Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Sehr geehrte Damen und Herren, für das Jahr 2017 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Das ausführliche jährliche Rundschreiben "Krane SV 22/2017" können Sie bitte unter nachfolgendem link herunterladen: www.krananlagen-info.de. Mit diesem Rundschreiben möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit im Kranbereich und für die Prüfung von Kranen mitteilen. Brandneu in diesem Jahr bei uns: • Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an Kranen und Hebezeugen • Erstellung eines Pflichten-/Lastenheftes für die Bestellung von neuen Kranen • Weiterbildung (Erfahrungsaustausch) für zertifizierte Fachkundige Personen für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge • Befähigte Person zur Prüfung von Lkw-Ladekranen (mit Praxisteil) • Firmeninterne Ausbildung zum Zertifizierten Kranführer (mit umfassendem Praxisteil) Das gesamte Veranstaltungsangebot für 2017 finden Sie unter nachfolgendem link: http://www.krananlagen-info.de/downloads/veranstaltungen_krane_2017.pdf Prüflisten: Ebenfalls ganz neu erhält jeder Teilnehmer unserer Fachtagungen • • • Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen (Prüfliste Turmdrehkran) Brücken- und Portalkrane (Prüfliste Brücken- und Portalkran) Fahrzeugkrane (Prüfliste Fahrzeugkrane) ausführliche Prüflisten für die Prüfung von Kranen! Herzliche Grüße. Dipl.-Ing. Jürgen Koop und Dipl.-Kffr. Ute Jasper Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Inhaltsverzeichnis Seite 1. Veranstaltungen zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge in 2017 3 2. Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen 6 3. Europäische Normen für Krane – Stand und Entwicklung 8 3.1 Anforderungen an Kollisionsschutzsysteme entsprechend EN 15011 und EN 13135 19 4. Neue Betriebssicherheitsverordnung Stand Januar 2017 20 5. Fälligkeitstermin bei wiederkehrenden Prüfungen 20 6. D-A-CH-S- Papiere 22 6.1 Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz 24 6.2 Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz 24 6.3 Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben 25 7. Ö-Norm M 9625 Krane und Hebezeuge; Nachrüstung 26 8. Prüflasten bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entsprechend EN 15011 / EN 13001 27 Prüfung von Anschlagketten 28 9. 9.1 zerstörungsfreie Prüfung von Anschlagketten 28 9.2 Aktualisierte Liste der Prüfstempel für Ketten 29 10. Erstellererklärung 30 11. Überschwenken eines Grundstückes mit einem Turmdrehkran 31 12. Geräuschmessung entspr. EN 14439 32 13. Neue Broschüre „Sichere Krane in Europa“ 34 1 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Anlagen: Anlage 1 Tagungen in 2017 – als Link! Anlage 2 PB 003 Zertifizierung von Kranführern Anlage 3 Aktueller Stand der europäischen Normen für Krane Anlage 4.1 Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz Anlage 4.2 Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz Anlage 4.3 Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben Anlage 5 Liste der Prüfstempelinhaber Anlage 6 Muster für eine Erstellererklärung Anlage 7 Urteil Az. I-9 W 105/06* 2 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ 1. Veranstaltungen zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge in 2017 Ziel der Veranstaltungen ist es, Informationen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit beim Bau und Betrieb von Krananlagen aus der Sicht der Praxis, der Prüfung und der Vorschriftenentwicklung zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu geben sowie den vielfältigen Wünschen nach einem Erfahrungsaustausch der Kransachverständigen, Prüfsachverständigen, Konstrukteuren, Instandhaltern und Verantwortlichen für den Einsatz der Krane nachzukommen. Die ständig steigenden Ansprüche an den Arbeitsschutz erfordern einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch über die sich laufend verändernden Vorschriften und Weiterentwicklungen. Für viele Unternehmen ist hierzu Unterstützung durch fachliche Beratung eine unentbehrliche Hilfe. Das gilt nicht zuletzt für die Auslegung und Anwendung der immer komplexer werdenden Vorschriften. Die Inhalte der Veranstaltungen sind so ausgewählt, dass jeder Teilnehmer die neuesten Informationen zum Stand der Vorschriften und deren Anwendung unter EUBedingungen erfährt. Hierzu kommen Hinweise zur Gleichbehandlung von Problemfällen, die in der täglichen Praxis auftreten können. Die Möglichkeit zu Fragestellungen sowie Diskussionen sind auf diesen Veranstaltungen umfangreich vorhanden. Die Anlage 1 enthält eine Auflistung aller geplanten Veranstaltungen für das Jahr 2017 unter nachfolgendem link: http://www.krananlagen-info.de/downloads/veranstaltungen_krane_2017.pdf Wir würden uns wieder sehr freuen, Sie bei diesen Veranstaltungen begrüßen zu können. Insbesondere möchten wir auf 4 neue Veranstaltungen hinweisen: 1.1 Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an Kranen und Hebezeugen Zum Inhalt: In der anwaltlichen Arbeitspraxis sind Sachverständigengutachten über Kran- und Maschinenschäden nicht nur zur außergerichtlichen Schadensregulierung im Rahmen einer möglicherweise bestehenden Kasko- und MaschinenbruchVersicherung unverzichtbar, sondern Maschinensachverständige werden auch immer mehr in Schadensfällen vor Gericht als unfallanalytische Gutachter herangezogen. Dabei ist zu beobachten, dass es immer wieder unvollständige Gutachten gibt, Gutachten, die schlicht an der Sache vorbeigeschrieben sind oder auch Gutachten, die mit Unterstellungen und Spekulationen arbeiten. All dies führt zu Beanstandungen durch die beteiligten Anwälte, ein oder mehrere Ergänzungsgut3 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ achten und Rückfragen bis hin zu einem Obergutachten. Dies verzögert nicht nur den Prozess und verteuert das Verfahren, sondern kann u.U. auch für den betroffenen Sachverständigen bis hin zum Befangenheitsantrag führen. Das ist nicht nur für die beteiligten Anwälte und das Gericht mühsam, sondern kann auch dem eigenen Ruf als gerichtlich bestellter und vereidigter Sachverständiger schaden. Es gilt nach wie vor der Grundsatz: „Die Zeugen sind die Augen des Gerichts und der Sachverständige sein Gehirn!“ Entsprechend sachlich, objektiv und unvoreingenommen haben solche Gutachten auszusehen und abgesehen davon auch für einen technischen Laien lesbar und logisch gegliedert zu sein. Es werden die grundlegenden Vorschriften die in einem Fachgutachten zu berücksichtigen sind, vorgestellt! 1.2 Erstellung eines Pflichten-/Lastenheftes für die Bestellung von neuen Kranen Zum Inhalt: Der Umfang und die Anzahl der gültigen und zu beachtenden Vorschriften für Krane hat sich seit Inkrafttreten des Europäischen Binnenmarktes erheblich vergrößert. Früher wurden Krane häufig auf der Grundlage von sog. „Werksnormen“ angefragt. Darin wurden spezifische Anforderungen z. B. Tragfähigkeit, Hubhöhe, Umgebungsbedingungen, Verfügbarkeit festgelegt. Kleinere Unternehmen bezogen sich bei einer Bestellung z. B. einfach auf Unfallverhütungsvorschriften, DINNormen. Entsprechend der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) soll der Arbeitgeber bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel mit der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beginnen. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Darum wird es zukünftig immer wichtiger, dass die Betreiber von neuen Krananlagen bereits bei der Angebotserstellung durch den Hersteller alle wichtigen Bedingungen konkret vorgeben. Dies erleichtert auch gleichzeitig die Vergleichbarkeit von Angeboten! 4 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ 1.3 Weiterbildung (Erfahrungsaustausch) für zertifizierte Fachkundige Personen für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge Zum Inhalt: Die Weiterbildungsveranstaltung richtet sich an Personen, die als Fachkundige Personen für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen tätig sind bzw. tätig werden wollen und während der täglichen Arbeit „wenig“ Zeit zum Lesen von Vorschriften und anderen fachlichen Informationen haben. Sie dient als Vertiefung des Grundkurses. Die Teilnehmer sollen anhand der vorgestellten Anwendungsbeispiele und der durchgeführten Übungen in die Lage versetzt werden, eigene Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge zu erstellen; insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit dabei den ’"Stand der Technik" zu berücksichtigen. Des Weiteren erhalten die Teilnehmer wichtige und aktuelle Informationen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge, die als wertvolle Unterstützung bei der täglichen Arbeit dienen sollen. 1.4 Firmeninterne Ausbildung zum Zertifizierten Kranführer (mit umfassendem Praxisteil) Zum Inhalt: Neben der großen Verantwortung zur Vermeidung von Unfällen beim Krantransport, gehören auch der verantwortungsbewusste Umgang mit großen/teuren Wirtschaftsgütern (die Krane selbst und die Lasten) zu den täglichen Aufgaben eines Kranführers. Die vielfältigen Arbeitsaufgaben, die bei einem Krantransport auftreten können, müssen täglich aufs Neue vom Kranführer eingeschätzt und ausgeführt werden. Schäden/Unfälle die durch eine falsche Benutzung entstehen können, können zu hohen Ausfallkosten oder auch Personenschäden führen. Eine fachlich fundierte Ausbildung bildet hierzu eine sichere und wichtige Grundlage für solche verantwortungsvollen Tätigkeiten. Dies trifft um so mehr auch in den Fällen zu, bei denen die Krane von verschiedenen Personen benutzt werden sollen. Durch diese Ausbildung erhöht sich die Arbeitssicherheit in den Unternehmen und kann dies entscheidend bei Haftung- und Versicherungsfragen sein. Wir möchten hiermit die Arbeitgeber in Ihrer Verantwortung zur Ausbildung der Mitarbeiter an Kranen gemäß UVV und Betriebssicherheitsverordnung entlasten. Jeder Unternehmer haftet für Mitarbeiter, die einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht haben. 5 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Des Weiteren sind die Unternehmer selbst verpflichtet, eine entsprechende Eignung nachzuweisen. Der „Kranführerschein“ (Befähigungsnachweis) ist gem. § 29 DGUV V52 (früher BGV D6) und § 12 der neuen Betriebssicherheitsverordnung gesetzlich vorgeschrieben. Dieser Befähigungsnachweis kann nur im Rahmen eines Kranführerlehrgangs erworben werden. Aufgrund der ständig wachsenden Nachfrage bietet das HdT Schulungen für Kranführer als Inhouse-Schulung an. Mit dieser mindestens 2-tägigen Kranführerschulung erhalten die Teilnehmer eine fundierte, professionelle und praxisnahe Ausbildung. Die Teilnehmer erhalten bei bestandener Prüfung (theoretisch und praktisch) einen „Kranführerschein“ bzw. Befähigungsnachweis. Die Teilnehmer müssen über praktische Erfahrungen im Umgang mit den entsprechenden Kranen verfügen! Die konkreten Anforderungen hierzu sind in unserem Prüfgrundsatz PB 003 (siehe Anlage 2) benannt. Zu beachten ist außerdem, dass Kranführer in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden müssen! 2. Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen Die von der DQS anerkannte Zertifizierungsstelle „Zertifizierung von Personen (ZZP)“ im Haus der Technik hat in 2016 53 Personen erfolgreich zum Prüfsachverständigen geprüft und zertifiziert. Nach den Bestimmungen im Anhang 3 der ab dem 01.06.2015 geltenden neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist für Prüfsachverständige für die Durchführung der dort genannten Prüfungen von Kranen derzeit eine Ermächtigung oder Zertifizierung nicht vorgeschrieben. Dies bedeutet für alle nach der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V52 – früher BGV D6) ermächtigten Sachverständigen eine in der nächsten Zeit möglicherweise auftretende Wettbewerbssituation, in der Personen ohne Nachweise (Ermächtigung/Zertifizierung) versuchen werden, als „Prüfsachverständige“ aufzutreten. 6 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Verpflichtung der BetrSichV im § 3 Abs. 6 zu beachten. Dort ist festgelegt, dass der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen hat, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Der Nachweis der Befähigung gegenüber dem Arbeitgeber wird dabei für die Prüfung von Kranen durch Prüfsachverständige durch Vorlage der entsprechenden Ermächtigung/Zertifizierung erbracht. Anders lassen sich durch den Arbeitgeber die erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die in Anhang 3 Punkt „2. Prüfsachverständige“ der BetrSichV genannten Bedingungen, nicht überprüfen. Bei Gesprächen mit den Betrieben oder auf diesbezügliche Anfragen sollte auch Ihrerseits auf diese Bestimmungen und Voraussetzungen hingewiesen werden. Um das in der Vergangenheit bewährte Verfahren der ermächtigten Sachverständigen aufrecht erhalten zu können und deren Position/Anerkennung im Markt weiterhin zu erhalten und zu stärken, sind qualitätssichernde Maßnahmen in Zukunft weiter erforderlich. Das Haus der Technik e.V. führt deshalb seit September 2015 eine von der DQS (zugelassene Prüfstelle der DAkkS) anerkannte Zertifizierungsstelle für die Zertifizierung von Personen, auch für den Zertifizierten Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen. Die bisher nach den „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft“ (DGUV G 309-004 - früher BGG 924) ermächtigten Sachverständigen haben mit Ihrer Ermächtigung nachgewiesen, dass sie auch die Voraussetzungen nach Anhang 3 der BetrSichV erfüllen, wenn Sie die in den Grundsätzen genannten Bedingungen einhalten. Für diese Personen bieten wir eine kostenfreie Ausstellung von Zertifikaten als „Prüfsachverständiger“ nach Betriebssicherheitsverordnung zusätzlich zu Ihrer bestehenden Ermächtigung an. Wir kommen mit diesem Vorhaben auch den zahlreichen Wünschen von Betreibern und Herstellern von Kranen nach, die seit langem an uns herangetragen werden, auch zukünftig die erforderliche Qualität der Prüfungen für einen sicheren Kranbetrieb abzusichern. Sollten ohne bisherige Ermächtigungen neue Zertifizierungen zum Prüfsachverständigen bzw. Erweiterungen des Umfanges bisheriger Ermächtigungen beantragt werden, sind die „Verfahrensgrundsätze für die Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen“ der Zertifizierungsstelle im Haus der Technik einzuhalten. 7 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Gern können Sie uns jederzeit anrufen. Wir freuen uns auf die Fortsetzung unserer guten Zusammenarbeit. Anmerkung: Eine Liste der zertifizierten Prüfsachverständigen durch die ZZP, die regelmäßig aktualisiert wird, können Sie im Internet unter nachfolgender Adresse einsehen: www.hdt-essen.de/hdt/pdfs/zzp/ZZP_Pruefsachverstaendige-PLZ.pdf 3. Europäische Normen für Krane – Stand und Entwicklung Die aktuelle Veröffentlichung von harmonisierten europäischen Normen enthält das Amtsblatt der EU vom 9.9.2016 C 332/1. Es enthält alle zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlichten Normen. 