Häufige Fragen (bei der Einstellung und Beschäftigung) von studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften (FAQ) Inhalt: 1 Was ist grundsätzlich zu beachten? ................................................................... 2 1.1 1.2 2 Befristung der Arbeitsverträge ................................................................................. 2 Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz ....................................... 3 Was sind die speziellen Einstellungsvoraussetzungen? ..................................... 3 2.1 2.2 Studentische Hilfskräfte........................................................................................... 3 Wissenschaftliche Hilfskräfte ................................................................................... 3 3 Welche Unterlagen sind bei der Einstellung vorzulegen? ................................... 3 4 Wer beantwortet Fragen zu Vergütungsmitteilungen, Vergütungsunterlagen und zum Lohnsteuerabzug? ...................................................................................... 4 5 Ist die Hilfskraft sozialversicherungspflichtig?..................................................... 5 5.1 5.2 6 7 Studentische Hilfskräfte........................................................................................... 5 Wissenschaftliche Hilfskräfte ................................................................................... 6 Haben Hilfskräfte Anspruch auf Erholungsurlaub? Was gilt für Feiertage und Arbeitsunfähigkeit? ............................................................................................. 6 Haben Hilfskräfte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“)? ........................................................................................................................... 7 8 Was ist zu tun, wenn die studentische Hilfskraft einen Studienabschluss erlangt hat? .................................................................................................................... 7 9 Was ist zu tun, wenn sich die Adresse oder Bankverbindung ändert? ............... 7 10 Welche Unterlagen sind bei einer Vertragsverlängerung vorzulegen? ............... 7 Stand: Januar 2017 1 1 Was ist grundsätzlich zu beachten? Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben gem. § 64 Hochschulgesetz die Aufgabe Professorinnen und Professoren, ausnahmsweise auch sonstiges wissenschaftliches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben, insbesondere in Forschung und Lehre, sowie Studierende im Rahmen des Studienplanes bei ihrem Studium, zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen. Grundsätzlich werden Hilfskräfte nur zum Monatsanfang und zur Monatsmitte eingestellt. Einstellungs-, Änderungs- und Verlängerungsverträge können nicht rückwirkend abgeschlossen werden. Dies bedeutet, sie müssen vor Vertragsbeginn von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Bitte senden Sie deshalb die entsprechenden Anträge ausgefüllt und von der/dem Antragsteller/-in sowie der Hilfskraft unterschrieben frühzeitig an die Hauptabteilung Personal. Beachten Sie dabei, dass die Bearbeitungszeit in der Regel bis zu 2 Wochen beträgt. Nach Bearbeitung und Unterzeichnung durch die Hauptabteilung Personal erhält die Hilfskraft eine Vertragsausfertigung über das Dekanat/die Zentrale Einrichtung. Ein Vertrag bzw. mehrere gleichzeitig laufende Verträge dürfen insgesamt 19 Stunden wöchentlich nicht übersteigen. 1.1 Befristung der Arbeitsverträge Die Höchstbeschäftigungsdauer richtet sich nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Hierin wird unterschieden zwischen studienbegleitenden Hiwi-Tätigkeiten und Hiwi-Tätigkeiten in der Qualifizierungsphase. Studienbegleitende Hiwi-Tätigkeiten: Zeiten von Hiwi-Tätigkeiten von Studierenden (studentische Hilfskraft) und von Bachelor- Absolventen die sich im Masterstudium befinden (wissenschaftliche Hilfskraft Bachelor/FH) werden zusammengezählt und dürfen insgesamt höchstens 6 Jahre betragen. Auf die Höchstbeschäftigungsdauer werden auch Verträge mit weniger als einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet. Qualifizierungsphase: Hierunter fallen Zeiten von Hiwi-Tätigkeiten wissenschaftlicher Hilfskräfte mit Master/Diplom-Abschluss oder mit Bachelor-Abschluss wenn die Betreffenden nicht im Masterstudium eingeschrieben sind. Die Höchstbefristungsdauer beträgt 6 Jahre vor der Promotion und noch einmal 6 Jahre nach einer eventuellen Promotion, Verträge