Bericht - Volkswagen AG

Bericht
über die Prüfung des Abspaltungs- und Übernahmevertrags
vom 3. Januar 2017 zwischen der
Volkswagen Financial Services Aktiengesellschaft
mit Sitz in Braunschweig
als übertragender Rechtsträger
und der
Volkswagen Aktiengesellschaft mit Sitz in Wolfsburg
als übernehmender Rechtsträger
(Prüfung nach § 125 i.V.m. § 60 i.V.m. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 UmwG)
Auftrag:
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Inhaltsverzeichnis
Seite
Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................ 5
A.
Auftrag und Auftragsdurchführung ...................................................................................... 7
B.
Gegenstand und Umfang der Abspaltungsprüfung ................................................................ 9
C.
D.
I.
Gegenstand der Prüfung ............................................................................................. 9
II.
Umfang der Prüfung ................................................................................................... 9
Prüfungsfeststellungen ...................................................................................................... 11
I.
Einschlägige gesetzliche Mindestangaben ................................................................. 11
II.
Vollständigkeit und Richtigkeit der einschlägigen gesetzlichen Mindestangaben ........ 12
Schlussbemerkung und Prüfungsergebnis .......................................................................... 14
Anlagen (siehe gesondertes Verzeichnis)
Aus rechentechnischen Gründen können in den Tabellen
Rundungsdifferenzen in Höhe von  einer Einheit (€, % usw.) auftreten.
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Abkürzungsverzeichnis
a.a.O.
h.M.
HRB
am angegebenen Ort
herrschende Meinung
Handelsregister Abteilung B
ISAE
International Standard on Assurance Engagements
mwN
mit weiteren Nachweisen
Rn.
Randnummer
S.
UmwG
Satz
Umwandlungsgesetz
VWAG
Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg
VWFSAG
Volkswagen Financial Services Aktiengesellschaft, Braunschweig
VW Bank GmbH
Volkswagen Bank GmbH, Braunschweig
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A.
1.
Auftrag und Auftragsdurchführung
Die Volkswagen Financial Services Aktiengesellschaft mit Sitz in Braunschweig (nachfolgend auch
„VWFSAG“) wird von ihrem Vermögen ihren Geschäftsanteil an der VW Bank GmbH mit Sitz in
Braunschweig (nachfolgend „VW Bank GmbH“) im Nennwert von EUR 318.279.200,00, sämtliche
bis zum Vollzugszeitpunkt noch entstehende Geschäftsanteile an der VW Bank GmbH sowie sämtliche Rechte und Pflichten und sonstigen Rechtspositionen der VWFSAG aus dem Gewinnabführungsvertrag vom 25. Juni 2002 mit der VW Bank GmbH (nachfolgend auch „Abspaltungsvermögen“) auf ihre Alleinaktionärin, die Volkswagen Aktiengesellschaft mit Sitz in Wolfsburg (nachfolgend auch „VWAG“), nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG abspalten (Abspaltung zur Aufnahme).
2.
Die Einzelheiten der Abspaltung sind in dem am 3. Januar 2017 notariell beurkundeten Abspaltungs- und Übernahmevertrag (nachfolgend auch „Abspaltungsvertrag“) vereinbart.
3.
Die Hauptversammlung der VWAG muss über die Zustimmung zum Abspaltungsvertrag durch Beschluss grundsätzlich nicht entscheiden, weil die VWAG alle Aktien an der VWFSAG hält (§ 62 Abs.
1 UmwG). Ein Beschluss ist nur dann erforderlich, wenn nach der Bekanntmachung des Vorstands
der VWAG gemäß § 125 S. 1 i.V.m. § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG Aktionäre der VWAG, deren Aktien zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, verlangen, eine Hauptversammlung
zu einer solchen Beschlussfassung einzuberufen (§ 125 S. 1 i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 1 UmwG). Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung der VWFSAG über die Zustimmung zum Abspaltungsvertrag ist nicht erforderlich, weil sich ihr gesamtes Grundkapital in der Hand der übernehmenden
VWAG befindet (§ 125 S. 1 i.V.m. § 62 Abs. 4 S. 1 UmwG).
4.
Auf gemeinsamen Antrag des Vorstands der VWAG und des Vorstands der VWFSAG ist unsere Gesellschaft, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, durch
das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 zur (gemeinsamen) Abspaltungsprüferin bestellt worden (§ 125 i.V.m. § 60 i.V.m. § 10 UmwG). Auf Grundlage dieses Bestellungsbeschlusses haben uns der Vorstand der VWAG und der Vorstand der VWFSAG gemeinsam
am 11. Januar 2017 schriftlich mit der Durchführung der Abspaltungsprüfung beauftragt.
