kreisnachrichten - Eifelkreis Bitburg-Prüm

KREISNACHRICHTEN
Mitteilungen, Informationen und Bekanntmachungen
der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
Samstag, 14.01.2017 I Ausgabe 2 I www.bitburg-pruem.de
Wettkampfstarke Feuerwehrmänner
Feuerwehrwettkampfgruppe der VG Bitburger-Land blickt auf ein erfolgreiches Jahr zurück
Die Feuerwehrwettkampfgruppe Bitburger-Land nach dem erfolgreichen Wettkampf in Gießen im Juni.
Foto: K. Kimmlingen
Die seit nunmehr 21 Jahren bestehende Wettkampfgruppe kann auf viele erfolgreiche Wettbewerbe auf nationaler als auch internationaler Ebene zurückblicken. Das
Jahr 2016 verlief in vielerlei Hinsicht positiv, so konnte die
Gruppe mit Peter Klassen von der Freiwilligen Feuerwehr
Spangdahlem, Oliver Thömmes, Vorsitzender des Kreisfeuerwehrverbandes Bitburg-Prüm, Thomas Baustert,
Wehrführer Freiwillige Feuerwehr Menningen, und mit Ralf
Kinzig, stellvertretender Wehrleiter Trier-Land, vier neue
Mitglieder erfolgreich integrieren.
Im Juni 2016 nahm die Wettkampfgruppe an den Feuerwehrwettkämpfen des hessischen Landesfeuerwehrverbandes in Linden im Kreis Gießen teil und belegte den
3. Platz der rheinland-pfälzischen B-Mannschaften und
erzielte das CTIF Feuerwehrabzeichen des Landes Hessen in Bronze und das Leistungsabzeichen des Kreisfeuerwehrverbandes Gießen in Bronze. Das CTIF (Comité
Technique International de prévention et d‘extinction du
Feu, Internationales technisches Komitee für vorbeugenden Brandschutz und Feuerlöschwesen) ist eine internati-
Aus dem Inhalt:
Abfuhrtermine 2017 I Seite 2
Typisierungsaktion I Seite 3
Entsorgungstermine I Seite 4 und 5
Initiative Baukultur I Seite 6
Stellenausschreibung I Seite 7
Amtliche Bekanntmachungen I Seite 7 - 10
Seite 2
onale Organisation zur Förderung der weltweiten Zusammenarbeit zwischen Feuerwehrmitgliedern und weiteren
Experten im Feuerwehr- und Rettungswesen und besteht
seit 1900 mit Sitz in Stockholm.
Bereits vor zwei Jahren gewann die Wettkampfgruppe in
Welsberg-Taisten in Südtirol internationale Erfahrung. Das
absolute Highlight war die Teilnahme an den 3. Grenzlandmeisterschaften der Feuerwehren am 17. September
in Luxemburg-Stadt, wo es an den Südtiroler Erfolg anzuknüpfen galt oder das Ergebnis sogar zu verbessern.
In diesem Wettbewerb, den die Luxemburger Feuerwehr
selbst als den bisher größten Wettbewerb aller Zeiten im
Großherzogtum bezeichnet, startete die Wettkampfgruppe Bitburger-Land zusammen mit Feuerwehren aus fünf
Nationen. Es erfolgten 180 Wettbewerbe, an denen die
Wettkampfgruppe mit zwei Gruppen vertreten war. Bei
den Wettkämpfen muss eine aus neun Männern oder
Frauen bestehende Gruppe einen Feuerwehrlöschangriff
sowie einen Staffellauf durchführen. Aus dem Wettbewerb
ging sie als beste B-Mannschaft aus Rheinland-Pfalz hervor und belegte im Wettbewerb mit Feuerwehren aus Italien, Österreich, Frankreich, Luxemburg und Deutschland
mit dem neunten Platz auf internationalem Niveau einen
beachtlichen Erfolg. Belohnt wurde die Leistung mit dem
Luxemburger Leistungsabzeichen in Bronze, dem rheinland-pfälzischen Feuerwehrleistungsabzeichen in Bronze
und dem gemeinsamen Grenzlandabzeichen der Länder
Saarland, Rheinland-Pfalz, Luxemburg, Frankreich und
Belgien.
