Amtsblatt des Bistums Limburg - Rechtssammlung des Bistums

Limburg
Amtsblatt des BistumsBistum
Limburg
Nr. 1
Limburg, 15. Januar 2017
Der Apostolische Stuhl
Nr. 1
Nr. 2
Botschaft von Papst Franziskus zum 1
25. Welttag der Kranken 2017: „Stau­­nen über das, was Gott voll­bringt:
‚Der Mächtige hat Großes an mir getan‘ (Lk 1, 49)“
Nr. 4
Nennung des Heiligen Josef in den 6
Hochgebeten II, III und IV
Nr. 5
Profanierung der Kapelle im Josefs- 6
haus Kamp-Bornhofen und des darin befindlichen Altars
Nr. 6
Beschluss der Regionalkommission 6
Mitte vom 1. September 2016
Motu Proprio „De concordia inter 3
Codices“ von Papst Franziskus
Bischöfliches Ordinariat
Der Bischof von Limburg
Nr. 3
Ernennung von Weihbischof Dr. Tho­ 5
mas Löhr zum Bischofsvikar für die
Orden und Geistlichen Gemeinschaf­
ten sowie zum Bischofsvikar für die
Ökumene
Der Apostolische Stuhl
Nr. 1 Botschaft von Papst Franziskus zum 25. Welttag der Kranken 2017: „Staunen über das, was
Gott vollbringt: ‚Der Mächtige hat Großes an mir
getan‘ (Lk 1, 49)“
Nr. 7
Ergänzungsheft zum Messbuch in 16
2. Auflage erschienen
Nr. 8
Dienstnachrichten
16
tium hominum, 11. Februar 1985, 1). Sicherlich werden
die Momente des Gebetes, die Eucharistiefeiern und
die Krankensalbung, das Miteinander mit den Kranken
und die bioethischen und pastoraltheologischen Vertiefungen, die während dieser Tage in Lourdes stattfinden werden, einen neuen wichtigen Beitrag zu diesem
Dienst leisten.
Liebe Brüder und Schwestern,
am kommenden 11. Februar wird in der ganzen Kirche – und besonders in Lourdes – der XXV. Weltkrankentag begangen mit dem Thema: Staunen über das,
was Gott vollbringt: „Der Mächtige hat Großes an mir
getan“ (Lk 1, 49). Dieser Tag wurde 1992 von meinem
Vorgänger, dem heiligen Johannes Paul II., eingeführt
und zum ersten Mal am 11. Februar 1993 gerade in
Lourdes gefeiert. Er bietet eine Gelegenheit, der Lage
der Kranken und ganz allgemein der Leidenden besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Zugleich ist er eine
Einladung an die, welche sich ihnen aufopferungsvoll
widmen – angefangen bei den Angehörigen, den Pflegekräften und den Freiwilligen –, Dank zu sagen für die
vom Herrn empfangene Berufung, die kranken Brüder
und Schwestern zu begleiten. Darüber hinaus erneuert
dieser jährliche Gedenktag in der Kirche die geistige
Kraft, um jenen grundlegenden Aspekt ihrer Sendung,
nämlich den Dienst an den Letzten, den Kranken, den
Leidenden, den Ausgeschlossenen und den an den
Rand Gedrängten immer so gut wie möglich zu verwirklichen (vgl. Johannes Paul II., Motu proprio Dolen-
Indem ich mich schon jetzt im Geist zur Grotte von
Massabielle und vor das Bild der unbefleckt empfangenen Jungfrau Maria begebe, an der der Allmächtige Großes getan hat für die Erlösung der Menschheit,
möchte ich euch allen, liebe Brüder und Schwestern,
die ihr die Erfahrung des Leidens durchlebt, wie auch
euren Familien meine Nähe kundtun. Zugleich möchte
ich meine Wertschätzung gegenüber all denen zum
Ausdruck bringen, die in den verschiedenen Rollen
und in allen über die Welt verstreuten medizinischen
Einrichtungen mit Kompetenz, Verantwortlichkeit und
Hingabe für die Linderung eurer Leiden, für eure Pflege und für euer tägliches Wohlergehen arbeiten. Euch
alle – Kranke, Leidende, Ärzte, Pflegekräfte, Angehörige und Freiwillige – möchte ich anregen, in Maria,
dem Heil der Kranken, die Garantin für die zärtliche
Liebe Gottes zu jedem Menschen und das Vorbild der
Ergebenheit in Gottes Willen zu betrachten. Findet in
einem Glauben, der aus dem Wort Gottes und den
Sakramenten seine Nahrung zieht, immer die Kraft,
Gott und die Mitmenschen auch in der Erfahrung der
Krankheit zu lieben!
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
-2-
Wie die heilige Bernadette trifft uns der Blick Marias.
Das einfache Mädchen von Lourdes erzählt, dass die
Jungfrau, die sie als „die schöne Frau“ bezeichnet, sie
ansah, wie man eine Person ansieht. Diese schlichten
Worte beschreiben die Fülle einer Beziehung. Die arme,
ungebildete und kranke Bernadette fühlt sich von Maria
als Person angeschaut. Die „schöne Frau“ spricht zu ihr
mit großem Respekt, ohne Bemitleidung. Das erinnert
uns daran, dass jeder Kranke immer eine menschliche
Person ist und bleibt und als solche behandelt werden muss. Die Kranken wie die Menschen mit – auch
schwersten – Behinderungen haben ihre unveräußerliche Würde und ihre Aufgabe im Leben; nie werden sie
zu bloßen Objekten, selbst wenn sie manchmal als nur
passiv erscheinen mögen, was aber in Wirklichkeit nie
der Fall ist.
Nachdem Bernadette an der Grotte gewesen ist, verwandelt sie durch das Gebet ihre Gebrechlichkeit in Unterstützung für die anderen, wird durch die Liebe fähig,
ihren Nächsten zu bereichern und bietet vor allem ihr
Leben für das Heil der Menschheit dar. Dass die „schöne
Frau“ sie bittet, für die Sünder zu beten, erinnert uns
daran, dass die Kranken und Leidenden nicht nur den
Wunsch zu genesen in sich tragen, sondern auch ein
christliches Leben führen wollen und so weit kommen,
es als echte missionarische Jünger Christi hinzugeben.
Bernadette erhält von Maria die Berufung, den Kranken
zu dienen; sie soll eine „Schwester der Nächstenliebe“
sein – eine Aufgabe, die sie in so hohem Maße erfüllt,
dass sie zu einem Vorbild wird, auf das sich jeder und
jede im Pflegedienst Tätige beziehen kann. Bitten wir
also die „Unbefleckte Empfängnis“ um die Gnade, dass
wir es verstehen, in unserer Beziehung zum Kranken immer den Menschen zu sehen, der zwar der Hilfe bedarf
und bisweilen sogar für die elementarsten Dinge, der
aber seine persönliche Gabe in sich trägt, um sie mit
den anderen zu teilen.
Der Blick Marias, der Trösterin der Betrübten, erleuchtet
das Antlitz der Kirche in ihrem täglichen Einsatz für die
Bedürftigen und die Leidenden. Die kostbaren Früchte
dieser Bemühung der Kirche um die Welt des Leidens
und der Krankheit sind ein Grund, Jesus, dem Herrn,
zu danken: Er ist für uns eingestanden, im Gehorsam
gegenüber dem Willen des Vaters und bis zum Tod am
Kreuz, damit die Menschheit erlöst würde. Die Solidarität Christi, des von Maria geborenen Sohnes Gottes,
ist der Ausdruck der barmherzigen Allmacht Gottes,
die sich in unserem Leben zeigt – vor allem, wenn es
gebrechlich, verletzt, gedemütigt, ausgegrenzt und leidend ist – und ihm die Kraft der Hoffnung einflößt, die
uns wieder aufstehen lässt und uns unterstützt.
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
So viel Reichtum an Menschlichkeit und Glaube darf
nicht verloren gehen, sondern muss uns vielmehr helfen, uns mit unseren menschlichen Schwächen und
zugleich mit den Herausforderungen auf dem Gebiet
des Gesundheitswesens und der Technologie auseinanderzusetzen. Anlässlich des Weltkrankentags wollen
wir uns erneut aufschwingen, um zur Verbreitung einer Kultur beizutragen, die dem Leben, der Gesundheit und der Umwelt mit Respekt begegnet; können wir
einen neuen Impuls empfangen, um für die Achtung
der Ganzheitlichkeit und der Würde des Menschen zu
kämpfen, auch indem wir die bioethischen Fragen, die
Fürsorge für die Schwächsten und den Umweltschutz
in rechter Weise angehen.
