KVProfi Thorulf Müller antwortet Rechtsanwalt „Replik an Jürgen Evers in der Tarifwechsel-Entgelt-Frage“ Welche Entgelte dürfen bei der Tarifwechselberatung in der PKV rechtmäßig erhoben werden? Die Klärung dieser Frage hat einen regen Meinungsaustausch unter Branchenexperten hervorgerufen. Hier erklärt KVProfi Thorulf Müller, warum ihn die Argumentation von Rechtsanwalt Jürgen Evers in dieser Frage nicht überzeugt. Die Frage, welche Entgelte für Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung (PKV) von Versicherungsmaklern, Versicherungsvertretern und Versicherungsberatern erhoben werden dürfen, ist in den vergangenen Tagen das bestimmende Thema auf Pfefferminzia.de gewesen. Nachdem wir am Dienstagmorgen einen Kommentar von KVProfi Throulf Müller online gestellt haben, in dem er die Rechtmäßigkeit einer Vergütung bei der Tarifwechselberatung in der PKV erörtert, ließ die Antwort nicht lange auf sich warten: Rechtsanwalt Jürgen Evers verfasste eine Gegensichtweise, der nun ihrerseits eine Antwort von Thorulf Müller gefolgt ist. Hier kommen seine Anmerkungen: Ich freue mich auf die Diskussion und den Diskurs! Meiner Ansicht nach irrt Herr Evers, den ich im besonderen Maße schätze. Aber das ist auch das schöne am Thema RECHT, dass es eigentlich nicht wirklich schwarz und weiß gibt. Wenn ein Versicherungsmakler Geld nimmt, dann stellt sich die Frage, wofür er es nimmt. Die Kernaufgabe des Versicherungsmaklers ist die Vermittlung, wozu auch die Betreuung und die Änderung von Verträgen sowie die Unterstützung im Schadenfall gehört. Das ist in der EU-Vermittlerrichtline, den BT-Druckstücken zu den Gesetzen, den BGH-Urteilen, etcetera ausreichend dekliniert. Beratungsleistung als Anex zur Vermittlung Der Makler muss die Beratungsleistung zum Zwecke der Vermittlung, Betreuung und Änderung von Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de Verträgen als Anex leisten. Für die Beratung darf er sich nur gesondert vergüten lassen, wenn er ein Unternehmen berät (vergl. Paragraf 34d GewO). Berät er zur PKV, so ist es immer ein Verbraucher der beraten wird. Das Ziel der Beratung ist Vermittlung oder Änderung. Wenn er eine PKV versicherte Person zum Tarifwechsel berät, dann ist diese Person in diesem Moment zu seinem Mandanten geworden. Es besteht ein Maklerauftrag. Er kann sich den Vertrag übertragen lassen, wenn der Versicherer es grundsätzlich und in diesem Fall tut. Das geht auch als Korrespondenzmakler, wenn er eine entsprechende Vollmacht vorlegt (vergl. BGH zu Korrespondenzmakler). Er führt den Tarifwechsel durch, der laut mehrfacher Rechtsprechung des BGH eine Inhaltsänderung des bestehenden Vertrags ist. Er erfüllt also seine Kardinalspflichten. Auf welcher Grundlage und für welche konkrete Tätigkeit, lieber Jürgen Evers, sollte der Versicherungsmakler denn nun bitte ein Entgelt fordern? Eine Vermittlung ist Erstens nicht erfolgt (sondern eine Inhaltsänderung) und zweitens würde sie vergütet werden, wenn er einen Mehrbeitrag dabei erzielt. Die Frage der Wirtschaftlichkeit sei dahin gestellt Eine Nettovermittlung ist ebenfalls nicht erfolgt, wobei der Gesetzgeber ja mit IDD plant, die Entgelte für Vermittlung von Nettotarifen dem Versicherungsmakler zu untersagen, womit diese Grauzone endgültig beendet wäre. Eine Beratung ist erfolgt, aber diese Rechtsdienstleistung darf er sich eben nicht vom Verbraucher bezahlen lassen. Eine Serviceleistung? Ja! Aber eben eine Serviceleistung, die die Kardinalspflichten des Maklers erfüllt, also muss er es für seine Kunden tun! Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de Die Frage, ob das für einen Versicherungsmakler nun wirtschaftlich attraktiv ist, sei dahin gestellt. Es entscheidet doch das gesamte Mandat – und irgendwer hat ja die Abschlussprovision bekommen. Die Argumentation von Jürgen Evers überzeugt mich nicht. Wir werden das die Tage persönlich unter vier Augen und Ohren ausdiskutieren. Über den Autoren Thorulf Müller ist der KVProfi, anerkannter Fachmann und langjähriger Unternehmensberater der großen PKV-Versicherer. Heute einer der führenden Versicherungsberater im Bereich der biometrischen Versicherungen, wie Kranken-, Pflege-, Krankentagegeld-, Zusatzversicherung, Rücktritt/Anfechtung, GKV-Rückkehr, und spezielle Formen der Arbeitskraftsícherung. Rechtsdienstleistung im Sinne von außergerichtlicher Durchsetzung der Rechte und Ansprüche. Ab 1. Januar 2017 bietet er auch qualifizierte Rechtsdienstleistung als Versicherungsberatung im Bereich Sachversicherung. www.der-versicherungsberater.com www.versicherungsberatung-sachversicherung.de www.derkvprofi.de Dieser Artikel erschien am 11.01.2017 unter folgendem Link: http://www.pfefferminzia.de/kvprofi-thorulf-mueller-antwortet-rechtsanwalt-replik-an-juergen-evers-in-der-tarifwechsel-entgelt-frage-1484157810/ Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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