Übersicht über Abstandsauflagen zum Schutz von Oberflächengewässern (NW) Stand 12/2002 Anwendungsbestimmung NW 600 NW 601 NW 602 NW 603 NW 604 NW 605 / NW 606 NW 607 NW 608 NW 609 zu allen Gewässern fester Abstand ü zu ständig oder periodisch wasserführenden Gewässern1 variabler Abstand nach Berücksichtigung von fester Abstand abdriftmindernder Technik 2 abdriftmindernder Technik 2 Gewässertyp Uferrandvegetation ü ü ü ü ü ü ü oder oder ü3 ü3 oder ü ü oder ü (ohne Gewähr) 1 Für nur gelegentlich wasserführende Gewässer gelten diese Auflagen nicht. Sie unterscheiden sich von periodisch wasserführenden Gewässern dadurch, daß sie – nur nach starken Regenfällen Wasser führen (z.B. Straßengräben), – ohne Wasser kein typisches Wasserbett erkennen lassen und – ihre Vegetation auch auf der Grabensohle nicht aus typischen Wasserpflanzen besteht. 2 Die für den einzuhaltenden Abstand entscheidende Abdriftminderungsklasse ist dem Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" zu entnehmen. 3 Bestimmung des einzuhaltenden Abstands siehe Broschüre der Landesanstalt für Pflanzenschutz Bei jeder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (auch ohne NW-Auflage) gilt: Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. (§ 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG)
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