Information für Ferienaushilfenbewerber/innen Sehr geehrte/r Bewerber/in, wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Ihre Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als kurzfristige Beschäftigung angesehen werden würde. Hier gibt es die Besonderheit, dass Sie maximal 84 Kalendertage oder 70 Arbeitstage sozialversicherungsfrei beschäftigt werden könnten. Voraussetzung ist, dass ein Studium oder eine Schulausbildung im Vordergrund stehen würde und die Tätigkeit bei WAREMA somit nicht als berufsmäßig anzusehen wäre. Dazu folgende Beispiele: Beispiel: Sie sind immatrikulierter Student und würden die Beschäftigung bei WAREMA in den Semesterferien ausüben Studium steht im Vordergrund sozialversicherungsfrei Beispiel: Sie sind Schüler und würden die Beschäftigung bei WAREMA in den Schulferien ausüben Schulausbildung steht im Vordergrund sozialversicherungsfrei Beispiel: Sie sind Schulabsolvent und würden nach der Beschäftigung bei WAREMA ein Ausbildungsverhältnis / duales Studium aufnehmen Tätigkeit bei WAREMA wird als berufsmäßig angesehen sozialversicherungspflichtig Die genannten Beispiele stellen nur einen Auszug aus möglichen Konstellationen dar. Ihre sozialversicherungsrechtliche Beurteilung würde erst bei Beschäftigungsbeginn festgestellt werden und wäre bis dahin unverbindlich. Bei Fragen zur Sozialversicherungsfreiheit bzw. Sozialversicherungspflicht nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf. Mit freundlichen Grüßen Ihre Personalbetreuung
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