Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern Directoire des bureaux du registre foncier du canton de Berne Information über den Ablauf und die Behandlung von Steuerbefreiungsgesuchen (Art. 17a – 17b HG) 1 Allgemeines Ab Anfang 2017 werden die ersten Gesuche um Erlass der Handänderungssteuer und um Löschung der entsprechenden Pfandrechte eintreffen. Bereits heute mehren sich die diesbezüglichen Anfragen von Kunden. Das hat die Geschäftsleitung der bernischen Grundbuchämter veranlasst, vorliegendes Papier zu verfassen, welches über den Ablauf und die Behandlung der Steuerbefreiungsgesuche informiert. Dieses Papier stellt eine Ergänzung zum von der Geschäftsleitung verfassten Merkblatt vom 9. Februar 2016 dar. 2 Zeitlicher Ablauf eines Geschäftes Beispiel: A kauft für Fr. 800‘000.00 ein Grundstück mit bestehendem Einfamilienhaus, welches er für sich und seine Familie als Hauptwohnsitz nutzen will. Der Kaufvertrag wird am 15. September 2015 beim Grundbuchamt abgegeben. A hat nun vom 15. September 2015 an ein Jahr Zeit, um im genannten Haus seinen Hauptwohnsitz zu begründen (Art. 11b Abs. 2 HG; als „Grundstückerwerb“ gilt der Zeitpunkt der Einschreibung ins Tagebuch beim Grundbuchamt, nicht das Datum des Vertragsschlusses). Nach dem Bezug muss das Haus während zwei Jahren im Sinne von Art. 11b Abs. 1 HG als Hauptwohnsitz genutzt werden. Erfolgt der Bezug effektiv am 29. November 2015, beginnt die zweijährige Nutzungsfrist am darauffolgenden Tag und läuft am 30. November 2017 ab. Dies ist der für die Gewährung der Steuerbefreiung massgebende Zeitraum. Wird zum Beispiel das Grundstück in diesem Zeitraum weiterveräussert, kommt es zum Bezug der gestundeten Handänderungssteuer, während eine Veräusserung ab dem 1. Dezember 2017 zu keinem Nachbezug mehr führt. Graphisch lässt sich dies wie folgt veranschaulichen: Effektiver Bezug am 29.11.2015, Beginn der Nutzungsfrist: 30.11.2015 Ablauf zweijährige Nutzungsfrist: 30.11.2017 Ab Grundbuchanmeldung 1 Jahr 2 Jahre Nutzung zum Bezug 15.09.2015 15.09.2016 16.09.2016 16.09.2018 Dem Grundbuchamt ist nicht bekannt, wann der Käufer effektiv seinen Wohnsitz begründet hat. Bei Untätigkeit der Steuerpflichtigen muss deshalb die maximale Stundungsdauer von 3 bzw. 4 Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern Directoire des bureaux du registre foncier du canton de Berne Information über den Ablauf und die Behandlungund von Steuerbefreiungsgesuchen (Art. 17a – 17b HG) Jahren (beim Erwerb von unüberbauten Grundstücken) seit Eigentumsübergang abgewartet werden, bis gemahnt werden kann. Bleibt der Erwerber im vorliegenden Fall also untätig, wird das Grundbuchamt erst nach dem 16. September 2018 mahnen, selbst wenn die zweijährige Nutzungsdauer schon früher (hier am 30. November 2017) abgelaufen ist. Erst wenn der Erwerber nach dieser Mahnung weiterhin untätig bleibt, wird die Stundung aufgehoben und die Steuer bezogen. Selbstverständlich kann der Erwerber in diesem Fall jederzeit zwischen dem 1. Dezember 2017 (nicht 30. November 2017, siehe dazu den nächsten Absatz) und dem 16. September 2018 von sich aus das Steuerbefreiungsgesuch mit den nötigen Unterlagen einreichen. Vor Ablauf der zweijährigen Nutzungsfrist kann das Steuerbefreiungsgesuch nicht gestellt werden, weil die Nutzungsdauer noch am letzten Tag der Frist unterbrochen werden könnte, was einen Nachbezug der Handänderungssteuer zur Folge hätte. In unserem Beispiel kann also, bei einem effektiven Bezug am 29. November 2015, das Steuerbefreiungsgesuch erst ab dem 1. Dezember 2017 gestellt werden. Erfolgt der Bezug in unserem Fall am letztmöglichen Tag der Frist, nämlich am 15. September 2016, kann das Steuerbefreiungsgesuch erst ab dem 17. September 2018 gestellt werden. Sobald aber die genannten Zeitpunkte eingetreten sind, haben die Steuerpflichtigen innerhalb eines Monates die unten aufgeführten Unterlagen beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen. Ein Sonderfall besteht, wenn der Erwerber das Grundstück bereits bewohnt (zum Beispiel als Mieter). In diesem Fall beginnt am 15. September 2015 bereits die zweijährige Nutzungsfrist zu laufen, welche am 15. September 2017 abläuft. 3 Dem Grundbuchamt einzureichende Unterlagen Der Erwerber hat dem Grundbuchamt nach Ablauf der 2-jährigen Nutzungsdauer mit dem Formular 2b den definitiven Erlass zu beantragen. Zusammen mit dem Formular 2b ist nachzuweisen, dass das Grundstück während 2 Jahren tatsächlich im Sinne des Gesetzes bewohnt wurde. Hierzu verlangt der Erwerber von der zuständigen Gemeinde eine schriftliche Bestätigung (Formular 2c). Da das Steuerbefreiungsgesuch erst nach Ablauf der zweijährigen Nutzungsdauer gestellt werden kann (siehe dazu die Ausführungen in Ziff. 2) und da die Bescheinigung der vollen zweijährigen Nutzung eine Voraussetzung zur Gewährung der Steuerbefreiung ist, macht es keinen Sinn, die Gemeinde vor Ablauf dieser Frist zu kontaktieren, da sie in diesem Fall die gewünschte Bescheinigung gar nicht wird ausstellen können. 4 Bearbeitung durch das Grundbuchamt Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gutheissung des Steuerbefreiungsgesuches erfüllt sind, verfügt das Grundbuchamt umgehend die Steuerbefreiung und löscht das gesetzliche Sicherungspfandrecht. 18. Januar 2017 Die Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern 2/2
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