Besondere Sicherheitsmaßnahmen bei Verkaufsstellen

Besondere Sicherheitsbestimmungen
für Verkaufsstellen (Outlets)
Stand: 17.1.2017
Inhaltsverzeichnis
Gemäß den EU-Luftsicherheitsvorschriften gelten für alle Verkaufsstellen (Outlets)
auf der Luftseite und in Sicherheitsbereichen von Flughäfen besondere
Sicherheitsbestimmungen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen
Eingriffen.
Die besonderen Sicherheitsbestimmungen betreffen:
 Flüssigkeiten, Aerosole und Gele
 manipulationssichere Beutel
 allgemeine Sicherheitsbestimmungen
2
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG
Allgemeiner Hinweis
Für die Umsetzung der nachfolgend beschriebenen Sicherheitsbestimmungen ist das
Unternehmen, das die genannten Gegenstände an Fluggäste ausgibt, oder der betreffende
Mitarbeiter verantwortlich.
Die Unterlage fasst die aufgeführten Sicherheitsbestimmungen aus dem EU-Recht und der
Ausweisordnung als Hilfestellung für Verkaufsstellen am Flughafen Frankfurt zusammen. Die
Fraport AG übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit.
Die Rechtsvorschriften und die Vorgaben der vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung genehmigten Ausweisordnung sind unabhängig zu
beachten und gelten vorrangig.
3
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG
Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAGs)
Flüssigkeiten, Aerosole und Gele...
...schließen Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie
den Inhalt von Druckbehältern, wie z.B. Zahnpaste, Haargel, Getränke, Suppen,
Sirup, Parfum, Rasierschaum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz ein.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, Ziffer 4.0.4 a)
4
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG
Schutz von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen
Schutzbestimmungen für Flüssigkeiten, Aerosole und Gele
Nach der ersten Abnahme auf der Luftseite [... ] und bis zu ihrem endgültigen Verkauf durch
die Verkaufsstelle sind die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele [... ] vor unbefugten Eingriffen zu
schützen.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, Ziffer 9.3.2
Dies betrifft am Flughafen Frankfurt folgende Terminalbereiche
 Terminal 1, Bereich C
 Terminal 2, Ebene 3, Bereiche D und E
Das bedeutet, dass Flüssigkeiten, Aerosole und Gele
 in luftseitigen Bereichen, die keine Sicherheitsbereich sind, immer physisch (verschlossen)
oder personell (beaufsichtigt) vor unbefugten Eingriffen geschützt werden müssen.
 bei der Annahme in der Verkaufsstelle eine Sichtprüfung des Personals auf mögliche
Manipulationsspuren durchgeführt werden muss.
5
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG
Manipulationssichere Beutel
Ein manipulationssicherer Beutel ist ein Beutel, der
 den empfohlenen Leitlinien der ICAO entspricht.
 Flüssigkeiten, Aerosole und Gele beim Umsteigen von den Kontrolle ausnimmt
oder besonderen Kontrollmaßnahmen zuteilt.
 ausschließlich Flüssigkeiten, Aerosole und Gele
enthalten darf und mit einem Verkaufsbeleg versiegelt
von dem Personal der Verkaufsstelle (Outlet)
an den Fluggast ausgegeben wird.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der
internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO unter:
www.icao.int/security/sfp/lags_stebs/Pages/default.asp
6
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG
Lieferung und Schutz von manipulationssicheren Beuteln
Lieferung von manipulationssicheren Beuteln
Lieferungen von manipulationssicheren Beuteln sind in manipulationssicherer Verpackung in einen
luftseitigen Bereich jenseits der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, oder in einen
Sicherheitsbereich zu liefern.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, Ziffer 9.3.1
Schutz von manipulationssicheren Beuteln
Nach der ersten Abnahme auf der Luftseite oder in einem Sicherheitsbereich und bis zu ihrem
endgültigen Verkauf durch die Verkaufsstelle sind [... ] die manipulationssicheren Beutel vor
unbefugten Eingriffen zu schützen.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, Ziffer 9.3.2
Das bedeutet, dass manipulationssichere Beutel
 auch innerhalb des Sicherheitsbereichs immer physisch (verschlossen) oder personell
(beaufsichtigt) vor unbefugten Eingriffen geschützt werden müssen.
 nicht leer, unversiegelt oder nur teilversiegelt ausgegeben werden dürfen.
 nur für den Verkauf von Flüssigkeiten, Aerosolen oder Gelen verwendet werden dürfen.
 bei der Annahme in der Verkaufsstelle einer Sichtprüfung durch das Personals auf mögliche
Manipulationsspuren unterzogen werden müssen.
7
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG
Meldewege bei sicherheitsrelevanten Vorkommnissen
Die Meldewege sind einzuleiten wenn,
 manipulationssichere Beutel nicht vor unbefugtem Zugriff geschützt waren.
 Flüssigkeiten, Aerosole und Gele nicht vor unbefugtem Zugriff geschützt waren.
 ein Manipulationsverdacht des Personals bei der ersten Annahme von
 manipulationssicheren Beuteln oder
 Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen
auf der Luftseite vorliegt.
