Gültig ab 1. Januar 2017

Märstette
Zürich-Alt
n
stetten
S e e we n
Domat/Em
s
Samedan
Bioggio
Gültig ab 1. Januar 2017
Ihr Stückgut kommt zum
Zug – unsere Umwelt auch
Darauf dürfen Sie sich bei Cargo Domizil verlassen: Was wir heute bei Ihnen ab­holen,
ist morgen beim Empfänger – zuverlässig und auf umwelt­schonende Art und Weise.
Der Stückgut-Transport beginnt am Computer, wo Sie den Trans­port­auftrag erfassen und
elek­tronisch an Cargo Domizil über­mitteln, oder mit der Erteilung Ihres Transport­auftrags
per Telefon, Telefax oder E-Mail.
Von der Strasse ...
Der Lastwagen, selbstverständlich mit Hebebühne
und Gefahrgut-Ausrüstung, ist am Cargo Domizil
Center Ihrer Region s­ tationiert. Aus diesem Grund
ist der Weg zu Ihnen umwelt­freundlich kurz, und
Beim Umladen dürfen Sie sicher sein: Wer Ihren
die Fahrerinnen und Fahrer sprechen Ihre Sprache.
Gütern in den Bahnwagen hilft, der versteht etwas
Zusammen mit anderen Stückgütern reisen Ihre
davon. Schweres nach unten, Leichtes nach oben,
Sendungen zum nächsten Cargo D
­ omizil Center.
Paletten und Kartons rutsch- und kippsicher verkan-
Davon gibt es in der Schweiz zehn, also wieder ein
ten und mit Trennwänden absichern, damit alles bleibt,
­kurzer Weg. Und ein verkehrstechnisch günstiger,
wo es ist – auch bei Rangier­manövern und Richtungs­-
da die Cargo Domizil Center beim Bahnhof liegen,
wechseln. Rangiert wird in Däniken: Hier treffen sich
mitten in der Stadt. Zur Feier­abendzeit fährt Ihre
Nacht für Nacht s­ ämtliche Cargo Domizil Bahnwagen
Ware daher zügig gegen die Staus.
aus allen Regional­zentren der Schweiz und werden
zu neuen Zügen zusammengestellt. Natürlich zügig,
dank perfek­tionistischer Vorberei­tung. Dann sind Ihre
Güter unter­wegs zu dem Cargo Domizil Center, das
am nächsten bei Ihrem Empfänger liegt. Schnee und
Eis? Staus und Baustellen? Uninteressant. Ihr Zug
kommt an. Pünktlich.
... auf die Schiene ...
Unsere Disponenten haben inzwischen ermittelt, was
in welchen Lastwagen ver­laden werden muss und wie
die optimalen Routen für die Feinverteilung ­­aussehen.
Ihre Ware startet zum letzten Teil der Reise – wieder
antizyklisch – raus aus der Stadt, gegen den morgendlichen Stau. 85 % aller Sendungen erreichen ihren
Empfänger vor dem Mittagessen.
Unsere Echtzeit-Sendungsverfolgung ­liefert Ihnen genau
die Informationen, die Sie benötigen. Sicher und bequem – via Internet.
... auf die Strasse
Ein Ansprechpartner – viele Vorteile
24-Stunden-Service: heute abgeholt, morgen geliefert
Pünktlich und sicher, bei jedem Wetter, bei jeder Strassenlage
Elektronische Auftragsübermittlung – schnell und vollständig
Echtzeit-Sendungsverfolgung
Online-Lieferscheinabfrage
Persönliche Ansprechpartner, die Ihre Sprache sprechen
Ganzheitliche Logistikkonzepte
Bahntransport entlastet die Hauptverkehrsachsen
Faire Preise, die jeder Prüfung standhalten
Moderne Fahrzeugausstattung – für unsere Umwelt
10
Gr
üe
zi
STANDORTE
IN DER SCHWEIZ
350
13 500
BAHNWAGEN
SENDUNGEN
JEDE NACHT
85 %
Bo
nj
STRASSE
n
40 %
SAUBERE
BAHNKILOMETER
Bu
ou
r
10 MIO
Di
VOR DEM MITTAG
AUSGELIEFERT
60 %
Bu
on
gi
or
no
BAHN
Nacht für Nacht verreisen über 13 500
Sendungen schnell und sicher mit Cargo
Domizil. Die Umwelt profitiert Jahr für
Jahr von 10 Millionen sauberen Bahn­
kilometern. Und wir alle profitieren von
freieren Strassen und weniger Lärm.