5.
Wir haben unsere Prüfung im Januar 2017 in unseren Büros in Hannover und Frankfurt durchgeführt.
6.
Für die Prüfung haben uns insbesondere vorgelegen:
a) notariell beurkundeter Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 3. Januar 2017
(Nr. 1 der Urkundenrolle für 2017 des Notars Dr. Georg A. Frowein);
b) Satzung der VWAG in der aktuellen Fassung von April 2016;
c)
Satzung der VWFSAG in der aktuellen Fassung von Dezember 1999;
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d) Notarbescheinigung zum Nachweis der Alleinaktionärsstellung der VWAG bei der VWFSAG
in der aktuellen Fassung vom 7. April 2015;
e)
Auszug aus dem SAP-Buchungssystem der VWFSAG zum 31. Dezember 2016 nebst Bilanz der
VWFSAG zum 31. Dezember 2016;
f)
Anteilsbesitzliste der VWFSAG in der aktuellen Fassung von November 2016,
g) Liste der Gesellschafter der VW Bank GmbH vom 15. Januar 2004,
h) Gewinnabführungsvertrag zwischen der VWFSAG und der VW Bank GmbH vom 25. Juni
2002.
7.
Bei unserer Prüfung haben wir uns an der aufgehobenen und bisher nicht ersetzten Stellungnahme 6/1988 des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer „Zur Verschmelzungsprüfung nach § 340b Abs. 4 AktG“ orientiert; der dort genannte § 340b Abs. 4 AktG wurde
mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch § 12 UmwG ersetzt.
8.
Alle erbetenen Dokumente und Unterlagen sowie gegebene Auskünfte, Erläuterungen und Informationen haben wir vom Vorstand der VWAG und vom Vorstand der VWFSAG sowie den von
ihnen jeweils benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhalten. Die Vorstände haben uns
gemeinsam eine berufsübliche Vollständigkeitserklärung abgegeben.
9.
Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Inhalt des Abspaltungsvertrags liegt bei den vertragsschließenden Gesellschaften. Sie wird durch unsere Prüfung nicht eingeschränkt.
10.
Wir haben bei unserer Abspaltungsprüfung die Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet
(§ 125 i.V.m. § 60 i.V.m. § 11 Abs. 1 UmwG i.V.m. § 319, § 319a, § 319b HGB).
11.
Unsere Verantwortlichkeit für die Abspaltungsprüfung bestimmt sich, auch im Verhältnis zu Dritten, nach § 125 i.V.m. § 60 i.V.m. § 11 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 323 HGB. Im Übrigen sind, auch im
Verhältnis zu Dritten, die diesem Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 vereinbart.
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B.
I.
12.
Gegenstand und Umfang der Abspaltungsprüfung
Gegenstand der Prüfung
Gegenstand der Abspaltungsprüfung ist einzig die Rechtmäßigkeit des am 3. Januar 2017 notariell
beurkundeten Abspaltungsvertrags (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 125 i.V.m. § 60 UmwG; h.M., statt Vieler,
Stratz, in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 7. Auflage, § 9 Rn. 7 mwN).
13.
Die Abspaltungsprüfung umfasst nicht die Ordnungsmäßigkeit des Abspaltungsverfahrens und
auch nicht die Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Abspaltung.
II. Umfang der Prüfung
14.
§ 9 i.V.m § 125 UmwG enthält keine Aussage zu dem Ziel und der Tiefe der Abspaltungsprüfung.
15.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Auffassung in der umwandlungsrechtlichen Literatur (siehe die Nachweise bei Stratz, a.a.O., § 9 Rn. 7) ist der Abspaltungsvertrag auf seine Rechtmäßigkeit, d.h. auf seine inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit, hin zu
prüfen. Bei Gewährung von Aktien und ggf. dem Angebot einer Barabfindung liegt der Prüfungsschwerpunkt auf der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bzw. der Angemessenheit des
Betrages. Vorliegend musste keine Angemessenheitsprüfung erfolgen; zur Begründung siehe
nachfolgend unter „C. Prüfungsfeststellungen“.
16.
Die Prüfung der Vollständigkeit des Abspaltungsvertrags erstreckt sich darauf, ob die (allgemeinen
und rechtsformspezifischen) gesetzlichen Mindestangaben enthalten sind. Bei Aktiengesellschaften als beteiligte Rechtsträger der Abspaltung sind grundsätzlich die allgemeinen gesetzlichen
Mindestangaben des § 126 Abs. 1 und Abs. 2 UmwG und die aktienrechtliche Angabe in
§ 125 i.V.m. § 29 UmwG relevant. Die fakultativen Angaben im Abspaltungsvertrag können auf
ihre Vollständigkeit hin naturgemäß nicht geprüft werden.