8 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Die Normen sind unterteilt in A, B und C-Normen sowie CENELEC-Normen (Normen aus dem Bereich des Komitees für elektrotechnische Normung). Eine aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen, die zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht sind, ist, wie bisher, auch unter folgender Internetadresse enthalten, wobei auch hier die gleiche Gliederung übernommen wurde: http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonisedstandards/machinery/index_en.htm Dieses Verzeichnis hat den Vorteil, dass erkennbar ist, welches Amtsblatt der EU die letzte Veröffentlichung der Normen beinhaltet. Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die Anlage 3 - CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2017). Diese Tabelle enthält alle Normen des TC 147, sowohl abgeschlossene ENNormen, als DIN herausgegebene Normen, als auch Entwürfe, die in der Bearbeitung weit fortgeschritten sind, sowie deren Bearbeitungsstand. Aus den letzten beiden Spalten ist ersichtlich, zu welcher Maschinenrichtlinie – 98/37/EG bzw. 2006/42/EG – die Veröffentlichung der Normen im Amtsblatt der EU als harmonisierte Norm erfolgte. Alle Normen aus dem TC 147 wurden auf Seite 13 der Anlage 3 nochmals zusammengefasst, mit einem Vermerk, welche Normen zur Richtlinie 2006/42/EG veröffentlicht sind. Bei vollständiger Anwendung der im Amtsblatt veröffentlichten Normen kann der Hersteller davon ausgehen, dass er die Maschinenrichtlinie für die in der Norm behandelten Gefährdungen eingehalten hat - Vermutungswirkung (Übereinstimmung) mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Auf folgendes wird besonders hingewiesen: Normenreihe EN 13001 – Normen zur Berechnung: An diesem Normenkomplex wurden weitere Arbeiten durchgeführt. Das sind z. B. EN 13001-3-1:2012 Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken Für diese Norm wurde ein Änderungsblatt national abgestimmt, 9 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ EN 13001-3-1:2012/prA2:2016. Ein neuer Entwurf liegt noch nicht vor. Das Änderungsblatt enthält insgesamt Änderungen zu 24 Abschnitten der derzeitigen Fassung EN 13001-3-1. EN 13001-3-2:2014 Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben Bei Ihrer Anwendung sollten Vergleichsrechnungen nach ISO 16625 bzw. DIN 15020 durchgeführt werden, um eine vergleichbare Sicherheit zu gewährleisten. Aufgrund einiger negativer Stellungnahmen von Spezialisten der Kran- und Seilhersteller, insbesondere auch aus dem Bereich der ISO, wird an Korrekturen für die Norm gearbeitet. Derzeitiger Stand beabsichtigter Änderungen - Entwurf: - An einigen Stellen der Norm soll gefordert werden, dass für die konstruktive Auswahl der Seillebensdauer mindestens zwei Jahre zu berücksichtigen sind oder die konstruktive Lebensdauer mindestens 2 periodische Inspektionsintervalle betragen soll (bisher ausschließlich dem Konstrukteur überlassen, bzw. der Abstimmung Käufer/Hersteller im Vertrag). - Ein Entwurf vom Februar 2016 sieht außerdem einen neuen Abschnitt für den Sicherheitsnachweis bei mehrlagig wickelnden Trommeln vor. Hier existieren andere Schädigungen für das Seil. Erfahrungsgemäß sind hier nicht die Biegewechsel entscheidend, sondern die Beanspruchungen durch die Mehrlagenwicklung auf der Trommel. Weiterhin soll die Zahl der Arbeitszyklen, für die der Kran ausgelegt ist, berücksichtigt werden. Grundlage ist EN 13001-1 Ziff. 4.3.4. Wichtig ist, dass die neuen Festlegungen auch das bisherige Sicherheitsniveau nach ISO 16625 gewährleisten. prEN 13001-3-4:2015 Krane - Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen - Lager Der Entwurf der Norm wurde 2016 national und international abgestimmt. Ein neuer Entwurf liegt noch nicht vor. 10 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ EN 13001-3-5:2016 Krane - Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten Haken. Die Bearbeitung ist abgeschlossen, die EN 13001-3-5 liegt vor. Die DIN wird im Februar 2017 erscheinen. Der deutsche Vorschlag hinsichtlich gegossener Haken konnte in der jetzigen Fassung noch nicht berücksichtigt werden und befindet sich noch in der Beratung. prEN 13001-3-6:2016 Krane - Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen - Hydraulikzylinder Ein Entwurf der Norm wurde 2016 national abgestimmt. Die Norm beinhaltet den Sicherheitsnachweis von Hydraulikzylindern für Krane. Ein neuer Entwurf liegt noch nicht vor. Hinweis: Da einige Teile der Normenreihe als harmonisierte europäische Normen noch fehlen, bestehende bereits wieder überarbeitet werden, sind die im Rundschreiben „Krane SV 18“ gegebenen Hinweise zur Anwendung der EN 13001 nach wie vor zutreffend. Das betrifft auch die Hinweise in der dem Rundschreiben SV 18 beigefügten Anlage „Vermerk zur Anwendung der DIN 15018/EN 13001“. EN 13135:2013 Krane - Sicherheit - Konstruktion - Anforderungen an die Ausrüstungen Zu dieser Norm wurde das im Rundschreiben SV 20 angekündigte Änderungsblatt, das u. a. auf Einspruch Deutschlands erforderlich war, im Wesentlichen abgestimmt. Ein Abschluss liegt noch nicht vor, da wieder zusätzliche Änderungen vorgenommen wurden, denen nicht zugestimmt werden konnte. EN 14439:2006+A2:2009 Krane - Sicherheit - Turmdrehkrane Über das bereits mehrfach angekündigte Änderungsblatt zu dieser Norm sind weitere Beratungen und Abstimmungen erforderlich. Mit der vorgesehenen Änderung sollen u. a. 11 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ • für die Berechnung der Krane die Normenreihe der EN 13001 berücksichtigt werden, insbesondere EN 13001-1, -2, -3-1. • Mobile Schnellmontagekrane einbezogen werden, ein neuer Anhang ergänzt werden. • die Problematik Belastungen durch Wind bei den Vorgaben zur Berechnung und Auslegung von Turmdrehkranen stärker berücksichtigt werden • die Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen auf die EN ISO 13849-1 bezogen werden. • Korrekturen in der Norm vorgenommen, werden, die sich aus Erfahrungen bei der Anwendung ergeben haben. • die Vorgaben für Betriebsanleitungen ergänzt werden. • Anforderungen an einen Turmdrehkran für die Installation eines kraftbetriebenen Zugangssystems aufgenommen werden. Der Arbeitsprogrammpunkt wurde vom CEN/Zentralsekretariat Brüssel wegen Zeitüberschreitung aus dem Arbeitsprogramm des TC147 gestrichen. Eine Neuplanung ist erforderlich. EN 12999:2011+A1:2012 Krane – Ladekrane Für die Norm wurde ein weiteres Änderungsblatt erarbeitet EN 12999:2011/prA2:2015. Die erste Schlussumfrage von CEN wurde 2016 durchgeführt. Die Änderungen betreffen - Anwendungsbereich, Normative Verweisungen, Begriffe und Terminologie (u.a. sollen Ladekrane auf Binnenschiffen mit behandelt werden.) - einige Anforderungen des Abschnittes 5 – Sicherheitsanforderungen - einige Anforderungen des Abschnittes 6 – Überprüfung und des Abschnittes 7 – Benutzerinformation - In den Anhängen B, M und N sind Ergänzungen und Änderungen beabsichtigt. 12 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Die Schlussumfrage ist 2016 negativ verlaufen (Ablehnung von Frankreich, Deutschland und Italien). Nach Überarbeitung erfolgt derzeit eine zweite Schlussumfrage, wobei die vorgenommenen Änderungen wiederum Fragen aufwerfen und eine Zustimmung fraglich ist. So soll z. B. • die Festlegung 5.10.2.1 Montage auf Fahrzeug Nach Anmerkung 2 ist ein neuer Absatz hinzuzufügen: „Wenn der Motor des Fahrzeugs durch die Kransteuerung gestartet werden kann, müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die sicherstellen, dass sich das Fahrzeug durch das Starten des Motors nicht bewegen kann.“ Jetzt wieder entfallen, obwohl sie aus der Auswertung von Ereignissen für erforderlich gehalten wurde. • Die Änderung bei den Anforderungen an den Hochsitz soll jetzt wie folgt lauten: In 5.8.2.2 ist a) wie folgt zu ändern: „Der Zugang zum Sitz darf nicht durch die Steuerung behindert sein. In allen Transportstellungen des Krans muss uneingeschränkter Zugang zum Hochsitz in Übereinstimmung mit Anhang L gegeben sein;“ Dabei ist nicht klar, welche Transportstellungen hier gemeint sind, für die der uneingeschränkte Zugang gegeben sein muss. EN 16851:2017-01 Krane - Leichtkransysteme Die Bearbeitung dieser Norm ist abgeschlossen, die DIN wird voraussichtlich im März 2017 veröffentlicht. Obwohl negative Stellungnahmen in Deutschland abgegeben wurden, wurde von Deutschland der Norm zugestimmt. Gegen diese Norm gibt es Bedenken. Schwerpunkte sind: • Titel der Norm lautet „Leichtkransysteme“. Der Anwendungsbereich wird dann zusätzlich auf Säulenschwenkkrane und Wandauslegerkrane erweitert, für die diese Norm gelten soll. In der Norm wird dann wieder von Auslegerkranen gesprochen. Damit ist unklar, für welche Krane eine Reihe von Festlegungen der Norm gelten. 13 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ • Eine eindeutige Abgrenzung zur EN 15011 und EN 14985 ist auch durch die in der Norm enthaltene Definition für Leichtkransysteme (Leichtkransystem: Baugruppe aus Hebevorrichtungen, Kranbrücken, Laufkatzen und Schienen mit ihrer Aufhängung für Hubaufgaben) nicht gegeben. • In der Norm wird ausgesagt: „Die Tragfähigkeit der Leichtkransysteme liegt im Allgemeinen unter 10 t; die Norm ist jedoch auch noch anwendbar, wenn die Tragfähigkeit höher ist.“ Also doch keine Begrenzung! • Die sicherheitstechnischen Anforderungen sind vielfach unzureichend. Das betrifft insbesondere - Vorgaben für den Nachweis für Festigkeit und Standsicherheit - Anforderungen an Hubkraftbegrenzer und Tragfähigkeitsanzeigen, die, wie z. B. wie in EN 15011 oder EN 14985, zu formulieren wären. - usw. Säulendrehkrane mit Tragfähigkeiten von z. B. 60 t bzw. Wandschwenkkrane mit Tragfähigkeiten von 10 t sind im Angebot der Hersteller. Warum sollen hier geringere Anforderungen gelten als z. B. für einen Brückenkran mit Tragfähigkeiten von 5 t? • Anforderungen an die Wandbefestigung von Wandauslegerkranen bzw. Bodenbefestigung von Säulenschwenkkranen fehlen, einschl. der Vorgabe für die Montageanleitung (bisher nur für Leichtkransysteme formuliert in 7.3.2) • Im Abschnitt 6 fehlt die Tabelle der durchzuführenden Prüfungen. pr EN 17076:2017 Antikollisionseinrichtungen und -‐systeme für Turmdrehkrane - Sicherheitstechnische Kenndaten und Anforderungen Die prEN wurde als DIN-Entwurf Januar 2017 veröffentlicht. Einsprüche sind bis Februar 2017 möglich. Die Norm legt die sicherheitstechnischen Kenndaten und Anforderungen von Antikollisionseinrichtungen und -‐systemen, die für den Einbau in Schnellmontage-‐Turmdrehkrane oder in aus Komponenten zusammengesetzte Turmdrehkrane vorgesehen sind, fest. Dazu zählen insbesondere folgende: – Performance Level; 14 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ 3.6 Working volume: – Informationen, die von den am Kran installierten Sensoren zu liefern sind; – Betriebsverhalten, besonders im Fehlermodus und Überbrückungsmodus des Krans und bei frei drehbarem Kranausleger; – Kommunikationsart zwischen den Einrichtungen; – Informationen für den Kranführer und außen am Kran befindliche Anzeigen. Die Norm legt außerdem Anforderungen an die Kennzeichnung der Einrichtung oder des Systems sowie den Inhalt der Bedienungsanleitung fest. 3.6 Working Beispiele ausvolume: der Norm: Figure 1 – Case of fixed base higher crane Figure 1 – Case of fixed base higher crane Figure 2 – Case of fixed base lower crane Hinweis: Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. Das heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu können. Normen sind dokumentierter Stand der (hier Sicherheits-) Technik. Die Anwendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen Figure 2 – Case of fixed base lower crane Figure 3 – Case of travelling lower crane müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, ein Nachweis in der Risikoanalyse ist erforderlich. Immer wieder ergibt sich, dass Bestimmungen europäischer Normen bei ihrer Anwendung zu Problemen führen. Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Norm2 entwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis (Hersteller, aber auch Betreiber) erfolgt, um Probleme bei der Anwendung bereits bei der Erarbeitung rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Figure 3 – Case of travelling lower crane 15 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Verkürzte Normenentwicklungszeit (Projektlaufzeit) von europäischen Normen CEN und CENELEC haben beschlossen, die Projektlaufzeiten bei der Erarbeitung von europäischen Normen wesentlich zu verkürzen. Das Anliegen und den Ablaufplan zeigen nachstehende Abbildungen. What’s new ? The CEN and CENELEC Technical Boards have approved new changes to the Enquiry and Formal Vote procedure which come into force on 1 July 2016. New Approach Consultants assessment will take place during the Formal Vote, not beforehand. 6 The Formal Vote period remains 2 months long, but it will no longer be allowed to extend the voting period. 5 4 CCMC will launch the Formal Vote directly after the editing process. Translation into the remaining official language versions will be in parallel to the Formal Vote, although a pre vote translation period may still be requested by AFNOR, BSI, DIN,DKE. 3 Submission of draft to CCMC for Formal Vote: For CEN specifically, a TC decision is no longer required. It can be decided by the TC Chairperson & Secretary. 2 It will be obligatory for at least 1 working draft to be circulated in the TC within 4 months of adoption/activation of the WI. 1 All new work items registered as of 1st July will have a ‘First delivery of Enquiry draft ’ target date within 8 months, instead of 12 months, after adoption/ activation of WI. 16 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Skip Formal Vote? 0 4 i 8 3m N Consideration of comments max. 8m 11,5 14,5 Time (Months) 22,5 FV 2m 23 25 2m ENQ Publication Finalisation Preparation 3,5m Drafting 8m i End Enquiry 0,5m ii Start Enquiry Circulation of 1st WD Y Preparation Registration of NWI Finalisation 2m An overview: From NWI to Publication … 27 Possibility to be extended to 12 months previous to Formal vote is optional. If translation is necessary 1,5 months need to be added ii Translation Überschreitung der festgelegten Bearbeitungszeiten bedeutet Streichung des Arbeitsgegenstandes aus dem Plan – im TC 147 bereits für die Überarbeitung der Turmdrehkrannorm prEN 14439 erfolgt. Bei jeder Abstimmung einer Norm wird jetzt mitgeteilt: „Neue Abläufe in CEN: Die Verkürzungen der CEN- und ISO-Umfrage auf 3 Monate (4 Monate in der Übergangszeit) und die Möglichkeit, die Formelle Abstimmung abzuwählen, erfordern nicht nur ein verändertes Abstimmungsverhalten, sondern machen auch einschneidende Anpassung der nationalen Abläufe innerhalb des Entwurfsstadiums erforderlich. Mit dieser Maßnahme nehmen wir die neuen Herausforderungen an. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das neue nationale Vorwort (Die deutsche Veröffentlichung im Beuth Verlag (Entwurfsfassung) DIN EN erfolgt in den Sprachfassungen DE und EN): Zitat nationales Vorwort: Um Zweifelsfälle in der Übersetzung auszuschließen, ist die englische Originalfassung beigefügt. Bei der Kommentierung sollte daher immer die englische Fassung (Referenzfassung) mit betrachtet werden.