EVB-IT Dienstvertrag - DVZ Datenverarbeitungszentrum

EVB-IT Dienstvertrag
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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber IT 009 – 2016 Los 1
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer_______
Vertrag über die Beschaffung von IT-DienstleistungenII
Zwischen
19059 Schwerin
Vertragsnummer/ Kennung Auftraggeber : IT 009-2016 Los 1
-im Folgenden „Auftraggeber“ genannt –
und
– im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen:
1
Vertragsgegenstand und Vergütung
1.1
Projekt-/Vertragsbezeichnung
Die DVZ M-V GmbH beabsichtigt zum Ausgleich von fehlenden eigenen personellen Kapazitäten
Rahmenvereinbarungen auf Basis eines EVB-IT Dienstvertrages zu schließen. Bei den abzurufenden
Dienstleistungen handelt es sich um personelle Unterstützungs- und Beratungsleistungen in anstehenden
Projekten und Vorhaben, die die DVZ M-V GmbH als IT Dienstleister des Landes MecklenburgVorpommern für seine Kunden realisiert.
In den nächsten Jahren sollen weitere Projekte im Bereich
■
Aufbau und Erweiterung von Infrastrukturen
■
Weiterentwicklung von Diensten und Produkten im E-Government-Bereich
■
Bereitstellung von Fachverfahren
■
Anbindung von Fachverfahren an E-Government-Dienste
durchgeführt werden.
Zusätzlich ist eine Weiterentwicklung und Optimierung der Projektabläufe inkl. Training und Coaching in
der DVZ M-V GmbH geplant. Der Reifegrad des Projekt, Programm- und Portfolio-Managements
innerhalb der DVZ M-V GmbH soll erhöht werden.
Zur Sicherung der bedarfs- und zeitgerechten Bereitstellung von Dienstleistungen der DVZ M-V GmbH ist
vorgesehen, externe Unterstützung für Projektierungs- und Beratungsarbeiten einzusetzen.
Die Grundlaufzeit des Rahmenvertrages beträgt 24 Monate. Der DVZ-M-V GmbH wird die Option
eingeräumt, den Vertrag um jeweils 12 Monate jedoch maximal zweimal zu verlängern.
Die zu erbringenden Leistungen sind ausführlich in Punkt 6.1 der Vergabeunterlage sowie der Anlage 1
zu diesem Rahmenvertrag beschrieben.
1.2
Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.
1.3
Die Leistungen des Auftragnehmers werden
nach Aufwand gemäß Nummer 5.1 sowie Nummer 11.3
zum Festpreis gemäß Nummer 5.2 in Höhe von
.
zuzüglich Reise- und Nebenkosten – soweit in Nummer 5.3 vereinbart – vergütet.
Die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Umsatzsteuer wird gesondert vergütet.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistung definiert.
Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber IT 009 – 2016 Los 1
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer_______
2
Vertragsbestandteile
2.1
Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:
–
–
–
dieser Vertrag (Seite 1 bis 7 ) mit Anlage(n) Nr. 1 „Kriterienkatalog“, 2 „Preisblätter“, 3 „Bieterfragen und deren Beantwortung“, 4 „Angebot des Bieters“ und 5 „Vergabeunterlage“. Bei Widersprüchen zwischen Anlage 4 und Anlage 5, geht Anlage 5 der Anlage 4 vor.
Ergänzende Vertragsbedingungen für die Erbringung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung) in
der bei Vertragsschluss geltenden Fassung einschließlich der Muster 1 und 2
Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – Teil B (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
EVB-IT Dienstleistung und VOL/B liegen beim Auftraggeber zur Einsichtnahme bereit.
