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Übersicht über Abstandsauflagen zum Schutz von Oberflächengewässern (NW) Stand 12/2002
Anwendungsbestimmung
NW 600
NW 601
NW 602
NW 603
NW 604
NW 605 / NW 606
NW 607
NW 608
NW 609
zu allen Gewässern
fester Abstand
ü
zu ständig oder periodisch wasserführenden Gewässern1
variabler Abstand nach Berücksichtigung von
fester Abstand
abdriftmindernder Technik 2 abdriftmindernder Technik 2
Gewässertyp
Uferrandvegetation
ü
ü
ü
ü
ü
ü
ü
oder
oder
ü3
ü3
oder
ü
ü
oder
ü
(ohne Gewähr)
1
Für nur gelegentlich wasserführende Gewässer gelten diese Auflagen nicht. Sie unterscheiden sich von periodisch wasserführenden
Gewässern dadurch, daß sie
– nur nach starken Regenfällen Wasser führen (z.B. Straßengräben),
– ohne Wasser kein typisches Wasserbett erkennen lassen und
– ihre Vegetation auch auf der Grabensohle nicht aus typischen Wasserpflanzen besteht.
2
Die für den einzuhaltenden Abstand entscheidende Abdriftminderungsklasse ist dem Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" zu entnehmen.
3
Bestimmung des einzuhaltenden Abstands siehe Broschüre der Landesanstalt für Pflanzenschutz
Bei jeder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (auch ohne NW-Auflage) gilt: Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in oder unmittelbar an
oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. (§ 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG)