Sonderinfo zur Alimentation - auf der Internetpräsenz des BDR

INFO 2/2016
 Keine Glückwünsche
 Amtsangemessene Alimentation – kein Antragsformular
mehr
 Einkommensrunde 2017
 Personalratswahlen und Wahlen der Frauenbeauftragten
 Nebentätigkeit ohne Genehmigung – Dienstvergehen
 Nein zu Gewalt gegen Frauen
Keine Glückwünsche
Da mit Blick auf die angekündigten Stelleneinsparungen vor drei Jahren keine Anwärterinnen / Anwärter zugelassen worden waren, konnten wir in diesem Herbst – im Gegensatz zur Übung der Vorjahre – keinen jungen Kolleginnen und Kollegen zum bestandenen Examen gratulieren. Dies ist bei
dem aktuellen Personalengpass eine Katastrophe und sollte sich nicht wiederholen. Daher haben
wir uns mit Schreiben vom 10. Dezember dieses Jahres wie folgt an unsere Staatssekretärin Dr. Anke Morsch gewandt.
„Sehr geehrte Frau Staatssekretärin,
die für das Jahr 2017 vorgesehene Zulassung von lediglich sechs Rechtspflegeranwärterinnen /
Rechtspflegeranwärtern zum Vorbereitungsdienst halten wir für viel zu gering und treten daher Ihrer Planung insoweit entschieden entgegen.
Es besteht unbestreitbar ein erheblicher Bedarf an Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern.
Dieser Umstand wird insbesondere dadurch verschärft, weil dieses Jahr keine Anwärter ihre
Ausbildung beendet haben und in den letzten Jahren mehrere Anwärterinnen / Anwärter den
Vorbereitungsdienst vorzeitig abgebrochen haben. Des Weiteren sind uns einige Versetzungswünsche in andere Bundesländer bekannt, die von Kolleginnen und Kollegen Ihrem Haus noch
nicht offen gelegt wurden und es werden – wie in den Vorjahren – aktuell unvorhersehbare
+++www.sl.bdr-online.de+++www.sl.bdr-online.de+++www.sl.bdr-online.de+++
2
frühzeitige Altersabgänge zu kompensieren sein. Die anstehende Strukturreform der Amtsgerichte belegt, dass Stelleneinsparungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit schlichtweg
nicht möglich sind und daher, entsprechend der Absprache zwischen den Gewerkschaften und
der Landesregierung, nicht vollzogen werden dürfen.
Die Zulassung von nur sechs Anwärterinnen / Anwärtern wird daher dem zu erwartenden Bedarf nicht gerecht.
Die derzeit in der Ausbildung befindlichen Anwärterinnen und Anwärter werden von den Kolleginnen und Kollegen an den Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften bereits jetzt sehnlichst
erwartet, um den bisher reibungslosen Verfahrensgang an den Behörden weiterhin gewährleisten zu können.
Es sind die Rechtspfleger, die mit ihren Tätigkeiten in Handelsregister- und Grundbuchverfahren
den Wirtschaftsstandort Saarland sichern. Sie sichern durch ihre Tätigkeiten in den Dezernaten
Grundbuch, Handelsregister, Nachlass und Insolvenz die einzigen und nicht geringen Einnahmequellen des Justizhaushalts. Ebenso darf nicht unerwähnt bleiben, dass die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft in einem nicht unerheblichen Maße zur
Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger beitragen.
Die Gewinnabschöpfung im Strafverfahren, das Datenbankgrundbuch, unbegleitete Minderjährige, der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Akte stellen aktuelle Herausforderungen dar. Ohne einen ausreichend ausgestatteten Rechtspflegerdienst wird die saarländische
Justiz diesen Herausforderungen nicht gerecht werden können.
Um zukünftig die Funktionsfähigkeit der Justiz gewährleisten zu können, halten wir die Zulassung von zwölf Anwärterinnen / Anwärtern im kommenden Jahr für zwingend geboten – wohlwissend, dabei Gefahr zu laufen, über Bedarf auszubilden.“
Amtsangemessene Alimentation – kein Antragsformular mehr
Seit dem Jahr 2011 haben wir mit unserer Dezember-Info stets ein Antragsformular auf amtsangemessene Alimentation zur Verfügung gestellt. Dieses Jahr haben wir darauf verzichtet, weil die
Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die im Saarland
ruhend gestellten Musterverfahren weitere Anträge nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen.