Verblüffend einfach? Logisch, denn vier
führende Transportunter­nehmen und
erfahrene Bahnbetreiber haben K
­ räfte,
Kompetenzen und Res­sourcen für Sie
zusammengelegt.
Wartet auch Ihr Stückgut auf seine erste
schnelle und sichere Reise mit Cargo Domizil? Dann rufen Sie Ihr nächstes Cargo
Domizil Center an und lassen sich alles
über den Transport per Strasse und Schiene erzählen. Wir sind gerne für Sie da.
Tarifzonen
45434345657433322243569981
4200–4499
454343456574333222435699811
4500–4999
3432323465632232124356998221
5000–5999
5666565463587996677883662
4000–4199
6000–6050
677767657458791077810910433
3980–3999
4200–4499
67776765745879107781091043
3920
4500–4999
3444343232354774457571
3901, 3961, 3905–3929 exkl.
3980–3999
565554568696467444432
3900–3979 exkl.
4000–4199
34333234657323422231
3801–3899
3901, 3961, 3905–3929 exkl.
5555544576854664432
3800
3920
343222346473234221
3708–3799
3801–3899
23212233546212311
3300–3707
3900–3979 exkl.
2321212354632341
3200–3299
3800
564454568783221
3000–3199
3300–3707
45434345668421
2860–2999
3708–3799
3322223354621
2700–2859
3000–3199
342233346571
2500–2699
3200–3299
2000–2499
2700–2859
45555543422
2860–2999
2333232131
1961–1999
2000–2499
455555332
1950–1960
2500–2699
23222221
1921–1949
1950–1960
2322221
1871–1920
1961–1999
232111
1800–1870
1921–1949
23211
1700–1799
1800–1870
2321
1600–1699
1871–1920
1500–1599
1600–1699
1
221­
1700–1799
2
1300–1499
1300–1499
1
1200–1299
1500–1599
1000–1199
1200–1299
1000–1199
Die Tarifzone können Sie im Schnittpunkt der Absender- und Empfänger-Postleitzahl ablesen.
5000–5999
45434345767333322353569982111
6000–6050
454443457684344322634710
10922111
6051–6350
454443457684344333735710
10922221
6351–6499
565554568795455333735810
10933232
6500–6599 exkl.
7876667798107677555868910
10
1055443
6534–6589
8987778810910878977797910
10
10
1077665
6600–6799 exkl.
7887778898107678666868910
10
1066554
6611–6699
8988889910910878977797910
10
10
1077665
6800–6999
7876667798107677555868910
10
1055453
7000–7023
78777678108107577555868910
10
1044444
7024–7299 exkl.
9109898910
10
10
10979977710810
10
10
10
1066666
7200–7209
78777678108107577555868910
10
1044444
7300–7430
78777678108107577555868910
10
1044444
7431–7529
10101010101010101010101010101010101010101010101010 9 9 9 8 8
7530–7999
10101010101010101010101010101010101010101010101010 9 9 9 8 8
8000–8199
4544434576843443336467910922222
8200–8299
565554568795455444757810
10
1033333
8300–8550
565554568795455444757810
10
1033323
8551–8599
6766767798106556555757810
10
1044434
8600–8899 exkl.
