittel einschließlich einer Last, die 125 %
der Nenntragfähigkeit beträgt;
oder
• die Hublast multipliziert mit dem Beiwert Φ2, der in den Konstruktionsberechnungen in der Lastkombination A verwendet wurde.“
2
Die Berechnung von Φ2 muss entsprechend EN 13001-2 erfolgen.
1
27
EB
55
B
Dabei können sich bei Kranen mit hoher Steifigkeit und hohen Hubgeschwindigkeiten Werte für Φ2 von mehr als 1,6 ergeben, die dann mit der Hublast multipliziert die Prüflast ergeben.
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Daraus ergeben sich Probleme bezüglich der Auslegung von Bremsen und der
Kranbahn.
Weitere Hinweise und Ausführungen werden auf den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ gegeben.
9.
Prüfung von Anschlagketten
Auf Grund von zahlreichen Nachfragen haben wir 2 Themenschwerpunkte zum
Gebrauch von Anschlagketten ausgearbeitet:
9.1 zerstörungsfreie Prüfung von Anschlagketten
Entsprechend DGUV R 100-500 (früher BGR 500) Kapitel 2.8 wird für Anschlagketten gefordert, dass
„3.15 Prüfungen
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen
Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.
Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).
Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige bewährte Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.“
...
„3.15.2 Regelmäßige Prüfungen
3.15.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen
in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden. Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahmeeinrichtungen können
Prüfungen in kürzeren Abständen als einem Jahr erforderlich sein. Dies gilt z. B.
bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, bei Korrosion oder Hitzeeinwirkung oder wenn mit erhöhter Störanfälligkeit zu rechnen ist.
3.15.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, in Abständen von längstens drei Jahren einer
besonderen Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden.
28
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Die Prüfung kann z. B. durch ein zerstörungsfreies Prüfverfahren erfolgen.“
DIN 685 Teil 5 enthielt hierzu bereits entsprechende Festlegungen:
!
Auch in der z. Zt. Gültigen Fassung der DIN EN 818-6 wird von einer zerstörungsfreien Prüfung gesprochen:
„Sichtprüfung durch einen Sachkundigen und, falls erforderlich, ergänzt durch andere Maßnahmen, wie z. B. eine zerstörungsfreie Prüfung, um Schäden oder
Verschlechterungen festzustellen, welche die Eignung der Anschlagkette für den
Gebrauch beeinflussen können.“
Eine Prüfung einer Anschlagkette mit dem 1,5 WLL ist ein zerstörungsfreies
Prüfverfahren, weil die Ketten im Verlauf der Fertigung einer Belastung mit Fertigungsprüfkraft unterzogen werden, die wesentlich höher liegt. Die Prüfung mittels
Magnetpulverprüfung wird aber vom zuständigen Fachbereich Holz und Metall
Prüf- und Zertifizierungsstell Oberflächentechnik und Anschlagmittel empfohlen.
9.2 Aktualisierte Liste der Prüfstempel für Ketten
Seit den 1930er Jahren war es in Deutschland lange vorgeschrieben, für die Herstellung von Ketten zum Heben eine Zulassung zu besitzen.
Die Zulassung wurde in Form einer Kombination aus einer Zahl und dem so genannten Prüfstempel vergeben. Heute ist hierfür „DGUV Test, Prüf- und Zertifizierungsstelle Oberflächentechnik und Anschlagmittel, Fachbereich Holz und Metall“
zuständig. Grundlage der Prüfung und Zertifizierung sind die Prüfgrundsätze GS
OA 15-05.
29
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Quelle. DGUV
Auch nach Einführung des EG-Rechtes ist es vorteilhaft, Hebezeugketten, Anschlagketten und Zubehör prüfen und zertifizieren zu lassen, damit sie einen derartigen Prüfstempel tragen können. Von vielen Herstellern wird der Prüfstempel
als Qualitätsnachweis angesehen. Anwender fordern vielfach Ketten mit Prüfstempeln, um Sicherheit über die angegebenen Ketteneigenschaften zu haben.
Je nach Kettenausführung gibt es dabei unterschiedliche Stempel. Bei weitem am
meisten verbreitet ist der H-Stempel. In speziellen Fällen werden die GK-, B- und
D-Stempel vergeben.
Durch die jahrzehntelangen Aktivitäten der Prüfung und Zertifizierung konnte ein
hohes Qualitätsniveau bei Ketten und Kettenzubehörteilen erreicht werden.
Mit Datum 23.August 2016 wurde durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachbereich Holz und Metall eine aktuelle „Liste der Prüfstempelinhaber“ (siehe Anlage
5) herausgegeben.
10. Erstellererklärung
Immer wieder wird die Frage gestellt welche Dokumente mitgeliefert bzw. ausgestellt werden müssen, wenn Umbauten, Änderungen oder Reparaturen an Kranen
ausgeführt werden.
Hierbei muss beachtet werden, dass eine Konformitätserklärung nach Anhang
IIA oder eine Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine nach
Anhang IIB der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nur dann ausgestellt werden
dürfen, wenn die Anforderungen für eine Maschine oder unvollständige Maschine
auch tatsächlich gegeben sind!
Entsprechend der Richtlinie (RL) 2006/42/EG ist eine Maschine wie folgt definiert:
a) Maschine
– eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten
menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung
30
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
zusammengefügt sind;
– eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile
fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen
verbinden;
– eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation
in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
– eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens
g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden,
dass sie als Gesamtheit funktionieren;
– eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen
mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte
menschliche Kraft ist;
Die Definition für die unvollständige Maschine lautet:
g) „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für
sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist
nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;
Nur wenn die in den Definitionen enthalten Bedingungen zutreffen, darf eine entsprechende Erklärung „Konformitätserklärung“ oder „Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine“ ausgestellt werden.
Da aber bei Umbauten, Änderungen oder Reparaturen an Kranen auch entsprechende Bedingungen eingehalten werden müssen, ist es dringend zu empfehlen,
für die dabei ausgeführten Arbeiten eine entsprechende Bestätigung, einen entsprechenden Nachweis auszustellen bzw. vom ausführenden Betrieb zu fordern.
Einen Vorschlag für den Inhalt eines solchen Dokumentes „Erstellererklärung“ ist
als Anlage 6 beigefügt!
11. Überschwenken eines Grundstückes mit einem Turmdrehkran
In Praxis kommt es häufiger vor, dass meist bei kleineren Baustellen die Situation
eintritt, dass Ausleger von Turmdrehkranen über Nachbargrundstücke hinwegschwenken müssen. Da der Luftraum über einem Grundstück nach allgemeiner juristischer Auffassung dem Grundstücksbesitzer gehört, kommt es in solchen Fällen häufig zu Streitigkeiten. Dabei ist zu unterscheiden ob bei diesem Vorgang
Lasten über das Grundstück geschwenkt oder ob nur Teile des Auslegers ohne
31
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Ladung über das Grundstück geschwenkt werden. Das der Kran ohne Ladung
über das Grundstück schwenkt, kann in der Regel nicht untersagt werden! Das
Oberlandesgericht Düsseldorf hat dies auf eine Beschwerde hin am 26. Februar
2007 so entschieden. Das zugehörige Urteil Az. I-9 W 105/06* ist als Anlage 7
diesem Rundschreiben beigefügt.
12. Geräuschmessung entspr. EN 14439
Im Anhang E (E.2.2 Prüfverfahren; E.2.2.1 Allgemeines) der DIN EN 14439:201003 Krane - Sicherheit – Turmdrehkrane wird gefordert, dass für Turmdrehkrane
der A-bewertete Schallleistungspegel nach EN ISO 3744 zu messen ist. In der dazu gehörigen Anmerkung 2 wird auf das Prüfverfahren entsprechend der Richtlinie
2000/14/EG verwiesen.
Die Richtlinie 2000/14/EG wurde durch die Änderungsrichtline 2005/88/EG abgelöst, die in 2 Stufen (Stufe I ab 3. Januar 2002 und Stufe II ab 3. Januar 2006) einen zulässigen Schallleistungspegel bei Turmdrehkranen von 98 + lgP bzw. 96 +
lgP fordert.
32
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
33
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
Es wurde hierzu die Frage gestellt ob danach für aktuell inverkehrgebrachte
Turmdrehkrane weiterhin nur die alten Werte entsprechend der Richtlinie
2000/14/EG nachgewiesen werden müssen. Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Für Turmdrehkrane die nach dem 3. Januar 2006 inverkehrgebracht
worden sind gelten die Werte der Stufe II entsprechend der Richtlinie
2005/88/EG!
13. Neue Broschüre „Sichere Krane in Europa“
In der neuen Broschüre werden notwendige und hilfreiche Informationen gegeben,
die für Hersteller und Betreiber von Kranen wichtig und hilfreich sind. Deren Beachtung ist unbedingte Voraussetzung für einen sicheren und arbeitsschutzgerechten Betrieb von Kranen.
Zusammenhänge der bestehenden umfangreichen Vorschriften (europäisch und
national) werden dargestellt und erläutert.
Für alle, die in der Konstruktion, dem Bau oder den Betrieb von Kranen verantwortlich sind, wird mit dieser Broschüre ein Nachschlagewerk zur richtigen Umsetzung der entsprechenden Vorschriften bereitgestellt.
Dazu gehören u. a.:
Hersteller und Betreiber von Kranen, (Prüf)Sachverständige, befähigte Personen,
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Betriebsräte, sowie Vertreter von Unfallversicherungsträgern, staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsämtern, Bezirksregierungen.
34
Jürgen Koop ■ Hans-Jürgen Kunze
Sichere KRANE in Europa · Teil 1
Konstruktion und Betrieb von
Kranen und Hebezeugen
Jürgen Koop ■ Hans-Jürgen Kunze
44803 Bochum · Auf der Heide 12
Telefon 0234 94349-0 · Telefax 0234 94349-21
[email protected] · www.dcverlag.de
Sichere KRANE in Europa · Teil 1
Rundschreiben „Krane SV 22/2017“
ISBN: 978-3-943488-05-0
Die neue Broschüre ist im DC-Verlag erschienen.
Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken, die uns mit
Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben.
Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden vom ausgewertet und nach
Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten
wir Sie bitten, uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzuteilen.
Anmerkung:
Auf unserer Kranseite können Sie auch zukünftig wichtige Informationen
zum Thema Krane und Hebezeuge finden:
www.krananlagen-info.de.