2.2
Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
3
Art und Umfang der Dienstleistungen
3.1
Art der Dienstleistungen
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.1.6
3.1.7
Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber folgende Dienstleistungen:
Beratung
Projektleitungsunterstützung
Schulung
Einführungsunterstützung
Betreiberleistungen
Benutzerunterstützungsleistungen
Providerleistungen ohne Inhaltsverantwortlichkeit
3.1.8
sonstige Dienstleistungen: gemäß Anlage 5 Punkt 1.2 und Punkt 6.1
3.2
3.2.1
Umfang der Dienstleistungen des Auftragnehmers
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus
folgenden Teilen s Angebotes des Auftragnehmers vom
dem Kriterienkatalog
Anlage(n) Nr.
1
folgenden Teilen der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers vom
Preisblatt gem. Anlage 2 (Angebotsabgabe Bieter)
Anlage(n) Nr. 2
folgenden weiteren Dokumenten
komplette Vergabeunterlage zum Offenen Verfahren IT 009-2016
Anlage(n) Nr. 5
Angebot des Auftragnehmers zum Offenen Verfahren IT 0092016
Anlage(n) Nr. 4
Es gelten die Dokumente in
obiger Reihenfolge
folgender Reihenfolge:
3.2.2
3.2.3
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf relevante Veränderungen des Standes der Technik
hinweisen, wenn diese für den Auftragnehmer erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die Art der Erbringung der vertraglichen Leistungen haben.
Besondere Leistungsanforderungen (z. B. Service-Level-Agreements über Reaktionszeiten):
Gemäß Nummer 11.2 sowie Punkt 6.1 der Anlage 5 in Verbindung mit dem Kriterienkatalog gemäß Anlage 1
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistung definiert.
Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber IT 009 – 2016 Los 1
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer_______
3.3
Vergütungsbestimmende Faktoren aus dem Bereich des Auftraggebers
Vergütungsbestimmende Faktoren aus dem Bereich des Auftraggebers sind
a)
die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers gemäß Nummer 8
b)
folgende weitere Faktoren:
4
Ort der Dienstleistungen / Leistungszeitraum
4.1
Ort der Dienstleistungen
4.2
Zeiträume der Dienstleistungen
DVZ M-V GmbH, Lübecker Str. 283 19059 Schwerin
Leistungen (gemäß Nummer 3.1)
Geplanter Leistungszeitraum
Beginn
Verbindlicher Leistungszeitraum
Ende
Beginn
Ende
Gem. Nummer 3.1.1, 3.1.2, 3.1.8, 11.1 Ab
Zu- Gem. Nummer
und Anlage 5 Punkt 6.1.
schlagsertei11.1
lung
4.3
Zeiten der Dienstleistungen
Die Leistungen des Auftragnehmers werden erbracht
4.3.1
während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers an Werktagen Es gelten die Feiertagsregelungen des
Landes Mecklenburg-Vorpommern. (außer an Samstagen und Feiertagen)
Montag
Freitag
4.3.2
bis
bis
Donnerstag
von
von
07:00
07:00
bis
bis
von
von
bis
bis
bis
an Sonn- und Feiertagen am Sitz des Auftragnehmers von
5.1
Uhr
Uhr
während sonstiger Zeiten
bis
bis
5
17:00
15:00
Uhr
Uhr
Uhr
Vergütung
Vergütung nach Aufwand gem. Nummer 11.3
nach Vorlage eines Leistungsnachweises entsprechend Muster 1 – Leistungsnachweis Dienstleistung –
ohne Obergrenze
mit einer Obergrenze in Höhe von
€
Bezeichnung des Personals
(Leistungskategorie)
Preis (netto) innerhalb der Zeiten
gemäß 4.3.1
je Stunde
Senior-Projektmanager gem. Anlage 5 Punkt 6.1.5 i.
V. m. Anlage 1
Projektmanagement-Berater gem. Anlage 5 Punkt
6.1.5 i. V. m. Anlage 1
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistung definiert.
Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
gemäß 4.3.2
je Tag
Gem.
ge 2,
1.1
Gem.
ge 2,
1.1
AnlaPunkt
AnlaPunkt
je Stunde
je Tag
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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber IT 009 – 2016 Los 1
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer_______
Projektmanager gem. Anlage 5 Punkt 6.1.5 i. V. m.
Anlage 1
Gem. Anlage 2, Punkt
1.1
Projektassistenz gem. Anlage 5 Punkt 6.1.5 i. V. m.
Anlage 1
Gem. Anlage 2, Punkt
1.1
Reisezeiten
Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet
Reisezeiten werden vergütet gemäß
Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt
kalendermonatlich nachträglich
Gemäß Nummer 11.4
Vergütungsvorbehalt
Es wird ein Vergütungsvorbehalt vereinbart
gemäß Ziffer 6.4 EVB-IT Dienstleistung
anderweitige Regelung gemäß Anlage Nr.
5.2
.
Festpreis
Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber einen Festpreis
(netto) in Höhe von insgesamt
Es werden folgende Abschlagszahlungen vereinbart:
5.3
Reisekosten und Nebenkosten
Reisekosten werden nicht gesondert vergütet
Reisekosten werden vergütet gemäß
Nebenkosten werden nicht gesondert vergütet
Nebenkosten werden vergütet gemäß
6
Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen
(ergänzend zu / abweichend von Ziffer 4 EVB-IT Dienstleistung)
6.1
Ergänzend zu Ziffer 4 EVB-IT Dienstleistung ist der Auftraggeber berechtigt, folgenden Dienststellen
und Einrichtungen, die seinem Bereich zuzuordnen sind, einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte* an den Dienstleistungsergebnissen einzuräumen:
6.2
Ergänzend zu Ziffer 4 EVB-IT Dienstleistung ist der Auftraggeber berechtigt, folgenden Dienststellen
und Einrichtungen außerhalb seines Bereiches einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte* an den
Dienstleistungsergebnissen einzuräumen:
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistung definiert.
Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber IT 009 – 2016 Los 1
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer_______
6.3
Abweichend von Ziffer 4 EVB-IT Dienstleistung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das
ausschließliche, dauerhafte, unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht an
den Dienstleistungsergebnissen, Zwischenergebnissen und vereinbarungsgemäß bei der Vertragserfüllung erstellten Schulungsunterlagen ein. Dies gilt auch für die Hilfsmittel, die der Auftragnehmer bei der Erbringung der Dienstleistung entwickelt hat. Der Auftragnehmer bleibt zur beliebigen Verwendung der Hilfsmittel und Werkzeuge, die er bei der Erbringung der Dienstleistung verwendet hat, berechtigt.
6.4
7
Sonstige Nutzungsrechtsvereinbarungen
Verantwortlicher Ansprechpartner
des Auftraggebers:
Herr Steffen Wendel, Tel.: 0385 4800 166
des Auftragnehmers:
8
Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
Folgende Mitwirkungsleistungen (z. B. Infrastruktur, Organisation, Personal, Technik, Dokumente)
werden vereinbart:
-
Der Auftraggeber stellt dem zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter einen Arbeitsplatz zur Verfügung.
Der Auftraggeber stellt dem zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter einen fachlichen
Ansprechpartner.
Weitere Mitwirkungsleistungen werden ggf. mit der jeweiligen Einzelbeauftragung vereinbart.
9
Schlichtungsverfahren
Die Anrufung folgender Schlichtungsstelle wird vereinbart:
10
Versicherung
Der Auftragnehmer weist nach, dass die Haftungshöchstsummen gemäß Ziffer 9.2.1 EVB-IT Dienstleistung durch eine Versicherung abgedeckt sind, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen
deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistung definiert.
Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber IT 009 – 2016 Los 1
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer_______
11
Sonstige Vereinbarungen
11.1 Vereinbarungen zum Rahmenvertrag
(1) Dieser EVB-IT Dienstvertrag Los1 zu ist zugleich Rahmenvertrag zum Abruf von Leistungen gemäß
Nummer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.8.
(2) Die jeweiligen Einzelbeauftragungen erfolgen gem. Anlage 5, Punkt 5.
(3) Jede Einzelbeauftragung wird mit ihrem Abschluss integraler Bestandteil dieses EVB-IT Dienstvertrages.