565554568795455444757810
10
1033323
8750–8799, 8873–8899
676565678895455444757810
10
1033333
8900–8999
4544434576943443336467910922222
9000–9299
6766656798106556455757810
10
1044433
9300–9432
7877767798106656565767910
10
1044544
9433–9499
6887767799106657565768910
10
1044544
9500–9599
676654668795456444757810
10
1033333
9600–9699
78776678108107567555868910
10
1044444
Frachttarif
Tarifzone
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
55.–
59.–
60.–
64.–
69.–
73.–
80.–
83.–
86.–
59.–
64.–
69.–
75.–
83.–
87.–
92.–
96.–
99.–
75 kg
57.–
62.–
67.–
72.–
82.–
86.–
91.–
94.–
99.–
103.–
100 kg
61.–
65.–
71.–
75.–
84.–
89.–
94.–
97.–
104.–
109.–
125 kg
64.–
77.–
84.–
92.–
99.–
105.–
110.–
114.–
123.–
136.–
150 kg
69.–
85.–
95.–
105.–
118.–
123.–
129.–
136.–
146.–
159.–
200 kg
82.–
100.–
113.–
129.–
145.–
149.–
159.–
174.–
185.–
208.–
250 kg
93.–
116.–
137.–
159.–
171.–
194.–
206.–
217.–
224.–
268.–
300 kg
108.–
138.–
160.–
192.–
203.–
228.–
247.–
261.–
270.–
321.–
400 kg
113.–
145.–
173.–
209.–
233.–
252.–
275.–
287.–
305.–
359.–
500 kg
120.–
153.–
189.–
230.–
264.–
284.–
313.–
332.–
342.–
399.–
600 kg
131.–
166.–
210.–
255.–
296.–
324.–
355.–
378.–
384.–
436.–
700 kg
142.–
181.–
236.–
282.–
326.–
361.–
395.–
423.–
430.–
483.–
800 kg
159.–
204.–
266.–
318.–
358.–
401.–
437.–
471.–
477.–
536.–
900 kg
180.–
226.–
293.–
348.–
388.–
435.–
479.–
518.–
530.–
605.–
1000 kg
199.–
252.–
318.–
371.–
422.–
472.–
521.–
558.–
591.–
675.–
1250 kg
216.–
271.–
341.–
399.–
469.–
512.–
558.–
608.–
652.–
752.–
1500 kg
232.–
288.–
365.–
421.–
487.–
548.–
594.–
661.–
728.–
836.–
1750 kg
251.–
313.–
393.–
461.–
537.–
597.–
664.–
731.–
800.–
914.–
2000 kg
267.–
330.–
424.–
499.–
594.–
660.–
744.–
818.–
890.–
995.–
3000 kg
342.–
432.–
546.–
660.–
786.–
862.–
978.–
1064.–
1165.–
1313.–
4000 kg
409.–
503.–
655.–
786.–
942.–
1033.–
1177.–
1271.–
1413.–
1585.–
5000 kg
463.–
588.–
751.–
891.–
1046.–
1176.–
1331.–
1450.–
1635.–
1796.–
7500 kg
545.–
684.–
872.–
1046.–
1248.–
1375.–
1532.–
1700.–
1922.–
2082.–
10 000 kg
650.–
818.–
1080.–
1258.–
1434.–
1570.–
1740.–
1904.–
2168.–
2342.–
12 500 kg
703.–
950.–
1213.–
1423.–
1633.–
1790.–
1998.–
2203.–
2429.–
2654.–
15 000 kg
757.–
999.–
1307.–
1563.–
1780.–
1965.–
2151.–
2325.–
2566.–
2802.–
17 500 kg
793.–
1070.–
1400.–
1669.–
1919.–
2105.–
2280.–
2447.–
2704.–
2965.–
20 000 kg
854.–
1151.–
1484.–
1745.–
2000.–
2185.–
2346.–
2568.–
2843.–
3079.–
925.–
1241.–
1590.–
1860.–
2128.–
2335.–
2496.–
2689.–
2981.–
3192.–
999.–
1297.–
1662.–
1977.–
2278.–
2474.–
2646.–
2852.–
3100.–
3304.–
4567676353367322133311
9500 –9599
346767635336722112231
34565652422663332223211
9600– 9699
9300–9432
3467676242266232321
23565653533671223221
9433–9499
345656546447822121
9000– 9299
45676764644782111
8750 –8799, 8873–8899
3456565464478211
Preisänderungen vorbehalten
Stand Januar 2017
8900 –8999
346767646447821
8551–8599
23565653533671
Die Preise gelten für Ortschaften, die regulär auf der
Strasse erreichbar sind. Gebühren und sonstige Auslagen wie Anschlussfrachten für Bergbahnen und Sonderbewilligungen sind nicht inbegriffen. Die Mehrwertsteuer und der Treib­stoffzuschlag werden zusätzlich
erhoben.
8600 –8899 exkl.
9 9 8 9 8 9 8 5 7 5 5 6 3
8200–8299
22 500 kg
25 000 kg
8300 –8550
45455541311
9 9 8 9 8 9 8 5 7 5 5 3
50.–
54.–
7530 –7999
4545554131
30 kg
50 kg
8000–8199
666767632
7300–7430
45455541
7431–7529
3312221
7200–7209
552221
7000–7023
44121
7024 –7299 exkl.
5521
6611– 6699
331
6800–6999
21
6534–6589
1
6600–6799 exkl.
6351–6499
6500–6599 exkl.