35
Anlage 1
Veranstaltungen im Bereich Krane 2017
Qualifikation für den Zugang zu elektrischen Betriebsräumen für
Kransachkundige und Kransachverständige
Dieses Seminar dient als Nachweis der Zugangsberechtigung
am 24.01.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-170-7
Schweißen an Fahrzeugkranen
Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung für die Wiederkehrende
Prüfung an Fahrzeugkranen
am 25.01.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-171-7
Ortsfeste Ladekrane
Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung für die Abnahmeprüfung an
LKW-Ladekranen
am 26.01.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-172-7
Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge
am 30. - 31.01.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-173-7
Anlage 1
Erstellung eines Pflichtenheftes für die Bestellung von neuen Kranen
am 01. - 02.02.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-763-7
Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen
und Hebezeugen
am 06. - 08.02.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-764-7
Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an
Kranen und Hebezeugen
am 07. - 08.02.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-784-7
Zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV für die Prüfung von
Kälteanlagen
am 08. - 09.02.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-774-7
Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
Lehrveranstaltung zur Vermittlung notwendiger theoretischer Grundlagen,
deren Kenntnis Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Tätigkeit eines
(Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen ist
am 13. - 17.02.2017 in Garmisch-Partenkirchen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-770-7
Anlage 1
Elektrische Ausrüstung von Kranen
Sicherheitsgerichtete Betrachtungen zu Kransteuerungen unter
Berücksichtigung der EN 60204-32 sowie EN 954-1 und EN ISO 13849-1
am 20. - 21.02.2017 in München
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-766-7
Oberflächenrissprüfung an Kranen
Seminar zur Durchführung von Oberflächenrissprüfungen an Kranen mit
umfassenden Praxisteil
am 06. - 07.03.2017 in Dortmund
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-002-7
Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Drahtseilen und
Lastaufnahmemitteln
am 09. - 10.03.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-994-7
Einführungsseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001 Berechnung von Brücken- und Portalkranen
am 13. - 14.03.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-993-7
Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen
Fortbildung im Sinne des § 5 Abs. 3 ASIG
am 16.03.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-995-7
Anlage 1
Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
Lehrveranstaltung zur Vermittlung notwendiger theoretischer Grundlagen,
deren Kenntnis Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Tätigkeit eines
(Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen ist
am 20. - 24.03.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-997-7
Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge
am 27. - 28.03.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-996-7
Weiterbildung/Erfahrungsaustausch für Zertifizierte Fachkundige Personen
für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge
am 28. - 29.03.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-072-7
Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen
am 03. - 04.04.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-377-7
Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und
Hebezeuge
am 05. - 06.04.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-376-7
Anlage 1
Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln
am 25. - 26.04.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-375-7
Weiterbildung/Erfahrungsaustausch für befähigte Personen
(Kransachkundige) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen
am 03. - 04.05.2017 in St. Goar
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-455-7
Brücken- und Portalkrane
Informationen zur praktischen Umsetzung der EN 15011:2014-09 Krane Brücken- und Portalkrane
am 08. - 09.05.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-447-7
Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen
und Hebezeugen
am 10. - 12.05.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-448-7
Sichere Steuerung an Krananlagen - von der EN 954-1 zur EN ISO 13849
Hinweise zur überarbeiteten Fassung EN ISO 13849-1:2015
am 15. - 16.05.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-446-7
Anlage 1
Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen
Fortbildung im Sinne des § 5 Abs. 3 ASIG
am 18. - 18.05.2017 in Berlin
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-467-7
Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Ladekranen
am 12. - 14.06.2017 in Brühl
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-449-7
Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
Lehrveranstaltung zur Vermittlung notwendiger theoretischer Grundlagen,
deren Kenntnis Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Tätigkeit eines
(Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen ist
am 19. - 23.06.2017 in Lindau (Bodensee)
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-455-7
Fachtagung Fahrzeugkrane
Informationen zur praktischen Umsetzung der DIN EN 13000:2014-11 Krane
- Fahrzeugkrane
am 26. - 27.06.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-450-7
Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer
Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge
am 28. - 29.06.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-451-7
Anlage 1
Fachtagung Lastaufnahmemittel
Hinweise zur Umsetzung der EN 13155 Krane - Sicherheit - Lose
Lastaufnahmemittel in Verbindung mit der EN 13135 Krane - Sicherheit Anforderungen an die Ausrüstungen ist
am 10. - 11.07.17 in Bad Wiessee
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-07-160-7
Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen
und Hebezeugen
am 12.07. - 14.07.2017 in Bad Wiessee
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-07-164-7
Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge
am 14. - 15.08.2017 in Cuxhaven
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-08-055-7
Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen
und Hebezeugen
am 16. - 18.08.2016 in Cuxhaven
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-08-056-7
Bau und Betrieb von Krananlagen - Aktueller Stand und Inhalt der
europäischen und nationalen Vorschriften und Normen
am 26. – 27.09.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-09-276-7
Anlage 1
Zertifizierte Befähigte Person zur Prüfung von handbetriebenen
Hebezeugen
am 09. - 10.10.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-09-501-7
Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an
Kranen und Hebezeugen
am 10. - 11.10.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-500-7
Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen
und Hebezeugen
am 10. - 12.10.2017 in Hamburg
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-487-7
Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen
am 16.10.2017 in München
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-489-7
Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen
am 17.10.2017 in München
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-488-7
Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen
Anlage 1
und Hebezeugen
am 07. - 09.11.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-301-7
Erstellung eines Pflichtenheftes für die Bestellung von neuen Kranen
am 08. - 09.11.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-362-7
Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen
am 13. - 14.11.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-298-7
Oberflächenrissprüfung an Kranen
am 16. - 17.11.2017 in Dortmund
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-309-7
Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
am 20. - 24.11.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-300-7
Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge
am 27. - 28.11.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-299-7
Anlage 1
Sichere Steuerung an Krananlagen - von der EN 954-1 zur EN ISO 13849
am 29. - 30.11.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-297-7
Einsatz von (Groß) Kranen und Hebeeinrichtungen bei Windenergieanlagen
am 04. - 05.12.2017 in Bremerhaven
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-580-7
Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen
am 07.12.2017 in Hamburg
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-566-7
Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln
am 11. - 12.12.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-564-7
Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und
Hebezeuge
am 13. - 14.12.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-563-7
Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Drahtseilen und
Lastaufnahmemitteln
am 14. - 15.12.2017 in Essen
Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop
http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-565-7
Zertifizierungsstelle im
Seite 0 von 4
Version 1.3
Handbuch Management und Qualitätssicherung
Zertifizierungsstelle
im
Handbuchfür
ManagementundQualitätssicherung
AuszugPB003
Essen
10.Januar2017
Erstellt:
QMB
Geprüftundfreigegeben:
LeiterderZertifizierungsstelle
10.01.2017
Zertifizierungsstelle im
Handbuch Management und Qualitätssicherung
Seite 1 von 4
Version 1.3
PB003ZertifizierungvonKranführern
1.
2.
3.
Begründung
NebendergroßenVerantwortungzurVermeidungvonUnfällenbeimKrantransport,gehörenauchderverantwortungsvolleUmgangmitgroßen/teurenWirtschaftsgütern(dieKrane
selbstunddieLasten)zudentäglichenAufgabeneinesKranführers.
DievielfältigenAufgaben,diebeieinemKrantransportauftretenkönnen,müssentäglich
aufsNeuevomKranführereingeschätztundausgeführtwerden.Schäden/Unfällediedurch
einefalscheBenutzungentstehenkönnen,könnenzuhohenAusfallkostenoderauchPersonenschädenführen.
EinefachlichfundierteAusbildungbildethierzueinesichereundwichtigeGrundlagefürsolcheverantwortungsvollenTätigkeiten.DiestrifftumsomehrindenFällenzu,beidenen
KranevonverschiedenenPersonenbenutztwerdensollen.
DurchdieseAusbildungerhöhtsichdieArbeitssicherheitindenUnternehmenundkannentscheidendbeiHaftung-undVersicherungsfragensein.
WirmöchtenhiermitdieArbeitgeberinIhrerVerantwortungzurAusbildungderMitarbeiter
anKranengemäßUnfallverhütungsvorschriftundBetriebssicherheitsverordnungentlasten.
JederUnternehmerhaftetfürMitarbeiter,diediesenNachweisnichterbrachthaben.
Rechtsgrundlagen
Anforderungenzum„Kranführerschein“(Befähigungsnachweis)sindim§29DGUVV52(früherBGVD6)und§12Betriebssicherheitsverordnungenthalten.
Begriffsbestimmungen
„DerUnternehmerdarfmitselbständigenFühren(Kranführer)oderInstandhalteneinesKranesnurVersichertebeschäftigen,
1. diedas18.Lebensjahrvollendethaben,
2. diekörperlichundgeistiggeeignetsind,
3. dieimFührenoderInstandhaltendesKranesunterwiesensindundihreBefähigung
hierzuihmnachgewiesenhabenund
4. vondenenzuerwartenist,dasssiedieihnenübertragenenAufgabenzuverlässigerfüllen.“
Zertifizierungsstelle im
Handbuch Management und Qualitätssicherung
4.
5.
6.
7.
Seite 2 von 4
Version 1.3
VoraussetzungenundSchulungsdauer
DieTeilnehmermüssenüberpraktischeErfahrungenimUmgangmitdenentsprechenden
Kranenverfügenunddieseauchnachweisen(z.B.Arbeitszeugnis).Dabeigiltfür:
Turmdrehkrane
2Jahre
Fahrzeugkrane
2Jahre
Lkw-Ladekrane
1Jahr
OrtsfesteKrane
1Jahr
OrtsfesteKranemiterhöhtemRisiko
2Jahre
DieerforderlicheSchulungsdauerbeträgt:
Turmdrehkrane
(Untendreher)
3Tage
(Obendreher) 4Tage
Fahrzeugkrane
(Teleskopausleger) 3Tage
(Gittermastausleger) 4Tage
Lkw-Ladekrane
2Tage
OrtsfesteKrane
2Tage
OrtsfesteKranemiterhöhtemRisiko
3Tage
Verfahrensschritte
5.1Beantragung
FüreineZertifizierungzumKranführeristkeinegesonderteAntragsstellungandieZertifizierungsstelleerforderlich.DieAnmeldungzurentsprechendenSchulungbeimHausderTechnikgiltalssolche.
5.2Begutachtung
FüreineZertifizierungzumKranführeristeineBegutachtung/ÜberprüfungderunterZiffer4
genanntenpraktischenErfahrungenerforderlich.
Prüfung
FüreineZertifizierungzumKranführerwirddievomHDTdurchgeführteschriftlicheund
praktischePrüfungeinschl.ihrerErgebnisseübernommen.