Anlässlich des XXV. Welttags der Kranken wiederhole
ich, dass ich euch allen mit meinem Gebet und meiner
Ermutigung nahe bin: den Ärzten, den Pflegekräften,
den Freiwilligen und allen im Dienst an den Kranken
und Bedürftigen beschäftigten Ordensleuten, den in
diesem Bereich tätigen kirchlichen und zivilen Einrichtungen sowie den Familien, die sich liebevoll um ihre
kranken Angehörigen kümmern. Allen wünsche ich,
dass sie immer frohe Zeichen der Gegenwart und der
Liebe Gottes sind und so das leuchtende Zeugnis vieler
Freunde und Freundinnen Gottes nachahmen. Unter
diesen erinnere ich an den heiligen Johannes von Gott
und den heiligen Kamillus von Lellis, die Schutzpatrone
der Krankenhäuser und der Pflegekräfte, und an die
heilige Mutter Teresa von Kalkutta, die Missionarin der
Zärtlichkeit Gottes.
Liebe Brüder und Schwestern, lasst uns alle gemeinsam –
Kranke, Pflegekräfte und Freiwillige – unser Gebet zu
Maria erheben, dass ihre mütterliche Fürsprache unseren
Glauben stütze und begleite. Sie erlange für uns von
Christus, ihrem Sohn, dass wir auf dem Weg der Heilung und der Gesundheit voller Hoffnung sind, dass wir
ein Gespür haben für Brüderlichkeit und Verantwortung,
dass wir uns für die ganzheitliche menschliche Entwicklung einsetzen und dass wir jedes Mal, wenn sie uns mit
ihrer Treue und ihrer Barmherzigkeit in Erstaunen versetzt, die Freude der Dankbarkeit empfinden.
O Maria, unsere Mutter,
die du in Christus jeden von uns als Sohn oder Tochter
annimmst,
unterstütze die zuversichtliche Erwartung unseres Herzens,
steh uns bei in unseren Krankheiten und Leiden,
führe uns zu Christus, deinem Sohn und unserem Bruder,
und hilf uns, dass wir uns dem Vater anvertrauen, der
Großes vollbringt.
-3-
Euch allen versichere ich mein stetes Gebetsgedenken
und erteile euch von Herzen den Apostolischen Segen.
Aus dem Vatikan, und eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen allen in
jener Region vertretenen katholischen Gemeinschaften
gefördert wird.
Franziskus
am 8. Dezember 2016,
dem Hochfest der ohne Erbsünde empfangenen Jungfrau Maria Nr. 2 Motu Proprio „De concordia inter Codices“
von Papst Franziskus
Bewegt von der ständigen Sorge um die Übereinstimmung der Codices sind uns einige Punkte aufgefallen,
zwischen denen in den Canones des Codex des kanonischen Rechtes und des Codex der katholischen Ostkirchen Unterschiede bestehen.
Die beiden Codices enthalten sowohl teils gemeinsame
Normen als auch teils besondere und eigene, was beide als autonom erweist. Gleichwohl ist es angebracht,
dass auch in den besonderen Normen eine angemessene
Übereinstimmung besteht. Bestehende Diskrepanzen
würden sich nämlich in der pastoralen Praxis negativ
auswirken, vor allem wenn es Beziehungen zwischen
Angehörigen der lateinischen und einer der östlichen
Kirchen zu regeln gilt. Dies geschieht vor allem in unserer Zeit, da die Migration der Völker dazu führt, dass
viele orientalische Gläubige sich in lateinischen Gebieten aufhalten. Dadurch sind nicht wenige pastorale und
rechtliche Fragen entstanden, die fordern, sie mit entsprechenden Normen zu lösen. Vor allem muss daran
erinnert werden, dass die orientalischen Gläubigen verpflichtet sind, ihren eigenen Ritus zu bewahren, in welchem Territorium sie sich auch aufhalten (vgl. CCEO can.
40 § 3; II. Vat. Konz., Dekr. Orientalium Ecclesiarum, 6),
und dass demzufolge die zuständige kirchliche Behörde
dafür sorgen muss, dass ihnen die geeigneten Mittel zur
Verfügung stehen, damit sie ihre Pflicht erfüllen können
(vgl. CCEO can. 193 § 1; CIC can. 383 §§ 1–2; Nachsyn.
Ap. Schr. Pastores gregis, 72). Die Übereinstimmung der
Normen ist ohne Zweifel ein Mittel, das sehr hilft, das
Wachstum der verehrungswürdigen orientalischen Riten
zu fördern (vgl. CCEO can. 39), sodass die Kirchen eigenen Rechtes die Seelsorge wirksam ausüben können.
Trotzdem muss man sich die Notwendigkeit der besonderen Gegebenheiten jener Region vor Augen halten,
in der sich zwischenkirchliche Beziehungen ergeben.
Im Westen, der zum größten Teil lateinisch ist, ist es angebracht, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem
Schutz des Eigen­rechtes der orientalischen Minderheit
und dem Respekt vor der historischen kanonischen
Tradition der lateinischen Mehrheit zu wahren, so dass
unnötige Störungen und Konflikte vermieden werden
Ein weiterer Grund kommt dazu, dass die Normen des
CIC mit ausdrücklich erlassenen Verfügungen vervollständigt werden, die im CCEO ähnlich enthalten sind,
die Forderung nämlich, dass diese genauer die Beziehungen mit den Gläubigen der nichtkatholischen
orientalischen Kirchen bestimmen, die inzwischen in
beträchtlicher Anzahl in den lateinischen Territorien
ansässig sind.
Es ist auch vor Augen zu haben, dass Kommentare der
Kanonisten auf gewisse Diskrepanzen zwischen den beiden Codices aufmerksam gemacht und fast einhellig
aufgezeigt haben, welche die vorzüglichen Fragen sind
und wie diese abgestimmt werden müssen.
Ziel der Normen, die das Apostolische Schreiben eigenen Antriebes (Motu Proprio) erlässt, ist, zu einer
übereinstimmenden Ordnung zu gelangen, die einen
sicheren Weg aufzeigt, dem bei den einzelnen Fällen in
der Pastoral gefolgt werden muss.
Der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte hat mithilfe
einer Kommission von Experten für orientalisches und
lateinisches Kirchenrecht die Fragen aufgelistet, die vor
allem einer Angleichung durch eine legislative Erneuerung bedürfen und dann einen Text erarbeitet, der
von etwa 30 Beratern und Fachleuten des kanonischen
Rechtes in aller Welt sowie den Autoritäten der lateinischen Ordinariate für die Orientalen zugesandt wurde.
Nach Auswertung der erhaltenen Anmerkungen wurde
der neue Text von der Vollversammlung des Päpstlichen
Rates für die Gesetzestexte approbiert.
Unter Beachtung all dessen verfügen wir hiermit Folgendes:
Art. 1. Canon 111 CIC wird vollständig durch den folgenden Text ersetzt, in den ein neuer Paragraph eingefügt ist und in dem einige Formulierungen geändert
werden:
§ 1 In die lateinische Kirche wird durch den Taufempfang aufgenommen ein Kind von Eltern, die zu
ihr gehören oder die, falls ein Elternteil nicht zu ihr
gehört, beide übereinstimmend gewünscht haben,
dass ihr Kind in der lateinischen Kirche getauft wird;
wenn aber diese Übereinstimmung fehlt, wird es
der Kirche eigenen Rechtes zugeschrieben, zu welcher der Vater gehört.
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
-4-
§ 2 Wenn aber nur ein Elternteil katholisch ist, wird
es in die Kirche aufgenommen, zu der dieser katholische Elternteil gehört.
§ 3 Jeder Taufbewerber, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann frei wählen, ob er in der
lateinischen Kirche oder in einer anderen Kirche eigenen Rechtes getauft werden soll; in diesem Falle
gehört er zu der Kirche, die er gewählt hat.
