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KVProfi Thorulf Müller antwortet Rechtsanwalt
„Replik an Jürgen Evers in der Tarifwechsel-Entgelt-Frage“
Welche Entgelte dürfen bei der Tarifwechselberatung in der PKV rechtmäßig erhoben werden? Die Klärung
dieser Frage hat einen regen Meinungsaustausch unter Branchenexperten hervorgerufen. Hier erklärt
KVProfi Thorulf Müller, warum ihn die Argumentation von Rechtsanwalt Jürgen Evers in dieser Frage nicht
überzeugt.
Die Frage, welche Entgelte für Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung (PKV) von
Versicherungsmaklern, Versicherungsvertretern und Versicherungsberatern erhoben werden dürfen, ist
in den vergangenen Tagen das bestimmende Thema auf Pfefferminzia.de gewesen.
Nachdem wir am Dienstagmorgen einen Kommentar von KVProfi Throulf Müller online gestellt
haben, in dem er die Rechtmäßigkeit einer Vergütung bei der Tarifwechselberatung in der PKV erörtert,
ließ die Antwort nicht lange auf sich warten: Rechtsanwalt Jürgen Evers verfasste eine
Gegensichtweise, der nun ihrerseits eine Antwort von Thorulf Müller gefolgt ist.
Hier kommen seine Anmerkungen:
Ich freue mich auf die Diskussion und den Diskurs!
Meiner Ansicht nach irrt Herr Evers, den ich im besonderen Maße schätze. Aber das ist auch das
schöne am Thema RECHT, dass es eigentlich nicht wirklich schwarz und weiß gibt.
Wenn ein Versicherungsmakler Geld nimmt, dann stellt sich die Frage, wofür er es nimmt.
Die Kernaufgabe des Versicherungsmaklers ist die Vermittlung, wozu auch die Betreuung und die
Änderung von Verträgen sowie die Unterstützung im Schadenfall gehört. Das ist in der
EU-Vermittlerrichtline, den BT-Druckstücken zu den Gesetzen, den BGH-Urteilen, etcetera ausreichend
dekliniert.
Beratungsleistung als Anex zur Vermittlung
Der Makler muss die Beratungsleistung zum Zwecke der Vermittlung, Betreuung und Änderung von
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Verträgen als Anex leisten.
Für die Beratung darf er sich nur gesondert vergüten lassen, wenn er ein Unternehmen berät (vergl.
Paragraf 34d GewO).
Berät er zur PKV, so ist es immer ein Verbraucher der beraten wird. Das Ziel der Beratung ist
Vermittlung oder Änderung.
Wenn er eine PKV versicherte Person zum Tarifwechsel berät, dann ist diese Person in diesem
Moment zu seinem Mandanten geworden. Es besteht ein Maklerauftrag. Er kann sich den Vertrag
übertragen lassen, wenn der Versicherer es grundsätzlich und in diesem Fall tut. Das geht auch als
Korrespondenzmakler, wenn er eine entsprechende Vollmacht vorlegt (vergl. BGH zu
Korrespondenzmakler).
Er führt den Tarifwechsel durch, der laut mehrfacher Rechtsprechung des BGH eine Inhaltsänderung
des bestehenden Vertrags ist. Er erfüllt also seine Kardinalspflichten.
Auf welcher Grundlage und für welche konkrete Tätigkeit, lieber Jürgen Evers, sollte der
Versicherungsmakler denn nun bitte ein Entgelt fordern?
Eine Vermittlung ist Erstens nicht erfolgt (sondern eine Inhaltsänderung) und zweitens würde sie
vergütet werden, wenn er einen Mehrbeitrag dabei erzielt.
Die Frage der Wirtschaftlichkeit sei dahin gestellt
Eine Nettovermittlung ist ebenfalls nicht erfolgt, wobei der Gesetzgeber ja mit IDD plant, die Entgelte für
Vermittlung von Nettotarifen dem Versicherungsmakler zu untersagen, womit diese Grauzone endgültig
beendet wäre.
Eine Beratung ist erfolgt, aber diese Rechtsdienstleistung darf er sich eben nicht vom Verbraucher
bezahlen lassen.
Eine Serviceleistung? Ja! Aber eben eine Serviceleistung, die die Kardinalspflichten des Maklers erfüllt,
also muss er es für seine Kunden tun!
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Die Frage, ob das für einen Versicherungsmakler nun wirtschaftlich attraktiv ist, sei dahin gestellt. Es
entscheidet doch das gesamte Mandat – und irgendwer hat ja die Abschlussprovision bekommen.
Die Argumentation von Jürgen Evers überzeugt mich nicht. Wir werden das die Tage persönlich unter
vier Augen und Ohren ausdiskutieren.
Über den Autoren
Thorulf Müller ist der KVProfi, anerkannter Fachmann und langjähriger Unternehmensberater der
großen PKV-Versicherer. Heute einer der führenden Versicherungsberater im Bereich der
biometrischen Versicherungen, wie Kranken-, Pflege-, Krankentagegeld-, Zusatzversicherung,
Rücktritt/Anfechtung, GKV-Rückkehr, und spezielle Formen der Arbeitskraftsícherung.
Rechtsdienstleistung im Sinne von außergerichtlicher Durchsetzung der Rechte und Ansprüche. Ab 1.
Januar 2017 bietet er auch qualifizierte Rechtsdienstleistung als Versicherungsberatung im Bereich
Sachversicherung.
www.der-versicherungsberater.com
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Dieser Artikel erschien am 11.01.2017 unter folgendem Link:
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