Zertifizierung
NachbestandenerPrüfungundVorliegenvonNachweisenderunterZiffer4genanntenVoraussetzungenwirddieZertifizierungerteilt.SiewirdschriftlichdurchdieZertifizierungsstelleausgesprochen.
Zertifizierungsstelle im
Handbuch Management und Qualitätssicherung
Seite 3 von 4
Version 1.3
8.
9.
10.
11.
12.
Pflichten
MitderMitteilungüberdieZertifizierungfindeteineBelehrungzudenPlichtendes
ZertifikatinhabersnachfolgenderMaßgabestatt:
DiezertifiziertePersonistzurgewissenhaftenundzuverlässigenDurchführungihrerTä-
tigkeitverpflichtet.
DiezertifiziertePersonmussstandhafthandeln;d.h.verantwortungsvollundethischhan-
delnkönnen,selbstwenndiesesHandelnnichtimmerpopuläristundmanchmalsogarzu
UneinigkeitoderKonfrontationführenkann.
DiezertifiziertePersondarfnursolcheAufgabenübernehmen,fürdiesieeineZertifizie-
rungausgesprochenbekommenhat,denensiegewachsenistundbeiderenErledigung
IhreUnparteilichkeitgewahrtbleibt.
DiezertifiziertePersonhatüberTatsachen,dieihrbeiderAusübungihrerTätigkeitzurKennt-
nisgelangen,Verschwiegenheitzubewahren.Esistihruntersagt,solcheTatsachenDritten
unbefugtmitzuteilenodersiezumNachteilandererzuverwerten.
DiezertifiziertePersonistverpflichtet,sichüberkünftigeÄnderungenderentsprechendenVorschriftenundEntwicklungeninderKrantechnikselbständigzuinformieren.
KranführermüsseninregelmäßigenAbständen(mindestenseinmaljährlich)unterwiesen
werden!
Rezertifizierung
EineVerlängerungdesZertifikateserfolgtautomatisch,wenndiezertifiziertePersonden
NachweisderTeilnahmeaneinerfachlichqualifiziertenWeiterbildung/Unterweisungerbrachthat.
WiderrufdesZertifikates
DasZertifikatkannwiderrufenwerden.Widerrufemüssen
schriftlicherfolgen.DaswiderrufeneZertifikatistzurückzufordern.
Gebühren
DieGebührenfürdieZertifizierungsindinderTeilnahmegebührzurentsprechendenSchulungbeimHausderTechnikenthalten.
Änderungsdienst
DerÄnderungsdienstfürdieseProgrammbeschreibungliegtbeimLeiterderZertifizierungsstelle.
Anlage 3
CEN/TC 147 „Krane“: Stand der Normung / Arbeitsprogramm
WG/
WGP
WG 1
Titel
Krane, Terminologie
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
(Stand: Januar 2017)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
keine Aktivitäten
EN 13001 Krane, Konstruktion ― allgemein
EN 13001-1:2004
Allgemeine Prinzipien und
Anforderungen
EN 13001-1:2004/AC:2006
EN 13001-1:2004/AC:2008
EN 13001-1:2004+A1:2009
WG 2
(AC und A1 eingearbeitet)
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13001-1:2004+A1:2009
/AC2009
abgeschlossen
(DIN EN 13001-1:2005-04)
31.12.2005
abgeschlossen
(DIN EN 13001-1:2009-12)
08.09.2009
abgeschlossen
DIN EN 13001-1 Berichtigung 1:
2010-06
EN 13001-1:2015
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13001-2:2004 Lasteinwirkungen
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13001-2:2004/A1:2006
EN 13001-2:2004/AC:2006
abgeschlossen
EN 13001-2:2004+A3:2009
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13001-1:2015-06
abgeschlossen
(DIN EN 13001-2:2005-04)
31.12.2005
abgeschlossen
(DIN EN 13001-2/A1:2006)
(AC,A1,A2 und A3
eingearbeitet)
15.01.2016
08.05.2007
abgeschlossen –
08.09.2009
(DIN EN 13001-2:2010-02)
Autor:''Dipl.-Ing.'Hans-Jürgen'Kunze''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''1'
'
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
'
EN 13001-2:2011
abgeschlossen
EN 13001-2:2011/AC:2012
abgeschlossen
EN 13001-2:2014
CEN/TS 13001-3-1:2004
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken
WG 2
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
CEN/TS 13001-3-2:2004
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben
CEN/TS 13001-3-2:2008
(AC und A1 eingearbeitet)
15.01.2016
abgeschlossen
(DIN CEN/TS 13001-3-1:2005-03)
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN CEN/TS13001-3-1/
Berichtigung) 2006-11
EN 13001-3-1:2012
prEN 13001-3-1/A2:2016
18.11.2011
(Techn. Spezifikation- Vornorm)
CEN/TS 13001-3-1 :2004/
AC/2006
EN 13001-3-1:2012+A1:2013
abgeschlossen
(DIN EN 13001-2:2011-07)
abgeschlossen
(DIN EN 13001-2:2012-06)
abgeschlossen
(DIN EN 13001-2:2014-12)
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(Abstimmung
bis 30.06.2016)
abgeschlossen
(DIN EN 13001-3-1:2012-09)
abgeschlossen
(DIN EN 13001-3-1:2013-12)
05.06.2012
28.11.2013
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN CEN/TS 13001-3-2:2005-03)
(Technische SpezifikationVornorm)
abgeschlossen
(DIN CEN/TS 13001-3-2:2009-05)
2'
'
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
'
CEN/TS 13001-3-2:2008
EN 13001-3-2:2014
Berichtigtes Dokument
(DIN CEN/TS 13001-3-2:2013-01)
abgeschlossen
(DIN EN 13001-3-2:2014-12)
(DIN EN 13001-3-2:2015-10)
abgeschlossen
WG 2 EN 13001-3-2:2014/prA1:2015
EN 13001-3-3:2014
Grenzzustände und
Sicherheitsnachweis von
Laufrad/Schiene-Kontakten
abgeschlossen
prEN 13001-3-4:2016 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen-Lager
abgeschlossen
(Abstimmung
bis 30.06.2016
Entwurf DIN
2016-05)
EN 13001-3-5:2016
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten Haken
abgeschlossen
abgeschlossen
prEN 13001-3-6:2016
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von MaschinenbauteilenHydraulikzylinder
abgeschlossen
(Abstimmung
bis 30.06.2016
Entwurf DIN
2016-05)
abgeschlossen
15.01.2016
abgeschlossen
(DIN EN 13001-3-3:2015-02)
15.01.2016
abgeschlossen
(DIN EN 13001-3-5:2017-02.)
3'
'
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
'
EN 13135 Krane – Ausrüstungen
EN 13135-1:2003 Elektrotechnische Ausrüstungen
abgeschlossen
EN 13135-1:2003/AC 2006
(Corrigendum)
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13135-1:2004-05)
31.12.2005
abgeschlossen
(DIN EN 13135-1:2004/AC:2005)
abgeschlossen
EN 13135-1:2003+A1:2010
WG 3 EN 13135-2:2004 Nicht-elektrotechnische Ausrüstung
EN 13135-2:2004/AC:2005
abgeschlossen
(Corrigendum)
prEN 13135:2015
20.10.2010
abgeschlossen
(DIN EN 13135-2:2005-02)
abgeschlossen
31.12.2005
(DIN EN 13135-2:2004/ Berichtigung1:
2006-11)
EN 13135-2:2004+A1:2010
EN 13135:2013 Krane Sicherheit - Konstruktion Anforderungen an die
Ausrüstungen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13135-1:2011-04)
Zusammenfassung
Teil 1+Teil 2
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13135-2:2011-07)
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13135:2013-05
08.04.2011
28.11.2013
abgeschlossen
abgeschlossen
4'
'
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
abgeschlossen
abgeschlossen
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
'
EN 12077-2:1998 Sicherheit
von Kranen – Gesundheitsund Sicherheitsanforderungen; Teil 2: Begrenzungsund Anzeigeeinrichtungen
EN 12077-2:1998+A1:2008
EN 13557:2003 Krane –
WG 4 Stellteile und Steuerstände
EN 13557:2003/A1:2005
11.06.1999
(DIN EN 12077-2:2000-05)
abgeschlossen
(DIN EN 12077-2:2008-12)
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13557:2003+A2:2008
(A1+A2 eingearbeitet)
EN 13586:2004 Krane –
Zugang
EN 13586:2004/AC:2007
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13586:2004+A1:2008
abgeschlossen
22.08.2008 08.09.2009
31.12.2005
(DIN EN 13557:2004-03)
abgeschlossen
02.08.2006
(DIN EN 13557/A1:2005-04)
abgeschlossen
(DIN EN 13557:2009-07)
abgeschlossen
(DIN EN 13586:2004-07)
abgeschlossen
22.08.2008 08.09.2009
31.12.2005
(DIN EN 13586:2004/AC:2007-04)
abgeschlossen
(DIN EN 13586:2009-05)
22.08.2008
08.09.2009
EN 14502 Krane - Einrichtungen zum Heben von PersonenEN 14502-1: Hängende Personenaufnahmemittel
einschl. AC
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 14502-1:2006-05)
Veröffentlichung im Amtsblatt vom
28.01.06 (C21/10) zurückgezogen:
31.12.2005
5'
'
WG/
WGP
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
EN 14502-1:2010
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 14502-2:2005 Höhenverstellbare Steuerstände
abgeschlossen
abgeschlossen
Titel
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
'
WG 4
abgeschlossen
(DIN EN 14502-1:2010-11)
abgeschlossen
(DIN EN 14502-2:2005-11)
EN 14502-2:2005+A1:2008
abgeschlossen
(DIN EN 14502-2:2009-05)
31.12.2005
22.08.2008 08.09.2009
EN 12644 Krane – Informationen für die Nutzung und Prüfung
EN 12644-1:2001 Betriebsanleitungen
abgeschlossen
abgeschlossen
WG 5
abgeschlossen
(DIN EN 12644-1:2009-06)
EN 12644-1:2001+A1:2008
EN 12644-2:2000 Kennzeichnung
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 12644-2:2000-08)
27.11.2001
28.01.2009
08.09.2009
20.05.2000
abgeschlossen
EN 12644-2:2000+A1:2008
WG
11
abgeschlossen
(DIN EN 12644-1:2001-06)
(DIN EN 12644-2:2009-06)
EN 13000:2004 Krane –
Fahrzeugkrane
abgeschlossen
EN 13000:2010
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13000:2004-09)
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13000:2010-05)
28.01.2009 08.09.2009
08.05.2007'
(Warnvermerk) 1)
26.05.2010
6'
'
WG/
WGP
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Titel
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
'
abgeschlossen
(DIN EN 13000 Berichtigung 1:2011-01)
EN 13000:2010/AC:2010
WG
11
EN 13000:2010+A1:2014
(Mai 2014)
EN 14439:2006 Krane –
Turmdrehkrane
WG
12
EN 14439:2006+A2:2009
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
'
abgeschlossen
prEN 17076 Anti-KollissionsEinrichtung
WG
14
---------------------'
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 14985:2007-08)
EN 14985:2012 Krane –
Ausleger-Drehkrane
abgeschlossen'
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 14985:2012-05)
abgeschlossen
08.09.2009
Abstimmung bis
25.02.15 (2. Umfrage vorgesehen)
DIN Entwurf
Abstimmung bis
09.02.2017.