6051–6350
CHF je Sendung
346767635336722111221121
4578787464478332223322322
Allgemeine Geschäftsbedingungen (CDS AGB)
Standardleistungen
1 Stückgutservice
Sendungen werden flächendeckend in der ganzen
Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in der
Regel innert 24 Stunden zugestellt. Die Standardleistung Haus-zu-Haus-Service beinhaltet die Abholung, Beförderung und die Auslieferung an die Empfänger, per Camion und / oder Bahn. Die Abholung
bzw. die Zustellung der Güter erfolgt ab / bis Rampe
bzw. Hauseingangstür.
2 Transportgüter
Transportiert werden grundsätzlich Waren jeder
Grösse und jeder Art (mit Ausnahme von lebenden
Tieren, Uhren, Edelmetallen und Valoren), solange
die Güter in gedeckte Camions und gedeckte Bahnwagen verladbar sind.
Der Auftraggeber resp. Absender hat für eine geeignete Verpackung für Strassen und / oder Bahntransport besorgt zu sein. Jede schädigende Einwirkung auf das Frachtgut selbst, auf die übrige Ladung,
das Transportmittel und auf Personen ist auszuschliessen.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung, dass
das Gefahrengut gemäss den Vorschriften von
ADR / SDR verpackt, gekennzeichnet und mit den
notwendigen Begleitpapieren versehen ist. Folgende
Sendungen erfordern eine besondere Absprache
und müssen bei der Auftragserteilung speziell
erwähnt werden:
– Einzelstücke mit einem maximalen Bruttogewicht von über 1500 kg
– Stücklängen, die mehr als 3 m betragen
– Leicht verderbliche Güter
– Lebende Pflanzen
3 Transportauftrag
(Frachtbrief – Transportbegleitpapiere)
Für die Transportabwicklung ist ein schriftlicher
Transportauftrag erforderlich, der folgende Mindestangaben enthält:
– Eine vollständige Absender- und Empfänger- adresse
– Warenart, Stückzahl, Verpackung, Bruttogewicht und Abmessungen der Sendungen
– Besondere Liefervorschriften (z. B. Avis, Nach nahmen, Termine, Öffnungszeiten etc.)
Die «besonderen Liefervorschriften» müssen separat in der jeweiligen Transportabteilung angemeldet
werden. Der Frachtführer bewahrt die Dokumente,
die er vom Auftraggeber resp. Absender erhalten
hat, nur in elektronischer Form auf.
Die Verpackungseinheiten sind mit der Absenderund der Empfängeradresse zu versehen. Gefahrgüter sind gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu
deklarieren. Zudem hat der Versender Hinweise auf
ein besondere Handling der Ware, wie. z. B. Schwerpunktverteilung und dergleichen, an der Verpackungseinheit zu vermerken. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustausches.
4 Preisberechnung
4.1 Frachtpreis
Für die Ermittlung des Frachtpreises werden folgende
Angaben benötigt:
– Postleitzahl des Abgangs- sowie Empfangsortes
– Bruttogewicht der Sendung
(bei voluminösen Gütern die Abmessungen)
Die Preise gelten für Ortschaften, die regulär auf der
Strasse erreichbar sind. Anschlussfrachten für Bergbahnen etc. sind Zusatzleistungen.
4.2 Volumen
Bei voluminösen oder sperrigen Gütern gelangen
nachstehende Taxgewichte zur Anwendung:
Stapelbare Güter
1 m3 = 250 kg
Nicht stapelbare Güter 1 m2 = 500 kg
Lademeter (LM)
1 LM = 1000 kg
4.3 Paletten-Taxgewicht
(SBB- / Euro-Paletten, Rahmen, Deckel) Paletten
(max. Grundfläche 1,2 x 0,8 m / ohne Überhang)
0 – 60 cm Gesamthöhe mind. 125 kg Taxgewicht
61 – 100 cm Gesamthöhe mind. 250 kg Taxgewicht
Ab 101 cm Gesamthöhe mind. 400 kg Taxgewicht
4.4 Ladehilfsmittel
4.4.1 Allgemein
Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den
Versendern resp. Empfängern dürfen nur intakte,
transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden,
welche einen rationellen Transport und Umschlag
erlauben (zum Beispiel Euro- / SBB-Paletten gemäss
EPAL / UIC-Norm oder gleichwertige Ladehilfsmittel
wie Deckel und Rahmen).