Art. 2. Canon 112 CIC wird vollständig durch den folgenden Text ersetzt, in den ein neuer Paragraph eingefügt
ist und in dem einige Formulierungen geändert werden:
§ 1 Nach dem Empfang der Taufe werden in eine
andere Kirche eigenen Rechtes aufgenommen:
1° wer die Erlaubnis vom Apostolischen Stuhl
erhalten hat;
2° ein Ehepartner, der bei Eingehen oder während des Bestehens einer Ehe erklärt, dass er zur
Kirche eigenen Rechtes des anderen Ehepartners übertrete; ist aber die Ehe aufgelöst, kann
er frei zur lateinischen Kirche zurückkehren;
3° vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Kinder der in nn. 1 und 2 Genannten
wie auch in einer Mischehe die Kinder des katholischen Teils, der rechtmäßig zu einer anderen Kirche eigenen Rechtes übergetreten ist;
nach Erreichen dieses Alters aber können diese
zur lateinischen Kirche zurückkehren.
§ 2 Der selbst längere Zeit hindurch geübte Brauch,
die Sakramente nach dem Ritus einer anderen Kirche eigenen Rechtes zu empfangen, bringt nicht die
Aufnahme in diese Kirche mit sich.
§ 3 Jeder Übertritt zu einer anderen Kirche eigenen
Rechtes erlangt Rechtskraft vom Zeitpunkt der Erklärung an, die vollzogen wird vor dem Ortsordinarius dieser Kirche oder dem eigenen Pfarrer oder einem Priester, der von einem dieser beiden delegiert
worden ist, sowie zwei Zeugen, sofern das Reskript
des Apostolischen Stuhls nichts anderes vorsieht; er
muss im Taufbuch vermerkt werden.
Art. 3. Der zweite Paragraph von can. 535 CIC wird
vollständig durch den folgenden Text ersetzt:
§ 2 In das Taufbuch sind auch einzutragen die Aufnahme in eine Kirche eigenen Rechtes oder der
Übertritt zu einer anderen, ferner die Firmung und
ebenso alles, was den kanonischen Personenstand
der Gläubigen betrifft in Bezug auf die Ehe, unbeAmtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
schadet jedoch der Vorschrift des can. 1133, in Bezug auf die Adoption, desgleichen in Bezug auf den
Empfang der heiligen Weihe und in Bezug auf das
in einem Ordensinstitut abgelegte ewige Gelübde;
diese Eintragungen sind in einer Urkunde über den
Taufempfang immer zu erwähnen.
Art. 4. Der zweite Absatz des ersten Paragraphen von can.
868 CIC wird vollständig durch den folgenden Text ersetzt:
§ 1 2° es muss die begründete Hoffnung bestehen,
dass das Kind in der katholischen Religion erzogen
wird, unbeschadet § 3; wenn diese Hoffnung völlig fehlt, ist die Taufe gemäß den Vorschriften des
Partikularrechts aufzuschieben; dabei sind die Eltern
auf den Grund hinzuweisen.
Art. 5. Canon 868 CIC enthält einen dritten Paragraphen mit folgendem Wortlaut:
§ 3 Ein Kind nichtkatholischer Christen wird erlaubt getauft, wenn die Eltern oder wenigstens
ein Elternteil oder der, der rechtmäßig ihre Stelle
vertritt, darum bitten und wenn es ihnen physisch
oder moralisch unmöglich ist, sich an den eigenen
Amtsträger zu wenden.
Art. 6. Canon 1108 CIC enthält einen dritten Paragraphen mit folgendem Wortlaut:
§ 3 Nur ein Priester assistiert gültig einer Ehe zwischen orientalischen Partnern oder zwischen einem
lateinischen und einem orientalischen Partner, sei er
katholisch oder nichtkatholisch.
Art. 7. Canon 1109 CIC wird vollständig durch den folgenden Text ersetzt:
Der Ortsordinarius und der Ortspfarrer assistieren,
sofern sie nicht durch Urteil oder Dekret exkommuniziert, interdiziert oder vom Amt suspendiert worden
sind bzw. als solche erklärt worden sind, innerhalb
der Grenzen ihres Gebietes kraft ihres Amtes gültig
den Eheschließungen nicht nur ihrer Untergebenen,
sondern auch der Fremden, sofern wenigstens einer
von ihnen der lateinischen Kirche angehört.
Art. 8. Der erste Paragraph von can. 1111 CIC wird
vollständig durch den folgenden Text ersetzt:
§ 1 Solange der Ortsordinarius und der Ortspfarrer
ihr Amt gültig ausüben, können sie die Befugnis,
innerhalb der Grenzen ihres Gebietes den Eheschlie-
-5-
ßungen zu assistieren, auch allgemein an Priester
und Diakone delegieren, unbeschadet aber dessen,
was can. 1108 § 3 vorschreibt.
Art. 9. Der erste Paragraph von can. 1112 CIC wird
vollständig durch den folgenden Text ersetzt:
§ 1 Wo Priester und Diakone fehlen, kann der Diözesanbischof, aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und
nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles, Laien
zur Eheschließungsassistenz delegieren, unbeschadet der Vorschrift von can. 1108 § 3.
Art. 10. Canon 1116 CIC enthält einen dritten Paragraphen mit folgendem Wortlaut:
§ 3 Unter den Umständen von § 1, nn. 1 und 2 kann
der Ortsordinarius jedem katholischen Priester die
Befugnis übertragen, die Ehe von Christen der orientalischen Kirchen zu segnen, die keine volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn sie
von sich aus darum bitten und sofern einer gültigen
und erlaubten Ehe nichts entgegensteht. Derselbe
Priester soll, immer mit der gebotenen Klugheit, die
zuständige Autorität der betroffenen nichtkatholischen Kirche von der Sache unterrichten.
Art. 11. Der erste Paragraph von can. 1127 CIC wird
vollständig durch den folgenden Text ersetzt:
§ 1 Was die Eheschließungsform bei einer Mischehe betrifft, sind die Vorschriften des can. 1108 zu
beachten; wenn jedoch ein Katholik eine Ehe mit
einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus
schließt, ist die kanonische Eheschließungsform nur
zur Erlaubtheit einzuhalten; zur Gültigkeit aber ist
unter Wahrung der sonstigen Rechtsvorschriften die
Mitwirkung eines Priesters erforderlich.
Der Bischof von Limburg
Nr. 3 Ernennung von Weihbischof Dr. Thomas Löhr
zum Bischofsvikar für die Orden und Geistlichen
Gemeinschaften sowie zum Bischofsvikar für die
Ökumene
Ernennung zum Bischofsvikar für die Orden und
Geistlichen Gemeinschaften
Hiermit ernenne ich gemäß c. 476 CIC mit Wirkung
zum 1. Januar 2017 Herrn Weihbischof Dr. Thomas Löhr
zu meinem Bischofsvikar für die Orden und Geistlichen
Gemeinschaften.
Ich beauftrage und bevollmächtige ihn in dieser Eigenschaft gemäß c. 476 i. V. m. c. 479 § 2 CIC als persönlichen Vertreter des Diözesanbischofs mit ordentlicher
Jurisdiktion hinsichtlich der Orden und Geistlichen Gemeinschaften im Bistum Limburg.
Gemäß c. 134 § 3 CIC i. V. m. c. 479 § 2 CIC übertrage
ich ihm mein Spezialmandat zur Ausübung sämtlicher
Vollmachten im Bereich der ausübenden Gewalt, die
hinsichtlich der Orden und Geistlichen Gemeinschaften
ausdrücklich dem Diözesanbischof zugewiesen sind.
Die allgemeine Zuständigkeit des Generalvikars bleibt
unberührt mit der Maßgabe, dass der Generalvikar nur
bei Abwesenheit des Bischofsvikars in dem diesem übertragenen Aufgabenbereich tätig wird.
Gemäß dem Statut für das Bischöfliche Ordinariat ist
der Bischofsvikar Mitglied der Dezernentenkonferenz
und der Plenarkonferenz.
Für sein verantwortungsvolles Amt wünsche ich ihm
Gottes Segen.
Limburg, 8. Dezember 2016
Wir ordnen an, dass alles, was von Uns in diesem Apostolischen Schreiben auf eigenen Antrieb (Motu Proprio)
bestimmt wurde, gültig und rechtskräftig ist ungeachtet
jedweder gegenteiligen Verfügung, selbst wenn sie besonderer Erwähnung würdig wäre. Wir setzen auch fest, dass
(das Apostolische Schreiben De Concordia inter Codices)
durch die Veröffentlichung in der Tageszeitung L‘ Osservatore Romano promulgiert und anschließend im offiziellen
Organ, den Acta Apostolicae Sedis, publiziert wird.