Unterstützung findet die Wettkampfgruppe seitens der
Verbandsgemeinde Bitburger-Land des Kreisfeuerwehrverbandes Bitburg-Prüm und durch die Feuerwehr Stiftung des Landrats Joachim Streit. Mitglieder der Wettkampfgruppe sind Christian Backes, Ewald Burbach,
Helmut Burbach, Norbert Francois, Norbert Grün, Karl
Kimmlingen, Stefan Viktor, Sebastian Zeibig, Peter Klassen, Oliver Thömmes, Thomas Baustert und Ralf Kinzig.
Ausgabe 14/2017
KreisNachrichten Bitburg-Prüm
Abfuhrtermine 2017:
Jetzt lesbar und übersichtlich
Im vergangenen Dezember wurde die Abfall-Fibel 2017 im
Eifelkreis Bitburg-Prüm verteilt. An dem Terminteil wurde
laut und vielfach Kritik geübt, auch weil die Legende für
U und G fehlt. Diese Abkürzungen stehen für ungerade
(U) und gerade (G) Kalenderwochen. Der Zweckverband
Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) kann die Kritik nachvollziehen und wird deshalb - der bisherigen Tradition folgend - die Abfuhrtermine im Amtsblatt in gut leserlicher
Form veröffentlichen. Gleichzeitig bietet der A.R.T. unter
www.art-trier.de ein zeitgemäßes Angebot: Den Jahreskalender mit Abfuhrterminen für eine bestimmte Adresse
zum Ausdrucken, einen kostenlosen Erinnerungsservice
für alle Termine sowie die technische Möglichkeit, die Abfuhrdaten in den persönlichen, elektronischen Kalender
zu importieren.
Der A.R.T. sichert zu, die unmissverständliche Kritik ernst
zu nehmen und die Termine in der Abfall-Fibel für das Jahr
2018 in optimierter Form darzustellen. Ansprechpartnerin
ist Elisabeth Hill, Telefon 0651/9491180, E-Mail: e.hill@
art-trier.de.
Verabschiedung aus Kreisdienst
Neue Eingangshalle für
Grundschule Karlshausen
Landrat Dr. Joachim Streit (re.) verabschiedet Christof
Heser und Herta Bauer (v. li. 1. Reihe) in den Ruhestand.
Engagierte Mütter haben die Eingangshalle in der
Grundschule Karlshausen neu gestaltet, das Ergebnis
kann sich sehen lassen. Landrat Dr. Joachim Streit (re.)
dankte vor Ort allen Beteiligten für Ihren Einsatz. Ebenfalls zu Gast waren Bürgermeister Moritz Petry (2. v. re.)
und Ortsbürgermeister Michael Mayer (rechts, stehend).
Ende Dezember 2016 hat Landrat Dr. Joachim Streit Herta
Bauer und Christof Heser in den Ruhestand verabschiedet.
Von April 1991 bis Dezember 2016 war Frau Bauer in der
Astrid-Lindgren-Schule als Reinemachfrau beschäftigt.
Herr Heser war von von September 1992 bis Juli 1999 als
Hausmeister zunächst in der Maximin-Schule in Bitburg
tätig, danach von August 1999 bis Ende Dezember 2016
in der Berufsbildenden Schule in Prüm.
Für die langjährige betriebliche Treue zum Eifelkreis und
das besondere Engagement bedankte sich Landrat Dr.
Joachim Streit herzlich und wünschte alles Gute für den
weiteren Lebensweg. Den guten Wünschen schlossen
sich Büroleiter Carl Diederich, Alfred Marder, stellvertretender Amtsleiter Finanzen, Liegenschaften, Schulen, Leo
Kirsch, Schulleiter der Astrid-Lindgren-Schule, Manfred
Stumps, Schulleiter der Berugsbildenden Schule Prüm
und der stellvertretende Personalratsvorsitzende Reiner
Pint an.
