Limburg Amtsblatt des BistumsBistum Limburg Nr. 1 Limburg, 15. Januar 2017 Der Apostolische Stuhl Nr. 1 Nr. 2 Botschaft von Papst Franziskus zum 1 25. Welttag der Kranken 2017: „Staunen über das, was Gott vollbringt: ‚Der Mächtige hat Großes an mir getan‘ (Lk 1, 49)“ Nr. 4 Nennung des Heiligen Josef in den 6 Hochgebeten II, III und IV Nr. 5 Profanierung der Kapelle im Josefs- 6 haus Kamp-Bornhofen und des darin befindlichen Altars Nr. 6 Beschluss der Regionalkommission 6 Mitte vom 1. September 2016 Motu Proprio „De concordia inter 3 Codices“ von Papst Franziskus Bischöfliches Ordinariat Der Bischof von Limburg Nr. 3 Ernennung von Weihbischof Dr. Tho 5 mas Löhr zum Bischofsvikar für die Orden und Geistlichen Gemeinschaf ten sowie zum Bischofsvikar für die Ökumene Der Apostolische Stuhl Nr. 1 Botschaft von Papst Franziskus zum 25. Welttag der Kranken 2017: „Staunen über das, was Gott vollbringt: ‚Der Mächtige hat Großes an mir getan‘ (Lk 1, 49)“ Nr. 7 Ergänzungsheft zum Messbuch in 16 2. Auflage erschienen Nr. 8 Dienstnachrichten 16 tium hominum, 11. Februar 1985, 1). Sicherlich werden die Momente des Gebetes, die Eucharistiefeiern und die Krankensalbung, das Miteinander mit den Kranken und die bioethischen und pastoraltheologischen Vertiefungen, die während dieser Tage in Lourdes stattfinden werden, einen neuen wichtigen Beitrag zu diesem Dienst leisten. Liebe Brüder und Schwestern, am kommenden 11. Februar wird in der ganzen Kirche – und besonders in Lourdes – der XXV. Weltkrankentag begangen mit dem Thema: Staunen über das, was Gott vollbringt: „Der Mächtige hat Großes an mir getan“ (Lk 1, 49). Dieser Tag wurde 1992 von meinem Vorgänger, dem heiligen Johannes Paul II., eingeführt und zum ersten Mal am 11. Februar 1993 gerade in Lourdes gefeiert. Er bietet eine Gelegenheit, der Lage der Kranken und ganz allgemein der Leidenden besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Zugleich ist er eine Einladung an die, welche sich ihnen aufopferungsvoll widmen – angefangen bei den Angehörigen, den Pflegekräften und den Freiwilligen –, Dank zu sagen für die vom Herrn empfangene Berufung, die kranken Brüder und Schwestern zu begleiten. Darüber hinaus erneuert dieser jährliche Gedenktag in der Kirche die geistige Kraft, um jenen grundlegenden Aspekt ihrer Sendung, nämlich den Dienst an den Letzten, den Kranken, den Leidenden, den Ausgeschlossenen und den an den Rand Gedrängten immer so gut wie möglich zu verwirklichen (vgl. Johannes Paul II., Motu proprio Dolen- Indem ich mich schon jetzt im Geist zur Grotte von Massabielle und vor das Bild der unbefleckt empfangenen Jungfrau Maria begebe, an der der Allmächtige Großes getan hat für die Erlösung der Menschheit, möchte ich euch allen, liebe Brüder und Schwestern, die ihr die Erfahrung des Leidens durchlebt, wie auch euren Familien meine Nähe kundtun. Zugleich möchte ich meine Wertschätzung gegenüber all denen zum Ausdruck bringen, die in den verschiedenen Rollen und in allen über die Welt verstreuten medizinischen Einrichtungen mit Kompetenz, Verantwortlichkeit und Hingabe für die Linderung eurer Leiden, für eure Pflege und für euer tägliches Wohlergehen arbeiten. Euch alle – Kranke, Leidende, Ärzte, Pflegekräfte, Angehörige und Freiwillige – möchte ich anregen, in Maria, dem Heil der Kranken, die Garantin für die zärtliche Liebe Gottes zu jedem Menschen und das Vorbild der Ergebenheit in Gottes Willen zu betrachten. Findet in einem Glauben, der aus dem Wort Gottes und den Sakramenten seine Nahrung zieht, immer die Kraft, Gott und die Mitmenschen auch in der Erfahrung der Krankheit zu lieben! Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 -2- Wie die heilige Bernadette trifft uns der Blick Marias. Das einfache Mädchen von Lourdes erzählt, dass die Jungfrau, die sie als „die schöne Frau“ bezeichnet, sie ansah, wie man eine Person ansieht. Diese schlichten Worte beschreiben die Fülle einer Beziehung. Die arme, ungebildete und kranke Bernadette fühlt sich von Maria als Person angeschaut. Die „schöne Frau“ spricht zu ihr mit großem Respekt, ohne Bemitleidung. Das erinnert uns daran, dass jeder Kranke immer eine menschliche Person ist und bleibt und als solche behandelt werden muss. Die Kranken wie die Menschen mit – auch schwersten – Behinderungen haben ihre unveräußerliche Würde und ihre Aufgabe im Leben; nie werden sie zu bloßen Objekten, selbst wenn sie manchmal als nur passiv erscheinen mögen, was aber in Wirklichkeit nie der Fall ist. Nachdem Bernadette an der Grotte gewesen ist, verwandelt sie durch das Gebet ihre Gebrechlichkeit in Unterstützung für die anderen, wird durch die Liebe fähig, ihren Nächsten zu bereichern und bietet vor allem ihr Leben für das Heil der Menschheit dar. Dass die „schöne Frau“ sie bittet, für die Sünder zu beten, erinnert uns daran, dass die Kranken und Leidenden nicht nur den Wunsch zu genesen in sich tragen, sondern auch ein christliches Leben führen wollen und so weit kommen, es als echte missionarische Jünger Christi hinzugeben. Bernadette erhält von Maria die Berufung, den Kranken zu dienen; sie soll eine „Schwester der Nächstenliebe“ sein – eine Aufgabe, die sie in so hohem Maße erfüllt, dass sie zu einem Vorbild wird, auf das sich jeder und jede im Pflegedienst Tätige beziehen kann. Bitten wir also die „Unbefleckte Empfängnis“ um die Gnade, dass wir es verstehen, in unserer Beziehung zum Kranken immer den Menschen zu sehen, der zwar der Hilfe bedarf und bisweilen sogar für die elementarsten Dinge, der aber seine persönliche Gabe in sich trägt, um sie mit den anderen zu teilen. Der Blick Marias, der Trösterin der Betrübten, erleuchtet das Antlitz der Kirche in ihrem täglichen Einsatz für die Bedürftigen und die Leidenden. Die kostbaren Früchte dieser Bemühung der Kirche um die Welt des Leidens und der Krankheit sind ein Grund, Jesus, dem Herrn, zu danken: Er ist für uns eingestanden, im Gehorsam gegenüber dem Willen des Vaters und bis zum Tod am Kreuz, damit die Menschheit erlöst würde. Die Solidarität Christi, des von Maria geborenen Sohnes Gottes, ist der Ausdruck der barmherzigen Allmacht Gottes, die sich in unserem Leben zeigt – vor allem, wenn es gebrechlich, verletzt, gedemütigt, ausgegrenzt und leidend ist – und ihm die Kraft der Hoffnung einflößt, die uns wieder aufstehen lässt und uns unterstützt. Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 So viel Reichtum an Menschlichkeit und Glaube darf nicht verloren gehen, sondern muss uns vielmehr helfen, uns mit unseren menschlichen Schwächen und zugleich mit den Herausforderungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Technologie auseinanderzusetzen. Anlässlich des Weltkrankentags wollen wir uns erneut aufschwingen, um zur Verbreitung einer Kultur beizutragen, die dem Leben, der Gesundheit und der Umwelt mit Respekt begegnet; können wir einen neuen Impuls empfangen, um für die Achtung der Ganzheitlichkeit und der Würde des Menschen zu kämpfen, auch indem wir die bioethischen Fragen, die Fürsorge für die Schwächsten und den Umweltschutz in rechter Weise angehen. Anlässlich des XXV. Welttags der Kranken wiederhole ich, dass ich euch allen mit meinem Gebet und meiner Ermutigung nahe bin: den Ärzten, den Pflegekräften, den Freiwilligen und allen im Dienst an den Kranken und Bedürftigen beschäftigten Ordensleuten, den in diesem Bereich tätigen kirchlichen und zivilen Einrichtungen sowie den Familien, die sich liebevoll um ihre kranken Angehörigen kümmern. Allen wünsche ich, dass sie immer frohe Zeichen der Gegenwart und der Liebe Gottes sind und so das leuchtende Zeugnis vieler Freunde und Freundinnen Gottes nachahmen. Unter diesen erinnere ich an den heiligen Johannes von Gott und den heiligen Kamillus von Lellis, die Schutzpatrone der Krankenhäuser und der Pflegekräfte, und an die heilige Mutter Teresa von Kalkutta, die Missionarin der Zärtlichkeit Gottes. Liebe Brüder und Schwestern, lasst uns alle gemeinsam – Kranke, Pflegekräfte und Freiwillige – unser Gebet zu Maria erheben, dass ihre mütterliche Fürsprache unseren Glauben stütze und begleite. Sie erlange für uns von Christus, ihrem Sohn, dass wir auf dem Weg der Heilung und der Gesundheit voller Hoffnung sind, dass wir ein Gespür haben für Brüderlichkeit und Verantwortung, dass wir uns für die ganzheitliche menschliche Entwicklung einsetzen und dass wir jedes Mal, wenn sie uns mit ihrer Treue und ihrer Barmherzigkeit in Erstaunen versetzt, die Freude der Dankbarkeit empfinden. O Maria, unsere Mutter, die du in Christus jeden von uns als Sohn oder Tochter annimmst, unterstütze die zuversichtliche Erwartung unseres Herzens, steh uns bei in unseren Krankheiten und Leiden, führe uns zu Christus, deinem Sohn und unserem Bruder, und hilf uns, dass wir uns dem Vater anvertrauen, der Großes vollbringt. -3- Euch allen versichere ich mein stetes Gebetsgedenken und erteile euch von Herzen den Apostolischen Segen. Aus dem Vatikan, und eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen allen in jener Region vertretenen katholischen Gemeinschaften gefördert wird. Franziskus am 8. Dezember 2016, dem Hochfest der ohne Erbsünde empfangenen Jungfrau Maria Nr. 2 Motu Proprio „De concordia inter Codices“ von Papst Franziskus Bewegt von der ständigen Sorge um die Übereinstimmung der Codices sind uns einige Punkte aufgefallen, zwischen denen in den Canones des Codex des kanonischen Rechtes und des Codex der katholischen Ostkirchen Unterschiede bestehen. Die beiden Codices enthalten sowohl teils gemeinsame Normen als auch teils besondere und eigene, was beide als autonom erweist. Gleichwohl ist es angebracht, dass auch in den besonderen Normen eine angemessene Übereinstimmung besteht. Bestehende Diskrepanzen würden sich nämlich in der pastoralen Praxis negativ auswirken, vor allem wenn es Beziehungen zwischen Angehörigen der lateinischen und einer der östlichen Kirchen zu regeln gilt. Dies geschieht vor allem in unserer Zeit, da die Migration der Völker dazu führt, dass viele orientalische Gläubige sich in lateinischen Gebieten aufhalten. Dadurch sind nicht wenige pastorale und rechtliche Fragen entstanden, die fordern, sie mit entsprechenden Normen zu lösen. Vor allem muss daran erinnert werden, dass die orientalischen Gläubigen verpflichtet sind, ihren eigenen Ritus zu bewahren, in welchem Territorium sie sich auch aufhalten (vgl. CCEO can. 40 § 3; II. Vat. Konz., Dekr. Orientalium Ecclesiarum, 6), und dass demzufolge die zuständige kirchliche Behörde dafür sorgen muss, dass ihnen die geeigneten Mittel zur Verfügung stehen, damit sie ihre Pflicht erfüllen können (vgl. CCEO can. 193 § 1; CIC can. 383 §§ 1–2; Nachsyn. Ap. Schr. Pastores gregis, 72). Die Übereinstimmung der Normen ist ohne Zweifel ein Mittel, das sehr hilft, das Wachstum der verehrungswürdigen orientalischen Riten zu fördern (vgl. CCEO can. 39), sodass die Kirchen eigenen Rechtes die Seelsorge wirksam ausüben können. Trotzdem muss man sich die Notwendigkeit der besonderen Gegebenheiten jener Region vor Augen halten, in der sich zwischenkirchliche Beziehungen ergeben. Im Westen, der zum größten Teil lateinisch ist, ist es angebracht, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz des Eigenrechtes der orientalischen Minderheit und dem Respekt vor der historischen kanonischen Tradition der lateinischen Mehrheit zu wahren, so dass unnötige Störungen und Konflikte vermieden werden Ein weiterer Grund kommt dazu, dass die Normen des CIC mit ausdrücklich erlassenen Verfügungen vervollständigt werden, die im CCEO ähnlich enthalten sind, die Forderung nämlich, dass diese genauer die Beziehungen mit den Gläubigen der nichtkatholischen orientalischen Kirchen bestimmen, die inzwischen in beträchtlicher Anzahl in den lateinischen Territorien ansässig sind. Es ist auch vor Augen zu haben, dass Kommentare der Kanonisten auf gewisse Diskrepanzen zwischen den beiden Codices aufmerksam gemacht und fast einhellig aufgezeigt haben, welche die vorzüglichen Fragen sind und wie diese abgestimmt werden müssen. Ziel der Normen, die das Apostolische Schreiben eigenen Antriebes (Motu Proprio) erlässt, ist, zu einer übereinstimmenden Ordnung zu gelangen, die einen sicheren Weg aufzeigt, dem bei den einzelnen Fällen in der Pastoral gefolgt werden muss. Der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte hat mithilfe einer Kommission von Experten für orientalisches und lateinisches Kirchenrecht die Fragen aufgelistet, die vor allem einer Angleichung durch eine legislative Erneuerung bedürfen und dann einen Text erarbeitet, der von etwa 30 Beratern und Fachleuten des kanonischen Rechtes in aller Welt sowie den Autoritäten der lateinischen Ordinariate für die Orientalen zugesandt wurde. Nach Auswertung der erhaltenen Anmerkungen wurde der neue Text von der Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte approbiert. Unter Beachtung all dessen verfügen wir hiermit Folgendes: Art. 1. Canon 111 CIC wird vollständig durch den folgenden Text ersetzt, in den ein neuer Paragraph eingefügt ist und in dem einige Formulierungen geändert werden: § 1 In die lateinische Kirche wird durch den Taufempfang aufgenommen ein Kind von Eltern, die zu ihr gehören oder die, falls ein Elternteil nicht zu ihr gehört, beide übereinstimmend gewünscht haben, dass ihr Kind in der lateinischen Kirche getauft wird; wenn aber diese Übereinstimmung fehlt, wird es der Kirche eigenen Rechtes zugeschrieben, zu welcher der Vater gehört. Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 -4- § 2 Wenn aber nur ein Elternteil katholisch ist, wird es in die Kirche aufgenommen, zu der dieser katholische Elternteil gehört. § 3 Jeder Taufbewerber, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann frei wählen, ob er in der lateinischen Kirche oder in einer anderen Kirche eigenen Rechtes getauft werden soll; in diesem Falle gehört er zu der Kirche, die er gewählt hat. Art. 2. Canon 112 CIC wird vollständig durch den folgenden Text ersetzt, in den ein neuer Paragraph eingefügt ist und in dem einige Formulierungen geändert werden: § 1 Nach dem Empfang der Taufe werden in eine andere Kirche eigenen Rechtes aufgenommen: 1° wer die Erlaubnis vom Apostolischen Stuhl erhalten hat; 2° ein Ehepartner, der bei Eingehen oder während des Bestehens einer Ehe erklärt, dass er zur Kirche eigenen Rechtes des anderen Ehepartners übertrete; ist aber die Ehe aufgelöst, kann er frei zur lateinischen Kirche zurückkehren; 3° vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Kinder der in nn. 1 und 2 Genannten wie auch in einer Mischehe die Kinder des katholischen Teils, der rechtmäßig zu einer anderen Kirche eigenen Rechtes übergetreten ist; nach Erreichen dieses Alters aber können diese zur lateinischen Kirche zurückkehren. § 2 Der selbst längere Zeit hindurch geübte Brauch, die Sakramente nach dem Ritus einer anderen Kirche eigenen Rechtes zu empfangen, bringt nicht die Aufnahme in diese Kirche mit sich. § 3 Jeder Übertritt zu einer anderen Kirche eigenen Rechtes erlangt Rechtskraft vom Zeitpunkt der Erklärung an, die vollzogen wird vor dem Ortsordinarius dieser Kirche oder dem eigenen Pfarrer oder einem Priester, der von einem dieser beiden delegiert worden ist, sowie zwei Zeugen, sofern das Reskript des Apostolischen Stuhls nichts anderes vorsieht; er muss im Taufbuch vermerkt werden. Art. 3. Der zweite Paragraph von can. 535 CIC wird vollständig durch den folgenden Text ersetzt: § 2 In das Taufbuch sind auch einzutragen die Aufnahme in eine Kirche eigenen Rechtes oder der Übertritt zu einer anderen, ferner die Firmung und ebenso alles, was den kanonischen Personenstand der Gläubigen betrifft in Bezug auf die Ehe, unbeAmtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 schadet jedoch der Vorschrift des can. 1133, in Bezug auf die Adoption, desgleichen in Bezug auf den Empfang der heiligen Weihe und in Bezug auf das in einem Ordensinstitut abgelegte ewige Gelübde; diese Eintragungen sind in einer Urkunde über den Taufempfang immer zu erwähnen. Art. 4. Der zweite Absatz des ersten Paragraphen von can. 868 CIC wird vollständig durch den folgenden Text ersetzt: § 1 2° es muss die begründete Hoffnung bestehen, dass das Kind in der katholischen Religion erzogen wird, unbeschadet § 3; wenn diese Hoffnung völlig fehlt, ist die Taufe gemäß den Vorschriften des Partikularrechts aufzuschieben; dabei sind die Eltern auf den Grund hinzuweisen. Art. 5. Canon 868 CIC enthält einen dritten Paragraphen mit folgendem Wortlaut: § 3 Ein Kind nichtkatholischer Christen wird erlaubt getauft, wenn die Eltern oder wenigstens ein Elternteil oder der, der rechtmäßig ihre Stelle vertritt, darum bitten und wenn es ihnen physisch oder moralisch unmöglich ist, sich an den eigenen Amtsträger zu wenden. Art. 6. Canon 1108 CIC enthält einen dritten Paragraphen mit folgendem Wortlaut: § 3 Nur ein Priester assistiert gültig einer Ehe zwischen orientalischen Partnern oder zwischen einem lateinischen und einem orientalischen Partner, sei er katholisch oder nichtkatholisch. Art. 7. Canon 1109 CIC wird vollständig durch den folgenden Text ersetzt: Der Ortsordinarius und der Ortspfarrer assistieren, sofern sie nicht durch Urteil oder Dekret exkommuniziert, interdiziert oder vom Amt suspendiert worden sind bzw. als solche erklärt worden sind, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes kraft ihres Amtes gültig den Eheschließungen nicht nur ihrer Untergebenen, sondern auch der Fremden, sofern wenigstens einer von ihnen der lateinischen Kirche angehört. Art. 8. Der erste Paragraph von can. 1111 CIC wird vollständig durch den folgenden Text ersetzt: § 1 Solange der Ortsordinarius und der Ortspfarrer ihr Amt gültig ausüben, können sie die Befugnis, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes den Eheschlie- -5- ßungen zu assistieren, auch allgemein an Priester und Diakone delegieren, unbeschadet aber dessen, was can. 1108 § 3 vorschreibt. Art. 9. Der erste Paragraph von can. 1112 CIC wird vollständig durch den folgenden Text ersetzt: § 1 Wo Priester und Diakone fehlen, kann der Diözesanbischof, aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles, Laien zur Eheschließungsassistenz delegieren, unbeschadet der Vorschrift von can. 1108 § 3. Art. 10. Canon 1116 CIC enthält einen dritten Paragraphen mit folgendem Wortlaut: § 3 Unter den Umständen von § 1, nn. 1 und 2 kann der Ortsordinarius jedem katholischen Priester die Befugnis übertragen, die Ehe von Christen der orientalischen Kirchen zu segnen, die keine volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn sie von sich aus darum bitten und sofern einer gültigen und erlaubten Ehe nichts entgegensteht. Derselbe Priester soll, immer mit der gebotenen Klugheit, die zuständige Autorität der betroffenen nichtkatholischen Kirche von der Sache unterrichten. Art. 11. Der erste Paragraph von can. 1127 CIC wird vollständig durch den folgenden Text ersetzt: § 1 Was die Eheschließungsform bei einer Mischehe betrifft, sind die Vorschriften des can. 1108 zu beachten; wenn jedoch