Gegeben zu Rom, Franziskus
an Sankt Peter, den 31. Mai des Jahres 2016,
+ Dr. Georg Bätzing
Az.: 9CA/8662/16/01/3 Bischof von Limburg
Ernennung zum Bischofsvikar für die Ökumene
Hiermit ernenne ich gemäß c. 476 CIC mit Wirkung
zum 1. Januar 2017 Herrn Weihbischof Dr. Thomas Löhr
zu meinem Bischofsvikar für die Ökumene.
Ich beauftrage und bevollmächtige ihn in dieser Eigenschaft gemäß c. 476 i. V. m. c. 479 § 2 CIC als persönlichen Vertreter des Diözesanbischofs mit ordentlicher Jurisdiktion hinsichtlich der Ökumene im Bistum Limburg.
des vierten Unseres Pontifikats
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
-6-
Gemäß c. 134 § 3 CIC i. V. m. c. 479 § 2 CIC übertrage
ich ihm mein Spezialmandat zur Ausübung sämtlicher
Vollmachten im Bereich der ausübenden Gewalt, die
hinsichtlich der Ökumene ausdrücklich dem Diözesanbischof zugewiesen sind.
Ebenso erkläre ich gemäß c. 1238 CIC den Altar für
profan.
Die allgemeine Zuständigkeit des Generalvikars bleibt
unberührt mit der Maßgabe, dass der Generalvikar nur
bei Abwesenheit des Bischofsvikars in dem diesem übertragenen Aufgabenbereich tätig wird.
Nr. 6 Beschluss der Regionalkommission Mitte vom
1. September 2016
Gemäß dem Statut für das Bischöfliche Ordinariat ist
der Bischofsvikar Mitglied der Dezernentenkonferenz
und der Plenarkonferenz.
Für sein verantwortungsvolles Amt wünsche ich ihm
Gottes Segen.
Limburg, 8. Dezember 2016
+ Dr. Georg Bätzing
Az.: 267B/13852/16/01/1 Bischof von Limburg
Der Beschluss der Regionalkommission Mitte vom 1. September 2016, veröffentlicht im Amtsblatt 2016, S. 596
ff. (Nr. 590), ist aufgrund eines Fehlers nicht rechtswirksam. Anstelle dieses Beschlusses tritt der nachfolgende
Beschluss der Regionalkommission Mitte vom 1. September 2016 in der hier veröffentlichten Fassung in Kraft.
I. Erhöhung der Regelvergütungen und Tabellenentgelte
+ Dr. Georg Bätzing
Az.: 9CA/8662/16/01/2 Bischof von Limburg
Nr. 4 Nennung des Heiligen Josef in den Hochgebeten II, III und IV
Mit dem Dekret „Paternas vices“ vom 1. Mai 2013 hat
die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung die Entscheidung von Papst Franziskus,
den Namen des Heiligen Josef in die Eucharistischen
Hochgebete II, III und IV einzufügen, umgesetzt. Verbindlich wird diese Einfügung erst mit der Neuübersetzung der dritten Auflage (Editio typica tertia) des Messbuches in die deutsche Sprache; diese Übersetzung wird
derzeit erarbeitet.
Bis zum Erscheinen dieser Neuübersetzung gestatte ich
für das Bistum Limburg, den Namen des Heiligen Josef
in den Hochgebeten II, III und IV zu nennen, und zwar
in der Fassung, wie sie im Hochgebet I verwendet wird.
Die entsprechende Ergänzung in den Eucharistischen
Hochgebeten II, III und IV lautet somit: „mit der seligen
Jungfrau und Gottesmutter Maria, mit ihrem Bräutigam,
dem heiligen Josef, mit deinen Aposteln …“
Limburg, 20. Dezember 2016
Limburg, 16. Dezember 2016
+ Dr. Georg Bätzing
Az.: 252L/13818/16/01/1 Bischof von Limburg
Nr. 5 Profanierung der Kapelle im Josefshaus
Kamp-Bornhofen und des darin befindlichen Altars
Hiermit verfüge ich gemäß c. 1224 § 2 CIC mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 die Profanierung der
Kapelle im „Josefshaus“ in 56341 Kamp-Bornhofen,
Pastor-Rentz-Straße 4.
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
1. Übernahme der ab dem 1. Juni 2016 beschlossenen
mittleren Werte ab dem 1. Juni 2016
Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 16. Juni 2016 wird
hinsichtlich aller dort mit dem 1. Juni 2016 wirksam
werdenden mittleren Werte zur Entgelt- und Vergütungshöhe mit der Maßgabe übernommen, dass
alle dort dazu in Eurobeträgen genannten Werte als
neue Entgelt- und Vergütungshöhe für den Bereich
der Regionalkommission Mitte zum 1. Juni 2016
festgesetzt werden.
2. Erhöhung 2017
Die Regionalkommission erhöht die Werte zur Vergütung und zum Entgelt mit Ausnahme derer zu
Anlage 7 ausgehend von den am 1. Januar 2017
geltenden Vergütungshöhen ab 1. Januar 2017 um
weitere 2,35 v.H.
Werden die neue Entgeltordnung und die von der
Regionalkommission Mitte dazu festgelegten Vergütungen und Entgelte nicht zum 1. Januar 2017
wirksam, verschiebt sich das Wirksamwerden dieser
Erhöhung der Werte auf den Tag, an dem die neue
Entgeltordnung und die von der Regionalkommission Mitte dazu festgelegten Vergütungen und Entgelte wirksam werden.
3. Auszubildende und Praktikanten
a. Die Regionalkommission erhöht die Werte für
die Vergütung der Auszubildenden nach Ab-
-7-
schnitten B II, C II und E der Anlage 7 zu den
AVR ausgehend von dem am 1. Januar 2016
geltenden Werten ab 1. Juni 2016 um einen
Festbetrag in Höhe von 35,00 Euro, ab dem
1. Januar 2017 um einen weiteren Festbetrag
in Höhe von 30,00 Euro.
IV. Abschnitt IV der Anlage 1 zu den AVR
2. Vergütungsgruppen 5c bis 8 nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR:
„Bei Dozenten und Lehrkräften der Vergütungsgruppen 5c bis 8 nach Ziffer VI der Anmerkungen
zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR wird die
Regelvergütung wie folgt gekürzt:
ab 1. Juni 2016
80,34 Euro.“
für das erste zu
für jedes weitere
Vergütungsgruppen
berücksichtigen-
zu berücksichti-
de Kind
gende Kind
VG 12, 11, 10, 9, Kr 1
6,38 Euro
31,88 Euro
VG 9a und Kr 2
6,38 Euro
25,48 Euro
VG 8
6,38 Euro
19,13 Euro.“
Die Regionalkommission legt in Abschnitt XI Abs. (d) der
Anlage 1 zu den AVR den folgenden Wert für die Höhe
des Einsatzzuschlags im Rettungsdienst fest:
„Bei Dozenten und Lehrkräften der Vergütungsgruppen 2 bis 5b nach Ziffer VI der Anmerkungen
zu den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 zu den
AVR wird die Regelvergütung wie folgt gekürzt:
ab 1. Juni 2016
89,25 Euro .“
Mitarbeiter nach den
VI. Abschnitt XI Abs. (d) der Anlage 1 zu den AVR
Die Regionalkommission fasst Abschnitt IV der Anlage 1
zu den AVR wie folgt neu:
1. Vergütungsgruppen 2 bis 5b nach Ziffer VI der
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den
AVR:
112,87 Euro
(b) Die Kinderzulage erhöht sich ab dem 1. Juni
2016 nach folgender Tabelle für
b. Die Regionalkommission erhöht die Werte für
die Vergütung der Praktikanten nach Abschnitt
D der Anlage 7 zu den AVR ausgehend von dem
am 1. Januar 2016 geltenden Werten ab 1. Juni
2016 um 2,4 v. H. und ab 1. Januar 2017 um
weitere 2,35 v. H.
4. Die im Anhang wiedergegebenen Vergütungs- und
Entgeltwerte sind Teil dieses Beschlusses.