(4) Die Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und endet mit Ablauf der Laufzeit von 24 Monaten. Der Auftraggeber ist berechtigt den Vertrag jeweils um 12 Monate, jedoch maximal zweimal zu verlängern. Die Verlängerung erfolgt spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich mittels
Telefax oder einfachem Schriftsatz per Post.
11.2
Besondere Leistungsanforderungen
(1) Besondere Leistungsanforderungen ergeben sich aus den jeweiligen Einzelbeauftragungen gem. Anlage
5 Punkt 5. Insbesondere werden bei Einzelbeauftragung die ggf. notwendigen Abnahmebedingungen der
Leistungen gem. Anlage 5 Punkt 5 festgelegt.
(2) Abweichend von Ziffer 3.2 EVB-IT Dienstleistung AGB kann der Auftraggeber den Austausch bei nicht
den Anforderungen des Auftraggebers entsprechender Leistung bzw. wiederholter oder schwerwiegender
vertraglichen Pflichtverstößen der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen verlangen. In diesen
Fällen ist dem Auftraggeber ein weiteres Mitarbeiterprofil innerhalb von zwei Arbeitstagen zu übergeben.
Sofern der zum Austausch vorgeschlagene Mitarbeiter nicht die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse
wie aus der Einzelbeauftragung ersichtlich, aufweist, ist der Auftraggeber berechtigt, den Rahmenvertragspartner innerhalb einer Frist von einem Arbeitstag zur Benennung einschließlich Übersendung des
Mitarbeiterprofils eines anderen qualifizierten Mitarbeiters aufzufordern. Der ersatzweise eingesetzte Mitarbeiter hat seine Leistungserbringung spätestens 2 Arbeitstage nach Bestätigung durch den Auftraggeber aufzunehmen.
11.3 Vergütung nach Aufwand
(1) Die Vergütung nach Aufwand erfolgt mittels Leistungsnachweis entsprechend Muster 1 (Leistungsnachweis Dienstleistung).
(2) Die nach Anlage 5 Punkt 5.2 angegebene Anzahl von Personentagen gilt zunächst als Obergrenze des
Auftrages. Diese ist jedoch nur verbindlich, sofern mit dem Einzelauftrag ein Lastenheft übergeben sowie
Abnahmebedingungen festgelegt wurden. In diesem Fall bleibt der Auftragnehmer zur Erbringung der beschriebenen Leistung verpflichtet, auch wenn die angegebene Anzahl der Personentage überschritten
wird. Eine Nachbeauftragung erfolgt dann nicht.
11.4 Rechnungsstellung
(1) Bei Einzelbeauftragungen bis zu 10 Personentagen erfolgt die Rechnungslegung unmittelbar nach Leistungserbringung durch Vorlage des vom Auftragnehmer unterzeichneten und vom Auftraggeber durch
Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises (gem. Muster 1 – Leistungsnachweis Dienstleistung)
sowie einer prüffähigen Rechnung. Diese sind in einem Dokument an [email protected] zu
senden.
(2) Bei Einzelbeauftragung über 10 Personentagen erfolgt die Rechnungslegung kalendermonatlich nachträglich gem. Ziffer 6.1 EVB-IT Dienstleistung. Im Übrigen gilt Vorstehendes.
(3) Der Auftraggeber begleicht die Rechnungen gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang durch Überweisung auf ein Konto des Auftragnehmers entsprechend Rechnungsvordruck ohne Abzug. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist die Buchung auf dem Konto des
Auftragnehmers.
11.5 Change Requests
(1) Soweit bei Einzelbeauftragung ein Lastenheft übergeben wurde und der Auftraggeber es im Rahmen eines Change Requests verlangt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, neue Anforderungen aufgrund sich ändernder Bedürfnisse des Auftraggebers, unabhängig davon ob diese auf eine gesetzliche Anforderung zurückzuführen sind, umsetzen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, binnen 3 Tagen das Änderungsverlangen des Auftraggebers auf dessen Zumutbarkeit zu prüfen. Im Falle der Zumutbarkeit ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber binnen weiterer 2 Tage zunächst ein Angebot für die Umsetzung auf Basis eines Festpreises zu unterbreiten. Es gelten die in Nummer 5.1 vereinbarten Tagessätze. Der Auftragnehmer wird ein solches
Angebot prüfen, mit dem Auftragnehmer verhandeln und nach Einigung über angemessene Bedingungen
und Konditionen annehmen.