mit weniger als einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden auf die Höchstbefristungsdauer nicht angerechnet. Es gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Die Beschäftigung darf nur zu Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung der Hilfskraft erfolgen. Das Qualifizierungsziel ist ausdrücklich zu benennen. Die Befristungsdauer des Vertrages muss der angestrebten Qualifizierung angemessen sein, Kurzzeitbefristungen sollten vermieden werden. Aus diesen Gründen ist den Vertragsvordrucken (Einstellungen sowie Verlängerungen) die Anlage „WissZeitVGBefristung“ beizufügen, in der das Qualifizierungsziel sowie die entsprechende Befristungsdauer eingehend zu begründen sind. Diese Anlage muss sowohl vom Einstellenden (i.d.R. Professor/-in oder Geschäftsführer/-in) als auch von der wissenschaftlichen Hilfskraft unterzeichnet werden. Stand: Januar 2017 2 1.2 Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) sind Arbeitgeber verpflichtet den festgelegten Mindestlohn (derzeit 8,84 Euro) für jede geleistete Arbeitsstunde, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Um die Einhaltung des MiLoG überprüfen zu können, besteht eine Aufzeichnungspflicht über die tägliche Arbeitszeit für den Bereich der geringfügig Beschäftigten (sog. Mini-Jobs, 450-Euro-Jobs). Hierunter fällt ein Großteil der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte. Die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG umfasst die Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten, spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages, sowie die Pflicht diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, ab dem für die Aufzeichnungen maßgeblichen Zeitpunkt, aufzubewahren. Die wöchentliche Arbeitszeit ist in der Regel, so wie im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart, zu erbringen. Eine Abweichung hiervon ist, auch mit Zustimmung der wissenschaftlichen Hilfskraft nur in begrenztem Maße zulässig, da ansonsten ein Verstoß gegen das MiLoG vorliegen kann. Die Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit wird in denjenigen Bereichen wahrgenommen, in denen die jeweiligen geringfügig beschäftigten Hilfskräfte eingesetzt sind. Die Hilfskräfte erhalten dort Informationen, wie die Arbeitszeit konkret erfasst werden soll und wie die weitere Vorgehensweise ist. In den Bereichen ist sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass die Vorgaben des MiLoG hinsichtlich der vereinbarten und geleisteten Arbeitszeit und der Aufbewahrung der Arbeitszeitbelege eingehalten werden. Eine besondere Formvorschrift für die Aufzeichnung besteht nicht. Auf der Homepage der TU ist ein Erfassungsbogen zur Arbeitszeit eingestellt, der bei Bedarf benutzt werden kann. Dort finden Sie auch umfangreichere Informationen zum MiLoG. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Hinweise zu Urlaub, Feiertagen und Arbeitsunfähigkeit unter Punkt 6. 2 Was sind die speziellen Einstellungsvoraussetzungen? 2.1 Studentische Hilfskräfte Fortgeschrittene Studierende, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, in der Regel nach Ablegung der Vor- oder Zwischenprüfung. Ausnahmsweise können auch Studierende, welche die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht bzw. bereits Kenntnisse eines/einer fortgeschrittenen Studierenden haben, eingestellt werden. 2.2 Wissenschaftliche Hilfskräfte Informationen hierüber können der Übersicht „Hilfe bei der Auswahl des richtigen Vertragsvordrucks“ entnommen werden. 3 Welche Unterlagen sind bei der Einstellung vorzulegen? Alle u. g. Vordrucke und Merkblätter können unter www.uni-kl.de (Universität / Verwaltung & Service / Personal / Informationen und Downloads / Hilfskräfte studentische/wissenschaftliche / Einstellung) abgerufen werden. Vordruck: Einstellung, Anträge und Verträge Vollständig ausgefüllt und von der/dem Antragsteller/-in und der Hilfskraft original unterschrieben. Informationen zur Auswahl des entsprechenden Vertragsvordrucks können der Übersicht „Hilfe bei der Auswahl des richtigen Vertragsvordrucks“ entnommen werden. Stand: Januar 2017 3 Personalblatt (2–fach!) Die unter Punkt C2 genannten Merkblätter: o Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung o Merkblatt für Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone sind unter www.lff-rlp.de (Punkt „Vordrucke“) zu finden. Unterschriebene Belehrung über die Dienstpflichten einer studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft Unterschriebene Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses aktuelle Studienbescheinigung mit Angabe von Fachsemester und Fachrichtung/ Studienfach (studentische Hilfskraft und wissenschaftliche Hilfskraft mit Bachelor/FHAbschluss im Masterstudium) Zeugniskopie des Hochschulabschlusses (wissenschaftliche Hilfskraft) bei ausländischen Hilfskräften Nicht-EU-Angehörige (mit Ausnahme von Bewerbern aus Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz): Kopie der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zusatz, dass die Ausübung studentischer Nebentätigkeiten gestattet ist. Alle o.g. Kopien müssen vom Fachbereich „beglaubigt“ sein! Zusätzliche Unterlagen für das Landesamt für Finanzen (LfF) in Koblenz (Lohnstelle): Mitgliedsbescheinigung d. Krankenkasse bzw. Kopie der Krankenversicherungskarte Kopie des Sozialversicherungsausweises Geburtsurkunde Fehlende Unterlagen zur Zahlung der Vergütung werden von der Personalabteilung nicht bei der Hilfskraft angefordert. Das Fehlen kann zu verzögerter Vergütungszahlung führen. 4 Wer beantwortet Fragen zu Vergütungsmitteilungen, Vergütungsunterlagen und zum Lohnsteuerabzug? Die Hilfskraft erhält vom LfF eine Abrechnung, aus der die Höhe der Bezüge und die Abzüge ersichtlich sind. Ergibt sich gegenüber dem Vormonat keine Änderung, erfolgt keine erneute Mitteilung. Fragen hierzu beantwortet die/der Lohnsachbearbeiter/-in beim LfF, die/der in der Vergütungsmitteilung oben rechts eingetragen ist. Unter Angabe der Personalnummer kann man sich auch über die Auskunft des LfF Tel.: 0261 / 4933–0 mit der/dem zuständigen Mitarbeiter/-in verbinden lassen. Die Personalnummer wird vom LfF zugewiesen und der jeweiligen Hilfskraft schriftlich mitgeteilt. Stand: Januar 2017 4 5 Ist die Hilfskraft sozialversicherungspflichtig? Informationsblatt des LfF (Lohnstelle): Merkblatt zur Sozialversicherung für Studenten 5.1 Studentische Hilfskräfte Arbeitslosenversicherung Grundsätzlich arbeitslosenversicherungsfrei. Kranken- und Pflegeversicherung Grundsätzlich kranken- und pflegeversicherungsfrei. Rentenversicherung bis 450,00 € Auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450,00 €-Minijob) unterliegt grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich derzeit auf 3,7 % des Arbeitsentgelts. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von zurzeit 18,7 %. Zu beachten ist, dass dieser Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175,00 € zu zahlen ist. Bei Arbeitsentgelten unter 175,00 € ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitrag demnach höher als 3,9 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Weitere Informationen (auch hinsichtlich der Möglichkeit der Befreiung in der Rentenversicherung) erhalten Sie im Internet unter folgender Adresse: www.minijobzentrale.de. Dort finden Sie unter Download auch den erforderlichen Vordruck, falls Sie sich von der Rentenversicherung freistellen lassen möchten. Von 450,01 € - 850,00 € mtl. (Gleitzone) gelten besondere Regelungen, wonach Arbeitnehmer grundsätzlich einen reduzierten Beitragsanteil tragen. Die Hilfskraft hat die Möglichkeit auf die besonderen Regelungen der Gleitzone zu verzichten (s. Einstellungsantrag Punkt C2 „Rentenversicherung“). Durch einen solchen Verzicht werden durch den Arbeitnehmer die „vollen“ Rentenversicherungsbeiträge gezahlt und dadurch rentenmindernde Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden. Ab 850,01 € mtl. ist die Hilfskraft voll rentenversicherungspflichtig. Nähere Informationen können beim LfF (Lohnstelle) eingeholt oder den unter Punkt 2 aufgeführten Merkblättern zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung sowie für Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone entnommen werden. Stand: Januar 2017 5 5.2 Wissenschaftliche Hilfskräfte Arbeitslosenversicherung Bis 450,00 € mtl. ist eine geringfügige Beschäftigung grundsätzlich versicherungsfrei. Ab 450,01 € mtl. ist die Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig. Kranken- und Pflegeversicherung Bis 450,00 € mtl. ist eine geringfügige Beschäftigung grundsätzlich versicherungsfrei. Ab 450,01 € mtl. ist die Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig. Rentenversicherung siehe 5.1, Punkt „Rentenversicherung“ Hinweise: Die vorstehenden Angaben decken nur die „Regelfälle“ ab. Sollten beispielsweise mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen, ein Zweitstudium absolviert werden o. ä., beantwortet die/der zuständige Lohnsachbearbeiter/-in beim LfF Fragen zur Sozialversicherungspflicht. Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für den Arbeitgeber. Informationen zu den Abgaben des Arbeitgebers können den Haushaltsausgabeübersichten entnommen werden. 6 Haben Hilfskräfte Anspruch auf Erholungsurlaub? Was gilt für Feiertage und Arbeitsunfähigkeit? Hilfskräfte haben Anspruch auf Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Zuständig für die Berechnung und Genehmigung des Urlaubes ist der Fachbereich oder die Zentrale Einrichtung. Nach dem BUrlG beträgt der Erholungsurlaub bei einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer und einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Vereinfacht dargestellt berechnet sich der Erholungsurlaub für Hilfskräfte somit wie folgt: Vertragl. Arbeitszeit in Std./Woche Bsp. 18 11 4 :3 = Urlaub pro Monat :3 :3 :3 = = = 6 Std. 3,66 Std. ≈ 3 Std. 40 Min. 1,33 Std. ≈ 1 Std. 20 Min. Bei einer festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit (z. B. immer montags) müssen Zeiten für Feiertage, welche auf diese Arbeitstage fallen (z. B. Pfingstmontag) nicht nachgearbeitet bzw. vorgearbeitet werden. Für diese Tage ist auch kein Urlaub in Anspruch zu nehmen. Eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit ist von der Hilfskraft unverzüglich der/dem Vorgesetzten mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, so ist sie durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Abwesenheitszeiten wegen Urlaub, Feiertagen oder Arbeitsunfähigkeit sind bei den Arbeitsaufzeichnungen gem. MiLoG (siehe 1.2) mit der jeweiligen Stundenzahl anzugeben und bei der zu erbringenden Gesamtstundenzahl entsprechend herauszurechnen. Stand: Januar 2017 6 7 Haben Hilfskräfte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“)? Die Gewährung von Weihnachtsgeld für studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte erfolgt in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen des TV-L. Die Zahlung erfolgt ohne Antragstellung. Fragen hierzu beantwortet das LfF. 8 Was ist zu tun, wenn die studentische Hilfskraft einen Studienabschluss erlangt hat? Sobald ein Studienabschluss erlangt wurde, ist dies der Personalabteilung unverzüglich mitzuteilen. Das Beschäftigungsverhältnis als studentische Hilfskraft endet mit Ablauf des Monats in dem die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Ab dem Folgemonat ist daher nur noch eine Weiterbeschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft möglich. Hierfür ist ein Neuantrag des Fachbereiches erforderlich. 9 Was ist zu tun, wenn sich die Adresse oder Bankverbindung ändert? Eine Änderung der Adresse sowie der Bankverbindung ist dem LfF direkt schriftlich unter Angabe der Personalnummer zu melden. Die Änderung der Anschrift muss zusätzlich auch noch der Hauptabteilung Personal mitgeteilt werden. 10 Welche Unterlagen sind bei einer Vertragsverlängerung vorzulegen? Vordruck: „Änderungsvertrag/Verlängerungsvertrag/Auflösungsvertrag“ Eine Vertragsverlängerung kann nur im unmittelbaren Anschluss an ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass das Vertragsverhältnis auch in einem anderen Fachbereich bestehen kann. Bei einer Unterbrechung der Beschäftigung muss eine Neu- bzw. Wiedereinstellung erfolgen (beizufügende Unterlagen siehe Punkt 2). Bei ausländischen Hilfskräften ist ggf. eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die den neuen Vertragszeitraum abdeckt, beizufügen. Alle in diesem Infoblatt genannten Übersichten, Vordrucke und Merkblätter sind unter www.uni-kl.de (Universität / Verwaltung & Service / Personal / Informationen und Downloads / Hilfskräfte, studentische/wissenschaftliche) eingestellt. Die oben aufgeführten Punkte decken nach der Erfahrung der Sachbearbeiterinnen diejenigen Fragen ab, bei denen regelmäßig der größte Informationsbedarf besteht. Sollten darüber hinaus noch Fragen bestehen, sind die zuständigen Personalsachbearbeiterinnen gerne behilflich. Für die Bereiche Mathematik, Chemie, Informatik, Architektur, Raum- und Umweltplanung, Bauingenieurwesen, UB, MPA: Frau Leppla-Thorn / Frau Neufeld / Frau Sprengart, Tel. 24 87 oder Tel. 43 89 E-Mail: [email protected] / [email protected] / [email protected] Für die Bereiche Physik, Biologie, EIT, MV, SoWi, WiWi, SIZ, RHRK, DISC, ZV, HSSP, ZfL: Frau Eichinger / Frau Neufeld / Frau Sprengart, Tel. 33 74 oder Tel. 43 89 E-Mail: [email protected] / [email protected] / [email protected] Stand: Januar 2017 7
© Copyright 2025 ExpyDoc