Leserfragen Zu „Zaun zu nah am Acker“, top agrar-Südplus 6/2016, Seite 34: Foto: Heil Im Ländle ist der Abstand geregelt Altenteiler haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe, müssen aber zuzahlen. Zuzahlung für Haushaltshilfe? Frage: Als ehemalige Bäuerin beziehe ich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und bin in der AOK krankenversichert. Wegen einer Operation an der Hand konnte ich wochenlang nichts tun. Über die Diakonie bekam ich eine Haushaltshilfe, die bei uns vier Wochen lang (zwei Tage pro Woche je 4 Stunden pro Tag) im Einsatz war. Die AOK hat mir 10 € Zuzahlung pro Einsatztag berechnet. Bisher dachte ich, dass landwirtschaftliche Haushalte keine Zuzahlung leisten müssen. Antwort: Seit Anfang 2016 haben Rentner, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse (z. B. AOK) versichert sind, Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sie nach einem Krankenhaus- Fragen Sie Südplus! ❚❚Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmert sich die Südplus-Redaktion um Ihre Anliegen rund um den landwirtschaftlichen Betrieb. So erreichen Sie uns: Klaus Dorsch: Tel.: 0 95 45/44 21 08, E-Mail: [email protected] Silvia Lehnert: Tel.: 0 75 32/8 08 54 50, E-Mail: [email protected] 10 top agrar südplus aufenthalt ihren Haushalt nicht weiterführen können. Davon haben Sie offensichtlich profitiert. Allerdings sieht das Gesetz hier eine Zuzahlung von 10 € je Tag vor. Anders sieht es aus für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten, die bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) oder Alterskasse (LAK) versichert sind. Bei ihnen ist die Gewährung von Haushaltshilfe zuzahlungsfrei. Landwirtschaftliche Altenteiler, die als Rentner in der LKK versichert sind, müssen ebenfalls die Zuzahlung für die Haushaltshilfe leisten. Es sei denn, die Altenteiler haben im Rahmen der Härtefallregelung mit ihren Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten. ❚❚Sie schreiben, dass es in Baden-Württemberg und Bayern keine gesetzlichen Regelungen für einen Mindestabstand zwischen einem Zaun und einer landwirtschaftlichen Fläche gibt. Dies trifft für Baden-Württemberg nicht zu. In § 11 Absatz 1 des Nachbarrechtsgesetzes von Baden-Württemberg ist bestimmt, dass mit toten Einfriedungen gegenüber Grundstücken, die bis zur Grenze landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten ist. Diese Vorschrift gilt nicht für das nachbarliche Verhältnis zwischen öffentlichen Straßen, Schienenwegen und Gewässern zu landwirtschaftlichen Grundstücken. Ist die Einfriedung massiv (z. B. eine Bretterwand) und höher als 1,50 m, dann vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe. Eine 2 m hohe Wand muss mindestens 1 m von einer landwirtschaftlichen Fläche entfernt sein. Für Drahtzäune und Schranken mit mehr als 1,50 m Höhe bleibt der Mindestabstand bei 0,50 m. Der Abstand muss notfalls innerhalb einer fünfjährigen Verjährungsfrist im Wege der Zivilklage zwischen den Eigentümern eingefordert werden. Rechtsassessor Otmar König BLHV, 79100 Freiburg Laternen am Feldrand dulden? Frage: Unsere Gemeinde will entlang eines Radweges feldseitig etwa 7 m hohe Straßenlampen errichten. Der Grünstreifen zwischen Radweg und Acker ist etwa 1 m breit. Die Masten haben 20 cm Durchmesser und sollen im Grünstreifen mittig platziert werden. Die Folge wird sein, dass die Masten bis zu 30 cm an unser Feld reichen, sodass dessen Bewirtschaftung im Randbereich kaum noch möglich ist. Muss ich als Feldanlieger die Errichtung der Lampen akzeptieren? Antwort: Die Gemeinde kann auf der ihr gehörenden Fläche die Lampen errichten, sofern kein örtlich nachweisbares Anwende-, Pflug-, Kehr-, Rädles- oder Schwengelrecht besteht. Dabei handelt es sich um Rechte, die vor 1900 entstanden sind. Diese bestehen jedenfalls in Bayern grundsätzlich weiter. Häufig werden solche Rechte aber während eines Flurbereinigungsverfahrens aufgehoben. Sie sollten also klären, ob in Ihrer Gemarkung schon ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wurde und ob der Flurbereinigungsplan dazu Regelungen enthält. Voraussetzung für ein solches Recht zum Befahren des Feldrains ist, dass es in Ihrer Gemeinde vor 1900 bestand. Da dieses Recht nicht im Grundbuch steht, müssen Sie in Dorfchroniken, Gemeindeoder Staatsarchiven danach forschen. ! E L L A R EINS FÜ Sollten Sie hier keine Broschüre vorfinden, wenden Sie sich bitte an folgende Hotline 0221 179179-99 > Umfassende Wirkung gegen die wichtigen Unkräuter inkl. Kletten-Labkraut, KamilleArten, Acker-Stiefmütterchen und Ehrenpreis > Mischbar mit allen Gräserherbiziden > Flexible Anwendung Hotline: 0221 179179-99 www.alliance-suprim.de
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