ein Katholik eine Ehe mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus schließt, ist die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit einzuhalten; zur Gültigkeit aber ist unter Wahrung der sonstigen Rechtsvorschriften die Mitwirkung eines Priesters erforderlich. Der Bischof von Limburg Nr. 3 Ernennung von Weihbischof Dr. Thomas Löhr zum Bischofsvikar für die Orden und Geistlichen Gemeinschaften sowie zum Bischofsvikar für die Ökumene Ernennung zum Bischofsvikar für die Orden und Geistlichen Gemeinschaften Hiermit ernenne ich gemäß c. 476 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2017 Herrn Weihbischof Dr. Thomas Löhr zu meinem Bischofsvikar für die Orden und Geistlichen Gemeinschaften. Ich beauftrage und bevollmächtige ihn in dieser Eigenschaft gemäß c. 476 i. V. m. c. 479 § 2 CIC als persönlichen Vertreter des Diözesanbischofs mit ordentlicher Jurisdiktion hinsichtlich der Orden und Geistlichen Gemeinschaften im Bistum Limburg. Gemäß c. 134 § 3 CIC i. V. m. c. 479 § 2 CIC übertrage ich ihm mein Spezialmandat zur Ausübung sämtlicher Vollmachten im Bereich der ausübenden Gewalt, die hinsichtlich der Orden und Geistlichen Gemeinschaften ausdrücklich dem Diözesanbischof zugewiesen sind. Die allgemeine Zuständigkeit des Generalvikars bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass der Generalvikar nur bei Abwesenheit des Bischofsvikars in dem diesem übertragenen Aufgabenbereich tätig wird. Gemäß dem Statut für das Bischöfliche Ordinariat ist der Bischofsvikar Mitglied der Dezernentenkonferenz und der Plenarkonferenz. Für sein verantwortungsvolles Amt wünsche ich ihm Gottes Segen. Limburg, 8. Dezember 2016 Wir ordnen an, dass alles, was von Uns in diesem Apostolischen Schreiben auf eigenen Antrieb (Motu Proprio) bestimmt wurde, gültig und rechtskräftig ist ungeachtet jedweder gegenteiligen Verfügung, selbst wenn sie besonderer Erwähnung würdig wäre. Wir setzen auch fest, dass (das Apostolische Schreiben De Concordia inter Codices) durch die Veröffentlichung in der Tageszeitung L‘ Osservatore Romano promulgiert und anschließend im offiziellen Organ, den Acta Apostolicae Sedis, publiziert wird. Gegeben zu Rom, Franziskus an Sankt Peter, den 31. Mai des Jahres 2016, + Dr. Georg Bätzing Az.: 9CA/8662/16/01/3 Bischof von Limburg Ernennung zum Bischofsvikar für die Ökumene Hiermit ernenne ich gemäß c. 476 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2017 Herrn Weihbischof Dr. Thomas Löhr zu meinem Bischofsvikar für die Ökumene. Ich beauftrage und bevollmächtige ihn in dieser Eigenschaft gemäß c. 476 i. V. m. c. 479 § 2 CIC als persönlichen Vertreter des Diözesanbischofs mit ordentlicher Jurisdiktion hinsichtlich der Ökumene im Bistum Limburg. des vierten Unseres Pontifikats Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 -6- Gemäß c. 134 § 3 CIC i. V. m. c. 479 § 2 CIC übertrage ich ihm mein Spezialmandat zur Ausübung sämtlicher Vollmachten im Bereich der ausübenden Gewalt, die hinsichtlich der Ökumene ausdrücklich dem Diözesanbischof zugewiesen sind. Ebenso erkläre ich gemäß c. 1238 CIC den Altar für profan. Die allgemeine Zuständigkeit des Generalvikars bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass der Generalvikar nur bei Abwesenheit des Bischofsvikars in dem diesem übertragenen Aufgabenbereich tätig wird. Nr. 6 Beschluss der Regionalkommission Mitte vom 1. September 2016 Gemäß dem Statut für das Bischöfliche Ordinariat ist der Bischofsvikar Mitglied der Dezernentenkonferenz und der Plenarkonferenz. Für sein verantwortungsvolles Amt wünsche ich ihm Gottes Segen. Limburg, 8. Dezember 2016 + Dr. Georg Bätzing Az.: 267B/13852/16/01/1 Bischof von Limburg Der Beschluss der Regionalkommission Mitte vom 1. September 2016, veröffentlicht im Amtsblatt 2016, S. 596 ff. (Nr. 590), ist aufgrund eines Fehlers nicht rechtswirksam. Anstelle dieses Beschlusses tritt der nachfolgende Beschluss der Regionalkommission Mitte vom 1. September 2016 in der hier veröffentlichten Fassung in Kraft. I. Erhöhung der Regelvergütungen und Tabellenentgelte + Dr. Georg Bätzing Az.: 9CA/8662/16/01/2 Bischof von Limburg Nr. 4 Nennung des Heiligen Josef in den Hochgebeten II, III und IV Mit dem Dekret „Paternas vices“ vom 1. Mai 2013 hat die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung die Entscheidung von Papst Franziskus, den Namen des Heiligen Josef in die Eucharistischen Hochgebete II, III und IV einzufügen, umgesetzt. Verbindlich wird diese Einfügung erst mit der Neuübersetzung der dritten Auflage (Editio typica tertia) des Messbuches in die deutsche Sprache; diese Übersetzung wird derzeit erarbeitet. Bis zum Erscheinen dieser Neuübersetzung gestatte ich für das Bistum Limburg, den Namen des Heiligen Josef in den Hochgebeten II, III und IV zu nennen, und zwar in der Fassung, wie sie im Hochgebet I verwendet wird. Die entsprechende Ergänzung in den Eucharistischen Hochgebeten II, III und IV lautet somit: „mit der seligen Jungfrau und Gottesmutter Maria, mit ihrem Bräutigam, dem heiligen Josef, mit deinen Aposteln …“ Limburg, 20. Dezember 2016 Limburg, 16. Dezember 2016 + Dr. Georg Bätzing Az.: 252L/13818/16/01/1 Bischof von Limburg Nr. 5 Profanierung der Kapelle im Josefshaus Kamp-Bornhofen und des darin befindlichen Altars Hiermit verfüge ich gemäß c. 1224 § 2 CIC mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 die Profanierung der Kapelle im „Josefshaus“ in 56341 Kamp-Bornhofen, Pastor-Rentz-Straße 4. Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 1. Übernahme der ab dem 1. Juni 2016 beschlossenen mittleren Werte ab dem 1. Juni 2016 Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 16. Juni 2016 wird hinsichtlich aller dort mit dem 1. Juni 2016 wirksam werdenden mittleren Werte zur Entgelt- und Vergütungshöhe mit der Maßgabe übernommen, dass alle dort dazu in Eurobeträgen genannten Werte als neue Entgelt- und Vergütungshöhe für den Bereich der Regionalkommission Mitte zum 1. Juni 2016 festgesetzt werden. 2. Erhöhung 2017 Die Regionalkommission erhöht die Werte zur Vergütung und zum Entgelt mit Ausnahme derer zu Anlage 7 ausgehend von den am 1. Januar 2017 geltenden Vergütungshöhen ab 1. Januar 2017 um weitere 2,35 v.H. Werden die neue Entgeltordnung und die von der Regionalkommission Mitte dazu festgelegten Vergütungen und Entgelte nicht zum 1. Januar 2017 wirksam, verschiebt sich das Wirksamwerden dieser Erhöhung der Werte auf den Tag, an dem die neue Entgeltordnung und die von der Regionalkommission Mitte dazu festgelegten Vergütungen und Entgelte wirksam werden. 