Information für Ferienaushilfenbewerber/innen

Information für Ferienaushilfenbewerber/innen
Sehr geehrte/r Bewerber/in,
wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Ihre Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher
Sicht als kurzfristige Beschäftigung angesehen werden würde. Hier gibt es die Besonderheit,
dass Sie maximal 84 Kalendertage oder 70 Arbeitstage sozialversicherungsfrei beschäftigt
werden könnten. Voraussetzung ist, dass ein Studium oder eine Schulausbildung im
Vordergrund stehen würde und die Tätigkeit bei WAREMA somit nicht als berufsmäßig
anzusehen wäre.
Dazu folgende Beispiele:
Beispiel:
Sie sind immatrikulierter Student und würden die Beschäftigung bei WAREMA in den
Semesterferien ausüben
Studium steht im Vordergrund sozialversicherungsfrei
Beispiel:
Sie sind Schüler und würden die Beschäftigung bei WAREMA in den Schulferien ausüben
Schulausbildung steht im Vordergrund sozialversicherungsfrei
Beispiel:
Sie sind Schulabsolvent und würden nach der Beschäftigung bei WAREMA ein
Ausbildungsverhältnis / duales Studium aufnehmen
Tätigkeit bei WAREMA wird als berufsmäßig angesehen sozialversicherungspflichtig
Die genannten Beispiele stellen nur einen Auszug aus möglichen Konstellationen dar. Ihre
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung würde erst bei Beschäftigungsbeginn festgestellt
werden und wäre bis dahin unverbindlich. Bei Fragen zur Sozialversicherungsfreiheit bzw.
Sozialversicherungspflicht nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Personalbetreuung