KreisNachrichten Bitburg-Prüm
Ausgabe 14/2017
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Ausgabe 14/2017
KreisNachrichten Bitburg-Prüm
Verbandsgemeinde Speicher
Orenhofen, Dorfladen, Auwer Str. 1
Speicher, Postagentur, Am Markt 28
Speicher, Bürohaus Scharff, Bahnhofstr. 6
Verbandsgemeinde Südeifel
Irrel, Postagentur, Hauptstr. 26
Körperich, Postagentur, Johanniterstr. 38
Mettendorf, Raiffeisen GmbH, Enztalstraße 42
Neuerburg, Postagentur, Herrenstr. 18
Entsorgungs
Ansprechpartner:
Zweckverband A.R.T., Tel. 0651 949 14 14
E-Mail [email protected]
DEPONIE - ÖFFNUNGSZEITEN
1. MÜLLDEPONIE, Tel. 0 65 54 - 396
an der L12 im Geweberwald bei Plütscheid
montags - mittwochs und freitags von 9.30 - 17.30 Uhr
donnerstags: geschlossen
samstags alle 14 Tage 10.00 - 12.00 Uhr
Deponie geöffnet: 14.01.2017, 10.00 bis 12.00 Uhr
2. ERDDEPONIE RITTERSDORF, Tel. 0 65 61 - 12 629
an der L9, Ortsteil Bildchen
März-Oktober: montags-mittwochs 9.30 -17.00 Uhr
November-Februar: dienstags-mittwochs 12.30-17.00 Uhr
Elektrogeräte können auf beiden Deponien kostenlos
abgegeben werden.
Verkaufsstellen von Restabfallsäcken
Bitburg-Stadt
Bürohaus Pohl, Trierer Str. 2
Kreisverwaltung Bitburg-Prüm, Trierer Str. 1
Verbandsgemeinde Arzfeld
Daleiden, Postagentur, Hauptstr. 49 a
Lichtenborn, Postagentur, Hauptstr. 14
Lünebach, Dorfladen, Marktplatz 3
Lützkampen, Verkaufsstelle, Im Lennchen 1
Waxweiler Postagentur, Am Kanal 15
Verbandsgemeinde Bitburger Land
Badem, Plattner KG, Bitburger Str. 18- 20
Bettingen, Lebensmittel Büchel, Maximinstr. 22
Kyllburg, Postagentur, Hochstr. 19
Rittersdorf, Lebensmittel Hülpes, Waxweilerstr. 1
Sülm, Heißmangel Mohr, Zur Heide 17
Verbandsgemeinde Prüm
Auw bei Prüm, Postagentur, In der Klong 14
Bleialf, Postagentur, Bahnhofstr. 5-7
Büdesheim, Autofachmarkt Ternes, Hauptstr. 38
Pronsfeld, Kfz-Teile Gerards, Remigiusstr. 38
Prüm, Hit- Markt, Kalvarienbergstr. 37- 41
Schönecken, Schreibwaren Tipper, Teichstr. 8
Winterspelt, Postagentur, Hauptstr. 35
TERMINE
Auch unter www.art-trier.de/kalender
Blaue Tonne + gelBer Sack
Verbandsgemeinde Arzfeld
Montag, 16. Januar 2017
Heilhausen, Hölzchen, Krautscheid, Langenfeld, Lauperath, Manderscheid, Mauel, Niederpierscheid, Oberpierscheid, Waxweiler
Dienstag, 17. Januar 2017
Arzfeld, Jucken, Kickeshausen, Lichtenborn, Neurath,
Olmscheid, Üttfeld
Donnerstag, 19. Januar 2017
Daleiden, Großkampenberg, Herzfeld, Irrhausen, Kesfeld,
Leidenborn, Lützkampen, Reiff, Reipeldingen, Sengerich
Freitag, 20. Januar 2017
Dahnen, Dasburg, Eschfeld, Harspelt, Preischeid, Roscheid, Sevenig (Our)
Verbandsgemeinde Bitburger Land
Montag, 16. Januar 2017
Gindorf, Gransdorf, Kyllburgweiler, Oberkail, Orsfeld,
