Leserfragen

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Zu „Zaun zu nah am
Acker“, top agrar-Südplus
6/2016, Seite 34:
Foto: Heil
Im Ländle ist der
Abstand geregelt
Altenteiler haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe, müssen aber zuzahlen.
Zuzahlung für Haushaltshilfe?
Frage: Als ehemalige Bäuerin beziehe ich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und bin in
der AOK krankenversichert. Wegen
einer Operation an der Hand konnte
ich wochenlang nichts tun. Über die
Diakonie bekam ich eine Haushaltshilfe, die bei uns vier Wochen lang
(zwei Tage pro Woche je 4 Stunden
pro Tag) im Einsatz war. Die AOK
hat mir 10 € Zuzahlung pro Einsatztag berechnet. Bisher dachte ich, dass
landwirtschaftliche Haushalte keine
Zuzahlung leisten müssen.
Antwort: Seit Anfang 2016 haben
Rentner, die bei einer gesetzlichen
Krankenkasse (z. B. AOK) versichert
sind, Anspruch auf Haushaltshilfe,
wenn sie nach einem Krankenhaus-
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aufenthalt ihren Haushalt nicht
weiterführen können. Davon haben
Sie offensichtlich profitiert. Allerdings sieht das Gesetz hier eine Zuzahlung von 10 € je Tag vor.
Anders sieht es aus für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre
Ehegatten, die bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK)
oder Alterskasse (LAK) versichert
sind. Bei ihnen ist die Gewährung
von Haushaltshilfe zuzahlungsfrei.
Landwirtschaftliche Altenteiler,
die als Rentner in der LKK versichert sind, müssen ebenfalls die
Zuzahlung für die Haushaltshilfe
leisten. Es sei denn, die Altenteiler
haben im Rahmen der Härtefallregelung mit ihren Zuzahlungen die
Belastungsgrenze überschritten.
❚❚Sie schreiben, dass es in Baden-Württemberg und Bayern keine gesetzlichen
Regelungen für einen Mindestabstand
zwischen einem Zaun und einer landwirtschaftlichen Fläche gibt. Dies trifft
für Baden-Württemberg nicht zu. In
§ 11 Absatz 1 des Nachbarrechtsgesetzes
von Baden-Württemberg ist bestimmt,
dass mit toten Einfriedungen gegenüber Grundstücken, die bis zur Grenze
landwirtschaftlich genutzt werden, ein
Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten
ist. Diese Vorschrift gilt
nicht für das nachbarliche
Verhältnis zwischen öffentlichen Straßen, Schienenwegen und Gewässern
zu landwirtschaftlichen
Grundstücken.
Ist die Einfriedung massiv (z. B. eine
Bretterwand) und höher als 1,50 m,
dann vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe. Eine 2 m
hohe Wand muss mindestens 1 m von
einer landwirtschaftlichen Fläche entfernt sein. Für Drahtzäune und
Schranken mit mehr als 1,50 m Höhe
bleibt der Mindestabstand bei 0,50 m.
Der Abstand muss notfalls innerhalb
einer fünfjährigen Verjährungsfrist im
Wege der Zivilklage zwischen den Eigentümern eingefordert werden.
Rechtsassessor Otmar König
BLHV, 79100 Freiburg
Laternen am Feldrand dulden?
Frage: Unsere Gemeinde will entlang
eines Radweges feldseitig etwa 7 m hohe
Straßenlampen errichten. Der Grünstreifen zwischen Radweg und Acker ist etwa
1 m breit. Die Masten haben 20 cm
Durchmesser und sollen im Grünstreifen
mittig platziert werden. Die Folge wird
sein, dass die Masten bis zu 30 cm an unser Feld reichen, sodass dessen Bewirtschaftung im Randbereich kaum noch
möglich ist. Muss ich als Feldanlieger die
Errichtung der Lampen akzeptieren?
Antwort: Die Gemeinde kann auf der
ihr gehörenden Fläche die Lampen errichten, sofern kein örtlich nachweisbares Anwende-, Pflug-, Kehr-, Rädles-
oder Schwengelrecht besteht. Dabei
handelt es sich um Rechte, die vor 1900
entstanden sind. Diese bestehen jedenfalls in Bayern grundsätzlich weiter.
Häufig werden solche Rechte aber während eines Flurbereinigungsverfahrens
aufgehoben. Sie sollten also klären, ob
in Ihrer Gemarkung schon ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt
wurde und ob der Flurbereinigungsplan dazu Regelungen enthält. Voraussetzung für ein solches Recht zum Befahren des Feldrains ist, dass es in Ihrer
Gemeinde vor 1900 bestand. Da dieses
Recht nicht im Grundbuch steht, müssen Sie in Dorfchroniken, Gemeindeoder Staatsarchiven danach forschen.
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