“ 17 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Die deutsche Übersetzung wird aufgrund der kurzen Laufzeiten nicht von einem Kranexperten geprüft (Übersetzung erfolgt vom DIN). Eine fachlich fundierte Abstimmung ist daher kaum noch möglich. Vom DIN wurde dazu zusätzlich ein Schreiben an die Normerarbeiter gerichtet, dass darauf nochmals deutlich hinweist. Auszüge: ! Weitergehende Erläuterungen zu geänderten bzw. neu herausgegebenen Normen erfolgen auf den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“. 18 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ 3.1 Anforderungen an Kollisionsschutzsysteme entsprechend EN 15011 und EN 13135 Forderungen nach Kollisionsschutzsystemen in europäischen Normen: EN 15011 – Krane – Brücken- und Portalkrane legt in „5.5.3.3 Zusammenstoß zwischen Kranen und Katzen“ fest: „Puffer zwischen den Kranen oder Katzen sind ausreichende Systeme zur Risikominimierung, wenn sie in der Lage sind, die sich aus den bewegenden Massen ergebende kinetische Energie so aufzunehmen, dass Folgendes verhindert wird: a) Überschreitung der Festigkeit der Bauteile der Krananlage; b) Sturz oder Kippen der Krane oder der Katzen; c) Lastabsturz; d) gefährliches Lastpendeln. In anderen Fällen müssen Kollisionsschutzsysteme vorgesehen sein.“ Anforderungen an Kollisionsschutzsysteme nach EN 15011: • alle relevanten Kran- oder Katzbewegungen müssen mit dem System versehen sein. • Abhängig von der Bewertung der jeweiligen Risiken muss das Kollisionsschutzsystem einige oder alle der folgenden Eigenschaften aufweisen: - die Fähigkeit, die Anfahrgeschwindigkeit des Krans (der Krane) oder der Katze (der Katzen), die sich einem Zusammenstoß nähern, zu reduzieren; - die Fähigkeit, den fahrenden Kran (Krane) oder Katze (Katzen) vor einem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen. • Die sich aus der kinetischen Energie des Zusammenstoßes ergebenden Kräfte müssen auch mit dem Kollisionsschutzsystem berücksichtigt werden, es sei denn, dass System erfüllt die Anforderungen nach 5.3.4.1. • Der Fahrer darf keiner Verzögerung über 4 m/s2 ausgesetzt werden. Allgemein ist in 5.4.1 der EN 15011 auch festgelegt, dass die mechanische, hydraulische und pneumatische Ausrüstung der Krane die Anforderungen der EN 13135 erfüllen muss, sofern in der EN 15011 keine Änderungen enthalten sind. 19 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Damit ist zu beachten, dass z. B. für den Transport feuerflüssiger Massen die Festlegungen der EN 13135 - Krane – Sicherheit – Konstruktion – Anforderungen an die Ausrüstungen - einzuhalten sind. Hier werden in 5.9.3 Kollisionsschutzsysteme grundsätzlich gefordert: „5.9.3 Zusätzliche Anforderungen an den Transport feuerflüssiger Metalle 5.9.3.1 Allgemeines Wenn mehrere Brückenkrane gleichzeitig am selben Ort mit einem Kollisionsrisiko manövriert werden können, muss ein Kollisionsschutzsystem vorhanden sein.“ Puffer sind also hier nicht ausreichend. Laufkatzen werden nicht gesondert behandelt. 4. Neue Betriebssicherheitsverordnung Stand Januar 2017 Auf Tagungen und in Rundschreiben wurde in den vergangenen Jahren bereits umfangreich über die Erarbeitung die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) berichtet. Die Verkündung der Neufassung ist im Bundesgesetzblatt (BGBI) erfolgt. Die Verordnung ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Änderung der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV Mit Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 15. November 2016, BGBl I, Nr. 54 vom 18. November 2016, wurde die Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV - geändert. Die Änderungen betreffen fast ausschließlich die Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Nach erster Auswertung ergeben sich für das Gebiet der Krane keine unmittelbaren Auswirkungen. Die Änderungen sind am 19. November 2016 in Kraft getreten. 5. Fälligkeitstermin bei wiederkehrenden Prüfungen Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 03.02.2015 regelt im § 14 die Prüfung von Arbeitsmitteln. Anhang 3 der BetrSichV legt dazu im Abschnitt 1 die Prüffristen für Krane als Mindestanforderungen fest. 20 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Fragen, bis zu welchem Datum die Prüfung als ordnungsgemäß durchgeführt gilt, werden immer wieder gestellt. Eindeutige Festlegungen dazu sind im § 14 Absatz 5 der BetrSichV enthalten: „§ 14 (5) Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung. Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Arbeitsmittel mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt Satz 3 nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird. Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Termin der Prüfung. Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.“ Da im Anhang 3 der BetrSichV die Prüfung von Kranen geregelt ist, sind die Festlegungen komplett zutreffend. 21 ATION S UNKTE & KAMPAGNEN KOLLOQUIUM NISATION D-A-CH-S MENTE LLEN LERNEN MEN RK M Suchbegriff eingeben Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Hier gelangen Sie zu den Fachthemen und Informationen der jeweiligen Länder. 6. D-A-CH-S Papiere Sie sind hier: » D-A-CH-S » D-A-CH-S Dokumente Deutsch Handlungsanleitungen der Fachgruppe D-A-CH-S Fachinformationen weiterer internationaler Arbeitsgruppen: - Sichere Montage von Häusern aus PSA gegen Absturz Hinweise für die richtige Auswahl und Verwendung von PSA gegen Absturz vorgefertigten Holzbauelementen Arbeitsplattformnetze Checkliste für die sichere Montage und Verwendung von Arbeitsplattformnetzen in Anlehnung an die BGI 662 „Handlungsanleitung für den sicheren Umgang mit Arbeitsplattformnetzen“ Sicherheitsausstattung und Klassifizierung von Dachflächen für Nutzung, Wartung und Instandhaltung Entscheidungsgrundlage für spätere Arbeiten auf Dächern Kompaktmatrix-Klassifizierung Montage und Prüfung von Anschlageinrichtungen (Anschlagpunkte) Wie werden neue Anschlageinrichtungen fachgerecht installiert und dokumentiert und wie werden bestehende Installationen geprüft? Das Dokument zeigt klare Lösungsvorschläge auf, welche mindestens eingehalten werden müssen. Seilzugangs- und Positionierungsverfahren Hinweise und Informationen zur Seilzugangstechnik, Industrieklettern, Rope Access (SZP) Hubarbeitsbühnenbedienung Absturzrisiken in Arbeitsbühnen wirksam begegnen Hubarbeitsbühnenüberstieg Sicheres Verlassen des Geräts in angehobenem Zustand Naturgefahren Exponierte Arbeiten mit Absturzgefahr in schwierigem Gelände Fassadengerüstbau Keine Gerüstbauarbeiten ohne wirksame Absturzsicherung Kran als Anschlagpunkt: Entscheidungshilfe zur Zulässigkeit der Personensicherung am stillgesetzten Kran nach besonderer Gefährdungsbeurteilung Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz Risikofaktor Leiter Entscheidungshilfe für die Auswahl sicherer Arbeitsmittel für Verkehrswege und Arbeitsplätze – Planung/Arbeitsvorbereitung m Internationale Fachgruppe „Absturzsicherung“ D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben. 22 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ In diesem Gremium haben aus Deutschland Fachleute mitgearbeitet aus folgenden Bereichen: • SG Metallbau und Montagearbeiten im FB MFS der DGUV (bis 2013) SG Hochbau im FB Bauwesen der DGUV (ab 2013) • SG PSA gegen Absturz / Rettungsausrüstungen im FB PSA der DGUV • BGHM Berufsgenossenschaft Holz und Metall (ab 2013) • BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (ab 2013) • SG Hochbau im FB Bauwesen der DGUV (bis 2013) Folgende Handlungsanleitungen wurden erarbeitet und veröffentlicht: • PSA gegen Absturz • Arbeitsplattformnetze • Sicherheitsausstattung und Klassifizierung von Dachflächen für Nutzung, Wartung und Instandhaltung • Montage und Prüfung von Anschlageinrichtungen (Anschlagpunkte) • Seilzugangs- und Positionierungsverfahren • Hubarbeitsbühnenbedienung • Hubarbeitsbühnenüberstieg • Naturgefahren (Exponierte Arbeiten mit Absturzgefahr in schwierigem Gelände) • Fassadengerüstbau • Kran als Anschlagpunkt: Entscheidungshilfe zur Zulässigkeit der Personensicherung am stillgesetzten Kran nach besonderer Gefährdungsbeurteilung - Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz - Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz • Risikofaktor Leiter 23 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Besonders zu erwähnen für das Gebiet Krane sind folgende Handlungsanleitungen: 6.1 Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz nach besonderer Gefährdungsbeurteilung. Die Handlungsanleitung ist als Anlage 4.1 beigefügt. Sie gilt für stationäre Krane (Brückenkrane, Portalkrane, Schwenkarmkrane usw.). Besonders zu erwähnen aus der Handlungsanleitung ist: • Das Anschlagen am Kran mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) darf nur im begründeten Einzelfall erfolgen, wenn eine projektspezifische schriftliche Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen (Dokumentation siehe Empfehlung Seite 3) ergibt, dass dies die sicherste und geeignetste Methode darstellt. • Schriftliche Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsanweisung einschließlich Festlegung der Anschlagpunkte und Rettungskonzept für den konkreten Anwendungsfall müssen vorliegen. • Anschlagmöglichkeiten sind beim Kranhersteller zu erfragen. Rangfolge der Anschlagmöglichkeiten sind: 1. Krantragwerk; 2. Kranflasche; 3. Kranhaken • Der Kran muss während der Personensicherung gegen Bewegungen, auch unbeabsichtigte, gesichert sein • Verboten sind Personensicherung und gleichzeitiger Lastentransport / Mitfahren auf der Last, Befördern / Heben der am Kran gesicherten Person vom und zum Arbeitsplatz (Ausnahme: Rettungsfall), Bedienen des Kranes durch die daran gesicherte Person • Sicherungsmethoden, Organisatorische Maßnahmen, Rettungsmaßnahmen, Formulare, usw. sind in der Anleitung beschrieben. 6.2 Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz nach besonderer Gefährdungsbeurteilung. 24 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Die Handlungsanleitung ist als Anlage 4.2 beigefügt. Sie gilt für ortsveränderliche Krane (Fahrzeugkrane, Ladekrane etc.). Turmdrehkrane und Seilbagger dürfen nicht als Anschlagpunkt für Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) im Sinne dieser Empfehlung benutzt werden. Grundsätzlich gelten auch hier die oben für ortsfeste Krane angeführten dingungen. Be- Für Ladekrane werden noch zusätzliche Anforderungen gestellt: Lastmoment mind. 10 mt, Gesamtgewicht des Trägerfahrzeuges mind. 7,5 t, Überwachung der Standsicherheit nach EN 12999. 6.3 Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben steht immer wieder zur Diskussion und wird angefragt. Für das Verlassen des Gerätes in angehobenem Zustand, z.B. Hubarbeitsbühnen, Krankörbe, Multifunktionsgeräte etc. werden in einer Handlungsanleitung (siehe Anlage 4.3) Ausnahmen und Bedingungen aufgeführt. Grundsätzlich gilt: • Aus- und Übersteigen auf angrenzende Bauteile ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Arbeitsbühne oder der Arbeitskorb dient als Arbeitsplatz und ist keine Aufstiegshilfe, kein Aufzug und kein Kran! • Ausnahme - Das Verlassen des Geräts in erhöhter Position unter Berücksichtigung der zusätzlichen Risiken darf nur dann erfolgen, wenn eine spezielle schriftliche Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass dies die sicherste und geeignetste Methode zur Erreichung des Arbeitsplatzes ist. - Ist ein Auf-, Über- und Aussteigen aufgrund von Montagevorgängen, baulichen Konstruktionen etc. unabdingbar und die Gefahr anderweitig höher, kann dies in Ausnahmesituationen unter den in der Handlungsanleitung genannten Voraussetzungen zulässig sein. In der Handlungsanleitung werden insbesondere behandelt: - Voraussetzung für Aus- und Einstieg Hinweise zur Gefährdungsermittlung Auswahl eines geeigneten Gerätes Randbedingungen Aus- und Einstiegsvorgang Notwendige Formulare 25 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Ö-Norm M 9625 Krane und Hebezeuge; Nachrüstung In zahlreichen Stellungnahmen und Berichten wurde schon über die Thematik Nachrüstforderungen referiert. Wir möchten Sie jetzt auf eine österreichische Norm hinweisen, die speziell zu diesem Thema in Österreich erarbeitet worden ist. ÖNORM M 9625 Ausgabe: 2010-06-01 Krane und Hebezeuge Nachrüstung Cranes and lifting appliances ― Retrofitting Grues et appareils de levage ― Equipement ultérieur Die Norm behandelt die Problematik von Kranen die vor dem 01.01.1995 in Österreich inverkehrgebracht worden sind. Die nationale Umsetzung der EGMaschinenrichtlinie erfolgt in Österreich über die sogenannte MaschinenSicherheitsverordnung MSV. „Vorwort Bei bestehenden Kranen und Hebezeugen, die noch nicht gemäß der MaschinenSicherheitsverordnung – MSV (1994) in Verkehr gebracht wurden, bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede betreffend die Ausrüstung mit sicherheitstechnischen Einrichtungen. Um das Sicherheitsniveau zu erhöhen und zu vereinheitlichen, werden Nachrüstungsmaßnahmen erforderlich, die in dieser ÖNORM als Mindestanforderungen beschrieben sind.“ Normen-Download-Beuth-Haus der Technik e. V.-KdNr.36797-LfNr.7543729001-2016-06-15 14:19 7. Die nachfolgend aufgezeigten Inhalte werden darin behandelt: Medieninhaber und Hersteller Austrian Standards Institute/ Österreichisches Normungsinstitut (ON) Heinestraße 38, 1020 Wien Copyright Austrian Standards Institute 2010. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung gestattet! E-Mail: [email protected] Internet: www.as-plus.at/nutzungsrechte ICS zuständig 53.020.20; 53.020.99 Komitee 027 Krane und Hebezeuge Verkauf von in- und ausländischen Normen und Regelwerken durch Austrian Standards plus GmbH Heinestraße 38, 1020 Wien E-Mail: [email protected] Internet: www.as-plus.at 24-Stunden-Webshop: www.as-plus.at/shop Tel.: +43 1 213 00-444 Fax: +43 1 213 00-818 EB 55 B 4 59 1B D 79 F 62 76 3C 1B 26 ÖNORM M 9625:2010 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Inhalt Vorwort .............................................................................................................................................................. 3 1 Anwendungsbereich ............................................................................................................................ 3 2 Normative Verweisungen..................................................................................................................... 3 3 Auflistung der technischen Anforderungen ...................................................................................... 4 3.1 Allgemeine Anforderungen ................................................................................................................. 4 3.2 Mechanische Anforderungen .............................................................................................................. 5 3.3 Elektrische Anforderungen ................................................................................................................. 