Seinsfeld, Steinborn
Dienstag, 17. Januar 2017
Erntehof, Etteldorf, Kyllburg, Neuheilenbach, Sankt Thomas, Usch, Wilsecker, Zendscheid
Mittwoch, 18. Januar 2017
Baustert, Brimingen, Feilsdorf, Hisel, Hütterscheid, Mülbach
Donnerstag, 19. Januar 2017
Enzen, Halsdorf, Olsdorf, Stockem
Verbandsgemeinde Prüm
Donnerstag, 19. Januar 2017
Heckhuscheid
Verbandsgemeinde Südeifel
Montag, 16. Januar 2017
Ammeldingen bei Neuerburg, Burscheid, Heilbach, Plascheid
Dienstag, 17. Januar 2017
Emmelbaum
Mittwoch, 18. Januar 2017
Burg, Mettendorf, Niehl, Utscheid
Donnerstag, 19. Januar 2017
Ammeldingen an der Our, Biesdorf, Gentingen, Hommerdingen, Kruchten, Nusbaum, Roth an der Our, Wallendorf
KreisNachrichten Bitburg-Prüm
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Freitag, 20. Januar 2017
Affler, Bauler, Berscheid, Dauwelshausen, Geichlingen,
Gemünd, Herbstmühle, Hütten, Hüttingen bei Lahr, Karlshausen, Keppeshausen, Körperich, Koxhausen, Lahr,
Leimbach, Muxerath, Nasingen, Niedergeckler, Obergeckler, Rodershausen, Scheitenkorb, Sevenig bei Neuerburg, Übereisenbach, Waldhof-Falkenstein
Graue tonne
Bitburg-Stadt
Montag, 16. Januar 2017
Erdorf, Irsch, Masholder, Matzen, Mötsch, Stahl, Steinebrück
Dienstag, 17. Januar 2017
Flugplatz, Südring, Industriegebiet Merlick
Donnerstag, 19. Januar 2017
Bitburg-Stadt, Pützhöhe
Freitag, 20. Januar 2017
Albach
Verbandsgemeinde Arzfeld
Mittwoch, 18. Januar 2017
Euscheid, Strickscheid
Freitag, 20. Januar 2017
Dackscheid, Eilscheid, Gesotz, Hargarten, Heilhausen,
Hölzchen, Kinzenburg, Krautscheid, Lambertsberg, Langenfeld, Lascheid, Lauperath, Lierfeld, Lünebach, Manderscheid, Mauel, Merlscheid, Niederpierscheid, Oberpierscheid, Pintesfeld, Plütscheid, Waxweiler
Verbandsgemeinde Bitburger Land
Montag, 16. Januar 2017
Erntehof, Eßlingen, Etteldorf, Gindorf, Gransdorf, Kyllburg, Kyllburgweiler, Meckel, Neuheilenbach, Oberkail,
Orsfeld, Sankt Thomas, Seinsfeld, Steinborn, Usch,
Wilsecker, Zendscheid
Dienstag, 17. Januar 2017
Balesfeld, Bildchen, Brecht, Burbach, Dahlem, Hermesdorf, Idenheim, Idesheim, Koosbüsch, Neidenbach,
Oberweis, Rittersdorf, Röhl, Scharfbillig, Sülm, Trimport,
Waxbrunnen, Wißmannsdorf
Freitag, 20. Januar 2017
Dudeldorf, Gondorf, Hüttingen an der Kyll, Metterich
Verbandsgemeinde Prüm
Dienstag, 17. Januar 2017
Dingdorf, Giesdorf, Hersdorf, Lasel, Matzerath, Niederlauch, Nimshuscheid, Nimsreuland, Oberlauch, Orlenbach, Schloßheck, Schönecken, Seiwerath, Wawern,
Winringen
Mittwoch, 18. Januar 2017
Bleialf, Brandscheid, Buchet, Großlangenfeld, Habscheid, Masthorn, Mützenich, Oberlascheid, Pittenbach,
Pronsfeld, Sellerich, Winterscheid, Winterspelt
Donnerstag, 19. Januar 2017