4.4.2 Rücktransport Ladehilfsmittel
Die leeren Normtauschgeräte werden nach den folgenden Ansätzen transportiert:
Europalette CHF 2.– / Stück
Rahmen CHF 6.– / Stück
Deckel CHF 1.– / Stück
Mindestens CHF 20.– / Auftrag
4.4.3 Leere Gitterboxen
Die unten angeführten Pauschalsätze verstehen sich
bei Volltransport durch denselben Frachtführer wie
folgt:
1 – 3 Stück CHF 30.– / Stück
4 – 5 Stück CHF 24.– / Stück
6 und mehr CHF 20.– / Stück
4.4.4 Tauschgeräteverkehr
Der Auftraggeber muss auf dem Abholauftrag und
Lieferschein gut ersichtlich vermerken, ob Ladehilfsmittel (nur Normgeräte wie Euro-Paletten, Rahmen,
Deckel) getauscht werden müssen oder nicht.
a) Beim Auftrag mit Ladehilfsmitteln wird eine Dienstleistungsgebühr erhoben und separat auf
der Transportrechnung ausgewiesen:
– 2 Prozent auf Nettofracht für tauschfähige
Paletten gemäss EPAL / UIC-Kriterien
– 4 Prozent auf Nettofracht bei Einsatz von
Rahmen und Deckeln sowie für Paletten im
grenzüberschreitenden Verkehr
– 4 Prozent auf Nettofracht, wenn weisse
Tauschgeräte angeliefert werden müssen
b)In Einzelabsprachen kann anstelle eines Pro-
zentzuschlags ein fixer Kostensatz pro Ladehilfs-
mittel-Typ vereinbart werden
(Beispiel: pro Umlauf = Paletten CHF 1.– /
weisse Paletten CHF 2.– / Rahmen, Deckel
CHF 2.– / im grenzüberschreitenden Verkehr
und bei weissen Ladehilfsmitteln wird die doppelte
Gebühr verrechnet).
4.4.5 Austausch
Können die Tauschgeräte beim Empfänger nicht
Zug-um-Zug getauscht werden, ist der Frachtführer
berechtigt, die Tauschgeräte-Guthaben beim Auftraggeber einzufordern.
4.5 Tarifzuschläge
– Bei Gütern über 3 m Länge wird ein Zuschlag von
25 % auf den Frachtpreis erhoben, maximal
CHF 50.– / Sendung.
– Bei Gefahrgütern beträgt der Zuschlag 10 %
auf den Frachtpreis (mindestens CHF 20.–,
maximal CHF 50.– / Sendung). Bei Transporten von Gütern der Klasse 1, welche Ex-geschützte
Fahrzeuge bedingen, beträgt der Zuschlag 20 %
(mindestens CHF 50.–, maximal CHF 130.–).
4.6 Leerfahrten / Zweitzustellungen / Wartezeiten
– Leerfahrten bei Abholaufträgen aufgrund
falscher Angaben werden mit einem Pauschal betrag von CHF 50.– verrechnet.
– Bei Zweitzustellungen wird ein Zuschlag gemäss
Aufwand verrechnet.
– Für Wartezeiten wird ein Zuschlag zu den Fracht-
kosten von CHF 90.– / h verrechnet
(Auf- und Abladezeit sind in den Frachtkosten
mit max. 5 Minuten pro 1000 kg kalkuliert).
Zusatzleistungen
5 Verbringen der Ware
Das Verbringen der Ware (ab Haustüre) in ein
Stock-werk, einen Keller, usw. erfolgt nur auf
schriftlichen Auftrag an die Disposition. Es wird
ein Zuschlag von CHF 10.– / 100 kg verrechnet
(mindestens: CHF 10.– / Sendung).
6 Terminlieferungen / -abholungen
Zeitlich eingeschränkte Auslieferungen bzw. Abholungen müssen vorgängig mit der zuständigen Disposition des Frachtführers abgesprochen werden.
Zudem muss der vereinbarte Liefertermin gut ersichtlich auf dem Lieferschein notiert sein.
Die zusätzlichen Aufwendungen werden wie folgt
verrechnet:
Auslieferung bis 08.00 Uhr CHF 80.– / Lieferung
Auslieferung bis 10.00 Uhr CHF 50.– / Lieferung
Auslieferung auf Fixtermin CHF 50.– / Lieferung
Abholung auf Fixtermin
CHF 50.– / Abholung
Abholung nach 16.30 Uhr CHF 80.– / Abholung
7Inkasso
Die Inkassoprovision beträgt 2 % des Inkassobetrages, jedoch mindestens CHF 30.– pro Sendung.
Inkassi müssen eindeutig, gut sichtbar auf der ersten
Seite des Transportauftrags vermerkt werden. Der
Inkassoauftrag muss folgende Punkte umfassen:
– Schriftliche Erteilung durch den Auftraggeber.