EN 14985:2007 Krane –
Ausleger-Drehkrane
EN 15011:2011 Krane –
Brücken- und Portalkrane
08.05.2007
abgeschlossen
'
WG
13
abgeschlossen
(DIN EN 14439:2007-03)
13.02.2015
(DIN EN 14439:2010-03)
(A1+A2 eingearbeitet)
prEN 14439:2014 Revision 2)
abgeschlossen
(DIN EN 13000:2014-11)
abgeschlossen
06.11.2007
23.03.2012
abgeschlossen
(DIN EN 15011:2011-05)
20.07.2011
7'
'
WG/
WGP
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Titel
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
'
EN 15011:2011+A1:2014
WG
14
abgeschlossen
EN 15056:2006 Krane –
Anforderungen an Spreader
zum Umschlag von
abgeschlossen
Containern
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 15056:2006+A1:2009
(DIN EN 15056:2006-12)
11.07.2014
08.05.2007
abgeschlossen
abgeschlossen
'
EN 16851:2017-01 Krane
― Leichtkransysteme ―
abgeschlossen
(DIN EN 15011:2014-09)
abgeschlossen
'
08.09.2009
(DIN EN 15056:2010-02)
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 16851:2017-…)
EN 13852 Krane - Sicherheit – Off-Shore-Krane
WG
15
EN 13852-1:2004 Off-ShoreKrane Teil 1: Off-Shore-Krane für allgemeine Verwendungszwecke
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13852-1:2004/AC:2004
/AC 2007
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13852-1:2013
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13852-1:2004-10)
abgeschlossen
(DIN EN 13852-1:2004/AC:2005-04)
/AC:2007-07
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13852-1:2014-01)
28.11.2013
prEN 13852-1 (Überarbeitung
geplant)
8'
'
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
abgeschlossen
abgeschlossen
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
'
EN 13852-2:2004 Off-ShoreKrane Teil 2:
Schwimmende Krane
WG
15
abgeschlossen
(DIN EN 13852-2:2005-03)
pr EN 13852-3 Off-ShoreKrane Teil 3 – Low capacity
offshore cranes (kleine, einfache,robuste) – geplant
EN 14492 Krane – Kraftgetriebene Winden und Hubwerke
EN 14492-1:2006 Kraftgetriebene Winden
--------------
abgeschlossen
08.05.2007
(DIN EN 14492-1:2007-02)
abgeschlossen
EN 14492-1:2006+A1:2009
WG
17
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 14492-1:2010-06)
18.12.2009
Inhalt ist in DIN EN 14492-1:
EN 14492-1:2006+A1:2009/
AC:2010
2010-06 enthalten
prEN 14492-1:2015-05
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 14492-2:2006 Kraftgetriebene Hubwerke
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 14492-2:2007-04)
08.05.2007
9'
'
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
'
EN 14492-2:2006+A1:2009
abgeschlossen
EN 14492-2:2006+A1:2009/
AC:2010
WG
17
EN 12999:2002/A1:2004
WG
18
EN 12999:2002/A2:2006
abgeschlossen
Abstimmung
bis 28.10.16
abgeschlossen
abgeschlossen
……………
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 12999:2003-07)
14.08.2003
abgeschlossen
31.12.2005
(DIN EN 12999/A1:2004-10)
…………………
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 12999:2011 Krane –
Ladekrane
WG
18
18.12.2009
DIN EN 14492-2: 2010-05
enthalten
prEN 14492-2:2016-02
EN 12999:2002 Krane –
Ladekrane
abgeschlossen
(DIN EN 14492-2:2010-05)
Inhalt ist in
EN 12999:2011+A1:2012
--------------
abgeschlossen
EN 12999:2011+A1:2012/
prA2:2015
abgeschlossen
abgeschlossen
(abgelehnt)
abgeschlossen
08.05.2007
(DIN EN 12999:2002/A2:2007-06)
abgeschlossen
(DIN EN 12999:2011-06)
Berichtigung durch:
(DIN EN 12999:2012-03)
abgeschlossen
(DIN EN 12999:2013-02)
2. Formel Vote bis 01.2017
08.04.2011
24.08.2012
10'
'
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
abgeschlossen
abgeschlossen
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
'
EN 13157:2004 Krane –
Sicherheit –
Handbetriebene Krane
abgeschlossen
(DIN EN 13157:2005-09)
31.12.2005
WG
20
EN 13157:2004/AC:2008
abgeschlossen
( DIN EN 13157:2004/AC:2008)
AC betrifft nur die franz. Fassung
EN 13157:2004+A1:2009
abgeschlossen
(DIN EN 13157:2010-07)
18.12.2009
WG
21
EN 13155:2003 Krane –
Sicherheit – Lose
Lastaufnahmemittel
abgeschlossen
EN 13155:2003/A1:2005
………………
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13155:2003+A2:2009
WG
21
prEN 13155:2014
2)
abgeschlossen
20.04.2004
(DIN EN 13155:2004-01)
abgeschlossen
(DIN EN 13155:2003/A1:2005-03)
31.12.2005
abgeschlossen
(DIN EN 13155:2009-08)
abgeschlossen
abgeschlossen
08.09.2009
(Normentwurf DIN EN 13155:2014-12)
11'
'
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
abgeschlossen
abgeschlossen
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
'
WG
22
EN 14238:2004 Krane –
handgeführte
Manipulatoren
EN 14238:2004+A1:2009
abgeschlossen
(DIN EN 14238:2004-10)
abgeschlossen
(DIN EN 14238:2010-02)
31.12.2005
18.12.2009
1)
EN 13000 Krane&—&Fahrzeugkrane&–&Warnvermerk&
&&&& „Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte 4.2.6.3.1, 4.2.6.3.2 und 4.2.6.3.3 dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer
Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer 4.2.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit
den Anforderungen der Nummern 1.1.2 Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, 4.1.2.1 und 4.1.2.3 des genannten Anhangs auszugehen ist.“
2)
derzeit vom CEN / Zentralsekretariat Brüssel wegen Zeitüberschreitung des Projektes aus dem Arbeitsprogramm CEN/TC 147
genommen.
12'
'
Veröffentlichte Europäische Normen für Krane ▬
Übersicht
(Typ C-Normen – produktspezifische Normen)
Stand: Januar 2017
'
DIN EN 12077-2:2008-12
2)
DIN EN 12644-1:2009-06
DIN EN 12644-2:2009-06
DIN EN 13001-1:2015-06
DIN EN 13001-2:2014-12
DIN EN 13001-3-1:2013-12
DIN EN 13001-3-2:2015-10
DIN EN 13001-3-3:2015-02
prEN 13001-3-4:2012
DIN EN 13001-3-5:2017-02
prEN 13001-3-6:2015
DIN EN 12999:2013-02
Ladekrane
DIN EN 13000:2014-11
Fahrzeugkrane
DIN EN 13155:2009-08
Lose Lastaufnahmemittel
Konstruktion – Allgemeine Prinzipien und
Anforderungen x)
Lasteinwirkungen x)
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis
von Stahltragwerken x)
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis
von Drahtseilen in Seiltrieben x)
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis
von Laufrad/Schienen-Kontakten x)
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis
von Maschinenbauteilen - Lager
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis
von geschmiedeten Haken
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis
von Maschinenbauteilen - Hydraulikzylinder
DIN EN 13852-1:2014-01
DIN EN 13852-2:2005-03
Offshorekrane
Schwimmende Krane
DIN EN 13157:2010-07
Handbetriebene Krane
DIN EN 14238:2010-02
Krane - Handgeführte
x)
Manipulatoren
DIN EN 13135:2013-05
Krane - Anforderung an die Ausrüstung
DIN EN 13557:2009-07
Stellteile und Steuerstände
DIN EN 13586:2009-05
Zugang
x)
x)
DIN EN 14502-1:2010-11 Hängende Personenaufnahmemittel
DIN EN 14502-2:2009-05 Höhenverstellbare Steuerstände
x)
x)
Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungenx)
x)
Betriebsanleitung
x)
Kennzeichnung
x)
x)
x)
x)
x)
x)
x)
x)
DIN EN 14492-1:2010-06
DIN EN 14492-2:2010-05
Kraftgetriebene Winden
x)
Kraftgetriebene Hubwerke
DIN EN 14439:2010-03
Turmdrehkrane
DIN EN 15011:2014-09
Brücken- und Portalkrane
DIN EN 16851:2017-…
Leichtkransysteme
DIN EN 14985:2012-05
Ausleger-Drehkrane x)
DIN EN 15056:2010-02
Krane - Anforderungen an
Spreader zum Umschlag
x)
von Containern
x)
Diese
europäischen Normen (EN) sind zur Richtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht - Konformitätsvermutung
!
x)
13'
Anlage 4.1
Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz
Zulässigkeit der Personensicherung am Kran nach
besonderer Gefährdungsbeurteilung
Krane sind grundsätzlich
nicht für die Personensicherung gegen Absturz vorgesehen. Unter besonderen Voraussetzungen und strikter
Einhaltung der spezifischen
Sicherungsmassnahmen
kann dies dennoch im begründeten Einzelfall in Betracht gezogen werden.
Ausgangslage
 Diese Empfehlung gilt für stationäre Krane (Brückenkrane, Portalkrane, Schwenkarmkrane etc.).
 In der Praxis kann es vorkommen,
dass technische Absturzsicherungsmaßnahmen nicht anwendbar sind und herkömmliche Anschlageinrichtungen (AE) nicht
verwendet werden können.
