Datenschutzrecht

Datenschutzrecht
Neuerungen im EU-Datenschutzrecht –
Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen
Legal
Im Frühjahr 2018 wird die neue EU-Datenschutzgrundverordnung
(«DSGVO») in Kraft treten. Zudem einigten sich die EU-Kommission und
die amerikanische Regierung Ende Februar 2016 auf die Grundzüge eines
Rahmenabkommens für den Datentransfer von der EU in die USA. Diese
Entwicklungen sind auch für Unternehmen in der Schweiz relevant.
EU-Datenschutzgrundverordnung
Anwendung auch in der Schweiz
Die DSGVO gilt in erster Linie für Unternehmen, welche in einem EU-Mitgliedstaat domiziliert sind,
aber nicht nur. Sie gilt auch für Unternehmen mit Sitz ausserhalb der EU, die Personendaten im
Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder der Verhaltensüberwachung
von Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat bearbeiten.
Schärfere Sanktionen
Das Durchsetzungs- und Sanktionenregime der DSGVO verstärkt die Sanktionsbefugnisse der Aufsichtsbehörden erheblich. So drohen je nach Schwere der Verstösse Bussen bis zu maximal 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Erweiterter Begriff der Personendaten
Als Personendaten gelten jegliche Informationen, gestützt auf die ein Individuum direkt oder indirekt
mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten oder zu einer Online-Kennung (z.B. IP-Adresse) bestimmt werden kann. Der Begriff wurde bewusst weit gefasst, um möglichst viele Datenarten darunter subsumiert zu können. Insbesondere erweitert die DSGVO den Katalog personenbezogener Daten auf genetische, biometrische und gesundheitsbezogene Daten, wobei für deren
Bearbeitung spezifische und strengere Pflichten gelten.
Neue Rechte für betroffene Personen
Als neue Rechte der betroffenen Personen unter der DSGVO rücken insbesondere das Recht auf Vergessenwerden sowie das Recht auf Datenportabilität in den Fokus. Der Datenbearbeiter ist auf Verlangen
der betroffenen Person hin verantwortlich, dass sämtliche relevanten Personendaten gelöscht werden.
Es genügt diesbezüglich, dass die betroffene Person ihre einstmals erteilte Einwilligung zurückzieht.
Darüber hinaus muss der ursprüngliche Datenbearbeiter, sofern er die betreffenden Daten an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht hat, sämtliche Drittbearbeiter über die Geltendmachung des Löschungsrechts informieren. Neu hat die betroffene Peron weiter das Recht, in elektronischer Form kostenfrei
sämtliche über sie bearbeiteten Personendaten zu erhalten. Zur Wahrung ihrer Rechte, sieht die DSGVO
vor, dass betroffene Personen an ihrem Wohnsitz eine entsprechende Klage erheben können.
Datenschutzrecht Januar 2017
Neue Pflichten für Datenbearbeiter
Unter bestimmten Voraussetzung müssen Unternehmen einen internen Datenschutzbeauftragten ernennen. Zudem ist jeder Datenbearbeiter ohne Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, welcher in den
Anwendungsbereich der DSGVO fällt, verpflichtet, einen Vertreter in der EU zu ernennen.
Im Fall von Datenschutzpannen (Data Breach) ist der Datenbearbeiter verpflichtet, der zuständigen Datenschutzbehörde innert 72 Stunden die Panne zu melden. Verursacht die Datenschutzpanne ein erhöhtes Risiko für die Rechte der betroffenen Person, müssen zudem die von der Datenschutzpanne betroffenen Personen unverzüglich darüber informiert werden.
«Privacy by Design» und «Privacy by Default» verpflichten die Datenbearbeiter, die Einhaltung des Datenschutzes bereits mit der Wahl ihrer Mittel und Technik sicherzustellen. Danach sind nur Verfahren einzusetzen, die gewährleisten, dass nur solche Personendaten bearbeitet werden, welche für den spezifischen Bearbeitungszweck notwendig sind und insbesondere nicht mehr Personendaten als notwendig
erhoben werden.
Schliesslich sind Datenbearbeiter verpflichtet, bei risikobehafteter Datenverarbeitungen, eine datenschutzspezifische Folgenabschätzung (Data Protection Impact Assessment) durchzuführen. Die DSGVO
sieht vor, dass die zuständigen Datenschutzbehörden Listen solcher risikobehafteter Datenbearbeitungen, in welchen eine Folgenabschätzung notwendig ist, erstellt.
EU-U.S. Privacy Shield
Nach der Ungültigkeitserklärung des Safe-Harbor Abkommens
zwischen der EU und den USA, sollen neu Datentransfers von
der EU in die USA unter dem so genannten EU-U.S. Privacy
Shield wieder zulässig sein. Bis heute wurden allerdings erst die
Grundzüge des Privacy Shields festgelegt, welche im Wesentlichen so genannte «Principles», «Supplemental Principles» sowie
die Angemessenheitsentscheidung der EU Kommission umfassen. Ein Abschluss des Abkommens wird bis im Sommer 2016
angestrebt.
Das Privacy Shield stipuliert insbesondere strenge Pflichten für
Unternehmen, welche Personalda-ten von EU-Bürgern bearbeiten und in die USA transferieren. Zudem schafft es verschiedene
Rechtsbehelfe zum Schutz der Rechte von EU-Bürgern und auferlegt den Behörden die Pflicht zur strengen Durchsetzung und
Überwachung der Regeln sowie Sanktionierung von Verletzungen. Einer der wichtigsten Regelungspunkte des Privacy Shields
ist schliesslich die Implementierung starker Einschränkungen, Sicherheitsvorkehrungen, Kontrollmechanismen sowie Transparenzpflichten hinsichtlich des Zugriffs auf Personendaten durch
U.S.-Behörden.
Für den Transfer von Daten aus der Schweiz in die USA ist das
Safe Harbor-Abkommen zwischen der Schweiz und den USA
zwar nach wie vor gültig. Da das Abkommen jedoch praktisch
identisch mit dem für ungültig erklärten EU-U.S. Safe Harbor
Agreement ist, besteht seitens der Schweizer Behörden die Aufforderung, zusätzliche Datenschutzgarantien zu implementieren. Es ist davon auszugehen, dass das Safe-Harbor Abkommen
zwischen der Schweiz und den USA ähnlich der künftigen Regelung zwischen der EU und den USA angepasst werden wird.
Handlungsbedarf für CH-Unternehmen
Datenverarbeitende Unternehmen in der Schweiz müssen sich
darauf einstellen, dass Datenschutz-Compliance aufgrund der in
der EU beschlossenen und in der Schweiz anstehenden Neuerungen eine immer grössere Bedeutung bekommen wird. Aus
rechtlicher Sicht ist Unternehmen in der Schweiz deshalb zu
empfehlen, dass sie klären, inwiefern sie vom neuen EU-Datenschutzrecht betroffen sind (so genanntes Impact-Assessment) und ob ihre aktuellen Datenschutzmassnahmen den
künftigen rechtlichen Anforderungen genügen (z.B. mittels Gap
Analysis).
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