– Gut ersichtlicher, eindeutiger Vermerk auf dem
Lieferschein.
– Pro Empfänger nur ein Inkasso-Totalbetrag und
in Schweizer Franken ausgewiesen.
– Schriftlicher Vermerk des Auftraggebers, wenn
Bar- oder Verrechnungschecks in Schweizer
Franken akzeptiert werden dürfen.
8Avisierung
(Telefon, Telefax, Post, E-Mail)
Avisierungen per Telefon, Telefax, Post oder E-Mail
werden mit CHF 5.– / Avis verrechnet, sofern vom
Auftraggeber verlangt. Bei Zustellungen an Privathaushalte erfolgt die Avisierung gegen Verrechnung
automatisch.
9Transportversicherung
Auf Wunsch schliessen wir für Sie gerne eine Transportversicherung (all risk, Verlust und Beschädigung
des Gutes) ab. Prämien für Transporte Schweiz und
Fürstentum Liechtenstein: ab 0,2 % des Warenwertes, im Minimum CHF 30.– /Sendung).
10 Änderung des laufenden Transportauftrags
Kann eine Sendung, aus Gründen für die der Frachtführer nicht verantwortlich ist, bei der ersten Zustellung nicht ausgeliefert werden und / oder erfolgt die
Auslieferung an eine andere als auf dem Lieferschein angegebene Adresse, wird jede weitere
Zustellung resp. Neuzustellung dem Auftraggeber
verrechnet.
11Messen
Die Zusatzaufwendungen werden nach Aufwand
und/oder gemäss dem örtlichen Messetarif verrechnet.
12 Autofreie Ortschaften / Anschlussfrachten
Gebühren und sonstige Auslagen wie Anschlussfrachten für Bergbahnen oder in Ortschaften, welche
nicht regulär auf der Strasse erreichbar sind, (z. B.
Zermatt, Saas Fee, Wengen usw.) und Sonderbewilligungen werden gemäss Auslagen zusätzlich verrechnet.
13Luftfrachtsendungen
Die Zusatzaufwendungen bei Luftfracht-Aufträgen
infolge neuer Sicherheitsvorschriften bei der Beförderung von Luftfrachtsendungen werden mit einem
Zuschlag von CHF 20.– pro Export-Sendung verrechnet.
19Treibstoffzuschlag
Treibstoffpreisschwankungen werden in Form eines
separaten Treibstoffzuschlages auf den vorliegenden Transporttarifen separat verrechnet und ausgewiesen.
20Administrativaufwand
Bei Einzelrechnungen, Neueröffnungen, Umfakturierungen und Rechnungsbeträgen unter CHF 100.–
wird zusätzlich eine Administrationsgebühr von
CHF 20.– erhoben.
Weitere Dienstleistungen
Lagerung, Konfektionierung, Tektierung, Kommissionierung – Nachtexpress – Auslandverkehr
Kundendienst
14 Stellen von Hilfspersonal
Für das Stellen von zusätzlichem Hilfspersonal wird
CHF 70.– / Mann-Stunde verrechnet. Jede angefangene halbe Stunde wird als volle Stunde abgerechnet.
Für weitere Informationen und Auskünfte stehen
wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Auf
Wunsch vereinbaren wir gerne einen Termin für
eine persönliche Besprechung.
15Wägen / Etikettieren
Wägen und Etikettieren werden wie folgt verrechnet:
Waaggebühr CHF 4.– / Sendung
Etikettieren
CHF 1.– / Sendung
16 Entsorgen von Verpackungsmaterial
Die Entsorgung von Verpackungsmaterial wird nach
Aufwand verrechnet.
17Liefernachweis
Pro angefordertem Liefernachweis werden CHF 10.–
verrechnet.
Zahlungskonditionen
18 Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen
Die Verrechnung erfolgt zweimal monatlich in
Schweizer Franken, sofern nicht anders vereinbart
ist. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den angeführten Frachtpreisen verrechnet und separat
ausgewiesen.
Die Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen rein
netto ab Rechnungsdatum. Erfolgt die Zahlung
nicht innert 30 Tagen (Verfalltag), so wird ein Verzugszins von 5 % verrechnet. Allfällige Skontoabzüge
werden nachbelastet.
Bei Bank- / Postüberweisungen zahlt der Auftraggeber (Kunde) die anfallenden Gebühren / Spesen.
Ist der Auftraggeber und der Frachtzahler nicht
identisch, so haftet der Auftraggeber für das Frachtentgelt solidarisch auf erste Aufforderung.
Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
CDS Frachtführerhaftungsbestimmungen
für Transporte innerhalb der Schweiz
1Haftung
Der Frachtführer haftet für unmittelbare Schäden, die
vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes
bis zu seiner Ablieferung gemäss Ziff. 1 der CDS AGB
nachgewiesenermassen, sei es durch ihn selbst oder
seine Hilfsperson, verursacht wurden.
2Haftungsbedingungen
a) Pflichten des Absenders resp. Auftraggebers
Der Auftraggeber bzw. Absender ist verpflichtet,
die in den Dienstleistungen, Punkte 2 und 3 der
CDS AGB, geforderten Angaben resp. Verpackungsanforderungen zu erfüllen. Insbesondere
hat der Absender resp. Auftraggeber für eine
geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem
Frachtführer die Adresse des Empfängers, den Ort
der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den
Inhalt, das Gewicht und die Abmessung der
Frachtstücke, die Lieferzeit und den Transportweg
genau zu bezeichnen.
Der Absender resp. Auftraggeber hat den Warenwert unaufgefordert zu deklarieren, sofern das
Transportgut einen Warenwert von über CHF 15.–
pro kg effektives Frachtgewicht übersteigt, insbesondere sind Waren mit einem erhöhten Warenwerten und / oder sonstigen diebstahlgefährdeter
Waren zu deklarieren.
Der Absender resp. Auftraggeber ist insbesondere
verpflichtet, den Frachtführer auf die besondere
Beschaffenheit des Transportgutes, seine
Gewichtsverteilung und Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Er ist für genügende Kennzeichnung und eventuell auch Nummerierung der
Frachtstücke verantwortlich.
Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit solcher
Angaben entstehenden Nachteile, Schäden oder
Verluste gehen zu Lasten des Absenders. Der
Frachtführer ist hierfür nicht entschädigungspflichtig.
b) Schadenvorbehalt
Beschädigungen oder fehlende Waren müssen
sofort und in Anwesenheit des Chauffeurs auf
dem Lieferschein resp. der Empfangsbestätigung
mit einem Vorbehalt angebracht werden. Für
äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens
innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, den
Tag der Ablieferung miteingerechnet, schriftlich
Anzeige zu erstatten.
3Haftungsausschluss
a) Allgemein
Von der Haftung des Frachtführers ausgeschlossen
sind Fälle wie
–Schäden aus unsachgemässem Verlad auf der
Lastwagenladefläche durch Hilfspersonen des
Absenders
– Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen
– Bruch der Produkte in sich selbst
– Beschädigungen oder Verluste bei Gütern, die in
verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten
Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert
werden konnte
– Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung
– Schäden infolge Witterungseinflüssen
– Schäden infolge ungenügendem Raumprofil
oder Fahr-Trasse, wenn der Absender oder Empfänger diese Zufahrt verlangt hat
– Kratz-, Schramm-, Druck- und Scheuerschäden,
Emaille- und Farbabsplitterung, Politurrisse sowie
das Lösen von geleimten Teilen und Furnieren
– Höhere Gewalt
– Böswillige Beschädigung durch Dritte
b) Schäden bei Auf- und Ablad
Der Auf- und Ablad erfolgt durch den Absender
bzw. Empfänger. Gibt der Absender resp. der
Empfänger dem Fahrer, nach dem er sich bei ihm
anmeldete, den Auftrag die Ware abzuladen, so
tut er dies im Auftrag des Versenders resp. des
Empfängers. Für Schäden, die bei dieser Tätigkeit
entstehen, haftet der Frachtführer nicht. Der Fahrer besorgt diese Tätigkeit als Hilfsperson des
Absenders bzw. Empfängers. Erfolgt der Auf- bzw.
Ablad durch den Fahrer, ohne dass er sich beim
Absender resp. Empfänger angemeldet hat, so
richtet sich die Bemessung des Schadenersatzes
gemäss Ziff. 4.
c) Mittelbarer Schaden
Die Haftung für mittelbare Schäden wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall und sonstige
Folgekosten ist wegbedungen.