Höhe von:
ab 1. Juni 2016
„Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst beträgt
ab 1. Juni 2016
19,28 Euro.“
VII. Anlage 1b zu den AVR
Die Regionalkommission legt in Absatz 2 in § 3 der
Anlage 1b zu den AVR die folgenden Werte für die
Besitzstandszulage fest:
„Für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen
ab 1. Juni 2016
1 bis 2, Kr14, Kr13
133,21 Euro
3 bis 5b, Kr12 bis Kr7
133,21 Euro
5c bis 12, Kr6 bis Kr1
126,88 Euro.“
VIII. Anlagen 2a und 2c zu den AVR
1. Die Regionalkommission legt in Hochziffer 1a in
Anlage 2a zu den AVR den folgenden Wert der
monatlichen Zulage fest:
„Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage
in Höhe von
ab 1. Juni 2016
62,31 Euro.“
V. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
Die Regionalkommission legt in Abschnitt V Buchstabe C der Anlage 1 zu den AVR die folgenden Werte für
die Kinderzulage fest:
„(a) Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem
1. Juli 2008 bestanden hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage in
2. Die Regionalkommission legt in Hochziffer 1a in
Anlage 2c zu den AVR den folgenden Wert der
monatlichen Zulage als Wert fest:
„Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage
in Höhe von
ab 1. Juni 2016
62,31 Euro.“
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
-8-
IX. Anlage 2b zu den AVR
„2Sie beträgt
Die Regionalkommission legt in Anmerkung A zu dem
Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 5b der Anlage
2b zu den AVR folgenden Wert der Vergütungsgruppenzulage fest:
„A Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von
ab 1. Juni 2016
152,33 Euro.“
ab 1. Januar 2017
im ersten Ausbildungsjahr
1.040,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.102,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.203,38 Euro.“
2. Die Regionalkommission legt in § 1 Abs. (a) Satz 2
Abschnitt C II der Anlage 7 zu den AVR die folgenden Werte fest:
„2Sie beträgt
X. Anlage 2d zu den AVR
Die Regionalkommission legt folgende Werte der Vergütungsgruppenzulage als Werte der Anmerkungen A–F
zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a
bis 9 der Anlage 2d zu den AVR fest:
„Die Vergütungsgruppenzulage nach den Anmerkungen A–F beträgt in Euro:
ab
A
B
C
D
E
F
1. Juni 2016
103,80
124,57
137,57
152,33
126,95
169,03.“
XI. Anlage 6a zu den AVR
1. Die Regionalkommission legt in § 1 Abs. 1 Satz 2
lit. e) der Anlage 6a zu den AVR den folgenden
Wert fest:
„e) für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
ab 1. Juni 2016
1,52 Euro.“
2. Die Regionalkommission legt in § 1 Abs. 1 Satz 2 lit. f)
der Anlage 6a zu den AVR den folgenden Wert fest:
„f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00
Uhr bis 20.00 Uhr
ab 1. Juni 2016
0,76 Euro.“
XII. Anlage 7 zu den AVR
1. Die Regionalkommission legt in § 1 Abs. (a) Satz 2
Abschnitt B II der Anlage 7 zu den AVR die folgenden Werte fest:
„2Sie beträgt
ab 1. Juni 2016
im ersten Ausbildungsjahr
1.010,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.072,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.173,38 Euro.“
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
ab 1. Juni 2016
934,91 Euro
ab 1. Januar 2017
964,91 Euro.“
3. Die Regionalkommission legt in § 1 Abs. (a) Satz 2
Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR die folgenden
Werte fest:
„2Es beträgt für
ab 1. Juni 2016
1. Pharmazeutisch-techn. Assistent/inn/en
1.467,53 Euro
2. Masseure und med. Bademeister/innen
1.412,17 Euro
3. Sozialarbeiter/innen
1.686,58 Euro
4. Sozialpädagog/inn/en
1.686,58 Euro
5. Erzieher/innen
1.467,53 Euro
6. Kinderpfleger/innen
1.412,17 Euro
7. Altenpfleger/innen
1.467,53 Euro
8. Haus- und Familienpfleger/innen
1.467,53 Euro
9. Heilerziehungshelfer/innen
1.412,17 Euro
10. Heilerziehungspfleger/innen
1.527,86 Euro
11. Arbeitserzieher/innen
1.527,86 Euro
12. Rettungsassistent/inn/en
1.412,17 Euro.“
„2Es beträgt für
ab 1. Januar 2017
1. Pharmazeutisch-techn. Assistent/inn/en
1.502,02 Euro
2. Masseure und med. Bademeister/innen
1.445,36 Euro
3. Sozialarbeiter/innen
1.726,21 Euro
4. Sozialpädagog/inn/en
1.726,21 Euro
5. Erzieher/innen
1.502,02 Euro
6. Kinderpfleger/innen
1.445,36 Euro
7. Altenpfleger/innen
1.502,02 Euro
8. Haus- und Familienpfleger/innen
1.502,02 Euro
9. Heilerziehungshelfer/innen
1.445,36 Euro
10. Heilerziehungspfleger/innen
1.563,76 Euro
11. Arbeitserzieher/innen
1.563,76 Euro
12. Rettungsassistent/inn/en
1.445,36 Euro.“
-9-
4. Die Regionalkommission legt in § 1 Abs. 1 Satz 2
Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR die folgenden
Werte fest:
„2Es beträgt
Die Mitarbeiter erhalten jeweils jährlich einen Tag
Arbeitszeitverkürzung entsprechend der Regelung
in § 1b der Anlage 5 zu den AVR. Mit Wegfall des
AZV-Tages gemäß § 1b der Anlage 5 zu den AVR
entfällt zeitgleich der Anspruch nach Satz 1, frühestens jedoch mit Ablauf des 31.12.2017.“
ab 1. Juni 2016
im ersten Ausbildungsjahr
888,26 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
938,20 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
984,02 Euro
im vierten Ausbildungsjahr
1.047,59 Euro.
Es beträgt
2
2. Die Regionalkommission legt in § 14 Absatz 4
Satz 2 der Anlage 31 zu den AVR die folgenden
Werte für die Garantiebeträge fest:
„2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem
derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1
ab 1. Januar 2017
im ersten Ausbildungsjahr
918,26 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
968,20 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.014,02 Euro
im vierten Ausbildungsjahr
1.077,59 Euro.“
XIII. Anlage 14 zu den AVR
Die Regionalkommission fasst § 7 Absatz 1 Buchstabe a)
und Buchstabe b) der Anlage 14 zu den AVR wie folgt
neu und legt die folgenden Werte fest:
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 weniger als
ab 1. Juni 2016
57,63 Euro
bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 weniger als
ab 01. Juni 2016
92,22 Euro
so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden
Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich
in den Entgeltgruppen 1 bis 8
ab 1. Juni 2016
57,63 Euro
„(1) Das Urlaubsgeld beträgt
a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter
der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, 2b
und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen
Kr14 bis Kr7 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR
ab 1. Juni 2016 300,64 Euro.
b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter
der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2,
2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen
Kr6 bis Kr1 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR
ab 1. Juni 2016 390,83 Euro.“
XIV. Anlage 31 zu den AVR
1. Die Regionalkommission ändert die Anmerkung zu
Absatz 1 des § 2 der Anlage 31 zu den AVR:
bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15
ab 1. Juni 2016
92,22 Euro.“
XV. Anlage 32 zu den AVR
Die Regionalkommission legt in § 14 Absatz 4 der Anlage 32 zu den AVR die folgenden Werte für die Garantiebeträge fest:
„2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem
derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 weniger als
ab 1. Juni 2016
57,63 Euro
bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 weniger als
ab 1. Juni 2016
92,22 Euro
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
(…)
Anmerkung zu Absatz 1:
so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden
Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich
in den Entgeltgruppen 1 bis 8
ab 1. Juni 2016
57,63 Euro
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
- 10 -
bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15
ab 1. Juni 2016
92,22 Euro.“
so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden
Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich
XVI. Anlage 33 zu den AVR
in den Entgeltgruppen 1 bis 8
ab 1. Juni 2016
57,63 Euro
Die Regionalkommission legt in § 13 Absatz 4 Satz 2
der Anlage 33 zu den AVR die folgenden Werte für die
Garantiebeträge fest:
bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15
ab 1. Juni 2016
92,22 Euro.“
„2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem
derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1
XVII. In-Kraft-Treten
Dieser Beschluss tritt zum 1. Juni 2016 in Kraft.
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 weniger als
ab 1. Juni 2016
57,63 Euro
Für das Bistum Limburg
bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 weniger als
ab 1. Juni 2016
92,22 Euro
Limburg, 9. November 2016
+ Dr. Georg Bätzing
Az.: 359H/53157/16/01/8 Bischof von Limburg
Anhang Regelvergütung und Tabellenentgelte in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen
des Deutschen Caritasverbandes e. V.