5 4 Beschreibung der technischen Ausführung ..................................................................................... 6 4.1 Allgemeines .......................................................................................................................................... 6 4.2 Lastkontrolleinrichtungen ................................................................................................................... 8 4.3 Ein- und Ausschaltvorrichtungen ....................................................................................................... 8 4.4 Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen (Schutzeinrichtungen) ......................... 9 4.5 Sicherheitsabstände und Schutzzonen ............................................................................................. 9 4.6 Standplätze und Aufstiege .................................................................................................................. 9 4.7 Absturz- und Entgleisungsschutz .................................................................................................... 10 4.8 Leitungen und Armaturen.................................................................................................................. 10 Literaturhinweise ............................................................................................................................................ 11 Einige ausgewählte Beispiele und Ausführungen z. B zur Lastkontrolleinrichtung werden auf den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ konkret vorgestellt. Normen-Download-Beuth-Haus der Technik e. V.-KdNr.36797-LfNr.7543729001-2016-06-15 14:19 8. Prüflasten bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entsprechend EN 15011 / EN 13001 In der Regel wurde/wird in den entsprechenden Vorschriften (z. B. DIN 15030, DGUV G 309-001, EN 13001-2, EN 14439) eine Prüfbelastung von 1,25 x P bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme gefordert. Auf die besonderen Anforderungen in der DIN EN 15011:2014-09 möchten wir hinweisen. Es wird hierin folgendes gefordert: „6.3.2.2 Statische Prüfung Krane mit kraftgetriebenen Hubwerken müssen mit einer Last geprüft werden, die zwischen 100 mm und 200 mm oberhalb des Bodens positioniert ist und die größere der folgenden Bedingungen darstellt: • alle angehängten Lastaufnahmemittel einschließlich einer Last, die 125 % der Nenntragfähigkeit beträgt; oder • die Hublast multipliziert mit dem Beiwert Φ2, der in den Konstruktionsberechnungen in der Lastkombination A verwendet wurde.“ 2 Die Berechnung von Φ2 muss entsprechend EN 13001-2 erfolgen. 1 27 EB 55 B Dabei können sich bei Kranen mit hoher Steifigkeit und hohen Hubgeschwindigkeiten Werte für Φ2 von mehr als 1,6 ergeben, die dann mit der Hublast multipliziert die Prüflast ergeben. Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Daraus ergeben sich Probleme bezüglich der Auslegung von Bremsen und der Kranbahn. Weitere Hinweise und Ausführungen werden auf den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ gegeben. 9. Prüfung von Anschlagketten Auf Grund von zahlreichen Nachfragen haben wir 2 Themenschwerpunkte zum Gebrauch von Anschlagketten ausgearbeitet: 9.1 zerstörungsfreie Prüfung von Anschlagketten Entsprechend DGUV R 100-500 (früher BGR 500) Kapitel 2.8 wird für Anschlagketten gefordert, dass „3.15 Prüfungen Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige bewährte Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.“ ... „3.15.2 Regelmäßige Prüfungen 3.15.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden. Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahmeeinrichtungen können Prüfungen in kürzeren Abständen als einem Jahr erforderlich sein. Dies gilt z. B. bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, bei Korrosion oder Hitzeeinwirkung oder wenn mit erhöhter Störanfälligkeit zu rechnen ist. 3.15.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden. 28 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Die Prüfung kann z. B. durch ein zerstörungsfreies Prüfverfahren erfolgen.“ DIN 685 Teil 5 enthielt hierzu bereits entsprechende Festlegungen: ! Auch in der z. Zt. Gültigen Fassung der DIN EN 818-6 wird von einer zerstörungsfreien Prüfung gesprochen: „Sichtprüfung durch einen Sachkundigen und, falls erforderlich, ergänzt durch andere Maßnahmen, wie z. B. eine zerstörungsfreie Prüfung, um Schäden oder Verschlechterungen festzustellen, welche die Eignung der Anschlagkette für den Gebrauch beeinflussen können.“ Eine Prüfung einer Anschlagkette mit dem 1,5 WLL ist ein zerstörungsfreies Prüfverfahren, weil die Ketten im Verlauf der Fertigung einer Belastung mit Fertigungsprüfkraft unterzogen werden, die wesentlich höher liegt. Die Prüfung mittels Magnetpulverprüfung wird aber vom zuständigen Fachbereich Holz und Metall Prüf- und Zertifizierungsstell Oberflächentechnik und Anschlagmittel empfohlen. 9.2 Aktualisierte Liste der Prüfstempel für Ketten Seit den 1930er Jahren war es in Deutschland lange vorgeschrieben, für die Herstellung von Ketten zum Heben eine Zulassung zu besitzen. Die Zulassung wurde in Form einer Kombination aus einer Zahl und dem so genannten Prüfstempel vergeben. Heute ist hierfür „DGUV Test, Prüf- und Zertifizierungsstelle Oberflächentechnik und Anschlagmittel, Fachbereich Holz und Metall“ zuständig. Grundlage der Prüfung und Zertifizierung sind die Prüfgrundsätze GS OA 15-05. 29 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Quelle. DGUV Auch nach Einführung des EG-Rechtes ist es vorteilhaft, Hebezeugketten, Anschlagketten und Zubehör prüfen und zertifizieren zu lassen, damit sie einen derartigen Prüfstempel tragen können. Von vielen Herstellern wird der Prüfstempel als Qualitätsnachweis angesehen. Anwender fordern vielfach Ketten mit Prüfstempeln, um Sicherheit über die angegebenen Ketteneigenschaften zu haben. Je nach Kettenausführung gibt es dabei unterschiedliche Stempel. Bei weitem am meisten verbreitet ist der H-Stempel. In speziellen Fällen werden die GK-, B- und D-Stempel vergeben. Durch die jahrzehntelangen Aktivitäten der Prüfung und Zertifizierung konnte ein hohes Qualitätsniveau bei Ketten und Kettenzubehörteilen erreicht werden. Mit Datum 23.August 2016 wurde durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachbereich Holz und Metall eine aktuelle „Liste der Prüfstempelinhaber“ (siehe Anlage 5) herausgegeben. 10. Erstellererklärung Immer wieder wird die Frage gestellt welche Dokumente mitgeliefert bzw. ausgestellt werden müssen, wenn Umbauten, Änderungen oder Reparaturen an Kranen ausgeführt werden. Hierbei muss beachtet werden, dass eine Konformitätserklärung nach Anhang IIA oder eine Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine nach Anhang IIB der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nur dann ausgestellt werden dürfen, wenn die Anforderungen für eine Maschine oder unvollständige Maschine auch tatsächlich gegeben sind! Entsprechend der Richtlinie (RL) 2006/42/EG ist eine Maschine wie folgt definiert: a) Maschine – eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung 30 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ zusammengefügt sind; – eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden; – eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist; – eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; – eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist; Die Definition für die unvollständige Maschine lautet: g) „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden; Nur wenn die in den Definitionen enthalten Bedingungen zutreffen, darf eine entsprechende Erklärung „Konformitätserklärung“ oder „Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine“ ausgestellt werden. Da aber bei Umbauten, Änderungen oder Reparaturen an Kranen auch entsprechende Bedingungen eingehalten werden müssen, ist es dringend zu empfehlen, für die dabei ausgeführten Arbeiten eine entsprechende Bestätigung, einen entsprechenden Nachweis auszustellen bzw. vom ausführenden Betrieb zu fordern. Einen Vorschlag für den Inhalt eines solchen Dokumentes „Erstellererklärung“ ist als Anlage 6 beigefügt! 11. Überschwenken eines Grundstückes mit einem Turmdrehkran In Praxis kommt es häufiger vor, dass meist bei kleineren Baustellen die Situation eintritt, dass Ausleger von Turmdrehkranen über Nachbargrundstücke hinwegschwenken müssen. Da der Luftraum über einem Grundstück nach allgemeiner juristischer Auffassung dem Grundstücksbesitzer gehört, kommt es in solchen Fällen häufig zu Streitigkeiten. Dabei ist zu unterscheiden ob bei diesem Vorgang Lasten über das Grundstück geschwenkt oder ob nur Teile des Auslegers ohne 31 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Ladung über das Grundstück geschwenkt werden. Das der Kran ohne Ladung über das Grundstück schwenkt, kann in der Regel nicht untersagt werden! Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dies auf eine Beschwerde hin am 26. Februar 2007 so entschieden. Das zugehörige Urteil Az. I-9 W 105/06* ist als Anlage 7 diesem Rundschreiben beigefügt. 12. Geräuschmessung entspr. EN 14439 Im Anhang E (E.2.2 Prüfverfahren; E.2.2.1 Allgemeines) der DIN EN 14439:201003 Krane - Sicherheit – Turmdrehkrane wird gefordert, dass für Turmdrehkrane der A-bewertete Schallleistungspegel nach EN ISO 3744 zu messen ist. In der dazu gehörigen Anmerkung 2 wird auf das Prüfverfahren entsprechend der Richtlinie 2000/14/EG verwiesen. Die Richtlinie 2000/14/EG wurde durch die Änderungsrichtline 2005/88/EG abgelöst, die in 2 Stufen (Stufe I ab 3. Januar 2002 und Stufe II ab 3. Januar 2006) einen zulässigen Schallleistungspegel bei Turmdrehkranen von 98 + lgP bzw. 96 + lgP fordert. 32 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ 33 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Es wurde hierzu die Frage gestellt ob danach für aktuell inverkehrgebrachte Turmdrehkrane weiterhin nur die alten Werte entsprechend der Richtlinie 2000/14/EG nachgewiesen werden müssen. Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Für Turmdrehkrane die nach dem 3. Januar 2006 inverkehrgebracht worden sind gelten die Werte der Stufe II entsprechend der Richtlinie 2005/88/EG! 13. Neue Broschüre „Sichere Krane in Europa“ In der neuen Broschüre werden notwendige und hilfreiche Informationen gegeben, die für Hersteller und Betreiber von Kranen wichtig und hilfreich sind. Deren Beachtung ist unbedingte Voraussetzung für einen sicheren und arbeitsschutzgerechten Betrieb von Kranen. Zusammenhänge der bestehenden umfangreichen Vorschriften (europäisch und national) werden dargestellt und erläutert. Für alle, die in der Konstruktion, dem Bau oder den Betrieb von Kranen verantwortlich sind, wird mit dieser Broschüre ein Nachschlagewerk zur richtigen Umsetzung der entsprechenden Vorschriften bereitgestellt. Dazu gehören u. a.: Hersteller und Betreiber von Kranen, (Prüf)Sachverständige, befähigte Personen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Betriebsräte, sowie Vertreter von Unfallversicherungsträgern, staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsämtern, Bezirksregierungen. 34 Jürgen Koop ■ Hans-Jürgen Kunze Sichere KRANE in Europa · Teil 1 Konstruktion und Betrieb von Kranen und Hebezeugen Jürgen Koop ■ Hans-Jürgen Kunze 44803 Bochum · Auf der Heide 12 Telefon 0234 94349-0 · Telefax 0234 94349-21 [email protected] · www.dcverlag.de Sichere KRANE in Europa · Teil 1 Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ ISBN: 978-3-943488-05-0 Die neue Broschüre ist im DC-Verlag erschienen. Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken, die uns mit Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben. Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden vom ausgewertet und nach Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten wir Sie bitten, uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzuteilen. Anmerkung: Auf unserer Kranseite können Sie auch zukünftig wichtige Informationen zum Thema Krane und Hebezeuge finden: www.krananlagen-info.de. 35 Anlage 1 Veranstaltungen im Bereich Krane 2017 Qualifikation für den Zugang zu elektrischen Betriebsräumen für Kransachkundige und Kransachverständige Dieses Seminar dient als Nachweis der Zugangsberechtigung am 24.01.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-170-7 Schweißen an Fahrzeugkranen Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung für die Wiederkehrende Prüfung an Fahrzeugkranen am 25.01.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-171-7 Ortsfeste Ladekrane Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung für die Abnahmeprüfung an LKW-Ladekranen am 26.01.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-172-7 Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge am 30. - 31.01.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-173-7 Anlage 1 Erstellung eines Pflichtenheftes für die Bestellung von neuen Kranen am 01. - 02.02.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-763-7 Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen am 06. - 08.02.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-764-7 Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an Kranen und Hebezeugen am 07. - 08.02.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-784-7 Zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV für die Prüfung von Kälteanlagen am 08. - 09.02.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-774-7 Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Lehrveranstaltung zur Vermittlung notwendiger theoretischer Grundlagen, deren Kenntnis Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Tätigkeit eines (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen ist am 13. - 17.02.2017 in Garmisch-Partenkirchen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-770-7 Anlage 1 Elektrische Ausrüstung von Kranen Sicherheitsgerichtete Betrachtungen zu Kransteuerungen unter Berücksichtigung der EN 60204-32 sowie EN 954-1 und EN ISO 13849-1 am 20. - 21.02.2017 in München Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-766-7 Oberflächenrissprüfung an Kranen Seminar zur Durchführung von Oberflächenrissprüfungen an Kranen mit umfassenden Praxisteil am 06. - 07.03.2017 in Dortmund Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-002-7 Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Drahtseilen und Lastaufnahmemitteln am 09. - 10.03.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-994-7 Einführungsseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001 Berechnung von Brücken- und Portalkranen am 13. - 14.03.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-993-7 Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen Fortbildung im Sinne des § 5 Abs. 3 ASIG am 16.03.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-995-7 Anlage 1 Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Lehrveranstaltung zur Vermittlung notwendiger theoretischer Grundlagen, deren Kenntnis Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Tätigkeit eines (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen ist am 20. - 24.03.