4 Haftungsbeschränkungen / Bemessung des
Schadenersatzes
a) Beschädigung oder Verlust des Transportgutes
Der Umfang der Schadenersatzpflicht beschränkt
sich, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des
Gutes am Ort und zur Zeit seiner Übernahme zur
Beförderung, maximal auf CHF 15.– pro kg effektives Frachtgewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware. Die Haftung beträgt jedoch
maximal CHF 40 000.– gesamthaft pro Ereignis
b) Schäden aus Verspätung
Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind
vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. Diesfalls
haftet der Frachtführer höchstens bis zum Betrag
des vereinbarten Frachtentgeltes.
c) Schäden aus reinen Umschlagstätigkeiten
Erfüllt der Frachtführer in der Funktion als Lagerhalter reine Umschlagstätigkeiten, haftet er nur
dann für Verspätungen, Falschablad und -auflad,
Leerfracht, Standgelder aller Art, Verlust einer
Buchung, Umpacken etc., wenn die Haftung dafür
schriftlich vereinbart wurde. Ist die Haftung für
Schäden aus reiner Umschlagstätigkeit schriftlich
vereinbart worden, haftet der Frachtführer höchstens bis zur Höhe des entstandenen Schadens
maximal bis CHF 2500.– pro Ereignis (= einheitliche Schadenursache, auch bei mehreren Sendungen pro Auftrag). Bei Verlust oder Beschädigung
des Transportgutes richtet sich die Schadenersatzpflicht nach den übrigen Bestimmungen der FFHB.
5 Haftung bei Fremdvergabe
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, ist der Frachtführer berechtigt, den Frachtauftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen zu lassen. Er haftet in diesem Fall
gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise, wie
wenn er den Auftrag selber ausgeführt hätte. Ohne
gegenteilige Vereinbarung darf der Frachtführer das
Transportgut per Bahn transportieren.
6 Haftung im grenzüberschreitenden Verkehr
Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr
gelten die Haftungsbestimmungen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr).
7 Verwirkung und Verjährung
Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die
Verjährung von Ersatzklagen richtet sich nach Art.
452 und Art. 454 des Schweizerischen Obligationenrechtes.
8Transportversicherung
Der Auftraggeber kann den Frachtführer beauftragen, eine Transportversicherung für das Transportgut
abzuschliessen. Die Transportversicherungsprämie
geht zu Lasten des Auftraggebers. Die Transportversicherung deckt Schäden und Verluste zum Einstandspreis (Versicherungssumme) des beschädigten
oder in Verlust geratenen Transportgutes.
Risiken wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall
usw. (mittelbarer Schaden) sind nicht über die Transportversicherung gedeckt. Hierfür muss der Auftraggeber eine eigene entsprechende Versicherung
abschliessen.
9Ladehilfsmittel
Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den
Versendern resp. Empfängern dürfen nur intakte,
transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden,
welche einen rationellen Transport und Umschlag
erlauben. Die Ladehilfsmittel entsprechen den EPAL /
UIC-Richtlinien und EPAL/UIC-Tauschkriterien.
Lehnt ein Empfänger bei der Anlieferung des Transportgutes die Entgegennahme des Ladehilfsmittels ab
und hat der Frachtführer diese wieder ans Lager
zurückzunehmen, so kann der Frachtführer dem Auftraggeber die beanspruchte Lagerfläche zzgl. den
administrativen Aufwand für die gesamte Dauer der
Obhut in Rechnung stellen.
Der Frachtführer lehnt die Haftung für Kosten ab, die
dem Absender oder Empfänger für eine allfällige
Umpalettierung des Transportgutes entstehen. Es ist
Sache des Auftraggebers seine Kunden resp. Empfänger zu verpflichten nur EPAL / UIC konforme Ladehilfsmittel zu verwenden. Ein daraus entstehender
Nachteil jeglicher Art ist vom Auftraggeber resp.
Empfänger zu tragen.
Der Auftraggeber hält den Frachtführer gegen
sämtliche Forderungen oder sonstige Ansprüche
schadlos, die Dritte, insbesondere die Empfänger,
im Zusammenhang mit Ladehilfsmittel gegen den
Frachtführer stellen.
Es ist Sache des Auftraggebers, seine Kunden resp.
Empfänger dementsprechend vertraglich zu verpflichten.
10Verrechnungsausschluss
Eine Verrechnung der Schadenforderungen mit dem
Frachtentgelt ist ausgeschlossen.
11Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Klagen auf Haftung des
Frachtführers befindet sich am Domizil des Frachtführers. Es gilt Schweizer Recht.
cargodomizil.ch
[email protected]
Planzer Transport AG
planzer.ch
[email protected]
Pratteln
Gebr. Kuoni Transport AG
kuoni-gr.ch
[email protected]
Schönholzer Transport AG
schoenholzer-transport.ch
[email protected]
Bern
C o n t h ey
Carouge
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Senn Transport AG
senn-transport.ch
[email protected]