 Das Anschlagen am Kran mit per-
sönlicher Schutzausrüstung gegen
Absturz (PSAgA) darf nur im begründeten Einzelfall erfolgen, wenn
eine projektspezifische schriftliche
Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen (Dokumentation Seite 3)
ergibt, dass dies die sicherste und
geeignetste Methode darstellt.
D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus
Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist,
eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für
Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.
Voraussetzungen
1. Es werden grundsätzlich nur Krane mit der Betriebsart „Personensicherung“
verwendet.
2. Alle verwendeten Arbeitsmittel müssen geprüft und frei von Mängeln sein.
3. Es muss eine vom Arbeitgeber schriftliche Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsanweisung einschließlich Festlegung der Anschlagpunkte und Rettungskonzept für den konkreten Anwendungsfall vorliegen.
4. Anschlagmöglichkeiten beim Kranhersteller erfragen. Rangfolge der Anschlagmöglichkeiten einhalten: Krantragwerk Kranflasche Kranhaken
5. Personensicherung am Kranhaken ist nur zulässig, wenn am Tragmittel ein
redundantes Anschlagen durch zwei voneinander unabhängige Verbindungsmittel möglich ist.
6. Die Tragfähigkeit am Kranhaken muss in jeder möglichen Position lt. Herstellerangaben mind. 6 kN ≈ (600 kg) betragen.
7. Der Kran muss während der Personensicherung grundsätzlich gegen Bewegungen, auch unbeabsichtigte, gesichert sein (z.B. durch verriegelten Hauptschalter, deaktivierte Fernbedienung mit Schlüsselschalter, betätigte
NOT-Halt-Taste (NOT-Stopp) der Fernsteuerung etc.).
8. Mitführen des Kranes darf ausschließlich mit der Betriebsart „Personensicherung“ erfolgen. Der Kran muss vom Hersteller dafür vorgesehen sein. Der Anschlagpunkt darf sich in dieser Betriebsart nur mit einer reduzierten Geschwindigkeit von max. 0,4 m/s bewegen lassen.
 Zur Bewertung der ausreichenden
Tragfähigkeit des Kranes für die
Lastfälle Auffangen, Pendelsturz
und möglicher Schrägzug, sind die
Herstellerangaben zu berücksichtigen.
Abb. 1
Beispiel begründeter Einzelfall
Reparatur am Kopf einer Hydraulikpresse
Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt
Stand: 26.01.2016
Anlage 4.1
Verboten
D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus
Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist,
eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für
Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.
 Personensicherung und gleichzeitiger Lastentransport / Mitfahren auf der Last
 Befördern / Verheben der am Kran gesicherten
Person vom und zum Arbeitsplatz (Ausnahme:
Rettungsfall)
 Bedienen des Kranes durch die daran gesicherte
Person
Sicherungsmethode
Organisatorische Maßnahmen
Abb. 2
Verboten: Mitfahren auf der Last
 Die Sicherung der Person darf nur mit
einem Höhensicherungsgerät (HSG) gem. EN 360 in Verbindung mit einem Auffanggurt nach EN 361 erfolgen. Das
Verbindungsmittel muss für die zu erwartende Kantenbeanspruchung geeignet sein (s. Gebrauchsanleitung od.
Gerätekennzeichnung).
 Das HSG muss mit zwei getrennten Verbindungsmitteln
gem. EN 354 befestigt werden (Redundanz: z.B. Sicherung am Kranhaken und an der Kranflasche). Hierfür eignen sich z.B.:
o Rundschlinge / Anschlagseil mit Stahleinlage
o Bandschlinge
Abb. 3
 Textile Bestandteile müssen gegen Fette, Öle
Redundante Sicherung
und sonstige aggressive Stoffe geschützt sein.
 Es sind ausschließlich Stahlkarabiner gem.
EN 362 mit „Triple-Lock“-Funktion zu verwenden.
 Beim Anschlagen am Kranhaken muss der Kranhaken mit einer Hakensicherung ausgestattet sein. Bandschlinge mit Ankerstich befestigen.
 Der Kran ist so zu positionieren, dass sich das HSG mindestens 5 m und möglichst lotrecht über der zu sichernden Person befindet. Die maximal zulässige
Auslenkung des HSG darf nicht überschritten werden und der erforderliche
Freiraum unterhalb der zu sichernden Person ist einzuhalten.
 Der Kranführer und die zu sichernde Person müssen geeignet, befähigt, unterwiesen / instruiert und eingewiesen sein. Darüber hinaus muss die zu sichernde Person im Umgang mit PSAgA geübt sein.
 Ein Aufsichtsführender, der Kranführer und die gemäß Rettungskonzept
erforderliche Anzahl an Rettern müssen am Einsatzort anwesend sein.
 Der Aufsichtsführende hat die sichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen. Er darf die Arbeiten nicht selbst durchführen.
 Beim Mitführen des Krans muss Sprechkontakt (z.B. Sprechfunk) zwischen
Kranführer und gesicherter Person gewährleistet sein.
 Nachbarkrane auf der gleichen Fahrbahn dürfen keine Gefährdungen verursachen oder sie sind zu deaktivieren. Kranführer sind zu unterrichten.
 …
Weitere zu berücksichtigende Risiken




Windeinwirkung und Umgebungseinflüsse
Quetsch- und Scherstellen
Gefährdungen durch weitere Krane (z.B. Krane für Materialtransport)
…
Rettungsmaßnahmen
 Rettungskonzept und Rettungskette müssen bei der Vorbereitung des Arbeitseinsatzes festgelegt werden.
 Die unverzügliche Rettung einer verunglückten Person ist mit vor Ort vorhandenen Mitteln und geschulten Personen sicherzustellen.
 Muss eine verunglückte Person mittels Kran verhoben bzw. abgelassen werden, hat eine weitere Person mit Blick- und Sprechkontakt sowohl zum Kranführer als auch zu der zu rettenden Person die Rettungsmaßnahme zu koordinieren.
 …
Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt
Stand: 26.01.2016
Anlage 4.1
Dieses Formular erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist bei Bedarf zu ergänzen!
Formular Arbeitsvorbereitung
Personensicherung am stillgesetzten Kran ist zulässig, wenn alle folgenden Kontrollpunkte
mit Ja  beantwortet werden können:
D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus
Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist,
eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für
Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.
 Die Wartungsintervalle und wiederkehrenden Prüfungen des Krans sind eingehalten.
Der Kran besitzt keine augenscheinlichen Mängel.
Voraussetzung
 Die länderspezifischen gesetzlichen Vorschriften sind eingehalten.
Anschlageinrichtung
Die schriftliche Gefährdungsermittlung zeigt:
 Es gibt keine technische Schutzmaßnahme mit mind. gleichwertiger Schutzwirkung.
 Herkömmliche Anschlageinrichtungen können nicht verwendet werden.
 Die Personensicherung am stillgesetzten Kran ist die sicherste und geeignetste Methode, um diese Arbeit auszuführen.
 Es erfolgt kein Lastentransport bei gleichzeitiger Personensicherung. Auf der Last wird
nicht mitgefahren.
 Der Kranhaken ist mit einer Hakensicherung ausgestattet.
 Die Personensicherung erfolgt ausschließlich mittels redundant befestigtem HSG.
Personal – Auswahl, Unterweisung
 Der Kranführer ist zum Führen des Krans geeignet und befähigt.
 Der Kranführer, die zu sichernde Person und die erforderliche Anzahl an ausgebildeten / geschulten Rettern sind am Einsatzort und sind nachweislich gesondert unterwiesen.
 Tätigkeiten werden vom Aufsichtsführenden überwacht.
 Projektspezifische Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfestlegung liegen vor
Rettung
 Rettungskonzept sind bei der Vorbereitung der Sicherung festgelegt worden.
 Die unverzügliche Rettung einer in PSAgA aufgefangenen Person ist mit vor Ort vorhandenen Mitteln sichergestellt.
 Eine wirksame Kommunikation zwischen den an der Rettung beteiligten Personen wird
gewährleistet.
Gefährdungsbeurteilung projektspezifisch
GS = Gefährdungssituation
GE = Gefährdungsereignis
PSA gegen Absturz, Rettungsausrüstung und Werkzeug
GS:
 Der Einsatz von PSAgA und der Rettungsausrüstung erfolgt nach geltenden Standards. Wiederkehrende Prüfungen sind eingehalten. Augenscheinliche Mängel sind
nicht vorhanden.
 Der erforderliche Freiraum unterhalb der zu sichernden Person ist vorhanden.
 Sämtliche für die Arbeiten notwendigen Gegenstände (Werkzeuge, Baumaterialien,
etc.) sind gegen Herabfallen gesichert.
GE:
Maßnahme
Begründung
Bsp.: Reparatur-/ Montagearbeiten an schwer zugängl. Maschinen, An-/ Abschlagen von Lasten
Kran
 Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt in jeder möglichen Position lt. Herstellerangaben mind. 6 kN (≈ 600 kg).
 Der Kran ist grundsätzlich gegen jegliche Bewegungen, auch unbeabsichtigte, gesichert (Fernbedienung deaktiviert - Kransteuerung ist noch aktiv).
 Mitführen des Kranes erfolgt ausschließlich in der vom Hersteller vorgesehenen Betriebsart „Personensicherung“. Die reduzierte Geschwindigkeit von max. 0,4 m/s am
Anschlagpunkt wird eingehalten. Sprechkontakt zwischen Kranführer und gesicherter
Person ist gegeben.
 Nachbarkrane verursachen keine Gefährdung oder sind deaktiviert.
Bestätigung:
Firma: (Blockschrift)
Verantwortliche Person: (Blockschrift)
Datum:
Unterschrift:
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Stand: 26.01.2016
Anlage 4.2
Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz
Zulässigkeit der Personensicherung am Kran nach
besonderer Gefährdungsbeurteilung
Krane sind grundsätzlich
nicht für die Personensicherung gegen Absturz vorgesehen. Unter besonderen Voraussetzungen und strikter
Einhaltung der spezifischen
Sicherungsmassnahmen
kann dies dennoch im begründeten Einzelfall in Betracht gezogen werden.
Ausgangslage
 Diese Empfehlung gilt für ortsveränderliche Krane (Fahrzeugkrane,
Ladekrane etc.). Turmdrehkrane
und Seilbagger dürfen nicht als
Anschlagpunkt für Arbeiten mit
persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) im Sinne
dieser Empfehlung benutzt werden.
