Anlagennutzungsvertrag - Reit

ZUCHT-, REIT- UND FAHRVEREIN DIEZ e.V.
AM KIRSCHENBERG 1
65582 DIEZ
www.reitverein-diez.de
Anlagennutzungsvertrag
zwischen
Zucht-Reit-und Fahrverein Diez e.V., vertreten durch die 1. Vorsitzende Gudrun Markeli, Am Kirschenberg 1, 65582 Diez
und
dem/der Anlagennutzer/in
Name : __________________________________ Vorname : _________________________________
Straße : __________________________________ Wohnort : _________________________________
Tel. (mobil): ______________________________ E-Mail: ___________________________________
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Dem/der Anlagennutzer/in wird für das Pferd/ die Pferde
1.___________________________________
2. ___________________________________
3. ___________________________________
4.____________________________________
die Benutzung der Reitanlage laut der jeweils gültigen Fassung der Reit-, Hallen- Stallordnung, die Bestandteil dieses Vertrages ist, gestattet.
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AM KIRSCHENBERG 1
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2. Im Einzelnen umfasst die Anlagennutzung folgende Leistungen:
- Nutzung der großen und kleinen Reithalle
- Nutzung des Außenplatzes
- Nutzung des Solariums gegen Gebühr
§ 2 Vertragszeitraum
1. Der Vertrag beginnt am __________________und wird für die Dauer von _____________Monaten geschlossen
und endet am______________________. Der Vertrag verlängert sich jeweils um einen Monat, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.
2. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der/die Anlagennutzer/in mit der jeweils geschuldeten Vergütung zwei aufeinander folgenden Monatsraten im Rückstand ist;
b) die Reit-, Hallen- und Stallordnung trotz Abmahnung wiederholt oder – auch ohne vorherige Anmahnung
– schwerwiegend verletzt wird.
Diese Regelung gilt auch für einen wichtigen Grund aus dem Verhalten einer Person, die der/die Anlagennutzer/in mit dem Reiten des Pferdes oder mit sonstigen in den Bereich dieses Vertrages fallenden Verrichtungen betraut hat.
§ 3 Entgelt
1. Das Nutzungsentgelt beträgt pro Pferd für einen Sechsmonatsvertrag
3. Das Nutzungsentgelt beträgt pro Pferd für einen Jahresvertrag
60,00 EUR monatlich.
50,00 EUR monatlich.
4. Das Nutzungsentgelt ist im Voraus bis spätestens im Voraus bis zum 5. Tag des laufenden Monats auf
das Konto des Vereins bei der Nassauischen Sparkasse IBAN: DE36 5105 0014 0630 1414 00 und BIC:
NASSDE55XXX zu zahlen. Angegeben werden müssen bei der Zahlung der Name des Pferdes und des/der
Reiters/in.
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5. Verspätete Zahlungen des Entgeltes berechtigen den Reitverein eine Mahngebühr von 5,00 Euro je Mahnung und zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 5,0 % zu erheben.
6. Vorübergehende Abwesenheit von bis zu 3 Wochen, befreit den/die Anlagennutzer/in nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vollständigen Nutzungsentgeltes. Bei einer Abwesenheit des Pferdes von mehr
als 3 Wochen (Klinikaufenthalt) reduziert sich das Nutzungsentgelt um 1,00 Euro täglich ab dem 22. Abwesenheitstag. Dies ist mit dem Vorstand entsprechend abzustimmen und es ist ein entsprechendes Attest
vorzulegen.
7. Veranstaltungen auf der Reitanlage berechtigen nicht zur Kürzung des Entgeltes.
§ 4 Haftpflichtversicherung
Der/die Anlagennutzer/in hat dem Reitverein den Abschluss einer Reitpferdehaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Versicherungsgesellschaft: ________________________________________________
Policen-Nummer: _______________________________________________________
§ 5 Schäden
1. Der/die Anlagennutzer/in hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und den
Reitbahnen sowie an den Hindernissen durch ihn/sie bzw. sein/ihr Pferd oder einem mit dem Reiten seines/ihres Pferdes Beauftragten verursacht werden.
§ 6 Änderungen, Nebenabreden
Änderungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Außer den in diesem Vertrag schriftlich niedergelegten Vereinbarungen wurden sonstige Abreden nicht getroffen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem
Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
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§ 7 Sonstiges
Das Longieren, Laufen lassen der Pferde und Freispringen ist nur in der kleinen Halle erlaubt.
Freispringen ist nur am 2. und 4. Sonntag eines jeden Monats von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr in der kleinen Halle erlaubt. Es darf nur das Übungssprungmaterial verwendet werden, welches sich neben dem
Putzplatz befindet.
Nach dem Freilaufen, Longieren und Freispringen ist der Reitboden mit einem Rechen glattzuziehen und
etv. vorhandene Vertiefungen (Löcher) im Bodenbelag sind wieder einzuebnen.
Dem/der Anlagennutzer/in wurde eine Vertragskopie und die Reit-, Hallen- und Stallordnung übergeben.
Diez, den ________________
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Anlagennutzer/in
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