17.
Die Prüfung der Richtigkeit der gesetzlichen und fakultativen Angaben im Abspaltungsvertrag erstreckt sich darauf, ob diese sachlich zutreffend und in sich widerspruchsfrei sind (Lanfermann, in
Kallmeyer, UmwG, 6. Auflage, § 9 Rn. 20). Zu prüfen ist, ob der dem Abspaltungsvertrag zu
Grunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Eine umfassende Rechtmäßigkeits- und Wirksamkeitsprüfung aller Bestimmungen ist nicht Prüfungsgegenstand (Lanfermann, a.a.O., Rn. 20).
18.
Wir haben unsere betriebswirtschaftliche Prüfung unter Beachtung des International Standard on
Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised) vorgenommen. Danach haben wir den Auftrag so
zu planen und durchzuführen, dass wir mit hinreichender Sicherheit beurteilen können, ob der
Abspaltungsvertrag in oben genanntem Sinne ordnungsgemäß ist. Eine betriebswirtschaftliche
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Prüfung zur Erlangung einer hinreichenden Sicherheit beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise für diese Prüfung zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers.
19.
Über das Ergebnis der Abspaltungsprüfung ist schriftlich zu berichten (§ 125 i.V.m. § 60 i.V.m.
§ 12 UmwG). Der Prüfungsbericht ist grundsätzlich mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob
das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile als Gegenwert angemessen ist (§ 12 Abs. 1
i.V.m. § 125 UmwG). Eine solche Erklärung war vorliegend nicht möglich. Die Gewährung von
Aktien der VWAG an die VWFSAG durfte nämlich nicht erfolgen, weil die VWAG alle Aktien an der
VWFSAG hält (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 125 UmwG; siehe auch nachfolgend unter „C. Prüfungsfeststellungen“).
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C.
I.
20.
Prüfungsfeststellungen
Einschlägige gesetzliche Mindestangaben
Die gesetzlichen Mindestangaben des Abspaltungsvertrags bei der Abspaltung von einer Aktiengesellschaft auf eine andere Aktiengesellschaft sind in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 i.V.m. Abs. 2 i.V.m.
§ 125 UmwG i.V.m. § 29 UmwG bestimmt. Für den vorliegenden Abspaltungssachverhalt (Abspaltung von Vermögen der VWFSAG auf ihre Alleinaktionärin VWAG) sind folgende gesetzlichen Mindestangaben erforderlich bzw. nicht erforderlich:
(1)
Angabe der Firma und des Sitzes des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers
(§ 126 Abs. 1 Nr. 1 UmwG);
(2)
Vereinbarung über die Übertragung des Abspaltungsvermögens des übertragenden Rechtsträgers als Gesamtheit (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) und genaue Bezeichnung und Aufteilung
der Gegenstände des Abspaltungsvermögens, das in den übernehmenden Rechtsträger eingebracht werden soll, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung
zu dem übernehmenden Rechtsträger (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 UmwG); die grundsätzlich zu machende Angabe über die Gewährung von Anteilen an den übernehmenden
Rechtsträger (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 letzter Teilsatz UmwG) entfällt vorliegend, weil die übernehmende VWAG als alleinige Aktionärin der übertragenden VWFSAG keine Grundkapitalerhöhung und damit keine Aktiengewährung vornehmen darf (§ 125 S. 1 i.V.m.
§ 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwG);
(3)
Angabe des Umtauschverhältnisses der Anteile und ggf. die Höhe der baren Zuzahlung
(§ 126 Abs. 1 Nr. 3 UmwG) mit Aufteilung der Anteile auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (§ 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG) entfällt vorliegend, weil die übernehmende
VWAG als alleinige Aktionärin der übertragenden VWFSAG keine Grundkapitalerhöhung
und damit keine Aktiengewährung vornehmen darf (§ 125 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
UmwG);
(4)
Angabe der Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers
(§ 126 Abs. 1 Nr. 4 UmwG) entfällt mangels Anteilsgewährung (siehe vorstehende Ziffer
(3));
(5)
Angabe des Zeitpunkts, von dem an die zu gewährenden Anteile einen Anspruch auf einen
Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch
(§ 126 Abs. 1 Nr. 5 UmwG) entfallen mangels Aktiengewährung (siehe vorstehende Ziffer
(3));
(6)
Angabe des Zeitpunkts, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für
Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Abspaltungsstichtag,
§ 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG);
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(7)
Angabe der Rechte, welche der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrechte, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewährt, oder die für diese
Personen vorgesehenen Maßnahmen (§ 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG);
(8)
Angabe jeden besonderen Vorteils, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines
Aufsichtsorgans der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger, einem Abschlussprüfer oder
der gemeinsamen Abspaltungsprüferin gewährt wird (§ 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG);
(9)
Angabe der Aufteilung der Anteile jedes der beteiligten Rechtsträger (§ 126 Abs. 1 Nr. 10
UmwG) entfällt mangels Aktiengewährung (siehe vorstehende Ziffer (3));
(10) Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen (§ 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG);
(12) Angabe eines Barabfindungsangebots nach § 125 i.V.m. § 29 UmwG entfällt, weil die übernehmende VWAG alleinige Aktionärin der übertragenden VWFSAG ist.
