2.1 Hilfsmittel zum Infektionsschutz

2.1 Hilfsmittel zum Infektionsschutz
2.1
Hilfsmittel zum Infektionsschutz
Die Arbeit von Zahnarzt, zahnmedizinischer Fachangestellten und Zahntechniker erfolgt unter vielfältigem
Kontakt mit Keimen des Patienten aus Speichel, Blut oder Körpersekreten. Eine Besonderheit der zahnmedizinischen Tätigkeit ergibt sich aus der Entstehung von Aerosol, einem Luft-Wasser-Gemisch, das bei
hochtourigem Präparieren auch bei guter Absaugtechnik aus der Patientenmundhöhle entweicht. Somit
ist das Behandlerteam über Kontakt-, Schmier- oder Tröpfcheninfektionen einer ständigen Belastung und
möglichen Infektionen ausgesetzt. Neben der schützenden Berufskleidung sollten alle an der Patientenbehandlung beteiligten Personen Gebrauch von der persönlichen Schutzausrüstung machen.
Diese Schutzausrüstung umfasst Schutzkleidung, Handschuhe, Mund-Nasenschutz und Schutzbrillen,
evtl. auch Schuhe und muss nach der BG-Regel „Biologische Arbeitstoffe im Gesundheitswesen und in der
Wohlfahrtspflege“ vom Praxisinhaber unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
2.1.1
Schutzhandschuhe
Bei Maßnahmen, die mit der zahnärztlichen Behandlung zusammenhängen, ist die mikrobielle Kontamination der Hände von Zahnarzt und/oder Mitarbeitern durch Keime der Patienten oft unvermeidbar.
Das Tragen von Handschuhen verringert das Kontaminationsrisiko für alle an der zahnärztlichen Behandlung mittel- oder unmittelbar beteiligten Personen und ist grundsätzlich zu empfehlen.
Zur Zeit stehen Handschuhe für zahnärztliche Maßnahmen aus verschiedenen Materialien zur Verfügung.
Für Langzeitbehandlungen haben sich Latexhandschuhe als am besten geeignet erwiesen. Sie müssen
jedoch ungepudert und allergenarm sein. Nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegebenen, durch den Ausschuss „Gefahrstoffe“ aufgestellten „Technischen Regeln für Gefahrstoffe“
(TRGS 540) dürfen gepuderte Latexhandschuhe nicht verwendet werden. Alle Handschuhe sollen der
Europäischen Norm EN 445 entsprechen.
B
Die Empfehlungen des DAHZ [1], der Berufsgenossenschaft [2] und des Robert Koch-Instituts [3] lauten
sinngemäß:
• Nichtsterile Schutzhandschuhe müssen immer dann getragen werden, wenn der Zahnarzt und/oder
seine Mitarbeiter mit Blut, Eiter oder infektiösen Sekreten in Kontakt kommen können oder ein erhöhtes
Infektionsrisiko bekannt ist. Es empfiehlt sich, Handschuhe nach dem Anlegen mit Wasser und Seifenlotion zu waschen und abzutrocknen. Eine Desinfektion ist nicht notwendig.
• Chirurgische Eingriffe machen das Tragen von sterilen Handschuhen erforderlich. Bei HIV-positiven
Patienten sind grundsätzlich sterile Handschuhe zu tragen. Hier steht der Patientenschutz im Vordergrund, natürlich ist gleichzeitig auch der Träger geschützt.
• Vor dem Anlegen und nach dem Ablegen von Handschuhen ist eine hygienische Händedesinfektion
erforderlich. Chirurgische Eingriffe erfordern eine chirurgische Händedesinfektion. Die Handschuhe
müssen auf trockene Hände gezogen werden. Waschen und Pflegen der Hände soll entsprechend den
Regeln der Händehygiene durchgeführt werden.
• Bei Patientenwechsel ist die Verwendung jeweils neuer Handschuhe angebracht, da die Dichtigkeit von
Handschuhen bei längerer Tragedauer generell abnimmt. Selbstverständlich müssen während der
Behandlung beschädigte Handschuhe sofort ausgetauscht werden (nach erneuter Händedesinfektion).
Sofern nur Speichelkontakt bestand, können unversehrte Handschuhe nach hygienischer (Hände-)desinfektion weitergetragen werden.
I
• Schutzhandschuhe immer bei Kontakt mit Blut, Eiter oder infektiösen Sekreten tragen.
• Sterile Handschuhe sind bei chirurgischen Eingriffen erforderlich.
• Es gibt spezielle Handschuhe für den zahnmedizinischen Bereich. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie
– eine gute Passform besitzen,
– eine hohe Dichtigkeit aufweisen,
– eine gute Griffigkeit besitzen,
– frei von Puder sind,
– hypoallergen sind,
– die Taktilität nicht einschränken,
– kompatibel mit zahnmedizinischen Materialien sind.
Literatur
1. Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ): Hygieneleitfaden. 7. Ausgabe (2006).
Internet: www.schuelke-mayr.com
2. Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BGR 250/TRBA 250:
Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. Carl-Heymanns Verlag,
Köln 2003
3. Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene. Mitteilung der Kommission
für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. Bundesgesundheitsbl –
Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 49, 375–394 (2006) (vgl. Anhang 2.1, S. 1032)
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