Grundsätzlich ist zur Anpassung der Besoldung zu bedenken, dass Beamte einen Anspruch darauf
haben, dass ihre Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung
regelmäßig angepasst wird. Dadurch soll dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation
Rechnung getragen werden, welcher dem Beamten die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit sichern und einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglichen soll.
Wegen der Nullrunde in 2011 und der daraus resultierenden nachhaltigen Auswirkungen in den
Folgejahren sowie für die verspätete und gekürzte lineare Erhöhung in 2012, 2013 und 2014 sowie zeitlichen Verschiebung in 2015 hatte der dbb den Beamten und Versorgungsempfängern
empfohlen, im jeweiligen Haushaltsjahr beim jeweiligen Dienstherrn einen Antrag auf amtsan+++www.sl.bdr-online.de+++www.sl.bdr-online.de+++www.sl.bdr-online.de+++
3
gemessene Alimentation zu stellen. Seit Dezember 2011 hatten zahlreiche Beamtinnen, Beamte
sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Anträge auf amtsangemessene
Besoldung für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 an die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS) gestellt. Die vom dbb mit Rechtsschutz unterstützten drei Musterverfahren
wurden im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren aus anderen
Bundesländern ruhend gestellt. Die ZBS hatte gegenüber dem dbb mit Schreiben vom 06. August
2013 für die drei ruhend gestellten Musterverfahren die Zusage erteilt, auf die Verjährungseinrede zu verzichten. Auch für die übrigen Verfahren haben sich die Antragssteller mit dem Ruhen
des Verfahrens einverstanden erklärt und der Dienstherr auf die Einrede der Verjährung schriftlich verzichtet.
Mit den linearen Erhöhungen in 2015 und 2016 von insgesamt 4,0 Prozent nahmen die Beamten
und Versorgungsempfänger des Landes und der Kommunen nach 2010 erstmals wieder im
Gleichschritt mit den Tarifbeschäftigten des Landes an der allgemeinen Einkommensentwicklung
teil.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 05. Mai 2015 für drei Rechtskreise der Berufsgruppe der
Richter eine Entscheidung zum Inhalt und Mindestmaß einer amtsangemessenen Alimentation
nach Art. 33 Abs. 5 GG getroffen. Dabei wurden drei Prüfungsstufen mit konkreten Kriterien für
die Bemessung einer verfassungsgemäßen Alimentation benannt. Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht am 7. November 2015 (AZ. 2 BvL 5/13) Beschlüsse zur A-Besoldung getroffen und
dabei die entwickelten ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parameter wie bei
der Richterbesoldung angewandt und festgelegt und ist somit von seiner bislang maßgeblichen
Nettoabstandsprüfung abgewichen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird allseits positiv bewertet, da erstmalig für
alle Besoldungsgesetzgeber verbindliche Kriterien benannt wurden, anhand derer die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung objektiv zu bestimmen ist.
Demnach sind in einem ersten Prüfungsschritt nachfolgende Parameter zu prüfen:
a) Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst von größer als 5 Prozent des Indexwertes bei einem Betrachtungszeitraum von zurückliegenden 15 Jahren
b) Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindexes
von mindestens 5 Prozent des Indexwertes über einen Zeitraum von 15 Jahren
c) Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes von mindestens 5 Prozent über einen Zeitraum von 15 Jahren
d) Abweichung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen (systeminterner
Besoldungsvergleich) von mindestens 10 Prozent zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen in den zurückliegenden 5 Jahren
e) Abweichung des jährlichen Bruttoeinkommens zum Bund und anderen Ländern von 10
Prozent im gleichen Zeitraum.
Sofern drei der vorgenannten fünf genannten Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.