 In der Praxis kann es vorkommen,
dass technische Absturzsicherungsmaßnahmen nicht anwendbar sind und herkömmliche Anschlageinrichtungen (AE) nicht
verwendet werden können.
 Das Anschlagen am Kran (PSAgA)
darf nur im begründeten Einzelfall
erfolgen, wenn eine projektspezifische schriftliche Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der
Rahmenbedingungen (Dokumentation Seite 3) ergibt, dass dies die
sicherste und geeignetste Methode
darstellt.
Abb. 1
Beispiel begründeter Einzelfall
Containerstapelung
 Zur Bewertung der ausreichenden
Tragfähigkeit des Kranes für die
Lastfälle Auffangen, Pendelsturz
und möglicher Schrägzug, sind die
Herstellerangaben zu berücksichtigen.
D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus
Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist,
eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für
Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.
Voraussetzungen
1. Es werden grundsätzlich nur Krane mit der Betriebsart „Personensicherung“ verwendet.
2. Alle verwendeten Arbeitsmittel müssen geprüft und frei von Mängeln sein.
3. Es muss eine vom Arbeitgeber schriftliche Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsanweisung einschließlich Festlegung der Anschlagpunkte und Rettungskonzept
für den konkreten Anwendungsfall vorliegen.
4. Anschlagmöglichkeiten beim Kranhersteller erfragen. Rangfolge der Anschlagmöglichkeiten einhalten: Krantragwerk Kranflasche Kranhaken
5. Personensicherung am Kranhaken ist nur zulässig, wenn am Tragmittel ein redundantes Anschlagen durch zwei voneinander getrennte Verbindungsmittel
möglich ist.
6. Die Tragfähigkeit am Kranhaken muss in jeder möglichen Position lt. Herstellerangaben mind. 6 kN (≈ 600 kg) betragen. Darüber hinaus müssen Ladekrane
mind. ein Lastmoment von 10 mt aufweisen. Das zul. Gesamtgewicht des Trägerfahrzeuges muss mind. 7,5 t betragen. Der Kran muss über eine Standsicherheitsüberwachung gemäß EN 12999 verfügen.
7. Der Kran muss während der Personensicherung grundsätzlich gegen Bewegungen, auch unbeabsichtigte, gesichert sein (z.B. durch aktivieren der Drehkranzsperre, deaktivierte Fernbedienung mit Schlüsselschalter, betätigte NOT-HaltTaste (Stopp) der Fernsteuerung etc.).
8. Zusätzlich angebrachte manuelle Auslegerverlängerungen am Ladekran dürfen
zur Personensicherung nicht verwendet werden. Anbauteile sind abzunehmen
(Arbeitskorb, Greifer, etc.).
9. Die Abstützungen des Trägerfahrzeuges bei Kranen ohne automatische Traglastüberwachung müssen zu 100 % ausgefahren sein, um jederzeit die Standsicherheit zu gewährleisten.
10. Mitführen des Kranes ist nur zulässig, wenn der Kran vom Hersteller dafür vorgesehen ist. Der Anschlagpunkt darf sich zum Mitführen nur mit einer reduzierten
Geschwindigkeit bewegen lassen (vergl. EN 280; derzeit max. 0,4 m/s Heben +
Senken bzw. 0,7 m/s Schwenken).
Abb. 2: Personensicherungsmodus (Grafik von Fa. Palfinger)
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Stand: 27.01.2016
Anlage 4.2
Verboten
D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus
Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist,
eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für
Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.
 Personensicherung und gleichzeitiger Lastentransport / Mitfahren auf der Last (s. Abb. 3)
 Befördern / Verheben der am Kran gesicherten Person vom und zum Arbeitsplatz
 Bedienen des Kranes durch die daran gesicherte Person
 Der Kran ist so zu positionieren, dass sich das HSG mindestens 5 m und möglichst lotrecht über der zu sichernden Person befindet. Die maximal zulässige
Auslenkung des HSG darf nicht überschritten werden und der erforderliche
Freiraum unterhalb der zu sichernden Person ist einzuhalten.
Abb. 3
Verboten: Mitfahren
auf der Last
Sicherungsmethode
 Die Sicherung der Person darf nur mit einem Höhensicherungsgerät (HSG)
gem. EN 360 in Verbindung mit einem Auffanggurt nach EN 361 erfolgen. Das
Verbindungsmittel muss für die zu erwartende Kantenbeanspruchung geeignet
sein (s. Gebrauchsanleitung od. Gerätekennzeichnung).
 Das HSG muss mit zwei getrennten Verbindungsmitteln gem. EN 354 befestigt
werden (Redundanz: z.B. Sicherung am Kranhaken und an der Kranflasche).
Hierfür eignen sich z.B.:
o Rundschlinge / Anschlagseil mit Stahleinlage
o Bandschlinge
Organisatorische Maßnahmen
 Der Kranführer und die zu sichernde Person müssen geeignet, befähigt,
unterwiesen / instruiert und eingewiesen sein. Darüber hinaus muss die zu
sichernde Person im Umgang mit PSAgA geübt sein.
 Ein Aufsichtsführender, der Kranführer und die gemäß Rettungskonzept erforderliche Anzahl an Rettern müssen am Einsatzort anwesend sein.
 Der Aufsichtsführende hat die sichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen. Er darf die Arbeiten nicht selbst durchführen.
 Beim Mitführen des Krans muss Sprechkontakt (z.B. Sprechfunk) zwischen
Kranführer und gesicherter Person gewährleistet sein.
 …
Weitere zu berücksichtigende Risiken
Abb. 4
Redundante Sicherung
am Kranhaken
Abb. 5
Redundante Sicherung
am Krantragwerk
 Textile Bestandteile müssen gegen Fette, Öle und sonstige aggressive
Stoffe geschützt sein.
 Es sind ausschließlich Stahlkarabiner gem. EN 362 mit
„Triple-Lock“-Funktion zu verwenden.
 Beim Anschlagen am Kranhaken muss der Kranhaken mit einer Hakensicherung ausgestattet sein. Bandschlinge mit Ankerstich befestigen.




Windeinwirkung und Umgebungseinflüsse
Quetsch- und Scherstellen
Gefährdungen durch weitere Krane (z.B. Krane für Materialtransport)
…
Rettungsmaßnahmen
 Rettungskonzept und Rettungskette müssen bei der Vorbereitung des Arbeitseinsatzes festgelegt werden.
 Die unverzügliche Rettung einer verunglückten Person ist mit vor Ort vorhandenen Mitteln und geschulten Personen sicherzustellen.
 Muss eine verunglückte Person mittels Kran verhoben bzw. abgelassen werden, hat eine weitere Person mit Blick- und Sprechkontakt sowohl zum Kranführer als auch zu der zu rettenden Person die Rettungsmaßnahme zu koordinieren.
 …
Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt
Stand: 27.01.2016
Anlage 4.2
Dieses Formular erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist bei Bedarf zu ergänzen!
Formular Arbeitsvorbereitung
Personensicherung am stillgesetzten Kran ist zulässig, wenn alle folgenden Kontrollpunkte
mit Ja  beantwortet werden können:
Voraussetzung
 Die länderspezifischen gesetzlichen Vorschriften sind eingehalten.
Die schriftliche Gefährdungsermittlung zeigt:
 Es gibt keine technische Schutzmaßnahme mit mind, gleichwertiger Schutzwirkung.
 Herkömmliche Anschlageinrichtungen können nicht verwendet werden.
 Die Personensicherung am stillgesetzten Kran ist die sicherste und geeignetste Methode, um diese Arbeit auszuführen.
 Es erfolgt kein Lastentransport bei gleichzeitiger Personensicherung. Auf der Last wird
nicht mitgefahren.
 Eine wirksame Kommunikation zwischen Kranführer/Bodenpersonal und den in der
Höhe gesicherten Personen ist ständig sichergestellt.
Personal – Auswahl, Unterweisung
 Der Kranführer ist zum Führen des Krans geeignet und befähigt.
 Der Kranführer, die zu sichernde Person und die erforderliche Anzahl an ausgebildeten / geschulten Rettern sind am Einsatzort und sind nachweislich gesondert unterwiesen.
 Tätigkeiten werden vom Aufsichtsführenden überwacht.
 Zugangs- und Absturzsicherung am stillgesetzten Kran erfolgt gemäß vorliegender
projektspezifischer Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfestlegung.
PSA gegen Absturz, Rettungsausrüstung und Werkzeug
 Der Einsatz von PSAgA und der Rettungsausrüstung erfolgt nach geltenden Standards. Wiederkehrende Prüfungen sind eingehalten. Augenscheinliche Mängel sind
nicht vorhanden.
 Der erforderliche Freiraum unterhalb der zu sichernden Person ist vorhanden.
 Sämtliche für die Arbeiten notwendigen Gegenstände (Werkzeuge, Baumaterialien,
etc.) sind gegen Herabfallen gesichert.
D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus
Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist,
eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für
Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.
 Mitführen des Kranes erfolgt ausschließlich in der vom Hersteller vorgesehenen Betriebsart „Personensicherung“. Die reduzierte Geschwindigkeit am Anschlagpunkt wird
eingehalten (vergl. EN 280; derzeit max. 0,4 m/s Heben + Senken bzw. 0,7 m/s
Schwenken). Sprechkontakt zwischen Kranführer und gesicherter Person ist gegeben.
 Zusätzlich angebrachte manuelle Auslegerverlängerungen werden nicht verwendet.
 Alle Abstützungsverbreiterungen des Ladekran-Trägerfahrzeuges sind komplett ausgefahren.
 Die Wartungsintervalle und wiederkehrenden Prüfungen des Krans sind eingehalten.
Der Kran besitzt keine augenscheinlichen Mängel.
Anschlageinrichtung
 Der Kranhaken ist mit einer Hakensicherung ausgestattet.
 Die Personensicherung erfolgt ausschließlich mittels redundant befestigtem HSG.
Rettung
 Rettungskonzept sind bei der Vorbereitung der Sicherung festgelegt worden.
 Die unverzügliche Rettung einer in PSAgA aufgefangenen Person ist mit vor Ort vorhandenen Mitteln sichergestellt.
 Eine wirksame Kommunikation zwischen den an der Rettung beteiligten Personen
wird gewährleistet.
Gefährdungsbeurteilung projektspezifisch
GS = Gefährdungssituation
GE = Gefährdungsereignis
Maßnahme
GS:
GE:
Begründung
Bsp.: Containeraufbau, Montage von - schwer zug. PV-Anlagen / - Fertigteilen / - Krangewichten
Kran
 Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt in jeder möglichen Position lt. Herstellerangaben mind. 6 kN (≈ 600 kg).