(3) Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Änderungsverlangen des Auftraggebers für den Auftragnehmer gilt Folgendes: Soweit und sofern ein Änderungsverlangen beim Auftragnehmer von diesem mit Hinweisen auf
Auswirkungen auf Vergütung oder Termine, auf anderweitige Projekte des Auftragnehmers und daraus
folgenden Engpässen abgelehnt wird, ist eine Unzumutbarkeit nicht gegeben. In diesen Fällen sind die
Vertragspartner verpflichtet über die Auswirkungen eines Änderungsverlangens zu verhandeln.
(4) Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt nach den Bestimmungen dieses EVB-IT Dienstvertrages
sowie unter Einbeziehung der EVB-IT Dienst-AGB.
(5) Es gelten die Bestimmungen für Vergütung nach Aufwand gem. Nummer 5.1 und 11.3.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistung definiert.
Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber IT 009 – 2016 Los 1
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer_______
11.6 Sonstiges
(1) Der Auftraggeber weist darauf hin, dass dieser in die arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten des Auftragnehmers nicht eingreifen wird. Insbesondere werden der/ die zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter weder in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert noch unterliegt die Tätigkeit der Weisungsbefugnis des Auftraggebers.
(2) Ergänzend zu Ziffer 7.1 EVB-IT Dienstleistung AGB ist die Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
erbringen.
11.7 Vereinbarungen nach Vergabegesetz M-V
(1) Soweit der Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1 und 4 VgG M-V verpflichtet ist, ist der Auftraggeber befugt,
beim Auftragnehmer Kontrollen nach § 10 Absatz 1 VgG M-V durchzuführen und dabei Einsicht in die
Entgeltabrechnungen zu nehmen, die die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages eingesetzten Beschäftigten betreffen, außerdem in die zwischen dem Auftragnehmer und seinem Nachunternehmern geschlossenen Verträge. Der Auftragnehmer weist seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hin.
Der Auftragnehmer hält vollständige und prüffähige Unterlagen zur Vornahme der Kontrollen nach § 10
Absatz 1 VgG M-V bereit; er legt sie dem Auftraggeber auf dessen Verlangen oder einer anderen zur Prüfung berechtigten. Stelle im Sinne § 10 Absatz 1 Satz 2 VgG M-V unverzüglich vor.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen bestehende Verpflichtungen
nach § 10 Absatz 1 VgG M-V eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, bei mehreren Verstößen bis zu
höchstens 5 Prozent des Auftragswertes zu zahlen. Der Auftragnehmer ist auch dann zur Zahlung der
Vertragsstrafe verpflichtet, wenn der von ihm beauftragte Nachunternehmer oder ein von diesem eingesetzter Nachunternehmer gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm nach § 9 Absatz 1 Satz 2 VgG M-V
auferlegt sind; Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer diesen Verstoß kannte oder kennen musste.
(3) Die vorsätzliche, grob fahrlässige oder mehrfache Nichterfüllung bestehender Pflichten nach § 9 Abs. 1, 2,
4 bis 6 VgG M-V durch den Auftragnehmer oder seiner Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur
fristlosen Kündigung des Vertrages. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung
entstandenen Schaden zu ersetzen.
,
Ort
Datum
Unterschrift(en) Auftragnehmer
(Name(n) in Druckschrift)
Schwerin
,
Ort
Datum
Datenverarbeitungszentrum
Mecklenburg-Vorpommern GmbH
Geschäftsführer
H. Ludwig
Unterschrift(en) Auftraggeber (Name(n) in Druckschrift)
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistung definiert.
Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002