+++www.sl.bdr-online.de+++www.sl.bdr-online.de+++www.sl.bdr-online.de+++
4
Die Landesregierung hatte sich bereits bei der Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2015 und 2016 intensiv mit der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander gesetzt und diese angewandt. Im Saarland wurden in den Jahren 2015 und
2016 drei von fünf Parametern in verschiedenen Besoldungsgruppen nicht erfüllt. Damit besteht
nicht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Insofern besteht für das
Haushaltsjahr 2016 keine Notwendigkeit mehr, einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation
zu stellen.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung werden die drei ruhend gestellten Musterverfahren vom
dbb-saar nicht mehr weiter verfolgt.
Einkommensrunde 2017 – Mitteilung des dbb saar
Die Termine für die Einkommensrunde 2017 zwischen den Tarifpartnern TdL und dbb beginnen
am 18. Januar 2017. Die dritte Verhandlungsrunde am 16. und 17. Februar 2017 könnte zu einem
Tarifabschluss führen. Der dbb möchte deshalb die Besoldungsanpassung für Beamte und Versorgungsempfänger noch vor den Landtagswahlen am 26. März 2017 mit der Landesregierung
vereinbaren und fordert eine inhalts- und zeitgleiche Übertragung des Tarifergebnisses TV-L auf
die Beamten. Im letzten Spitzengespräch zwischen Landesregierung und Gewerkschaften am 20.
September 2016 signalisierte die Landesregierung, das Tarifergebnis inhaltsgleich auf die Besoldungs- und Versorgungsempfänger zu übertragen, jedoch mit einer zeitlichen Staffelung. Landesregierung und Gewerkschaften haben vereinbart, sich zeitnah nach den Tarifverhandlungen in
einem Spitzengespräch hierüber zu verständigen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass wir vorstehende Ausführungen ledglich als Mitteilung des
dbb saar wiedergeben. Wir sind nämlich der Auffassung, dass die nicht identische Übernahme
des Tarifergebnisses auf die Beamten zwischenzeitlich einem Automatismus folgt, der nur noch
schwerlich weiter hinnehmbar ist.
Personalratswahlen – Wahlen der Frauenbeauftragten
Im Zeitraum 01. März bis 31. Mai 2017 finden in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden
und Gemeindeverbände sowie in den sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts Personalratswahlen und erstmals zeitgleich auch die Wahlen der Frauenbeauftragten
statt. Da nach der Landtagswahl vom 26. März 2017 ein Neuzuschnitt der Ministerien im Raum
stehen wird, war von der Landesregierung – vernünftigerweise – angedacht worden, die Personalratswahlen und Wahlen der Frauenbeauftragten per Gesetz in den Herbst 2017 zu verschieben. Am 22. November 2016 wurde von der Staatskanzlei jedoch mitgeteilt, dass eine Verschiebung nicht beabsichtigt sei.
Die Wahlen bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzuganstalten werden daher am 17.
Mai 2017 erfolgen.
+++www.sl.bdr-online.de+++www.sl.bdr-online.de+++www.sl.bdr-online.de+++
5
Zur Vorbereitung der Personalratswahlen bietet der dbb saar zwei eintägige Schulungen für
Wahlvorstände an:


1. Termin: 02. Februar 2017 von 08.00 - 16.30 Uhr (Anmeldeschluss 16. Januar 2017)
2. Termin: 16. März 2017 von 08.00 - 16.30 Uhr (Anmeldeschluss 22. Februar 2017)
Beide Seminare finden in der Hermann Neuberger Sportschule Saarbrücken zu den Themen Vorbereitung / Durchführung von Personalratswahlen und Aufgaben des Wahlvorstandes statt.
Anmeldungen sind per E-Mail an die Landesgeschäftsstelle des dbb saar zu richten. Die Seminarteilnehmer werden rechtzeitig unter Beifügung des Programms und eines Mandatsausweises für
Dienstbefreiung nach SPersVG § 45 von der Landesgeschäftsstelle eingeladen. Die Seminarkosten
pro Teilnehmer betragen 60 € und sind vom Dienstherrn (SPersVG § 43) zu erstatten. Der dbb
saar tritt lediglich als Veranstalter in Vorlage.