21.
Ergänzend ist festzustellen, dass die Bestellung und Beauftragung eines Treuhänders (siehe § 125
i.V.m. § 71 UmwG) für den Empfang zu gewährender Aktien entfällt, weil von der VWAG keine
Aktien gewährt werden (siehe vorstehend in obiger Text 21, Ziffer (3)).
II.
22.
Vollständigkeit und Richtigkeit der einschlägigen gesetzlichen Mindestangaben
Wir haben den Abspaltungsvertrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit der in Textabschnitt C.I. festgestellten erforderlichen gesetzlichen Mindestangaben geprüft. Die sachliche Richtigkeit der Angaben im Abspaltungsvertrag, insbesondere zum Abspaltungsvermögen, haben wir
geprüft. Bei unserer Prüfung zur Gewinnung einer hinreichenden Sicherheit haben uns neben dem
Abspaltungsvertrag und eine Gesellschafterliste der VW Bank GmbH weiterhin Unterlagen über
den Gesamtbestand des Vermögens und des Fremdkapitals der VWFSAG zum Stichtag der (vorläufigen) Schlussbilanz der VWFSAG zum 31. Dezember 2016 vorgelegen (vgl. obige Textziffer 6).
23.
Zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben im Abspaltungsvertrag haben wir u.a. die folgenden Prüfungshandlungen durchgeführt:
a) Abstimmung von Firma und Sitz der beteiligten Gesellschaften mit den Handelsregisterauszügen,
b) Abstimmung des Abspaltungsvermögens mit Auszug aus dem SAP-Buchungssystem zur Bilanz
der VWFSAG zum 31. Dezember 2016,
c) Abstimmung des Abspaltungsstichtags mit dem Stichtag der Schlussbilanz der VWFSAG,
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d) Abstimmung der Gesellschafterliste der VW Bank GmbH,
e) Durchsicht des Gewinnabführungsvertrages zwischen der VWFSAG und der VW Bank GmbH.
24.
Als Ergebnis unserer Prüfung stellen wir fest, dass der Abspaltungsvertrag die hier erforderlichen
gesetzlichen Mindestangaben vollständig und richtig enthält.
25.
Im Einzelnen ist hierzu Folgendes festzustellen:
a) Firma und Sitz der übertragenden VWFSAG und der übernehmenden VWAG werden in der
Präambel des Abspaltungsvertrags und dessen § 1.1 und § 1.2 im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 1
UmwG vollständig und richtig angegeben.
b) Die Übertragung des Abspaltungsvermögens, dessen Bezeichnung und Abgrenzung zum verbleibenden Vermögen werden in § 3.1 und insbesondere in § 3.2 und § 3.3 des Abspaltungsvertrag im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG genannt und richtig angegeben. Bei dem vorliegenden in Rede stehenden Abspaltungsvermögen ist es erforderlich, aber auch hinreichend,
wenn die Geschäftsanteile an der VW Bank GmbH und die aus dem Gewinnabführungsvertrag
zu übertragende Vertragsposition der VWFSAG genannt werden. Die Anforderungen gem.
§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG sind damit erfüllt.
c) Bezüglich des Umtauschverhältnisses zu gewährender Anteile im Sinne des § 126 Abs. 1
Nr. 3 UmwG und der Aufteilung der Anteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG wird in
§ 5.2 Abspaltungsvertrag zutreffend festgestellt, dass die VWFSAG zur Durchführung der Abspaltung eine Grundkapitalerhöhung und damit Aktiengewährung nicht vornehmen darf, weil
die VWAG alle Aktien der VWFSAG hält.