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-997-7 Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge am 27. - 28.03.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-996-7 Weiterbildung/Erfahrungsaustausch für Zertifizierte Fachkundige Personen für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge am 28. - 29.03.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-072-7 Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen am 03. - 04.04.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-377-7 Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und Hebezeuge am 05. - 06.04.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-376-7 Anlage 1 Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln am 25. - 26.04.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-375-7 Weiterbildung/Erfahrungsaustausch für befähigte Personen (Kransachkundige) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen am 03. - 04.05.2017 in St. Goar Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-455-7 Brücken- und Portalkrane Informationen zur praktischen Umsetzung der EN 15011:2014-09 Krane Brücken- und Portalkrane am 08. - 09.05.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-447-7 Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen am 10. - 12.05.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-448-7 Sichere Steuerung an Krananlagen - von der EN 954-1 zur EN ISO 13849 Hinweise zur überarbeiteten Fassung EN ISO 13849-1:2015 am 15. - 16.05.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-446-7 Anlage 1 Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen Fortbildung im Sinne des § 5 Abs. 3 ASIG am 18. - 18.05.2017 in Berlin Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-467-7 Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Ladekranen am 12. - 14.06.2017 in Brühl Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-449-7 Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Lehrveranstaltung zur Vermittlung notwendiger theoretischer Grundlagen, deren Kenntnis Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Tätigkeit eines (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen ist am 19. - 23.06.2017 in Lindau (Bodensee) Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-455-7 Fachtagung Fahrzeugkrane Informationen zur praktischen Umsetzung der DIN EN 13000:2014-11 Krane - Fahrzeugkrane am 26. - 27.06.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-450-7 Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge am 28. - 29.06.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-451-7 Anlage 1 Fachtagung Lastaufnahmemittel Hinweise zur Umsetzung der EN 13155 Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnahmemittel in Verbindung mit der EN 13135 Krane - Sicherheit Anforderungen an die Ausrüstungen ist am 10. - 11.07.17 in Bad Wiessee Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-07-160-7 Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen am 12.07. - 14.07.2017 in Bad Wiessee Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-07-164-7 Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge am 14. - 15.08.2017 in Cuxhaven Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-08-055-7 Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen am 16. - 18.08.2016 in Cuxhaven Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-08-056-7 Bau und Betrieb von Krananlagen - Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen am 26. – 27.09.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-09-276-7 Anlage 1 Zertifizierte Befähigte Person zur Prüfung von handbetriebenen Hebezeugen am 09. - 10.10.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-09-501-7 Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an Kranen und Hebezeugen am 10. - 11.10.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-500-7 Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen am 10. - 12.10.2017 in Hamburg Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-487-7 Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen am 16.10.2017 in München Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-489-7 Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen am 17.10.2017 in München Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-488-7 Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen Anlage 1 und Hebezeugen am 07. - 09.11.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-301-7 Erstellung eines Pflichtenheftes für die Bestellung von neuen Kranen am 08. - 09.11.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-362-7 Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen am 13. - 14.11.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-298-7 Oberflächenrissprüfung an Kranen am 16. - 17.11.2017 in Dortmund Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-309-7 Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen am 20. - 24.11.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-300-7 Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge am 27. - 28.11.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-299-7 Anlage 1 Sichere Steuerung an Krananlagen - von der EN 954-1 zur EN ISO 13849 am 29. - 30.11.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-297-7 Einsatz von (Groß) Kranen und Hebeeinrichtungen bei Windenergieanlagen am 04. - 05.12.2017 in Bremerhaven Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-580-7 Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen am 07.12.2017 in Hamburg Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-566-7 Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln am 11. - 12.12.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-564-7 Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und Hebezeuge am 13. - 14.12.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-563-7 Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Drahtseilen und Lastaufnahmemitteln am 14. - 15.12.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-565-7 Zertifizierungsstelle im Seite 0 von 4 Version 1.3 Handbuch Management und Qualitätssicherung Zertifizierungsstelle im Handbuchfür ManagementundQualitätssicherung AuszugPB003 Essen 10.Januar2017 Erstellt: QMB Geprüftundfreigegeben: LeiterderZertifizierungsstelle 10.01.2017 Zertifizierungsstelle im Handbuch Management und Qualitätssicherung Seite 1 von 4 Version 1.3 PB003ZertifizierungvonKranführern 1. 2. 3. Begründung NebendergroßenVerantwortungzurVermeidungvonUnfällenbeimKrantransport,gehörenauchderverantwortungsvolleUmgangmitgroßen/teurenWirtschaftsgütern(dieKrane selbstunddieLasten)zudentäglichenAufgabeneinesKranführers. DievielfältigenAufgaben,diebeieinemKrantransportauftretenkönnen,müssentäglich aufsNeuevomKranführereingeschätztundausgeführtwerden.Schäden/Unfällediedurch einefalscheBenutzungentstehenkönnen,könnenzuhohenAusfallkostenoderauchPersonenschädenführen. EinefachlichfundierteAusbildungbildethierzueinesichereundwichtigeGrundlagefürsolcheverantwortungsvollenTätigkeiten.DiestrifftumsomehrindenFällenzu,beidenen KranevonverschiedenenPersonenbenutztwerdensollen. DurchdieseAusbildungerhöhtsichdieArbeitssicherheitindenUnternehmenundkannentscheidendbeiHaftung-undVersicherungsfragensein. WirmöchtenhiermitdieArbeitgeberinIhrerVerantwortungzurAusbildungderMitarbeiter anKranengemäßUnfallverhütungsvorschriftundBetriebssicherheitsverordnungentlasten. JederUnternehmerhaftetfürMitarbeiter,diediesenNachweisnichterbrachthaben. Rechtsgrundlagen Anforderungenzum„Kranführerschein“(Befähigungsnachweis)sindim§29DGUVV52(früherBGVD6)und§12Betriebssicherheitsverordnungenthalten. Begriffsbestimmungen „DerUnternehmerdarfmitselbständigenFühren(Kranführer)oderInstandhalteneinesKranesnurVersichertebeschäftigen, 1. diedas18.Lebensjahrvollendethaben, 2. diekörperlichundgeistiggeeignetsind, 3. dieimFührenoderInstandhaltendesKranesunterwiesensindundihreBefähigung hierzuihmnachgewiesenhabenund 4. vondenenzuerwartenist,dasssiedieihnenübertragenenAufgabenzuverlässigerfüllen.“ Zertifizierungsstelle im Handbuch Management und Qualitätssicherung 4. 5. 6. 7. Seite 2 von 4 Version 1.3 VoraussetzungenundSchulungsdauer DieTeilnehmermüssenüberpraktischeErfahrungenimUmgangmitdenentsprechenden Kranenverfügenunddieseauchnachweisen(z.B.Arbeitszeugnis).Dabeigiltfür: Turmdrehkrane 2Jahre Fahrzeugkrane 2Jahre Lkw-Ladekrane 1Jahr OrtsfesteKrane 1Jahr OrtsfesteKranemiterhöhtemRisiko 2Jahre DieerforderlicheSchulungsdauerbeträgt: Turmdrehkrane (Untendreher) 3Tage (Obendreher) 4Tage Fahrzeugkrane (Teleskopausleger) 3Tage (Gittermastausleger) 4Tage Lkw-Ladekrane 2Tage OrtsfesteKrane 2Tage OrtsfesteKranemiterhöhtemRisiko 3Tage Verfahrensschritte 5.1Beantragung FüreineZertifizierungzumKranführeristkeinegesonderteAntragsstellungandieZertifizierungsstelleerforderlich.DieAnmeldungzurentsprechendenSchulungbeimHausderTechnikgiltalssolche. 5.2Begutachtung FüreineZertifizierungzumKranführeristeineBegutachtung/ÜberprüfungderunterZiffer4 genanntenpraktischenErfahrungenerforderlich. Prüfung FüreineZertifizierungzumKranführerwirddievomHDTdurchgeführteschriftlicheund praktischePrüfungeinschl.ihrerErgebnisseübernommen. Zertifizierung NachbestandenerPrüfungundVorliegenvonNachweisenderunterZiffer4genanntenVoraussetzungenwirddieZertifizierungerteilt.SiewirdschriftlichdurchdieZertifizierungsstelleausgesprochen. Zertifizierungsstelle im Handbuch Management und Qualitätssicherung Seite 3 von 4 Version 1.3 8. 9. 10. 11. 12. Pflichten MitderMitteilungüberdieZertifizierungfindeteineBelehrungzudenPlichtendes ZertifikatinhabersnachfolgenderMaßgabestatt: DiezertifiziertePersonistzurgewissenhaftenundzuverlässigenDurchführungihrerTä- tigkeitverpflichtet. DiezertifiziertePersonmussstandhafthandeln;d.h.verantwortungsvollundethischhan- delnkönnen,selbstwenndiesesHandelnnichtimmerpopuläristundmanchmalsogarzu UneinigkeitoderKonfrontationführenkann. DiezertifiziertePersondarfnursolcheAufgabenübernehmen,fürdiesieeineZertifizie- rungausgesprochenbekommenhat,denensiegewachsenistundbeiderenErledigung IhreUnparteilichkeitgewahrtbleibt. DiezertifiziertePersonhatüberTatsachen,dieihrbeiderAusübungihrerTätigkeitzurKennt- nisgelangen,Verschwiegenheitzubewahren.Esistihruntersagt,solcheTatsachenDritten unbefugtmitzuteilenodersiezumNachteilandererzuverwerten. DiezertifiziertePersonistverpflichtet,sichüberkünftigeÄnderungenderentsprechendenVorschriftenundEntwicklungeninderKrantechnikselbständigzuinformieren. KranführermüsseninregelmäßigenAbständen(mindestenseinmaljährlich)unterwiesen werden! Rezertifizierung EineVerlängerungdesZertifikateserfolgtautomatisch,wenndiezertifiziertePersonden NachweisderTeilnahmeaneinerfachlichqualifiziertenWeiterbildung/Unterweisungerbrachthat. WiderrufdesZertifikates DasZertifikatkannwiderrufenwerden.Widerrufemüssen schriftlicherfolgen.DaswiderrufeneZertifikatistzurückzufordern. Gebühren DieGebührenfürdieZertifizierungsindinderTeilnahmegebührzurentsprechendenSchulungbeimHausderTechnikenthalten. Änderungsdienst DerÄnderungsdienstfürdieseProgrammbeschreibungliegtbeimLeiterderZertifizierungsstelle. Anlage 3 CEN/TC 147 „Krane“: Stand der Normung / Arbeitsprogramm WG/ WGP WG 1 Titel Krane, Terminologie Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) (Stand: Januar 2017) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG keine Aktivitäten EN 13001 Krane, Konstruktion ― allgemein EN 13001-1:2004 Allgemeine Prinzipien und Anforderungen EN 13001-1:2004/AC:2006 EN 13001-1:2004/AC:2008 EN 13001-1:2004+A1:2009 WG 2 (AC und A1 eingearbeitet) abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen EN 13001-1:2004+A1:2009 /AC2009 abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2005-04) 31.12.2005 abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2009-12) 08.09.2009 abgeschlossen DIN EN 13001-1 Berichtigung 1: 2010-06 EN 13001-1:2015 abgeschlossen abgeschlossen EN 13001-2:2004 Lasteinwirkungen abgeschlossen abgeschlossen EN 13001-2:2004/A1:2006 EN 13001-2:2004/AC:2006 abgeschlossen EN 13001-2:2004+A3:2009 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2015-06 abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2005-04) 31.12.2005 abgeschlossen (DIN EN 13001-2/A1:2006) (AC,A1,A2 und A3 eingearbeitet) 15.01.2016 08.05.2007 abgeschlossen – 08.09.2009 (DIN EN 13001-2:2010-02) Autor:''Dipl.-Ing.'Hans-Jürgen'Kunze''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''1' ' WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ' EN 13001-2:2011 abgeschlossen EN 13001-2:2011/AC:2012 abgeschlossen EN 13001-2:2014 CEN/TS 13001-3-1:2004 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken WG 2 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen CEN/TS 13001-3-2:2004 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben CEN/TS 13001-3-2:2008 (AC und A1 eingearbeitet) 15.01.2016 abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-1:2005-03) abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS13001-3-1/ Berichtigung) 2006-11 EN 13001-3-1:2012 prEN 13001-3-1/A2:2016 18.11.2011 (Techn. Spezifikation- Vornorm) CEN/TS 13001-3-1 :2004/ AC/2006 EN 13001-3-1:2012+A1:2013 abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2011-07) abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2012-06) abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2014-12) abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (Abstimmung bis 30.06.2016) abgeschlossen (DIN EN 13001-3-1:2012-09) abgeschlossen (DIN EN 13001-3-1:2013-12) 05.06.2012 28.11.2013 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2005-03) (Technische SpezifikationVornorm) abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2009-05) 2' ' WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ' CEN/TS 13001-3-2:2008 EN 13001-3-2:2014 Berichtigtes Dokument (DIN CEN/TS 13001-3-2:2013-01) abgeschlossen (DIN EN 13001-3-2:2014-12) (DIN EN 13001-3-2:2015-10) abgeschlossen WG 2 EN 13001-3-2:2014/prA1:2015 EN 13001-3-3:2014 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schiene-Kontakten abgeschlossen prEN 13001-3-4:2016 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen-Lager abgeschlossen (Abstimmung bis 30.06.2016 Entwurf DIN 2016-05) EN 13001-3-5:2016 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten Haken abgeschlossen abgeschlossen prEN 13001-3-6:2016 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von MaschinenbauteilenHydraulikzylinder abgeschlossen (Abstimmung bis 30.06.2016 Entwurf DIN 2016-05) abgeschlossen 15.01.2016 abgeschlossen (DIN EN 13001-3-3:2015-02) 15.01.2016 abgeschlossen (DIN EN 13001-3-5:2017-02.) 3' ' WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ' EN 13135 Krane – Ausrüstungen EN 13135-1:2003 Elektrotechnische Ausrüstungen abgeschlossen EN 13135-1:2003/AC 2006 (Corrigendum) abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004-05) 31.12.2005 abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004/AC:2005) abgeschlossen EN 13135-1:2003+A1:2010 WG 3 EN 13135-2:2004 Nicht-elektrotechnische Ausrüstung EN 13135-2:2004/AC:2005 abgeschlossen (Corrigendum) prEN 13135:2015 20.10.2010 abgeschlossen (DIN EN 13135-2:2005-02) abgeschlossen 31.12.2005 (DIN EN 13135-2:2004/ Berichtigung1: 2006-11) EN 13135-2:2004+A1:2010 EN 13135:2013 Krane Sicherheit - Konstruktion Anforderungen an die Ausrüstungen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2011-04) Zusammenfassung Teil 1+Teil 2 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-2:2011-07) abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135:2013-05 08.04.2011 28.11.2013 abgeschlossen abgeschlossen 4' ' WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) abgeschlossen abgeschlossen Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ' EN 12077-2:1998 Sicherheit von Kranen – Gesundheitsund Sicherheitsanforderungen; Teil 2: Begrenzungsund Anzeigeeinrichtungen EN 12077-2:1998+A1:2008 EN 13557:2003 Krane – WG 4 Stellteile und Steuerstände EN 13557:2003/A1:2005 11.06.1999 (DIN EN 12077-2:2000-05) abgeschlossen (DIN EN 12077-2:2008-12) abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen EN 13557:2003+A2:2008 (A1+A2 eingearbeitet) EN 13586:2004 Krane – Zugang EN 13586:2004/AC:2007 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen EN 13586:2004+A1:2008 abgeschlossen 22.08.2008 08.09.2009 31.12.2005 (DIN EN 13557:2004-03) abgeschlossen 02.08.2006 (DIN EN 13557/A1:2005-04) abgeschlossen (DIN EN 13557:2009-07) abgeschlossen (DIN EN 13586:2004-07) abgeschlossen 22.08.2008 08.09.2009 31.12.2005 (DIN EN 13586:2004/AC:2007-04) abgeschlossen (DIN EN 13586:2009-05) 22.08.2008 08.09.2009 EN 14502 Krane - Einrichtungen zum Heben von PersonenEN 14502-1: Hängende Personenaufnahmemittel einschl. AC abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14502-1:2006-05) Veröffentlichung im Amtsblatt vom 28.01.06 (C21/10) zurückgezogen: 31.12.2005 5' ' WG/ WGP Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) EN 14502-1:2010 abgeschlossen abgeschlossen EN 14502-2:2005 Höhenverstellbare Steuerstände abgeschlossen abgeschlossen Titel Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ' WG 4 abgeschlossen (DIN EN 14502-1:2010-11) abgeschlossen (DIN EN 14502-2:2005-11) EN 14502-2:2005+A1:2008 abgeschlossen (DIN EN 14502-2:2009-05) 31.12.2005 22.08.2008 08.09.2009 EN 12644 Krane – Informationen für die Nutzung und Prüfung EN 12644-1:2001 Betriebsanleitungen abgeschlossen abgeschlossen WG 5 abgeschlossen (DIN EN 12644-1:2009-06) EN 12644-1:2001+A1:2008 EN 12644-2:2000 Kennzeichnung abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12644-2:2000-08) 27.11.2001 28.01.2009 08.09.2009 20.05.2000 abgeschlossen EN 12644-2:2000+A1:2008 WG 11 abgeschlossen (DIN EN 12644-1:2001-06) (DIN EN 12644-2:2009-06) EN 13000:2004 Krane – Fahrzeugkrane abgeschlossen EN 13000:2010 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13000:2004-09) abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13000:2010-05) 28.01.2009 08.09.2009 08.05.2007' (Warnvermerk) 1) 26.05.2010 6' ' WG/ WGP Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Titel Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ' abgeschlossen (DIN EN 13000 Berichtigung 1:2011-01) EN 13000:2010/AC:2010 WG 11 EN 13000:2010+A1:2014 (Mai 2014) EN 14439:2006 Krane – Turmdrehkrane WG 12 EN 14439:2006+A2:2009 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen ' abgeschlossen prEN 17076 Anti-KollissionsEinrichtung WG 14 ---------------------' abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14985:2007-08) EN 14985:2012 Krane – Ausleger-Drehkrane abgeschlossen' abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14985:2012-05) abgeschlossen 08.09.2009 Abstimmung bis 25.02.15 (2. Umfrage vorgesehen) DIN Entwurf Abstimmung bis 09.02.2017. EN 14985:2007 Krane – Ausleger-Drehkrane EN 15011:2011 Krane – Brücken- und Portalkrane 08.05.2007 abgeschlossen ' WG 13 abgeschlossen (DIN EN 14439:2007-03) 13.02.2015 (DIN EN 14439:2010-03) (A1+A2 eingearbeitet) prEN 14439:2014 Revision 2) abgeschlossen (DIN EN 13000:2014-11) abgeschlossen 06.11.2007 23.03.2012 abgeschlossen (DIN EN 15011:2011-05) 20.07.2011 7' ' WG/ WGP Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Titel Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ' EN 15011:2011+A1:2014 WG 14 abgeschlossen EN 15056:2006 Krane – Anforderungen an Spreader zum Umschlag von abgeschlossen Containern abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen EN 15056:2006+A1:2009 (DIN EN 15056:2006-12) 11.07.2014 08.05.2007 abgeschlossen abgeschlossen ' EN 16851:2017-01 Krane ― Leichtkransysteme ― abgeschlossen (DIN EN 15011:2014-09) abgeschlossen ' 08.09.2009 (DIN EN 15056:2010-02) abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 16851:2017-…) EN 13852 Krane - Sicherheit – Off-Shore-Krane WG 15 EN 13852-1:2004 Off-ShoreKrane Teil 1: Off-Shore-Krane für allgemeine Verwendungszwecke abgeschlossen abgeschlossen EN 13852-1:2004/AC:2004 /AC 2007 abgeschlossen abgeschlossen EN 13852-1:2013 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2004-10) abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2004/AC:2005-04) /AC:2007-07 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2014-01) 28.11.2013 prEN 13852-1 (Überarbeitung geplant) 8' ' WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) abgeschlossen abgeschlossen Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ' EN 13852-2:2004 Off-ShoreKrane Teil 2: Schwimmende Krane WG 15 abgeschlossen (DIN EN 13852-2:2005-03) pr EN 13852-3 Off-ShoreKrane Teil 3 – Low capacity offshore cranes (kleine, einfache,robuste) – geplant EN 14492 Krane – Kraftgetriebene Winden und Hubwerke EN 14492-1:2006 Kraftgetriebene Winden -------------- abgeschlossen 08.05.2007 (DIN EN 14492-1:2007-02) abgeschlossen EN 14492-1:2006+A1:2009 WG 17 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-1:2010-06) 18.12.2009 Inhalt ist in DIN EN 14492-1: EN 14492-1:2006+A1:2009/ AC:2010 2010-06 enthalten prEN 14492-1:2015-05 abgeschlossen abgeschlossen EN 14492-2:2006 Kraftgetriebene Hubwerke abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-2:2007-04) 08.05.2007 9' ' WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ' EN 14492-2:2006+A1:2009 abgeschlossen EN 14492-2:2006+A1:2009/ AC:2010 WG 17 EN 12999:2002/A1:2004 WG 18 EN 12999:2002/A2:2006 abgeschlossen Abstimmung bis 28.10.16 abgeschlossen abgeschlossen …………… abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999:2003-07) 14.08.2003 abgeschlossen 31.12.2005 (DIN EN 12999/A1:2004-10) ………………… abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen EN 12999:2011 Krane – Ladekrane WG 18 18.12.2009 DIN EN 14492-2: 2010-05 enthalten prEN 14492-2:2016-02 EN 12999:2002 Krane – Ladekrane abgeschlossen (DIN EN 14492-2:2010-05) Inhalt ist in EN 12999:2011+A1:2012 -------------- abgeschlossen EN 12999:2011+A1:2012/ prA2:2015 abgeschlossen abgeschlossen (abgelehnt) abgeschlossen 08.05.2007 (DIN EN 12999:2002/A2:2007-06) abgeschlossen (DIN EN 12999:2011-06) Berichtigung durch: (DIN EN 12999:2012-03) abgeschlossen (DIN EN 12999:2013-02) 2. Formel Vote bis 01.2017 08.04.2011 24.08.2012 10' ' WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) abgeschlossen abgeschlossen Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ' EN 13157:2004 Krane – Sicherheit – Handbetriebene Krane abgeschlossen (DIN EN 13157:2005-09) 31.12.2005 WG 20 EN 13157:2004/AC:2008 abgeschlossen ( DIN EN 13157:2004/AC:2008) AC betrifft nur die franz. Fassung EN 13157:2004+A1:2009 abgeschlossen (DIN EN 13157:2010-07) 18.12.2009 WG 21 EN 13155:2003 Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel abgeschlossen EN 13155:2003/A1:2005 ……………… abgeschlossen abgeschlossen EN 13155:2003+A2:2009 WG 21 prEN 13155:2014 2) abgeschlossen 20.04.2004 (DIN EN 13155:2004-01) abgeschlossen (DIN EN 13155:2003/A1:2005-03) 31.12.2005 abgeschlossen (DIN EN 13155:2009-08) abgeschlossen abgeschlossen 08.09.2009 (Normentwurf DIN EN 13155:2014-12) 11' ' WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) abgeschlossen abgeschlossen Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ' WG 22 EN 14238:2004 Krane – handgeführte Manipulatoren EN 14238:2004+A1:2009 abgeschlossen (DIN EN 14238:2004-10) abgeschlossen (DIN EN 14238:2010-02) 31.12.2005 18.12.2009 1) EN 13000 Krane&—&Fahrzeugkrane&–&Warnvermerk& &&&& „Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte 4.2.6.3.1, 4.2.6.3.2 und 4.2.6.3.3 dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer 4.2.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern 1.1.2 Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, 4.1.2.1 und 4.1.2.3 des genannten Anhangs auszugehen ist.“ 2) derzeit vom CEN / Zentralsekretariat Brüssel wegen Zeitüberschreitung des Projektes aus dem Arbeitsprogramm CEN/TC 147 genommen. 12' ' Veröffentlichte Europäische Normen für Krane ▬ Übersicht (Typ C-Normen – produktspezifische Normen) Stand: Januar 2017 ' DIN EN 12077-2:2008-12 2) DIN EN 12644-1:2009-06 DIN EN 12644-2:2009-06 DIN EN 13001-1:2015-06 DIN EN 13001-2:2014-12 DIN EN 13001-3-1:2013-12 DIN EN 13001-3-2:2015-10 DIN EN 13001-3-3:2015-02 prEN 13001-3-4:2012 DIN EN 13001-3-5:2017-02 prEN 13001-3-6:2015 DIN EN 12999:2013-02 Ladekrane DIN EN 13000:2014-11 Fahrzeugkrane DIN EN 13155:2009-08 Lose Lastaufnahmemittel Konstruktion – Allgemeine Prinzipien und Anforderungen x) Lasteinwirkungen x) Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken x) Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben x) Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schienen-Kontakten x) Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen - Lager Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten Haken Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen - Hydraulikzylinder DIN EN 13852-1:2014-01 DIN EN 13852-2:2005-03 Offshorekrane Schwimmende Krane DIN EN 13157:2010-07 Handbetriebene Krane DIN EN 14238:2010-02 Krane - Handgeführte x) Manipulatoren DIN EN 13135:2013-05 Krane - Anforderung an die Ausrüstung DIN EN 13557:2009-07 Stellteile und Steuerstände DIN EN 13586:2009-05 Zugang x) x) DIN EN 14502-1:2010-11 Hängende Personenaufnahmemittel DIN EN 14502-2:2009-05 Höhenverstellbare Steuerstände x) x) Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungenx) x) Betriebsanleitung x) Kennzeichnung x) x) x) x) x) x) x) x) DIN EN 14492-1:2010-06 DIN EN 14492-2:2010-05 Kraftgetriebene Winden x) Kraftgetriebene Hubwerke DIN EN 14439:2010-03 Turmdrehkrane DIN EN 15011:2014-09 Brücken- und Portalkrane DIN EN 16851:2017-… Leichtkransysteme DIN EN 14985:2012-05 Ausleger-Drehkrane x) DIN EN 15056:2010-02 Krane - Anforderungen an Spreader zum Umschlag x) von Containern x) Diese europäischen Normen (EN) sind zur Richtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht - Konformitätsvermutung ! x) 13' Anlage 4.1 Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz Zulässigkeit der Personensicherung am Kran nach besonderer Gefährdungsbeurteilung Krane sind grundsätzlich nicht für die Personensicherung gegen Absturz vorgesehen. Unter besonderen Voraussetzungen und strikter Einhaltung der spezifischen Sicherungsmassnahmen kann dies dennoch im begründeten Einzelfall in Betracht gezogen werden. Ausgangslage Diese Empfehlung gilt für stationäre Krane (Brückenkrane, Portalkrane, Schwenkarmkrane etc.). In der Praxis kann es vorkommen, dass technische Absturzsicherungsmaßnahmen nicht anwendbar sind und herkömmliche Anschlageinrichtungen (AE) nicht verwendet werden können. Das Anschlagen am Kran mit per- sönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) darf nur im begründeten Einzelfall erfolgen, wenn eine projektspezifische schriftliche Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen (Dokumentation Seite 3) ergibt, dass dies die sicherste und geeignetste Methode darstellt. D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben. Voraussetzungen 1. Es werden grundsätzlich nur Krane mit der Betriebsart „Personensicherung“ verwendet. 2. Alle verwendeten Arbeitsmittel müssen geprüft und frei von Mängeln sein. 3. Es muss eine vom Arbeitgeber schriftliche Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsanweisung einschließlich Festlegung der Anschlagpunkte und Rettungskonzept für den konkreten Anwendungsfall vorliegen. 4. Anschlagmöglichkeiten beim Kranhersteller erfragen. Rangfolge der Anschlagmöglichkeiten einhalten: Krantragwerk Kranflasche Kranhaken 5. Personensicherung am Kranhaken ist nur zulässig, wenn am Tragmittel ein redundantes Anschlagen durch zwei voneinander unabhängige Verbindungsmittel möglich ist. 6. Die Tragfähigkeit am Kranhaken muss in jeder möglichen Position lt. Herstellerangaben mind. 6 kN ≈ (600 kg) betragen. 7. Der Kran muss während der Personensicherung grundsätzlich gegen Bewegungen, auch unbeabsichtigte, gesichert sein (z.B. durch verriegelten Hauptschalter, deaktivierte Fernbedienung mit Schlüsselschalter, betätigte NOT-Halt-Taste (NOT-Stopp) der Fernsteuerung etc.). 8. Mitführen des Kranes darf ausschließlich mit der Betriebsart „Personensicherung“ erfolgen. Der Kran muss vom Hersteller dafür vorgesehen sein. Der Anschlagpunkt darf sich in dieser Betriebsart nur mit einer reduzierten Geschwindigkeit von max. 0,4 m/s bewegen lassen. Zur Bewertung der ausreichenden Tragfähigkeit des Kranes für die Lastfälle Auffangen, Pendelsturz und möglicher Schrägzug, sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen. Abb. 1 Beispiel begründeter Einzelfall Reparatur am Kopf einer Hydraulikpresse Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: 26.01.2016 Anlage 4.1 Verboten D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben. Personensicherung und gleichzeitiger Lastentransport / Mitfahren auf der Last Befördern / Verheben der am Kran gesicherten Person vom und zum Arbeitsplatz (Ausnahme: Rettungsfall) Bedienen des Kranes durch die daran gesicherte Person Sicherungsmethode Organisatorische Maßnahmen Abb. 2 Verboten: Mitfahren auf der Last Die Sicherung der Person darf nur mit einem Höhensicherungsgerät (HSG) gem. EN 360 in Verbindung mit einem Auffanggurt nach EN 361 erfolgen. Das Verbindungsmittel muss für die zu erwartende Kantenbeanspruchung geeignet sein (s. Gebrauchsanleitung od. Gerätekennzeichnung). Das HSG muss mit zwei getrennten Verbindungsmitteln gem. EN 354 befestigt werden (Redundanz: z.B. Sicherung am Kranhaken und an der Kranflasche). Hierfür eignen sich z.B.: o Rundschlinge / Anschlagseil mit Stahleinlage o Bandschlinge Abb. 3 Textile Bestandteile müssen gegen Fette, Öle Redundante Sicherung und sonstige aggressive Stoffe geschützt sein. Es sind ausschließlich Stahlkarabiner gem. EN 362 mit „Triple-Lock“-Funktion zu verwenden. Beim Anschlagen am Kranhaken muss der Kranhaken mit einer Hakensicherung ausgestattet sein. Bandschlinge mit Ankerstich befestigen. Der Kran ist so zu positionieren, dass sich das HSG mindestens 5 m und möglichst lotrecht über der zu sichernden Person befindet. Die maximal zulässige Auslenkung des HSG darf nicht überschritten werden und der erforderliche Freiraum unterhalb der zu sichernden Person ist einzuhalten. Der Kranführer und die zu sichernde Person müssen geeignet, befähigt, unterwiesen / instruiert und eingewiesen sein. Darüber hinaus