Anlage 3 – Regelvergütung, RK Mitte ab 1. Juni 2016
Vergütungsgruppe
Grundvergütungssätze in Stufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1
4.471,57 €
4.863,18 €
5.254,79 €
5.460,25 €
5.665,67 €
5.871,03 €
6.076,47 €
6.281,88 €
6.487,26 €
6.692,70 €
6.898,11 €
7.086,18 €
1a
4.139,48 €
4.477,37 €
4.815,22 €
5.003,35 €
5.191,48 €
5.379,59 €
5.567,77 €
5.755,86 €
5.944,05 €
6.132,12 €
6.320,26 €
6.404,72 €
1b
3.838,11 €
4.127,95 €
4.417,85 €
4.602,11 €
4.786,44 €
4.970,72 €
5.154,99 €
5.339,29 €
5.523,56 €
5.707,88 €
5.784,66 €
-€
2
3.652,84 €
3.900,44 €
4.148,09 €
4.301,65 €
4.455,22 €
4.608,85 €
4.762,43 €
4.916,01 €
5.069,55 €
5.223,12 €
5.321,08 €
-€
3
3.324,85 €
3.537,93 €
3.751,00 €
3.891,17 €
4.031,29 €
4.171,46 €
4.311,55 €
4.451,69 €
4.591,86 €
4.732,01 €
4.753,11 €
-€
4a
3.102,45 €
3.280,66 €
3.463,05 €
3.585,95 €
3.708,81 €
3.831,64 €
3.954,49 €
4.077,39 €
4.200,23 €
4.317,35 €
-€
-€
4b
2.902,99 €
3.052,12 €
3.201,23 €
3.307,56 €
3.415,05 €
3.522,55 €
3.630,08 €
3.737,59 €
3.845,11 €
3.929,54 €
-€
-€
5b
2.725,89 €
2.847,13 €
2.973,87 €
3.067,03 €
3.156,51 €
3.246,17 €
3.338,29 €
3.430,42 €
3.522,55 €
3.583,98 €
-€
-€
5c
2.539,65 €
2.633,78 €
2.731,13 €
2.812,51 €
2.898,25 €
2.983,96 €
3.069,71 €
3.155,43 €
3.231,83 €
-€
-€
-€
6b
2.410,07 €
2.488,44 €
2.566,83 €
2.622,01 €
2.679,06 €
2.736,19 €
2.795,75 €
2.859,07 €
2.922,48 €
2.969,06 €
-€
-€
7
2.293,30 €
2.358,93 €
2.424,48 €
2.470,84 €
2.517,21 €
2.563,58 €
2.610,24 €
2.658,93 €
2.707,65 €
2.737,91 €
-€
-€
8
2.186,19 €
2.240,58 €
2.294,96 €
2.330,14 €
2.362,12 €
2.394,08 €
2.426,07 €
2.458,06 €
2.490,02 €
2.522,03 €
2.552,40 €
-€
9a
2.116,67 €
2.157,70 €
2.198,71 €
2.230,58 €
2.262,44 €
2.294,33 €
2.326,23 €
2.358,13 €
2.389,98 €
-€
-€
-€
9
2.068,74 €
2.113,48 €
2.158,28 €
2.191,88 €
2.222,24 €
2.252,66 €
2.283,01 €
2.313,41 €
-€
-€
-€
-€
10
1.920,27 €
1.957,06 €
1.993,87 €
2.027,44 €
2.057,80 €
2.088,17 €
2.118,57 €
2.148,97 €
2.169,77 €
-€
-€
-€
11
1.799,31 €
1.845,10 €
1.873,90 €
1.896,31 €
1.918,66 €
1.941,08 €
1.963,44 €
1.985,86 €
2.008,25 €
-€
-€
-€
12
1.723,60 €
1.752,36 €
1.781,18 €
1.803,53 €
1.825,95 €
1.848,31 €
1.870,73 €
1.893,10 €
1.915,48 €
-€
-€
-€
Anlage 3a – Regelvergütung, RK Mitte ab 1. Juni 2016
Vergütungsgruppe
Grundvergütungssätze in Stufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Kr 14
4.727,62 €
4.867,93 €
5.008,23 €
5.117,39 €
5.226,52 €
5.335,66 €
5.444,78 €
5.553,94 €
5.663,07 €
Kr 13
4.229,61 €
4.369,91 €
4.510,25 €
4.619,38 €
4.728,48 €
4.837,63 €
4.946,79 €
5.055,91 €
5.165,07 €
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
- 11 -
Kr 12
3.899,57 €
4.030,27 €
4.160,92 €
4.262,52 €
4.364,18 €
4.465,80 €
4.567,43 €
4.669,04 €
4.770,71 €
Kr 11
3.677,55 €
3.802,96 €
3.928,38 €
4.025,95 €
4.123,48 €
4.221,03 €
4.318,56 €
4.416,10 €
4.513,65 €
Kr 10
3.465,23 €
3.581,59 €
3.697,95 €
3.788,43 €
3.878,94 €
3.969,39 €
4.059,89 €
4.150,37 €
4.240,89 €
Kr 9
3.270,36 €
3.377,92 €
3.485,55 €
3.569,24 €
3.652,95 €
3.736,66 €
3.820,34 €
3.904,03 €
3.987,71 €
Kr 8
3.093,66 €
3.190,43 €
3.288,65 €
3.366,20 €
3.443,76 €
3.521,30 €
3.598,82 €
3.676,39 €
3.753,90 €
Kr 7
2.932,94 €
3.022,36 €
3.111,74 €
3.181,29 €
3.251,16 €
3.322,79 €
3.394,41 €
3.466,04 €
3.537,63 €
Kr 6
2.743,94 €
2.825,88 €
2.907,81 €
2.971,51 €
3.035,26 €
3.098,99 €
3.162,72 €
3.226,44 €
3.291,68 €
Kr 5a
2.655,04 €
2.731,64 €
2.808,24 €
2.867,82 €
2.927,37 €
2.986,98 €
3.046,56 €
3.106,14 €
3.165,70 €
Kr 5
2.593,99 €
2.666,48 €
2.738,95 €
2.795,30 €
2.851,71 €
2.908,06 €
2.964,40 €
3.020,78 €
3.077,17 €
Kr 4
2.483,65 €
2.548,07 €
2.612,50 €
2.662,59 €
2.712,70 €
2.762,80 €
2.812,92 €
2.863,03 €
2.913,12 €
Kr 3
2.381,30 €
2.436,04 €
2.490,80 €
2.533,38 €
2.575,94 €
2.618,53 €
2.661,10 €
2.703,68 €
2.746,26 €
Kr 2
2.204,95 €
2.252,90 €
2.300,90 €
2.338,24 €
2.375,53 €
2.412,87 €
2.450,16 €
2.487,49 €
2.524,81 €
Kr 1
2.116,98 €
2.159,70 €
2.202,41 €
2.235,61 €
2.268,82 €
2.302,03 €
2.335,24 €
2.368,42 €
2.401,65 €
Anlage 31 – Tabellenentgelt Anhang A, RK Mitte ab 1. Juni 2016
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
4.280,05 €
4.748,72 €
4.923,20 €
5.546,38 €
6.020,00 €
6.331,60 €
14
3.876,23 €
4.299,99 €
4.549,26 €
4.923,20 €
5.496,55 €
5.808,12 €
13
3.573,37 €
3.963,48 €
4.175,38 €
4.586,64 €
5.159,99 €
5.396,82 €
12
3.204,27 €
3.552,17 €
4.050,72 €
4.486,96 €
5.047,84 €
5.297,11 €
11
3.095,36 €
3.427,56 €
3.676,82 €
4.050,72 €
4.592,90 €
4.842,18 €
10
2.986,43 €
3.302,89 €
3.552,17 €
3.801,47 €
4.275,08 €
4.387,25 €
9
2.648,85 €
2.925,94 €
3.071,16 €
3.464,92 €
3.776,53 €
4.025,78 €
8
2.485,48 €
2.744,42 €
2.865,46 €
2.974,36 €
3.095,36 €
3.171,59 €2)
7
2.333,03 €3)
2.575,02 €
2.732,33 €
2.853,36 €
2.944,10 €
3.028,81 €
6
2.289,44 €
2.526,62 €
2.647,62 €
2.762,59 €
2.841,25 €
2.919,91 €4)
5
2.197,47 €
2.423,78 €
2.538,73 €
2.653,69 €
2.738,39 €
2.798,90 €
4
2.093,40 €5
2.308,81 €
2.454,02 €
2.538,73 €
2.623,44 €
2.673,03 €
3
2.060,76 €
2.272,49 €
2.333,03 €
2.429,82 €
2.502,44 €
2.568,98 €
2
1.908,26 €
2.103,09 €
2.163,60 €
2.224,12 €
2.357,19 €
2.496,38 €
1
-€
1.711,04 €
1.740,08 €
1.776,39 €
1.810,25 €
1.897,38 €
-€
-€
3.174,02 €
3.365,23 €
3.602,03 €
3.826,37 €
38,5 Std.