Die Sicherheitsleitstelle
 ist die zentrale Meldestelle bei allen sicherheitsrelevanten Vorkommnissen.
 ist 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr unter 069 690-22222 erreichbar.
 hat für dringende Vorkommnisse einen Security-Notruf:
 internes Telefon
114
 externes Telefon / Handy 069 690-114
8
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG
Weitere relevante
Sicherheitsbestimmungen
9
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG
Ausweistragepflicht
Zumindest bei Aufenthalten in einem Sicherheitsbereich muss der Inhaber den Ausweis
jederzeit sichtbar tragen.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, Ziffer 1.2.3.4
Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den nicht allgemein zugänglichen
Bereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf
Verlangen zurückzugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen.
Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen.
Luftsicherheitsgesetz § 10
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ausweis in den nicht
allgemein zugänglichen Bereichen nicht offen sichtbar trägt, ihn einem Dritten überlässt, ihn
der Ausgabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder der Ausgabestelle den Verlust
des Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro [... ] geahndet
werden.
Luftsicherheitsgesetz § 18
10
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG
Verbotene Gegenstände
Allgemeines
Was sind verbotene Gegenstände?
Waffen, Sprengstoffe oder andere gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die für
unrechtmäßige Eingriffe verwendet werden können, die die Sicherheit der
Zivilluftfahrt gefährden.
Verordnung (EG) Nr. 300/2008, Artikel 3, Nr. 7
Das Miführen im Handgepäck oder Ansichtragen von verbotenen Gegenständen in
Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Flugplätzen ist
verboten.
Luftsicherheitsgesetz, § 11
11
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG
Verbotene Gegenstände
Relevante Listen nach EU-Verordnung 2015/1998
1. Anlage 1-A: Verbotene Gegenstände für andere Personen als Fluggäste
a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen
bestimmt sind oder zu sein scheinen,
b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder eine
Bewegungsunfähigkeit zu bewirken,
c) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein
scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen und
d) andere Artikel, die schwere Verletzungen verursachen können und üblicherweise nicht in
Sicherheitsbereichen verwendet werden.
2. Anlage 4-C: Verbotene Gegenstände für Fluggäste
a) alle Gegenstände aus der Anlage 1-A, Buchstaben a) bis c),
b) spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können,
c) Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs
gefährden können und
d) stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere
Verletzungen hervorrufen können.
12
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG
Verbotene Gegenstände
Zusammenfassung
Gegenstände aus der Anlage 1-A dürfen von Mitarbeitern nicht mit in die
Sicherheitsbereiche genommen werden.
Gegenstände aus der Anlage 4-C dürfen von Fluggästen nicht mit in
Sicherheitsbereiche genommen werden.
Gegenstände, die nicht in der Anlage 1-A, aber in der Anlage 4-C aufgeführt sind
(spitze, scharfe oder stumpfe Gegenstände und Werkzeuge), dürfen von Mitarbeitern
mitgenommen werden, sofern diese jederzeit
 personell bewacht oder
 physisch geschützt sind
und Fluggäste zu keiner Zeit Zugriff auf diese Gegenstände haben.
Ein falscher Umgang mit verbotenen Gegenständen kann zu einer kompletten
Räumung und anschließenden Absuche des betroffenen Bereichs (im schlimmsten
Fall ganzer Flugsteige oder Terminals) führen.
13
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG
Verbotene Gegenstände
Regeln für den Umgang in Sicherheitsbereichen
Das bedeutet, dass spitze oder scharfe Gegenstände und Werkzeuge
 zu jeder Zeit vor dem Zugriff durch Fluggäste geschützt werden müssen.
 dauerhaft sorgfältig unter sicheren Bedingungen aufbewahrt werden müssen.
 sich im direkten Zugriffsbereich eines Mitarbeiters befinden müssen.
 nicht unbeaufsichtigt gelassen werden dürfen.
 verschlossen sein müssen, falls kein Mitarbeiter anwesend ist.
 auch auf Nachfrage nicht an Fluggäste ausgegeben werden dürfen.
 sich nicht im Verkaufssortiment befinden dürfen.
Nähere Informationen finden Sie in der Ausweisordnung der Fraport AG sowie der
EU-Durchführungsverordnung 2015/1998
 im Kapitel 1.6,
 in der Anlage 1-A,
 in der Anlage 4-C und
 unter Nummer 9.0.4.
14
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG
Für Fragen...
...stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kontaktieren Sie uns unter
[email protected]
oder
069 690-26262.
15
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG
Rechtsgrundlagen für weitere Informationen
 EU-Rahmenverordnung
 Verordnung (EG) Nr. 300/2008
 EU-Durchführungsverordnungen
 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
 Durchführungsbeschluss C (2015) 8005 (vertraulich)
 Luftsicherheitsgesetz
Die jeweils aktuellen Fassungen der Gesetze können Sie über die offiziellen
Veröffentlichungsstellen über Nutzung der Suchfunktion abrufen:
 EU-Verordnungen
 eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de
 Nationale Gesetze
 www.gesetze-im-internet.de/titelsuche.html
17
Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)
Fraport AG