Breitwiesental, Ellwerath, Rommerheimerheld, Rommersheim, Watzerath, Dausfeld, Niederprüm, PrümStadt, Steinmehlen, Weinsfeld
Freitag, 20. Januar 2017
Feuerscheid, Heisdorf
Verbandsgemeinde Speicher
Freitag, 20. Januar 2017
Auw an der Kyll, Hosten, Orenhofen, Preist
Verbandsgemeinde Südeifel
Montag, 16. Januar 2017
Alsdorf, Eisenach, Gilzem, Kaschenbach, Niederweis
Freitag, 20. Januar 2017
Ammeldingen bei Neuerburg, Burscheid, Heilbach, Plascheid
sperrmüll
Verbandsgemeinde Bitburger Land
Montag, 16. Januar 2017
Fließem, Nattenheim, Sefferweich
Verbandsgemeinde Speicher
Dienstag, 17. Januar 2017
Beilingen, Herforst, Philippsheim
Donnerstag, 19. Januar 2017
Speicher-Stadt (Tag 1)
Freitag, 20. Januar 2017
Speicher-Stadt (Tag 2)
Grundstücksverkehr
Über die Genehmigung zur Veräußerung nachstehender
Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
zu entscheiden:
- Gemarkung Neurath (Gr.L.Nr. 713/2016)
Flur 2 Nr. 22/4, Gebäude- u. Freifl., LWFL., Im großen
Garten 4,6, 0,8684 ha
Flur 2 Nr. 23/4, LWFL., Auf der Hut, 0,8163 ha
- Gemarkung Gondorf (Gr.L.Nr. 719/2016)
Flur 6 Nr. 24, LWFL., Blasenanwand, 0,7545 ha
- Gemarkung Sefferweich (Gr.L.Nr. 720/2016)
Flur 8 Nr. 70, Waldfl., Beim Firest, 0,8264 ha
- Gemarkung Hermesdorf (Gr.L.Nr. 721/2016)
Flur 3 Nr. 1, LWFL., Auf den Rechen, 0,8348 ha
- Gemarkung Ernzen (Gr.L.Nr. 725/2016)
Flur 14 Nr. 70, LWFL., Ober Zichelsborn, 1,6980 ha
- Gemarkung Fleringen (Gr.L.Nr. 728/2016)
Flur 25 Nr. 10, Brachland, Im Otterstall, 0,5500 ha
- Gemarkung Dudeldorf (Gr.L.Nr. 742/2016)
Flur 15 Nr. 118, Waldfl., Aufm Ereck, 0,6186 ha
Flur 15 Nr. 141, Waldfl., daselbst, 0,1834 ha
- Gemarkung Dahnen (Gr.L.Nr. 745/2016)
Flur 53 Nr. 839, Waldfl., Neuelt, 2,1426 ha
- Gemarkung Lahr (Gr.L.Nr. 749/2016)
Flur 4 Nr. 76, Waldfl., Aufm Aack, 0,5578 ha
- Gemarkung Schleid (Gr.L.Nr. 750/2016)
Flur 8 Nr. 60, Waldfl., Bach, Auf der Kipp, 1,1345 ha
Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes
dringend auf diese Grundstücke angewiesen sind, können ihr Erwerbsinteresse
bis spätestens 10 Tage
ab Erscheinen der Kreis-Nachrichten
der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Untere Landwirtschaftsbehörde, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, schriftlich mitteilen.
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Dienstleistungszentrum
Ländlicher Raum (DLR Eifel)
Folgende Grundstücksflächen sind veräußert worden:
Grundbuch von Muxerath Blatt 233
Gemarkung Muxerath
Flur 3, Nr. 112/56, Landwirtschaftsfläche, Waldfäche
„Beim Ackelshof“
3,2393 ha
Für diese Grundstücksveräußerung ist die Genehmigung
nach dem Grundstücksverkehrs-gesetz bzw. nach dem
Reichssiedlungsgesetz beantragt worden.