2.032,03 €
2.096,25 €
2.139,68 €
2.171,79 €
2.194,45 €
2.228,45 €
39 Std.
2.057,21 €
2.122,24 €
2.166,24 €
2.198,77 €
2.221,72 €
2.256,16 €
40 Std.
2.107,53 €
2.174,24 €
2.219,37 €
2.252,73 €
2.276,27 €
2.311,59 €
1)
6)
b)
Für Mitarbeiter im Pflegedienst:
1)
E9b
2)
3.220,01 €
3)
2.393,52 €
4)
2.986,43 €
5)
2.153,91 €
6)
E3a
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
- 12 -
Anlage 31 – Tabellenentgelt Anhang B, RK Mitte ab 1. Juni 2016
EG allg.
EG KR
Zuordnungen Vergütungs-
(TVÖD)
gruppen KR/KR- Verläufe
EG 12
12a
12 mit Aufstieg nach 13
EG 11
11b
11 mit Aufstieg nach 12
11a
10 mit Aufstieg nach 11
10a
9 mit Aufstieg nach 10
Tabelle
(TVÖD)
EG 10
EG 9, EG 9 b
9d
8 mit Aufstieg nach 9
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
-€
-€
4.050,72 €
4.486,96 €
5.047,84 €
5.297,11 €
-€
-€
-€
nach 2 J. St. 3
nach 3 J. St. 4
-€
-€
-€
-€
4.050,72 €
4.592,90 €
4.842,18 €
-€
-€
3.676,82 €
4.050,72 €
4.592,90 €
-€
-€
-€
-€
nach 2 J. St. 3
nach 5 J. St. 4
-€
-€
-€
3.552,17 €
3.801,47 €
4.275,08 €
-€
-€
-€
-€
nach 2 J. St. 3
nach 3 J. St. 4
-€
-€
-€
3.464,92 €
3.776,53 €
4.025,78 €
-€
-€
-€
-€
nach 4 J. St. 3
nach 2 J. St. 4
-€
-€
-€
3.365,23 €
3.602,03 €
3.826,37 €
-€
9c
7 mit Aufstieg nach 8
-€
-€
-€
nach 5 J. St. 3
nach 5 J. St. 4
-€
9b
6 mit Aufstieg nach 7
-€
-€
3.071,16 €
3.464,92 €
3.602,03 €
-€
7 ohne Aufstieg
-€
-€
nach 5 J. St. 3
nach 5 J. St. 4
-€
6 ohne Aufstieg
-€
-€
3.071,16 €
3.174,02 €
3.365,23 €
-€
-€
-€
-€
nach 5 J. St. 3
nach 5 J. St. 4
-€
-€
2.732,33 €
2.865,46 €
2.974,36 €
3.174,02 €
3.365,23 €
9a
EG 7, EG 8,
8a
EG 9 b
5 a mit Aufstieg nach 6
5 mit Aufstieg nach 5a und 6
EG 7, EG 8
7a
EG 4, EG 6
4a
EG 3, EG 4
3a
-€
2.732,33 €
2.865,46 €
2.974,36 €
3.174,02 €
3.365,23 €
5 mit Aufstieg nach 6
2.575,02 €
2.732,33 €
2.865,46 €
2.974,36 €
3.174,02 €
3.365,23 €
5 mit Aufstieg nach 5a
-€
2.575,02 €
2.732,33 €
2.974,36 €
3.095,36 €
3.220,01 €
4 mit Aufstieg nach 5 und 5a
2.393,52 €
2.575,02 €
2.732,33 €
2.974,36 €
3.095,36 €
3.220,01 €
4 mit Aufstieg nach 5
2.393,52 €
2.575,02 €
2.732,33 €
2.974,36 €
3.095,36 €
-€
2 mit Aufstieg nach 3 und 4
2.153,91 €
2.308,81 €
2.454,02 €
2.762,59 €
2.841,25 €
2.986,43 €
3 mit Aufstieg nach 4
2.153,91 €
2.308,81 €
2.454,02 €
2.762,59 €
2.841,25 €
2.986,43 €
2 ohne Aufstieg
2.153,91 €
2.308,81 €
2.454,02 €
-€
-€
-€
1 mit Aufstieg nach 2 - 38,5 Std.
2.032,03 €
2.096,25 €
2.139,68 €
2.171,79 €
2.194,45 €
2.228,45 €
1 mit Aufstieg nach 2 - 39 Std.
2.057,21 €
2.122,24 €
2.166,24 €
2.198,77 €
2.221,72 €
2.256,16 €
1 mit Aufstieg nach 2 - 40 Std.
2.107,53 €
2.174,24 €
2.219,37 €
2.252,73 €
2.276,27 €
2.311,59 €
Anlage 31 – Stundenentgelttabelle Anhang C, RK Mitte ab 1. Juni 2016
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
Kr12a
25,18 €
Kr11b
23,52 €
Kr11a
22,23 €
Kr10a
20,82 €
Kr9d
20,05 €
Kr9c
19,34 €
Kr9b
18,46 €
Kr9a
18,17 €
Kr8a
17,36 €
Kr7a
16,64 €
Kr4a
15,41 €
Kr3a
12,84 €
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
- 13 -
Anlage 32 – Tabellenentgelt Anhang A, RK Mitte ab 1. Juni 2016
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
4.280,05 €
4.748,72 €
4.923,20 €
5.546,38 €
6.020,00 €
6.331,60 €
14
3.876,23 €
4.299,99 €
4.549,26 €
4.923,20 €
5.496,55 €
5.808,12 €
13
3.573,37 €
3.963,48 €
4.175,38 €
4.586,64 €
5.159,99 €
5.396,82 €
12
3.204,27 €
3.552,17 €
4.050,72 €
4.486,96 €
5.047,84 €
5.297,11 €
11
3.095,36 €
3.427,56 €
3.676,82 €
4.050,72 €
4.592,90 €
4.842,18 €
10
2.986,43 €
3.302,89 €
3.552,17 €
3.801,47 €
4.275,08 €
4.387,25 €
9
2.648,85 €
2.925,94 €
3.071,16 €
3.464,92 €
3.776,53 €
4.025,78 €
8
2.485,48 €
2.744,42 €
2.865,46 €
2.974,36 €
3.095,36 €
3.171,59 € 2)
7
2.333,03 € 3)
2.575,02 €
2.732,33 €
2.853,36 €
2.944,10 €
3.028,81 €
6
2.289,44 €
2.526,62 €
2.647,62 €
2.762,59 €
2.841,25 €
2.919,91 € 4)
5
2.197,47 €
2.423,78 €
2.538,73 €
2.653,69 €
2.738,39 €
2.798,90 €
2.308,81 €
2.454,02 €
2.538,73 €
2.623,44 €
2.673,03 €
1)
4
3
2.093,40 €
5)
2.060,76 €
2.272,49 €
2.333,03 €
2.429,82 €
2.502,44 €
2.568,98 €
2
1.908,26 €
2.103,09 €
2.163,60 €
2.224,12 €
2.357,19 €
2.496,38 €
1
-€
1.711,04 €
1.740,08 €
1.776,39 €
1.810,25 €
1.897,38 €
-€
-€
3.174,02 €
3.365,23 €
3.602,03 €
3.826,37 €
39 Std.
2.057,21 €
2.122,24 €
2.166,24 €
2.198,77 €
2.221,72 €
2.256,16 €
40 Std.
2.107,53 €
2.174,24 €
2.219,37 €
2.252,73 €
2.276,27 €
2.311,59 €
6)
Für Mitarbeiter im Pflegedienst:
1)
E9b
2)
3.220,01 €
3)
2.393,52 €
4)
2.986,43 €
5)
2.153,91 €
6)
E3a
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
- 14 -
Anlage 32 – Tabellenentgelt Anhang B, RK Mitte ab 1. Juni 2016
EG allg.