Dies macht auch eine Angabe im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 4 UmwG der Einzelheiten für die
Übertragung der Anteile und die Angabe zum Zeitpunkt des Beginns des Gewinnbezugs entbehrlich (§126 Abs. 1 Nr. 5 UmwG).
Schließlich wird in § 5.1 Abspaltungsvertrag folgerichtig festgestellt, dass bare Zuzahlungen
nicht geleistet werden.
d) In § 2.2 Abspaltungsvertrag wird im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG mit dem 1. Januar
2017, 0.00 Uhr der Zeitpunkt bestimmt, von dem an die Handlungen der übertragenden
VWFSAG als für Rechnung der übernehmenden VWAG vorgenommen gelten. Dieser Abspaltungsstichtag folgt dem Stichtag der Schlussbilanz der übertragenden VWFSAG zum 31. Dezember 2016 (§ 2.3 Abspaltungsvertrag) zutreffend unmittelbar nach.
e) In § 6.1 Abspaltungsvertrag wird angegeben, dass die übernehmende VWAG an die in § 126
Abs. 1 Nr. 7 UmwG genannten Personen keine in dieser Vorschrift genannten Rechte gewährt
oder Maßnahmen vorsieht.
f) In § 6.2 Abspaltungsvertrag wird angegeben, dass keine besonderen Vorteile im Sinne des
§ 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG an die in dieser Vorschriften genannten Personen gewährt werden.
g) In § 7 Abspaltungsvertrag werden die Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen der
VWAG und der VWFSAG sowie insoweit vorgesehene Maßnahmen genannt. Dies erfüllt die
Angabepflicht nach § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG.
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Anlagen
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Anlagenverzeichnis
I Notariell beurkundeter Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 3. Januar 2017
II Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002
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Anlagen
Allgemeine Auftragsbedingungen
für
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
vom 1. Januar 2002
1. Geltungsbereich
7. Weitergabe einer beruichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusammenfassend „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(1) Die Weitergabe beruicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte,
Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch
zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftraggeber
begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der
nachstehenden Nr. 9.
Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9)
nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.
(2) Die Verwendung beruicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu
Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer
zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu
bedienen.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die
Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z. B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungsund Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung,
ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch
genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfaßt nur dann
Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen
und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlaß ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist.
(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruichen
Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpichtet, den Auftraggeber auf
Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
8. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung
durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er
auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die
erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne
Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt
Nr. 9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muß vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht
auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und
formelle Mängel, die in einer beruichen Äußerung (Bericht, Gutachten und
dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die
geeignet sind, in der beruichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene
Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten
gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber
vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.
3. Aufklärungspicht des Auftraggebers
(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu
bestätigen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt
insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf
eigene Rechnung zu übernehmen.
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Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Vordrucke
ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem Wege zu vervielfältigen.
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Wirtschaftsprüfer auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages
notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des
Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich
erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers
Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Wirtschaftsprüfer gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
9. Haftung
(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung
des § 323 Abs. 2 HGB.
(2) Haftung bei Fahrlässigkeit, Einzelner Schadensfall
Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die
Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit
Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem.
§ 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn
eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus
mehreren Pichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben.
Der einzelne Schadensfall umfaßt sämtliche Folgen einer Pichtverletzung
ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher
oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In
diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in
Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pichtprüfungen.
(3) Ausschlußfristen
Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von
einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte
von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis
erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer
Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung
Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.
Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit
gesetzlicher Haftungsbeschränkung.
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1/2002
10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge
(1) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattndet, der schriftlichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf
die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder
an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut
zulässig.
(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der
Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber
den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des
Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.
(6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als
zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung
etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle
in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der
Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen.
12. Schweigepicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere
Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpichtet, über alle
Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich
dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen
handelt, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepicht entbindet.
11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen
(2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung
des Auftraggebers aushändigen.
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber
genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig
zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den
Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
(2) Der Steuerberatungsauftrag umfaßt nicht die zur Wahrung von Fristen
erforderlichen Handlungen, es sei denn, daß der Wirtschaftsprüfer hierzu
ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen,
daß dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung
steht.
(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfaßt die
laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden
Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher
Aufstellungen und Nachweise
b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten
Steuern
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der
unter a) genannten Steuern.
Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die
wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter
Abs. 3 d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie
aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben
erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z. B. auf
dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,
b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der
Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen
und
c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit
Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung,
Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen.
(3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene
Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten
oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach
Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur
fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch
des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen
sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
14. Vergütung
(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung
Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich
berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als
Gesamtschuldner.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung
eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen
sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschaftsprüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die
er aus Anlaß seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen
erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser
bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
16. Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden
Ansprüche gilt nur deutsches Recht.