Vor Genehmigung des Kaufvertrages ist neben anderen Prüfungen zu ermitteln, ob Besitzer landwirtschaftlicher Betriebe
am Kauf dieser Flächen interessiert sind.
Entsprechende Interessenten können sich melden bis Freitag, 20.01.2017 beim DLR Eifel, Westpark 11, 54634 Bitburg,
Telefon: Herrn Savelkouls 06561-9480-111 oder Herrn Friedrich 06561-9480-122.
Amtliche BekAnntmAchungen
Satzung
des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg über die
Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren gemäß § 17 LStrG Straßenreinigungssatzung - vom 20. Dezember 2016
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg
hat aufgrund des § 17 Landesstraßengesetz (LStrG) vom 15.02.1963
i. d .F. vom 01.08.1977 (GVBl. 1977, S. 273, BS 91-1) und der §§ 2,
7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995
(GVBl. 1995, S. 175) und des § 24 der Gemeindeordnung (GemO)
vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, S. 153) am 06.12.2016 folgende
Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG i. V. m.
der Verbandsordnung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg dem
Zweckverband obliegt, wird den Eigentümern derjenigen bebauten
oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche
Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch
dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder
eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht und die Wohn-
berechtigten (1093 BGB). Von der Übertragung nach Satz 1 werden
die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und das Bestreuen der
gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte ausgenommen. § 4 Ziffer
4 und § 7 werden von dieser Regelung jedoch nicht berührt. Die
Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder
dinglich Berechtigten ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die
Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere
wenn ihm eine besondere Haus oder Grundstücksnummer zugeteilt wird.
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der
Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-,
Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn
ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem
öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder
wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder
aus topographischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als
erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstückes, Eigentümer
und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und
Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Der Zweckverband kann von jedem Reinigungspflichtigen die Reinigung der
von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenflächen verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit
Zustimmung des Zweckverbandes gegenüber dem Zweckverband
eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgestellt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein
zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung des Zweckverbandes ist widerruflich. Der Zweckverband
kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
§2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen
Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen.
(2) Geschlossene Ortslage sind die Teile des Verbandsgebietes des
Zweckverbandes Flugplatz Bitburg, die in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.
Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder
ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen
den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch
eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
1. Gehwege einschließlich der Durchlässe und
Fußgängerstraßen;
2. Fahrbahnen;
3. Radwege;
4. Parkplätze;
5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette);
6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe;
7. Böschungen und Grabenüberbrückungen;
8. Straßenbegleitgrün
9. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes
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(4) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten
Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf
die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege,
zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).
(5) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen
der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück
und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht
senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur
Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht
die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind,
auf der Straßenmittellinie errichtet werden und der zwischen den
Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.
(6) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 5 Satz 2.
(7) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung
unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie
werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der
Straße nicht feststellen oder festlegen (z. B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie im Absatz 5 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von
Grundstück und Straße (Absatz 5 Satz 1) bzw. die Verbindung der
äußeren Punkte der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) (Absatz
5 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).
(8) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt
sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus
über die ganze Straße. Nach den Absätzen 5 bis 7 nicht aufteilbare
Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die
Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die
außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m
liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht des Zweckverbandes.
§3
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Mit Zustimmung des Zweckverbandes kann der Reinigungspflichtige (§ 1) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z. B. Pächter, Mieter,
der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Die Zustimmung
des Zweckverbandes ist jederzeit widerruflich.
§4
Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere
1. das Besprengen und Säubern der Straßen (§ 5),
2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 6),
3. das Bestreuen der Gehwege (§ 7),
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf den Straßen, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen,
von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden
Gegenständen,
5. den Grünschnitt im Bereich der Straßengräben, Böschungen
und des Straßenbegleitgrüns (§ 8).
§5
Besprengen und Säubern der Straßen
KreisNachrichten Bitburg-Prüm
Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von
Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der
Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach
Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das
Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die
Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit
Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z. B. bei einem Wassernotstand.