 Der Kran ist grundsätzlich gegen jegliche Bewegungen, auch unbeabsichtigte, gesichert (Fernbedienung deaktiviert - Kransteuerung / Überlastsicherung ist noch aktiv).
Bestätigung:
Firma:
Datum:
(Blockschrift)
Verantwortliche Person: (Blockschrift)
Unterschrift:
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Stand: 27.01.2016
Anlage 4.3
Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen
und Arbeitskörben
Verlassen des Geräts in angehobenem Zustand
z.B. Hubarbeitsbühnen, Krankörbe,
Multifunktionsgeräte etc.
Aus- und Übersteigen auf
angrenzende Bauteile ist
grundsätzlich nicht erlaubt.
Die Arbeitsbühne oder der
Arbeitskorb dient als Arbeitsplatz und ist keine Aufstiegshilfe, kein Aufzug und
kein Kran!
Ausgangslage:
 Die Benutzung von PSA gegen
Absturz als Rückhaltesystem für
das Arbeiten im Korb ist Stand der
Technik.
 Betriebsanleitungen der Hersteller
sehen ein Verlassen des Arbeitskorbes nur in Grundstellung des
Geräts zum Ein- und Aussteigen
am Boden vor.
Ausnahme
 Das Verlassen des Geräts in erhöhter Position unter Berücksichtigung der zusätzlichen Risiken
darf nur dann erfolgen, wenn eine
spezielle schriftliche Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass dies
die sicherste und geeignetste Methode zur Erreichung des Arbeitsplatzes ist.
 Ist ein Auf-, Über- und Aussteigen
aufgrund von Montagevorgängen,
baulichen Konstruktionen etc. unabdingbar und die Gefahr anderweitig höher, kann dies in Ausnahmesituationen unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig sein.
D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus
Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist,
eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für
Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.
Voraussetzung für Aus- und Einstieg
 Durch die Aus- und Einstiegsmethode dürfen keine zusätzliche dynamische
Kräfte entstehen. (Beispiel: durch Springen etc. beim Aus- und Einsteigen
kann eine Teleskopbühne umkippen  Peitschen / Wippeffekt).
 Beauftragte Personen müssen für diese Situation anhand einer gesonderten
Betriebsanweisung unterwiesen und geschult sein:
o Gerätebenutzung nach Herstellerangaben und geltenden Standards
o Einsatz von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen
nach gängigen / geltenden Standards
o Unterweisung zur Aus- und Einstiegsmethode gemäss projektspezifischer
Arbeitsanweisung.
 Das Gerät muss ausschliesslich für diese Arbeiten zur Verfügung stehen und
darf im Moment des Aus- und Einstiegs nicht bewegt werden.
 unbeabsichtigtes Betätigen der Steuerung ausschliessen (z.B. NotAus)!
 Eine zweite Person bleibt ständig im Korb und überwacht die ausgestiegene
Person. Sie lädt die ausgestiegene Person an identischer Geräteposition wie
beim Ausstieg wieder ein! (Lastmoment beachten!)
 Rettungsgerätschaften werden im
Arbeitskorb mitgeführt um eine
Rettung durch eigene Mittel sicherstellen zu können.
 Sicherstellung einer wirksamen
Kommunikation zwischen Bodenpersonal und den in der Höhe arbeitenden Personen.
 Beim Aus- und Einstieg: Sicherung
durch PSA gegen Absturz z.B. unter Verwendung eines zweisträngigen Verbindungsmittels mit Falldämpfer und Systemlänge von
max. 1.80m an einem ausreichend
tragfähigen Anschlagpunkt
(> 6 kN) am Bauwerk / Konstruktion (nicht am Korb!).
 Der Bereich um die Hubarbeitsbühne 2: Alternative zu Bild 1: Zugang mittels Hubarbeitsbühne
muss frei von Fahrzeugverkehr sein.
1: Eine sichere Alternative zu einer 85m Kletterpartie zum
Fachwerkknotenpunkt des Bogentragwerks ist der
Ein- und Ausstieg aus einem Kran-Arbeitskorb oder einer Hubarbeitsbühne ( länderspezifische Regelungen beachten!)
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Stand: Juni 2012
Anlage 4.3
Zusätzliche Punkte in der Gefährdungsermittlung:
(Betrachtung zusätzlicher Risiken aus dem Überstiegsvorgang)
 Verletzungsrisiko beim Auffangvorgang durch den Einsatz der PSA gegen
Absturz beim Ein- / Aussteigen und der Arbeit ausserhalb des Korbes.
(Absturz-, Sturzraum- und Rettungsszenarien).
 Absturzrisiko durch geöffnete Arbeitskorb-Türen / Zugänge.
 Klemmstellen, Abgleiten, Erschrecken infolge plötzlicher Bewegungen des
Geräts (z.B. infolge Entlastung des Teleskopauslegers beim Aussteigen).
 Herabfallen von Material und Werkzeug.
Auswahl eines geeigneten Geräts
 Zur Sicherung im Korb muss das Gerät über vom Hersteller definierte Anschlageinrichtungen für PSA gegen Absturz verfügen.
 Höhe und Reichweite nur maximal zu 75% ausnutzen!
 Das Gerät muss über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen.
 Erforderliche Nutzlast, mind. zwei Personen, Werkzeuge und Ausrüstung.
 Arbeitsbühnen mit Schiebe- oder Drehtüren verwenden.
 Hubarbeitsbühnen möglichst mit schwenkbarer Arbeitsbühne verwenden, da
sich diese für einen erleichterten Zugang zur Ausstiegsseite ausrichten lassen.
D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus
Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist,
eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für
Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.
Aus- und Einstiegsvorgang:
1. Aussteigende Person sichert sich an höher gelegener Anschlageinrichtung
ausserhalb des Arbeitskorbs (z.B. Tragstruktur / EN795 Anschlagpunkt)
2. Löst sich im Arbeitskorb vom Anschlagpunkt
3. Person steigt aus, erledigt Arbeit,
eine Person bleibt immer im Korb
4. Person steigt an gleicher Stelle zurück in Arbeitskorb
5. Sichert sich im Arbeitskorb am dafür vorgesehenen Anschlagpunkt
6. Löst Sicherung von Anschlageinrichtung ausserhalb des Arbeitskorbs
Ein Fangstoss auf den Arbeitskorb muss
ausgeschlossen werden, weil dadurch
das Gerät unter Umständen
zum Umsturz gebracht werden
kann.
Relevante Normen und Regeln
Weitere Randbedingungen:
 EN 363
 EN 280
 BGI 720
 BGG 966
 BS 8460
 Zwischen der Arbeitsbühne und dem angrenzenden Baukörper sollte stets ein vertikaler Abstand von mindestens 12 cm bestehen. (Quetschgefahr bei der GeräteEntlastung infolge Ausstieg aus dem Korb)
Der Arbeitskorb muss beim Ausstiegsvorgang fixiert sein, so dass ein wegpendeln
verhindert wird.
 Festlegung eines geeigneten Anschlagpunktes auf dem Baukörper (Gebäude, Träger,
Konstruktion etc.) durch den Vorgesetzten.
Persönliche Absturzschutzsysteme
Fahrbare Hubarbeitsbühnen
Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen
Ausbildung und Beauftragung der Bediener
Safe use of MEWPs, Annex B
4 Multifunktionsgerät mit schwenkbarem Arbeitskorb und
geeigneten Zustiegstüren.
3 Teamarbeit bei komplexer Stahlbaumontage
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Stand: Juni 2012
Anlage 4.3
Formular Arbeitsvorbereitung Aus- & Überstieg:
Aus- und Übersteigen erfolgt nur, weil folgende Kontrollpunkte mit einem klaren Ja bestätigt
werden können.
Voraussetzung:
 Die schriftliche Gefährdungsermittlung zeigt:
Das Aus- / Übersteigen ist die sicherste Methode um diese Arbeit auszuführen.
 Die länderspezifischen Anforderungen werden eingehalten.
 Nachfragen bei der zuständigen Behörde
D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus
Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist,
eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für
Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.
Dieses Formular erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist bei Bedarf mit
Folgeseiten zu ergänzen
Begründung Ausnahmefall
(Projekt, Alternativmethoden, Expositionszeit etc.)
Instruktion des Personals
 Die betroffenen Personen sind für diese Situation nachweislich instruiert
Die Aus- und Einstiegsmethode erfolgt gemäss projektspezifischer Arbeitsanweisung
(muss am Arbeitsplatz vorgelegt werden können).
 Die betroffenen Personen sind im Umgang mit dem Gerät nach Herstellerangaben und
geltenden Standards instruiert (inkl. Definition Anschlagpunkte).
PSA gegen Absturz und Werkzeug
 Der Einsatz von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen erfolgt nach geltenden Standards (Ausbildungsdauer mind. 1 Tag).
 Die Systemlänge des Verbindungsmittels beträgt max. 1.80m. (inkl. Karabiner etc.)
 Tragfähige Anschlagpunkte auf dem Baukörper sind vom Vorgesetzten festgelegt.
 Mitgenommene Bauteile und Werkzeuge sind gegen Herunterfallen gesichert
Gefährdungsermittlung projektspezifisch:
GS: Gefährdungssituation, GE: G-Ereignis
GS:
GE:
GS:
Geräteauswahl
GE:




GS:
Das Gerät verfügt über vom Hersteller definierte Anschlageinrichtungen für PSAgA
Die Arbeits-Höhe und -Reichweite wird nur zu maximal 75% ausgenutzt.
Die zulässige Nutzlast beträgt mehr als zwei Personen + mitgeführtes Werkzeug etc.
Die Arbeitsbühne verfügt über eine Schiebe- oder Drehtüre (Arbeitskorb nicht).
GE:
GS:
 Die Arbeitsbühne verfügt möglichst über einen schwenkbaren Korb
GE:
Überstieg
GS:







Das Gerät steht ausschliesslich für diese Arbeiten zur Verfügung
Das Gerät wird im Moment des Aus- und Einstiegs nicht bewegt.
Eine zweite Person bleibt im Korb und überwacht die ausgestiegene Person.
Die ausgestiegene Person wird an identischer Geräteposition wieder eingeladen
Beim Aus- und Einstieg entstehen keine zusätzlichen dynamische Kräfte
Es wird stets 12cm vertikaler und horizontaler Sicherheitsabstand respektiert.
Der Arbeitskorb wird von der zweiten Person immer bestmöglich stabilisiert.