muss die zu sichernde Person im Umgang mit PSAgA geübt sein. Ein Aufsichtsführender, der Kranführer und die gemäß Rettungskonzept erforderliche Anzahl an Rettern müssen am Einsatzort anwesend sein. Der Aufsichtsführende hat die sichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen. Er darf die Arbeiten nicht selbst durchführen. Beim Mitführen des Krans muss Sprechkontakt (z.B. Sprechfunk) zwischen Kranführer und gesicherter Person gewährleistet sein. Nachbarkrane auf der gleichen Fahrbahn dürfen keine Gefährdungen verursachen oder sie sind zu deaktivieren. Kranführer sind zu unterrichten. … Weitere zu berücksichtigende Risiken Windeinwirkung und Umgebungseinflüsse Quetsch- und Scherstellen Gefährdungen durch weitere Krane (z.B. Krane für Materialtransport) … Rettungsmaßnahmen Rettungskonzept und Rettungskette müssen bei der Vorbereitung des Arbeitseinsatzes festgelegt werden. Die unverzügliche Rettung einer verunglückten Person ist mit vor Ort vorhandenen Mitteln und geschulten Personen sicherzustellen. Muss eine verunglückte Person mittels Kran verhoben bzw. abgelassen werden, hat eine weitere Person mit Blick- und Sprechkontakt sowohl zum Kranführer als auch zu der zu rettenden Person die Rettungsmaßnahme zu koordinieren. … Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: 26.01.2016 Anlage 4.1 Dieses Formular erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist bei Bedarf zu ergänzen! Formular Arbeitsvorbereitung Personensicherung am stillgesetzten Kran ist zulässig, wenn alle folgenden Kontrollpunkte mit Ja beantwortet werden können: D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben. Die Wartungsintervalle und wiederkehrenden Prüfungen des Krans sind eingehalten. Der Kran besitzt keine augenscheinlichen Mängel. Voraussetzung Die länderspezifischen gesetzlichen Vorschriften sind eingehalten. Anschlageinrichtung Die schriftliche Gefährdungsermittlung zeigt: Es gibt keine technische Schutzmaßnahme mit mind. gleichwertiger Schutzwirkung. Herkömmliche Anschlageinrichtungen können nicht verwendet werden. Die Personensicherung am stillgesetzten Kran ist die sicherste und geeignetste Methode, um diese Arbeit auszuführen. Es erfolgt kein Lastentransport bei gleichzeitiger Personensicherung. Auf der Last wird nicht mitgefahren. Der Kranhaken ist mit einer Hakensicherung ausgestattet. Die Personensicherung erfolgt ausschließlich mittels redundant befestigtem HSG. Personal – Auswahl, Unterweisung Der Kranführer ist zum Führen des Krans geeignet und befähigt. Der Kranführer, die zu sichernde Person und die erforderliche Anzahl an ausgebildeten / geschulten Rettern sind am Einsatzort und sind nachweislich gesondert unterwiesen. Tätigkeiten werden vom Aufsichtsführenden überwacht. Projektspezifische Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfestlegung liegen vor Rettung Rettungskonzept sind bei der Vorbereitung der Sicherung festgelegt worden. Die unverzügliche Rettung einer in PSAgA aufgefangenen Person ist mit vor Ort vorhandenen Mitteln sichergestellt. Eine wirksame Kommunikation zwischen den an der Rettung beteiligten Personen wird gewährleistet. Gefährdungsbeurteilung projektspezifisch GS = Gefährdungssituation GE = Gefährdungsereignis PSA gegen Absturz, Rettungsausrüstung und Werkzeug GS: Der Einsatz von PSAgA und der Rettungsausrüstung erfolgt nach geltenden Standards. Wiederkehrende Prüfungen sind eingehalten. Augenscheinliche Mängel sind nicht vorhanden. Der erforderliche Freiraum unterhalb der zu sichernden Person ist vorhanden. Sämtliche für die Arbeiten notwendigen Gegenstände (Werkzeuge, Baumaterialien, etc.) sind gegen Herabfallen gesichert. GE: Maßnahme Begründung Bsp.: Reparatur-/ Montagearbeiten an schwer zugängl. Maschinen, An-/ Abschlagen von Lasten Kran Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt in jeder möglichen Position lt. Herstellerangaben mind. 6 kN (≈ 600 kg). Der Kran ist grundsätzlich gegen jegliche Bewegungen, auch unbeabsichtigte, gesichert (Fernbedienung deaktiviert - Kransteuerung ist noch aktiv). Mitführen des Kranes erfolgt ausschließlich in der vom Hersteller vorgesehenen Betriebsart „Personensicherung“. Die reduzierte Geschwindigkeit von max. 0,4 m/s am Anschlagpunkt wird eingehalten. Sprechkontakt zwischen Kranführer und gesicherter Person ist gegeben. Nachbarkrane verursachen keine Gefährdung oder sind deaktiviert. Bestätigung: Firma: (Blockschrift) Verantwortliche Person: (Blockschrift) Datum: Unterschrift: Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: 26.01.2016 Anlage 4.2 Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz Zulässigkeit der Personensicherung am Kran nach besonderer Gefährdungsbeurteilung Krane sind grundsätzlich nicht für die Personensicherung gegen Absturz vorgesehen. Unter besonderen Voraussetzungen und strikter Einhaltung der spezifischen Sicherungsmassnahmen kann dies dennoch im begründeten Einzelfall in Betracht gezogen werden. Ausgangslage Diese Empfehlung gilt für ortsveränderliche Krane (Fahrzeugkrane, Ladekrane etc.). Turmdrehkrane und Seilbagger dürfen nicht als Anschlagpunkt für Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) im Sinne dieser Empfehlung benutzt werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass technische Absturzsicherungsmaßnahmen nicht anwendbar sind und herkömmliche Anschlageinrichtungen (AE) nicht verwendet werden können. Das Anschlagen am Kran (PSAgA) darf nur im begründeten Einzelfall erfolgen, wenn eine projektspezifische schriftliche Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen (Dokumentation Seite 3) ergibt, dass dies die sicherste und geeignetste Methode darstellt. Abb. 1 Beispiel begründeter Einzelfall Containerstapelung Zur Bewertung der ausreichenden Tragfähigkeit des Kranes für die Lastfälle Auffangen, Pendelsturz und möglicher Schrägzug, sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen. D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben. Voraussetzungen 1. Es werden grundsätzlich nur Krane mit der Betriebsart „Personensicherung“ verwendet. 2. Alle verwendeten Arbeitsmittel müssen geprüft und frei von Mängeln sein. 3. Es muss eine vom Arbeitgeber schriftliche Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsanweisung einschließlich Festlegung der Anschlagpunkte und Rettungskonzept für den konkreten Anwendungsfall vorliegen. 4. Anschlagmöglichkeiten beim Kranhersteller erfragen. Rangfolge der Anschlagmöglichkeiten einhalten: Krantragwerk Kranflasche Kranhaken 5. Personensicherung am Kranhaken ist nur zulässig, wenn am Tragmittel ein redundantes Anschlagen durch zwei voneinander getrennte Verbindungsmittel möglich ist. 6. Die Tragfähigkeit am Kranhaken muss in jeder möglichen Position lt. Herstellerangaben mind. 6 kN (≈ 600 kg) betragen. Darüber hinaus müssen Ladekrane mind. ein Lastmoment von 10 mt aufweisen. Das zul. Gesamtgewicht des Trägerfahrzeuges muss mind. 7,5 t betragen. Der Kran muss über eine Standsicherheitsüberwachung gemäß EN 12999 verfügen. 7. Der Kran muss während der Personensicherung grundsätzlich gegen Bewegungen, auch unbeabsichtigte, gesichert sein (z.B. durch aktivieren der Drehkranzsperre, deaktivierte Fernbedienung mit Schlüsselschalter, betätigte NOT-HaltTaste (Stopp) der Fernsteuerung etc.). 8. Zusätzlich angebrachte manuelle Auslegerverlängerungen am Ladekran dürfen zur Personensicherung nicht verwendet werden. Anbauteile sind abzunehmen (Arbeitskorb, Greifer, etc.). 9. Die Abstützungen des Trägerfahrzeuges bei Kranen ohne automatische Traglastüberwachung müssen zu 100 % ausgefahren sein, um jederzeit die Standsicherheit zu gewährleisten. 10. Mitführen des Kranes ist nur zulässig, wenn der Kran vom Hersteller dafür vorgesehen ist. Der Anschlagpunkt darf sich zum Mitführen nur mit einer reduzierten Geschwindigkeit bewegen lassen (vergl. EN 280; derzeit max. 0,4 m/s Heben + Senken bzw. 0,7 m/s Schwenken). Abb. 2: Personensicherungsmodus (Grafik von Fa. Palfinger) Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: 27.01.2016 Anlage 4.2 Verboten D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben. Personensicherung und gleichzeitiger Lastentransport / Mitfahren auf der Last (s. Abb. 3) Befördern / Verheben der am Kran gesicherten Person vom und zum Arbeitsplatz Bedienen des Kranes durch die daran gesicherte Person Der Kran ist so zu positionieren, dass sich das HSG mindestens 5 m und möglichst lotrecht über der zu sichernden Person befindet. Die maximal zulässige Auslenkung des HSG darf nicht überschritten werden und der erforderliche Freiraum unterhalb der zu sichernden Person ist einzuhalten. Abb. 3 Verboten: Mitfahren auf der Last Sicherungsmethode Die Sicherung der Person darf nur mit einem Höhensicherungsgerät (HSG) gem. EN 360 in Verbindung mit einem Auffanggurt nach EN 361 erfolgen. Das Verbindungsmittel muss für die zu erwartende Kantenbeanspruchung geeignet sein (s. Gebrauchsanleitung od. Gerätekennzeichnung). Das HSG muss mit zwei getrennten Verbindungsmitteln gem. EN 354 befestigt werden (Redundanz: z.B. Sicherung am Kranhaken und an der Kranflasche). Hierfür eignen sich z.B.: o Rundschlinge / Anschlagseil mit Stahleinlage o Bandschlinge Organisatorische Maßnahmen Der Kranführer und die zu sichernde Person müssen geeignet, befähigt, unterwiesen / instruiert und eingewiesen sein. Darüber hinaus muss die zu sichernde Person im Umgang mit PSAgA geübt sein. Ein Aufsichtsführender, der Kranführer und die gemäß Rettungskonzept erforderliche Anzahl an Rettern müssen am Einsatzort anwesend sein. Der Aufsichtsführende hat die sichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen. Er darf die Arbeiten nicht selbst durchführen. Beim Mitführen des Krans muss Sprechkontakt (z.B. Sprechfunk) zwischen Kranführer und gesicherter Person gewährleistet sein. … Weitere zu berücksichtigende Risiken Abb. 4 Redundante Sicherung am Kranhaken Abb. 5 Redundante Sicherung am Krantragwerk Textile Bestandteile müssen gegen Fette, Öle und sonstige aggressive Stoffe geschützt sein. Es sind ausschließlich Stahlkarabiner gem. EN 362 mit „Triple-Lock“-Funktion zu verwenden. Beim Anschlagen am Kranhaken muss der Kranhaken mit einer Hakensicherung ausgestattet sein. Bandschlinge mit Ankerstich befestigen. Windeinwirkung und Umgebungseinflüsse Quetsch- und Scherstellen Gefährdungen durch weitere Krane (z.B. Krane für Materialtransport) … Rettungsmaßnahmen Rettungskonzept und Rettungskette müssen bei der Vorbereitung des Arbeitseinsatzes festgelegt werden. Die unverzügliche Rettung einer verunglückten Person ist mit vor Ort vorhandenen Mitteln und geschulten Personen sicherzustellen. Muss eine verunglückte Person mittels Kran verhoben bzw. abgelassen werden, hat eine weitere Person mit Blick- und Sprechkontakt sowohl zum Kranführer als auch zu der zu rettenden Person die Rettungsmaßnahme zu koordinieren. … Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: 27.01.2016 Anlage 4.2 Dieses Formular erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist bei Bedarf zu ergänzen! Formular Arbeitsvorbereitung Personensicherung am stillgesetzten Kran ist zulässig, wenn alle folgenden Kontrollpunkte mit Ja beantwortet werden können: Voraussetzung Die länderspezifischen gesetzlichen Vorschriften sind eingehalten. Die schriftliche Gefährdungsermittlung zeigt: Es gibt keine technische Schutzmaßnahme mit mind, gleichwertiger Schutzwirkung. Herkömmliche Anschlageinrichtungen können nicht verwendet werden. Die Personensicherung am stillgesetzten Kran ist die sicherste und geeignetste Methode, um diese Arbeit auszuführen. Es erfolgt kein Lastentransport bei gleichzeitiger Personensicherung. Auf der Last wird nicht mitgefahren. Eine wirksame Kommunikation zwischen Kranführer/Bodenpersonal und den in der Höhe gesicherten Personen ist ständig sichergestellt. Personal – Auswahl, Unterweisung Der Kranführer ist zum Führen des Krans geeignet und befähigt. Der Kranführer, die zu sichernde Person und die erforderliche Anzahl an ausgebildeten / geschulten Rettern sind am Einsatzort und sind nachweislich gesondert unterwiesen. Tätigkeiten werden vom Aufsichtsführenden überwacht. Zugangs- und Absturzsicherung am stillgesetzten Kran erfolgt gemäß vorliegender projektspezifischer Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfestlegung. PSA gegen Absturz, Rettungsausrüstung und Werkzeug Der Einsatz von PSAgA und der Rettungsausrüstung erfolgt nach geltenden Standards. Wiederkehrende Prüfungen sind eingehalten. Augenscheinliche Mängel sind nicht vorhanden. Der erforderliche Freiraum unterhalb der zu sichernden Person ist vorhanden. Sämtliche für die Arbeiten notwendigen Gegenstände (Werkzeuge, Baumaterialien, etc.) sind gegen Herabfallen gesichert. D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben. Mitführen des Kranes erfolgt ausschließlich in der vom Hersteller vorgesehenen Betriebsart „Personensicherung“. Die reduzierte Geschwindigkeit am Anschlagpunkt wird eingehalten (vergl. EN 280; derzeit max. 0,4 m/s Heben + Senken bzw. 0,7 m/s Schwenken). Sprechkontakt zwischen Kranführer und gesicherter Person ist gegeben. Zusätzlich angebrachte manuelle Auslegerverlängerungen werden nicht verwendet. Alle Abstützungsverbreiterungen des Ladekran-Trägerfahrzeuges sind komplett ausgefahren. Die Wartungsintervalle und wiederkehrenden Prüfungen des Krans sind eingehalten. Der Kran besitzt keine augenscheinlichen Mängel. Anschlageinrichtung Der Kranhaken ist mit einer Hakensicherung ausgestattet. Die Personensicherung erfolgt ausschließlich mittels redundant befestigtem HSG. Rettung Rettungskonzept sind bei der Vorbereitung der Sicherung festgelegt worden. Die unverzügliche Rettung einer in PSAgA aufgefangenen Person ist mit vor Ort vorhandenen Mitteln sichergestellt. Eine wirksame Kommunikation zwischen den an der Rettung beteiligten Personen wird gewährleistet. Gefährdungsbeurteilung projektspezifisch GS = Gefährdungssituation GE = Gefährdungsereignis Maßnahme GS: GE: Begründung Bsp.: Containeraufbau, Montage von - schwer zug. PV-Anlagen / - Fertigteilen / - Krangewichten Kran Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt in jeder möglichen Position lt. Herstellerangaben mind. 6 kN (≈ 600 kg). Der Kran ist grundsätzlich gegen jegliche Bewegungen, auch unbeabsichtigte, gesichert (Fernbedienung deaktiviert - Kransteuerung / Überlastsicherung ist noch aktiv). Bestätigung: Firma: Datum: (Blockschrift) Verantwortliche Person: (Blockschrift) Unterschrift: Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: 27.01.2016 Anlage 4.3 Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben Verlassen des Geräts in angehobenem Zustand z.B. Hubarbeitsbühnen, Krankörbe, Multifunktionsgeräte etc. Aus- und Übersteigen auf angrenzende Bauteile ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Arbeitsbühne oder der Arbeitskorb dient als Arbeitsplatz und ist keine Aufstiegshilfe, kein Aufzug und kein Kran! Ausgangslage: Die Benutzung von PSA gegen Absturz als Rückhaltesystem für das Arbeiten im Korb ist Stand der Technik. Betriebsanleitungen der Hersteller sehen ein Verlassen des Arbeitskorbes