3. Auszubildende und Praktikanten a. Die Regionalkommission erhöht die Werte für die Vergütung der Auszubildenden nach Ab- -7- schnitten B II, C II und E der Anlage 7 zu den AVR ausgehend von dem am 1. Januar 2016 geltenden Werten ab 1. Juni 2016 um einen Festbetrag in Höhe von 35,00 Euro, ab dem 1. Januar 2017 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30,00 Euro. IV. Abschnitt IV der Anlage 1 zu den AVR 2. Vergütungsgruppen 5c bis 8 nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR: „Bei Dozenten und Lehrkräften der Vergütungsgruppen 5c bis 8 nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR wird die Regelvergütung wie folgt gekürzt: ab 1. Juni 2016 80,34 Euro.“ für das erste zu für jedes weitere Vergütungsgruppen berücksichtigen- zu berücksichti- de Kind gende Kind VG 12, 11, 10, 9, Kr 1 6,38 Euro 31,88 Euro VG 9a und Kr 2 6,38 Euro 25,48 Euro VG 8 6,38 Euro 19,13 Euro.“ Die Regionalkommission legt in Abschnitt XI Abs. (d) der Anlage 1 zu den AVR den folgenden Wert für die Höhe des Einsatzzuschlags im Rettungsdienst fest: „Bei Dozenten und Lehrkräften der Vergütungsgruppen 2 bis 5b nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 zu den AVR wird die Regelvergütung wie folgt gekürzt: ab 1. Juni 2016 89,25 Euro .“ Mitarbeiter nach den VI. Abschnitt XI Abs. (d) der Anlage 1 zu den AVR Die Regionalkommission fasst Abschnitt IV der Anlage 1 zu den AVR wie folgt neu: 1. Vergütungsgruppen 2 bis 5b nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR: 112,87 Euro (b) Die Kinderzulage erhöht sich ab dem 1. Juni 2016 nach folgender Tabelle für b. Die Regionalkommission erhöht die Werte für die Vergütung der Praktikanten nach Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR ausgehend von dem am 1. Januar 2016 geltenden Werten ab 1. Juni 2016 um 2,4 v. H. und ab 1. Januar 2017 um weitere 2,35 v. H. 4. Die im Anhang wiedergegebenen Vergütungs- und Entgeltwerte sind Teil dieses Beschlusses. Höhe von: ab 1. Juni 2016 „Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst beträgt ab 1. Juni 2016 19,28 Euro.“ VII. Anlage 1b zu den AVR Die Regionalkommission legt in Absatz 2 in § 3 der Anlage 1b zu den AVR die folgenden Werte für die Besitzstandszulage fest: „Für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen ab 1. Juni 2016 1 bis 2, Kr14, Kr13 133,21 Euro 3 bis 5b, Kr12 bis Kr7 133,21 Euro 5c bis 12, Kr6 bis Kr1 126,88 Euro.“ VIII. Anlagen 2a und 2c zu den AVR 1. Die Regionalkommission legt in Hochziffer 1a in Anlage 2a zu den AVR den folgenden Wert der monatlichen Zulage fest: „Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von ab 1. Juni 2016 62,31 Euro.“ V. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR Die Regionalkommission legt in Abschnitt V Buchstabe C der Anlage 1 zu den AVR die folgenden Werte für die Kinderzulage fest: „(a) Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 bestanden hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage in 2. Die Regionalkommission legt in Hochziffer 1a in Anlage 2c zu den AVR den folgenden Wert der monatlichen Zulage als Wert fest: „Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von ab 1. Juni 2016 62,31 Euro.“ Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 -8- IX. Anlage 2b zu den AVR „2Sie beträgt Die Regionalkommission legt in Anmerkung A zu dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 5b der Anlage 2b zu den AVR folgenden Wert der Vergütungsgruppenzulage fest: „A Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von ab 1. Juni 2016 152,33 Euro.“ ab 1. Januar 2017 im ersten Ausbildungsjahr 1.040,69 Euro im zweiten Ausbildungsjahr 1.102,07 Euro im dritten Ausbildungsjahr 1.203,38 Euro.“ 2. Die Regionalkommission legt in § 1 Abs. (a) Satz 2 Abschnitt C II der Anlage 7 zu den AVR die folgenden Werte fest: „2Sie beträgt X. Anlage 2d zu den AVR Die Regionalkommission legt folgende Werte der Vergütungsgruppenzulage als Werte der Anmerkungen A–F zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 9 der Anlage 2d zu den AVR fest: „Die Vergütungsgruppenzulage nach den Anmerkungen A–F beträgt in Euro: ab A B C D E F 1. Juni 2016 103,80 124,57 137,57 152,33 126,95 169,03.“ XI. Anlage 6a zu den AVR 1. Die Regionalkommission legt in § 1 Abs. 1 Satz 2 lit. e) der Anlage 6a zu den AVR den folgenden Wert fest: „e) für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ab 1. Juni 2016 1,52 Euro.“ 2. Die Regionalkommission legt in § 1 Abs. 1 Satz 2 lit. f) der Anlage 6a zu den AVR den folgenden Wert fest: „f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr ab 1. Juni 2016 0,76 Euro.“ XII. Anlage 7 zu den AVR 1. Die Regionalkommission legt in § 1 Abs. (a) Satz 2 Abschnitt B II der Anlage 7 zu den AVR die folgenden Werte fest: „2Sie beträgt ab 1. Juni 2016 im ersten Ausbildungsjahr 1.010,69 Euro im zweiten Ausbildungsjahr 1.072,07 Euro im dritten Ausbildungsjahr 1.173,38 Euro.“ Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 ab 1. Juni 2016 934,91 Euro ab 1. Januar 2017 964,91 Euro.“ 3. Die Regionalkommission legt in § 1 Abs. (a) Satz 2 Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR die folgenden Werte fest: „2Es beträgt für ab 1. Juni 2016 1. Pharmazeutisch-techn. Assistent/inn/en 1.467,53 Euro 2. Masseure und med. Bademeister/innen 1.412,17 Euro 3. Sozialarbeiter/innen 1.686,58 Euro 4. Sozialpädagog/inn/en 1.686,58 Euro 5. Erzieher/innen 1.467,53 Euro 6. Kinderpfleger/innen 1.412,17 Euro 7. Altenpfleger/innen 1.467,53 Euro 8. Haus- und Familienpfleger/innen 1.467,53 Euro 9. Heilerziehungshelfer/innen 1.412,17 Euro 10. Heilerziehungspfleger/innen 1.527,86 Euro 11. Arbeitserzieher/innen 1.527,86 Euro 12. Rettungsassistent/inn/en 1.412,17 Euro.“ „2Es beträgt für ab 1. Januar 2017 1. Pharmazeutisch-techn. Assistent/inn/en 1.502,02 Euro 2. Masseure und med. Bademeister/innen 1.445,36 Euro 3. Sozialarbeiter/innen 1.726,21 Euro 4. Sozialpädagog/inn/en 1.726,21 Euro 5. Erzieher/innen 1.502,02 Euro 6. Kinderpfleger/innen 1.445,36 Euro 7. Altenpfleger/innen 1.502,02 Euro 8. Haus- und Familienpfleger/innen 1.502,02 Euro 9. Heilerziehungshelfer/innen 1.445,36 Euro 10. Heilerziehungspfleger/innen 1.563,76 Euro 11. Arbeitserzieher/innen 1.563,76 Euro 12. Rettungsassistent/inn/en 1.445,36 Euro.