Massnahme
GE:
Weitere Bemerkungen:
Rettung
Bestätigung:
 Rettungsgerätschaften werden im Arbeitskorb ständig mitgeführt.
 Eine wirksame Kommunikation zwischen Bodenpersonal und den in der Höhe arbeitenden Personen ist ständig sichergestellt
Datum:
Firma:
(Blockschrift)
Verantwortliche Person:
(Blockschrift)
Unterschrift:
Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt
Stand: Juni 2012
Anlage 5
Liste der Prüfstempelinhaber
List of stamp bearers
,-
,-
,-
-Stempel
Stand: 23. Aug. 16
Date: 23. Aug. 16
Zertifizierte Produkte *1)
Certified products *1)
1 Mannheimer Ketten- u. Maschinenfabrik Weidner & Lahr GmbH
Rhenaniastraße 72 - 74
68199 Mannheim
C
Tel: 0621/851190
Fax
44
C
Tel: 0039 341 / 605235
Fax 605352
77
C/FC
Tel: 07361/504 1270
Fax 504-1460
1
1
48 1
C/FC
Tel: 02304/7570
Fax 757177
3
3
22 3
C/FC
Tel: 02371/947 0
Fax 947241
4
4
40
C/FC
Tel: 07361/595-0
Fax 33002
8
8
43
C
Tel: 0033 387 / 794900
Fax 573436
11
C/FC
Tel: 0043 3862 / 2213375
Fax 22133-700
16 16 64 16
C
Tel: 02935/80912
Fax 80913
20 20 49
C/FC
Tel: 001 716 / 6963213
Fax 6950122
22
C
Tel: 0081 552 / 75 7577
Fax 75 7873
23 23
C
Tel: 02374/9794 0
Fax 9794 31
25 25 60
C
Tel: 0203/99368 0
Fax 99368-18
28 28 36
C/FC
Tel: 0046 490 / 89000
Fax 89350
32
C/FC
Tel: 0046 220 / 38400
Fax 38499
32 32 71
2 Maggi Catene S.p.a.
Via Milano 2/4
22057 Olginate (Como)
3 RUD Ketten Rieger & Dietz GmbH u. Co. KG
Friedensinsel
73432 Aalen
4 JDT
Letmather Str. 26 - 45
58239 Schwerte
5 Thiele GmbH & Co. KG Kettenwerke
Werkstr. 3
58640 Iserlohn
6 Eisen und Drahtwerk Erlau AG
Erlau 16
73431 Aalen / Württ.
7 S.A.S.Crosby - Zimmermann Zone Inustrielle - B.P. 17
18, Rue du Général de Rascas
57220 Boulay
8 Pewag Austria GmbH
Mariazellerstr. 143
8605 Kapfenberg
9 Hönnetaler Kettenfabrik Schulte & Co.
Bundesstr. 30
59846 Sundern - Hövel
10 Columbus Mc Kinnon Corp. International Division
140 John James Audobon Parkway
14228-1197 Amherst. New York
11 Kito Corporation 2000, Tsuijarai
Showa-Cho
409-38 Nakakoma-Gun, Yamanashi
12 Röttgers Ketten GmbH & Co. KG
Untergrüner Str. 72 - 76
58644 Iserlohn
13 Duisburger Kettenfabrik u. Hammerwerk H.D´Hone GmbH & Co.
Wildstr.20
47057 Duisburg
14 Gunnebo Industrier AB
59093 Gunnebo
15 Gunnebo Industrier AB
Box 44
73060 Ramnäs
1*) C: Chains, FC: Components
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Anlage 5
Stand: 23. Aug. 16
Date: 23. Aug. 16
Zertifizierte Produkte *1)
Certified products *1)
16 Ketten Wälder GmbH
Gewerbegebiet 5
83093 Bad Endorf
C/FC
Tel: 08053/20290
Fax 202930
33 33 66
C/FC
Tel: 02303/8806 0
Fax 8806-86
34 34 57
C
Tel: 0081 729 / 612000
Fax 612187
35
C
Tel: 0081 53 / 425-4118
Fax 425-5122
36
C/FC
Tel: 0039 428 / 4171
Fax 417301
37 37 73
C
Tel: 0033 5 / 55680246
Fax 55687575
38
C
Tel: 0081 72365 / 1851
Fax 4832
39 39
C
Tel: 0086 571 / 5377620
Fax 5377113
41
C
Tel: 03443/2860
Fax 302181
42 42 78
C/FC
Tel: 00420 645 / 231115
Fax 2317
45
C/FC
Tel: 0027 16 / 4281128
Fax 4281420
46
C
Tel: 00972 212 / 4821700
Fax 4821708
51
C
Tel: 0048 032 / 7350000
Fax 582266
52
C
Tel: 0033 327 / 481200
Fax 489527
53
C
Tel: 001 800 / 533-8056
Fax 365-1149
55
FC
Tel: 00886 /
Fax
86
FC
Tel: 0039 331 / 73571
Fax 219933
88
17 Kettenfabrik Unna GmbH & Co. KG
Max-Planck-Str. 2
59423 Unna
18 Nich Co. Ltd.
No. 7-17 4-Chome Yoshida Higashi-Osak
578-0924 Osaka
19 FEC Chain Corporation
Shizuoka Pref., 435-0026
337 Kanaori-Cho, Hamamatsu City
20 Kito Chain Italia S.r.l.
Via Giuseppe Verdi 11
33018 Tarvisio (Udine)
21 Chaîneries Limousines S.A.
Route de Poitiers
87300 Bellac
22 Elephant Chain Block Co., Ltd.
Iwamuro 2 Chome
180 Osaka-Sayama City, Osaka
23 Zhejiang Guanlin Machinery Inc. Tianzi Lake Industrial Park
Anji No. 7 Wufu Road
Zhejiang China
24 Weißenfelser Draht, Ketten- und Nagel GmbH DRAKENA
Tagewerbener Str. 33
06667 Weißenfels / Saale
25 Retézárna a.s.
Polska 48
79081 Ceská Ves
26 Scaw south Africa (Pty) Ltd. Chain Products
161 a Ring Road
1939 Duncanville, Vereeniging
27 Atli Zincir, igne ve makina sanayii a.s.
Davutpasa Cad. No:36
34020 Topkapi Istanbul
28 Fasing S.A. Fabryki Sprzetu i Narzedzi Górniczych Grupa Kapital
ul. Modelarska 11
40-142 Katowice
29 Carlier Chaines S.A.
37-41 Rue Salengro B.P. 145
59733 Saint-Amand Cedex
30 Peerless Chain Company P.O. Box 5349
1416 East Sanborn Street
55987 Winona, MN
31 Kay Yao Enterprise Co. Ltd. No. 9, Alley 6, Lane 296
Pengyi Rd., Taiping Dist. Taiwan
411 Taichung City
32 E.L.D. Division of FEAT GROUP SPA
Via Portoni, 205
21044 Cavaria con Premezzo (VA)
1*) C: Chains, FC: Components
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Anlage 5
Stand: 23. Aug. 16
Date: 23. Aug. 16
Zertifizierte Produkte *1)
Certified products *1)
33 Usang Industrial Co., Ltd.
3F-4, No. 65, Fu hsing S. Rd. Sec 2.,
Taipei Taiwan 106, R.O.C.
FC
Tel: 00886 008862 / 2703
Fax 23257826
89
FC
Tel: 00886 42350 / 8088
Fax 1001
91
FC
Tel: 0039 031 / 426596
Fax 426151
92
FC
Tel: 0033 4 / 73515910
Fax 73515980
94
FC
Tel: 0046 470 / 757520
Fax 757525
95
FC
Tel: 02722/63880
Fax 6388500
96
FC
Tel: 02375/9182 00
Fax 9182-99
97
FC
Tel: 0033 32453 / 9292
Fax 1514
98
34 Yoke Industrial Corp.
#39, 33rd Road, Taichung Ind. Park
407 Taichung
35 Stamperia Carcano Giuseppe spa
Via per Alzate 31
22032 Albese con Cassano
36 Forges de L'Éminée
Route de Chanier
63250 Celles Sur Durolle
37 AB Gemla Mekanik
Box 203
36032 Gemla
38 Kleinsorge GmbH & Co. KG
Askay 12
57439 Attendorn
39 Hubert Waltermann GmbH & Co.
Rötloh 4
58802 Balve-Garbeck
40 Forge France Sysma
Rue des 3 Obus
08700 Nouzonville
41 RUD-Schöttler Umformtechnik & Systemlieferant
Tel: 02331/948902
Südstraße 5
FC
Fax 948989
58135 Hagen
D-Stempel für Produkte Güteklasse 12, D-stamp for products grade 12
99
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Blichmann Tel. +49 511 8118 14404, Fax +49 511 8118 24404
In case of questions, please contact Mr. Blichmann, tel. +49 511 8118 14404, fax +49 511 8118 24404
e-mail: [email protected]
1*) C: Chains, FC: Components
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Anhang 6
Erstellererklärung
Hersteller/Umbauer/Instandsetzer
Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers, Umbauers bzw. Instandsetzers
Für die Zusammenstellung der technischen Unterlagen ist bevollmächtigt:
Name und Anschrift der (natürlichen oder juristischen) Person
Hiermit erklären wir, dass (z. B.) die Steuerung
Kransteuerung für einen Brückenkran (Fabr.-Nr. 123); Fabr.-Nr: 123456789
im gelieferten Umfang den grundlegenden Anforderungen der nachfolgend aufgeführten
EG-Richtlinien entspricht.
EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG;
EMV-Richtlinie 2014/30/EU
(einschließlich zugehöriger Änderungsrichtlinien)
Die technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG wurden,
soweit für die gelieferte Baugruppe/das Bauteil zutreffend, erstellt.
Angewendete harmonisierte Normen:
EN 15011, EN 60204-32; EN 13849-1 +2, EN 12644-1, ...
Angewendete sonstige technische Normen und Spezifikationen
DGUV V52, DGUV V54, DGUV V70, ..., DIN 15018, 15019, 15020, ..., FEM …,
ISO…
Der Kran darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die prüfpflichtige (wesentliche)
Änderung durch einen Prüfsachverständigen (ermächtigten Sachverständigen) abgenommen worden ist und keine Bedenken gegen den Weiterbetrieb bestehen!
------------------------------Ort, Datum
------------------------------------------------------------------------Angaben zur Person, sowie Unterschrift dieser Person
Anlage 7
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Anlage 7
Anlage 7