Tabelle
(TVÖD)
EG KR
(TVÖD)
EG 12
12a
EG 11
Zuordnungen Vergütungsgruppen KR/KR-Verläufe
12 mit Aufstieg nach 13
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
-€
-€
4.050,72 €
4.486,96 €
5.047,84 €
5.297,11 €
-€
-€
-€
nach 2 J. St. 3
nach 3 J. St. 4
-€
11b
11 mit Aufstieg nach 12
-€
-€
-€
4.050,72 €
4.592,90 €
4.842,18 €
11a
10 mit Aufstieg nach 11
-€
-€
3.676,82 €
4.050,72 €
4.592,90 €
-€
-€
-€
-€
nach 2 J. St. 3
nach 5 J. St. 4
-€
-€
-€
3.552,17 €
3.801,47 €
4.275,08 €
-€
-€
-€
-€
nach 2 J. St. 3
nach 3 J. St. 4
-€
-€
-€
3.464,92 €
3.776,53 €
4.025,78 €
-€
-€
-€
-€
nach 4 J. St. 3
nach 2 J. St. 4
-€
-€
-€
3.365,23 €
3.602,03 €
3.826,37 €
-€
-€
-€
-€
nach 5 J. St. 3
nach 5 J. St. 4
-€
6 mit Aufstieg nach 7
-€
-€
3.071,16 €
3.464,92 €
3.602,03 €
-€
7 ohne Aufstieg
-€
-€
3.071,16 €
nach 5 J. St. 3
nach 5 J. St. 4
-€
6 ohne Aufstieg
-€
-€
3.071,16 €
3.174,02 €
3.365,23 €
-€
-€
-€
-€
nach 5 J. St. 3
nach 5 J. St. 4
-€
-€
2.732,33 €
2.865,46 €
2.974,36 €
3.174,02 €
3.365,23 €
EG 10
10a
EG 9, EG 9 b
9d
8 mit Aufstieg nach 9
9c
7 mit Aufstieg nach 8
9b
9a
EG 7, EG 8,
EG 9 b
9 mit Aufstieg nach 10
8a
5a mit Aufstieg nach 6
5 mit Aufstieg nach 5a und 6
EG 7, EG 8
7a
EG 4, EG 6
4a
EG 3, EG 4
3a
-€
2.732,33 €
2.865,46 €
2.974,36 €
3.174,02 €
3.365,23 €
5 mit Aufstieg nach 6
2.575,02 €
2.732,33 €
2.865,46 €
2.974,36 €
3.174,02 €
3.365,23 €
5 mit Aufstieg nach 5a
-€
2.575,02 €
2.732,33 €
2.974,36 €
3.095,36 €
3.220,01 €
4 mit Aufstieg nach 5 und 5a
2.393,52 €
2.575,02 €
2.732,33 €
2.974,36 €
3.095,36 €
3.220,01 €
4 mit Aufstieg nach 5
2.393,52 €
2.575,02 €
2.732,33 €
2.974,36 €
3.095,36 €
-€
2 mit Aufstieg nach 3 und 4
2.153,91 €
2.308,81 €
2.454,02 €
2.762,59 €
2.841,25 €
2.986,43 €
3 mit Aufstieg nach 4
2.153,91 €
2.308,81 €
2.454,02 €
2.762,59 €
2.841,25 €
2.986,43 €
2 ohne Aufstieg
2.153,91 €
2.308,81 €
2.454,02 €
-€
-€
-€
1 mit Aufstieg nach 2 - 39 Std.
2.057,21 €
2.122,24 €
2.166,24 €
2.198,77 €
2.221,72 €
2.256,16 €
1 mit Aufstieg nach 2 - 40 Std.
2.107,53 €
2.174,24 €
2.219,37 €
2.252,73 €
2.276,27 €
2.311,59 €
Anlage 32 – Stundenentgelttabelle Anhang C, RK Mitte ab 1. Juni 2016
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
Kr12a
25,18 €
Kr11b
23,52 €
Kr11a
22,23 €
Kr10a
20,82 €
Kr9d
20,05 €
Kr9c
19,34 €
Kr9b
18,46 €
Kr9a
18,17 €
Kr8a
17,36 €
Kr7a
16,64 €
Kr4a
15,41 €
Kr3a
12,84 €
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
- 15 -
Anlage 33 – Tabellenentgelt Anhang A, RK Mitte ab 1. Juni 2016
EG
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 18
3.527,94 €
3.645,51 €
4.115,93 €
4.468,71 €
4.997,90 €
5.321,29 €
S 17
3.177,02 €
3.498,52 €
3.880,71 €
4.115,93 €
4.586,29 €
4.862,66 €
S 16
3.097,11 €
3.422,10 €
3.680,80 €
3.998,31 €
4.351,10 €
4.562,78 €
S 15
2.982,92 €
3.292,71 €
3.527,94 €
3.798,41 €
4.233,51 €
4.421,65 €
S 14
2.979,40 €
3.258,94 €
3.520,33 €
3.786,22 €
4.080,23 €
4.286,02 €
S 13
2.948,68 €
3.177,02 €
3.469,13 €
3.704,30 €
3.998,31 €
4.145,30 €
S 12
2.882,60 €
3.168,03 €
3.448,10 €
3.695,05 €
4.000,81 €
4.130,17 €
S 11b
2.780,47 €
3.122,97 €
3.272,34 €
3.648,65 €
3.942,65 €
4.119,04 €
S 11a
2.720,34 €
3.062,86 €
3.211,27 €
3.586,72 €
3.880,71 €
4.057,11 €
S 10
2.651,83 €
2.925,84 €
3.062,86 €
3.469,13 €
3.798,41 €
4.068,86 €
S9
2.539,52 €
2.826,24 €
3.051,52 €
3.379,20 €
3.686,40 €
3.921,92 €
S 8b
2.539,52 €
2.826,24 €
3.051,52 €
3.379,20 €
3.686,40 €
3.921,92 €
S 8a
2.519,04 €
2.764,80 €
2.959,36 €
3.143,68 €
3.322,88 €
3.509,76 €
S7
2.463,44 €
2.691,79 €
2.874,48 €
3.057,14 €
3.194,16 €
3.398,57 €
S6
nicht besetzt
S5
nicht besetzt
S4
2.315,02 €
2.571,91 €
2.731,76 €
2.840,22 €
2.942,98 €
3.103,07 €
S3
2.155,18 €
2.420,06 €
2.573,62 €
2.714,63 €
2.779,14 €
2.856,20 €
S2
2.057,95 €
2.166,43 €
2.246,34 €
2.337,68 €
2.429,01 €
2.520,36 €
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017
- 16 -
Bischöfliches Ordinariat
Nr. 7 Ergänzungsheft zum Messbuch in 2. Auflage
erschienen
Das Deutsche Liturgische Institut hat das „Ergänzungsheft zum Messbuch“ neu aufgelegt.
Die Ausgabe enthält den vollständigen Text der Ergänzungshefte 1 (erschienen 1995) und 2 (erschienen
2010) mit den neuen Gedenktagen der Heiligen. Neu
hinzugefügt sind verschiedene Kurzviten und Angaben
zu Schriftlesungen, ebenso ist der Regionalkalender in
der aktuellen Fassung abgedruckt.
Die Neuauflage enthält somit auch die Texte zum Hl. Johannes XXIII. und zum Hl. Johannes Paul II.
Die Handreichung kann über das Deutsche Liturgische
Institut bezogen werden: VzF Deutsches Liturgisches
Institut, Bestellservice, Postfach 2628, 54216 Trier,
Tel. 0651 94808-50, Website: http://shop.liturgie.de.
Angaben zur Publikation: Ergänzungsheft zum Messbuch, Eine Handreichung, 2. Auflage, 2016, 20 x
24,5 cm, 64 Seiten, zweifarbig, Best.-Nr. 5155.
Nr. 8 Dienstnachrichten
Mit Termin 1. Januar 2017 wurde Pastoralreferentin
Beate DENFELD mit einem Beschäftigungsumfang von
50 % aus den Referaten für die Kategorialseelsorge im
Dezernat Pastorale Dienste in das Zentrum für Trauerpastoral St. Michael in Frankfurt versetzt.
Bistum Limburg
Täglich aktualisierte Hinweise und Arbeitshilfen finden Sie im Mitarbeiterportal: www.intern.bistumlimburg.de.
Verlag des Bischöflichen Ordinariates Limburg, 65549 Limburg/Lahn, E-Mail: [email protected]
Herstellung: Druckerei Uwe Lichel, Limburg. Bezugspreis: jährlich 23,- Euro
Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 1/2017