“ -9- 4. Die Regionalkommission legt in § 1 Abs. 1 Satz 2 Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR die folgenden Werte fest: „2Es beträgt Die Mitarbeiter erhalten jeweils jährlich einen Tag Arbeitszeitverkürzung entsprechend der Regelung in § 1b der Anlage 5 zu den AVR. Mit Wegfall des AZV-Tages gemäß § 1b der Anlage 5 zu den AVR entfällt zeitgleich der Anspruch nach Satz 1, frühestens jedoch mit Ablauf des 31.12.2017.“ ab 1. Juni 2016 im ersten Ausbildungsjahr 888,26 Euro im zweiten Ausbildungsjahr 938,20 Euro im dritten Ausbildungsjahr 984,02 Euro im vierten Ausbildungsjahr 1.047,59 Euro. Es beträgt 2 2. Die Regionalkommission legt in § 14 Absatz 4 Satz 2 der Anlage 31 zu den AVR die folgenden Werte für die Garantiebeträge fest: „2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab 1. Januar 2017 im ersten Ausbildungsjahr 918,26 Euro im zweiten Ausbildungsjahr 968,20 Euro im dritten Ausbildungsjahr 1.014,02 Euro im vierten Ausbildungsjahr 1.077,59 Euro.“ XIII. Anlage 14 zu den AVR Die Regionalkommission fasst § 7 Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) der Anlage 14 zu den AVR wie folgt neu und legt die folgenden Werte fest: in den Entgeltgruppen 1 bis 8 weniger als ab 1. Juni 2016 57,63 Euro bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 weniger als ab 01. Juni 2016 92,22 Euro so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich in den Entgeltgruppen 1 bis 8 ab 1. Juni 2016 57,63 Euro „(1) Das Urlaubsgeld beträgt a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr14 bis Kr7 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR ab 1. Juni 2016 300,64 Euro. b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr6 bis Kr1 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR ab 1. Juni 2016 390,83 Euro.“ XIV. Anlage 31 zu den AVR 1. Die Regionalkommission ändert die Anmerkung zu Absatz 1 des § 2 der Anlage 31 zu den AVR: bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 ab 1. Juni 2016 92,22 Euro.“ XV. Anlage 32 zu den AVR Die Regionalkommission legt in § 14 Absatz 4 der Anlage 32 zu den AVR die folgenden Werte für die Garantiebeträge fest: „2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 weniger als ab 1. Juni 2016 57,63 Euro bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 weniger als ab 1. Juni 2016 92,22 Euro Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit (…) Anmerkung zu Absatz 1: so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich in den Entgeltgruppen 1 bis 8 ab 1. Juni 2016 57,63 Euro Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 - 10 - bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 ab 1. Juni 2016 92,22 Euro.“ so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich XVI. Anlage 33 zu den AVR in den Entgeltgruppen 1 bis 8 ab 1. Juni 2016 57,63 Euro Die Regionalkommission legt in § 13 Absatz 4 Satz 2 der Anlage 33 zu den AVR die folgenden Werte für die Garantiebeträge fest: bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 ab 1. Juni 2016 92,22 Euro.“ „2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 XVII. In-Kraft-Treten Dieser Beschluss tritt zum 1. Juni 2016 in Kraft. in den Entgeltgruppen 1 bis 8 weniger als ab 1. Juni 2016 57,63 Euro Für das Bistum Limburg bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 weniger als ab 1. Juni 2016 92,22 Euro Limburg, 9. November 2016 + Dr. Georg Bätzing Az.: 359H/53157/16/01/8 Bischof von Limburg Anhang Regelvergütung und Tabellenentgelte in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes e. V. Anlage 3 – Regelvergütung, RK Mitte ab 1. Juni 2016 Vergütungsgruppe Grundvergütungssätze in Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 4.471,57 € 4.863,18 € 5.254,79 € 5.460,25 € 5.665,67 € 5.871,03 € 6.076,47 € 6.281,88 € 6.487,26 € 6.692,70 € 6.898,11 € 7.086,18 € 1a 4.139,48 € 4.477,37 € 4.815,22 € 5.003,35 € 5.191,48 € 5.379,59 € 5.567,77 € 5.755,86 € 5.944,05 € 6.132,12 € 6.320,26 € 6.404,72 € 1b 3.838,11 € 4.127,95 € 4.417,85 € 4.602,11 € 4.786,44 € 4.970,72 € 5.154,99 € 5.339,29 € 5.523,56 € 5.707,88 € 5.784,66 € -€ 2 3.652,84 € 3.900,44 € 4.148,09 € 4.301,65 € 4.455,22 € 4.608,85 € 4.762,43 € 4.916,01 € 5.069,55 € 5.223,12 € 5.321,08 € -€ 3 3.324,85 € 3.537,93 € 3.751,00 € 3.891,17 € 4.031,29 € 4.171,46 € 4.311,55 € 4.451,69 € 4.591,86 € 4.732,01 € 4.753,11 € -€ 4a 3.102,45 € 3.280,66 € 3.463,05 € 3.585,95 € 3.708,81 € 3.831,64 € 3.954,49 € 4.077,39 € 4.200,23 € 4.317,35 € -€ -€ 4b 2.902,99 € 3.052,12 € 3.201,23 € 3.307,56 € 3.415,05 € 3.522,55 € 3.630,08 € 3.737,59 € 3.845,11 € 3.929,54 € -€ -€ 5b 2.725,89 € 2.847,13 € 2.973,87 € 3.067,03 € 3.156,51 € 3.246,17 € 3.338,29 € 3.430,42 € 3.522,55 € 3.583,98 € -€ -€ 5c 2.539,65 € 2.633,78 € 2.731,13 € 2.812,51 € 2.898,25 € 2.983,96 € 3.069,71 € 3.155,43 € 3.231,83 € -€ -€ -€ 6b 2.410,07 € 2.488,44 € 2.566,83 € 2.622,01 € 2.679,06 € 2.736,19 € 2.795,75 € 2.859,07 € 2.922,48 € 2.969,06 € -€ -€ 7 2.293,30 € 2.358,93 € 2.424,48 € 2.470,84 € 2.517,21 € 2.563,58 € 2.610,24 € 2.658,93 € 2.707,65 € 2.737,91 € -€ -€ 8 2.186,19 € 2.240,58 € 2.294,96 € 2.330,14 € 2.362,12 € 2.394,08 € 2.426,07 € 2.458,06 € 2.490,02 € 2.522,03 € 2.552,40 € -€ 9a 2.116,67 € 2.157,70 € 2.198,71 € 2.230,58 € 2.262,44 € 2.294,33 € 2.326,23 € 2.358,13 € 2.389,98 € -€ -€ -€ 9 2.068,74 € 2.113,48 € 2.158,28 € 2.191,88 € 2.222,24 € 2.252,66 € 2.283,01 € 2.313,41 € -€ -€ -€ -€ 10 1.920,27 € 1.957,06 € 1.993,87 € 2.027,44 € 2.057,80 € 2.088,17 € 2.118,57 € 2.148,97 € 2.169,77 € -€ -€ -€ 11 1.799,31 € 1.845,10 € 1.873,90 € 1.896,31 € 1.918,66 € 1.941,08 € 1.963,44 € 1.985,86 € 2.008,25 € -€ -€ -€ 12 1.723,60 € 1.752,36 € 1.781,18 € 1.803,53 € 1.825,95 € 1.848,31 € 1.870,73 € 1.893,10 € 1.915,48 € -€ -€ -€ Anlage 3a – Regelvergütung, RK Mitte ab 1. Juni 2016 Vergütungsgruppe Grundvergütungssätze in Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Kr 14 4.727,62 € 4.867,93 € 5.008,23 € 5.117,39 € 5.226,52 € 5.335,66 € 5.444,78 € 5.553,94 € 5.663,07 € Kr 13 4.229,61 € 4.369,91 € 4.510,25 € 4.619,38 € 4.728,48 € 4.837,63 € 4.946,79 € 5.055,91 € 5.165,07 € Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 - 11 - Kr 12 3.899,57 € 4.030,27 € 4.160,92 € 4.262,52 € 4.364,18 € 4.465,80 € 4.567,43 € 4.669,04 € 4.770,71 € Kr 11 3.677,55 € 3.802,96 € 3.928,38 € 4.025,95 € 4.123,48 € 4.221,03 € 4.318,56 € 4.416,10 € 4.513,65 € Kr 10 3.465,23 € 3.581,59 € 3.697,95 € 3.788,43 € 3.878,94 € 3.969,39 € 4.059,89 € 4.150,37 € 4.240,89 € Kr 9 3.270,36 € 3.377,92 € 3.485,55 € 3.569,24 € 3.652,95 € 3.736,66 € 3.820,34 € 3.904,03 € 3.987,71 € Kr 8 3.093,66 € 3.190,43 € 3.288,65 € 3.366,20 € 3.443,76 € 3.521,30 € 3.598,82 € 3.676,39 € 3.753,90 € Kr 7 2.932,94 € 3.022,36 € 3.111,74 € 3.181,29 € 3.251,16 € 3.322,79 € 3.394,41 € 3.466,04 € 3.537,63 € Kr 6 2.743,94 € 2.825,88 € 2.907,81 € 2.971,51 € 3.035,26 € 3.098,99 € 3.162,72 € 3.226,44 € 3.291,68 € Kr 5a 2.655,04 € 2.731,64 € 2.808,24 € 2.867,82 € 2.927,37 € 2.986,98 € 3.046,56 € 3.106,14 € 3.165,70 € Kr 5 2.593,99 € 2.666,48 € 2.738,95 € 2.795,30 € 2.851,71 € 2.908,06 € 2.964,40 € 3.020,78 € 3.077,17 € Kr 4 2.483,65 € 2.548,07 € 2.612,50 € 2.662,59 € 2.712,70 € 2.762,80 € 2.812,92 € 2.863,03 € 2.913,12 € Kr 3 2.381,30 € 2.436,04 € 2.490,80 € 2.533,38 € 2.575,94 € 2.618,53 € 2.661,10 € 2.703,68 € 2.746,26 € Kr 2 2.204,95 € 2.252,90 € 2.300,90 € 2.338,24 € 2.375,53 € 2.412,87 € 2.450,16 € 2.487,49 € 2.524,81 € Kr 1 2.116,98 € 2.159,70 € 2.202,41 € 2.235,61 € 2.268,82 € 2.302,03 € 2.335,24 € 2.368,42 € 2.401,65 € Anlage 31 – Tabellenentgelt Anhang A, RK Mitte ab 1. Juni 2016 Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 4.280,05 € 4.748,72 € 4.923,20 € 5.546,38 € 6.020,00 € 6.331,60 € 14 3.876,23 € 4.299,99 € 4.549,26 € 4.923,20 € 5.496,55 € 5.808,12 € 13 3.573,37 € 3.963,48 € 4.175,38 € 4.586,64 € 5.159,99 € 5.396,82 € 12 3.204,27 € 3.552,17 € 4.050,72 € 4.486,96 € 5.047,84 € 5.297,11 € 11 3.095,36 € 3.427,56 € 3.676,82 € 4.050,72 € 4.592,90 € 4.842,18 € 10 2.986,43 € 3.302,89 € 3.552,17 € 3.801,47 € 4.275,08 € 4.387,25 € 9 2.648,85 € 2.925,94 € 3.071,16 € 3.464,92 € 3.776,53 € 4.025,78 € 8 2.485,48 € 2.744,42 € 2.865,46 € 2.974,36 € 3.095,36 € 3.171,59 €2) 7 2.333,03 €3) 2.575,02 € 2.732,33 € 2.853,36 € 2.944,10 € 3.028,81 € 6 2.289,44 € 2.526,62 € 2.647,62 € 2.762,59 € 2.841,25 € 2.919,91 €4) 5 2.197,47 € 2.423,78 € 2.538,73 € 2.653,69 € 2.738,39 € 2.798,90 € 4 2.093,40 €5 2.308,81 € 2.454,02 € 2.538,73 € 2.623,44 € 2.673,03 € 3 2.060,76 € 2.272,49 € 2.333,03 € 2.429,82 € 2.502,44 € 2.568,98 € 2 1.908,26 € 2.103,09 € 2.163,60 € 2.224,12 € 2.357,19 € 2.496,38 € 1 -€ 1.711,04 € 1.740,08 € 1.776,39 € 1.810,25 € 1.897,38 € -€ -€ 3.174,02 € 3.365,23 € 3.602,03 € 3.826,37 € 38,5 Std. 2.032,03 € 2.096,25 € 2.139,68 € 2.171,79 € 2.194,45 € 2.228,45 € 39 Std. 2.057,21 € 2.122,24 € 2.166,24 € 2.198,77 € 2.221,72 € 2.256,16 € 40 Std. 2.107,53 € 2.174,24 € 2.219,37 € 2.252,73 € 2.276,27 € 2.311,59 € 1) 6) b) Für Mitarbeiter im Pflegedienst: 1) E9b 2) 3.220,01 € 3) 2.393,52 € 4) 2.986,43 € 5) 2.153,91 € 6) E3a Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 - 12 - Anlage 31 – Tabellenentgelt Anhang B, RK Mitte ab 1. Juni 2016 EG allg. EG KR Zuordnungen Vergütungs- (TVÖD) gruppen KR/KR- Verläufe EG 12 12a 12 mit Aufstieg nach 13 EG 11 11b 11 mit Aufstieg nach 12 11a 10 mit Aufstieg nach 11 10a 9 mit Aufstieg nach 10 Tabelle (TVÖD) EG 10 EG 9, EG 9 b 9d 8 mit Aufstieg nach 9 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 -€ -€ 4.050,72 € 4.486,96 € 5.047,84 € 5.297,11 € -€ -€ -€ nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 -€ -€ -€ -€ 4.050,72 € 4.592,90 € 4.842,18 € -€ -€ 3.676,82 € 4.050,72 € 4.592,90 € -€ -€ -€ -€ nach 2 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 -€ -€ -€ 3.552,17 € 3.801,47 € 4.275,08 € -€ -€ -€ -€ nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 -€ -€ -€ 3.464,92 € 3.776,53 € 4.025,78 € -€ -€ -€ -€ nach 4 J. St. 3 nach 2 J. St. 4 -€ -€ -€ 3.365,23 € 3.602,03 € 3.826,37 € -€ 9c 7 mit Aufstieg nach 8 -€ -€ -€ nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 -€ 9b 6 mit Aufstieg nach 7 -€ -€ 3.071,16 € 3.464,92 € 3.602,03 € -€ 7 ohne Aufstieg -€ -€ nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 -€ 6 ohne Aufstieg -€ -€ 3.071,16 € 3.174,02 € 3.365,23 € -€ -€ -€ -€ nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 -€ -€ 2.732,33 € 2.865,46 € 2.974,36 € 3.174,02 € 3.365,23 € 9a EG 7, EG 8, 8a EG 9 b 5 a mit Aufstieg nach 6 5 mit Aufstieg nach 5a und 6 EG 7, EG 8 7a EG 4, EG 6 4a EG 3, EG 4 3a -€ 2.732,33 € 2.865,46 € 2.974,36 € 3.174,02 € 3.365,23 € 5 mit Aufstieg nach 6 2.575,02 € 2.732,33 € 2.865,46 € 2.974,36 € 3.174,02 € 3.365,23 € 5 mit Aufstieg nach 5a -€ 2.575,02 € 2.732,33 € 2.974,36 € 3.095,36 € 3.220,01 € 4 mit Aufstieg nach 5 und 5a 2.393,52 € 2.575,02 € 2.732,33 € 2.974,36 € 3.095,36 € 3.220,01 € 4 mit Aufstieg nach 5 2.393,52 € 2.575,02 € 2.732,33 € 2.974,36 € 3.095,36 € -€ 2 mit Aufstieg nach 3 und 4 2.153,91 € 2.308,81 € 2.454,02 € 2.762,59 € 2.841,25 € 2.986,43 € 3 mit Aufstieg nach 4 2.153,91 € 2.308,81 € 2.454,02 € 2.762,59 € 2.841,25 € 2.986,43 € 2 ohne Aufstieg 2.153,91 € 2.308,81 € 2.454,02 € -€ -€ -€ 1 mit Aufstieg nach 2 - 38,5 Std. 2.032,03 € 2.096,25 € 2.139,68 € 2.171,79 € 2.194,45 € 2.228,45 € 1 mit Aufstieg nach 2 - 39 Std. 2.057,21 € 2.122,24 € 2.166,24 € 2.198,77 € 2.221,72 € 2.256,16 € 1 mit Aufstieg nach 2 - 40 Std. 2.107,53 € 2.174,24 € 2.219,37 € 2.252,73 € 2.276,27 € 2.311,59 € Anlage 31 – Stundenentgelttabelle Anhang C, RK Mitte ab 1. Juni 2016 Entgeltgruppe Stundenentgelt Kr12a 25,18 € Kr11b 23,52 € Kr11a 22,23 € Kr10a 20,82 € Kr9d 20,05 € Kr9c 19,34 € Kr9b 18,46 € Kr9a 18,17 € Kr8a 17,36 € Kr7a 16,64 € Kr4a 15,41 € Kr3a 12,84 € Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 - 13 - Anlage 32 – Tabellenentgelt Anhang A, RK Mitte ab 1. Juni 2016 Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 4.280,05 € 4.748,72 € 4.923,20 € 5.546,38 € 6.020,00 € 6.331,60 € 14 3.876,23 € 4.299,99 € 4.549,26 € 4.923,20 € 5.496,55 € 5.808,12 € 13 3.573,37 € 3.963,48 € 4.175,38 € 4.586,64 € 5.159,99 € 5.396,82 € 12 3.204,27 € 3.552,17 € 4.050,72 € 4.486,96 € 5.047,84 € 5.297,11 € 11 3.095,36 € 3.427,56 € 3.676,82 € 4.050,72 € 4.592,90 € 4.842,18 € 10 2.986,43 € 3.302,89 € 3.552,17 € 3.801,47 € 4.275,08 € 4.387,25 € 9 2.648,85 € 2.925,94 € 3.071,16 € 3.464,92 € 3.776,53 € 4.025,78 € 8 2.485,48 € 2.744,42 € 2.865,46 € 2.974,36 € 3.095,36 € 3.171,59 € 2) 7 2.333,03 € 3) 2.575,02 € 2.732,33 € 2.853,36 € 2.944,10 € 3.028,81 € 6 2.289,44 € 2.526,62 € 2.647,62 € 2.762,59 € 2.841,25 € 2.919,91 € 4) 5 2.197,47 € 2.423,78 € 2.538,73 € 2.653,69 € 2.738,39 € 2.798,90 € 2.308,81 € 2.454,02 € 2.538,73 € 2.623,44 € 2.673,03 € 1) 4 3 2.093,40 € 5) 2.060,76 € 2.272,49 € 2.333,03 € 2.429,82 € 2.502,44 € 2.568,98 € 2 1.908,26 € 2.103,09 € 2.163,60 € 2.224,12 € 2.357,19 € 2.496,38 € 1 -€ 1.711,04 € 1.740,08 € 1.776,39 € 1.810,25 € 1.897,38 € -€ -€ 3.174,02 € 3.365,23 € 3.602,03 € 3.826,37 € 39 Std. 2.057,21 € 2.122,24 € 2.166,24 € 2.198,77 € 2.221,72 € 2.256,16 € 40 Std. 2.107,53 € 2.174,24 € 2.219,37 € 2.252,73 € 2.276,27 € 2.311,59 € 6) Für Mitarbeiter im Pflegedienst: 1) E9b 2) 3.220,01 € 3) 2.393,52 € 4) 2.986,43 € 5) 2.153,91 € 6) E3a Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 - 14 - Anlage 32 – Tabellenentgelt Anhang B, RK Mitte ab 1. Juni 2016 EG allg. Tabelle (TVÖD) EG KR (TVÖD) EG 12 12a EG 11 Zuordnungen Vergütungsgruppen KR/KR-Verläufe 12 mit Aufstieg nach 13 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 -€ -€ 4.050,72 € 4.486,96 € 5.047,84 € 5.297,11 € -€ -€ -€ nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 -€ 11b 11 mit Aufstieg nach 12 -€ -€ -€ 4.050,72 € 4.592,90 € 4.842,18 € 11a 10 mit Aufstieg nach 11 -€ -€ 3.676,82 € 4.050,72 € 4.592,90 € -€ -€ -€ -€ nach 2 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 -€ -€ -€ 3.552,17 € 3.801,47 € 4.275,08 € -€ -€ -€ -€ nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 -€ -€ -€ 3.464,92 € 3.776,53 € 4.025,78 € -€ -€ -€ -€ nach 4 J. St. 3 nach 2 J. St. 4 -€ -€ -€ 3.365,23 € 3.602,03 € 3.826,37 € -€ -€ -€ -€ nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 -€ 6 mit Aufstieg nach 7 -€ -€ 3.071,16 € 3.464,92 € 3.602,03 € -€ 7 ohne Aufstieg -€ -€ 3.071,16 € nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 -€ 6 ohne Aufstieg -€ -€ 3.071,16 € 3.174,02 € 3.365,23 € -€ -€ -€ -€ nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 -€ -€ 2.732,33 € 2.865,46 € 2.974,36 € 3.174,02 € 3.365,23 € EG 10 10a EG 9, EG 9 b 9d 8 mit Aufstieg nach 9 9c 7 mit Aufstieg nach 8 9b 9a EG 7, EG 8, EG 9 b 9 mit Aufstieg nach 10 8a 5a mit Aufstieg nach 6 5 mit Aufstieg nach 5a und 6 EG 7, EG 8 7a EG 4, EG 6 4a EG 3, EG 4 3a -€ 2.732,33 € 2.865,46 € 2.974,36 € 3.174,02 € 3.365,23 € 5 mit Aufstieg nach 6 2.575,02 € 2.732,33 € 2.865,46 € 2.974,36 € 3.174,02 € 3.365,23 € 5 mit Aufstieg nach 5a -€ 2.575,02 € 2.732,33 € 2.974,36 € 3.095,36 € 3.220,01 € 4 mit Aufstieg nach 5 und 5a 2.393,52 € 2.575,02 € 2.732,33 € 2.974,36 € 3.095,36 € 3.220,01 € 4 mit Aufstieg nach 5 2.393,52 € 2.575,02 € 2.732,33 € 2.974,36 € 3.095,36 € -€ 2 mit Aufstieg nach 3 und 4 2.153,91 € 2.308,81 € 2.454,02 € 2.762,59 € 2.841,25 € 2.986,43 € 3 mit Aufstieg nach 4 2.153,91 € 2.308,81 € 2.454,02 € 2.762,59 € 2.841,25 € 2.986,43 € 2 ohne Aufstieg 2.153,91 € 2.308,81 € 2.454,02 € -€ -€ -€ 1 mit Aufstieg nach 2 - 39 Std. 2.057,21 € 2.122,24 € 2.166,24 € 2.198,77 € 2.221,72 € 2.256,16 € 1 mit Aufstieg nach 2 - 40 Std. 2.107,53 € 2.174,24 € 2.219,37 € 2.252,73 € 2.276,27 € 2.311,59 € Anlage 32 – Stundenentgelttabelle Anhang C, RK Mitte ab 1. Juni 2016 Entgeltgruppe Stundenentgelt Kr12a 25,18 € Kr11b 23,52 € Kr11a 22,23 € Kr10a 20,82 € Kr9d 20,05 € Kr9c 19,34 € Kr9b 18,46 € Kr9a 18,17 € Kr8a 17,36 € Kr7a 16,64 € Kr4a 15,41 € Kr3a 12,84 € Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 - 15 - Anlage 33 – Tabellenentgelt Anhang A, RK Mitte ab 1. Juni 2016 EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 18 3.527,94 € 3.645,51 € 4.115,93 € 4.468,71 € 4.997,90 € 5.321,29 € S 17 3.177,02 € 3.498,52 € 3.880,71 € 4.115,93 € 4.586,29 € 4.862,66 € S 16 3.097,11 € 3.422,10 € 3.680,80 € 3.998,31 € 4.351,10 € 4.562,78 € S 15 2.982,92 € 3.292,71 € 3.527,94 € 3.798,41 € 4.233,51 € 4.421,65 € S 14 2.979,40 € 3.258,94 € 3.520,33 € 3.786,22 € 4.080,23 € 4.286,02 € S 13 2.948,68 € 3.177,02 € 3.469,13 € 3.704,30 € 3.998,31 € 4.145,30 € S 12 2.882,60 € 3.168,03 € 3.448,10 € 3.695,05 € 4.000,81 € 4.130,17 € S 11b 2.780,47 € 3.122,97 € 3.272,34 € 3.648,65 € 3.942,65 € 4.119,04 € S 11a 2.720,34 € 3.062,86 € 3.211,27 € 3.586,72 € 3.880,71 € 4.057,11 € S 10 2.651,83 € 2.925,84 € 3.062,86 € 3.469,13 € 3.798,41 € 4.068,86 € S9 2.539,52 € 2.826,24 € 3.051,52 € 3.379,20 € 3.686,40 € 3.921,92 € S 8b 2.539,52 € 2.826,24 € 3.051,52 € 3.379,20 € 3.686,40 € 3.921,92 € S 8a 2.519,04 € 2.764,80 € 2.959,36 € 3.143,68 € 3.322,88 € 3.509,76 € S7 2.463,44 € 2.691,79 € 2.874,48 € 3.057,14 € 3.194,16 € 3.398,57 € S6 nicht besetzt S5 nicht besetzt S4 2.315,02 € 2.571,91 € 2.731,76 € 2.840,22 € 2.942,98 € 3.103,07 € S3 2.155,18 € 2.420,06 € 2.573,62 € 2.714,63 € 2.779,14 € 2.856,20 € S2 2.057,95 € 2.166,43 € 2.246,34 € 2.337,68 € 2.429,01 € 2.520,36 € Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017 - 16 - Bischöfliches Ordinariat Nr. 7 Ergänzungsheft zum Messbuch in 2. Auflage erschienen Das Deutsche Liturgische Institut hat das „Ergänzungsheft zum Messbuch“ neu aufgelegt. Die Ausgabe enthält den vollständigen Text der Ergänzungshefte 1 (erschienen 1995) und 2 (erschienen 2010) mit den neuen Gedenktagen der Heiligen. Neu hinzugefügt sind verschiedene Kurzviten und Angaben zu Schriftlesungen, ebenso ist der Regionalkalender in der aktuellen Fassung abgedruckt. Die Neuauflage enthält somit auch die Texte zum Hl. Johannes XXIII. und zum Hl. Johannes Paul II. Die Handreichung kann über das Deutsche Liturgische Institut bezogen werden: VzF Deutsches Liturgisches Institut, Bestellservice, Postfach 2628, 54216 Trier, Tel. 0651 94808-50, Website: http://shop.liturgie.de. Angaben zur Publikation: Ergänzungsheft zum Messbuch, Eine Handreichung, 2. Auflage, 2016, 20 x 24,5 cm, 64 Seiten, zweifarbig, Best.-Nr. 5155. Nr. 8 Dienstnachrichten Mit Termin 1. Januar 2017 wurde Pastoralreferentin Beate DENFELD mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % aus den Referaten für die Kategorialseelsorge im Dezernat Pastorale Dienste in das Zentrum für Trauerpastoral St. Michael in Frankfurt versetzt. Bistum Limburg Täglich aktualisierte Hinweise und Arbeitshilfen finden Sie im Mitarbeiterportal: www.intern.bistumlimburg.de. Verlag des Bischöflichen Ordinariates Limburg, 65549 Limburg/Lahn, E-Mail: [email protected] Herstellung: Druckerei Uwe Lichel, Limburg. Bezugspreis: jährlich 23,- Euro Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
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