nur in Grundstellung des Geräts zum Ein- und Aussteigen am Boden vor. Ausnahme Das Verlassen des Geräts in erhöhter Position unter Berücksichtigung der zusätzlichen Risiken darf nur dann erfolgen, wenn eine spezielle schriftliche Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass dies die sicherste und geeignetste Methode zur Erreichung des Arbeitsplatzes ist. Ist ein Auf-, Über- und Aussteigen aufgrund von Montagevorgängen, baulichen Konstruktionen etc. unabdingbar und die Gefahr anderweitig höher, kann dies in Ausnahmesituationen unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig sein. D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben. Voraussetzung für Aus- und Einstieg Durch die Aus- und Einstiegsmethode dürfen keine zusätzliche dynamische Kräfte entstehen. (Beispiel: durch Springen etc. beim Aus- und Einsteigen kann eine Teleskopbühne umkippen Peitschen / Wippeffekt). Beauftragte Personen müssen für diese Situation anhand einer gesonderten Betriebsanweisung unterwiesen und geschult sein: o Gerätebenutzung nach Herstellerangaben und geltenden Standards o Einsatz von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen nach gängigen / geltenden Standards o Unterweisung zur Aus- und Einstiegsmethode gemäss projektspezifischer Arbeitsanweisung. Das Gerät muss ausschliesslich für diese Arbeiten zur Verfügung stehen und darf im Moment des Aus- und Einstiegs nicht bewegt werden. unbeabsichtigtes Betätigen der Steuerung ausschliessen (z.B. NotAus)! Eine zweite Person bleibt ständig im Korb und überwacht die ausgestiegene Person. Sie lädt die ausgestiegene Person an identischer Geräteposition wie beim Ausstieg wieder ein! (Lastmoment beachten!) Rettungsgerätschaften werden im Arbeitskorb mitgeführt um eine Rettung durch eigene Mittel sicherstellen zu können. Sicherstellung einer wirksamen Kommunikation zwischen Bodenpersonal und den in der Höhe arbeitenden Personen. Beim Aus- und Einstieg: Sicherung durch PSA gegen Absturz z.B. unter Verwendung eines zweisträngigen Verbindungsmittels mit Falldämpfer und Systemlänge von max. 1.80m an einem ausreichend tragfähigen Anschlagpunkt (> 6 kN) am Bauwerk / Konstruktion (nicht am Korb!). Der Bereich um die Hubarbeitsbühne 2: Alternative zu Bild 1: Zugang mittels Hubarbeitsbühne muss frei von Fahrzeugverkehr sein. 1: Eine sichere Alternative zu einer 85m Kletterpartie zum Fachwerkknotenpunkt des Bogentragwerks ist der Ein- und Ausstieg aus einem Kran-Arbeitskorb oder einer Hubarbeitsbühne ( länderspezifische Regelungen beachten!) Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: Juni 2012 Anlage 4.3 Zusätzliche Punkte in der Gefährdungsermittlung: (Betrachtung zusätzlicher Risiken aus dem Überstiegsvorgang) Verletzungsrisiko beim Auffangvorgang durch den Einsatz der PSA gegen Absturz beim Ein- / Aussteigen und der Arbeit ausserhalb des Korbes. (Absturz-, Sturzraum- und Rettungsszenarien). Absturzrisiko durch geöffnete Arbeitskorb-Türen / Zugänge. Klemmstellen, Abgleiten, Erschrecken infolge plötzlicher Bewegungen des Geräts (z.B. infolge Entlastung des Teleskopauslegers beim Aussteigen). Herabfallen von Material und Werkzeug. Auswahl eines geeigneten Geräts Zur Sicherung im Korb muss das Gerät über vom Hersteller definierte Anschlageinrichtungen für PSA gegen Absturz verfügen. Höhe und Reichweite nur maximal zu 75% ausnutzen! Das Gerät muss über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen. Erforderliche Nutzlast, mind. zwei Personen, Werkzeuge und Ausrüstung. Arbeitsbühnen mit Schiebe- oder Drehtüren verwenden. Hubarbeitsbühnen möglichst mit schwenkbarer Arbeitsbühne verwenden, da sich diese für einen erleichterten Zugang zur Ausstiegsseite ausrichten lassen. D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben. Aus- und Einstiegsvorgang: 1. Aussteigende Person sichert sich an höher gelegener Anschlageinrichtung ausserhalb des Arbeitskorbs (z.B. Tragstruktur / EN795 Anschlagpunkt) 2. Löst sich im Arbeitskorb vom Anschlagpunkt 3. Person steigt aus, erledigt Arbeit, eine Person bleibt immer im Korb 4. Person steigt an gleicher Stelle zurück in Arbeitskorb 5. Sichert sich im Arbeitskorb am dafür vorgesehenen Anschlagpunkt 6. Löst Sicherung von Anschlageinrichtung ausserhalb des Arbeitskorbs Ein Fangstoss auf den Arbeitskorb muss ausgeschlossen werden, weil dadurch das Gerät unter Umständen zum Umsturz gebracht werden kann. Relevante Normen und Regeln Weitere Randbedingungen: EN 363 EN 280 BGI 720 BGG 966 BS 8460 Zwischen der Arbeitsbühne und dem angrenzenden Baukörper sollte stets ein vertikaler Abstand von mindestens 12 cm bestehen. (Quetschgefahr bei der GeräteEntlastung infolge Ausstieg aus dem Korb) Der Arbeitskorb muss beim Ausstiegsvorgang fixiert sein, so dass ein wegpendeln verhindert wird. Festlegung eines geeigneten Anschlagpunktes auf dem Baukörper (Gebäude, Träger, Konstruktion etc.) durch den Vorgesetzten. Persönliche Absturzschutzsysteme Fahrbare Hubarbeitsbühnen Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen Ausbildung und Beauftragung der Bediener Safe use of MEWPs, Annex B 4 Multifunktionsgerät mit schwenkbarem Arbeitskorb und geeigneten Zustiegstüren. 3 Teamarbeit bei komplexer Stahlbaumontage Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: Juni 2012 Anlage 4.3 Formular Arbeitsvorbereitung Aus- & Überstieg: Aus- und Übersteigen erfolgt nur, weil folgende Kontrollpunkte mit einem klaren Ja bestätigt werden können. Voraussetzung: Die schriftliche Gefährdungsermittlung zeigt: Das Aus- / Übersteigen ist die sicherste Methode um diese Arbeit auszuführen. Die länderspezifischen Anforderungen werden eingehalten. Nachfragen bei der zuständigen Behörde D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben. Dieses Formular erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist bei Bedarf mit Folgeseiten zu ergänzen Begründung Ausnahmefall (Projekt, Alternativmethoden, Expositionszeit etc.) Instruktion des Personals Die betroffenen Personen sind für diese Situation nachweislich instruiert Die Aus- und Einstiegsmethode erfolgt gemäss projektspezifischer Arbeitsanweisung (muss am Arbeitsplatz vorgelegt werden können). Die betroffenen Personen sind im Umgang mit dem Gerät nach Herstellerangaben und geltenden Standards instruiert (inkl. Definition Anschlagpunkte). PSA gegen Absturz und Werkzeug Der Einsatz von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen erfolgt nach geltenden Standards (Ausbildungsdauer mind. 1 Tag). Die Systemlänge des Verbindungsmittels beträgt max. 1.80m. (inkl. Karabiner etc.) Tragfähige Anschlagpunkte auf dem Baukörper sind vom Vorgesetzten festgelegt. Mitgenommene Bauteile und Werkzeuge sind gegen Herunterfallen gesichert Gefährdungsermittlung projektspezifisch: GS: Gefährdungssituation, GE: G-Ereignis GS: GE: GS: Geräteauswahl GE: GS: Das Gerät verfügt über vom Hersteller definierte Anschlageinrichtungen für PSAgA Die Arbeits-Höhe und -Reichweite wird nur zu maximal 75% ausgenutzt. Die zulässige Nutzlast beträgt mehr als zwei Personen + mitgeführtes Werkzeug etc. Die Arbeitsbühne verfügt über eine Schiebe- oder Drehtüre (Arbeitskorb nicht). GE: GS: Die Arbeitsbühne verfügt möglichst über einen schwenkbaren Korb GE: Überstieg GS: Das Gerät steht ausschliesslich für diese Arbeiten zur Verfügung Das Gerät wird im Moment des Aus- und Einstiegs nicht bewegt. Eine zweite Person bleibt im Korb und überwacht die ausgestiegene Person. Die ausgestiegene Person wird an identischer Geräteposition wieder eingeladen Beim Aus- und Einstieg entstehen keine zusätzlichen dynamische Kräfte Es wird stets 12cm vertikaler und horizontaler Sicherheitsabstand respektiert. Der Arbeitskorb wird von der zweiten Person immer bestmöglich stabilisiert. Massnahme GE: Weitere Bemerkungen: Rettung Bestätigung: Rettungsgerätschaften werden im Arbeitskorb ständig mitgeführt. Eine wirksame Kommunikation zwischen Bodenpersonal und den in der Höhe arbeitenden Personen ist ständig sichergestellt Datum: Firma: (Blockschrift) Verantwortliche Person: (Blockschrift) Unterschrift: Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: Juni 2012 Anlage 5 Liste der Prüfstempelinhaber List of stamp bearers ,- ,- ,- -Stempel Stand: 23. Aug. 16 Date: 23. Aug. 16 Zertifizierte Produkte *1) Certified products *1) 1 Mannheimer Ketten- u. Maschinenfabrik Weidner & Lahr GmbH Rhenaniastraße 72 - 74 68199 Mannheim C Tel: 0621/851190 Fax 44 C Tel: 0039 341 / 605235 Fax 605352 77 C/FC Tel: 07361/504 1270 Fax 504-1460 1 1 48 1 C/FC Tel: 02304/7570 Fax 757177 3 3 22 3 C/FC Tel: 02371/947 0 Fax 947241 4 4 40 C/FC Tel: 07361/595-0 Fax 33002 8 8 43 C Tel: 0033 387 / 794900 Fax 573436 11 C/FC Tel: 0043 3862 / 2213375 Fax 22133-700 16 16 64 16 C Tel: 02935/80912 Fax 80913 20 20 49 C/FC Tel: 001 716 / 6963213 Fax 6950122 22 C Tel: 0081 552 / 75 7577 Fax 75 7873 23 23 C Tel: 02374/9794 0 Fax 9794 31 25 25 60 C Tel: 0203/99368 0 Fax 99368-18 28 28 36 C/FC Tel: 0046 490 / 89000 Fax 89350 32 C/FC Tel: 0046 220 / 38400 Fax 38499 32 32 71 2 Maggi Catene S.p.a. Via Milano 2/4 22057 Olginate (Como) 3 RUD Ketten Rieger & Dietz GmbH u. Co. KG Friedensinsel 73432 Aalen 4 JDT Letmather Str. 26 - 45 58239 Schwerte 5 Thiele GmbH & Co. KG Kettenwerke Werkstr. 3 58640 Iserlohn 6 Eisen und Drahtwerk Erlau AG Erlau 16 73431 Aalen / Württ. 7 S.A.S.Crosby - Zimmermann Zone Inustrielle - B.P. 17 18, Rue du Général de Rascas 57220 Boulay 8 Pewag Austria GmbH Mariazellerstr. 143 8605 Kapfenberg 9 Hönnetaler Kettenfabrik Schulte & Co. Bundesstr. 30 59846 Sundern - Hövel 10 Columbus Mc Kinnon Corp. International Division 140 John James Audobon Parkway 14228-1197 Amherst. New York 11 Kito Corporation 2000, Tsuijarai Showa-Cho 409-38 Nakakoma-Gun, Yamanashi 12 Röttgers Ketten GmbH & Co. KG Untergrüner Str. 72 - 76 58644 Iserlohn 13 Duisburger Kettenfabrik u. Hammerwerk H.D´Hone GmbH & Co. Wildstr.20 47057 Duisburg 14 Gunnebo Industrier AB 59093 Gunnebo 15 Gunnebo Industrier AB Box 44 73060 Ramnäs 1*) C: Chains, FC: Components Seite 1 von 3 Anlage 5 Stand: 23. Aug. 16 Date: 23. Aug. 16 Zertifizierte Produkte *1) Certified products *1) 16 Ketten Wälder GmbH Gewerbegebiet 5 83093 Bad Endorf C/FC Tel: 08053/20290 Fax 202930 33 33 66 C/FC Tel: 02303/8806 0 Fax 8806-86 34 34 57 C Tel: 0081 729 / 612000 Fax 612187 35 C Tel: 0081 53 / 425-4118 Fax 425-5122 36 C/FC Tel: 0039 428 / 4171 Fax 417301 37 37 73 C Tel: 0033 5 / 55680246 Fax 55687575 38 C Tel: 0081 72365 / 1851 Fax 4832 39 39 C Tel: 0086 571 / 5377620 Fax 5377113 41 C Tel: 03443/2860 Fax 302181 42 42 78 C/FC Tel: 00420 645 / 231115 Fax 2317 45 C/FC Tel: 0027 16 / 4281128 Fax 4281420 46 C Tel: 00972 212 / 4821700 Fax 4821708 51 C Tel: 0048 032 / 7350000 Fax 582266 52 C Tel: 0033 327 / 481200 Fax 489527 53 C Tel: 001 800 / 533-8056 Fax 365-1149 55 FC Tel: 00886 / Fax 86 FC Tel: 0039 331 / 73571 Fax 219933 88 17 Kettenfabrik Unna GmbH & Co. KG Max-Planck-Str. 2 59423 Unna 18 Nich Co. Ltd. No. 7-17 4-Chome Yoshida Higashi-Osak 578-0924 Osaka 19 FEC Chain Corporation Shizuoka Pref., 435-0026 337 Kanaori-Cho, Hamamatsu City 20 Kito Chain Italia S.r.l. Via Giuseppe Verdi 11 33018 Tarvisio (Udine) 21 Chaîneries Limousines S.A. Route de Poitiers 87300 Bellac 22 Elephant Chain Block Co., Ltd. Iwamuro 2 Chome 180 Osaka-Sayama City, Osaka 23 Zhejiang Guanlin Machinery Inc. Tianzi Lake Industrial Park Anji No. 7 Wufu Road Zhejiang China 24 Weißenfelser Draht, Ketten- und Nagel GmbH DRAKENA Tagewerbener Str. 33 06667 Weißenfels / Saale 25 Retézárna a.s. Polska 48 79081 Ceská Ves 26 Scaw south Africa (Pty) Ltd. Chain Products 161 a Ring Road 1939 Duncanville, Vereeniging 27 Atli Zincir, igne ve makina sanayii a.s. Davutpasa Cad. No:36 34020 Topkapi Istanbul 28 Fasing S.A. Fabryki Sprzetu i Narzedzi Górniczych Grupa Kapital ul. Modelarska 11 40-142 Katowice 29 Carlier Chaines S.A. 37-41 Rue Salengro B.P. 145 59733 Saint-Amand Cedex 30 Peerless Chain Company P.O. Box 5349 1416 East Sanborn Street 55987 Winona, MN 31 Kay Yao Enterprise Co. Ltd. No. 9, Alley 6, Lane 296 Pengyi Rd., Taiping Dist. Taiwan 411 Taichung City 32 E.L.D. Division of FEAT GROUP SPA Via Portoni, 205 21044 Cavaria con Premezzo (VA) 1*) C: Chains, FC: Components Seite 2 von 3 Anlage 5 Stand: 23. Aug. 16 Date: 23. Aug. 16 Zertifizierte Produkte *1) Certified products *1) 33 Usang Industrial Co., Ltd. 3F-4, No. 65, Fu hsing S. Rd. Sec 2., Taipei Taiwan 106, R.O.C. FC Tel: 00886 008862 / 2703 Fax 23257826 89 FC Tel: 00886 42350 / 8088 Fax 1001 91 FC Tel: 0039 031 / 426596 Fax 426151 92 FC Tel: 0033 4 / 73515910 Fax 73515980 94 FC Tel: 0046 470 / 757520 Fax 757525 95 FC Tel: 02722/63880 Fax 6388500 96 FC Tel: 02375/9182 00 Fax 9182-99 97 FC Tel: 0033 32453 / 9292 Fax 1514 98 34 Yoke Industrial Corp. #39, 33rd Road, Taichung Ind. Park 407 Taichung 35 Stamperia Carcano Giuseppe spa Via per Alzate 31 22032 Albese con Cassano 36 Forges de L'Éminée Route de Chanier 63250 Celles Sur Durolle 37 AB Gemla Mekanik Box 203 36032 Gemla 38 Kleinsorge GmbH & Co. KG Askay 12 57439 Attendorn 39 Hubert Waltermann GmbH & Co. Rötloh 4 58802 Balve-Garbeck 40 Forge France Sysma Rue des 3 Obus 08700 Nouzonville 41 RUD-Schöttler Umformtechnik & Systemlieferant Tel: 02331/948902 Südstraße 5 FC Fax 948989 58135 Hagen D-Stempel für Produkte Güteklasse 12, D-stamp for products grade 12 99 Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Blichmann Tel. +49 511 8118 14404, Fax +49 511 8118 24404 In case of questions, please contact Mr. Blichmann, tel. +49 511 8118 14404, fax +49 511 8118 24404 e-mail: [email protected] 1*) C: Chains, FC: Components Seite 3 von 3 Anhang 6 Erstellererklärung Hersteller/Umbauer/Instandsetzer Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers, Umbauers bzw. Instandsetzers Für die Zusammenstellung der technischen Unterlagen ist bevollmächtigt: Name und Anschrift der (natürlichen oder juristischen) Person Hiermit erklären wir, dass (z. B.) die Steuerung Kransteuerung für einen Brückenkran (Fabr.-Nr. 123); Fabr.-Nr: 123456789 im gelieferten Umfang den grundlegenden Anforderungen der nachfolgend aufgeführten EG-Richtlinien entspricht. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; EMV-Richtlinie 2014/30/EU (einschließlich zugehöriger Änderungsrichtlinien) Die technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG wurden, soweit für die gelieferte Baugruppe/das Bauteil zutreffend, erstellt. Angewendete harmonisierte Normen: EN 15011, EN 60204-32; EN 13849-1 +2, EN 12644-1, ... Angewendete sonstige technische Normen und Spezifikationen DGUV V52, DGUV V54, DGUV V70, ..., DIN 15018, 15019, 15020, ..., FEM …, ISO… Der Kran darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die prüfpflichtige (wesentliche) Änderung durch einen Prüfsachverständigen (ermächtigten Sachverständigen) abgenommen worden ist und keine Bedenken gegen den Weiterbetrieb bestehen! ------------------------------Ort, Datum ------------------------------------------------------------------------Angaben zur Person, sowie Unterschrift dieser Person Anlage 7 ⇤ ⇤ Anlage 7 Anlage 7
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