(4) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmte
Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(5) Die Straßen sind grundsätzlich einmal wöchentlich
in der Zeit vom 01.04. - 30.09. bis spätestens 20.00 Uhr,
in der Zeit vom 01.10. - 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr
zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung
erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine
Aufforderung sofort zu beseitigen. Dies ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
(6) Der Zweckverband kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten oder vergleichbaren Veranstaltungen eine zusätzliche Reinigung anordnen. Dies wird durch den Zweckverband
ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.
§6
Schneeräumung auf Gehwegen
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert,
so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von
Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in
einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von
Schnee freizuhalten. Der später Räumende muss sich an die schon
bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg
und die Fahrbahn geschafft werden.
(3) In der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr
gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 07.30 Uhr zu
räumen.
§7
Bestreuen der Gehwege
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Die Gehwege mit
einer geringeren Breite als 1,50 m sind ganz, die übrigen mindestens
in einer Breite von 1,50 m zu bestreuen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang
der Grundstücksgrenze.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl,
Salz) herzustellen. Eis ist zu beseitigen. Salz soll nur in geringer
Menge zur Beseitigung festgefahrener oder festgetretener Eis- und
Schneerückstände verwendet werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden
(1) Das Säubern der Fahrbahnen, Gehwege und sonstigen Straßenteile umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm,
Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel
enthaltener Schnee darf nicht auf ihnen gelagert werden.
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(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer
Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor
den Nachbargrundstücken anzupassen.
(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu
streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten 07.30 Uhr bis
20.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
3. Verzinsung des Eigenkapitals,
4. Aufwendungen für die Verzinsung und Tilgung der für die Erfüllung der Aufgaben aufgenommenen Darlehen,
5. Zuführungen zu zweckgebundenen Rücklagen.
§8
Grünschnitt
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die von Straßen erschlossen werden oder an diese angrenzen, die durch den
Zweckverband von Schnee und Eis geräumt werden. § 1 dieser Satzung gilt insoweit entsprechend.
Die Straßengräben und Böschungen sowie das Straßenbegleitgrün
sind in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. in angemessenen Zeitabständen zu mähen. Der anfallende Grünschnitt ist ordnungsgemäß zu
beseitigen. Die Reinigungspflichtigen haben insbesondere sicherzustellen, dass Grünschnittreste den ungehinderten Wasserabfluss
in Straßengräben, Rinnen und Durchlässen nicht beeinträchtigen.
§9
Umfang der besonderen Reinigung
Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr
von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden
oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere
ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und
der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten auch diese außerordentliche Reinigung.
§ 10
Konkurrenzen
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des
Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen zu beseitigen,
bleibt unberührt.
§ 11
Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen
keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet
werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen
schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in
den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in
der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
§ 12
Schneeräumung auf den Fahrbahnen / Bestreuen der
besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte
Die Räumung der Fahrbahnen von Schnee und Eis ist nicht auf
die Reinigungspflichtigen übertragen und wird vom Zweckverband
Flugplatz Bitburg ausgeführt. Das Gleiche gilt für das Bestreuen der
besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.
Der Zweckverband erhebt für die Ausführung der in Satz 1 und 2
genannten Leistungen Benutzungsgebühren nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen.
§ 13
Gebührenfähige Kosten
Gebührenfähig ist der laufende Aufwand, der dem Zweckverband
durch das Räumen der Fahrbahnen und das Bestreuen der gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte entsteht.
Hierzu gehören insbesondere
1. Aufwendungen für die Verwaltung und den Betrieb,
2. Aufwendungen für die Unterhaltung,
§ 14
Gebührengegenstand
§ 15
Bemessungsgrundlage
(1) Die Verteilung des gebührenfähigen Aufwandes und die Bemessung der Benutzungsgebühren erfolgt nach der zu räumenden und
zu bestreuenden Straßenlänge.
(2) Die Gebührensätze werden für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung festgesetzt.
(3) Als Straßenlänge im Sinne des Absatzes 1 gilt :
1. Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücke) die
Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße.
Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur
Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als
die gemeinsame Grenze, so gilt als Straßenlänge die Länge
der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den
äußeren Punkten der Grundstücksseite oder –seiten, die der zu
reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie
errichtet werden,
2. Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu
räumenden und zu streuenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), eine nach Ziff. 1 Satz 2 zu ermittelnde Straßenlänge.
3. Bruchteile eines Meters werden bis zu 50 cm abgerundet, über
50 cm aufgerundet.
(4) Die Regelungen des § 2 Abs. 7 gelten entsprechend.
§ 16
Entstehung, Unterbrechung und
Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Gebührenpflicht besteht für den Zeitraum, in dem der Zweckverband die Schneeräumung und die Bestreuung der Straßen durchführt.
(2) Wird die Räumung und Bestreuung der Straßen wegen höherer
Gewalt oder aus Gründen, die der Zweckverband zu vertreten hat,
länger als 30 aufeinanderfolgende Tage völlig unterbrochen, so wird
für den Zeitraum der Unterbrechung keine Gebühr berechnet.
(3) Die Gebührenschuld für den Bemessungszeitraum entsteht jeweils am Ende des Bemessungszeitraums.
§ 17
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtiger ist, wer am Ende des Bemessungszeitraumes (§ 18 Abs. 1) Eigentümer eines Grundstückes nach § 14 ist.
Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum
Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht und
die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).
(2) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe zu räumende oder zu
streuende Straßenlänge sind Gesamtschuldner.
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(3) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so
hat der bisherige Verpflichtete die Gebühr bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten. Für die Gebühren dieses Monats haftet
neben dem bisherigen Gebührenpflichtigen auch der neue Gebührenpflichtige. Der Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ist
dem Zweckverband anzuzeigen.
(4) Zeigen der bisherige und der neue Gebührenpflichtige dem
Zweckverband den Wechsel nicht an, haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren für die Zeit vom Rechtsübergang bis zum Ende des Monats, in dem der Zweckverband hiervon
Kenntnis erhält.
§ 18
Zahlung der Gebühren
(1) Die Gebühr wird für je ein Kalenderjahr rückwirkend zum 01.07.
berechnet (Bemessungszeitraum); die Veranlagung wird dem Gebührenschuldner durch Zustellung eines Gebührenbescheides bekannt gemacht. Der Gebührenbescheid kann mit demjenigen über
andere Abgaben verbunden werden.
(2) Die Gebühr ist an die in der Zahlungsaufforderung angegebene
Stelle zu zahlen und jeweils eineinhalb Monate nach dem Ende des
Bemessungszeitraumes fällig (15.08.).
(3) Entsteht die Gebührenpflicht innerhalb des Bemessungszeitraumes, erfolgt die Berechnung der Gebühr vom Zeitpunkt der Entstehung ab bis zum Ende des Bemessungszeitraumes.
(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 19
Vorausleistung
(1) Der Zweckverband ist berechtigt, von dem Gebührenpflichtigen
eine Vorauszahlung der nach dieser Satzung voraussichtlich zu entrichtenden Gebühren für einen Bemessungszeitraum zu verlangen.
(2) Nach dem Ablauf des Bemessungszeitraumes wird eine überschüssige Vorauszahlung erstattet. Der Zweckverband wird von
dieser Erstattungspflicht durch Zahlung an die Überbringer der Einzahlungsbestätigung befreit.
§ 20
Geldbuße und Zwangsmittel
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 5, 6, 7, 8 und 9
dieser Satzung oder eine aufgrund dieser Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des
§ 53 Abs. 1 Nr. 2 des Landesstraßengesetzes i. V. m. § 24 Abs. 5 der
Gemeindeordnung. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für RheinlandPfalz. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe bis zu 5.000 €
ist möglich.
§ 22
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher
Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren -Straßenreinigungssatzung- vom 6. Januar 1997 außer Kraft.
Bitburg, 20.12.2016
Zweckverband Flugplatz Bitburg
Dr. Joachim Streit, Verbandsvorsteher
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Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr
nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde
den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der
Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so
kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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