Der dbb saar hält des Weiteren auf seiner Homepage www.dbb-saar.de unter „Personalrat“ das
aktuelle Saarländische Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung (PDF-Datei) sowie wichtige
Mustervordrucke (Word-Datei) wie Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel etc. vor. Aktuell ist eine neue Broschüre in Buchform zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz mit
Wahlordnung im Druck. Die Broschüren können ab Januar 2017 bei unserer Geschäftsführerin
Rebecca Schneider angefordert werden.
Nebentätigkeit ohne Genehmigung – Schweres Dienstvergehen
Das Land Rheinland-Pfalz begehrte mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier die Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Dienst, weil er eine Nebentätigkeit ohne entsprechenden Verlängerungsantrag ausgeübt hatte. Im vorliegenden Fall setzte der betroffene Beamte, der im Internet mit Antiquitäten handelte und der bis 2013 über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Internethandel mit einer Vergütung von 100 € monatlich und einem
durchschnittlichen Zeitaufwand pro Woche von 8 Stunden verfügte, seine entsprechende Tätigkeit über das Jahr 2013 hinaus fort, ohne die Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung
beantragt zu haben. Das Land Rheinland-Pfalz nahm dies zum Anlass, zunächst ein Disziplinarverfahren einzuleiten und zudem am 27. Juli 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Trier auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erheben.
Die Parteien einigten sich darauf, dass gegen den Beamten eine Gehaltskürzung auf ein Jahr in
Höhe von zehn Prozent beginnend mit dem 01. Dezember 2016 verhängt wird, nachdem das
Gericht eine entsprechende Gehaltskürzung als Strafe für angemessen erachtet hatte.
Die Ausübung der Nebentätigkeit ohne Genehmigung stellte nach Auffassung des Gerichts ein
schweres Dienstvergehen dar. Unter Berücksichtigung der langen unbeanstandeten Dienstzeit
des Beamten, seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit, der von ihm mit Vorlage von eBay Unterlagen gezeigten Einsicht in den begangenen Verstoß und der Mitwirkung im Disziplinarverfahren hielt das Gericht jedoch die Verhängung einer Gehaltskürzung im ausgesprochenen Umfang für angemessen, aber auch ausreichend, um dem Beamten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen.
+++www.sl.bdr-online.de+++www.sl.bdr-online.de+++www.sl.bdr-online.de+++
6
Nein zu Gewalt an Frauen
Die dbb bundesfrauenvertretung fordert einen besseren Schutz für Frauen vor Gewalt. Neben
den politischen und gesellschaftlichen Akteuren werden vor allem auch die Dienstherren und
öffentlichen Arbeitgeber in der Pflicht gesehen, aufzuklären und niedrigschwellige Hilfsangebote für von Gewalt betroffene Mitarbeiterinnen bereitzustellen. Nach einer aktuellen EUUmfrage zur geschlechterspezifischen Gewalt findet ein Viertel der Deutschen Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung der Frau unter bestimmten Umständen gerechtfertigt – etwa, wenn sie
getrunken hat, leicht bekleidet ist oder wenn sie flirtet und nicht eindeutig nein sagt. Man war
überrascht und schockiert, dass so viele Deutsche Vergewaltigung und Gewalt an Frauen billigen.
Auch die im Sommer vom Bundestag beschlossene Verschärfung des Sexualstrafrechts in Folge
der Übergriffe in der Silvesternacht in Köln wird als nicht weitreichend genug bewertet. Es sei
wichtig, mit gezielten Aufklärungskampagnen einen Sinneswandel zu bewirken, damit sexualisierte Gewalt und solche, die hinter verschlossenen Türen zu Hause oder aber auch im Arbeitskontext geschieht, nicht länger akzeptiert werde.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien
friedvolle Weihnachten
und für das kommende Jahr
alles erdenklich Gute und stets Gottes Segen
Eva Gilger
Uwe Häffner
Axel Hahn
Christoph Lichtenthäler
Katrin Naumann
Felix Lorscheider
Rebecca Schneider
+++www.sl.bdr-online.de+++www.sl.bdr-online.de+++www.sl.bdr-online.de+++